Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §34Spruch
W165 2178103-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.10.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2229/2017, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.08.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2130/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 30.10.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2229/2017, aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.08.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/2130/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 05.09.2016 elektronisch und am 19.10.2016 persönlich, bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 05.09.2016 elektronisch und am 19.10.2016 persönlich, bei der österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus), einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein.
Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der BF angegeben.
Dem Antrag waren diverse Unterlagen in deutscher Übersetzung (in Kopie) angeschlossen:
Ein Auszug aus dem Zivilregister der BF vom 20.09.2016, worin der Familienstand mit verheiratet angegeben ist (ohne Eheschließungsdatum); ein Heiratsnachweis aus dem Zivilregister vom 09.10.2016, demzufolge die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson am 01.01.2014 geschlossen worden sei (Ehevertrag Nr. 220/330 vom 26.07.2016, legalisiert im islamrechtlichen Gerichtshof von..) und am 04.09.2016 in das Familienregister des Standesamtes eingetragen worden sei; ein Beschluss eines islamrechtlichen syrischen Gerichtes vom 26.07.2016 über eine auf Klage der BF erfolgte Legalisierung der Eheschließung der BF und der Bezugsperson, die am 01.01.2014 außerhalb des islamrechtlichen Gerichts erfolgt sei; ein Auszug aus dem Familieneintrag zur BF und zur Bezugsperson vom 09.10.2016, worin deren Familienstand jeweils mit verheiratet angegeben ist (ohne Eheschließungsdatum); der Reisepass der BF, der Konventionsreisepass der Bezugsperson und der Asylbescheid des BFA vom 22.06.2016, Zl. 1069471501-150527435, betreffend die Bezugsperson.
Ein Dokument zum Nachweis einer am 01.01.2014 erfolgten traditionellen Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson liegt nicht vor.
Der Bezugsperson, einem Staatsangehörigen Syriens, wurde nach Asylantragstellung am 19.05.2015 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.06.2016, Zl. 1069471501-150527435, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Bezugsperson hat ihren Herkunftsstaat laut Aussage in der polizeilichen Erstbefragung ihres Asylverfahrens am 21.05.2015 am 01.01.2015 verlassen.
In ihrer Einvernahme in ihrem Asylverfahren vor dem BFA am 09.02.2016 gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass sie ihre Frau am 01.01.2014 geheiratet habe und keine Kinder habe. Auf Frage, ob sie traditionell und/oder standesamtlich verheiratet sei, gab die Bezugsperson an: "Nur traditionell. Vor einem Scheich haben wir geheiratet". "Bis zu ihrer Ausreise habe sie in ihrem Elternhaus mit ihren Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern gelebt". Auf Frage:
"Wo hat Ihre Frau gelebt?" gab die Bezugsperson zu Protokoll: "Bei uns zu Hause in meinem Elternhaus".
Der Antrag auf Einreiseerlaubnis wurde von der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 20.10.2016 unter Anschluss der eingeholten Anmerkungen des Dokumentenberaters der österreichischen Botschaft Beirut und unter Hinweis auf diese, an das BFA weitergeleitet.
Laut Anmerkungen des Dokumentenberaters des BMI sei die Eheschließung über Klage der Ehegattin am 26.07.2016 an einem syrischen Scharia-Gericht erfolgt. Die Registrierung der Ehe sei am 04.09.2016 an einem syrischen Standesamt erfolgt. Es liege kein Beweis einer Eheschließung am 01.01.2014, kein Beweis eines ehelichen Zusammenlebens vor. Unglaubwürdige Angaben. Keine aufrechte Ehe zum Zeitpunkt des Asylansuchens am 19.05.2015.
Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da aufgrund nachträglicher Registrierung keine gültige Ehe und kein Familienleben im Herkunftsstaat vorliegen würden. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da aufgrund nachträglicher Registrierung keine gültige Ehe und kein Familienleben im Herkunftsstaat vorliegen würden. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
Laut der dem Schreiben des BFA vom 27.07.2017 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 relevanten Familienverhältnisses ergeben. Dem Einreiseantrag seien diverse Dokumente angeschlossen gewesen, die eine Eheeigenschaft beweisen sollten. Alle Dokumente seien jedoch nach Ausreise der Bezugsperson aus ihrem Heimatland ausgestellt worden. Zudem habe die Bezugsperson in der Niederschrift zu ihrer Einvernahme vom 09.02.2016 angegeben, traditionell geheiratet zu haben. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376/1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Eine Registrierung habe stattgefunden, allerdings am 04.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson bereits ausgereist gewesen. Für die Behörde stehe fest, dass die Registrierung erfolgt sei, jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.Laut der dem Schreiben des BFA vom 27.07.2017 angeschlossenen Stellungnahme vom selben Tag würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 relevanten Familienverhältnisses ergeben. Dem Einreiseantrag seien diverse Dokumente angeschlossen gewesen, die eine Eheeigenschaft beweisen sollten. Alle Dokumente seien jedoch nach Ausreise der Bezugsperson aus ihrem Heimatland ausgestellt worden. Zudem habe die Bezugsperson in der Niederschrift zu ihrer Einvernahme vom 09.02.2016 angegeben, traditionell geheiratet zu haben. Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975,) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Eine Registrierung habe stattgefunden, allerdings am 04.09.2016. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson bereits ausgereist gewesen. Für die Behörde stehe fest, dass die Registrierung erfolgt sei, jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden habe. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 28.07.2017, der BF zugestellt am 31.07.2017, setzte die ÖB Damaskus die BF unter Berufung auf die dem Schreiben angeschlossene Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 27.07.2017 darüber in Kenntnis, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen sei. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben vom 28.07.2017, der BF zugestellt am 31.07.2017, setzte die ÖB Damaskus die BF unter Berufung auf die dem Schreiben angeschlossene Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 27.07.2017 darüber in Kenntnis, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen sei. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, die angeführten Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit E-Mail vom 02.08.2017 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der BF unter gleichzeitiger Vollmachtbekanntgabe nachfolgende Stellungnahme: "Festzuhalten ist, dass eine islamische, staatlich registrierte Eheschließung stattgefunden hat".
In seiner neuerlichen Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 an die ÖB Damaskus vom 10.08.2017 hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose unter Hinweis auf seine dem Schreiben angeschlossene ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2017 aufrecht: Es habe keine aufrechte Ehe im Herkunftsstaat bestanden. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Nach syrischem Recht würden somit rein traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt. Aufgrund der Tatsache, dass die BF und die Bezugsperson lediglich traditionell geheiratet hätten, diese Heirat jedoch erst nach Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland eingetragen und registriert worden sei, sei selbst nach syrischem Recht nicht von einer gültigen Ehe auszugehen. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 anzusehen seien, sei genau bestimmt. Reine Lebensgemeinschaften, die keine eingetragenen Partnerschaften darstellen würden, seien von dieser Begriffsbestimmung nicht erfasst. Die Bezugsperson habe am 19.05.2015 einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt und laut eigener Angabe ihr Heimatland am 01.01.2015 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe noch nicht registriert gewesen. Die Registrierung habe am 04.09.2016 stattgefunden. Die Behörde zweifle nicht die Registrierung der Ehe als solche an, allerdings habe diese zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht bestanden. Ehegatten würden nur dann als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 gelten, wenn diese Eigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Für das BFA stehe zweifellos fest, dass die BF kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005), weshalb an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.In seiner neuerlichen Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 an die ÖB Damaskus vom 10.08.2017 hielt das BFA seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose unter Hinweis auf seine dem Schreiben angeschlossene ergänzende Stellungnahme vom 10.08.2017 aufrecht: Es habe keine aufrechte Ehe im Herkunftsstaat bestanden. Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Nach syrischem Recht würden somit rein traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt. Aufgrund der Tatsache, dass die BF und die Bezugsperson lediglich traditionell geheiratet hätten, diese Heirat jedoch erst nach Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland eingetragen und registriert worden sei, sei selbst nach syrischem Recht nicht von einer gültigen Ehe auszugehen. Der Kreis der Personen, welche als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 anzusehen seien, sei genau bestimmt. Reine Lebensgemeinschaften, die keine eingetragenen Partnerschaften darstellen würden, seien von dieser Begriffsbestimmung nicht erfasst. Die Bezugsperson habe am 19.05.2015 einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt und laut eigener Angabe ihr Heimatland am 01.01.2015 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe noch nicht registriert gewesen. Die Registrierung habe am 04.09.2016 stattgefunden. Die Behörde zweifle nicht die Registrierung der Ehe als solche an, allerdings habe diese zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson noch nicht bestanden. Ehegatten würden nur dann als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 gelten, wenn diese Eigenschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Für das BFA stehe zweifellos fest, dass die BF kein Familienangehöriger im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005), weshalb an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.08.2017 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf die bereits ausgehändigte Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 27.07.2017 angeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der ÖB-Damaskus vom 28.07.2017, zugestellt am 31.07.2017, habe die BF Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit undatiertem, am 02.08.2017 eingelangtem, Schreiben fristgerecht Stellung genommen. Das BFA habe nach Weiterleitung der Stellungnahme in einer ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 11.08.2017 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf die bereits ausgehändigte Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 27.07.2017 angeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der ÖB-Damaskus vom 28.07.2017, zugestellt am 31.07.2017, habe die BF Gelegenheit erhalten, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung mit undatiertem, am 02.08.2017 eingelangtem, Schreiben fristgerecht Stellung genommen. Das BFA habe nach Weiterleitung der Stellungnahme in einer ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid richtet sich die am 29.08.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Einreiseantrag der BF sei mit dem vorliegenden Bescheid abgewiesen worden, da das BFA eine negative Prognose erstellt habe, die damit begründet worden sei, dass im Herkunftsstaat keine "Eheeigenschaft" bestanden haben solle. Nach den (unbestrittenen) Feststellungen seien die BF und die Bezugsperson lediglich traditionell verheiratet (Heiratsvertrag vom 01.01.2014) und sei diese Heirat erst nach Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland am 01.01.2015, nämlich am 04.09.2016, registriert worden. Aus einem - der Beschwerde angeschlossenen - Gutachten des Max-Plank-Institutes für ausländisches und internationales Privatrecht (Forschungsgruppe "Das Recht Gottes im Wandel"), zuletzt aktualisiert am 05.03.2017, gehe hervor, dass eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung darstelle. Die Eheschließung an sich und die Registrierung der Eheschließung bei Gericht oder einer anderen Behörde würden getrennte Vorgänge darstellen. Die Registrierung des Ehevertrages sei lediglich eine Ordnungsvorschrift, die von den staatlichen Behörden aus Gründen der Bevölkerungsstatistik verlangt werde, jedoch auf die Wirksamkeit der Eheschließung keinen Einfluss habe. Davon, dass bei der Registrierung beide Ehepartner anwesend sein müssten, könne keine Rede sein. Tatsächlich habe die Ehe, gültig nach syrischem Recht, bereits vor der Flucht der Bezugsperson bestanden, sodass diese nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechtsgesetzes als nach syrischem Recht gültige Ehe von den österreichischen Behörden anzuerkennen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren mangels gültiger Ehe und mangels gültigen Familienlebens im Herkunftsstaat nicht vorliegen würden. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Behörde vom 28.07.2017, zugestellt am 31.07.2017, sei der BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die am 02.08.2017 eingelangte Stellungnahme der BF sei dem BFA weitergeleitet worden, das nach einer ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt habe, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die BF ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert und erst nach Vorliegen der fristgerechten Stellungnahme der BF und der neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung durch das BFA bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Abgesehen davon teile die belangte Behörde die Auffassung, dass Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des AsylG 2005 nicht vorliege. Die Bezugsperson habe am 19.05.2015 einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt und laut eigenen Angaben ihr Heimatland am 01.01.2015 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe noch nicht registriert gewesen. Die Registrierung habe erst am 04.09.2016 stattgefunden. Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt. Eine "Stellvertreterehe" widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge auch im vorliegenden Beschwerdefall aus § 6 IPRG, das die behauptete Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Aufgrund der Tatsache, dass die BF und die Bezugsperson lediglich traditionell geheiratet hätten, diese Heirat jedoch erst nach Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland eingetragen und registriert worden sei, sei wie oben dargestellt, nicht von einer gültigen Ehe auszugehen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren mangels gültiger Ehe und mangels gültigen Familienlebens im Herkunftsstaat nicht vorliegen würden. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Mit Schreiben der Behörde vom 28.07.2017, zugestellt am 31.07.2017, sei der BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die am 02.08.2017 eingelangte Stellungnahme der BF sei dem BFA weitergeleitet worden, das nach einer ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt habe, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die BF ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert und erst nach Vorliegen der fristgerechten Stellungnahme der BF und der neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung durch das BFA bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Einreiseantrages sei somit nur in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Abgesehen davon teile die belangte Behörde die Auffassung, dass Familienangehörigeneigenschaft im Sinne des AsylG 2005 nicht vorliege. Die Bezugsperson habe am 19.05.2015 einen Antrag auf Asyl in Österreich gestellt und laut eigenen Angaben ihr Heimatland am 01.01.2015 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ehe noch nicht registriert gewesen. Die Registrierung habe erst am 04.09.2016 stattgefunden. Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts (Nr. 376 aus 1975) müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Traditionelle Eheschließungen würden nicht anerkannt. Eine "Stellvertreterehe" widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge auch im vorliegenden Beschwerdefall aus Paragraph 6, IPRG, das die behauptete Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Aufgrund der Tatsache, dass die BF und die Bezugsperson lediglich traditionell geheiratet hätten, diese Heirat jedoch erst nach Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland eingetragen und registriert worden sei, sei wie oben dargestellt, nicht von einer gültigen Ehe auszugehen.
Am 31.10.2017 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ohne weitere Ausführungen ein.Am 31.10.2017 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ohne weitere Ausführungen ein.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.11.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der unter I. dargelegte Sachverhalt.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Sachverhalt.
Die BF konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des § 35Die BF konnte eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35
Abs. 5 AsylG 2005 nicht nachweisen.Absatz 5, AsylG 2005 nicht nachweisen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den vorgelegten Unterlagen und den amtswegig beigeschafften Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokollen der Bezugsperson in deren Asylverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF des FrÄG 2017, BGBl I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF des FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungs-gerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdol-metschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungs-gerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdol-metschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten:
Form der Eheschließung
§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:
§ 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.
§ 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch
§ 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist.Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die Prognose des BFA aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Art 30 des Dekrets Nr 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen worden sind. Auch die Bestätigung der Gültigkeit der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht bedarf sohin der nachfolgenden Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister.Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Gemäß Artikel 30, des Dekrets Nr 26 aus 2007 über den zivilen Status gelten Ehen erst als rechtsgültig und daher durchsetzbar, wenn sie im Zivilregister eingetragen worden sind. Auch die Bestätigung der Gültigkeit der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht bedarf sohin der nachfolgenden Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister.
Daraus folgt, dass vor der staatlichen Registrierung einer Ehe auch nach syrischem Recht von keiner rechtsgültigen Eheschließung auszugehen ist. Es kann sohin nur der behördlichen Registrierung der Ehe Bedeutung zugemessen werden, bei der zudem im gegenständlichen Fall nicht beide Ehepartner anwesend waren.
Die auf ein Gutachten einer Forschungsgruppe "Das Recht Gottes im Wandel" gestützten Beschwerdeausführungen, wonach die Eheschließung als solche von der staatlichen Registrierung entkoppelt sei und es sich bei der staatlichen Eintragung um eine bloße, für die Gültigkeit der Ehe nicht erforderliche Ordnungsvorschrift handeln würde, ist mit den vorstehend wiedergegebenen Regelungen des syrischen Eherechts nicht in Einklang zu bringen.
Die staatliche Registrierung der Eheschließung der BF mit der Bezugsperson durch Eintragung in das Familienregister (Zivilregister) erfolgte am 04.09.2016, die Ausstellung des Heiratsnachweises aus dem Zivilregister wurde am 09.10.2016 vorgenommen. Als Datum der Eheschließung werden im Heiratsnachweis aus dem Zivilregister der 01.01.2014 und als Datum des durch Beschluss eines islamrechtlichen Gerichtes vom 26.07.2016 legalisierten Ehevertrages der 26.07.2016 genannt.
Die staatliche Registrierung der Eheschließung am 04.09.2016 erfolgte somit in Abwesenheit der Bezugsperson, die ihren Herkunftsstaat laut eigener Angabe bereits am 01.01.2015 verlassen hatte und der nach Asylantragstellung am 19.05.2015 am 22.06.2016 in Österreich Asyl zuerkannt worden war.
Im Übrigen wurde auch der im Heiratsnachweis aus dem Zivilregister angeführte Ehevertrag vom 26.07.2016, der der Legalisierung der Eheschließung mittels Beschlusses des islamrechtlichen Gerichtes vom selben Tag zugrunde gelegt wurde, erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen, zu welchem sich die Bezugsperson längst in Österreich befunden hatte. Die auf Klage der BF erfolgte Legalisierung der Eheschließung durch Beschluss des islamrechtlichen Gerichtes vom 26.07.2016 - der allerdings vor der nachfolgenden Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister ohnehin keine Bedeutung zukommt - wurde somit ebenso erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen als sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten und hier auch bereits asylberechtigt war.
Abgesehen davon ist ein Nachweis einer angeblich bereits am 01.01.2014 erfolgten traditionellen Eheschließung, wie auch der Dokumentenberater des BMI in seinen Anmerkungen zutreffend darauf hinweist, nicht vorhanden. Im Sinne des Gesagten, dass einer lediglich traditionell geschlossenen Ehe vor ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung allerdings ohnehin keine rechtliche Relevanz zukommt, kann dies letztlich jedoch dahingestellt bleiben.
Ungeachtet dessen soll im gegebenen Zusammenhang angemerkt werden, dass die BF selbst überhaupt keine Angaben zu einer allfälligen, vor dem Datum der Registrierung erfolgten Eheschließung mit der Bezugsperson gemacht und sich lediglich auf die Vorlage der eingangs angeführten Unterlagen beschränkt hat. Die Bezugsperson wiederum hat in ihrem Asylverfahren in ihrer Einvernahme vor dem BFA auf Frage, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, angegeben hat, dass sie in ihrem Elternhaus, mit ihren Eltern, zwei Schwestern und drei Brüdern gelebt habe. Eine allfällige Ehefrau bleibt in dieser Aufzählung bemerkenswerter Weise völlig ausgespart. Erst auf ausdrückliche Nachfrage, wo die Frau gelebt habe, gab die Bezugsperson zu Protokoll, dass diese bei ihnen zu Hause in seinem Elternhaus gelebt habe.
Die unzweifelhaft in Abwesenheit der Bezugsperson registrierte Eheschließung widerspricht zudem als "Stellvertreterehe" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public, § 6 IPR-Gesetz) und kann daher auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand haben. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public widerspricht, nicht zu beanstanden gefunden.Die unzweifelhaft in Abwesenheit der Bezugsperson registrierte Eheschließung widerspricht zudem als "Stellvertreterehe" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung (ordre public, Paragraph 6, IPR-Gesetz) und kann daher auch aus diesem Grund in Österreich keinen Rechtsbestand haben. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068, die Beurteilung, dass eine "Ferntrauung" dem ordre public widerspricht, nicht zu beanstanden gefunden.
Die belangte Behörde hat zum betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson nicht besteht und die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat zum betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Familienangehörigeneigenschaft zwischen der BF und der Bezugsperson nicht besteht und die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.
Die nunmehrige Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt des erkennende Gerichtes maßgeblichen Fassung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, die anders als die Vorgängerbestimmung, die von der Vertretungsbehörde anzuwenden war, nicht mehr auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten abstellt, bedeutet im Ergebnis der von der Vertretungsbehörde zu Recht verneinten Angehörigeneigenschaft der BF keine Änderung.Die nunmehrige Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt des erkennende Gerichtes maßgeblichen Fassung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017, die anders als die Vorgängerbestimmung, die von der Vertretungsbehörde anzuwenden war, nicht mehr auf das Bestehen der Ehe bereits im Herkunftsstaat, sondern auf das Bestehen der Ehe vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten abstellt, bedeutet im Ergebnis der von der Vertretungsbehörde zu Recht verneinten Angehörigeneigenschaft der BF keine Änderung.
In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Asylgewährung, Bindungswirkung, Ehe, Familienangehöriger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W165.2178103.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018