Entscheidungsdatum
28.05.2018Norm
AVG §19 Abs3Spruch
W117 2190905-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.03.2018, Zl. 1072067307- 180077563, sowie die Festnahme vom 25.03.2018 und Anhaltung vom 25.03.2018 bis 28.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.03.2018, Zl. 1072067307- 180077563, sowie die Festnahme vom 25.03.2018 und Anhaltung vom 25.03.2018 bis 28.03.2018, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF iVm. § 6 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) idgF iVm § 361 1. Halbsatz Exekutionsordnung (EO) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 361, 1. Halbsatz Exekutionsordnung (EO) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gleichzeitig wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 5 Abs. 1 2. Satz EMRK, Art 1 Abs. 2 und Art 2 Abs. 1 Z 4 PersFrG die Festnahme am 25.03.2018 und die Anhaltung in Haft vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 5, Absatz eins, 2. Satz EMRK, Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, PersFrG die Festnahme am 25.03.2018 und die Anhaltung in Haft vom 25.03.2018 bis 28.03.2018 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat der Bund dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 1659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.03.2018, Zahl: 1072067307 - 180239229, wurde dem Beschwerdeführer (BF) "gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:Mit Bescheid vom 10.03.2018, Zahl: 1072067307 - 180239229, wurde dem Beschwerdeführer (BF) "gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:
Den Interviewtermin bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am 14.03.2017 wahrzunehmen. Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen:
Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, ändere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird."
Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
A) Verfahrensgang
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung, rechtskräftig am 16.01.2018, erlassen. Ihrer Verpflichtung zur Ausreise sind Sie bisher nicht nachgekommen.
[...]
Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und sind bisher ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihr Heimatland nicht nachkommen. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern Ihres Heimatlandes ermöglicht dem BFA, Ihre Identität durch autorisierte Vertreter Ihres Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten.
[...]
Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, ist es Vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen Ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen.
[....]
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG IVm § 19 Abs. 3 AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG römisch vier m Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.
[...]
Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag sind gemäß § 5 Abs. 3 WG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oderDie möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag sind gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WG eine Geldstrafe bis zu 726 Euro oder
eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln ist es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen.
[...]
Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§2 Abs 1 VVG), allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies kann bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§2 Absatz eins, VVG), allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies kann bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).
Für ihren Fall bedeutet dies:
Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe ist in Anbetracht der bereits genannten Umstände (keine Identitätsdokumente vorgelegt, Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, erster Mitwirkungsbescheid) angemessen.
Daher ist in Ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14_Tagen zu erreichen.
[...]
Mit "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" vom 16.03.2018, Zahl; 1072067307- 180077563, wurde gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 IdgF, über den Beschwerdeführer "die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt".Mit "BESCHEID ÜBER ZWANGSSTRAFE" vom 16.03.2018, Zahl; 1072067307- 180077563, wurde gemäß Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, IdgF, über den Beschwerdeführer "die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt".
Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus:
"[...]
Sie sind am 14.03.2018, bei der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan, erschienen und hatten ein Interview mit dem Konsul. Im Interview legten Sie laut Konsul eine AB-Karte für subsidiär Schutzberechtigte vor und gaben an ein Beschwerdeverfahren laufend zu haben. Daraufhin wurden Sie nicht weiterinterviewt.
[...]
Da Sie Ihrer Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sind, ist daher gemäß § 5 Abs. 2 WG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es ist daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen."Da Sie Ihrer Pflicht dennoch weder fristgerecht noch nachträglich nachgekommen sind, ist daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WG die angedrohte Haftstrafe sofort zu vollziehen. Es ist daher die im Spruch genannte Zwangsstrafe zu verhängen."
Am 20.03.2018 erließ die Verwaltungsbehörde einen "FESTNAHMEAUFTRAG" gemäß § 34 Abs. 3 2 4 BFA-VG - "Nichtbefolgung Ladungsbescheid/Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a iVm 2b FPG und 19AVG bzw. Vollstreckungsverfügung nach § 46 Abs. 2b FPG konnte nicht vollzögen werden" und führte begründend unter anderem aus:Am 20.03.2018 erließ die Verwaltungsbehörde einen "FESTNAHMEAUFTRAG" gemäß Paragraph 34, Absatz 3, 2 4 BFA-VG - "Nichtbefolgung Ladungsbescheid/Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit 2b FPG und 19AVG bzw. Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG konnte nicht vollzögen werden" und führte begründend unter anderem aus:
"[...]
Genannter ist den Auflagen des Mitwirkungsbescheides nicht nachgekommen, indem er zwar bei der Afghanischen Botschaft am 14.03,2018 erschienen ist, jedoch legte Genannter laut Konsul eine AB-Karte für subsidiär Schutzberechtigte vor und gab an ein Beschwerdeverfahren zu haben. Daraufhin wurde der Genannter nicht weiter interviewt."
In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Festnahmeauftrages am 25.03.2018 um 08.00 Uhr festgenommen und bis zum 28.03.2018 auf der Basis der verhängten Zwangsstrafe angehalten und am 28.03.2018, um 14:00 Uhr der Afghanischen Botschaft, Mahlerstraße 14, 1010 Wien vorgeführt.
Im Anschluss daran wurde der BF von der Verwaltungsbehörde niederschriftlich befragt - diese Einvernahme nahm im wesentlichen folgenden Verlauf:
"Sie wurden am 25.03.2018 um 06:00 Uhr jn Österreich von Beamten der LPD, festgenommen da die Beugehaft über Sie verhängt wurde. Sie sind behördlich gemeldet. Ihr Asyl Verfahren wurde negativ mit einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan entschieden.
Sie haben einen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet Sie haben bei der Vorführung bei der afghanischen Botschaft keine Mitwirkung gezeigt und haben unwahre Aussagen gemacht Am 28.03.2018 wurden Sie erneut der Botschaft vorgeführt und es konnte trotz erneuter nicht Mitwirkung an der Beschaffung Ihres Heimreisezertifikates, von der Botschaft ein HRZ erlangt werden.
Sie werden bis zum Tag Ihrer Abschiebung nach Afghanistan in Schubhaft sein. Daher wir die Schubhaft nach der Einvernahme über Sie verhängt.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Die Polizei hat gesagt, dass ich einen Brief von der Fremdenpolizei bekomme aber ich habe ihn nicht bekommen. Die Polizei hat gesagt ich soll den Brief nehmen und diesen abholen. Mir wurde gesagt ich muss zur Botschaft gehen und dort wurde mir gesagt ich muss mit meiner Vertretung sprechen. Die Afghanen in der Botschaft haben gesagt ich muss mit einem Anwalt sprechen.
F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?
A: Ich kam vor 2 Jahren in das Bundesgebiet.
[...]
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Ja.
[...]"
Mit Schubhaftbescheid vom 28.03.2016 Zahl: [1072067307/180304039], wurde um 21.11 Uhr desselben Tages die Schubhaft verhängt.
Gegen den Bescheid über die angeordnete Zwangsstrafe, gegen die daran anschließende Festnahme und weitere Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang gern. Art. 130 (1)Z 1 iVm 132 (1) Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und führte unter anderem aus,Gegen den Bescheid über die angeordnete Zwangsstrafe, gegen die daran anschließende Festnahme und weitere Anhaltung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde "in vollem Umfang gern. Artikel 130, (1)Z 1 in Verbindung mit 132 (1) Ziffer eins, B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und führte unter anderem aus,
"dass ihm die abweisende Entscheidung des BVwG nie übermittelt wurde, sondern dem VMÖ als Vertreter im Verfahren vor dem BVwG. Er war im Interviewzeitpunkt der festen Überzeugung nach wie vor ein offenes Beschwerdeverfahren zu haben".
Der BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende bisherige Anhaltung für rechtswidrig erklären und festzustellen, dass die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen und schließlich den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwang verhalten.Der BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende bisherige Anhaltung für rechtswidrig erklären und festzustellen, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen und schließlich den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigen Zwang verhalten.
Die Verwaltungsbehörde legte den Akt vor und führte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 30.03.2018 unter anderem folgendes aus:
"Zur anhängigen Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung muss zunächst entgegen gehalten werden, dass der BF zwar bei der Botschaft am 14.03.2018 persönlich erschienen ist, jedoch hat dieser angegeben das sein Asylverfahren in Beschwerde und er subsidiär schutzberechtigt ist. Aufgrund der falschen Angaben, musste mit einer Vollstreckungsverfügung entschieden werden. Diese wurde vollzogen und wurde der BF neuerlich am 28.03.2018 der Botschaft vorgeführt. Bei der neuerlichen Vorführung hat der BF wieder angegeben, dass er subsidiär schutzberechtigt ist. Der BF hat jedoch keinen subsidiären Schutz und hat falsche Tatsachen vorgespielt. Die Mitwirkung war somit zwei Mal nicht gegeben. Es musste daher nach Vorführung zur Botschaft und Zustimmung einer Ausstellung des Heimreisezertifikates die Schubhaft angeordnet werden."
Am 05.04.2018 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt - diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
Beginn der Befragung:
RI: Warum sitzen Sie heute vor mir?
BF: Genau weiß ich es nicht.
RI: Ich frage Sie das deshalb, weil Sie aktuell in Schubhaft sind, und Sie sich möglicherweise in einem Irrtum sich befinden.
BF: Wie meinen Sie das?
RI: Es geht nicht am heutigen Tag um Ihre Schubhaftangelegenheit, es geht nicht darum, ob Ihre Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig war oder ist, und ob die Schubhaft fortgesetzt werden soll, oder nicht; es geht um eine andere Sache. Sie sollten dies eigentlich wissen, warum es geht. Wenn Sie es nicht wissen, müsste ich Zweifel hegen, dass die Beschwerde in Ihrem Einverständnis mit Ihrer Zustimmung eingebracht wurde.
BF: Ich weiß aber warum ich in Schubhaft sitze.
RI: Warum Sie hier sind wissen Sie nicht?
BF: Oh ja, das weiß ich schon. Der Grund ist, weil ich in Schubhaft sitze.
RV bringt vor, dass es für den BF um den Grund für in Inhaftnahme ging. Im Rahmen der Beschwerde wurde nur explizit die Festnahme bemängelt und in weiterer Folge und die Anhaltung in Beugehaft bekämpft.Regierungsvorlage bringt vor, dass es für den BF um den Grund für in Inhaftnahme ging. Im Rahmen der Beschwerde wurde nur explizit die Festnahme bemängelt und in weiterer Folge und die Anhaltung in Beugehaft bekämpft.
RI: Er befindet sich schon lange nicht mehr in Beugehaft.
RI: Hat man Ihnen die Beschwerde, die in Ihrem Namen eingebracht wurde, übersetzt? Wissen Sie über den Inhalt der Beschwerde Bescheid?
BF: Ehrlich gesagt, seit ich in Schubhaft sitze, fühle ich mich benommen und auch verloren.
RI: Ist Ihnen diese Beschwerde jemals übersetzt worden oder zur Kenntnis gebracht. Hat diese Beschwerde Ihre Autorisierung zur Einbringung?
BF: Welche Beschwerde ist das?
RV bringt vor: Dass wir explizit vom BF beauftragt wurden, gegen die Beugehaft vorzugehen. Er wollte explizit keine Schubhaft-Beschwerde haben, weshalb wir auf eine derartige Eingabe verzichteten.Regierungsvorlage bringt vor: Dass wir explizit vom BF beauftragt wurden, gegen die Beugehaft vorzugehen. Er wollte explizit keine Schubhaft-Beschwerde haben, weshalb wir auf eine derartige Eingabe verzichteten.
D: Ich glaube, er kennt sich nicht so ganz aus.
RI: Was sagt er?
D: Er hat gar nichts dazu gesagt.
RV: Kann er mit seinen Worten sagen, was vorfiel, als Frau [...] bei ihm war.Regierungsvorlage, Kann er mit seinen Worten sagen, was vorfiel, als Frau [...] bei ihm war.
RI: Ja, bitte.
BF: Wir haben darüber gesprochen, warum ich in Schubhaft sitze.
RV bringt vor, dass es bereits für rechtskundige Personen sehr schwierig ist zu differenzieren zwischen Beugehaft und Schubhaft.Regierungsvorlage bringt vor, dass es bereits für rechtskundige Personen sehr schwierig ist zu differenzieren zwischen Beugehaft und Schubhaft.
BF: Schubhaft ist für mich "Deport-Center". Oder ist es etwas anderes?
RV: Sind Sie davon ausgegangen, als Sie festgenommen wurden und in das "Deport-Center" gebracht wurden, dass Sie ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft waren?Regierungsvorlage, Sind Sie davon ausgegangen, als Sie festgenommen wurden und in das "Deport-Center" gebracht wurden, dass Sie ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft waren?
BF: Ich war zuerst in einer anderen Zelle, dann wieder in Schubhaft. Ich wurde mit einem Polizeiauto zum BFA gebracht, von dort wurde ich dann in Schubhaft genommen.
RI: Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie sich dauerhaft nun in Schubhaft seit Ihrer Festnahme befinden, dann wollten Sie eigentlich eine Schubhaft-Beschwerde? Ich habe den Eindruck, dass Sie nicht wissen, warum Sie hier sitzen.
BF: Ja, das war mir bewusst, dass ich in Schubhaft bin.
RV: Er wollte gegen die Inhaftnahme vorgehen. Aber aus unserer Sicht - "jener der Rechtsvertretung" - waren wir der Ansicht, dass er gegen die Beugehaft, in der er sich damals befand, vorgehen wollte.Regierungsvorlage, Er wollte gegen die Inhaftnahme vorgehen. Aber aus unserer Sicht - "jener der Rechtsvertretung" - waren wir der Ansicht, dass er gegen die Beugehaft, in der er sich damals befand, vorgehen wollte.
BF: Ja, am Anfang war ich noch nicht in Schubhaft. Ich war in einer anderen Zelle.
RI: In einer anderen Zelle können Sie auch in Schubhaft sitzen.
BF: Das habe ich nicht gewusst.
RI: Was haben Sie nicht gewusst?
BF: Ich wusste nicht, das in der Zelle, wo ich anfangs eingesperrt war, dass es sich um Schubhaft handelt. Man hat mir gesagt, dass ich eine Straftat begangen habe. Eine sogenannte kriminelle Straftat.
RI: Wollten Sie sich gegen diese Inhaftierung wehren, die Sie als kriminelle Straftat angeben, oder wollten Sie sich gegen die Schubhaft wehren?
BF: Ich habe mich gegen die Schubhaft beschwert.
[...]
RI: Was erwarten Sie sich vom heutigen Urteil? Die Freilassung oder die Fortsetzung der Schubhaft? Wie glauben Sie, wird das heutige Urteil aussehen?
BF: Das ist doch klar, dass ich doch freigelassen werden möchte. Wenn ich frei gelassen werden würde, darf ich dann Arbeiten oder meinen Kurs fortsetzen? Für eine Arbeit in einer Firma auf einer Baustelle oder anderes, ist es notwendig, dass man den A2 oder B1-Sprachkurs beendet hat. Ich habe bisher die Prüfung nicht gemacht. In dieser Zeit hatte ich einen Kurs. Ich sollte die Prüfung in diesen Tagen ablegen, aber jetzt weiß ich nicht ob die Prüfung schon vorbei ist oder ich noch eine Chance habe daran teilzunehmen.
Dem RV wird zur Kenntnis gebracht, dass nach unpräjudizieller Ansicht der BF keine Beschwerde gegen die Anhaltung in Beugehaft wollte, sondern unzweifelhaft eine Schubhaftbeschwerde.Dem Regierungsvorlage wird zur Kenntnis gebracht, dass nach unpräjudizieller Ansicht der BF keine Beschwerde gegen die Anhaltung in Beugehaft wollte, sondern unzweifelhaft eine Schubhaftbeschwerde.
RV an BF: Was haben Sie von unserer Besprechung vor der Verhandlung wahrgenommen, warum ging es?Regierungsvorlage an BF: Was haben Sie von unserer Besprechung vor der Verhandlung wahrgenommen, warum ging es?
BF: Was soll ich sagen; ich habe Stress, ich habe nicht darauf geachtet.
RV an BF: Wollten Sie, als Sie mit meiner Kollegin gesprochen haben, eine Beschwerde darüber, dass Sie unrechtmäßig angehalten wurden?Regierungsvorlage an BF: Wollten Sie, als Sie mit meiner Kollegin gesprochen haben, eine Beschwerde darüber, dass Sie unrechtmäßig angehalten wurden?
BF: Ja.
RV an BF: Sie waren sechs Tage in Haft, als Sie zur Botschaft gebracht wurden. Wollten Sie von Anfang an der Haft eine Beschwerde einbringen?Regierungsvorlage an BF: Sie waren sechs Tage in Haft, als Sie zur Botschaft gebracht wurden. Wollten Sie von Anfang an der Haft eine Beschwerde einbringen?
BF: Ja, das war deswegen, wegen der sechs Tage.
[...]
RI: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgestellt, dass der BF ursprünglich mit Bescheid vom 10.03.2018, Zl. 1072067307 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG angehalten wurde, "zur Einholung eines Ersatzreisedokument" zum angegebenen Termin und Ort, als Beteiligter persönlich zu kommen, um zur Erlangung der Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im konkreten haben Sie den Interview der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan am 14.03.2018 wahrzunehmen. Dem BF wurde für den Fall der Nichtbefolgung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht.RI: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgestellt, dass der BF ursprünglich mit Bescheid vom 10.03.2018, Zl. 1072067307 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG angehalten wurde, "zur Einholung eines Ersatzreisedokument" zum angegebenen Termin und Ort, als Beteiligter persönlich zu kommen, um zur Erlangung der Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im konkreten haben Sie den Interview der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan am 14.03.2018 wahrzunehmen. Dem BF wurde für den Fall der Nichtbefolgung eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht.
Festgehalten wird, dass der BF am 14.03.2018 bei der afghanischen Botschaft erschien, dort jedoch eine Karte/Ausweis als subsidiär Schutzberechtigter in Vorlage brachte und der Konsul daraufhin das Interview abbrach und kurzfristig die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ablehnte.
Warum haben Sie bei der afghanischen Botschaft eine Karte als subsidiär Schutzberechtigter vorgelegt, obwohl das Sie betreffende Asylverfahren völlig im zweiten Rechtsgang negativ entschieden wurde?
Der Rechtsvertretung des BF wurde die vollständig negative Entscheidung des BVwG W265 2121316-1 am 16.01.2018 zugestellt.
[...]
BF: Ich bin mit diesem Bescheid, welchen ich hier in der Hand habe, diese Unterlagen habe ich von der Polizei bekommen. Ich ging mit der Unterlage, die ich jetzt vorlege - der BF legt die Kopie des soeben verlesenen Bescheides vor - zu Botschaft. Ich habe dort auch meine Karte vorgezeigt, es wurde auch eine Kopie von dieser Karte in der Botschaft genommen.
RI: Das ist ja das Problem, Sie haben eine Karte als subsidiär Schutzberechtigter gezeigt.
BF: Ich kannte mich nicht aus. Ich bin mit der von der Polizei gegebenen Unterlagen zur Botschaft gegangen.
RI: Sie haben eine Karte als subsidiär Schutzberechtigter, diese haben Sie der Botschaft vorgelegt. Die Botschaft ging davon aus, dass Sie Schutz haben und dass man Sie nicht abschieben wird.
BF: Das war meine Karte.
RI: Warum haben Sie die Karte vorgelegt?
BF: Die Polizei sagte mir, ich soll mit meinem Ausweis und mit den Unterlagen zur Botschaft gehen.
RV: War Ihnen zu dem Moment bewusst, als Sie zur Botschaft gegangen sind, dass Ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigter gültig ist?Regierungsvorlage, War Ihnen zu dem Moment bewusst, als Sie zur Botschaft gegangen sind, dass Ihre Karte für subsidiär Schutzberechtigter gültig ist?
BF: Ja, ich ging davon aus. Ich habe nicht gewusst, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe.
RI: Das Erkenntnis des BVwG wurde Ihrer Rechtsvertretung am 16.01.2018 zugestellt.
BF: Es wurde mir etwas per E-Mail geschickt. Ist das richtig?
RI: Das müssen Sie wissen. Ist Ihnen etwas geschickt worden, oder nicht? Was wurde Ihnen zugestellt?
BF: Mir wurde ein E-Mail geschickt, mit der Information, dass ich den negativen Bescheid erhalten habe. Diese E-Mail habe ich jedoch nicht erhalten. Dann war ich bei meinem Vertreter, namens Thomas. Er sagte mir, wenn man eine E-Mail bekommt, muss man dazu auch zusätzlich angerufen werden und auch informiert werden, dass man so eine E-Mail zugeschickt bekommen hat. Ich wurde aber nicht angerufen.
RI: Woher wissen Sie dann, dass Sie ein E-Mail bekommen haben?
BF: Von Thomas.
RI: Verlesen wird der Aktenvermerk über die Rücksprache des Einzelrichters mit der damals einschreitenden Rechtsvertretung:
Diese teilte mit: Dass nach Einlangen des Erkenntnisses des BVwG am 17.01.2018 mit Ihnen telefonischer Kontakt aufgenommen wurde. Sie haben im Zuge dieses telefonischen Kontaktes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben, und wurde das Erkenntnis am selben Tag an diese E-Mail-Adresse übermittelt.
BF: Okay, aber ich habe diese E-Mail nicht erhalten. Vielleicht habe ich meine E-Mail-Adresse fehlerhaft angegeben.
RI: Wenn Sie mir sagen, dass Sie bis zum Zeitpunkt der Vorsprache bei der afghanischen Botschaft, gar nicht wussten, dass Sie eine negativen Entscheidung erhalten haben, dann halt ich Ihnen den mir von Ihnen in Kopie vorgelegten Bescheid vor, auf dessen Seite 2 offensichtlich gekennzeichnet genau jene Passage hervorgehoben ist, aus der sich unzweifelhaft die völlig negative Entscheidung des BVwG hervorgeht.
Die Begründung der Entscheidung des BVwG wird verlesen.
Sie konnten selbst, wenn ich Ihren Angaben Glauben schenken sollten, und per E-Mail keine Rückkehrentscheidung erhalten haben, aufgrund alleine dieses Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, dessen Kopie Sie mir selbst vorgelegt haben, nur davon ausgehen, dass Sie das Land zu verlassen haben und keinen subsidiären Schutz mehr besitzen.Sie konnten selbst, wenn ich Ihren Angaben Glauben schenken sollten, und per E-Mail keine Rückkehrentscheidung erhalten haben, aufgrund alleine dieses Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, dessen Kopie Sie mir selbst vorgelegt haben, nur davon ausgehen, dass Sie das Land zu verlassen haben und keinen subsidiären Schutz mehr besitzen.
BF: Ich habe es zwar gelesen, aber ich vielleicht nicht verstanden oder vielleicht darauf geachtet. Ich habe den Bescheid auch jemand anderen gezeigt. Vielleicht habe ich das übersehen.
RI: Wer hat die Markierung auf der Kopie gemacht?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht jemand von der Caritas.
RV bringt vor, dass nur der Spruch ihm in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde, woraus sich nicht explizit ergibt, dass der BF unrechtmäßig aufhältig ist. Es wird lediglich auf die § 46 Abs. 2a und 2b FPG verwiesen, woraus sich lediglich unter Zugrundelegung des Gesetzestextes ergibt, dass der BF unrechtmäßig aufhältig ist. Die Begründung selbst ist nur in deutscher Sprache verfasst und ergibt sich die Verpflichtung alleine schon aus dem Spruch, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass den BF allein aufgrund des Verpflichtungsbescheides ergeben konnte, dass er sich unrechtmäßig aufhält.Regierungsvorlage bringt vor, dass nur der Spruch ihm in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt wurde, woraus sich nicht explizit ergibt, dass der BF unrechtmäßig aufhältig ist. Es wird lediglich auf die Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG verwiesen, woraus sich lediglich unter Zugrundelegung des Gesetzestextes ergibt, dass der BF unrechtmäßig aufhältig ist. Die Begründung selbst ist nur in deutscher Sprache verfasst und ergibt sich die Verpflichtung alleine schon aus dem Spruch, weshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass den BF allein aufgrund des Verpflichtungsbescheides ergeben konnte, dass er sich unrechtmäßig aufhält.
[...]
RV: Sie haben vorher erzählt, dass Sie bei Thomas waren und Thomas Ihnen das erzählt hat mit dem E-Mail und dem Telefonanruf. War das vor oder nach dem Termin bei der Botschaft.Regierungsvorlage, Sie haben vorher erzählt, dass Sie bei Thomas waren und Thomas Ihnen das erzählt hat mit dem E-Mail und dem Telefonanruf. War das vor oder nach dem Termin bei der Botschaft.
BF: Nach dem Termin bei der Botschaft.
RV: Was hat Ihnen Thomas über Ihr Asylverfahren in Österreich erzählt?Regierungsvorlage, Was hat Ihnen Thomas über Ihr Asylverfahren in Österreich erzählt?
BF: Er fragte mich, ob ich mir einen privaten Vertreter nehmen kann. Ich bejahte diese Frage. Sonst hat er mit mir nicht über etwas Besonderes gesprochen.
RV: Hat Ihnen Thomas erzählt, dass Ihr Asylverfahren negativ ist?Regierungsvorlage, Hat Ihnen Thomas erzählt, dass Ihr Asylverfahren negativ ist?
BF: Nein, das hat er nicht gesagt. Thomas schickte mich zum Verein Menschenrechte. Als ich dort war, habe ich dann diesen negativen Bescheid erhalten.
RI: Wann waren Sie dort?
BF: An das Datum kann ich mich nicht erinnern.
RI: Ungefähr, das genaue Datum ist nicht notwendig.
BF: Vor zwei bis drei Wochen, nach dem Botschaftstermin.
RI: Das geht sich zeitlich nicht aus. Weil am 14.03.2018 waren Sie bei der Botschaft, am 28.03.2018 sind Sie in Schubhaft genommen worden.
BF: Ich weiß nicht.
RV: Nach der Botschaft, wieviele Tage danach sind Sie zu Thomas gegangen?Regierungsvorlage, Nach der Botschaft, wieviele Tage danach sind Sie zu Thomas gegangen?
BF: Zwei bis drei Tage nach dem Botschaftstermin war ich bei Thomas.
RV: Wieviele Tage nach dem Termin bei Thomas waren Sie beim Verein Menschenrechte?Regierungsvorlage, Wieviele Tage nach dem Termin bei Thomas waren Sie beim Verein Menschenrechte?
BF: Am gleichen Tag war ich beim Verein Menschenrechte.
RV: Dort haben Sie dann die Entscheidung erhalten? Dort haben Sie gelesen, dass Ihr Asylverfahren negativ ist?Regierungsvorlage, Dort haben Sie dann die Entscheidung erhalten? Dort haben Sie gelesen, dass Ihr Asylverfahren negativ ist?
BF: Ja.
RI: Mit dem RV werden die Rechtsausführungen in der Beschwerde kurzerhand erörtert.RI: Mit dem Regierungsvorlage werden die Rechtsausführungen in der Beschwerde kurzerhand erörtert.
Sie ordnen ein Rechtsschutzdefizit, wenn ich richtig verstanden habe, als man eine Beschwerde nicht mehr innerhalb einer Woche zu entscheiden hat.
RV: Genau genommen so, dass das Beugehaftregime kein Rechtsschutz beinhaltet, dass den verfassungsschutzrechtlichen Vorgaben Art. 5 Abs. 4 EMRK - eine Wochen-Frist - bzw. im Anwendungsbereich des Art. 6 Grundrechtecharta, vorsieht. Nach der herrschenden Lehre selbst allein das Absehen von derartigen Verfahrensvorschriften eine Verletzung der in Art. 6 GRC bzw. Art. 5 EMRK garantierten Rechte vor. Eine materielle Verletzung bedarf es hier garRegierungsvorlage, Genau genommen so, dass das Beugehaftregime kein Rechtsschutz beinhaltet, dass den verfassungsschutzrechtlichen Vorgaben Artikel 5, Absatz 4, EMRK - eine Wochen-Frist - bzw. im Anwendungsbereich des Artikel 6, Grundrechtecharta, vorsieht. Nach der herrschenden Lehre selbst allein das Absehen von derartigen Verfahrensvorschriften eine Verletzung der in Artikel 6, GRC bzw. Artikel 5, EMRK garantierten Rechte vor. Eine materielle Verletzung bedarf es hier gar
nicht.
RI: Ich halte Ihnen vor, dass ich selbst bei Zutreffen dieser Aussage in abstrakto keine Präjudizialität für den gegenständlichen Fall sehe, weil der BF sich gar nicht mehr in Beugehaft befindet, die Entscheidung innerhalb einer Woche entsprechend der Vorgaben des Schubhaftregimes auch nur dann zu erfolgen hat, wenn die Haft weiter aufrecht erhalten wird. Was entgegnen Sie mir da?
RV: Die Verfassungswidrigkeit der Haft ergibt sich nicht nur alleine aus der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit. Hinsichtlich der Präjudizialität stimme ich Ihnen zu.Regierungsvorlage, Die Verfassungswidrigkeit der Haft ergibt sich nicht nur alleine aus der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit. Hinsichtlich der Präjudizialität stimme ich Ihnen zu.
[...]
RV bringt vor: Ich möchte auf das Beschwerdevorbringen nochmals verweisen, dass selbst unter der Annahme, die ausdrücklich bestritten wird, dass der BF wissentlich die Botschaft über sein Aufenthaltsrecht getäuscht hat, ist eine Verhängung eine Beugehaft verfassungswidrig, da Beugehaft keinen pönalisierenden Charakter haben darf. Der BF ist seiner Verpflichtung, namentlich der Befolgung der Ladung zur Botschaft nachgekommen.Regierungsvorlage bringt vor: Ich möchte auf das Beschwerdevorbringen nochmals verweisen, dass selbst unter der Annahme, die ausdrücklich bestritten wird, dass der BF wissentlich die Botschaft über sein Aufenthaltsrecht getäuscht hat, ist eine Verhängung eine Beugehaft verfassungswidrig, da Beugehaft keinen pönalisierenden Charakter haben darf. Der BF ist seiner Verpflichtung, namentlich der Befolgung der Ladung zur Botschaft nachgekommen.
Die verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 Z 4 PersFrG stellt darauf ab, dass ein gesetzeskonformes Verhalten erzwungen werden kann. Jedoch inkludiert dies keinesfalls pönalisierende Maßnahmen, andernfalls wäre Art. 2 Abs. 1 Z 1 PersFrG anzuwenden gewesen. Dafür fehlt die verfassungsrechtliche Grundlage.Die verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, PersFrG stellt darauf ab, dass ein gesetzeskonformes Verhalten erzwungen werden kann. Jedoch inkludiert dies keinesfalls pönalisierende Maßnahmen, andernfalls wäre Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, PersFrG anzuwenden gewesen. Dafür fehlt die verfassungsrechtliche Grundlage.
RI: Wenn ich Ihnen in diesem Zusammenhang vorhalte, dass Sie Spruchpunkt I. des Bescheides nicht vollständig gelesen haben, weil Spruchpunkt I. nicht darauf beschränkt den Interview-Termin bei der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan am 14.03.2018 wahrzunehmen, sondern auch dahingehend lautet "An den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikat mitzuwirken". Was halten Sie mir da entgegen?RI: Wenn ich Ihnen in diesem Zusammenhang vorhalte, dass Sie Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides nicht vollständig gelesen haben, weil Spruchpunkt römisch eins. nicht darauf beschränkt den Interview-Termin bei der Botschaft der islamischen Republik Afghanistan am 14.03.2018 wahrzunehmen, sondern auch dahingehend lautet "An den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikat mitzuwirken". Was halten Sie mir da entgegen?
RV: Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 EMRK ist die Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen sehr restriktiv auszulegen. Es bedarf demnach einer genau bescheidmäßigen Auferlegung der Pflichten, die sanktioniert werden sollen. Diese Pflichten werden im Bescheid dadurch widergegeben, dass er den Interviewtermin Folge leisten zu hat. Der restliche Teil des Spruches ist zu unbestimmt um konkrete Verpflichtungen auszulösen.Regierungsvorlage, Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 5, EMRK ist die Befugnis zur Verhängung von Zwangsstrafen sehr restriktiv auszulegen. Es bedarf demnach einer genau bescheidmäßigen Auferlegung der Pflichten, die sanktioniert werden sollen. Diese Pflichten werden im Bescheid dadurch widergegeben, dass er den Interviewtermin Folge leisten zu hat. Der restliche Teil des Spruches ist zu unbestimmt um konkrete Verpflichtungen auszulösen.
[...]"
Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W265 2121316-1, vom 19.04.2017 wurde dem sichtlich schwer von Begriff seienden Beschwerdeführer - siehe Beweiswürdigung - gemäß § 8 Abs. 1 ZI AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu erkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.04.2018 erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W265 2121316-1, vom 19.04.2017 wurde dem sichtlich schwer von Begriff seienden Beschwerdeführer - siehe Beweiswürdigung - gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZI AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu erkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.04.2018 erteilt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Verwaltungsbehörde als Verfahrenspartei fristgerecht außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof stattgab.
Im darauffolgenden zweiten Rechtsgang wurde die neuerlich zu behandelnde Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018, W265 2121316-1, in allen Punkten negativ entschieden und der damaligen Rechtsvertretung am 16.01.2018 rechtswirksam zugestellt. Auch die darin enthaltene Rückkehrentscheidung erwuchs somit am 16.01.2018 in Rechtskraft. Die damalige Rechtsvertretung nahm am 17.01.2018 über eine vom Beschwerdeführer angegebene Emailadresse mit dem Beschwerdeführer wie folgt Kontakt auf:
Sehr geehrter Herr [...]!
Beim Verein Menschenrechte Österreich ist in Ihrem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis bzw. der Beschluss eingelangt, den wir im Anhang übermitteln.
Sie haben das Recht, dagegen innerhalb gesetzlicher Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. [...]
Für die Erhebung einer Revision bzw. Beschwerde gilt Anwaltspflicht.
Falls Sie Fragen haben, ersuchen wir Sie, Ihren Rechtsberater anzurufen, um einen persönlichen Termin zu vereinbaren, oder die nächstgelegene Geschäftsstelle zu den Zeiten des Parteienverkehrs aufzusuchen.
Die nächstgelegene Geschäftsstelle finden Sie im Internet unter www.verein-menschenrechte.at/kontakt.html Sollte Ihnen mit dem BVwG-Erkenntnis bzw. Beschluss kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen , können Sie in dieser Geschäftsstelle auch gerne eine Beratung zur freiwilligen Rückkehr in Anspruch nehmen.
Ihre Rechtsberater des "Verein Menschenrechte Österreich"
Nach Email-Information durch den "Verein Menschenrechte Österreich" vom 16.04.2018 "kam Herr [...] laut unserer Datenbank am 19. März 2018 in unsere Geschäftsstelle in Wien und behauptete, dass er das E-Mail mit dem Erkenntnis nicht erhalten habe. Unsere Rechtsberaterin druckte es ihm an diesem Tag zusätzlich aus und erklärte ihm, dass die Rechtsmittelfrist für die außerordentliche Revision an den VwGH bzw. die Beschwerde an den VfGH bereits abgelaufen sei. Am selben Tag erschien Herr [...] erneut in der Geschäftsstelle und ließ sich seine Unterlagen aushändigen, um einen Wiedereinsetzungsantrag mit Unterstützung der Caritas einzubringen. Am 20. März 2018 wurde Herr Rezaie noch einmal vorstellig und ließ sich von unserem Rechtsberater auch hinsichtlich seines Ladungsbescheides beraten. Der letzte Beratungstermin fand am 29. März 2018 statt, als sich der Klient bereits in Schubhaft befand. An diesem Tag behauptete er wieder, kein Erkenntnis erhalten zu haben.
Es kann daher nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer um die in allen Punkten rechtskräftig negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wusste; dem Beschwerdeführer kann daher zum Zeitpunkt der Befragung vor der afghanischen Botschaft am 14.03.2018 - auch vor dem Hintergrund der ursprünglich positiven Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als "subsidiär Schutzberechtigter" - nicht substantiiert der Vorwurf gemacht werden, die Karte für Subsidiär Schutzberechtigte zu Täuschungszwecken vorgelegt sowie die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vorgebracht zu haben, um das Heimreisezertifikatsprozedere zu unterlaufen.
Am 20.03.2018 erließ die Verwaltungsbehörde einen "FESTNAHMEAUFTRAG" gemäß § 34 Abs. 3 2 4 BFA-VG - "Nichtbefolgung Ladungsbescheid/Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a iVm 2b FPG und 19 AVG bzw. Vollstreckungsverfügung nach § 46 Abs. 2b FPG konnte nicht vollzögen werden" und führte begründend unter anderem aus:Am 20.03.2018 erließ die Verwaltungsbehörde einen "FESTNAHMEAUFTRAG" gemäß Paragraph 34, Absatz 3, 2 4 BFA-VG - "Nichtbefolgung Ladungsbescheid/Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, in Verbindung mit 2b FPG und 19 AVG bzw. Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG konnte nicht vollzögen werden" und führte begründend unter anderem aus:
In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Festnahmeauftrages am 25.03.2018 um 08.00 Uhr festgenommen und bis zum 28.03.2018 auf der Basis der verhängten Zwangsstrafe angehalten und am 28.03.2018, um 14:00 Uhr der Afghanischen Botschaft, Mahlerstraße 14, 1010 Wien vorgeführt.
Im Anschluss daran wurde der BF von der Verwaltungsbehörde nach niederschriftlicher Befragung mit Schubhaftbescheid vom 28.03.2016
Zahl: [1072067307/180304039] um 21.11 Uhr desselben Tages in Schubhaft genommen.
Entscheidungsgrundlagen:
* Asylverfahren W265 2121316-1;
* gegenständliches Verfahren.
Beweiswürdigung:
Auch wenn die rechtswirksame Erlassung des in allen Punkten negativen Asylbescheides (inklusive Rückkehrentscheidung) unzweifelhaft ist, weil am 16.01.2018 rechtswirksam an den damals eingeschrittenen Rechtsvertreter zu gestellt wurde, so kann nach der detaillierten Information des damaligen Rechtsvertreters vom 16.04.2018 inklusive Übermittlung des Info-Mails über das Vorliegen einer Entscheidung des BVwG an den Beschwerdeführer letztlich dem Beschwerde(führer)vorbringen, er hatte zum Zeitpunkt des Interviews bei der Afghanischen Delegation keine Kenntnis vom endgültigen Ausgang seines Asylverfahrens, entgegengetreten werden - ein technischer Nachweis der Übermittlung des BVwG-Erkenntnisses liegt nicht vor:
Zunächst liefert der erste Satz des am 17.01.2018 an den BF übermittelten Emails schon vom Wortlaut her
"Beim Verein Menschenrechte Österreich ist in Ihrem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis bzw. der Beschluss eingelangt, den wir im Anhang übermitteln."
noch keine Information, ob das Asylverfahren tatsächlich in allen Punkten - Asyl, Refoulement, Rückkehrentscheidung - negativ entschieden wurde.
Auch aus dem nachfolgenden Infosatz
"Sie haben das Recht, dagegen innerhalb gesetzlicher Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben."
kann dieser Schluss nicht gezogen werden, hatte doch der Beschwerdeführer auch im ersten Rechtsgang, als ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W265 2121316-1, vom 19.04.2017 gemäß § 8 Abs. 1 ZI AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt wurde, dasselbe Recht, nämlich Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den negativen Asylabspruch.kann dieser Schluss nicht gezogen werden, hatte doch der Beschwerdeführer auch im ersten Rechtsgang, als ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W265 2121316-1, vom 19.04.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZI AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erkannt wurde, dasselbe Recht, nämlich Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof bzw. Einbringung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den negativen Asylabspruch.
Zieht man weiters ins Kalkül, dass der zwar nach zwei Jahren Aufenthalt leidlich Deutsch sprechende Beschwerdeführer - mehr aber auch schon nicht, wie sich der zuständige Richter in der Verhandlung persönlich überzeugen konnte - um den Unterschied zwischen einem außerordentlichen und ordentlichen Rechtsmittel nicht ohne weiteres Bescheid weiß - der angeführte zweite Info-Satz gibt gleichfalls darüber keine Auskunft - so ist gerade im Falle des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er ab dem 17.01.2018 immer noch von der Abänderlichkeit der gesamten oder Teilen der Entscheidung des negativen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtshofes ausging:
Er selbst konnte diese Erfahrung (der Aufhebbarkeit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) machen, da die ihn betreffende (teil)positive Entscheidung des ersten Rechtsganges aufgrund einer außerordentlichen Revision vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde. Ohne exakte Kenntnis des ihn betreffenden negativen Erkenntnisses inklusive umfassender, in eine für ihn verständliche Sprache übersetzte, Rechtsmittelbelehrung aber musste der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres annehmen, dass er jederzeit nach Afghanistan rückgeführt werden kann.
In diesem Sinne kann daher der Rechtfertigung des Beschwerdeführer auf den in der Verhandlung gemachten Vorhalt
"Sie konnten selbst, wenn ich Ihren Angaben Glauben schenken sollten, und per E-Mail keine Rückkehrentscheidung erhalten haben, aufgrund alleine dieses Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, dessen Kopie Sie mir selbst vorgelegt haben, nur davon ausgehen, dass Sie das Land zu verlassen haben und keinen subsidiären Schutz mehr besitzen""Sie konnten selbst, wenn ich Ihren Angaben Glauben schenken sollten, und per E-Mail keine Rückkehrentscheidung erhalten haben, aufgrund alleine dieses Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, dessen Kopie Sie mir selbst vorgelegt haben, nur davon ausgehen, dass Sie das Land zu verlassen haben und keinen subsidiären Schutz mehr besitzen"
BF: Ich habe es zwar gelesen, aber ich vielleicht nicht verstanden oder vielleicht darauf geachtet"
letztlich nicht entgegengetreten werden, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund einer offensichtlich nicht sehr ausgeprägten intellektuellen Einsichtsfähigkeit - siehe auch noch weiter unten.
Die von der damaligen Rechtsvertretung im Info-Mail (an den zuständigen Einzelrichter) angeführte Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Rechtsvertretung
"kam Herr [...] laut unserer Datenbank am 19. März 2018 in unsere Geschäftsstelle in Wien und behauptete, dass er das E-Mail mit dem Erkenntnis nicht erhalten habe"
stützt weiters die Annahme des Nichterhalts des Erkenntnisses, sollte man nicht dem BF ein weitreichendes strategisches Verhalten unterstellen, wofür gerade die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass gab:
Der Beschwerdeführer hinterließ in derselben, gelinde gesagt, keinen besonders verständigen Eindruck, wie schon der Beginn der Verhandlung zeigte, als er ursprünglich davon ausging, in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren und nicht in einem Verfahren über eine Zwangsstrafe anwesend zu sein und erst nach langwierigster(!!) Befragung und Manuduktion - siehe Verfahrensgang - die Beschwerde im gegenständlichen Beugehaftverfahren (letztlich doch !!) autorisierte, auch wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich nur drei Tage und nicht sechs Tage in Beugehaft war, wie in der Verhandlung (sogar) fälschlicherweise von der Rechtsvertretung vorgebracht.
"BF: Was soll ich sagen; ich habe Stress, ich habe nicht darauf geachtet.
RV an BF: Wollten Sie, als Sie mit meiner Kollegin gesprochen haben, eine Beschwerde darüber, dass Sie unrechtmäßig angehalten wurden?Regierungsvorlage an BF: Wollten Sie, als Sie mit meiner Kollegin gesprochen haben, eine Beschwerde darüber, dass Sie unrechtmäßig angehalten wurden?
BF: Ja.
RV an BF: Sie waren sechs Tage in Haft, als Sie zur Botschaft gebracht wurden. Wollten Sie von Anfang an der Haft eine Beschwerde einbringen?Regierungsvorlage an BF: Sie waren sechs Tage in Haft, als Sie zur Botschaft gebracht wurden. Wollten Sie von Anfang an der Haft eine Beschwerde einbringen?
BF: Ja, das war deswegen, wegen der sechs Tage."
Auch kann dem (also mit eher schlichtem Gemüt ausgestatteten) Beschwerdeführer entsprechend seiner entsprechenden Verantwortung in dieser Verhandlung die Vorlage der Karte als subsidiär Schutzberechtigter (bei der afghanischen Botschaft)
RI: Warum haben Sie die Karte vorgelegt?
BF: Die Polizei sagte mir, ich soll mit meinem Ausweis und mit den Unterlagen zur Botschaft gehen.
nicht zum Vorwurf gemacht werden, musste er sicher nicht darüber Bescheid wissen, dass ihm die Beamten diesen Hinweis nur zur schnelleren Klärung der Identität und nicht zur Torpedierung des Heimreisezertifikatsverfahrens mitgaben.
In diesem Sinne lässt sich im gegenständlichen Fall kein Verhalten des Beschwerdeführers festmachen, welches (gar) die Verhängung einer Zwangsstrafe in Form einer Inhaftierung rechtfertigt - siehe auch nachfolgende rechtliche Beurteilung.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen - Festnahmeauftrag, Festnahme, Beugehaftanhaltung und letztlich Schubhaft sind im Akt unzweideutig dokumentiert.
Das Faktum einer nicht sechs Tage, sondern bloß drei Tage währenden Beugehaft ergibt sich unzweifelhaft aus dem Festnahmebericht und der Anhaltedatei des BMI.
Auch aus der Beschwerde selbst, welche (gleichfalls nochmals irrtümlich) von der Zustellung des Bescheides über die Zwangsstrafe am 24.03.2018 spricht, lässt sich nicht einmal eine sechstägige Inhaftierung bis zum Ende der Beugehaft am 28.03.2018 - an diesem Tage wurde unzweifelhaft die Schubhaft mittels Mandatsbescheid angeordnet - ableiten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Bescheide sowie im Rahmen seines sachlichen Wirkungsbereich ausgefertigte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht. Hierbei wendet es das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) an.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Bescheide sowie im Rahmen seines sachlichen Wirkungsbereich ausgefertigte Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht. Hierbei wendet es das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) an.
Gegenständlich sind also die (noch) nachfolgend im Detail angeführten Bestimmungen des VwGVG, FPG, des AVG, des VVG in Verbindung mit der Exekutionsordnung, in der jeweils aktuellen Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu Spruchteil I. (Bescheid über eine Zwangsstrafe):Zu Spruchteil römisch eins. (Bescheid über eine Zwangsstrafe):
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer eins, FPG 2005 idgF sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG.
§ 46 Abs. 1 bis 2a FPG lauten wie folgt:Paragraph 46, Absatz eins bis 2 a FPG lauten wie folgt:
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich ein Eingehen auf den Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge festzustellen, dass die Bestimmungen des § 46 Abs 2 ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, nicht nur deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung klaglos gestellt wurde, sondern weil der Rechtsvertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Präjudizialität dieser Bestimmung für den gegenständlichen Fall einräumte:In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich ein Eingehen auf den Beschwerdeantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge festzustellen, dass die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, ff FPG im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, nicht nur deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Entscheidung klaglos gestellt wurde, sondern weil der Rechtsvertreter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die mangelnde Präjudizialität dieser Bestimmung für den gegenständlichen Fall einräumte:
"RI: Ich halte Ihnen vor, dass ich selbst bei Zutreffen dieser Aussage in abstrakto keine Präjudizialität für den gegenständlichen Fall sehe, weil der BF sich gar nicht mehr in Beugehaft befindet, die Entscheidung innerhalb einer Woche entsprechend der Vorgaben des Schubhaftregimes auch nur dann zu erfolgen hat, wenn die Haft weiter aufrecht erhalten wird. Was entgegnen Sie mir da?
RV: [...] Hinsichtlich der Präjudizialität stimme ich Ihnen zu."Regierungsvorlage, [...] Hinsichtlich der Präjudizialität stimme ich Ihnen zu."
Gemäß § 19 Abs.1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß Abs. 4 erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Absatz 2, dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Absatz 3, ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war, sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß Absatz 4, erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung.
Über diese Bestimmungen gelangt man zu den für den gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) in Verbindung mit jenen Normen der Exekutionsordnung (EO), auf welche ausdrücklich verwiesen wird.
§ 6 VVGParagraph 6, VVG
[...]
(2) Bei der Vollziehung der Haft sind die §§ 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. [...](2) Bei der Vollziehung der Haft sind die Paragraphen 360 bis 362 und 365 EO sinngemäß anzuwenden. [...]
§ 361 EOParagraph 361, EO
Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2);Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (Paragraph 55, Absatz 2,);
Den "maßgeblichen Sachverhalt", also jenen Sachverhalt, der zur Inhaftierung im Sinne des §6 VVG berechtigt, stellt im gegenständlichen Fall die Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates dar - wie aber festgestellt, kann dieser die Zwangsstrafe der Haft rechtfertigende Vorwurf gerade nicht dem Beschwerdeführer gemacht werden, weil das vom Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft an den Tag gelegte Verhalten nicht den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer das Heimreisezertifikatsverfahren zu unterlaufen oder gar zu verhindern versuchte.
Da also der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 16.03.2018, Zl. 1072067307- 180077563 über die angeordnete Zwangsstrafe der ausreichenden Tatsachengrundlage entbehrte, war er spruchgemäß aus dem Bestand der Rechtsordnung zu entfernen.
Zu Spruchpunkt II. (Festnahme und Anhaltung seit 28.10.2016):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Festnahme und Anhaltung seit 28.10.2016):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a 1 Z 2 leg. cit. - Beschwerde gegen die Festnahme "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - bildet im gegenständlichen Fall für die Festnahme am 25.03.2018 die formelle Grundlage, da diese nach § 34 Abs. 3 2 4 BFA-VG erfolgte.Paragraph 22 a, 1 Ziffer 2, leg. cit. - Beschwerde gegen die Festnahme "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - bildet im gegenständlichen Fall für die Festnahme am 25.03.2018 die formelle Grundlage, da diese nach Paragraph 34, Absatz 3, 2 4 BFA-VG erfolgte.
Die daran anschließende Anhaltung der Zwangsstrafe stellt sich insbesondere ohne die rechtswidrige und mit Spruchpunkt I. aus dem Rechtsbestand entfernte Bescheidgrundlage als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, dar. Diese Zwangsstrafe ist gemäß § 7 VVG auch durch Anwendung "unmittelbaren Zwanges" zu vollziehen.Die daran anschließende Anhaltung der Zwangsstrafe stellt sich insbesondere ohne die rechtswidrige und mit Spruchpunkt römisch eins. aus dem Rechtsbestand entfernte Bescheidgrundlage als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, dar. Diese Zwangsstrafe ist gemäß Paragraph 7, VVG auch durch Anwendung "unmittelbaren Zwanges" zu vollziehen.
In materieller Hinsicht sind folgende Verfassungsbestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) maßgeblich:
Artikel 5 MRK - Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden
Artikel 1 PersFrG
[...]
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
[...]
Artikel 2 PersFrG
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...];
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
Da es aufgrund der ersatzlosen Behebung des Bescheides über eine Zwangsstrafe der Festnahme vom 25.03.2018 und der daran anschließenden Anhaltung der rechtlichen Grundlage mangelt - auch dem der Festnahme vorangegangenem Festnahmeauftrag fehlt somit die gesetzliche Basis -, wurde dem Beschwerdeführer die persönliche Freiheit nicht auf die "gesetzlich vorgeschriebene Weise" entzogen und war daher sowohl die Festnahme vom 25.03.2018 als auch die Anhaltung vom 25.03.2018 bis zum 28.03.2018 spruchgemäß als rechtswidrig festzustellen.
Zu Spruchpunkt III. (Kosten)Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kosten)
Wie bereits unter Spruchpunkt II. ausgeführt, bildet im gegenständlichen Fall für die Festnahme am 25.03.2018 § 22a Abs. 1 Z 2 leg. cit. - Beschwerde gegen die Festnahme "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - die formelle Grundlage, da diese nach § 34 Abs. 3 2 4 BFA-VG erfolgte.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, bildet im gegenständlichen Fall für die Festnahme am 25.03.2018 Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - Beschwerde gegen die Festnahme "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - die formelle Grundlage, da diese nach Paragraph 34, Absatz 3, 2 4 BFA-VG erfolgte.
In diesem Sinne gilt alleine schon für die Festnahme § 22a. (1a)In diesem Sinne gilt alleine schon für die Festnahme Paragraph 22 a, (1a)
BFA-VG:
Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
In der Frage des Kostenanspruches ist also § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches ist also Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:
§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die beschwerdeführende Partei in der Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme (und der daran anschließenden, sich als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellenden Anhaltung) vollständig obsiegte, steht ihr schon nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
[...]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz in der Höhe von € 1659,60 (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu sämtlichen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Bestimmtheitsgebot, Beugestrafe, Entscheidungsfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2190905.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018