TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/15 W154 2184496-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2018
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Entscheidungsdatum

15.05.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z6a
FPG §76 Abs3 Z6b
FPG §76 Abs3 Z6c
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §77
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W154 2184496-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 01.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEN. GMBH, pA WATTGASSE 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. 1075521701/180057095/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.01.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEN. GMBH, pA WATTGASSE 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. 1075521701/180057095/RDNÖ, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.01.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2015 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in Folge in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.05.2015 nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in Folge in Rechtskraft.

Vier Tage nach Erhalt des oben genannten Bescheides verließ der BF selbständig das österreichische Bundesgebiet und reiste illegal über Italien und Frankreich weiter in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, wo er am 27.07.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Ende September 2017 stellte das Vereinigte Königreich ein Rückübernahmeersuchen an Österreich, welchem stattgegeben wurde. Die tatsächliche Rücküberstellung des BF nach Österreich erfolgte am 17.01.2018.

Nach Rücküberstellung des BF wurde dieser auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 17.01.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen, in Folge wurde über den BF mit gegenständlich bekämpftem Bescheid am 18.01.2018 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 18.01.2018, um 10.30 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6a, 6b und 6 c sowie Z 9 FPG.Nach Rücküberstellung des BF wurde dieser auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 17.01.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft übernommen, in Folge wurde über den BF mit gegenständlich bekämpftem Bescheid am 18.01.2018 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 18.01.2018, um 10.30 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 a, 6 b und 6 c sowie Ziffer 9, FPG.

Am 19.01.2018 wurde der BF seitens des BFA zur angeordneten Schubhaft einvernommen.

Am 25.01.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.01.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen.

Der BF erhob mit Schriftsatz vom 29.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter gegen den Bescheid vom 18.01.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Fluchtgefahr nicht vorläge, des Weiteren mit der mangelhaften Bescheidbegründung sowie der fehlenden persönlichen Einvernahme des BF. Darüber hinaus erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und wäre die belangte Behörde gemäß § 77 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt Schubhaft anzuordnen. Die Beschwerde nahm des Weiteren Bezug auf den schlechten Gesundheitszustand des BF, der den BF bereits seinerzeit daran gehindert hätte, Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid zu erheben. In der Beschwerde beantragte der BF, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Des Weiteren beantragte der BF Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß.Der BF erhob mit Schriftsatz vom 29.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter gegen den Bescheid vom 18.01.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Fluchtgefahr nicht vorläge, des Weiteren mit der mangelhaften Bescheidbegründung sowie der fehlenden persönlichen Einvernahme des BF. Darüber hinaus erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und wäre die belangte Behörde gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt Schubhaft anzuordnen. Die Beschwerde nahm des Weiteren Bezug auf den schlechten Gesundheitszustand des BF, der den BF bereits seinerzeit daran gehindert hätte, Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid zu erheben. In der Beschwerde beantragte der BF, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen. Des Weiteren beantragte der BF Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß.

Mit Beschwerdevorlage vom 29.01.2018 erfolgte seitens des BFA die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht, eine Stellungnahme seitens des BFA wurde nicht erstattet.

Im Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Die Entscheidung wurde dem BF am selben Tag zugestellt.Im Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Die Entscheidung wurde dem BF am selben Tag zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schubhaftbeschwerdeverfahren am 01.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter (in Folge: RV) sowie ein Vertreter des BFA (in Folge: BehV) teilnahmen. Am Beginn der Verhandlung wurde der BF seitens des erkennenden Gerichtes zu seinem Gesundheitszustand befragt, worauf der BF antwortete, dass es ihm gut gehe.Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schubhaftbeschwerdeverfahren am 01.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter (in Folge: Regierungsvorlage sowie ein Vertreter des BFA (in Folge: BehV) teilnahmen. Am Beginn der Verhandlung wurde der BF seitens des erkennenden Gerichtes zu seinem Gesundheitszustand befragt, worauf der BF antwortete, dass es ihm gut gehe.

Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"R: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

BF: Ich bin seit ca. zwei Jahren in Österreich.

R wiederholt die Frage

BF: Das weiß ich nicht. Ich bin Analphabet.

R: Warum sind Sie seinerzeit in Österreich eingereist?

BF: Ich bin für meine Sicherheit nach Österreich gekommen. Hier droht mir keine Gefahr.

R: bezugnehmend auf die Frage wann Sie erstmals in Österreich eingereist sind. Können Sie das Jahr Ihrer Einreise nennen?

BF: 2015.

R: Wann haben Sie Ihren Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Können Sie das Jahr und Monat nennen?

BF: Das war im Jahr 2015, mehr weiß ich nicht.

R: Wann wurde Ihr Asylverfahren in Österreich beendet?

BF: Ich habe nach ca. zwei Jahren eine Einvernahme gehabt. Danach habe ich einen negativen Bescheid erhalten, an das Datum kann ich mich nichtmehr erinnern. Ich bin dann nach England weitergereist.

R: Haben Sie diesen negativen Asylbescheid persönlich erhalten?

BF: Ja, der Leiter des Heimes hat mir den Bescheid ausgehändigt.

R: Wann sind Sie nach England weitergereist?

BF: Vier Tage nach Erhalt des negativen Bescheides.

R: Auf welche Weise sind Sie nach England weitergereist?

BF: Ich bin von Innsbruck nach Italien mit dem Zug gereist. Aus Italien bin ich mit dem Zug nach Frankreich gereist. Aus Frankreich bin ich mit einem Kühlwagen, in dem Fleisch gelagert war, nach England gereist.

R: Warum haben Sie sich zur Ausreise nach England entschlossen?

BF: Ich habe in Österreich zwei Jahre verbracht. Ich bin nicht straffällig geworden und habe nach meiner eigenen Ansicht eine gute Einvernahme gehabt. Nachdem ich einen negativen Bescheid erhalten habe, habe ich Angst davor gehabt, abgeschoben zu werden. Deshalb habe ich beschlossen weiterzureisen.

R: Warum sind Sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt?

BF: In Afghanistan werde ich getötet.

R: Haben Sie sich die Reise nach England selbst organisiert?

BF: Nein, in Innsbruck hatte mir ein Freund ein Zugticket bis Italien gekauft, in Italien habe ich eine Nacht im Park verbracht, ich habe einen Afghanen kennengelernt der mir einen Fahrschein bis Mailand gekauft hat, von dort haben mir andere Afghanen einen Fahrschein in eine andere Stadt Italiens, wie diese heißt weiß ich nicht, gekauft. Die Fahrt dorthin dauerte ca. fünf Stunden. Von dort brachte mich ein Schlepper nach Frankreich.

R: Wie haben Sie sich diesen Schlepper organisiert?

BF: Wir sind am Nachmittag dort angekommen.

R: Wer sind "wir" und wo sind Sie angekommen?

BF: Wir waren sechs Personen, die anderen fünf habe ich auf dem Weg von Mailand in die mir unbekannte italienische Stadt kennengelernt, sie waren auch Afghanen. In dieser Stadt sind wir am Nachmittag angekommen, wir sind zum Strand gegangen und wollten uns im Meer waschen, es sind zwei oder drei Personen zu uns gekommen und haben uns gefragt wohin wir gehen würden. Ich habe dann mit einem von ihnen gesprochen, dieser hat mich nach Frankreich gebracht. Nachdem wir die Grenze überquert haben, setzte der Schlepper mich und die anderen fünf Afghanen in den Zug nach Paris. Aus Paris sind wir in den Wald gegangen.

R: Welche Grenze meinen Sie?

BF: Ich meine den Grenzübergang zwischen Italien und Frankreich.

R: Schildern Sie weiter.

BF: Ich habe ca. zwölf Nächte in diesem Wald verbracht. Bis der Schlepper mich in einen Kühlwagen gesetzt hat, mit dem ich nach England gebacht wurde. Die anderen fünf Personen sind in Frankreich geblieben.

R: Wie haben Sie sich den Schlepper finanziert?

BF: Der Schlepper der mich von Italien nach Frankreich brachte, verlangte 250 Euro, dieses Geld hatte ich bei mir. Die Kosten des Schleppers von Frankreich bis Großbritannien betrugen 3000 Pfund, dieses Geld hat mein Bruder in Jalalabad organisiert. Ich glaube er hat es geliehen.

R: Wie ist dieses Geld in Ihren Besitz gelangt?

BF: Das Geld habe ich nicht bekommen. Der Schlepper hat ursprünglich das Geld bar verlangt, ich habe ihm gesagt dass ich es bar nicht habe, aber diese Summe in einer Geldwechselstube zurücklegen könnte.

R: In welchem Land war diese Geldwechselstube?

BF: In der Stadt Jalalabad, das haben wir so vereinbart. Nachdem ich in England angekommen bin, hat er sein Geld bekommen.

R: Warum wollten Sie nach England?

BF: Zunächst hatte ich Angst davor, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Darüber hinaus leben zwei Onkel mütterlicherseits von mir in England.

R: Schildern Sie bitte Ihren Aufenthalt in England.

BF: Ich habe dort einen Asylantrag gestellt. Als wir in Großbritannien angekommen sind, waren wir 13 Flüchtlinge in diesem Fahrzeug, alle andern hatten Aufenthaltsgenehmigungen von Italien. Ich wollte die Polizei anrufen, aber die anderen Leute haben mich davon abgehalten, mit der Begründung dass die Polizei nach Italien abschieben würde und sie die 3.000 Pfund ansonsten verlieren würden. Zwei Personen von den Flüchtlingen haben Leute innerhalb von England angerufen, sie sind gekommen um diese Leute abzuholen, der Fahrer hat den Leuten erklärt, dass er die Polizei anrufen würde. Nach kurzem Gespräch hat er aber die Fahrzeugtüre geöffnet, so dass alle 13 Insassen aussteigen konnten. Nachdem wir ausgestiegen sind, haben alle anderen den Ort sofort verlassen. Ich wollte die Polizei anrufen, hatte aber keinen Akku, ich habe gewartet bis die Polizei gekommen ist, ich habe mich selbst der Polizei gestellt und habe einen Asylantrag gestellt.

R: Wann war das?

BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern.

R: Ungefähr?

BF: Das war im Jahr 2017.

R: Wie ist es nach Ihrer Asylantragstellung weitergegangen?

BF: Ich wurde dann in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht, wo ich das Zimmer mit vier Personen geteilt habe. Nach ca. einem Monat, wurde ich von dort verlegt und habe ein eigenes Zimmer bekommen. Bevor ich in die Unterkunft gebracht wurde, habe ich eine Einvernahme gehabt, mir wurden auch Fingerabdrücke abgenommen. Danach wurde ich nach Österreich geschickt.

R: Gab es eine Entscheidung in Ihrem Verfahren?

BF: Nein, mir wurde gesagt, dass ich auf eine weiter Einvernahme warten soll. Zu Beginn als ich dort angekommen bin, habe ich eine Einvernahme gehabt, in der ich auch meine Fluchtgründe geschildert habe. Dort wurde mir gesagt, dass ich noch einmal ausführlich hierzu einvernommen werde.

R: Haben Sie Kontakt mit Ihren Familienangehörigen in England aufgenommen?

BF: Ja, sie haben mich besucht, auch ich bin zu ihnen gegangen.

R: Haben Sie während der gesamten Aufenthaltsdauer in England, in einer Flüchtlingsunterkunft gewohnt?

BF: Ja.

R an BehV: Wollen Sie etwas zu dem Verfahren in England sagen?

BehV: Warum der BF am 17.01.2018 aus Großbritannien überstellt worden ist, weiß ich nicht. Es handelte sich um eine "multi stop Abschiebung". Auf den Weg von Großbritannien nach Wien gab es mehrere Zwischenstopps. Zum zeitlichen Differenzzeitraum zwischen Ende September 2017, das war das Datum des Rückübernahmeersuchens seitens des Vereinigten Königreichs und der tatsächlichen Rücküberstellung am 17.01.2018, kann ich nichts angeben.

R: Ist Ihnen bekannt, ob der BF einen Asylantrag in Großbritannien gestellt hat?

BehV: Nach Rücksprache mit der Erstaufnahmestelle Ost, gibt der Leiter des Koordinationsbüros der EASt-Ost an, dass der BF einen Asylantrag im Vereinigten Königreich gestellt hat.

R: Mit welchem Ergebnis?

BehV: Das ist nicht bekannt.

BF nach Rückübersetzung der Aussagen des BehV: Das ist richtig so, die Maschine hatte in verschiedenen Ländern Stopps. In Österreich angekommen, habe ich erneut einen Asylantrag gestellt.

BehV: Wann wäre diese Asylantragstellung in Österreich gewesen?

BF: Als ich am Flughafen angekommen bin, wurde ich ins Gefängnis gebracht und im Gefängnis, habe ich einen Asylantrag gestellt. Wann genau das war, wird sich in den Unterlagen finden.

R: Haben Sie den Asylantrag gestellt, als Sie bereits den Bescheid erhalten haben, mit dem über Sie die Schubhaft angeordnet wurde?

BF: Ich habe vier bis fünf Tage nach dem Aufenthalt im Gefängnis meinen Antrag gestellt.

R: War das nachdem Sie den Schubhaftbescheid zugestellt erhalten haben?

BF: Ich habe keinen Bescheid erhalten. Diese Unterlagen die auf dem Tisch vor mir liegen, habe ich im Gefängnis bekommen. Ich konnte sie aber nicht verstehen. Am nächsten Tag ist mein Vertreter zu mir gekommen, ich habe ihm die Unterlagen gezeigt. Ich habe dann nochmal Fingerabdrücke abgegeben.

R: Was war mit Ihrem Vertreter und Ihrem Asylantrag?

BF: Als ich vom Flughafen ins Gefängnis gebracht wurde, kam am nächsten Tag mein Vertreter. Die Unterlagen die ich erhalten hatte, habe ich meinem Vertreter gezeigt. Danach habe ich einen neuen Antrag auf Asyl gestellt.

R: Diese Aussage widerspricht Ihrer Aussage von vorher, wo Sie ausgesagt haben, dass Sie vier bis fünf Tage nach dem Aufenthalt im Gefängnis einen Antrag auf Asyl gestellt haben.

BF: Ich nehme Schlafmittel ein, das beeinträchtigt mich insofern, dass ich mich an bestimmte Dinge nicht so gut erinnern kann. Ich schlafe trotzdem sehr schlecht und habe keinen Appetit. Soweit ich weiß, habe ich eine Nacht im Gefängnis verbracht, als mein Vertreter zu mir gekommen ist. Wie viele Tage danach ich den Antrag gestellt habe, kann ich nichtmehr sagen.

R: Wie hat sich das Gespräch zwischen Ihrem Vertreter und Ihnen gestaltet?

BF: Ich wurde z.B. gefragt warum ich Österreich verlassen habe, wohin ich gegangen bin. Ich habe erzählt, dass ich nach England gereist bin und von dort zurückgeschickt wurde. Das war der Inhalt des Gespräches.

R: Aus welchem Motiv heraus haben Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Mir droht in Afghanistan Gefahr. Ich werde getötet.

R an BehV: Möchten Sie Stellung zur Asylantragstellung des BF nehmen.

BehV an BF: Wollten Sie nach Ihrer Ankunft in Österreich am 17.01.2018 freiwillig nach Afghanistan ausreisen?

BF: Ja, als ich aus Großbritannien nach Österreich überstellt wurde und hier im Gefängnis festgehalten wurde, habe ich den Polizisten gesagt, dass sie mich nach Afghanistan zurückschicken sollen. Mir ging es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht, ich habe Medikamente genommen und konnte nicht schlafen. Als ein Vertreter des VMÖ ins Gefängnis gekommen ist, habe ich mich mit ihm unterhalten und ihm erklärt, dass es mir im Gefängnis sehr schlecht geht, ich habe darum gebeten mir zu erlauben einen Anruf zu tätigen. Ich habe mit meinem Bruder in Afghanistan telefoniert und habe ihm gesagt, dass ich vorhabe zurückzukehren. Mein Bruder hat am Telefon geweint und sagte, dass ich auf keinen Fall zurückkommen soll. Meinetwegen hätten die Taliban einen anderen Bruder von mir entführt. Danach habe ich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

R an BehV: Wollen Sie dazu etwas sagen?

BehV: Nein.

R an BehV: Schildern Sie bitte den Verfahrensstand im Folgeantragsverfahren.

BehV: Am 31.01.2018 wurde ein Mandatsbescheid gemäß § 12a Abs. 4 Ziffer 1 und 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG mittels Zustellschein an den BF übermittelt. Die Durchsetzbarkeit ist mit 31.01.2018 gemäß EASt-Ost gegeben.BehV: Am 31.01.2018 wurde ein Mandatsbescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 1 und 2 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG mittels Zustellschein an den BF übermittelt. Die Durchsetzbarkeit ist mit 31.01.2018 gemäß EASt-Ost gegeben.

R an BehV: Wann wurde der Asylantrag gestellt?

BehV: Die Erstbefragung zum Folgeantrag wurde am 26.01.2018 um 08:45 Uhr durchgeführt. Zeitpunkt der Antragstellung wurde mit 25.01.2018, 14:10 Uhr protokolliert.

R an BehV: Ist das Telefongespräch mit dem Bruder des BF dokumentiert?

BehV: Das ist bei uns nicht dokumentiert.

R: Werden alle Telefongespräche die ein Schubhäftling führt, dokumentiert?

BehV: An und für sich schon.

R: Kann man das feststellen?

BehV: Das müsste möglich sein.

BehV an BF: Können Sie sagen, zusammen mit welchem VMÖ-Betreuer Sie das Telefongespräch mit Ihrem Bruder geführt haben?

BF: Es war ein älterer weißhaariger Herr, mit Glatze und Haarkranz.

R: Welche Wohnmöglichkeit haben Sie hier in Österreich?

BF: Ich habe hier niemanden.

R: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Österreich nach Großbritannien gewohnt?

BF: In einem Flüchtlingsheim in Tirol. Von meiner Einreise in Österreich bis zu meiner Ausreise aus Österreich, habe ich in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften gewohnt. Zuerst ein Monat in Eisenstadt und danach in verschiedenen Unterkünften in Tirol.

R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt während Ihres Aufenthaltes in Österreich finanziert?

BF: Ich habe Geld vom Staat bekommen.

R: Waren das Ihre ausschließlichen Einkünfte?

BF: Ja, das waren meine einzigen Einkünfte.

R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Familienangehörige habe ich hier keine. Ein entfernter Verwandter lebt in einer anderen Stadt, ich glaube in Frankfurt.

R: Welche Familienangehörigen haben Sie in Afghanistan?

BF: In Afghanistan leben meine Mutter, meine Brüder, meine Schwestern sowie meine Ehefrau und meine fünf Kinder. Mein Vater ist verstorben.

R: Haben Sie Dokumente die Ihre Identität nachweisen können?

BF: Ja, ich habe meine Tazkira, so wie die Tazkira meiner Ehefrau und meiner Kinder beim BFA in Innsbruck vorgelegt.

R: Haben Sie auch einen Pass?

BF: Nein, den Reisepass hat mir der Schlepper auf dem Fluchtweg weggenommen.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ich hatte ein wenig Deutsch gelernt und konnte mich ein bisschen unterhalten. Während der sechs Monate in Großbritannien habe ich aber Deutsch wieder vergessen.

R: Haben Sie seinerzeit in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, ich habe während dieser zwei Jahre auch nicht eine Stunde versäumt.

R: Wie viele Kurse haben Sie besucht?

BF: Ich habe mit dem ABC begonnen und habe zwei Jahre lang durchgehend an Kursen teilgenommen. Ich leide aber an Vergesslichkeit, ich kann mich oft daran nicht erinnern, was ich z. B. gemacht habe. Bevor ich Österreich verlassen habe, hatte ich mich für die A1 Prüfung angemeldet.

R: Möchten Sie freiwillig nach Afghanistan zurückkehren?

BF: Solange mir dort Gefahr droht, kehre ich nicht nach Afghanistan zurück.

R an BehV: Ist ein Abschiebetermin für den BF bereits fixiert?

BehV: Der Termin ist für 05.02.2018 fixiert.

R an RV: Möchten Sie etwas hinzufügen?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie etwas hinzufügen?

RV: Wie und wann wurden Sie über den bevorstehenden Abschiebetermin informiert?Regierungsvorlage, Wie und wann wurden Sie über den bevorstehenden Abschiebetermin informiert?

BF: Das wurde mir noch gar nicht mitgeteilt.

RV an BehV: Gibt es einen Nachweis über die Mitteilung der bevorstehenden Abschiebung?Regierungsvorlage an BehV: Gibt es einen Nachweis über die Mitteilung der bevorstehenden Abschiebung?

BehV: Die nachweisliche zur Kenntnisnahme ist seitdem FRÄG 2017 nicht mehr notwendig. Der BF wurde am 19.01.2018 nach der Übermittlung des Informationsblattes an das PAZ Hernalsergürtel über den Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt. Das Formblatt wird an das PAZ geschickt und die Beamten übergeben dieses Informationsblatt dem BF. Ein Nachweis über den Erhalt des Informationsblattes ist aber nach der genannten Bestimmung nicht mehr erforderlich.

RV: Es gibt jetzt also keinen Nachweis, weil es Ihrer Meinung nach nichtmehr erforderlich ist?Regierungsvorlage, Es gibt jetzt also keinen Nachweis, weil es Ihrer Meinung nach nichtmehr erforderlich ist?

BehV: Es gibt im gegenständlichen Fall einen Nachweis der Aushändigung, dieses ist auf Aktenseite 67 im Verfahrensakt ersichtlich.

RV nimmt Einsicht in den Akt.Regierungsvorlage nimmt Einsicht in den Akt.

RV: Die Unterschrift des BF findet sich darauf nicht.Regierungsvorlage, Die Unterschrift des BF findet sich darauf nicht.

BehV: Die Unterschrift des BF befindet sich nicht auf dem Informationsblatt. Wenn die Entgegennahme des Informationsblattes verweigert wird, befindet sich in der Rubrik "Verfahrenspartei" keine Unterschrift, wie das im gegenständlichen Verfahren der Fall ist. In der Rubrik "Unterschrift verweigert" befindet sich in solch einem Fall der Verweigerung eine Zeichnung durch entweder einen Referenten oder ein Organ der öffentlichen Sicherheit, das das Informationsblatt aushändigt. Auf dem gegenständlichen Informationsblatt befindet sich meine Unterschrift, dies bedeutet, dass der BF die Unterschrift verweigert hat.

RV: Wie erfahren Sie ob jemand verweigert hat?Regierungsvorlage, Wie erfahren Sie ob jemand verweigert hat?

BehV: Ich bin drei bis fünf Mal in der Woche im PAZ. Bei diesen Gelegenheiten, werden Bescheide, Informationsblätter und dergleichen von mir mitgenommen und der Aufnahme ausgehändigt. Entweder werden die unterfertigten Dokumente per Mail zurückgeschickt, oder ich nehme diese nach Durchführung von Einvernahmen und dergleichen wiederum mit. Im gegenständlichen Fall habe ich an jenem Tag das Informationsblatt seitens der Beamten ohne Übernahmeunterschrift des BF zurückbekommen, was bedeutet, dass der BF die Unterschrift verweigert hat, woraufhin ich persönlich meine Unterschrift in die Rubrik "Unterschrift verweigert" dieses Informationsblattes gesetzt habe.

RV: Woher wissen Sie ob die Unterschrift und die Entgegennahme des Informationsblattes verweigert wurde oder ob die Aushändigung nicht einfach vergessen wurde. In beiden Fällen gibt es keine Unterschrift des Übernehmenden.Regierungsvorlage, Woher wissen Sie ob die Unterschrift und die Entgegennahme des Informationsblattes verweigert wurde oder ob die Aushändigung nicht einfach vergessen wurde. In beiden Fällen gibt es keine Unterschrift des Übernehmenden.

BehV: Aufgrund des Umstandes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im PAZ Hernalsergürtel ebenso wie im PAZ Roßauerlände pünktlich und gewissenhaft arbeiten und ich es mir nicht anmaße, einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches mir mitteilt, dass die Unterschrift verweigert wurde, automatisiert einen Amtsmissbrauch zu unterstellen und ich davon ausgehe, dass es der Wahrheit entspricht, wenn mir mitgeteilt wird, dass eine Unterschrift verweigert wurde.

RV: Von welchem Beamten oder von welchem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Unterschrift verweigert wurde?Regierungsvorlage, Von welchem Beamten oder von welchem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Unterschrift verweigert wurde?

BehV: Ich werde darauf nicht weiter eingehen. Wenn mir ein Beamter mitteilt, dass die Unterschrift verweigert wurde, werde ich das nicht anzweifeln.

BF: Während meiner Zeit im Gefängnis hat mir niemand ein Schreiben vorgelegt und mir gesagt, dass ich es unterschreiben soll. Normalerweise sollte so etwas von einem Dolmetscher mir zur Kenntnis gebracht werden, weil ich nicht ausreichend Deutsch verstehe. Es ist aber niemand mit einem Zettel zu mir gekommen.

R an BehV: Wollen Sie dem etwas hinzufügen?

BehV: Hinsichtlich der nachweislichen Aushändigung verweise ich lediglich auf den mittlerweile gestrichenen § 58 Abs. 2 FPG. Zu dem Zeitpunkt vor FRÄG 2017 bestand die Verpflichtung, Fremden mit Ab- oder Zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz, den Abschiebetermin nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Seit FRÄG 2017 ist dieser Absatz ersatzlos gestrichen worden.BehV: Hinsichtlich der nachweislichen Aushändigung verweise ich lediglich auf den mittlerweile gestrichenen Paragraph 58, Absatz 2, FPG. Zu dem Zeitpunkt vor FRÄG 2017 bestand die Verpflichtung, Fremden mit Ab- oder Zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz, den Abschiebetermin nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Seit FRÄG 2017 ist dieser Absatz ersatzlos gestrichen worden.

BF: Ich weiß nichts darüber. Mir hat niemand ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt.

RV: Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Ihm wurde aufgrund seines Folgeantrages der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt. Verwiesen wird diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2013 zur Zahl 2011/21/0128. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag in Österreich als Folgeantrag zu behandeln ist, und zwar unabhängig davon, ob nochmalig ein Schutzersuchen geäußert wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des BF, dass dieser im Vereinigten Königreich einen neuen Asylantrag gestellt hat. Dieser neue Asylantrag wäre damit spätestens mit der Überstellung nach Österreich als Folgeantrag zu werten gewesen. Die ex lege Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit zu Unrecht erfolgt und hätte dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 aberkannt werden müssen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt ist. Der BF genießt somit immer noch einen faktischen Abschiebschutz der bis dato nicht aberkannt wurde, und ist daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verhängung von Schubhaft gegen ihn rechtswidrig, da in seinem Fall die Richtlinie 2013/33/EU nach wie vor gilt. Ich verweise auf die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2017 zur Zahl Ra 2016/21/0219 und auf das Erkenntnis vom VwGH vom 05.10.2017 zur Zahl Ro 2017/21/009. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es im gegenständlichen Fall zu einer ex lege Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gekommen sei, wird darauf hingewiesen dass gemäß § 12a Abs. 3 Ziffer 2 ein Fremder über den Abschiebetermin nachweislich zu informieren ist. Im gegenständlichen Fall ist die Vorgehensweise der belangten Behörde bzgl. Der Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung intransparent und gibt es de facto keinen tauglichen Nachweis über die erfolgte Mitteilung. Es liegen somit auch nicht die Voraussetzung des § 12a Abs. 3 AsylG vor. Die Verhängung der Schubhaft und die Fortsetzung der Schubhaft gegen den BF erweist sich somit als rechtswidrig.Regierungsvorlage, Im gegenständlichen Fall war der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Ihm wurde aufgrund seines Folgeantrages der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt. Verwiesen wird diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2013 zur Zahl 2011/21/0128. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Asylantrag in Österreich als Folgeantrag zu behandeln ist, und zwar unabhängig davon, ob nochmalig ein Schutzersuchen geäußert wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des BF, dass dieser im Vereinigten Königreich einen neuen Asylantrag gestellt hat. Dieser neue Asylantrag wäre damit spätestens mit der Überstellung nach Österreich als Folgeantrag zu werten gewesen. Die ex lege Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit zu Unrecht erfolgt und hätte dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, aberkannt werden müssen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt ist. Der BF genießt somit immer noch einen faktischen Abschiebschutz der bis dato nicht aberkannt wurde, und ist daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verhängung von Schubhaft gegen ihn rechtswidrig, da in seinem Fall die Richtlinie 2013/33/EU nach wie vor gilt. Ich verweise auf die Erkenntnisse des VwGH vom 14.11.2017 zur Zahl Ra 2016/21/0219 und auf das Erkenntnis vom VwGH vom 05.10.2017 zur Zahl Ro 2017/21/009. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es im gegenständlichen Fall zu einer ex lege Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gekommen sei, wird darauf hingewiesen dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2 ein Fremder über den Abschiebetermin nachweislich zu informieren ist. Im gegenständlichen Fall ist die Vorgehensweise der belangten Behörde bzgl. Der Mitteilung über die bevorstehende Abschiebung intransparent und gibt es de facto keinen tauglichen Nachweis über die erfolgte Mitteilung. Es liegen somit auch nicht die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG vor. Die Verhängung der Schubhaft und die Fortsetzung der Schubhaft gegen den BF erweist sich somit als rechtswidrig.

R an BehV: Möchten Sie dem etwas hinzufügen?

BehV: Die Antragstellung im Inland wurde durch die EASt-Ost geprüft, die Vorgehensweise im Zuge der Entscheidung wurde durch den Leiter des dortigen Koordinationsbüros der entschieden und mündete in der Entscheidung des übermittelten Bescheides gemäß § 12a AsylG.BehV: Die Antragstellung im Inland wurde durch die EASt-Ost geprüft, die Vorgehensweise im Zuge der Entscheidung wurde durch den Leiter des dortigen Koordinationsbüros der entschieden und mündete in der Entscheidung des übermittelten Bescheides gemäß Paragraph 12 a, AsylG.

RV: In der Neufassung des § 58 FPG wird im Abs. 2 ausgeführt, dass die Informationen über die bevorstehende Abschiebung dem Fremden zur Kenntnis gebracht werden müssen.Regierungsvorlage, In der Neufassung des Paragraph 58, FPG wird im Absatz 2, ausgeführt, dass die Informationen über die bevorstehende Abschiebung dem Fremden zur Kenntnis gebracht werden müssen.

BehV: Es steht dezidiert in der Bestimmung "können" und nicht "müssen".

RV: Im § 12a Abs. 3 Ziffer 2 wird jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass ein faktischer Abschiebeschutz nur dann nicht zukommt, wenn der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert wurde. Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Großbritannien. Wie bereits ausgeführt, kam dem BF spätestens mit der Überstellung nach Österreich ein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde dieser bis dato noch nicht aberkannt.Regierungsvorlage, Im Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 2 wird jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass ein faktischer Abschiebeschutz nur dann nicht zukommt, wenn der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert wurde. Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Großbritannien. Wie bereits ausgeführt, kam dem BF spätestens mit der Überstellung nach Österreich ein faktischer Abschiebeschutz zu und wurde dieser bis dato noch nicht aberkannt.

R an BehV: Möchten Sie sich dazu äußern?

BehV: Die Inkohärenz des § 12a AsylG und § 58 FPG ist der Behörde bewusst und aus diesem Grund werden die Informationsblätter in der aufliegenden Form auch übermittelt um einen Nachweis der Informationsübermittlung an den Betreffenden zu haben. Zur Asylantragstellung verweise ich auf die Entscheidung der EASt-Ost vom 31.01.2018.BehV: Die Inkohärenz des Paragraph 12 a, AsylG und Paragraph 58, FPG ist der Behörde bewusst und aus diesem Grund werden die Informationsblätter in der aufliegenden Form auch übermittelt um einen Nachweis der Informationsübermittlung an den Betreffenden zu haben. Zur Asylantragstellung verweise ich auf die Entscheidung der EASt-Ost vom 31.01.2018.

R an RV: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?R an Regierungsvorlage, Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

RV: Die Entscheidung der EASt-Ost vom 31.01.2018 ist noch nicht rechtskräftig und möchte der BF nach Rücksprache mit dem BFV dagegen eine Vorstellung erheben.Regierungsvorlage, Die Entscheidung der EASt-Ost vom 31.01.2018 ist noch nicht rechtskräftig und möchte der BF nach Rücksprache mit dem BFV dagegen eine Vorstellung erheben.

BF: Ich habe so einen Zettel, dass ich abgeschoben werde nie gesehen und habe diesen nie bekommen. Wenn ich diese Verständigung über meine Abschiebung vor meinem Telefonat mit meinem Bruder vorgelegt bekommen hätte, hätte ich es sogar unterschrieben. Aber mir wurde weder vor dem Telefonat noch danach so etwas gezeigt oder vorgelegt.

RV: § 58 Abs. 1 FPG enthält keine "kann"-Bestimmung, sondern "hat das Bundesamt dem Fremden auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen". Die "kann"-Bestimmung im Abs. 2 bezieht sich nur auf die Art und Weise wie diese Information erfolgen soll.Regierungsvorlage, Paragraph 58, Absatz eins, FPG enthält keine "kann"-Bestimmung, sondern "hat das Bundesamt dem Fremden auf die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen". Die "kann"-Bestimmung im Absatz 2, bezieht sich nur auf die Art und Weise wie diese Information erfolgen soll.

BehV: Zum § 58 Abs. 2: Dieser hat ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nachweislich über den Abschiebtermin zu informieren war. In unionsrechtlicher Hinsicht besteht keine Notwendigkeit für eine derartige Informationsverpflichtung. Die in Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung bezieht sich lediglich auf Fremde mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Ankündigung eines konkreten Abschiebetermins gemäß dem ehemaligen Abs. 2 ist nicht erforderlich. Die in § 58 Abs 1 vorgesehene Verpflichtung des Bundesamtes bezieht sich auf die Pflicht der Information zur unverzüglichen oder fristgerechten ausreise und auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung. Der Entfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Information über den Abschiebetermin hindert das Bundesamt aber nicht daran, wenn es zweckmäßig erscheint, davon betroffene Fremde auch weiterhin über anstehende Abschiebetermine zu informieren.BehV: Zum Paragraph 58, Absatz 2 :, Dieser hat ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Fremder, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde, nachweislich über den Abschiebtermin zu informieren war. In unionsrechtlicher Hinsicht besteht keine Notwendigkeit für eine derartige Informationsverpflichtung. Die in Absatz eins, vorgesehene Verpflichtung bezieht sich lediglich auf Fremde mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Ankündigung eines konkreten Abschiebetermins gemäß dem ehemaligen Absatz 2, ist nicht erforderlich. Die in Paragraph 58, Absatz eins, vorgesehene Verpflichtung des Bundesamtes bezieht sich auf die Pflicht der Information zur unverzüglichen oder fristgerechten ausreise und auf Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung. Der Entfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Information über den Abschiebetermin hindert das Bundesamt aber nicht daran, wenn es zweckmäßig erscheint, davon betroffene Fremde auch weiterhin über anstehende Abschiebetermine zu informieren.

BF: Ich habe so ein Schreiben nicht zur Unterschrift bekommen. Wäre mir so ein Schreiben vor dem Telefonat mit meinem Bruder vorgelegt worden, hätte ich es unterschrieben. Nach dem Telefonat hätte ich die Unterschrift verweigert, wenn mir so ein Schreiben vorgelegt worden wäre. Das ist aber nicht passiert.

BehV: Der BF wurde am 17.01.2018 festgenommen und ins PAZ verbracht. Das Informationsblatt ist mit 19.01.2018 datiert. Laut eigener Angabe des BF, hat dieser nach einer Nacht im Gefängnis mit dem Rechtsberater Kontakt aufgenommen und seinen Bruder verständigt. Weiters gibt der BF an, er hätte nach diesem Gespräch eine Entgegennahme des Informationsblattes verweigern wollen. Festgehalten möge werden, dass eine Rechtsberatung in der Schubhaft am 18.01.2018 stattfand. Bezugnehmend auf die Aussage des BF, er die Übernahme des Informationsblattes verweigert hätte.

BF: Ich bin aus Österreich nach Großbritannien gereist, weil ich nicht abgeschoben werden wollte. Aus Großbritannien wurde ich überstellt, weil sich Österreich dafür bereit erklärt hat, mich zurückzunehmen. Ich verstehe nicht, warum ich jetzt abgeschoben werde und so eine Information über meine Abschiebung habe ich nicht bekommen. Wenn ich zwangsweise abgeschoben werde, dann verstehe ich nicht warum sich Österreich mit der Überstellung aus Großbritannien einverstanden erklärt hat. In Großbritannien wurde mir erklärt, dass Österreich sich bereit erklärt hat mein Asylverfahren zu Ende zu führen.

R: Möchte jemand noch etwas hinzufügen?

RV: Der BFV vermag in den Aussagen des BF hinsichtlich der Informationsverpflichtung und des Telefonats mit seinem Bruder keinen Widerspruch zu erkennen. Der BF brachte nur zum Ausdruck, dass für den Fall dass ihm vor dem Telefon mit seinem Bruder ein Informationsblatt ausgehändigt worden wäre, er dieses vermutlich unterschrieben hätte. Nach dem Telefonat mit seinem Bruder, hätte er dieses Informationsblatt vermutlich nicht unterschrieben, da ihm vom Bruder mitgeteilt wurde, dass die Verfolgungsgefahr noch aktuell ist.Regierungsvorlage, Der BFV vermag in den Aussagen des BF hinsichtlich der Informationsverpflichtung und des Telefonats mit seinem Bruder keinen Widerspruch zu erkennen. Der BF brachte nur zum Ausdruck, dass für den Fall dass ihm vor dem Telefon mit seinem Bruder ein Informationsblatt ausgehändigt worden wäre, er dieses vermutlich unterschrieben hätte. Nach dem Telefonat mit seinem Bruder, hätte er dieses Informationsblatt vermutlich nicht unterschrieben, da ihm vom Bruder mitgeteilt wurde, dass die Verfolgungsgefahr noch aktuell ist.

BF: Ich habe so etwas nicht vorgelegt bekommen, wenn es passiert wäre, hätte ich es nicht unterschrieben. Ich habe in Österreich keine Straftat begangen, zwangsweise Abschiebungen werden bei Straffälligen durchgeführt. Warum werde ich abgeschoben?

R an BehV: Gibt es hinsichtlich des Folgeantrages eine Dokumentation?

BehV: Die Erstbefragung ist dokumentiert, sie ist im Bescheid enthalten.

R: Waren Sie während Ihres Aufenthaltes in Großbritannien in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen in Afghanistan?

BF: Ja.

R: Wann das letzte Mal?

BF: Ich habe aus der Schubhaft in Großbritannien mit meiner Familie in Afghanistan telefoniert. Ich habe nämlich ein Handy und eine SIM-Karte zur Verfügung gestellt bekommen.

RV an BF: Für den Fall, dass Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden sollten, was würden Sie dann tun?Regierungsvorlage an BF: Für den Fall, dass Sie heute aus der Schubhaft entlassen werden sollten, was würden Sie dann tun?

BF: Dann werde ich hier bleiben.

R: Wie meinen Sie das?

BF: Werde ich eine Unterkunft bekommen?

R: Wie meinen Sie den Satz "dann werde ich hier bleiben"?

BF: Ich möchte hier bleiben, bis mein Verfahren entschieden ist.

R: Was meinen Sie mit "hier"?

BF: Ich meine damit Österreich."

Der BF wurde am 05.02.2018 nach Afghanistan überstellt.

Mit Schreiben vom 07.02.2018 beantragte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 01.02.2108 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Rechtlicher Status in Österreich:

Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 06.07.2017, Zahl: 15-1075521701 / 150757074, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. In einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 10.07.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt. Gegen die Entscheidung wurde seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in Folge in Rechtskraft.

Im Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Die Entscheidung wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Vorstellung gegen den Mandatsbescheid war gegen den Mandatsbescheid zum Entscheidungszeitpunkt seitens des BF nicht erhoben worden. Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit unrechtmäßig.Im Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Die Entscheidung wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Vorstellung gegen den Mandatsbescheid war gegen den Mandatsbescheid zum Entscheidungszeitpunkt seitens des BF nicht erhoben worden. Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sein Aufenthalt in Österreich ist somit unrechtmäßig.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

Der BF verfügt in Österreich nicht über soziale oder familiäre Anknüpfungsmomente.

Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach.

Gesundheitlicher Zustand:

Der BF ist haftfähig.

Bisheriges Verhalten:

Der BF befindet sich seit spätestens Juni 2015 - mit Unterbrechung - in Österreich. Er war in Österreich bis zum 24.07.2017 ausschließlich in Grundversorgung untergebracht. Danach wurde der BF am 24.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung entlassen. Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen; er hat stattdessen versucht, in weitere Mitgliedstaat zu gelangen.

Der BF ist im Juli 2017 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufgegriffen worden und wurde von dort am 17.01.2018 nach Österreich rücküberstellt.

Der BF hat im Vereinigten Königreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 25.01.2018 hat der BF in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der BF ist nicht willens, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren.

Zur Durchführbarkeit der Abschiebung:

Die Abschiebung des BF wurde seitens des BF mit Buchungsanfrage vom 18.01.2018 in die Wege geleitet und wurde für den 05.02.2018 organisiert. Der BF wurde über den Abschiebetermin durch Informationsschreiben vom 19.01.2018 in Kenntnis gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben es BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ebenso, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist.

Dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.01.2018 erhoben hat und dass gegen den BF eine aufenthaltsbeende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt sowie aus den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dass der BF in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ebenso, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht.

Die Feststellung zum Gesundheitsstand des BF ergibt sich aus im Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichten sowie den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung über die Aufnahme in die Grundversorgung sowie die Abmeldung des BF aus der Grundversorgung aufgrund unbekannten Aufenthaltes ergibt sich aus dem GVS- Speicherauszug.

Dass der BF versucht hat, in weitere Mitgliedstaaten zu gelangen, ist unstrittig; ebenso, dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nahegekommen ist. Dass der BF im Vereinigten Königreich sowie nach Rücküberstellung nach Österreich Asylanträge gestellt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dass der BF nicht willens ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen aktenkundigen Verhalten und seinen eigenen Aussagen.

Die Feststellung hinsichtlich der Organisation des Abschiebefluges für 05.02.2018 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass der BF über den Abschiebetermin mittels Informationsschreibens in Kenntnis gesetzt wurde, die Kenntnisnahme jedoch verweigerte, ergibt sich zum einen aus den glaubwürdigen Schilderungen des Behördenvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich der Modalitäten der Informationsblattübergabe an den BF, die entgegen der Ansicht des Vertreters des BF als aktenvermerksmäßige Festhaltung der Verweigerung der Zurkenntnisnahme seitens des BF im Verwaltungsakt dokumentiert wurde, zum anderen aus der Tatsache, dass der BF explizit zum Ausdruck gebracht hat, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, was sich nicht zuletzt aus der gehäuften Folgeantragsstellung des BF erkennen lässt. Des Weiteren lässt sich die Verweigerung zur Unterschriftenleistung am Informationsblatt auch daraus erkennen, dass sich der BF bei der Gesundheitsbefragung im Polizeianhaltezentrum am 18.01.2018 wenig kooperativ zeigte, indem er zwar das Datenblatt zur Gesundheitsbefragung durch den Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien durch seine eigenhändige Unterschrift unterzeichnete, zu seinem Gesundheitszustand aus eigenem jedoch nichts angeben wollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, war über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist afghanischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder.

Im Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005, iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Einer Vorstellung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Entscheidung wurde dem BF am 31.01.2018 zugestellt. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF sohin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 06.07.2017 ist weiterhin durchsetzbar und durchführbar.Im Folgeantragsverfahren wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2018, Zahl: 1075521701 VZ INT: 180090756 VZ FAS: 180107926, gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Einer Vorstellung gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Entscheidung wurde dem BF am 31.01.2018 zugestellt. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF sohin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 06.07.2017 ist weiterhin durchsetzbar und durchführbar.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Die belangte Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 a, b und c sowie 9 FPG:Die belangte Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, a, b und c sowie 9 FPG:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert, da der Beschwerdeführer versucht hat, durch mehrfache Asylantragstellung seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Z 3). Durch seine illegale Weiterreise nach Erhalt der Entscheidung des BFA vom 06.07.2017 durch mehrere Mitgliedstaaten bis in das Vereinigte Königreich, durch seine mehrfache Asylantragstellung in England und Österreich ist es nicht auszuschließen, dass der BF nach Schubhaftentlassung wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, um einer Abschiebung zu entgehen, wie er dies in der Vergangenheit bereits praktiziert hat, ist auch § 76 Abs. 3 Z 6 a, b und c erfüllt. Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bezugspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördlich gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9)."Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert, da der Beschwerdeführer versucht hat, durch mehrfache Asylantragstellung seine Abschiebung zu umgehen bzw. zu behindern. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (Ziffer 3,). Durch seine illegale Weiterreise nach Erhalt der Entscheidung des BFA vom 06.07.2017 durch mehrere Mitgliedstaaten bis in das Vereinigte Königreich, durch seine mehrfache Asylantragstellung in England und Österreich ist es nicht auszuschließen, dass der BF nach Schubhaftentlassung wiederum in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, um einer Abschiebung zu entgehen, wie er dies in der Vergangenheit bereits praktiziert hat, ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, a, b und c erfüllt. Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bezugspunkte, geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördlich gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Ziffer 9,).

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, weshalb die Fortsetzung der Schubhaft begründet und auch verhältnismäßig ist, da die Gründe, die für den Freiheitsentzug sprechen schwerer wiegen, als jene, die für eine Enthaftung des BF sprechen: Der BF würde - dies hat das Vorverhalten des BF bereits gezeigt, seine Enthaftung (auch unter Anwendung eines gelinderen Mittels) nutzen, um sich erneut der Abschiebung zu entziehen.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der terminlich absehbaren Abschiebung am 05.02.2018 ist auch der Schubhaftzweck gegeben.

4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

[...]

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus - der vom BF mitgeführte Geldbetrag in der Höhe von 200 engl. Pfund erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus - der vom BF mitgeführte Geldbetrag in der Höhe von 200 engl. Pfund erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde darauf abgestellt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick darauf, dass die Abschiebung des BF bereits mit 05.02.2018 festgelegt ist, erscheint die weitere Anhaltung des BF - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick darauf, dass die Abschiebung des BF bereits mit 05.02.2018 festgelegt ist, erscheint die weitere Anhaltung des BF - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fluchtgefahr, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2184496.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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