Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
I416 2197073-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. 1184903902/180279310, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zl. 1184903902/180279310, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste legal mit einem Touristenvisum für den Schengenraum, ausgestellt von der niederländischen Botschaft in XXXX, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet, ein.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste legal mit einem Touristenvisum für den Schengenraum, ausgestellt von der niederländischen Botschaft in römisch 40 , zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ins Bundesgebiet, ein.
2. Der Beschwerdeführer heiratete am 20.04.2017 vor dem Standesamt
XXXX die ungarische Staatsangehörige XXXX. Am 19.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund der genannten Eheschließung.römisch 40 die ungarische Staatsangehörige römisch 40 . Am 19.01.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte aufgrund der genannten Eheschließung.
3. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.01.2018, Zl. MA35-9/3198227-01, wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG durchzuführen, da der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehen würde. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums das Bundesgebiet nicht verlassen habe und aufgrund der nicht schlüssigen Angaben der Eheleute und vor dem Hintergrund der ha. Wahrnehmungen nach Ansicht der Behörde ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben würde.3. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 19.01.2018, Zl. MA35-9/3198227-01, wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht eine Überprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG durchzuführen, da der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehen würde. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seines Visums das Bundesgebiet nicht verlassen habe und aufgrund der nicht schlüssigen Angaben der Eheleute und vor dem Hintergrund der ha. Wahrnehmungen nach Ansicht der Behörde ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ergeben würde.
4. Am 02.03.2018 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung der Ehefrau durch die Landespolizeidirektion Wien, Zl. PAD/18/00101342/001/KRIM, in dessen Verlauf diese zusammengefasst angab, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln würde und den Beschwerdeführer nur geheiratet habe, damit dieser einen Aufenthaltstitel bekommen könne, um in Österreich zu leben. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen sondern in XXXX, die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 02.03.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der Aussage der Ehefrau eine Aufenthaltsehe als nachgewiesen gelte, eine Beschuldigtenvernehmung des Ehemannes habe nicht erfolgen können, da sich dieser vor Beginn seiner Vernehmung unentschuldigt von der Dienststelle entfernt habe.4. Am 02.03.2018 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung der Ehefrau durch die Landespolizeidirektion Wien, Zl. PAD/18/00101342/001/KRIM, in dessen Verlauf diese zusammengefasst angab, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln würde und den Beschwerdeführer nur geheiratet habe, damit dieser einen Aufenthaltstitel bekommen könne, um in Österreich zu leben. Sie würde auch nicht an der gemeldeten Adresse wohnen sondern in römisch 40 , die Hausnummer würde sie nicht auswendig wissen. Mehr möchte sie dazu nicht angeben. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 02.03.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der Aussage der Ehefrau eine Aufenthaltsehe als nachgewiesen gelte, eine Beschuldigtenvernehmung des Ehemannes habe nicht erfolgen können, da sich dieser vor Beginn seiner Vernehmung unentschuldigt von der Dienststelle entfernt habe.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.04.2018 - bezeichnet als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt und ihm neben der Übermittlung der Länderinformationen zu Ägypten, noch die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen binnen 2 Wochen ab Zustellung aufgetragen.
6. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen gewillkürten Beschwerdevertreter eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass seine Ehefrau während ihrer Einvernahme massiv unter Druck gesetzt worden sei, und diese Aussage von ihr aufgrund der Drucksituation und des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Streites und deren Eifersucht zustande gekommen ist, aber nicht der Wahrheit entsprechen würde und sie aus Liebe geheiratet hätten. Er führte weiters aus, dass sie im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens im bezirksgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit wahrnehmen werden, die Echtheit ihrer Ehe zu beweisen. Auch würden sie noch intensive Nachforschungen und Einvernahmen durch die XXXX erwarten, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig erscheine und zumindest die weiteren Ermittlungsergebnisse abzuwarten gewesen wären. Weiters wurde der von der Behörde vorgelegte Fragenkatalog beantwortet.6. Mit Schreiben vom 19.04.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers durch seinen gewillkürten Beschwerdevertreter eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass seine Ehefrau während ihrer Einvernahme massiv unter Druck gesetzt worden sei, und diese Aussage von ihr aufgrund der Drucksituation und des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Streites und deren Eifersucht zustande gekommen ist, aber nicht der Wahrheit entsprechen würde und sie aus Liebe geheiratet hätten. Er führte weiters aus, dass sie im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens im bezirksgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit wahrnehmen werden, die Echtheit ihrer Ehe zu beweisen. Auch würden sie noch intensive Nachforschungen und Einvernahmen durch die römisch 40 erwarten, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig erscheine und zumindest die weiteren Ermittlungsergebnisse abzuwarten gewesen wären. Weiters wurde der von der Behörde vorgelegte Fragenkatalog beantwortet.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl 1184903902/180279310 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl 1184903902/180279310 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF. ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), idgF. kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
8. Mit Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 28.05.2018, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, monierte darin Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er aus, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf stützen würde, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre, was jedoch nicht zutreffen würde, da das Verfahren gegen ihn vor dem Bezirksgericht XXXX mit einer Einstellung geendet habe, da sie die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sie sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten. Zum Beweis, dass er mit seiner Gattin eine aufrechte Ehe führen würde, beantrage er deren Einvernahme und könne er zwei weitere Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass er in aufrechter und glücklicher Eher lebe und eine intensive eheliche Lebensgemeinschaft führen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.8. Mit Schriftsatz seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 28.05.2018, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, monierte darin Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte er aus, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf stützen würde, dass er eine Aufenthaltsehe eingegangen wäre, was jedoch nicht zutreffen würde, da das Verfahren gegen ihn vor dem Bezirksgericht römisch 40 mit einer Einstellung geendet habe, da sie die Verantwortung für den vermeintlichen Irrtum der Aufenthaltsehe übernommen hätten und sie sich zur Bezahlung von Geldbußen und eines Pauschalkostenersatzes verpflichtet hätten. Zum Beweis, dass er mit seiner Gattin eine aufrechte Ehe führen würde, beantrage er deren Einvernahme und könne er zwei weitere Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass er in aufrechter und glücklicher Eher lebe und eine intensive eheliche Lebensgemeinschaft führen würde. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Am 04.06.2018 wurde Bescheid und Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung vorgelegt.
10. Am 05.06.2018 wurde der Beschluss des BG XXXX, Zl. XXXX, vom 07.05.2018 von der zuständigen Gerichtsabteilung angefordert und zum Akt genommen.10. Am 05.06.2018 wurde der Beschluss des BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 07.05.2018 von der zuständigen Gerichtsabteilung angefordert und zum Akt genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, hat keine Kinder und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ägypten in Österreich leben keine Angehörigen.
Am 20.04.2017 ehelichte der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit dem 19.12.2017 durchgehend an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.Am 20.04.2017 ehelichte der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit dem 19.12.2017 durchgehend an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Mit Beschluss des BG XXXX vom 07.05.2018, Zl. XXXX wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, wegen des Vergehens nach § 117 FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße auf unbestimmte Zeit gemäß §§ 199 und 200 StPO vertagt.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 07.05.2018, Zl. römisch 40 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin, wegen des Vergehens nach Paragraph 117, FPG im Rahmen einer diversionellen Maßnahme unter Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages und einer Geldbuße auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraphen 199 und 200 StPO vertagt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und den Beschluss des BG XXXX vom 07.05.2018, das Strafverfahren nach § 117 Abs. 1 FPG betreffend, wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und den Beschluss des BG römisch 40 vom 07.05.2018, das Strafverfahren nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG betreffend, wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen familiären Verhältnissen, seinen Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Diese Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf der dem Akt inneliegenden Kopie seines Reisepasses. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer gegenständlichen Entscheidung auf die Aussage der Ehefrau im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestützt, wonach diese selbst das Vorliegen einer Scheinehe, die lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers dienen sollte, zugegeben hat.
Dabei hat es die belangte Behörde unterlassen, den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits vorliegenden Beschluss des BG XXXX vom 07.05.2018 betreffend § 117 FPG in ihre Erwägungen (Feststellungen und Beweiswürdigung) mit einzubeziehen und wurde dies seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu Recht moniert.Dabei hat es die belangte Behörde unterlassen, den zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits vorliegenden Beschluss des BG römisch 40 vom 07.05.2018 betreffend Paragraph 117, FPG in ihre Erwägungen (Feststellungen und Beweiswürdigung) mit einzubeziehen und wurde dies seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zu Recht moniert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG gegen die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG gegen die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023), ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023), ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Dies insbesondere, da der Beschluss des BG XXXX trotz Vorliegens zum Entscheidungszeitpunkt, keinen Eingang in die Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde gefunden und der Beschwerdeführer dies zu Recht eingewendet hat. Dadurch ist der Beschwerdeführer der Entscheidung der Behörde nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten, wird im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur die Verhandlungspflicht des erkennenden Gerichts ausgelöst. Der Vollständigkeithalber wird angemerkt, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht einen persönlichen Eindruck durch eine niederschriftliche Einvernahme hätte verschaffen müssen und sich nicht nur auf die Aussage der Ehefrau vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen dürfen, insbesondere, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs entsprechend gewürdigt hätte.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Dies insbesondere, da der Beschluss des BG römisch 40 trotz Vorliegens zum Entscheidungszeitpunkt, keinen Eingang in die Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde gefunden und der Beschwerdeführer dies zu Recht eingewendet hat. Dadurch ist der Beschwerdeführer der Entscheidung der Behörde nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten, wird im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur die Verhandlungspflicht des erkennenden Gerichts ausgelöst. Der Vollständigkeithalber wird angemerkt, dass sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht einen persönlichen Eindruck durch eine niederschriftliche Einvernahme hätte verschaffen müssen und sich nicht nur auf die Aussage der Ehefrau vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen dürfen, insbesondere, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs entsprechend gewürdigt hätte.
Zur Erörterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere zur Abklärung, ob ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des ART 8 EMRK besteht, ist jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Eine mündliche Verhandlung wurde bereits für den 02.07.2018 anberaumt.
Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2197073.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018