TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/4 W199 2150879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §10 Z2
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §3 Abs1
GebAG §6 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W199 2150879-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.01.2017, Zl. 013 000 Jv 2239/16 z - 33, mit dem die Zeugengebühren der mitbeteiligten Partei XXXXnach dem Gebührenanspruchsgesetz bestimmt wurden, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.01.2017, Zl. 013 000 Jv 2239/16 z - 33, mit dem die Zeugengebühren der mitbeteiligten Partei XXXXnach dem Gebührenanspruchsgesetz bestimmt wurden, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Z 1 Gebührenanspruchsgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Gebührenanspruchsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Zivilrechtsverfahren (10 C 51/16m) vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht). Am 30.11.2016 wurde in diesem Verfahren XXXX (in der Folge: Zeugin) als Zeugin einvernommen.1. Der Beschwerdeführer war Beklagter in einem Zivilrechtsverfahren (10 C 51/16m) vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht). Am 30.11.2016 wurde in diesem Verfahren römisch 40 (in der Folge: Zeugin) als Zeugin einvernommen.

Die Ladung zu dieser Verhandlung erging zunächst - datiert mit 19.9.2016 - an eine Ladungsadresse in München, sodann - datiert mit 9.11.2016 - an eine Adresse in Lwiw (Lemberg) in der Ukraine.

Für die Teilnahme an der Verhandlung am 30.11.2016 von 9 Uhr bis 11 Uhr 45 Uhr machte die Zeugin persönlich am selben Tag ihren Gebührenanspruch beim Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts geltend. Nach der darüber aufgenommenen Niederschrift gab sie - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - an, sie sei aus Deutschland geladen worden, sei aber tatsächlich am 28.11.2016 mit dem Flugzeug aus der Ukraine angereist. Sie werde am 1.12.2016 wieder nach Hause fliegen. Sie sei zwar Rentnerin, müsse aber, um ihren Unterhalt zu sichern, zusätzlich arbeiten, indem sie Deutsch- und Anatomieunterricht erteile.

Aus dem Akt, den die belangte Behörde vorgelegt hat, ergibt sich, dass die Zeugin - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - folgende Kosten geltend machte:

608 Euro für Reisekosten (2 x 304 Euro; An- und Rückreise mit dem Flugzeug),

31,60 Euro für Reisekosten (vier Tagesfahrkarten zu je 5,90 Euro und eine Busfahrkarte zu 8 Euro),

511,20 Euro Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis (36 Stunden zu je 14,20 Euro).

Mit e-mail vom 15.12.2016 forderte der Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts die Zeugin auf, innerhalb von vier Wochen darzulegen, aus welchem Grund für die Anreise ein Flug am 28.11.2016 und für die Heimreise ein Flug am 1.12.2016 gebucht worden sei, weiters - unter Vorlage entsprechender Belege - die Kosten für die Heimreise nach Lwiw (Lemberg) bekanntzugeben sowie anzugeben, welche konkreten und unaufschiebbaren Tätigkeiten am 30.11.2016 angefallen wären, durch deren Versäumnis ihr ein Vermögensnachteil entstanden sei ("unter Vorlage von Kopien aus z.B. einem Vormerk- oder Terminkalender").

Mit e-mail vom 23.12.2016 gab die Zeugin an, sie habe einen Direktflug nach Wien aus gesundheitlichen Gründen und aus Furcht vor einem (zusätzlichen) Flug nach Kiev gewählt, und übersandte Kopien aus einem Terminkalender sowie ein ärztliches Attest.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung vom 30.11.2016 mit insgesamt 585,80 Euro. Im Spruch des Bescheides sind mehrere Posten tabellarisch aufgeschlüsselt: Pkt. 1 "Reisekosten" besteht aus den Posten "Flug € 304,--" sowie "Bus/U-Bahn € 8,--"; unter Pkt. 3 "Entschädigung für Zeitversäumnis" findet sich als einziger Posten "Pauschalentschädigung (§ 18 (1) Z. 1) - 14 Stunden zu je € 14,20 - € 198,80". (Pkt. 2 "Aufenthaltskosten" ist nicht angefochten worden, daher in Rechtskraft erwachsen und für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung vom 30.11.2016 mit insgesamt 585,80 Euro. Im Spruch des Bescheides sind mehrere Posten tabellarisch aufgeschlüsselt: Pkt. 1 "Reisekosten" besteht aus den Posten "Flug € 304,--" sowie "Bus/U-Bahn € 8,--"; unter Pkt. 3 "Entschädigung für Zeitversäumnis" findet sich als einziger Posten "Pauschalentschädigung (Paragraph 18, (1) Ziffer eins,) - 14 Stunden zu je € 14,20 - € 198,80". (Pkt. 2 "Aufenthaltskosten" ist nicht angefochten worden, daher in Rechtskraft erwachsen und für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)

Hinsichtlich der weiters geltend gemachten Kosten für den Rückflug (304 Euro), für Tagesfahrkarten (23,60 Euro), für Verpflegungs- und Nächtigungskosten (73 bzw. 74 Euro) sowie für Entschädigung für Zeitversäumnis (312,40 Euro) wurde das Begehren der Zeugin abgewiesen.

Begründend gibt die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang wieder und stellt dann ua. fest, die ursprüngliche Ladung zur Verhandlung, die an die Anschrift in München ergangen sei, sei nicht abgeholt worden. Auf Grund einer Information der Klägerin sei die Zeugin an der Anschrift in Lwiw (Lemberg) geladen worden. Diese Ladung sei am 18.11.2016 übernommen worden. - Diese Feststellungen ergäben sich aus dem Akt des Bezirksgerichts zu 10 C 51/16m.

Die belangte Behörde stellt weiters fest, die Zeugin sei Diplombiologin im Ruhestand und erteile als selbständig Erwerbstätige Nachhilfestunden in Deutsch und Anatomie. Sie sei mit dem Flugzeug nach Wien angereist. Die Kosten für die Anreise von 304 Euro seien durch die Vorlage des "Electronic Ticket" bescheinigt worden. Die Zeugin habe kein Vorbringen zur Rückreise erstattet und auch keine Belege über die entstandenen Kosten vorgelegt, deshalb könnten für die Heimreise keine Feststellungen getroffen werden. Sie habe durch Vorlage von Kopien aus einem Terminkalender bescheinigt, dass sie am 29. und 30.11.2016 bis zu 14 Nachhilfestunden gegeben hätte. Es werde daher vom Zeitaufwand iSd § 3 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) für die Zeit vom 29.11.2016 (8 Uhr) bis zum 30.11.2016 (21 Uhr 30) ausgegangen; der Zeugin sei der entsprechende Stundensatz als Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten. - Diese Feststellungen ergäben sich aus dem Justizverwaltungsakt.Die belangte Behörde stellt weiters fest, die Zeugin sei Diplombiologin im Ruhestand und erteile als selbständig Erwerbstätige Nachhilfestunden in Deutsch und Anatomie. Sie sei mit dem Flugzeug nach Wien angereist. Die Kosten für die Anreise von 304 Euro seien durch die Vorlage des "Electronic Ticket" bescheinigt worden. Die Zeugin habe kein Vorbringen zur Rückreise erstattet und auch keine Belege über die entstandenen Kosten vorgelegt, deshalb könnten für die Heimreise keine Feststellungen getroffen werden. Sie habe durch Vorlage von Kopien aus einem Terminkalender bescheinigt, dass sie am 29. und 30.11.2016 bis zu 14 Nachhilfestunden gegeben hätte. Es werde daher vom Zeitaufwand iSd Paragraph 3, Gebührenanspruchsgesetz Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, (in der Folge: GebAG) für die Zeit vom 29.11.2016 (8 Uhr) bis zum 30.11.2016 (21 Uhr 30) ausgegangen; der Zeugin sei der entsprechende Stundensatz als Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten. - Diese Feststellungen ergäben sich aus dem Justizverwaltungsakt.

Da die Zeugin bezüglich der Rückreise kein Vorbringen erstattet und keine Belege vorgelegt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass ihr keine Kosten erwachsen seien. Auf Grund der vorgelegten Terminkalendereintragungen für den 29. und 30.11.2016 sei der Zeugin der entsprechende Stundensatz als Entschädigung für Zeitversäumnis zu vergüten. - Die weiteren Ausführungen zur Begründung sind für das Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines - ihm als Verfahrenshelfer beigegebenen - rechtsfreundlichen Vertreters am 17.2.2017 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.3.2017, und zwar soweit mit ihm "die Reisekosten (Flug)" der Zeugin mit 304 Euro und die Entschädigung für Zeitversäumnis mit 198,80 Euro bestimmt werden. In der Beschwerde heißt es, die Zeugin sei nicht aus der Ukraine angereist, sondern aus München. Sie habe nämlich dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit erzählt, dass sie die Strecke von München in die Ukraine gemeinsam mit einem befreundeten Fuhrunternehmer, der einen Kleinlastwagen habe, bzw. mit günstigen Fernbussen zurücklege. Dass sie die Strecke Ukraine - Wien mit dem Flugzeug zurückgelegt habe, sei daher nicht glaubhaft, dies selbst wenn sie sich zum Zeitpunkt der Abreise tatsächlich in der Ukraine aufgehalten haben sollte. Dies werde aber stark bezweifelt, weil ihr Lebensmittelpunkt München sei.

Die Zeugin habe keine Belege über die behaupteten Rückreisekosten vorgelegt. Daraus ergebe sich "eindeutig", dass sie nach der Verhandlung nicht wieder, wie angegeben, in die Ukraine zurückgereist sei. Hinsichtlich des Rückfluges habe sie wahrheitswidrige Angaben gemacht. Ansonsten hätte sie die Flugkarte jedenfalls vorgelegt, um Kostenersatz zu erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die Angaben zur Anreise nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Vorlage der Bordkarte oder einer Passagierliste anzufordern, um festzustellen, ob die Zeugin den Flug aus der Ukraine tatsächlich angetreten habe. Es bestehe der Verdacht, dass sie den Flug zwar gebucht, aber nicht angetreten und wieder storniert habe, sodass die Reisekosten in der angegebenen Höhe nicht entstanden seien.

Weiters habe die Zeugin nur durch Vorlage von Kopien aus einem Terminkalender bescheinigt, dass sie am 29.11.2016 und 30.11.2016 bis zu 14 Nachhilfestunden gegeben hätte. Diese Einträge hätte sie jedoch auch nachträglich in den Terminkalender einfügen können. Da davon auszugehen sei, dass sie hinsichtlich des Rückflugs in die Ukraine wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, sei davon auszugehen, dass auch die Angaben hinsichtlich der Nachhilfestunden nicht der Wahrheit entsprächen.

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid in dem Umfang, als die Reisekosten (gemeint: der Posten "Flug") der Zeugin mit 304 Euro und die Entschädigung für Zeitversäumnis mit 198,80 Euro bestimmt werden, ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid im genannten Umfang aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Zeugin, der Klägerin des Grundverfahrens und dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien am 23.3.2017 die Beschwerde (iSd § 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 [in der Folge: VwGVG]) und räumte ihnen eine Frist für allfällige Stellungnahmen ein. Keiner von ihnen äußerte sich.4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Zeugin, der Klägerin des Grundverfahrens und dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien am 23.3.2017 die Beschwerde (iSd Paragraph 10, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, [in der Folge: VwGVG]) und räumte ihnen eine Frist für allfällige Stellungnahmen ein. Keiner von ihnen äußerte sich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Zeugin ist von der Ukraine aus mit dem Flugzeug am 28.11.2016 nach Wien gereist.

Die Zeugin hatte für den 29.11.2016 und für den 30.11.2016 insgesamt 14 Nachhilfestunden eingeplant, die sie erteilt hätte, wenn sie nicht nach Wien geflogen wäre, um an der Verhandlung teilzunehmen, und die daher ersatzlos entfallen sind, weil sie der Zeugenpflicht nachgekommen ist; daher ist ihr dadurch ein Einkommen entgangen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den schlüssigen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Ladung und ihre Zustellung an die Zeugin an; sie sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet "bescheinigen", dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.9.2000, 96/17/0360; 8.9.2009, 2008/17/0235; 20.6.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet "bescheinigen", dass der Organwalter, der über den Anspruch zu entscheiden hat, von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn nur für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.9.2000, 96/17/0360; 8.9.2009, 2008/17/0235; 20.6.2012, 2010/17/0099).

Die Feststellung zur Anreise der Zeugin ergibt sich aus dem vorgelegten "Electronic Ticket" für den 28.11.2016, lautend auf den Namen der Zeugin, auf dem die Flugdaten und der Preis der Flugkarte ersichtlich sind.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Zeugin habe ihm erzählt, dass sie die Strecke von München in die Ukraine (üblicherweise) mit einem befreundeten Fuhrunternehmer oder mit günstigen Fernbussen zurücklege. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sie am 28.11.2016 von der Ukraine aus nach Wien gereist ist. Weder die Behauptung des Beschwerdeführers, der Lebensmittelpunkt der Zeugin liege in München, noch der Umstand, dass sie ihren Rückflug nicht bescheinigt hat, sind geeignet, den Beweiswert der erwähnten Urkunde in Zweifel ziehen.

Es ist somit nicht erforderlich, eine Passagierliste einzuholen oder eine Bordkarte vorlegen zu lassen, wie dies der Beschwerdeführer fordert, zumal da er durch seine unsubstantiierten Behauptungen keine Zweifel daran erwecken kann, dass die Zeugin die Flugkarte bezahlt und den Flug am 28.11.2016 genutzt hat.

Die Zeugin hat zu ihrem behaupteten Verdienstentgang Kopien aus einem Terminkalender vorgelegt, wie ihr dies der Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts in seinem Schreiben vom 15.12.2016 nahegelegt hatte. Damit hat sie ihren Verdienstentgang zumindest bescheinigt. Dass, wie der Beschwerdeführer einwendet, die Zeugin die Einträge in den Terminkalender auch nachträglich hätte einfügen können, trifft zwar grundsätzlich zu, ist aber nicht erwiesen oder auch nur wahrscheinlich und ändert daher nichts daran, dass die Zeugin mit der Vorlage der Kopien aus dem Kalender dem Maßstab der Bescheinigung Genüge getan hat. Für den weiteren Einwand des Beschwerdeführers, der sich auf die - wie er meint - wahrheitswidrigen Angaben der Zeugin hinsichtlich des Rückflugs in die Ukraine stützt, gilt das oben zu den Feststellungen über den Hinflug Gesagte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG) ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, VwGVG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1. Die einschlägigen Vorschriften des GebAG lauten:

"Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.

[...]

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

[...]

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

[...]

Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [...]Paragraph 4, (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [...]

(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

[...]

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

[...]

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7, (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

[...]

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dassParagraph 10, Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

[...]

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) [...]Paragraph 19, (1) [...]

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

[...]"

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zuerkennung von Kosten von 304 Euro für den Flug von Lwiw (Lemberg) nach Wien und einer Entschädigung für Zeitversäumnis von 198,80 Euro. Hinsichtlich der übrigen zuerkannten Zeugengebühren ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

2.1.1. Gemäß § 4 Abs. 2 erster Fall GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort seiner Vernehmung weniger weit entfernt als der Ort, von dem er zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat.2.1.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Fall GebAG steht dem Zeugen, wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort seiner Vernehmung weniger weit entfernt als der Ort, von dem er zureist, eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat.

Im vorliegenden Fall wurde die Ladung nach dem erfolglosen Zustellversuch an der Anschrift in München nicht widerrufen, sondern (auf Grund einer entsprechenden Information durch die Klägerin) gemäß der richterlichen Verfügung vom 9.11.2016 an die Anschrift in Lwiw (Lemberg) zugestellt. Somit hat die Zeugin einen Anspruch auf die Gebühr für die Anreise von dort.

2.1.2. Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag Reise mit der Bahn) trifft die Annahme der belangten Behörde zu, dass die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels als des Flugzeugs unzumutbar ist (vgl. § 10 Z 2 GebAG). Dass die Behörde die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs (und nicht etwa nur die Vergütung für die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels) zuerkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden.2.1.2. Wegen der Länge des Reisewegs (700 km bzw. 1 Tag Reise mit der Bahn) trifft die Annahme der belangten Behörde zu, dass die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels als des Flugzeugs unzumutbar ist vergleiche Paragraph 10, Ziffer 2, GebAG). Dass die Behörde die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs (und nicht etwa nur die Vergütung für die Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels) zuerkannt hat, ist daher nicht zu beanstanden.

Es kommt nicht darauf an, ob die Zeugin ihren Lebensmittelpunkt in München hat. Entscheidend ist, dass die Ladung an der Ladungsadresse in Lwiw (Lemberg) zugestellt worden und die Zeugin von dort aus zu ihrer Einvernahme in Wien gereist ist.

2.2. Die Zeugin hat bescheinigt, dass sie für den 29.11.2016 und für den 30.11.2016 insgesamt 14 Nachhilfestunden eingeplant hatte, die sie erteilt hätte, wenn sie nicht nach Wien geflogen wäre, um an der Verhandlung teilzunehmen, und die daher ersatzlos entfallen sind, weil sie der Zeugenpflicht nachgekommen ist; daher ist ihr dadurch ein Einkommen entgangen. Somit ist auch die Zuerkennung der Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis im zuerkannten Ausmaß rechtsrichtig.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Auslandsbezug, Einkommensentfall, Flugzeugbenutzung,
Ladungsbescheid, Pauschalentschädigung, Reisekostenvergütung,
Zeitversäumnis, Zeugengebühr, Zustelladresse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2150879.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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