TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/7 W108 2138019-1

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Veröffentlicht am 07.06.2018
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Entscheidungsdatum

07.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs2
GebAG §20 Abs1
GebAG §3 Abs1 Z2
GebAG §9 Abs1
GebAG §9 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 20 heute
  2. GebAG § 20 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  4. GebAG § 20 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GebAG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 20 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.2001

Spruch

W108 2138019-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21.07.2016, Zl. Jv 395/16w, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr (weitere Parteien: 1. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Erich FRENNER, 2. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Alexandra KNAPP) betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See vom 21.07.2016, Zl. Jv 395/16w, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr (weitere Parteien: 1. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Erich FRENNER, 2. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Alexandra KNAPP) betreffend Bestimmung der Zeugengebühr zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Reisekosten mit EUR 249,00 und die Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 113,60 festgesetzt werden und die Gebühr des Zeugen insgesamt mit EUR 437,80 bestimmt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Reisekosten mit EUR 249,00 und die Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 113,60 festgesetzt werden und die Gebühr des Zeugen insgesamt mit EUR 437,80 bestimmt wird.

Der Mehrbetrag in der Höhe von EUR 118,40 ist dem Zeugen von der belangten Behörde kostenfrei nachzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren (zu XXXX) vor dem Bezirksgericht Zell am See wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, ein freier Architekt, aus dem Ausland, XXXX (in der Folge: K.), XXXX (in der Folge: S.-Weg) 117 in Deutschland zur mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 an Ort und Stelle in XXXX (in der Folge M.), XXXX(in der Folge: J.-Straße), für 10:15 Uhr geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war der Bestätigung der Richterin zufolge bis 12:00 Uhr erforderlich.1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren (zu römisch 40 ) vor dem Bezirksgericht Zell am See wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, ein freier Architekt, aus dem Ausland, römisch 40 (in der Folge: K.), römisch 40 (in der Folge: S.-Weg) 117 in Deutschland zur mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 an Ort und Stelle in römisch 40 (in der Folge M.), XXXX(in der Folge: J.-Straße), für 10:15 Uhr geladen und vernommen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei Gericht war der Bestätigung der Richterin zufolge bis 12:00 Uhr erforderlich.

2. Mit dem am 24.06.2016 beim genannten Bezirksgericht eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer mit dem Antragsformular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" vom 21.06.2016 hierfür eine Gebühr von insgesamt EUR 1.920,70, und zwar

1. Reisekosten für die Anreise mit dem PKW von K. nach M. (hin- und retour) in Höhe von EUR 442,50

2. Aufenthaltskosten in Form eines Frühstücks in Höhe von EUR 4,00, eines Mittags- und eines Abendessens in Höhe von jeweils EUR 8,50 sowie der Auslagen für eine unvermeidliche Nächtigung in Höhe von EUR 37,20

3. Entschädigung für Zeitversäumnis als Verdienst-/Einkommensentgang in der Höhe von EUR 1.420,00 (für 14 [6 + 8] Stunden zu je EUR 105,00)

Mit seinem Antrag übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Hotels in M. betreffend die Übernachtung vom 12.06.2016 auf den 13.06.2016.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 27.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer zu seinem Gebührenantrag mitgeteilt, dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden könne, wenn in der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging, und unter einem tatsächlich entgangenen Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen sei. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, binnen Frist hierzu Stellung zu nehmen und seinen tatsächlichen Einkommensentgang infolge Unaufschiebbarkeit der diversen Tätigkeiten zu bescheinigen, ansonsten ihm lediglich eine Pauschalentschädigung in Höhe von EUR 14,20 je Stunde zuerkannt werden würde. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass für die Anreise zur Verhandlung nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel vergütet werden könnten.

4. In einem Aktenvermerk vom 28.06.2016 wurde festgehalten, dass in der zugrundeliegenden Zivilrechtssache (zu XXXX) ein Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.500,00 erlegt worden sei.4. In einem Aktenvermerk vom 28.06.2016 wurde festgehalten, dass in der zugrundeliegenden Zivilrechtssache (zu römisch 40 ) ein Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.500,00 erlegt worden sei.

5. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab: Er habe derzeit mehr Aufträge als er zeitlich bewältigen könne, daher sei jede Stunde, die er nicht im Büro, bei Bauherren, Handwerkern oder auf der Baustelle sein könne, verlorene Zeit und somit verlorenes Einkommen. Als Selbständiger arbeite er in solchen Situationen selbstverständlich auch samstags und sonntags, zumindest im Büro, um nicht unter der Woche Bürointerna aufarbeiten zu müssen. Eine Anreise zu einer Verpflichtung werde deshalb - bei Abrechnung einer Tätigkeit nach Stunden - ebenfalls direkt von ihm in Rechnung gestellt. Er habe deshalb für die Anfahrt von K. nach M. sechs Stunden in Rechnung gestellt. Tatsächlich habe die Fahrtzeit mit dem PKW einschließlich der notwendigen Pausen sieben Stunden betragen. Abfahrt in K. 12:30 Uhr, Ankunft bei der Unterkunft ca. 19:45 Uhr. Für den Tag des Gerichtstermins habe er einen normalen Arbeitstag mit acht Stunden veranschlagt. Tatsächlich habe die durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumte Zeit 3 Stunden für den eigentlichen Gerichtstermin (10:00 Uhr bis 13:00 Uhr) zuzüglich der Zeit für die unmittelbar anschließende Rückfahrt nach K. (Ankunft ca. 20:00 Uhr, ca. sieben Stunden einschließlich Pausen) insgesamt ca. 10 Stunden betragen. Zu seinem veranschlagten Stundensatz verweise er auf die beiden neuen Fassungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, in welchen ein in Anrechnung zu bringender Stundensatz nicht mehr verbindlich festgelegt worden sei. Es gebe jedoch ein Merkblatt für Ingenieur- und Architektenkammern sowie der kooperierenden öffentlichen Institutionen, das eine Orientierungshilfe für Vergütungen benenne, nämlich für ihn als Büroinhaber EUR 90,00 pro Stunde. Seit dem 01.01.2016 setze er in Abstimmung mit anderen Kollegen EUR 105,00 pro Stunde an, was er auch im vorliegenden Fall getan habe. Was die Abrechnung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anlange, habe er recherchiert, dass die Fahrtkosten mit der Bahn der 2. Klasse zwischen knapp EUR 195,00 und EUR 211,00 betragen würden. Hinzu kämen die Kosten für die Anfahrt zu und von den Bahnhöfen in K. (mit Bus und Straßenbahn 2 x EUR 2,50; 45 Minuten Anfahrt zum Hauptbahnhof) und in M. (Kosten seien ihm nicht bekannt). Insgesamt würden sich dadurch wesentlich längere Fahrtzeiten als mit dem eigenen Fahrzeug ergeben. Auszugehen wäre von zusätzlichen Reisezeiten von mindestens 2 x 3, also 6 Stunden, was nach seinem Stundensatz einen weiteren Verdienstausfall von EUR 630,00 bedeute. Er habe nur angemessene Kosten und Verdienstausfall geltend gemacht.

6. Nach Einholung einer Fahrplanauskunft wurde mit dem von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Zell am See genehmigten Bescheid die Gebühr des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Verhandlung am 13.06.2016 in der Zeit von 10:15 Uhr bis 12:00 Uhr mit insgesamt EUR 319,40 bestimmt:

Reisekosten

Bahn K. - M. hin und retour EUR 235,20

Anreise am 12.06.2016; 10:28 Uhr - 16:08 Uhr

Abreise am 13.06.2016; 13:30 Uhr - 19:53 Uhr

Bus M. -J.-Straße hin und retour EUR 9,00

Aufenthaltskosten

a) Mehraufwand für Verpflegung

Mittagessen am 12.06.2016 EUR 8,50

Abendessen am 12.06.2016 EUR 8,50

Frühstück am 13.06.2016 EUR 4,00

Mittagessen am 13.06.2016 EUR 8,50

Abendessen am 13.06.2016 EUR 8,50

b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung

vom 12. auf 13.06.2016 EUR 37,20

Summe EUR 319,40

Mit der im Bescheid enthaltenen Zahlungsanweisung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag von EUR 319,40 aus dem erliegenden Kostenvorschuss anzuweisen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Anwesenheit des Zeugen am 13.06.2016 von 10:15 Uhr bis 12:00 Uhr an Ort und Stelle in M., J.-Straße, erforderlich gewesen sei. Dem Zeugen seien die Kosten für die Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zuzusprechen, da ein solches zur Verfügung gestanden und die Dauer der Reise nicht wesentlich länger in Anspruch genommen habe. Da der Zeuge am 12.06.2016 um 10:28 Uhr in K. habe abreisen müssen (zugebilligt werde die kürzeste Zugfahrt), wären ihm ab da Verpflegungskosten bis zur Heimreise am 13.06.2016 nach 19:00 Uhr, also noch inklusive Abendessen zuzusprechen gewesen. Die Aufenthaltskosten für eine Nacht wären zuzusprechen, weil eine Anreise des Zeugen aus K. bis 10:15 Uhr sonst nicht möglich gewesen wäre. Den tatsächlichen "Verdienstentgang" habe der Zeuge nicht nachgewiesen. Die Heranziehung von fiktiven Durchschnittssätzen sei nicht als tatsächlich entgangenes Einkommen anzusehen.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit dem als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde und legte damit ein als "Verdienstbescheinigung" bezeichnetes Schreiben vom 12.08.2016 (s)eines Steuerberaters vor, wonach der Beschwerdeführer als Architekt einen Tagessatz von durchschnittlich EUR 300,00 netto verdiene. Er bitte um anteilige Anerkennung des Verdienstentganges am 12.06.2016 bereits ab 09:30 Uhr ab seiner Wohnung in K. zum Hauptbahnhof K. und mit Rückkunft um ca. 21:00 Uhr und keine wie im Bescheid angenommene Abreise um 10:28 Uhr und Rückfahrt bis 19:53 Uhr zu Grunde zu legen. Die Fahrtdauer betrage aufgrund des U-Bahnbaues selbst tagsüber zwischen 34 und 57 Minuten. Hinzu komme ein zehnminütiger Fußweg. Es fehlten auch die Anfahrtskosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Bahnhof K.) in Höhe von 2 x EUR 2,40, also EUR 4,80.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit dem als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde und legte damit ein als "Verdienstbescheinigung" bezeichnetes Schreiben vom 12.08.2016 (s)eines Steuerberaters vor, wonach der Beschwerdeführer als Architekt einen Tagessatz von durchschnittlich EUR 300,00 netto verdiene. Er bitte um anteilige Anerkennung des Verdienstentganges am 12.06.2016 bereits ab 09:30 Uhr ab seiner Wohnung in K. zum Hauptbahnhof K. und mit Rückkunft um ca. 21:00 Uhr und keine wie im Bescheid angenommene Abreise um 10:28 Uhr und Rückfahrt bis 19:53 Uhr zu Grunde zu legen. Die Fahrtdauer betrage aufgrund des U-Bahnbaues selbst tagsüber zwischen 34 und 57 Minuten. Hinzu komme ein zehnminütiger Fußweg. Es fehlten auch die Anfahrtskosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (zum Bahnhof K.) in Höhe von 2 x EUR 2,40, also EUR 4,80.

8. Die Beschwerde wurde, ohne dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde, samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt. Stellungnahmen zum Beschwerdevorbringen langten keine ein.9. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG nachgeholt. Stellungnahmen zum Beschwerdevorbringen langten keine ein.

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass am 12. und am 13.06.2016 für die Fahrt vom Wohnort/Ladungsort des Beschwerdeführers, S.-Weg 117, K. (Deutschland), zum Ort der Vernehmung, M., J.-Straße, und retour Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort/Ladungsort zum Ort der Vernehmung und retour EUR 249,00 betragen (EUR 4,80 für 2 Einzelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom S.-Weg 117 zum Bahnhof K.; EUR 235,20 für die Bahnfahrt von K. nach M. hin und retour; EUR 9,00 für die Busfahrt M. bis J.-Straße hin und retour).Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird daher der gerichtlichen Entscheidung insbesondere zugrunde gelegt, dass am 12. und am 13.06.2016 für die Fahrt vom Wohnort/Ladungsort des Beschwerdeführers, S.-Weg 117, K. (Deutschland), zum Ort der Vernehmung, M., J.-Straße, und retour Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort/Ladungsort zum Ort der Vernehmung und retour EUR 249,00 betragen (EUR 4,80 für 2 Einzelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom S.-Weg 117 zum Bahnhof K.; EUR 235,20 für die Bahnfahrt von K. nach M. hin und retour; EUR 9,00 für die Busfahrt M. bis J.-Straße hin und retour).

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, hier insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2016, aus dem angefochtenen Bescheid, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.07.2016 und der Beschwerde. Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass ihm für die Anfahrt und Rückfahrt Massenbeförderungsmittel zur Verfügung standen, hinsichtlich der Kosten für die Bahnfahrt und die Busfahrt in M. sowie hinsichtlich der Aufenthaltskosten nicht entgegen. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Fahrpreis für Massenbeförderungsmittel innerhalb seines Wohnortes stimmt mit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Tarifauskunft des dortigen Verkehrsverbundes überein.

Die hier relevanten Umstände im Tatsachenbereich sind anhand des dargelegten Verfahrensganges/Sachverhaltes geklärt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall (trotz des Umstandes, dass im Bescheid bloß das Bezirksgericht Zell am See angeführt ist) gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich von der Vorsteherin (Leiterin) des genannten Bezirksgerichtes genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall (trotz des Umstandes, dass im Bescheid bloß das Bezirksgericht Zell am See angeführt ist) gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich von der Vorsteherin (Leiterin) des genannten Bezirksgerichtes genehmigt (unterfertigt) wurde.

3.1.3. In der Sache:

3.1.3.1. Aufgrund der Beschwerde sind nur die Reisekosten sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis strittig.

3.1.3.2. Zu den Reisekosten:

Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,),

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,),

wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oderwenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).

§ 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.Paragraph 9, Absatz 3, GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sprach die Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten für die Benutzung des Massenbeförderungsmittels zu. Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen, die jedoch hier nicht vorliegen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder bloße Zeitersparnis, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG, wonach die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen zu ersetzen sind, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, liegen hier nicht vor.Vor diesem rechtlichen Hintergrund sprach die Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten für die Benutzung des Massenbeförderungsmittels zu. Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen, die jedoch hier nicht vorliegen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen oder bloße Zeitersparnis, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, wonach die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen zu ersetzen sind, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, liegen hier nicht vor.

Die unbestrittenen Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln betragen EUR 235,20 für die Bahnfahrt und EUR 9,00 für die Busfahrt zum/vom Ort der Vernehmung. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm auch noch die Anfahrtskosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (hin- und retour) für die Strecke von seiner Wohnung zum Hauptbahnhof in K. zu vergüten seien. Dem ist zu folgen. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen (hier: M., J.-Straße) und seiner Wohnung/Arbeitsstätte (hier: S.-Weg 117, K.). Aus der von der Behörde eingeholten und zugrunde gelegten Fahrplanauskunft vom 21.07.2016 geht hervor, dass die Behörde für die Reisebewegung des Zeugen den Hauptbahnhof von K. als Ausgangspunkt annahm. Die Behörde hätte aber nicht diesen, sondern S.-Weg 117, K. heranziehen und den Ersatz der Fahrtkosten danach bemessen müssen. Nach dem Beschwerdevorbringen und der eingeholten Tarifauskunft betreffend die Strecke S.-Weg 117, K., und K. Hauptbahnhof sind dem Beschwerdeführer weitere EUR 4,80 (zwei Einzelfahrkarten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in Höhe von je EUR 2,40) an Fahrtkosten zuzusprechen. Die dem Beschwerdeführer zustehenden Reisekosten betragen daher EUR 249,00 (und nicht wie von der belangten Behörde zugesprochen EUR 244,20).

Die Zugrundelegung einer wie vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) angegebenen längeren Reisezeit verändert weder die Höhe der Reisekosten noch die Höhe der Aufenthaltskosten.

3.1.3.3. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG), vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

Der Beschwerdeführer begehrte eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Verdienst-/Einkommensentgang im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG in der Höhe von EUR 1.420,00 für 14 Stunden (6 Stunden für den Anreisetag, einen Sonntag, und 8 Stunden für den Tag der Vernehmung, einen Montag). Die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass bei selbständig Erwerbstätigen unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001) nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen ist, sondern ein der Höhe nach bestimmter, konkreter Vermögensschaden, vom dem nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit konkrete Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen ein bestimmtes Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging. Der Beschwerdeführer hat einen solchen - konkreten Vermögensschaden - weder behauptet noch (mit der vorgelegten Bestätigung [s]eines Steuerberaters vom 12.08.2016) bescheinigt. Denn konkrete Arbeiten/Tätigkeiten/Termine, die vom Beschwerdeführer in der versäumten Arbeitszeit verrichtet bzw. wahrgenommen worden wären und die (aufgrund ihrer Art und Dringlichkeit) unaufschiebbar gewesen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan, zumal er bloß allgemein anführte, dass verlorene Zeit (jede Stunde, die er nicht im Büro wäre, bei Bauherren, Handwerkern oder auf der Baustelle verbringe) per se verlorenes Einkommen bedeute. Auch mit den Angaben in der Beschwerde und der mit dieser beigebrachten "Verdienstbescheinigung" wird ein "tatsächlich entgangenes" Einkommen im genannten Sinn und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan und bescheinigt.Der Beschwerdeführer begehrte eine Entschädigung für Zeitversäumnis als Verdienst-/Einkommensentgang im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG in der Höhe von EUR 1.420,00 für 14 Stunden (6 Stunden für den Anreisetag, einen Sonntag, und 8 Stunden für den Tag der Vernehmung, einen Montag). Die belangte Behörde erkannte zutreffend, dass bei selbständig Erwerbstätigen unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001) nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen ist, sondern ein der Höhe nach bestimmter, konkreter Vermögensschaden, vom dem nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit konkrete Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen ein bestimmtes Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging. Der Beschwerdeführer hat einen solchen - konkreten Vermögensschaden - weder behauptet noch (mit der vorgelegten Bestätigung [s]eines Steuerberaters vom 12.08.2016) bescheinigt. Denn konkrete Arbeiten/Tätigkeiten/Termine, die vom Beschwerdeführer in der versäumten Arbeitszeit verrichtet bzw. wahrgenommen worden wären und die (aufgrund ihrer Art und Dringlichkeit) unaufschiebbar gewesen wären, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan, zumal er bloß allgemein anführte, dass verlorene Zeit (jede Stunde, die er nicht im Büro wäre, bei Bauherren, Handwerkern oder auf der Baustelle verbringe) per se verlorenes Einkommen bedeute. Auch mit den Angaben in der Beschwerde und der mit dieser beigebrachten "Verdienstbescheinigung" wird ein "tatsächlich entgangenes" Einkommen im genannten Sinn und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht dargetan und bescheinigt.

Der Umstand, dass ein konkreter Vermögensschaden als nicht gegeben/bescheinigt angesehen werden kann, bedeutet allerdings nicht, dass dem Beschwerdeführer überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Denn der Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis setzt nicht das Vorliegen/die Bescheinigung eines konkreten Vermögensschadens (im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG) voraus, sondern - wie sich aus § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ergibt -, einen Vermögensnachteil, den der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht erleidet. Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für alle solche Zeugen pauschaliert (VwGH 18.09.2000, 200/17/0035). Die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG steht dem Zeugen grundsätzlich alternativ zur - wie im vorliegenden Fall - nicht bescheinigten, höheren Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 2 und E 2. zu § 18 GebAG und VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; 22.11.1999, 98/17/0357).Der Umstand, dass ein konkreter Vermögensschaden als nicht gegeben/bescheinigt angesehen werden kann, bedeutet allerdings nicht, dass dem Beschwerdeführer überhaupt keine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Denn der Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis setzt nicht das Vorliegen/die Bescheinigung eines konkreten Vermögensschadens (im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) voraus, sondern - wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ergibt -, einen Vermögensnachteil, den der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht erleidet. Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für alle solche Zeugen pauschaliert (VwGH 18.09.2000, 200/17/0035). Die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG steht dem Zeugen grundsätzlich alternativ zur - wie im vorliegenden Fall - nicht bescheinigten, höheren Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu vergleiche auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 2 und E 2. zu Paragraph 18, GebAG und VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; 22.11.1999, 98/17/0357).

Dass der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG erlitten hat, ist zu bejahen, zumal bei einem selbstständig Erwerbstätigen (wie dem Beschwerdeführer) davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und grundsätzlich jede Arbeitszeiteinheit ihren finanziellen Wert hat (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Dass der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG erlitten hat, ist zu bejahen, zumal bei einem selbstständig Erwerbstätigen (wie dem Beschwerdeführer) davon auszugehen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt und grundsätzlich jede Arbeitszeiteinheit ihren finanziellen Wert hat vergleiche auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).

Somit hat die Berechnung der Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis im Fall des Beschwerdeführers nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu erfolgen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, acht Stunden Arbeitszeit für den Tag der Vernehmung (Montag, 13.06.2016), wie sie auch der Beschwerdeführer selbst mit Antragstellung veranschlagt hat, zu berücksichtigen (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] E 3 zu § 18 GebAG, wonach etwa bei einem selbständigen Provisionsvertreter von einer täglichen achtstündigen Arbeitszeit auszugehen ist). Soweit der Beschwerdeführer für den Anreisetag (Sonntag, 12.06.2016) eine Entschädigung von sechs Stunden begehrte, ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Entgang von Freizeit (etwa Sonntags- und Nachtruhe) und ideelle Schäden keine Deckung in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG finden. Mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Selbständiger selbstverständlich auch samstags und sonntags, zumindest im Büro, um unter der Woche nicht erledigte Bürointerna aufzuarbeiten, arbeite, hat der Beschwerdeführer einen Vermögensnachteil im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht vorgebracht. Da bei einer Inanspruchnahme als Zeuge während des Urlaubes oder an einem Sonn- oder Feiertag in der Regel kein Verdienstentgang entsteht (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 18 zu § 18 GebAG) und es (auch) bei einem Selbständigen - selbst in Zeiten erhöhter Auftragslage - nicht als "selbstverständlich" angesehen werden kann, dass dieser etwa an einem Sonn- oder Feiertag seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist ein wie vom Beschwerdeführer getätigtes allgemeines Vorbringen nicht geeignet, einen Verlust an - nicht verschiebbarer - Sonntagsarbeitszeit zu bescheinigen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Sonntag Arbeitszeit außerhalb seiner Arbeitsstätte hätte verbringen müssen, vermochte er nicht zu bescheinigen, dass dieser Verlust an Sonntagsarbeitszeit auch einen Vermögensnachteil (durch Nichterledigung von Büroarbeit) zur Folge hatte.Somit hat die Berechnung der Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis im Fall des Beschwerdeführers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu erfolgen. Diesbezüglich waren bei der Prüfung der Frage, welcher Verlust an üblicher Arbeitszeit eingetreten ist, acht Stunden Arbeitszeit für den Tag der Vernehmung (Montag, 13.06.2016), wie sie auch der Beschwerdeführer selbst mit Antragstellung veranschlagt hat, zu berücksichtigen vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] E 3 zu Paragraph 18, GebAG, wonach etwa bei einem selbständigen Provisionsvertreter von einer täglichen achtstündigen Arbeitszeit auszugehen ist). Soweit der Beschwerdeführer für den Anreisetag (Sonntag, 12.06.2016) eine Entschädigung von sechs Stunden begehrte, ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Entgang von Freizeit (etwa Sonntags- und Nachtruhe) und ideelle Schäden keine Deckung in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG finden. Mit der bloß allgemein gehaltenen Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Selbständiger selbstverständlich auch samstags und sonntags, zumindest im Büro, um unter der Woche nicht erledigte Bürointerna aufzuarbeiten, arbeite, hat der Beschwerdeführer einen Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nicht vorgebracht. Da bei einer Inanspruchnahme als Zeuge während des Urlaubes oder an einem Sonn- oder Feiertag in der Regel kein Verdienstentgang entsteht vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 18 zu Paragraph 18, GebAG) und es (auch) bei einem Selbständigen - selbst in Zeiten erhöhter Auftragslage - nicht als "selbstverständlich" angesehen werden kann, dass dieser etwa an einem Sonn- oder Feiertag seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ist ein wie vom Beschwerdeführer getätigtes allgemeines Vorbringen nicht geeignet, einen Verlust an - nicht verschiebbarer - Sonntagsarbeitszeit zu bescheinigen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Sonntag Arbeitszeit außerhalb seiner Arbeitsstätte hätte verbringen müssen, vermochte er nicht zu bescheinigen, dass dieser Verlust an Sonntagsarbeitszeit auch einen Vermögensnachteil (durch Nichterledigung von Büroarbeit) zur Folge hatte.

Die dem Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher EUR 113,60 (EUR 14,20 x 8 Stunden). Die Zugrundelegung einer wie vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) angegebenen längeren Reisezeit ändert daran nichts.Die dem Beschwerdeführer nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zustehende Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher EUR 113,60 (EUR 14,20 x 8 Stunden). Die Zugrundelegung einer wie vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) angegebenen längeren Reisezeit ändert daran nichts.

3.1.3.4. Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher unter Hinzurechnung der (nicht strittigen) übrigen Gebührenpositionen in der Höhe von EUR 437,80 (statt mit EUR 319,40 [Reisekosten EUR 249,00 statt EUR 244,20 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 113,60]) zu bestimmen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits überwiesenen Betrag von EUR 319,40 ergibt sich damit ein ihm kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 118,40 (§ 23 Abs. 2 GebAG). Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides - teilweise Folge zu geben.3.1.3.4. Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher unter Hinzurechnung der (nicht strittigen) übrigen Gebührenpositionen in der Höhe von EUR 437,80 (statt mit EUR 319,40 [Reisekosten EUR 249,00 statt EUR 244,20 sowie Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 113,60]) zu bestimmen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits überwiesenen Betrag von EUR 319,40 ergibt sich damit ein ihm kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 118,40 (Paragraph 23, Absatz 2, GebAG). Der Beschwerde war daher im Sinn der obigen Ausführungen - unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides - teilweise Folge zu geben.

3.1.3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.5. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Entschädigung, Gebührenfestsetzung,
Massenbeförderungsmittel, Mehrbetrag, Nachzahlungsanspruch,
Reisekostenvergütung, selbstständig Erwerbstätiger,
Verdienstentgang, Vermögensnachteil, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2138019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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