TE Bvwg Beschluss 2018/5/24 W240 2194322-1

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Entscheidungsdatum

24.05.2018

Norm

AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs5
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W240 2194322-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter betreffend das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend XXXX , StA. Gambia, von Amts wegen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter betreffend das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend römisch 40 , StA. Gambia, von Amts wegen:

A) Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.A) Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Italien vom 19.04.2016 vor.

In seiner polizeilichen Erstbefragung am 12.12.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei über Libyen am 17.04.2016 nach Italien gelangt, wo er bis zum 08.12.2017 geblieben sei. Er sei am 08.12.2017 mit dem Zug von Mailand nach Deutschland gelangt. An der Grenze von Österreich zu Deutschland sei er von den deutschen Behörden zurückgeschickt worden, er habe Österreich nicht verlassen, sondern habe in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er habe in Italien einen negativen Asylbescheid erhalten und habe das Land verlassen müssen. Er habe dort leider nicht die erwartete Hilfe und Unterstützung erhalten.

Am 15.12.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien.Am 15.12.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien.

Mit im Akt einliegenden Schreiben vom 29.12.2017 gab die italienische Dublin-Behörde dem BFA bekannt, dass dem Beschwerdeführer unter angeführten Aliasnamen in Italien bis 22.01.2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weshalb der Fall nicht unter die Dublin III-VO zu subsumieren sei.

Am 20.02.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab an, manchmal vergesslich zu sein, er sei jedoch imstande, die Einvernahme durchzuführen. Er sei nicht in ärztlicher Betreuung und nehme keine Medikamente derzeit. Er habe immer die Wahrheit gesagt. Es würden sich in Österreich keine Personen aufhalten, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Italien um Asyl angesucht, er sei in Italien acht Monate von 17.04.2016 bis 08.12.2017 aufhältig gewesen. Er habe in einem kleinen Camp in Italien gelebt, er habe eine negative Entscheidung erhalten drei Tage nach der Einvernahme am 29.07.2017. Er habe Italien verlassen müssen, weil er nicht bei einem Freund in Turin hätte bleiben können, er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe nicht versucht, sich hilfesuchend an eine Hilfsorganisation zu wenden. Bekannte von ihm hätten erzählt, dass diese keine Unterstützung erhalten hätten, daher hätte er es nicht einmal versucht. Er habe zunächst eine Unterkunft erhalten mit Krankenversicherung, jedoch sei er nach der negativen Entscheidung auf der Straße gewesen. Er habe keine Schule besuchen können und habe sich nicht wie die anderen mit kriminellen Dingen beschäftigen wollen. Er habe ein ordentliches Leben führen wollen. Er habe ein Schuljahr in Italien absolviert, er wolle nicht nach Italien, wolle ein normales Leben führen und seine Ausbildung fortsetzen, dies sei in Italien nicht möglich gewesen.

Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 09.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär Schutzberechtigter und es bestehe kein Grund zur Annahme, dass dieser in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder solche zu erwarten hätte. Er leide an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten und verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Aufgrund des Ergebnisses des Fingerabdruckabgleiches, welches beim Beschwerdeführer einen Eurodac-Treffer in Italien ergeben habe, stehe die erkennungsdienstliche Behandlung und Asylantragstellung in Italien fest. Am 29.12.2017 hätten die italienischen Asylbehörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Italien einen subsidiären Schutzstatus erhalten habe und dass sein Asylverfahren in Italien beendet sei. Hinweise darauf, dass sowohl das Ergebnis des Fingerabdruckvergleiches, als auch die Mitteilung der italienischen Asylbehörden auf einer tatsachenwidrigen Grundlage basieren würden, hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht widersprochen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.03.2018 gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005,Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.03.2018 gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005,

§ 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 18.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA ein, wonach auf nochmalige Nachfrage bei den italienischen Behörden die Information erteilt worden sei, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien doch nicht abgeschlossen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Italien vom 19.04.2016 vor.

Am 15.12.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Italien.Am 15.12.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Italien.

Mit dem im Akt einliegenden Schreiben vom 29.12.2017 gab die italienische Dublin-Behörde dem BFA bekannt, dass dem Beschwerdeführer unter angeführten Aliasnamen in Italien bis 22.01.2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weshalb der Fall nicht unter die Dublin III-VO zu subsumieren sei.

Der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde mit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht widersprochen und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.03.2018 gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wurde mit der dagegen erhobenen Beschwerde nicht widersprochen und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.03.2018 gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 18.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA ein, wonach auf nochmalige Nachfrage bei den italienischen Behörden die Information erteilt worden sei, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien doch nicht abgeschlossen sei, woraus sich eine Subsumierung des gegenständlichen Falles unter die Dublin III-VO ergebe und nicht wie im Bescheid festgehalten unter § 4a AsylG 2005.Am 18.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des BFA ein, wonach auf nochmalige Nachfrage bei den italienischen Behörden die Information erteilt worden sei, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien doch nicht abgeschlossen sei, woraus sich eine Subsumierung des gegenständlichen Falles unter die Dublin III-VO ergebe und nicht wie im Bescheid festgehalten unter Paragraph 4 a, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Asylantragstellung in Italien ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem mit Italien geführten aktenmäßig dokumentierten Konsultationsverfahren.

Die Feststellung, dass der Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, da das Verfahren des Beschwerdeführers in Italien möglicherweise noch offen ist, weshalb hinsichtlich des in Österreich gestellten Asylantrages des Beschwerdeführers eine Beurteilung nach § 5 AsylG 2005 im Wege der Dublin III-VO und nicht wie im Bescheid des BFA gemäß § 4a AsylG 2005 zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 18.05.2018. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in der Beschwerde nicht bestritten wurde.Die Feststellung, dass der Verfahrensstand des Beschwerdeführers in Italien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, da das Verfahren des Beschwerdeführers in Italien möglicherweise noch offen ist, weshalb hinsichtlich des in Österreich gestellten Asylantrages des Beschwerdeführers eine Beurteilung nach Paragraph 5, AsylG 2005 im Wege der Dublin III-VO und nicht wie im Bescheid des BFA gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 18.05.2018. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid, wonach dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in der Beschwerde nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungs-gericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren ein-zustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren ein-zustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oderGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Paragraph 32, Absatz 5, VwGVG die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (VwGH 21.9.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar sei.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.2.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG verwiesen (VwGH 21.9.2007, 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lasse. Im Beschluss vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089, verwies der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431, mwN) und hielt ebenso fest, dass diese auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbar sei.

Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.

Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 36 ff.).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist evident, dass mit im Akt einliegenden Schreiben vom 29.12.2017 die italienische Dublin-Behörde dem BFA bekanntgegeben hatte, dass dem Beschwerdeführer unter angeführten Aliasnamen in Italien bis 22.01.2022 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, weshalb der Fall nicht unter die Dublin III-VO zu subsumieren sei. Es handelt sich bei den vom BFA dem BVwG am 18.05.2018 übermittelten neuen Informationen, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien doch nicht abgeschlossen ist, um eine neu hervorgekommene Tatsache bzw. um ein neues Beweismittel, welches "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben ist und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnte.

Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165).

Während die § 32 Abs 1 und 2 VwGVG einen Wiederaufnahmeantrag einer Partei regeln, bestimmt § 32 Abs. 3 VwGVG, dass ein bereits abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren auch durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen wiederaufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahmegründe der Z 2 bis 4 berechtigten das Verwaltungsgericht zur Verfügung der Wiederaufnahme nur binnen drei Jahren nach Erlassung der verfahrensabschließenden Entscheidung. Im gegenständlichen Fall erfolgt die amtswegige Wiederaufnahme aufgrund der Z 2 innerhalb der Frist von drei Jahren.Während die Paragraph 32, Absatz eins und 2 VwGVG einen Wiederaufnahmeantrag einer Partei regeln, bestimmt Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG, dass ein bereits abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren auch durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen wiederaufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahmegründe der Ziffer 2 bis 4 berechtigten das Verwaltungsgericht zur Verfügung der Wiederaufnahme nur binnen drei Jahren nach Erlassung der verfahrensabschließenden Entscheidung. Im gegenständlichen Fall erfolgt die amtswegige Wiederaufnahme aufgrund der Ziffer 2, innerhalb der Frist von drei Jahren.

Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes:

Die am 18.05.2018 vom BFA an das BVwG übermittelte Information, wonach das Verfahren des Beschwerdeführers in Italien doch nicht abgeschlossen sei, woraus sich eine Subsumierung des gegenständlichen Falles unter die Dublin III-VO ergeben könnte und nicht wie im BFA-Bescheid vom 09.04.2018 erfolgt unter § 4a AsylG 2005, stellt eine neu hervorgekommene Tatsachen bzw. ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, welches allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.Die am 18.05.2018 vom BFA an das BVwG übermittelte Information, wonach das Verfahren des Beschwerdeführers in Italien doch nicht abgeschlossen sei, woraus sich eine Subsumierung des gegenständlichen Falles unter die Dublin III-VO ergeben könnte und nicht wie im BFA-Bescheid vom 09.04.2018 erfolgt unter Paragraph 4 a, AsylG 2005, stellt eine neu hervorgekommene Tatsachen bzw. ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, welches allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Die in Frage stehenden Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da die Frage, ob das Asylverfahren in Italien abgeschlossen ist oder nicht und ob dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde oder nicht, naturgemäß von zentraler Bedeutung ist für die Beurteilung, ob eine Einordnung des Falles nach § 4a AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 erfolgt und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, stand.Die in Frage stehenden Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da die Frage, ob das Asylverfahren in Italien abgeschlossen ist oder nicht und ob dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde oder nicht, naturgemäß von zentraler Bedeutung ist für die Beurteilung, ob eine Einordnung des Falles nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 oder nach Paragraph 5, AsylG 2005 erfolgt und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, stand.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, Zl. W240 2194322-1/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2018, W240 2194322-1/2E, ex tunc außer Kraft

(vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 70, AVG Rz 6).

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014,Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014,

Ro 2014/07/0053).

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des § 69 AVG bzw. § 32 VwGVG, in der jeweiligen Fassung.Die Wiederaufnahme des Verfahrens ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 69, AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG, in der jeweiligen Fassung.

Schlagworte

Asylantragstellung, Dublin III-VO, Mitgliedstaat, Mitteilung,
Rechtsirrtum, subsidiärer Schutz, Versehen, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2194322.1.02

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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