Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W132 2115492-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Auf den Antrag vom 21.08.2014 wird Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - unter Anrechnung allenfalls vom Täter erhaltener Schadenersatzleistungen - als einmalige Geldleistung in Höhe von €
4.000 gewährt.
Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 21.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt und angegeben, am 27.04.2014 von J.M. vergewaltigt und dabei körperlich und seelisch verletzt worden zu sein.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeschuldigten Vorfalles zwar eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten habe, welche einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bedürfe, jedoch lt. des nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafurteiles lediglich eine leichte Körperverletzung erlitten habe.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sowie Unterlagen zu den angegebenen Vorfällen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des angeschuldigten Vorfalles zwar eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten habe, welche einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung bedürfe, jedoch lt. des nicht in Rechtskraft erwachsenen Strafurteiles lediglich eine leichte Körperverletzung erlitten habe.
2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 20.07.2015 gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 VOG für die beim Vorfall am 27.04.2014 erlittenen Gesundheitsschädigungen die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn grundsätzlich bewilligt.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid vom 20.07.2015 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG für die beim Vorfall am 27.04.2014 erlittenen Gesundheitsschädigungen die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn grundsätzlich bewilligt.
3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens von Dr. XXXX ein Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Beantragt wurde, der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Sinne des VOG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.4. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens von Dr. römisch 40 ein Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt worden sei, dass die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Beantragt wurde, der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Sinne des VOG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sowie der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.06.2015, das Urteil des Landesgerichtes Wels XXXX und das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Oberlandesgerichtes Linz XXXX eingeholt.4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.06.2015, das Urteil des Landesgerichtes Wels römisch 40 und das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Oberlandesgerichtes Linz römisch 40 eingeholt.
Das Landesgericht Wels hat im zweiten Rechtsgang mit dem Urteil XXXX J.M. schuldig erkannt, gegen die Beschwerdeführerin am 27.04.2014 in Schöndorf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB begangen zu haben, wodurch die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitt.Das Landesgericht Wels hat im zweiten Rechtsgang mit dem Urteil römisch 40 J.M. schuldig erkannt, gegen die Beschwerdeführerin am 27.04.2014 in Schöndorf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB begangen zu haben, wodurch die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitt.
Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz XXXX wurde der Berufung des Angeklagten, J.M., keine Folge gegeben, hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 41 Abs. 1 StGB auf fünf Jahre erhöht.Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz römisch 40 wurde der Berufung des Angeklagten, J.M., keine Folge gegeben, hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB auf fünf Jahre erhöht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als die Beschwerdeführerin am XXXX geboren und österreichische Staatsbürgerin ist. Sie wurde am 27.04.2014 in Schöndorf Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und hat dadurch eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten, wobei die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführers länger als drei Monate andauerte.Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren und österreichische Staatsbürgerin ist. Sie wurde am 27.04.2014 in Schöndorf Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und hat dadurch eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten, wobei die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführers länger als drei Monate andauerte.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Wels XXXX wurde J.M. im zweiten Rechtsgang schuldig erkannt, gegen die Beschwerdeführerin am 27.04.2014 in Schöndorf das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB begangen zu haben wodurch die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitt. Dazu wurde im Urteil, basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Folgendes festgestellt (auszugsweise):Mit dem Urteil des Landesgerichtes Wels römisch 40 wurde J.M. im zweiten Rechtsgang schuldig erkannt, gegen die Beschwerdeführerin am 27.04.2014 in Schöndorf das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, 1. Fall StGB begangen zu haben wodurch die Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung erlitt. Dazu wurde im Urteil, basierend auf dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Folgendes festgestellt (auszugsweise):
"(...) Die Beschwerdeführerin hat durch die Tat ein seelisches Trauma erlitten und leidet weiterhin an einer krankheitswertigen Traumafolgestörung im Sinne von Angst und Depression gemischt mit nicht auszuschließenden psychischen Dauerfolgen. Sie hat die Erlebnisse innerpsychisch noch nicht ausreichend verarbeitet, adaptive Strategien zur Gefühlsregulation können noch nicht eingesetzt werden, der Selbstwert ist noch erheblich vermindert, die psychische Belastung wird über körperliche Beschwerden ausagiert. In Zusammenschau von Längsschnitts- und Querschnittsdiagnostik zeigt sich eine Symptomatik, die nach den ICD-10-Kriterien der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt zuzuordnen ist. Es handelt sich um eine krankheitswertige und behandlungsbedürftige Störung. Die Beschwerdeführerin besucht seit dem 21.05.2014 wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung. Bis April 2015 fanden bereits 22 Sitzungen zu je 50 Minuten statt. (...) Als Folge der Vergewaltigung ist das Opfer seit einem Jahr wöchentlich in psychologischer Behandlung, zwei Monate lang wurde es mit einem angstlösenden Medikament behandelt. Von einer vorübergehenden und unerheblichen Beeinträchtigung kann daher wegen Art und Ausmaß der erlittenen Verletzung keine Rede sein."
Ein Ausschlussgrund gemäß § 8 VOG liegt nicht vor.Ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, VOG liegt nicht vor.
Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 21.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt in Verbindung mit den Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes Wels XXXX und des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom XXXX .Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt in Verbindung mit den Feststellungen des Urteiles des Landesgerichtes Wels römisch 40 und des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlandesgerichtes Linz vom römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise)
Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
(§ 2 VOG auszugsweise)(Paragraph 2, VOG auszugsweise)
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG)
Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 58/2013)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) gestellt wird. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,)
Schwere Körperverletzung
Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Paragraph 84, Absatz eins, StGB)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251), Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079).
Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde. (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079) Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt.
Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht Wels mit dem Urteil XXXX in Verbindung mit dem Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlandesgerichtes Linz XXXX festgestellt hat, wonach die Beschwerdeführerin Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht Wels mit dem Urteil römisch 40 in Verbindung mit dem Rechtskraft erwachsenen Urteils des Oberlandesgerichtes Linz römisch 40 festgestellt hat, wonach die Beschwerdeführerin Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nach, ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person als Gesundheitsschädigung anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss.
Die Beschwerdeführerin hat länger als drei Monate nach der Tat an einer krankheitswertigen Traumafolgestörung im Sinne von Angst und Depression gemischt, im Sinne einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen Störung, gelitten. Die psychiatrische Befundung der noch andauernden Funktionseinschränkungen erfolgte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX am 01.06.2015.Die Beschwerdeführerin hat länger als drei Monate nach der Tat an einer krankheitswertigen Traumafolgestörung im Sinne von Angst und Depression gemischt, im Sinne einer krankheitswertigen und behandlungsbedürftigen Störung, gelitten. Die psychiatrische Befundung der noch andauernden Funktionseinschränkungen erfolgte im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 01.06.2015.
Daher ist von einer durch die schwere Körperverletzung verursachten Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, welche länger als drei Monate andauerte.
Zum anrechenbaren Schadenersatz ist auszuführen, dass schon aus den erläuternden Bemerkungen zum VOG hervorgeht, dass das VOG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung dem Schadenersatzrecht nachgebildet werden soll:
"Die Pflicht zur Schadenswiedergutmachung an Opfern strafbarer Handlungen schlechthin, also nicht nur an Opfern von Verbrechen, trifft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes den Schädiger. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt demnach nicht im Mangel eines Anspruchs auf Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durchzusetzen." (40 d.Blg., GP XIII)."Die Pflicht zur Schadenswiedergutmachung an Opfern strafbarer Handlungen schlechthin, also nicht nur an Opfern von Verbrechen, trifft nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes den Schädiger. Das Motiv für die staatliche Hilfeleistung liegt demnach nicht im Mangel eines Anspruchs auf Schadloshaltung, sondern in der Unmöglichkeit diesen Anspruch durchzusetzen." (40 d.Blg., Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn).
In den Erläuterungen zur Novelle BGBl. Nr. 40/2009 wird ausgeführt, dass die Ergänzung des Leistungskataloges (Schmerzengeld) nach dem VOG eine weitere staatliche Vorleistung auf den Schadenersatzanspruch gegen den Täter darstellt (678 d.Blg., GP XXIII).In den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, wird ausgeführt, dass die Ergänzung des Leistungskataloges (Schmerzengeld) nach dem VOG eine weitere staatliche Vorleistung auf den Schadenersatzanspruch gegen den Täter darstellt (678 d.Blg., Gesetzgebungsperiode römisch 23 ).
Der Gesetzgeber hat also nicht beabsichtigt eine zum Schadenersatzanspruch gegen den Täter zusätzliche Leistung zu gewähren.
Entsprechend der schadenersatzrechtlichen Anbindung, dem Vorleistungscharakter und der daraus folgenden Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistungen des VOG sind Schmerzengeldzahlungen des Täters auf den Pauschalbetrag anzurechnen.
Bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld sind sohin auf die allfällige Entschädigung nach § 6a VOG 1972 "anzurechnen", weil das VOG 1972 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schafft. (VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0102)Bereits vom Täter erhaltene Entschädigungen für Schmerzengeld sind sohin auf die allfällige Entschädigung nach Paragraph 6 a, VOG 1972 "anzurechnen", weil das VOG 1972 keinen zusätzlichen Anspruch neben dem Schadenersatzanspruch gegen den Täter schafft. (VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0102)
Bezüglich des Kostenersatzbegehrens in der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten:
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Da im vorliegenden Verfahren betreffend Entschädigung nach dem VOG weder nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG und AVG noch nach den Bestimmungen des VOG ein Verfahrenskostenersatzanspruch für die Beschwerdeführerin gesetzlich vorgesehen ist, hatte ein Abspruch darüber in der gegenständlichen Entscheidung nicht zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Strafunterlagen eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt, ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Strafunterlagen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.2. bzw. römisch zwei.3.1. bereits ausgeführt, ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 6a VOG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 6 a, VOG stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
Schlagworte
Geldleistung, Körperverletzung, Schmerzengeld, StrafurteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2115492.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018