TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 L519 2159020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZustG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

L519 2159020-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2017, Zl. XXXXX, zu Recht erkannt:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, (idF.: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch versuchte sich im Rahmen einer Personenkontrolle am 01.09.2016 mit einer fremden Asylkarte auszuweisen und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er erstbefragt sowie am 20.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen wurde. Der BF gab an, keinerlei psychische oder physische Probleme zu haben, der Einvernahme folgen zu können und den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. In ärztlicher Behandlung stünde er nicht, er würde keine Medikamente nehmen und habe lediglich Fußschmerzen. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, als Elektriker gearbeitet und ein eigenes Lebensmittelgeschäft in Bangladesch betrieben.1. Der Beschwerdeführer, in der Fassung, BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch versuchte sich im Rahmen einer Personenkontrolle am 01.09.2016 mit einer fremden Asylkarte auszuweisen und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wozu er erstbefragt sowie am 20.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen wurde. Der BF gab an, keinerlei psychische oder physische Probleme zu haben, der Einvernahme folgen zu können und den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. In ärztlicher Behandlung stünde er nicht, er würde keine Medikamente nehmen und habe lediglich Fußschmerzen. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, als Elektriker gearbeitet und ein eigenes Lebensmittelgeschäft in Bangladesch betrieben.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2016 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausweise gewährt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.10.2016 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausweise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Das als Bescheid bezeichnete Schreiben wurde gemäß im Akt ersichtlicher Zustellverfügung vom 11.10.2016 per Mail an die "BS"

XXXXX gerichtet. In der Zustellverfügung (AS 115) wurde lediglich festgehalten, dass Bescheid und Übernahmebestätigungen per Mail an diese Betreuungsstelle zuzustellen wären und wurden die Beilagen bezeichnet. Namentlich wurde darüber hinaus keine weitere Person, wie etwa der BF angeführt. Erst aus dem Anschreiben im Mail selbst geht hervor, dass die Betreuungsstelle um direkte Ausfolgung der Unterlagen und Retournierung der Übernahmebestätigung ersucht wird.

Auf der Übernahmebestätigung, welche von einer ausfolgenden Person (XXXXX) idF E sowie dem BF am 11.10.2016 unterschrieben wurde, geht hervor, dass die "Übernahme gemäß § 24 ZustellG" bestätigt werde (AS 145).Auf der Übernahmebestätigung, welche von einer ausfolgenden Person (XXXXX) in der Fassung E sowie dem BF am 11.10.2016 unterschrieben wurde, geht hervor, dass die "Übernahme gemäß Paragraph 24, ZustellG" bestätigt werde (AS 145).

4. Am 02.11.2016 stellte der BF über die Caritas einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, reichte eine Beschwerde nach und stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Ausgeführt wurde insbesondere, dass die kognitiven Fähigkeiten des BF seit einem Verkehrsunfall im Jugendalter massiv in Mitleidenschaft gezogen wären weshalb das Aufsuchen des Rechtsberaters (VMÖ) mangels jeglicher Hilfestellung schwer möglich gewesen wäre. Jedoch sei der BF noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist dort vorstellig geworden und hätte auch Beweismittel bei sich gehabt. Der BF sei jedoch weggeschickt worden, ohne dass man für ihn Beschwerde erhoben hätte, da es Verständigungsschwierigkeiten gegeben und der BF den Bescheid nicht bei sich gehabt hätte. Dem BF sei damit bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen. Als Beweis für die mangelnden kognitiven Fähigkeiten wurde ein "einzuholendes Gutachten" angeführt.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass - soweit dem BF nicht ohnehin ein Sachwalter bestellt werden müsste - es sich bei ihm um eine in ihren kognitiven Fähigkeiten schwer beeinträchtigte Person handle, was nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus habe der BF angekündigt, Beweismittel vorlegen zu können und wurden diese unter einem vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.11.2016 wurden weitere Beweismittel vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde der Verfahrensakt zuständigkeitshalber vom BVwG an das BFA gemäß § 6 AVG weitergeleitet.5. Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde der Verfahrensakt zuständigkeitshalber vom BVwG an das BFA gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet.

6. Am 09.02.2017 langte ein Schreiben im Original beim BFA ein.

7. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.03.2017, dem BF durch Hinterlegung an seiner damaligen Meldeadresse laut ZMR am 08.03.2017 zugestellten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2016 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde vom BF nicht behoben und an das BFA retourniert.

Festgestellt wurde im Bescheid, dass der BF an keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und wurde dies mit den Angaben des BF in den Einvernahmen begründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht rechtzeitig eingebracht worden, was keiner näheren Begründung unterzogen wurde. Das Verschulden für die Versäumung der Berufungsfrist liege an der Fahrlässigkeit des gewillkürten Vertreters.

8. Am 20.05.2017 langte eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.03.2017 über die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF ein. Ausgeführt wurde, dass der Bescheid am 15.05.2017 zugestellt worden sei.

Das BFA habe zu Unrecht eine Untersuchung der gesundheitlichen Schwierigkeiten des BF unterlassen und sei keine nachvollziehbare Begründung für die Zurückweisung dem Bescheid zu entnehmen.

9. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF beantwortete den Verspätungsvorhalt des BVwG mit Schreiben vom 27.06.2017 dahingehend, dass der BF erst im Zuge der Ladung am 09.05.2017 Kenntnis vom Bescheid erhalten hätte, der Bescheid ihm nicht postalisch zugegangen sei und die Zustellung damit erst "an diesem Tag" erfolgt sei.

10. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zahl 1128427209-170976358 EAST Ost, mit Erkenntnis vom 08.11.2017 hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs 1 AVG und hinsichtlich Spruchpunkt II und III gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1a FPG als unbegründet abgewiesen.10. Der Beschwerdeführer stellte am 22.08.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2017, Zahl 1128427209-170976358 EAST Ost, mit Erkenntnis vom 08.11.2017 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

11. Mit Schreiben vom 3.10. 2017 wurde dem Ersuchen des LVwG Wien entsprochen und der Verfahrensakt zur Einsichtnahme übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 06.02.2018 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des BF aufgefordert, Stellung dazu zu nehmen, wie konkret sie zur Annahme des Zustelldatums gelangte und anzugeben, ob medizinische Unterlagen zum BF vorliegen. Das Zustelldatum beruhe gemäß Auskunft der Vertretung auf den Angaben des BF und lägen keine "weiteren" medizinischen Unterlagen vor.

13. Mit Schreiben vom 05.02.2018 wurde beim BFA angefragt, wie konkret die unmittelbare Ausfolgung gemäß § 24 ZustellG durchgeführt wurde. Das BFA teilte daraufhin mit, dass aus jetziger Sicht die Zustellung (des Bescheides vom 11.10.2016 hinsichtlich der Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz des BF) mangelhaft war, da E zum damaligen Zeitpunkt keine "befähigte Person" gewesen sei.13. Mit Schreiben vom 05.02.2018 wurde beim BFA angefragt, wie konkret die unmittelbare Ausfolgung gemäß Paragraph 24, ZustellG durchgeführt wurde. Das BFA teilte daraufhin mit, dass aus jetziger Sicht die Zustellung (des Bescheides vom 11.10.2016 hinsichtlich der Abweisung des ersten Antrags auf internationalen Schutz des BF) mangelhaft war, da E zum damaligen Zeitpunkt keine "befähigte Person" gewesen sei.

14. Mit Schreiben vom 07.02.2018 wurde das LVwG ersucht, Auskünfte zu allfällig dort anhängigen Verfahren zu geben, insbesondere um Auskunft über Angaben zu einer etwaigen psychischen Beeinträchtigung. Vom LVwG wurde mitgeteilt, dass erst in einigen Monaten mit der Abschrift der Verhandlungsschrift vom 08.02.2018 gerechnet werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass das BFA das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben vom 11.10.2016 dem BF ordnungsgemäß zugestellt hat. Damit entbehren der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie der diesbezügliche, gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 06.03.2017 ihrer Grundlage, da das Verfahren betreffend dem ersten Asylantrag des BF mangels Vorliegens eines ordnungsgemäß zugestellten Bescheides noch nicht abgeschlossen ist.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Zustellverfügung der belangten Behörde und der über Aufforderung des BVwG erfolgten Stellungnahme des BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lautet:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die ersatzlose Behebung eines Bescheides voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN sowie VwGH vom 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108 f). Mit anderen Worten eine ersatzlose Behebung setzt somit voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht (neuerlich) entschieden werden darf (vgl. VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882, 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vgl. Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die ersatzlose Behebung eines Bescheides voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66, AVG, Rz 97, mwN sowie VwGH vom 28.06.2016, Zl. Ra 2015/17/0082). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ro 2015/12/0003 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66, AVG, Rz 108 f). Mit anderen Worten eine ersatzlose Behebung setzt somit voraus, dass über einen vorliegenden Antrag nicht (neuerlich) entschieden werden darf vergleiche VwGH 14.12.2010, Zl. 2008/22/0882, 26.02.2015, Zl. Ra 2014/22/0103, vergleiche Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833, mwN).

Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 17; VwGH vom 21.03.2018, 2018/18/0001; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17; VwGH vom 21.03.2018, 2018/18/0001; vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003), die von einer Erledigung in Beschlussform nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden ist.

3.2. Nichtbescheid vom 11.10.2016:

3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

Zum Empfängerbegriff § 2 ZustG.Zum Empfängerbegriff Paragraph 2, ZustG.

§ 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;

....

Zustellverfügung - § 5 ZustellGZustellverfügung - Paragraph 5, ZustellG

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

§ 24 ZustellG - Unmittelbare AusfolgungParagraph 24, ZustellG - Unmittelbare Ausfolgung

Dem Empfänger können

1.

versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

2.

Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 7 ZustellG lautet:Paragraph 7, ZustellG lautet:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

3.2.2. Einschlägige Rechtsprechung und Literatur:

Bis zum 31.12.1998 definierte § 7 ZustG den Empfänger als jene Person, für die (das zuzustellende) Schriftstück bestimmt war. Dann stellte § 7 ZustG klar, dass es nicht um die Person geht, für die das Schriftstück inhaltlich (!) bestimmt ist, die es also betrifft, sondern um die Person, an die es die Behörde gerichtet (!) hat, die also in der Zustellverfügung (vgl dazu § 5 ZustG und § 89 ZPO) von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfängerbegriff). Nach den Gesetzesmaterialien sollte aber nur die bisherige Rechtslage klargestellt werden; auch durch weitere Änderungen durch E-GovG und ZustG-Nov 2008 hat sich daran nichts geändert (ebenso Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely § 7 ZustG 2).Bis zum 31.12.1998 definierte Paragraph 7, ZustG den Empfänger als jene Person, für die (das zuzustellende) Schriftstück bestimmt war. Dann stellte Paragraph 7, ZustG klar, dass es nicht um die Person geht, für die das Schriftstück inhaltlich (!) bestimmt ist, die es also betrifft, sondern um die Person, an die es die Behörde gerichtet (!) hat, die also in der Zustellverfügung vergleiche dazu Paragraph 5, ZustG und Paragraph 89, ZPO) von ihr als Empfänger angegeben worden ist (formeller Empfängerbegriff). Nach den Gesetzesmaterialien sollte aber nur die bisherige Rechtslage klargestellt werden; auch durch weitere Änderungen durch E-GovG und ZustG-Nov 2008 hat sich daran nichts geändert (ebenso Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely Paragraph 7, ZustG 2).

Empfänger ist daher, wer durch die Zustellverfügung als solcher festgelegt wird, nicht, wer nach dem zugrunde gelegten Verfahren Empfänger sein sollte. Weist daher die Zustellverfügung einen falschen Empfänger auf, kann eine mangelhafte Zustellung nur ihm gegenüber heilen und nicht gegenüber demjenigen, für den das Dokument bestimmt war (Stumvoll, § 7 Rz 17; mwN auch Gitschthaler, § 7 Rz 4). Eine Heilung kann folglich nach Rsp und Lehre grundsätzlich nur gegenüber der in der Zustellverfügung genannten Person eintreten. Wer somit Empfänger iSd § 7 ist, ergibt sich allein aus dem (etwa durch Anführen des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerten Willen der Behörde (VwSlg 12.096 A/1987) und nicht danach, an wen sich das Dokument inhaltlich richtet (Hauer/Leukauf, Ergband 281). Zufälliges Zukommen des Dokuments kann diesen behördlichen Akt folglich nicht ersetzen.Empfänger ist daher, wer durch die Zustellverfügung als solcher festgelegt wird, nicht, wer nach dem zugrunde gelegten Verfahren Empfänger sein sollte. Weist daher die Zustellverfügung einen falschen Empfänger auf, kann eine mangelhafte Zustellung nur ihm gegenüber heilen und nicht gegenüber demjenigen, für den das Dokument bestimmt war (Stumvoll, Paragraph 7, Rz 17; mwN auch Gitschthaler, Paragraph 7, Rz 4). Eine Heilung kann folglich nach Rsp und Lehre grundsätzlich nur gegenüber der in der Zustellverfügung genannten Person eintreten. Wer somit Empfänger iSd Paragraph 7, ist, ergibt sich allein aus dem (etwa durch Anführen des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerten Willen der Behörde (VwSlg 12.096 A/1987) und nicht danach, an wen sich das Dokument inhaltlich richtet (Hauer/Leukauf, Ergband 281). Zufälliges Zukommen des Dokuments kann diesen behördlichen Akt folglich nicht ersetzen.

Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 ZustG eingetreten ist VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0013).Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, ZustG eingetreten ist VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0013).

Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ro 2017/05/0015; vgl. auch VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (VwGH vom 20.03.2018, Zl. Ro 2017/05/0015; vergleiche auch VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).

3.2.3. Im konkreten Fall

§ 24 ZustellG normiert, dass wenn ein versandbereites, dh formell und inhaltlich vollständiges, Dokument bereit liegt (die Übergabe einer Kopie der Erledigung genügt nicht; VwGH 7.5.1998, 96/20/0187; 27.5.1999, 99/02/0083), es im Ermessen der Behörde liegt (maßgeblich sind prozessökonomische Gründe; VwSlg 1265 A/1950, 1573 A/1950), das Dokument dem Empfänger (grundsätzlich nicht auch anderen Personen [Gitschthaler, § 24 Rz 2]; anders für die Übernahme durch einen Rechtsanwaltsanwärter OGH RZ 1982/51) sogleich in den Amtsräumen auszuhändigen oder auf sonstige Weise zuzustellen.Paragraph 24, ZustellG normiert, dass wenn ein versandbereites, dh formell und inhaltlich vollständiges, Dokument bereit liegt (die Übergabe einer Kopie der Erledigung genügt nicht; VwGH 7.5.1998, 96/20/0187; 27.5.1999, 99/02/0083), es im Ermessen der Behörde liegt (maßgeblich sind prozessökonomische Gründe; VwSlg 1265 A/1950, 1573 A/1950), das Dokument dem Empfänger (grundsätzlich nicht auch anderen Personen [Gitschthaler, Paragraph 24, Rz 2]; anders für die Übernahme durch einen Rechtsanwaltsanwärter OGH RZ 1982/51) sogleich in den Amtsräumen auszuhändigen oder auf sonstige Weise zuzustellen.

Vor diesem Hintergrund kann aus dem Akteninhalt gerade nicht erkannt werden, in welcher Form der "tatsächlich für den BF versandbereite Bescheid" dem BF tatsächlich zugekommen ist. Da auf der Zustellverfügung "E-Mail" angeführt wurde, ist wohl davon auszugehen, dass letztlich nur ein amtssignierter Bescheid zur Einhaltung der Formalien geführt hätte, was sich aber nicht aus dem Akteninhalt erhellt.

Schon in der Zustellverfügung ist aber letztlich lediglich die Betreuungsstelle und nicht der BF genannt, was alleine schon eine Heilung des Zustellmangels verhindert und sind überdies - wie dies auch von der belangten Behörde eingestanden wurde - Formvorschriften bzw. Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß § 24 ZustellG nicht eingehalten worden. Damit ist das Schreiben vom 11.10.2016 dem BF nie ordnungsgemäß zugestellt worden und konnte damit nie rechtskräftig werden. Der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).Schon in der Zustellverfügung ist aber letztlich lediglich die Betreuungsstelle und nicht der BF genannt, was alleine schon eine Heilung des Zustellmangels verhindert und sind überdies - wie dies auch von der belangten Behörde eingestanden wurde - Formvorschriften bzw. Voraussetzungen für eine Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustellG nicht eingehalten worden. Damit ist das Schreiben vom 11.10.2016 dem BF nie ordnungsgemäß zugestellt worden und konnte damit nie rechtskräftig werden. Der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781).

Dem gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag bzw. der Beschwerde gegen den den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden Bescheid vom 06.03.2017 liegt damit kein Bescheid zugrunde, auf welchen sich dieser Antrag sowie dieser zurückweisende Bescheid stützen könnten, es konnte keine Frist versäumt werden. Vielmehr wurde der Bescheid vom 11.10.2016 nie Teil des Rechtsbestandes und konnte somit nicht Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrages werden.

Das Verfahren ist somit noch - ohne Erledigung - vor dem BFA anhängig. Die belangte Behörde hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren keinen Bescheid hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages erlassen dürfen und hat damit die Rechtslage verkannt. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 06.03.2017, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.11.2016 zurückgewiesen wurde hätte als solcher nicht erlassen werden dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Aus Sicht des BVwG ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs 1, 2 und. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Aus Sicht des BVwG ist eine Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2, und. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.

Hingewiesen sei an dieser Stelle, dass sich die belangte Behörde im weiterzuführenden Verfahren auch mit allen im Verfahren vorgelegten Beweismitteln und insbesondere mit dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF auseinander zu setzten haben wird. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass im Akt keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Kognitionsbefugnis des BF zu finden sind, so wird dennoch das BFA den BF im weitergeführten Verfahren konkret zu seinem Gesundheitszustand zu befragten und ihn zu verpflichten haben, medizinische Unterlagen vorzulegen. Auch das beim LVwG anhängige Verfahren könnte in diesem Zusammenhang Aufschlüsse geben.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend das Vorliegen einer Zustellvollmacht und betreffend die Konsequenzen bei unterlassener Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten besteht - wie dargestellt - eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Schlagworte

Abgabestelle, Nichtbescheid, Zustellmangel, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L519.2159020.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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