RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0143

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §4;

Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 8 FSG 1997 HAT die Behörde bei einer Entziehung nach Abs. 2 dieses Paragraphen ua begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 anzuordnen. Zu den begleitenden Maßnahmen bei der Entziehung zählt § 24 Abs. 3 FSG 1997 auch die Nachschulung. Nach dem letzten Absatz des § 24 Abs. 3 FSG 1997 HAT die Behörde eine Nachschulung jedenfalls anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4 FSG 1997) erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X02

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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