TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 W120 2129919-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AEUV Art.267
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.18
KOG §34
KOG §34a
PMG §26
PMG §3
PMG §44a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 34 heute
  2. KOG § 34 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. KOG § 34 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  4. KOG § 34 gültig von 27.11.2015 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  5. KOG § 34 gültig von 01.01.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. KOG § 34 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. KOG § 34a heute
  2. KOG § 34a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PMG § 44a heute
  2. PMG § 44a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Spruch

W120 2129919-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 02.05.2016, PS 4/16-10, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret Kronegger und Mag. Ingrid Zehetner als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission vom 02.05.2016, PS 4/16-10, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2011 und vom 01.10. bis zum 31.12.2011 gemäß § 34a iVm § 34 Abs 9 und 13 KOG an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:1. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2011 und vom 01.10. bis zum 31.12.2011 gemäß Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß § 34 Abs 9 und 13 iVm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2015 und vom 01.10. bis zum 31.12.2015 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX an die RTR-GmbH. Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG gemäß Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.07. bis zum 30.09.2015 und vom 01.10. bis zum 31.12.2015 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 an die RTR-GmbH. Mit Spruchpunkt 2. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt 1. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

2.1. Gemäß § 34a KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.2.1. Gemäß Paragraph 34 a, KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.

Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, handle.Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen würden, handle.

Nach § 24 PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach § 25 PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nach Paragraph 24, PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach Paragraph 25, PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Die beschwerdeführende Partei sei jedenfalls als Postdiensteanbieterin iSd § 34a Abs 2 KOG, und zwar als "Postdiensteanbieter, der nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet ist" anzusehen. Daher habe die beschwerdeführende Partei Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (und der belangten Behörde) zu leisten.Die beschwerdeführende Partei sei jedenfalls als Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG, und zwar als "Postdiensteanbieter, der nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet ist" anzusehen. Daher habe die beschwerdeführende Partei Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (und der belangten Behörde) zu leisten.

2.2. Der geschätzte Aufwand des Fachbereiches Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2015 auf rund EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit sei ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX verblieben, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten gewesen sei.2.2. Der geschätzte Aufwand des Fachbereiches Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2015 auf rund EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit sei ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 verblieben, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten gewesen sei.

Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2015 seien folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, berücksichtigt worden: XXXX und die beschwerdeführende Partei. Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2015 einen Betrag in der Höhe von EUR 2.169.174.743,--.Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2015 seien folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, berücksichtigt worden: römisch 40 und die beschwerdeführende Partei. Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2015 einen Betrag in der Höhe von EUR 2.169.174.743,--.

Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, sei der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2015 von der RTR-GmbH auf Grundlage des Umsatzwertes der beschwerdeführenden Partei für das Geschäftsjahr 2013 geschätzt worden. Diese geschätzte Umsatzzahl sei im vorliegenden Fall auch zur Beitragsberechnung verwendet worden.

Für die beschwerdeführende Partei errechne sich der Planfinanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 wie folgt: Der Planumsatz der beschwerdeführenden Partei betrage EUR XXXX ; das seien XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von insgesamt EUR XXXX für 2015 belaufen. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergebe sich der Bruttobetrag von insgesamt EUR XXXX . Die beschwerdeführende Partei liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von EUR XXXX im Jahr. Die beschwerdeführende Partei habe den Finanzierungsbeitrag für das erste und zweite Quartal 2015 entrichtet. Für das Jahr 2015 ergebe sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber der beschwerdeführenden Partei für das ausstehende dritte und vierte Quartal in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).Für die beschwerdeführende Partei errechne sich der Planfinanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 wie folgt: Der Planumsatz der beschwerdeführenden Partei betrage EUR römisch 40 ; das seien römisch 40 % des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von insgesamt EUR römisch 40 für 2015 belaufen. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergebe sich der Bruttobetrag von insgesamt EUR römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von EUR römisch 40 im Jahr. Die beschwerdeführende Partei habe den Finanzierungsbeitrag für das erste und zweite Quartal 2015 entrichtet. Für das Jahr 2015 ergebe sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber der beschwerdeführenden Partei für das ausstehende dritte und vierte Quartal in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer).

2.3. Das KOG sehe ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vor: Für jedes Kalenderjahr werde jeweils zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann bezüglich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt.

In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt werden, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht werden. In weiterer Folge würden den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt werden, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht werden. In weiterer Folge würden den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.

In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrages. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrages. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.

2.4. Zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass es keinerlei Regulierungsbedarf in Hinblick auf ihre Tätigkeiten gebe, sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich die durch das PMG durchgeführte Liberalisierung auf Postdienste beziehe. Da die beschwerdeführende Partei Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringe und als Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 PMG anzusehen sei, falle die Erbringung ihrer Postdienste in den Anwendungsbereich des PMG.2.4. Zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass es keinerlei Regulierungsbedarf in Hinblick auf ihre Tätigkeiten gebe, sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich die durch das PMG durchgeführte Liberalisierung auf Postdienste beziehe. Da die beschwerdeführende Partei Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe und als Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 3, Ziffer 3, PMG anzusehen sei, falle die Erbringung ihrer Postdienste in den Anwendungsbereich des PMG.

2.5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass es für den Beitragspflichtigen in keiner Weise ersichtlich oder gemäß einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung nachvollziehbar sei, wie sich der von der RTR-GmbH geschätzte Aufwand für den Fachbereich Post konkret errechne oder zusammensetze bzw. welche Aufwendungen und

Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien, sei weiters auf die Bestimmungen der § 19 Abs 2, 3 und 4 KOG hinzuweisen, welche besagen würden, dass die KommAustria, die belangte Behörde und die RTR-GmbH jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen hätten und der Bericht ua einen Abschnitt über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereich, zu enthalten habe (vgl. § 19 Abs 3 Z 3 KOG).Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien, sei weiters auf die Bestimmungen der Paragraph 19, Absatz 2, 3 und 4 KOG hinzuweisen, welche besagen würden, dass die KommAustria, die belangte Behörde und die RTR-GmbH jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten und die Ergebnisse in einem gemeinsamen Tätigkeitsbericht (Kommunikationsbericht) zusammenzufassen hätten und der Bericht ua einen Abschnitt über die Aufgaben und Tätigkeiten, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel der RTR-GmbH, getrennt nach Fachbereich, zu enthalten habe vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, KOG).

2.6. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.

Im Einzelnen wird dargetan:

3.1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides bzw. zur Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Bestimmungen:

3.1.1. Kein Regulierungsbedarf für die beschwerdeführende Partei:

Diesbezüglich wird vorgebracht, dass keine Berührungspunkte der Geschäftsaktivitäten der beschwerdeführenden Partei mit den Regulierungsaufgaben der belangten Behörde bestehen würden: Die beschwerdeführende Partei sei ein weltweit tätiges Speditions- und Logistikunternehmen, das in Österreich (auf Basis einer aufrechten Gewerbeberechtigung für Spediteure) entsprechende Speditions- und Logistikdienstleistungen anbiete. Das Geschäftsfeld und der Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei würden in keiner Weise Anknüpfungspunkte für eine Postmarktregulierung im Wege einer Aufsicht durch eine Postmarktbehörde bieten. Dementsprechend bezögen sich auch die Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde nicht auf den Geschäftsbetrieb der beschwerdeführenden Partei und würden auf die beschwerdeführende Partei - wenn überhaupt - nur sehr geringe Auswirkungen entfalten.

Weiters gebe es keine relevanten Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde für die beschwerdeführende Partei: Ohne überhaupt näher auf die konkrete Regulierungsnotwendigkeit, die sich auch in konkreten behördlichen Befugnissen äußern müsste, einzugehen, übersehe die belangte Behörde, dass für die unternehmerischen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei überhaupt kein Bedarf an einer (zusätzlichen) postmarktspezifischen Regulierung gegeben sei und derartige Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde für bloß registrierungspflichtige (nicht konzessionsbedürftige) Postdiensteanbieter weder im PMG noch im KOG vorgesehen seien.

Durch die GewO - der die beschwerdeführende Partei aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung für die Erbringung von Speditionsleistungen nach § 94 Z 63 GewO unterliege - sei ohnehin bereits ein wirksames Regulierungsregime implementiert, das sämtliche Geschäftsbereiche der beschwerdeführenden Partei abdecke. Sämtliche ihrer Tätigkeiten unterlägen der umfassenden Regulierung und Aufsicht durch die Gewerbebehörde.Durch die GewO - der die beschwerdeführende Partei aufgrund der aufrechten Gewerbeberechtigung für die Erbringung von Speditionsleistungen nach Paragraph 94, Ziffer 63, GewO unterliege - sei ohnehin bereits ein wirksames Regulierungsregime implementiert, das sämtliche Geschäftsbereiche der beschwerdeführenden Partei abdecke. Sämtliche ihrer Tätigkeiten unterlägen der umfassenden Regulierung und Aufsicht durch die Gewerbebehörde.

Für eine darüber hinausgehende postmarktspezifische Regulierung durch die belangte Behörde bestehe in Hinblick auf die Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei weder eine sachliche Rechtfertigung noch eine aufsichtsrechtliche Notwendigkeit.

Konkret hätten die in § 17 Abs 3 und 4 KOG iVm § 40 PMG festgelegten Regulierungsaufgaben praktisch ausschließlich Universaldienstbetreiber nach § 12 PMG oder konzessionspflichtige Dienste nach § 26 PMG vor Augen:Konkret hätten die in Paragraph 17, Absatz 3 und 4 KOG in Verbindung mit Paragraph 40, PMG festgelegten Regulierungsaufgaben praktisch ausschließlich Universaldienstbetreiber nach Paragraph 12, PMG oder konzessionspflichtige Dienste nach Paragraph 26, PMG vor Augen:

Von den in § 40 PMG aufgezählten Tätigkeiten der belangten Behörde beträfen lediglich zwei der insgesamt elf aufgelisteten Regulierungsaufgaben auch bloß anzeigepflichtige Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG. Diese zwei Aufgaben hätten de facto keine praktische Relevanz und würden folglich auch keinen Aufwand der belangten Behörde verursachen; die restlichen neun Regulierungsaufgaben bezögen sich ausschließlich auf Universaldienstbetreiber und konzessionierte Postdiensteanbieter. Der zeitliche, organisatorische und finanzielle Aufwand dieser neun Tätigkeiten übersteige den Regulierungsaufwand für Postdiensteanbieter nach § 25 PMG um ein Vielfaches.Von den in Paragraph 40, PMG aufgezählten Tätigkeiten der belangten Behörde beträfen lediglich zwei der insgesamt elf aufgelisteten Regulierungsaufgaben auch bloß anzeigepflichtige Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 25, PMG. Diese zwei Aufgaben hätten de facto keine praktische Relevanz und würden folglich auch keinen Aufwand der belangten Behörde verursachen; die restlichen neun Regulierungsaufgaben bezögen sich ausschließlich auf Universaldienstbetreiber und konzessionierte Postdiensteanbieter. Der zeitliche, organisatorische und finanzielle Aufwand dieser neun Tätigkeiten übersteige den Regulierungsaufwand für Postdiensteanbieter nach Paragraph 25, PMG um ein Vielfaches.

Der Fokus des Aufgabenbereiches der belangten Behörde auf den Universaldienstbereich sei auch durch die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABI L 15 vom 21. Jänner 1998, idF der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (Postdienste-Richtlinie) gedeckt.Der Fokus des Aufgabenbereiches der belangten Behörde auf den Universaldienstbereich sei auch durch die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABI L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (Postdienste-Richtlinie) gedeckt.

In Hinblick auf bloß registrierungspflichtige Postdiensteanbieter nach § 25 PMG erfülle die belangte Behörde hingegen nur ganz wenige Aufgaben wie etwa das bescheidmäßige Untersagen der Erbringung von Postdiensten. Außerdem würden diese geringfügigen Tätigkeiten der belangten Behörde für Postdiensteanbieter nach § 25 PMG keine "Regulierungsaufgaben" im eigentlichen Sinn des Aufgabenbereiches einer Regulierungsbehörde darstellen.In Hinblick auf bloß registrierungspflichtige Postdiensteanbieter nach Paragraph 25, PMG erfülle die belangte Behörde hingegen nur ganz wenige Aufgaben wie etwa das bescheidmäßige Untersagen der Erbringung von Postdiensten. Außerdem würden diese geringfügigen Tätigkeiten der belangten Behörde für Postdiensteanbieter nach Paragraph 25, PMG keine "Regulierungsaufgaben" im eigentlichen Sinn des Aufgabenbereiches einer Regulierungsbehörde darstellen.

Jener Markt, in dem die beschwerdeführende Partei seit langem tätig sei, sei aber immer ein liberalisierter Markt gewesen; Paketzustellungen und Speditionsleistungen seien niemals monopolisiert gewesen; auf ihre Öffnung würden Maßnahmen der Postliberalisierung auf nationaler sowie unionsrechtlicher Ebene niemals abzielen. Die belangte Behörde fungiere für Postdiensteanbieter (nach § 25 PMG) auch faktisch in keiner Weise als Aufsichtsbehörde im Wege einer umfassenden Markt- und Verhaltensaufsicht zur laufenden Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes und zur Gewährleistung von fairen und transparenten Marktverhältnissen wie dies für Regulierungs- und Aufsichtsbehörden - etwa im Finanz-, Telekom- oder Energiebereich - typisch und charakteristisch sei.Jener Markt, in dem die beschwerdeführende Partei seit langem tätig sei, sei aber immer ein liberalisierter Markt gewesen; Paketzustellungen und Speditionsleistungen seien niemals monopolisiert gewesen; auf ihre Öffnung würden Maßnahmen der Postliberalisierung auf nationaler sowie unionsrechtlicher Ebene niemals abzielen. Die belangte Behörde fungiere für Postdiensteanbieter (nach Paragraph 25, PMG) auch faktisch in keiner Weise als Aufsichtsbehörde im Wege einer umfassenden Markt- und Verhaltensaufsicht zur laufenden Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes und zur Gewährleistung von fairen und transparenten Marktverhältnissen wie dies für Regulierungs- und Aufsichtsbehörden - etwa im Finanz-, Telekom- oder Energiebereich - typisch und charakteristisch sei.

Die belangte Behörde erbringe für die beschwerdeführende Partei de facto keine Regulierungsleistungen; dementsprechend entstehe ihr mangels Regulierungstätigkeiten hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei auch kein sachlich erklärbarer Aufwand, der die Leistung eines Finanzierungsbeitrages durch die beschwerdeführende Partei rechtfertige.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, liege in der verpflichtenden Finanzierung von Behördenaufgaben, welche nicht im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden, sehr wohl eine Verfassungswidrigkeit begründet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.326/2004) sei eine Verpflichtung zur Finanzierung von Regulierungstätigkeiten durch die Marktteilnehmer dann verfassungswidrig, wenn die Tätigkeiten der betreffenden Regulierungsbehörde nicht ausschließlich im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden, sondern ein Großteil der "Regulierungsaufgaben" imEntgegen der Ansicht der belangten Behörde, liege in der verpflichtenden Finanzierung von Behördenaufgaben, welche nicht im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden, sehr wohl eine Verfassungswidrigkeit begründet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 17.326 aus 2004,) sei eine Verpflichtung zur Finanzierung von Regulierungstätigkeiten durch die Marktteilnehmer dann verfassungswidrig, wenn die Tätigkeiten der betreffenden Regulierungsbehörde nicht ausschließlich im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden, sondern ein Großteil der "Regulierungsaufgaben" im

Interesse der Allgemeinheit getätigt werde. So habe es der Verfassungsgerichtshof als "unsachlich und daher verfassungswidrig" angesehen, wenn Unternehmen durch ihre Finanzierungsbeiträge "Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können)". Davon, dass die von der beschwerdeführenden Partei mitfinanzierten Aufgaben der belangten Behörde im Interesse der beschwerdeführenden Partei liegen würden, könne nicht die Rede seien.

3.1.2. Unsachlichkeit der undifferenzierten Aufteilung der Belastung durch Finanzierungsbeiträge auf alle verpflichteten Unternehmen zu gleichen Teilen:

Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.326/2004) aus, dass die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich zulässig sei. Dies möge zwar für eine einheitliche Gruppe von Marktteilnehmern (dh beispielsweise Universaldienstbetreiber oder konzessionierte Postdiensteanbieter), wo regulatorische Maßnahmen mehrere Anbieter (derselben Teilnehmergruppe) betreffen würden, zutreffend seien. Im vorliegenden Fall des Postmarktes gebe es allerdings keine homogene Gruppe von Marktteilnehmern, sondern würden einzelne Gruppen von Marktteilnehmern derart verschiedene - und folglich auch ganz unterschiedlich "regulierungsintensive" (bis hin zu de facto regulierungslose, wie im Fall der beschwerdeführenden Partei) - Tätigkeiten im Postbereich ausüben. Folglich würden auch die vorgesehenen regulatorischen Maßnahmen nicht unterschiedslos auf alle Gruppen von Marktteilnehmern Anwendung finden.Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.326 aus 2004,) aus, dass die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung grundsätzlich zulässig sei. Dies möge zwar für eine einheitliche Gruppe von Marktteilnehmern (dh beispielsweise Universaldienstbetreiber oder konzessionierte Postdiensteanbieter), wo regulatorische Maßnahmen mehrere Anbieter (derselben Teilnehmergruppe) betreffen würden, zutreffend seien. Im vorliegenden Fall des Postmarktes gebe es allerdings keine homogene Gruppe von Marktteilnehmern, sondern würden einzelne Gruppen von Marktteilnehmern derart verschiedene - und folglich auch ganz unterschiedlich "regulierungsintensive" (bis hin zu de facto regulierungslose, wie im Fall der beschwerdeführenden Partei) - Tätigkeiten im Postbereich ausüben. Folglich würden auch die vorgesehenen regulatorischen Maßnahmen nicht unterschiedslos auf alle Gruppen von Marktteilnehmern Anwendung finden.

Gerade aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich eine Verpflichtung der belangten Behörde, bei der Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrages eine sachliche Relation zwischen der von einem Unternehmen konkret mitfinanzierten Regulierungsaufgabe für das jeweilige Unternehmen und der Höhe seines Finanzierungsbeitrages herzustellen (vgl. VfSlg. 17.326/2004).Gerade aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich eine Verpflichtung der belangten Behörde, bei der Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrages eine sachliche Relation zwischen der von einem Unternehmen konkret mitfinanzierten Regulierungsaufgabe für das jeweilige Unternehmen und der Höhe seines Finanzierungsbeitrages herzustellen vergleiche VfSlg. 17.326 aus 2004,).

Folglich wäre auch bei der Aufteilung des von den verpflichteten Unternehmen zu leistenden Gesamtfinanzierungsbeitrages auf die einzelnen Beitragspflichtigen eine differenzierte Betrachtung geboten und wären die von der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Postbereich zu erbringenden Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen. Von einem Unternehmen dürften daher - wenn überhaupt - nur Finanzierungsbeiträge für jene Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde verlangt werden, die gegenüber diesem Unternehmen überhaupt zum Tragen kommen könnten bzw. (auch) im objektiven Interesse der Beitragspflichtigen liegen würden (vgl. dazu VfSlg. 17.326/2004).Folglich wäre auch bei der Aufteilung des von den verpflichteten Unternehmen zu leistenden Gesamtfinanzierungsbeitrages auf die einzelnen Beitragspflichtigen eine differenzierte Betrachtung geboten und wären die von der Regulierungsbehörde für den jeweiligen Postbereich zu erbringenden Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen. Von einem Unternehmen dürften daher - wenn überhaupt - nur Finanzierungsbeiträge für jene Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde verlangt werden, die gegenüber diesem Unternehmen überhaupt zum Tragen kommen könnten bzw. (auch) im objektiven Interesse der Beitragspflichtigen liegen würden vergleiche dazu VfSlg. 17.326 aus 2004,).

3.1.3. Bemessung der Beiträge anhand geschätzter Umsätze trotz Bekanntgabe von Umsatzzahlen:

Die belangte Behörde ziehe zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2015 den von ihr geschätzten Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2015 auf Basis der Umsatzzahlen des Jahres 2013 heran, anstelle ihrer Berechnung die von der beschwerdeführenden Partei schriftlich bekanntgegebenen hier relevanten (tatsächlich erwirtschafteten) Umsätze aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge der beschwerdeführenden Partei demnach bereits exakt auf Grundlage dieser bekanntgegebenen tatsächlichen Umsatzwerte für das Jahr 2015 berechnen können, anstelle eine auf Schätzungen basierende Beitragsleistung vorzuschreiben. Der bescheidmäßig vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag bemesse sich daher an nicht mehr aktuellen und unrichtigen - weil zu hohen - Umsatzwerten, obwohl aktuellere Daten zur Verfügung gestanden wären. Im Ergebnis sei die der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebene Beitragszahlung daher unrichtig und zu hoch bemessen worden.

3.1.4. Keine hinreichende Determinierung des konkreten Verwendungszwecks der

Finanzierungsbeiträge:

Die in den §§ 34 und 34a KOG enthaltene Beitragsregelung widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot des Art 18 B-VG: So habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Regelungen zur Vorschreibung von Beitragszahlungen an eine Regulierungsbehörde verfassungswidrig seien, wenn "die Höhe der Abgaben- oder Beitragspflicht allein davon abhängt, wie hoch der aus dem Aufkommen zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ des Gläubigers angesetzt wurde, und wenn die zu finanzierenden Aufgaben auch nicht hinreichend genau gesetzlich vorherbestimmt sind" (vgl. VfSlg. 17.326/2004).Die in den Paragraphen 34 und 34 a KOG enthaltene Beitragsregelung widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot des Artikel 18, B-VG: So habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Regelungen zur Vorschreibung von Beitragszahlungen an eine Regulierungsbehörde verfassungswidrig seien, wenn "die Höhe der Abgaben- oder Beitragspflicht allein davon abhängt, wie hoch der aus dem Aufkommen zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ des Gläubigers angesetzt wurde, und wenn die zu finanzierenden Aufgaben auch nicht hinreichend genau gesetzlich vorherbestimmt sind" vergleiche VfSlg. 17.326 aus 2004,).

Im PMG und KOG würden zwar die Aufgaben der Regulierungsbehörde grundsätzlich festgelegt werden, es sei jedoch für den Beitragspflichtigen in keiner Weise ersichtlich oder gemäß einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung nachvollziehbar, wie sich der allein von der RTR-GmbH geschätzte Aufwand für den "Fachbereich Post für das Jahr 2013 (EUR XXXX )" konkret errechne oder zusammensetze bzw. welche Aufwendungen und Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien. Damit werde der Regulierungsbehörde die Ermittlung des geschätzten Aufwandes weitgehend freigestellt und dieser ohne Vorliegen konkret heranzuziehender Parameter zur Ermittlung des Aufwandes eine verfassungswidrige Blankovollmacht erteilt, die nicht den Determinierungserfordernissen des Art 18 B-VG entspreche.Im PMG und KOG würden zwar die Aufgaben der Regulierungsbehörde grundsätzlich festgelegt werden, es sei jedoch für den Beitragspflichtigen in keiner Weise ersichtlich oder gemäß einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung nachvollziehbar, wie sich der allein von der RTR-GmbH geschätzte Aufwand für den "Fachbereich Post für das Jahr 2013 (EUR römisch 40 )" konkret errechne oder zusammensetze bzw. welche Aufwendungen und Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien. Damit werde der Regulierungsbehörde die Ermittlung des geschätzten Aufwandes weitgehend freigestellt und dieser ohne Vorliegen konkret heranzuziehender Parameter zur Ermittlung des Aufwandes eine verfassungswidrige Blankovollmacht erteilt, die nicht den Determinierungserfordernissen des Artikel 18, B-VG entspreche.

Dem Beitragspflichtigen stehe das Recht zu, im Wege einer gesetzlichen Regelung im Detail aufgeklärt zu werden, wie sich die von ihm zu leistenden Zahlungen zusammensetzen würden und für welche Aufgaben und Aufwendungen der Regulierungsbehörde diese tatsächlich zu verwenden seien.

3.1.5. Keine Determinierung der für die Bemessung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehenden Umsatzbestandteile:

Weder aus dem KOG noch aus dem PMG ergebe sich, welche konkreten Umsätze eines Marktteilnehmers für die Vorschreibung der zu leistenden Finanzierungsbeiträge heranzuziehen seien. Insbesondere sei unklar, welche Umsätze im Detail für die Bemessung des "branchenspezifischen Gesamtumsatzes" gemäß § 34 Abs 3 KOG bzw. in weiterer Folge für die Bemessung der verpflichtenden Finanzierungsbeiträge der einzelnen Beitragspflichtigen verwendet werden würden. § 34 Abs 3 KOG nenne in diesem Zusammenhang nur pauschal den "jeweiligen Umsatz des Beitragspflichtigen" ohne genauere Regelungen zu treffen, welche Umsatzbestandteile im Detail erfasst sein sollen und für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien.Weder aus dem KOG noch aus dem PMG ergebe sich, welche konkreten Umsätze eines Marktteilnehmers für die Vorschreibung der zu leistenden Finanzierungsbeiträge heranzuziehen seien. Insbesondere sei unklar, welche Umsätze im Detail für die Bemessung des "branchenspezifischen Gesamtumsatzes" gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG bzw. in weiterer Folge für die Bemessung der verpflichtenden Finanzierungsbeiträge der einzelnen Beitragspflichtigen verwendet werden würden. Paragraph 34, Absatz 3, KOG nenne in diesem Zusammenhang nur pauschal den "jeweiligen Umsatz des Beitragspflichtigen" ohne genauere Regelungen zu treffen, welche Umsatzbestandteile im Detail erfasst sein sollen und für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien.

Dies führe dazu, dass bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages durch eine undifferenzierte Zugrundelegung des Gesamtumsatzes der Postdiensteanbieter auch Umsätze aus Bereichen, die nicht die Postbranche betreffen, in die Berechnung miteinbezogen werden, obwohl diese in keinerlei Zusammenhang zu den Postdiensten iSd PMG stehen würden. Insbesondere treffe der Gesetzgeber keinerlei Aussage, ob beispielsweise auch im Ausland erzielte Umsätze aus Mehrwertdiensten, Umsätze aus dem Transport von Paketen über 10 kg bzw. 31,5 kg berücksichtigt werden sollten. Konkret beziehe die belangte Behörde sämtliche im Inland und Ausland erzielten Umsätze aus allen Geschäftsbereichen der beschwerdeführenden Partei in ihre Beitragsbemessung ein, ohne zu differenzieren, ob diese überhaupt irgendeinen Konnex zum allgemein vom PMG erfassten Tätigkeitsbereich aufweisen würden. Rechtmäßigerweise dürften - wenn überhaupt - nur im Inland erzielte im Detail aufzugliedernde für die Postbranche relevante Umsätze für die Berechnung der Finanzierungsbeiträge herangezogen werden.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass gemäß § 34 iVm § 34a KOG tatsächlich alle Postdiensteanbieter zur Beitragsleistung nach gleichen Anteilen zu verpflichten seien, ohne zwischen Universaldienstbetreibern, konzessionierten Postdiensteanbietern und bloß registrierungspflichtigen Postdiensteanbietern zu differenzieren, dann wäre § 34 iVm § 34a KOG nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei verfassungswidrig und hätte das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG tatsächlich alle Postdiensteanbieter zur Beitragsleistung nach gleichen Anteilen zu verpflichten seien, ohne zwischen Universaldienstbetreibern, konzessionierten Postdiensteanbietern und bloß registrierungspflichtigen Postdiensteanbietern zu differenzieren, dann wäre Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei verfassungswidrig und hätte das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

3.2. Unionsrechtswidrigkeit der verpflichtenden Leistung von Finanzierungsbeiträgen:

Aus der Beschwerde ergebe sich weiters, dass die beschwerdeführende Partei keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. So sehe die Postdienste-Richtlinie Finanzierungsbeiträge nur für Universaldienstbetreiber vor, nicht jedoch für bloß registrierungspflichtige Postdiensteanbieter. Hätte der europäische Gesetzgeber beabsichtigt, dass alle Teilnehmer des Postmarktes Beiträge zur Finanzierung der Regulierung zu leisten hätten, so hätte er dies entsprechend ausdrücklich vorgesehen. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Aspekte, dass sich die Aufgaben der Regulierungsbehörde aber zu einem überwiegenden Teil nur auf Universaldienstbetreiber beziehen würden und die Regulierungsbehörde in Hinblick auf den Aufwand nur vernachlässigbare Tätigkeiten für bloß anzeigepflichtige Postdiensteanbieter ausübe, sei von einer Zahlungspflicht für solche Postdiensteanbieter abzusehen. Die beschwerdeführende Partei rege daher die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union an.

3.3. Die beschwerdeführende Partei stelle folgende Anträge:

"das Bundesverwaltungsgericht möge

(a) eine mündliche Verhandlung durchführen und

(b) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufheben oder dahin abändern, dass die Beschwerdeführerin für die in Rede stehenden Zeiträume keine Finanzierungsbeiträge zu leisten hat,

in eventu, den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts bzw. Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend an die belangte Behörde zurückverweisen, um welchen Anteil die Finanzierungsbeiträge für die Beschwerdeführerin als bloß anzeigepflichtiger Postdiensteanbieterin entsprechend dem für sie tatsächlich relevanten (etwa gegenüber Universaldienstanbietern bzw. konzessionierten Postdienstleistern) reduzierten Behördenaufwand zu kürzen wären, sodass diese einen Bescheid erlasse, mit dem Finanzierungsbeiträge nur in solch reduzierter Höhe vorgeschrieben werden,

in eventu, selbst ein solches Ermittlungsverfahren durchführen und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass nur ein Finanzierungsbeitrag in entsprechend reduzierter Höhe vorgeschrieben wird."

3.4. Ferner werde angeregt,

"das Bundesverwaltungsgericht möge

1. an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der §§ 34 Abs 3 bis 15 und 34a KOG, insbesondere der Wortfolge ‚die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind1. an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag auf Prüfung und Aufhebung der Paragraphen 34, Absatz 3 bis 15 und 34 a KOG, insbesondere der Wortfolge ‚die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind

oder' gemäß § 34a Abs 2 KOG wegen Verfassungswidrigkeit richten.oder' gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG wegen Verfassungswidrigkeit richten.

2. die in dieser Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Auslegung der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen bzw. zumindest den Ausgang des laufenden Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH (Rs C-2/15) abwarten und in der Sache erst nach Abschluss dieses Verfahrens erkennen."

4. Mit hg. am 13.07.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und erstattete unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde.

5. Die unter I.I. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, DHL Express (Austria) GmbH, wie folgt:5. Die unter römisch eins.I. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, DHL Express (Austria) GmbH, wie folgt:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

6. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.I. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.6. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter römisch eins.I. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.07.2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.07.2016 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

8. Am 09.08.2017 übermittelte die beschwerdeführende Partei dazu eine Stellungnahme, in welcher sie ausführte, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union zwar mit den ebenso von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen auseinandergesetzt habe, jedoch (mangels Prüfungsmaßstabes) nicht mit den anderen (vor allem verfassungsrechtlichen) Bedenken, welche die beschwerdeführende Partei im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht habe. Das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes trage auch nicht zur umfassenden Klärung der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Rechtsfragen bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in den Beschwerden unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seite 4) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in den Beschwerden unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche dessen Seite 4) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:

"1) XXXX hat mit Schreiben vom 27.10.2014 die Erbringung von Postdiensten nach § 25 PMG angezeigt."1) römisch 40 hat mit Schreiben vom 27.10.2014 die Erbringung von Postdiensten nach Paragraph 25, PMG angezeigt.

2) XXXX hat ihren Planumsatz für 2015 nicht bekanntgegeben.2) römisch 40 hat ihren Planumsatz für 2015 nicht bekanntgegeben.

3) Der Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der von der RTR-GmbH vorgenommenen Schätzung EUR3) Der Planumsatz von römisch 40 beträgt für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der von der RTR-GmbH vorgenommenen Schätzung EUR

XXXX . Die Schätzung der RTR- GmbH basierte auf dem Umsatzwert vonrömisch 40 . Die Schätzung der RTR- GmbH basierte auf dem Umsatzwert von

XXXX für das Geschäftsjahr 2013.römisch 40 für das Geschäftsjahr 2013.

4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2015 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX und XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2015 den Betrag von EUR XXXX .4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2015 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 und römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2015 den Betrag von EUR römisch 40 .

5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2015 auf EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2015 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2015 auf EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR römisch 40 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2015 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR

XXXX .römisch 40 .

6) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX , das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der gemäß § 34a Abs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für 2015. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.6) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 , das sind römisch 40 % des Gesamtumsatzes der gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für 2015. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 lag mit ihrem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.

7) XXXX entrichtete den Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 nur teilweise, nämlich bloß für das 1. und 2. Quartal 2015. Für das Jahr 2015 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX für das ausstehende 3. und 4. Quartal in der Höhe von gesamt EUR7) römisch 40 entrichtete den Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2015 nur teilweise, nämlich bloß für das 1. und 2. Quartal 2015. Für das Jahr 2015 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 für das ausstehende 3. und 4. Quartal in der Höhe von gesamt EUR

XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer).

8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.03.2015, vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2015, 15.06.2015, 15.09.2015 und 15.12.2015.8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis 31.03.2015, vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 und vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2015, 15.06.2015, 15.09.2015 und 15.12.2015.

9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das 3. und 4. Quartal 2015 in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet."9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das 3. und 4. Quartal 2015 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet."

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid - sowie in die Beschwerde, in die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde und in die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehendeDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende

Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.3. Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, tragen folgenden Wortlaut:3.3. Die Paragraphen 34 und 34 a KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, tragen folgenden Wortlaut:

"Finanzierung der Tätigkeiten

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. [...]Paragraph 34, [...]

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.(4) Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.(5) Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen.

Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche

§ 34a. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34 a, (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.

(3) § 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."(3) Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

[...]

2. ‚Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

3. ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;

4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;

[...]"

"Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.Paragraph 24, (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.Paragraph 25, (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."

"Aufgaben der Post-Control-Kommission

§ 40. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 40, Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,1. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 12, Absatz eins und 2,

2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6,2. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach Paragraph 7, Absatz 6,,

3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,3. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 14,,

4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,4. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,

5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;5. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach Paragraph 21, Absatz 4 bis 6;

6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,6. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den Paragraphen 27, 28 und 29,

7. Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,7. Ausübung des Widerrufsrechts nach Paragraph 30, Absatz 3 und 4,

8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,,

9. Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,9. Festsetzung der Kostenersätze nach Paragraph 34, Absatz 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz eins,,

10. Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und10. Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 4, und

11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50."11. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50,

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:

3.5. Die beschwerdeführende Partei brachte zusammengefasst vor, dass diese durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis gezwungen werde, eine Behördentätigkeit mit einem großen wirtschaftlichen Aufwand mitzufinanzieren, obwohl sich die Tätigkeiten der belangten Behörde - wenn überhaupt - nur zu einem ganz geringfügigen Teil auf die Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei bezögen; es sei sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, dass die beschwerdeführende Partei Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde zu finanzieren habe, die in Hinblick auf die Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei überhaupt nicht erforderlich seien und auch der Sache nach in Bezug auf die Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei tatsächlich gar keinen signifikanten Aufwand generieren würden.

Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:

3.6. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides bzw. zur Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Bestimmungen:

3.6.1. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass keine Berührungspunkte der Geschäftsaktivitäten der beschwerdeführenden Partei mit den Regulierungsaufgaben der belangten Behörde bestehen würden, durch die GewO - der die beschwerdeführende Partei unterliege - ohnehin bereits ein wirksames Regulierungsregime implementiert sei, das sämtliche Geschäftsbereiche der beschwerdeführenden Partei abdecke, und sämtliche ihrer Tätigkeiten der umfassenden Regulierung und Aufsicht durch die Gewerbebehörde unterlägen, ist ihr das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2012, 2011/03/0200, - worauf die belangte Behörde zutreffender Weise verweist - entgegenzuhalten:

"Soweit die Beschwerde schließlich vermeint, die im Gefolge der (aufgetragenen) Anzeige nach § 25 PMG ausgelösten weiteren Verpflichtungen der Beschwerdeführerin verstießen gegen das in Art 9 Abs 2 der Post-RL normierte Verbot von Parallelauflagen auf Grund anderer, nicht sektor[s]pezifischer Rechtsvorschriften, weil sie bereits als Spediteurin der GewO unterworfen sei, ist ihr zu erwidern, dass gemäß § 24 Abs. 2 PMG auf das Anbieten von Postdiensten die Gewerbeordnung 1994 ‚keine Anwendung' findet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter unterliegt daher auf Grund dieser ‚besonderen bundesgesetzlichen Vorschrift' (vgl § 2 Abs 1 der GewO) nicht der GewO, weshalb schon deshalb der behauptete Verstoß nicht vorliegen kann; dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls hinsichtlich weiterer von ihr angebotener Leistungen, etwa als Spediteur, der GewO unterliegt.""Soweit die Beschwerde schließlich vermeint, die im Gefolge der (aufgetragenen) Anzeige nach Paragraph 25, PMG ausgelösten weiteren Verpflichtungen der Beschwerdeführerin verstießen gegen das in Artikel 9, Absatz 2, der Post-RL normierte Verbot von Parallelauflagen auf Grund anderer, nicht sektor[s]pezifischer Rechtsvorschriften, weil sie bereits als Spediteurin der GewO unterworfen sei, ist ihr zu erwidern, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 2, PMG auf das Anbieten von Postdiensten die Gewerbeordnung 1994 ‚keine Anwendung' findet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Postdiensteanbieter unterliegt daher auf Grund dieser ‚besonderen bundesgesetzlichen Vorschrift' vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, der GewO) nicht der GewO, weshalb schon deshalb der behauptete Verstoß nicht vorliegen kann; dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls hinsichtlich weiterer von ihr angebotener Leistungen, etwa als Spediteur, der GewO unterliegt."

Damit steht fest, dass die bestehende Anwendbarkeit der GewO für die beschwerdeführende Partei der Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Postdiensteanbieterin, als welche diese infolge ihrer Anzeige gemäß § 25 PMG unbestrittenermaßen einzuordnen ist, und damit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nicht entgegensteht.Damit steht fest, dass die bestehende Anwendbarkeit der GewO für die beschwerdeführende Partei der Qualifikation der beschwerdeführenden Partei als Postdiensteanbieterin, als welche diese infolge ihrer Anzeige gemäß Paragraph 25, PMG unbestrittenermaßen einzuordnen ist, und damit der Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nicht entgegensteht.

3.6.2. Die beschwerdeführende Partei moniert in weiterer Folge, dass sich die hauptsächlichen Regulierungsaufgaben ausschließlich auf Universaldienstbetreiber und konzessionierte Postdiensteanbieter bezögen. Die RTR-GmbH erbringe für die beschwerdeführende Partei de facto keine Regulierungsleistungen; dementsprechend entstehe ihr mangels Regulierungstätigkeiten hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei auch kein sachlich erklärbarer Aufwand, der die Leistung eines Finanzierungsbeitrages durch die beschwerdeführende Partei rechtfertige. Die undifferenzierte Aufteilung der Belastung durch Finanzierungsbeiträge auf alle betroffenen Unternehmen zu gleichen Teilen (völlig ungeachtet ihrer Tätigkeit) führe vielmehr (im Verhältnis zur Regulierungstätigkeit der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH) zu einer sachlich nicht rechtfertigbaren Mehrbelastung der beschwerdeführenden Partei gegenüber einem Universaldienstbetreiber und konzessionierten Postdiensteanbietern.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die beschwerdeführende Partei ist - wie dargetan - infolge ihrer Anzeige gemäß § 25 PMG Postdiensteanbieterin iSd § 3 Z 3 PMG und erbringt als solche Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG. § 34a Abs 2 KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, umfasst. Eine Einschränkung auf Universaldienstbetreiber ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 25.01.2012, 2011/03/0200, ausführte, dass durch "die im Gefolge der PostRL vorgenommene ‚vollständige Liberalisierung des Postmarktes' (RV, 319 Blg NR, 24. GP, 1) es eben nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmen [...] sind, die Postdienste erbringen dürfen, sondern ‚jedermann' (§ 24 Abs 1 PMG)". Zudem hält er ausdrücklich fest, dass der Universaldienst nur ein "Teilsegment" der "Postdienste" darstelle.Die beschwerdeführende Partei ist - wie dargetan - infolge ihrer Anzeige gemäß Paragraph 25, PMG Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 3, Ziffer 3, PMG und erbringt als solche Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG. Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen, umfasst. Eine Einschränkung auf Universaldienstbetreiber ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Hierzu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 25.01.2012, 2011/03/0200, ausführte, dass durch "die im Gefolge der PostRL vorgenommene ‚vollständige Liberalisierung des Postmarktes' (RV, 319 Blg NR, 24. GP, 1) es eben nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmen [...] sind, die Postdienste erbringen dürfen, sondern ‚jedermann' (Paragraph 24, Absatz eins, PMG)". Zudem hält er ausdrücklich fest, dass der Universaldienst nur ein "Teilsegment" der "Postdienste" darstelle.

Die Regulierungsaufgaben der belangten Behörde sind in § 40 PMG geregelt. Dass diese in Bezug auf "bloß anzeigepflichtige Postdiensteanbieter gemäß § 25 PMG" keine "praktische Relevanz" hätten, stellt eine bloße Behauptung der beschwerdeführenden Partei dar, welche diese in keiner Weise durch konkrete Bespiele untermauert. Die beschwerdeführende Partei ist darüber hinaus auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, zu verweisen, in welchen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden eines Postdiensteanbieters gegen Bescheide der belangten Behörde betreffend die Vorschreibung der Entrichtung derDie Regulierungsaufgaben der belangten Behörde sind in Paragraph 40, PMG geregelt. Dass diese in Bezug auf "bloß anzeigepflichtige Postdiensteanbieter gemäß Paragraph 25, PMG" keine "praktische Relevanz" hätten, stellt eine bloße Behauptung der beschwerdeführenden Partei dar, welche diese in keiner Weise durch konkrete Bespiele untermauert. Die beschwerdeführende Partei ist darüber hinaus auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, zu verweisen, in welchen der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden eines Postdiensteanbieters gegen Bescheide der belangten Behörde betreffend die Vorschreibung der Entrichtung der

Finanzierungsbeiträge auf Grundlage des geschätzten Planumsatzes ablehnte. Demnach sei es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt seien, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen. Auch gegen die Wahl einer Durchschnittsbetrachtung und die Heranziehung des Unternehmensumsatzes zur Berechnung der Beiträge sah der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken.

Nichts anderes als eine Durchschnittsbetrachtung muss auch bezüglich unterschiedlicher auftretender Intensitäten der Regulierungsbedürftigkeit der Marktteilnehmer gelten. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass (bloß) registrierungspflichtige Postdiensteanbieter einen vollen Anteil an den Kosten der belangten Behörde zu tragen hätten, ist sie darauf hinzuweisen, dass das gleiche System auch für den Fachbereich Medien eingerichtet ist. Demnach leistet die Medienbranche, welche den Österreichischen Rundfunk (ORF), die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter umfasst, Finanzierungsbeiträge (vgl. § 35 Abs 2 KOG). Auch hier kann nicht angenommen werden, dass alle Marktteilnehmer ständig derselben Regulierungsintensität unterliegen.Nichts anderes als eine Durchschnittsbetrachtung muss auch bezüglich unterschiedlicher auftretender Intensitäten der Regulierungsbedürftigkeit der Marktteilnehmer gelten. Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass (bloß) registrierungspflichtige Postdiensteanbieter einen vollen Anteil an den Kosten der belangten Behörde zu tragen hätten, ist sie darauf hinzuweisen, dass das gleiche System auch für den Fachbereich Medien eingerichtet ist. Demnach leistet die Medienbranche, welche den Österreichischen Rundfunk (ORF), die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter umfasst, Finanzierungsbeiträge vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, KOG). Auch hier kann nicht angenommen werden, dass alle Marktteilnehmer ständig derselben Regulierungsintensität unterliegen.

Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 07.10.2014 (VfSlg. 17.326/2004) bezüglich der Finanzierungsbeiträge im Rundfunkbereich Folgendes aus:Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 07.10.2014 (VfSlg. 17.326 aus 2004,) bezüglich der Finanzierungsbeiträge im Rundfunkbereich Folgendes aus:

"Wird der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer auf jenen Teil der Kosten der Rundfunkregulierung beschränkt, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt, dann ist es allerdings nicht unsachlich, die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich in Prozentsätzen des Unternehmensumsatzes dieser Marktteilnehmer zu

bemessen (§ 10 Abs 2 KOG). Die Regulierungstätigkeit besteht zwar aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können. Auf der anderen Seite wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof von der Bundesregierung überzeugend vorgebracht, daß es sich beim Rundfunkmarkt um einen eng verzahnten Markt handelt, bei dem Maßnahmen, die ein Marktteilnehmer setzt, häufig für andere relevant sind bzw. Maßnahmen, die einen Marktteilnehmer betreffen, in der Regel auch Auswirkungen für andere Marktteilnehmer haben. Bei einer solchen Situation dient die Regulierung aber offenbar dem Ziel, einen sensiblen Markt in dem vom Gesetzgeber gewünschten Ausmaß einer qualifizierten Ordnung zu unterwerfen. Im Vordergrund steht daher, daß alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Bei einer derartigen Situation dürfte der Gesetzgeber zwar typische Besonderheiten in Bezug auf Kosten oder Nutzen, die bei einzelnen Marktteilnehmern gegeben sind, bei der Regelung der Finanzierung gewiß berücksichtigen. Er darf aber auch aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung wählen und den Aufwand nach einem Maßstab anlasten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er die Bedeutung des regulierten Marktes für das jeweilige Unternehmen widerspiegelt.bemessen (Paragraph 10, Absatz 2, KOG). Die Regulierungstätigkeit besteht zwar aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können. Auf der anderen Seite wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof von der Bundesregierung überzeugend vorgebracht, daß es sich beim Rundfunkmarkt um einen eng verzahnten Markt handelt, bei dem Maßnahmen, die ein Marktteilnehmer setzt, häufig für andere relevant sind bzw. Maßnahmen, die einen Marktteilnehmer betreffen, in der Regel auch Auswirkungen für andere Marktteilnehmer haben. Bei einer solchen Situation dient die Regulierung aber offenbar dem Ziel, einen sensiblen Markt in dem vom Gesetzgeber gewünschten Ausmaß einer qualifizierten Ordnung zu unterwerfen. Im Vordergrund steht daher, daß alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Bei einer derartigen Situation dürfte der Gesetzgeber zwar typische Besonderheiten in Bezug auf Kosten oder Nutzen, die bei einzelnen Marktteilnehmern gegeben sind, bei der Regelung der Finanzierung gewiß berücksichtigen. Er darf aber auch aus Vereinfachungsgründen eine Durchschnittsbetrachtung wählen und den Aufwand nach einem Maßstab anlasten, bei dem davon ausgegangen werden kann, daß er die Bedeutung des regulierten Marktes für das jeweilige Unternehmen widerspiegelt.

[...]

Nach dem Gesagten kann es somit aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Rolle spielen, ob es - im Rahmen der Regulierungstätigkeit insgesamt - einzelne Maßnahmen gibt, die nur bestimmte Beitragspflichtige betreffen (oder nicht betreffen). Daher hat es auch im Ergebnis keine Bedeutung, wenn bei der Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Umstand vernachlässigt wird, daß ein Marktteilnehmer (nämlich der ORF) nicht der Rechtsaufsicht der KommAustria unterliegt. Da sich die Tätigkeit der KommAustria bzw. der RTR-GmbH, auch soweit sie sich auf die Marktteilnehmer bezieht, keineswegs in der Aufsicht erschöpft, diese bei der Bemessung der Finanzierungsbeiträge auch nicht im Vordergrund steht, die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade für die anderen von Bedeutung ist und schließlich der ORF für die eigene Aufsicht selbst keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten hat, ist in diesem Zusammenhang vielmehr entscheidend (und ausreichend), daß die am Rundfunkmarkt auftretenden Marktteilnehmer insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind."

Diese Ausführungen können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit den zuvor zitierten (Ablehnungs-)Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes auf Bescheide der belangten Behörde betreffend die Postbranche übertragen werden. Auch wenn die Regulierungstätigkeit aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen besteht, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können, steht doch im Vordergrund, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Dass die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade auch für die anderen Marktteilnehmer von Bedeutung ist, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die verfahrensgegenständliche Branche keineswegs geleugnet werden (vgl. nur die Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 40 Z 11 iVm § 50 PMG). Ausschlaggebend ist nicht, dass alle Regulierungsmaßnahmen alle Marktteilnehmer betreffen; maßgeblich ist vielmehr, dass die Postdiensteanbieter insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind.Diese Ausführungen können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau mit den zuvor zitierten (Ablehnungs-)Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes auf Bescheide der belangten Behörde betreffend die Postbranche übertragen werden. Auch wenn die Regulierungstätigkeit aus einer Vielzahl von Aufgaben und Einzelmaßnahmen besteht, von denen die einzelnen Marktteilnehmer jeweils nach ihren konkreten Umständen in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können, steht doch im Vordergrund, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können. Dass die Aufsicht über einen Marktteilnehmer gerade auch für die anderen Marktteilnehmer von Bedeutung ist, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für die verfahrensgegenständliche Branche keineswegs geleugnet werden vergleiche nur die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 40, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 50, PMG). Ausschlaggebend ist nicht, dass alle Regulierungsmaßnahmen alle Marktteilnehmer betreffen; maßgeblich ist vielmehr, dass die Postdiensteanbieter insgesamt einer Aufsicht unterworfen sind.

3.6.3. Die beschwerdeführende Partei releviert weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verpflichtung zur Finanzierung von Regulierungstätigkeiten durch die Marktteilnehmer dann verfassungswidrig sei, wenn die Tätigkeiten der betreffenden Regulierungsbehörde nicht ausschließlich im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden (vgl. VfSlg. 17.326/2004), sondern ein Großteil der "Regulierungsaufgaben" im Interesse der Allgemeinheit getätigt werde. So habe es der Verfassungsgerichtshof als "unsachlich und daher verfassungswidrig" angesehen, wenn Unternehmen durch ihre Finanzierungsbeiträge "Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können)".3.6.3. Die beschwerdeführende Partei releviert weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Verpflichtung zur Finanzierung von Regulierungstätigkeiten durch die Marktteilnehmer dann verfassungswidrig sei, wenn die Tätigkeiten der betreffenden Regulierungsbehörde nicht ausschließlich im Interesse der regulierten Unternehmen liegen würden vergleiche VfSlg. 17.326 aus 2004,), sondern ein Großteil der "Regulierungsaufgaben" im Interesse der Allgemeinheit getätigt werde. So habe es der Verfassungsgerichtshof als "unsachlich und daher verfassungswidrig" angesehen, wenn Unternehmen durch ihre Finanzierungsbeiträge "Aufgaben finanzieren müssen, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen (können)".

Mit ihrer Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei, dass § 34a Abs 1 KOG im Gefolge der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt in der Höhe von jährlich - verbraucherpreisindexangepasst - EUR 200.000,-- als Zuschuss zur Finanzierung vorsieht. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.10.2014 zu VfSlg. 17.326/2004 aussprach, dass die Finanzierung der auch die Allgemeinheit betreffenden Regulierungsaufgaben nicht nur durch Finanzierungsbeiträge, sondern auch aus dem Bundeshaushalt erfolgen müsse (vgl.Mit ihrer Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei, dass Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG im Gefolge der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt in der Höhe von jährlich - verbraucherpreisindexangepasst - EUR 200.000,-- als Zuschuss zur Finanzierung vorsieht. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.10.2014 zu VfSlg. 17.326 aus 2004, aussprach, dass die Finanzierung der auch die Allgemeinheit betreffenden Regulierungsaufgaben nicht nur durch Finanzierungsbeiträge, sondern auch aus dem Bundeshaushalt erfolgen müsse (vgl.

Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], 824; vgl. auch VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, hinsichtlich der Finanzierungsregelung für den Telekommunikationsbereich gemäß § 34 KOG). Die belangte Behörde verweist zu Recht darauf, dass vorliegend der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer (und daher auch jener der beschwerdeführenden Partei) auf jenen Teil der Kosten der Postmarktregulierung beschränkt ist, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt.Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011], 824; vergleiche auch VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, hinsichtlich der Finanzierungsregelung für den Telekommunikationsbereich gemäß Paragraph 34, KOG). Die belangte Behörde verweist zu Recht darauf, dass vorliegend der Finanzierungsanteil der Marktteilnehmer (und daher auch jener der beschwerdeführenden Partei) auf jenen Teil der Kosten der Postmarktregulierung beschränkt ist, der diese Marktteilnehmer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt.

Dass betreffend die beschwerdeführende Partei keinerlei Regulierungsaufwand besteht, kann schon angesichts der Regelung des § 40 PMG nicht behauptet werden. Ebenso vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die von ihr mitfinanzierten Aufgaben der belangten Behörde nicht in ihrem Interesse liegen würden, schon vor dem Hintergrund der zuvor aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgeleiteten Relevanz der Zielsetzung, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können, nicht zu teilen.Dass betreffend die beschwerdeführende Partei keinerlei Regulierungsaufwand besteht, kann schon angesichts der Regelung des Paragraph 40, PMG nicht behauptet werden. Ebenso vermag das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die von ihr mitfinanzierten Aufgaben der belangten Behörde nicht in ihrem Interesse liegen würden, schon vor dem Hintergrund der zuvor aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgeleiteten Relevanz der Zielsetzung, dass alle Marktteilnehmer unter gleichen Bedingungen am Markt tätig werden können, nicht zu teilen.

Die beschwerdeführende Partei verweist in ihrer Stellungnahme vom 09.08.2017 darauf, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen auch zahlreiche andere Marktteilnehmer treffe, die durch vergleichbare Geschäftsmodelle organisiert seien und weitgehend gleiche Leistungsportfolios wie die beschwerdeführende Partei anbieten würden. Um unsachliche Differenzierungen zu vermeiden, müssten folglich auch sämtliche andere Unternehmen, die - genauso wie die beschwerdeführende Partei - die Abholung und Zustellung von Paketen anbieten würden, von der Verpflichtung zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen umfasst sein.

Diesbezüglich ist der beschwerdeführenden Partei zu entgegnen, dass sich dieser Punkt in bloßen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei, die sie nicht näher substantiiert, erschöpft. So nennt sie zB kein konkretes Unternehmen, das Postdienste erbringt und nicht von der Finanzierungsbeitragspflicht erfasst ist. Wenn sie dartut, dass der "von der RTR bzw. PCK ‚auserkorene' Kreis der nach PMG bzw. KOG Beitragspflichtigen [...] für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar" sei, lässt die beschwerdeführende Partei ebenfalls jegliche Konkretisierung ihres Vorbringens vermissen.

3.6.4. Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass eine undifferenzierte Aufteilung der Belastung durch Finanzierungsbeiträge auf alle verpflichteten Unternehmen zu gleichen Teilen unsachlich sei und es im Fall des Postmarktes keine homogene Gruppe von Marktteilnehmern gebe, sondern einzelne Gruppen von Marktteilnehmern derart verschiedene - und folglich auch ganz unterschiedlich "regulierungsintensive" - Tätigkeiten im Postbereich ausüben würden, ist Folgendes zu erwägen:

Wie bereits zuvor ausgeführt, ist auch im Fachbereich Medien das Vorliegen einer homogenen Gruppe von Marktteilnehmern nicht anzunehmen. Beitragspflichtig sind hier gemäß § 35 KOG neben dem ORF und den zugelassenen Rundfunkveranstaltern auch die nach demWie bereits zuvor ausgeführt, ist auch im Fachbereich Medien das Vorliegen einer homogenen Gruppe von Marktteilnehmern nicht anzunehmen. Beitragspflichtig sind hier gemäß Paragraph 35, KOG neben dem ORF und den zugelassenen Rundfunkveranstaltern auch die nach dem

AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter, dh zB Kabelrundfunkveranstalter oder Mediendienste auf Abruf (vgl. § 9 AMD-G). Das AMD-G sieht etwa ein System der abgestuften Regulierung vor (vgl. im 8. Abschnitt "Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf" sowie im 9. Abschnitt "Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen"). Hinzu treten die umfassenden Regulierungsaufgaben im Bereich des ORF. Vergleichbares gilt auch für die Finanzierung des Fachbereiches Telekom gemäß § 34 KOG, an dessen "Finanzierungsmodell" sich die Finanzierung der Regulierungsbehörde der Postbranche orientiert (vgl. 319 der Beilagen XXIV. GP). Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Unsachlichkeit der Regelung im Postbereich nicht zu erkennen.AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter, dh zB Kabelrundfunkveranstalter oder Mediendienste auf Abruf vergleiche Paragraph 9, AMD-G). Das AMD-G sieht etwa ein System der abgestuften Regulierung vor vergleiche im 8. Abschnitt "Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf" sowie im 9. Abschnitt "Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und -sendungen"). Hinzu treten die umfassenden Regulierungsaufgaben im Bereich des ORF. Vergleichbares gilt auch für die Finanzierung des Fachbereiches Telekom gemäß Paragraph 34, KOG, an dessen "Finanzierungsmodell" sich die Finanzierung der Regulierungsbehörde der Postbranche orientiert vergleiche 319 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesverwaltungsgericht die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Unsachlichkeit der Regelung im Postbereich nicht zu erkennen.

Soweit die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass von einem Unternehmen - wenn überhaupt - nur Finanzierungsbeiträge für jene Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde verlangt werden dürften, die gegenüber diesem Unternehmen überhaupt zum Tragen kommen könnten bzw. (auch) im objektiven Interesse der Beitragspflichtigen liegen würden (vgl. dazu VfSlg. 17.326/2004), ist sie auf die bereits getroffenen Erwägungen im Zusammenhang mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.Soweit die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass von einem Unternehmen - wenn überhaupt - nur Finanzierungsbeiträge für jene Regulierungstätigkeiten der belangten Behörde verlangt werden dürften, die gegenüber diesem Unternehmen überhaupt zum Tragen kommen könnten bzw. (auch) im objektiven Interesse der Beitragspflichtigen liegen würden vergleiche dazu VfSlg. 17.326 aus 2004,), ist sie auf die bereits getroffenen Erwägungen im Zusammenhang mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang schließlich die Rechtsprechung des Gerichtshofes des Europäischen Union anführt (EuGH verbundene Rs C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, Vodafone Omnitel u.a.), wonach bei Verfahren zur Einhebung von Finanzierungsbeiträgen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Beitragszahlungen zum tatsächlichen Regulierungsaufwand zu beachten sei, ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass das zitierte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht die Postdienste-Richtlinie, sondern die Auslegung von Art 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungs-Richtlinie) betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem Verfahren zur Finanzierung des Fachbereiches Telekommunikation gemäß § 34 KOG (wie angeführt die Vorbildregelung für den hier gegenständlichen § 34a KOG) in Bezug auf die Genehmigungs-Richtlinie aus:Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang schließlich die Rechtsprechung des Gerichtshofes des Europäischen Union anführt (EuGH verbundene Rs C-228/12 bis C-232/12 und C-254/12 bis C-258/12, Vodafone Omnitel u.a.), wonach bei Verfahren zur Einhebung von Finanzierungsbeiträgen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Beitragszahlungen zum tatsächlichen Regulierungsaufwand zu beachten sei, ist die beschwerdeführende Partei darauf hinzuweisen, dass das zitierte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht die Postdienste-Richtlinie, sondern die Auslegung von Artikel 12, der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungs-Richtlinie) betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in einem Verfahren zur Finanzierung des Fachbereiches Telekommunikation gemäß Paragraph 34, KOG (wie angeführt die Vorbildregelung für den hier gegenständlichen Paragraph 34 a, KOG) in Bezug auf die Genehmigungs-Richtlinie aus:

"Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen ‚verhältnismäßig' iSd Art 12 Abs 1 lit b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen ‚am Umsatz orientierte(n) Verteilungsschlüssel' als ‚Beispiel einer"Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen ‚verhältnismäßig' iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen ‚am Umsatz orientierte(n) Verteilungsschlüssel' als ‚Beispiel einer

fairen, einfachen und transparenten Option für ... Kriterien zur

Auferlegung von Abgaben'. Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG von allen in der ‚Telekommunikationsbranche' tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte (vgl Erwägungsgrund 31, 1. Satz)."Auferlegung von Abgaben'. Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach Paragraph 34, KOG von allen in der ‚Telekommunikationsbranche' tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte vergleiche Erwägungsgrund 31, 1. Satz)."

Vor diesem Hintergrund war der beschwerdeführenden Partei in diesem Punkt nicht zu folgen.

3.6.5. Wenn die beschwerdeführende Partei ferner ins Treffen führt, dass die belangte Behörde zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2015 den von ihr geschätzten Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei auf Basis der Umsatzzahlen des Jahres 2013 heranziehe, anstelle ihrer Berechnung die von der beschwerdeführenden Partei schriftlich bekanntgegebenen hier relevanten (tatsächlich erwirtschafteten) Umsätze aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen, ist ihr diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten:3.6.5. Wenn die beschwerdeführende Partei ferner ins Treffen führt, dass die belangte Behörde zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages für das Jahr 2015 den von ihr geschätzten Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei auf Basis der Umsatzzahlen des Jahres 2013 heranziehe, anstelle ihrer Berechnung die von der beschwerdeführenden Partei schriftlich bekanntgegebenen hier relevanten (tatsächlich erwirtschafteten) Umsätze aus dem Jahr 2015 zugrunde zu legen, ist ihr diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten:

"Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:"Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:

Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG).

Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG).

§ 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG.

Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13, letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.

Mit dem gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes wie auch des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren ‚wesentlichen Branchenteilnehmern' gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt."

Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit den Schreiben vom 10.12.2014 und 20.01.2015 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2015 bis zum 15.01.2015 bzw. bis zum 02.02.2015 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei keine Meldung bezüglich ihres geplanten Umsatzes abgab, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs 7 zweiter Satz iVm § 34a Abs 3 KOG geschätzt. Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 24.02.2015 ein. Die beschwerdeführende Partei gab jedoch weiterhin ihren Planumsatz nicht bekannt. Aufgrund der nicht erfolgten Bekanntgabe ihres geplanten Umsatzes durch die beschwerdeführende Partei, wurde der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2015 von der RTR-GmbH auf Grundlage des Umsatzwertes der beschwerdeführenden Partei für das Geschäftsjahr 2013 geschätzt.Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit den Schreiben vom 10.12.2014 und 20.01.2015 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2015 bis zum 15.01.2015 bzw. bis zum 02.02.2015 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei keine Meldung bezüglich ihres geplanten Umsatzes abgab, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG geschätzt. Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 24.02.2015 ein. Die beschwerdeführende Partei gab jedoch weiterhin ihren Planumsatz nicht bekannt. Aufgrund der nicht erfolgten Bekanntgabe ihres geplanten Umsatzes durch die beschwerdeführende Partei, wurde der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2015 von der RTR-GmbH auf Grundlage des Umsatzwertes der beschwerdeführenden Partei für das Geschäftsjahr 2013 geschätzt.

Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34 Abs 8 KOG nicht mehr zulässig. In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 8 KOG Ende Februar 2015 erfolgt (vgl. https://www.rtr.at/de/post/GeschtzteUmstzeundAufwendungen2015). Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin bzw. bis dato untätig geblieben und gab der belangten Behörde keine Ist-Umsatzwerte betreffend das Geschäftsjahr 2015 bekannt (vgl. Seite 6 der Beschwerdevorlage). Abgesehen davon bleibt, wie der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, für eine allfällige "Revidierung" des branchenspezifischen Einzelumsatzes für das Verfahren nach § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 12 KOG kein Raum.Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht mehr zulässig. In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung gemäß Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar 2015 erfolgt vergleiche https://www.rtr.at/de/post/GeschtzteUmstzeundAufwendungen2015). Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin bzw. bis dato untätig geblieben und gab der belangten Behörde keine Ist-Umsatzwerte betreffend das Geschäftsjahr 2015 bekannt vergleiche Seite 6 der Beschwerdevorlage). Abgesehen davon bleibt, wie der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, für eine allfällige "Revidierung" des branchenspezifischen Einzelumsatzes für das Verfahren nach Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 12, KOG kein Raum.

3.6.6. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies moniert, dass es für den Beitragspflichtigen in keiner Weise ersichtlich oder im Sinne einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung nachvollziehbar sei, wie sich der allein von der RTR-GmbH geschätzte Aufwand für den "Fachbereich Post für das Jahr 2013 (EUR XXXX )" konkret errechne oder zusammensetze bzw. welche Aufwendungen und Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien, folglich der Regulierungsbehörde die Ermittlung des geschätzten Aufwandes weitgehend freigestellt werde und der belangten Behörde ohne Vorliegen konkreter heranzuziehender Parameter zur Ermittlung des Aufwandes eine verfassungswidrige Blankovollmacht erteilt werde, die nicht den Determinierungserfordernissen des Art 18 B-VG entspreche, ist diese auf Folgendes hinzuweisen:3.6.6. Soweit die beschwerdeführende Partei überdies moniert, dass es für den Beitragspflichtigen in keiner Weise ersichtlich oder im Sinne einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung nachvollziehbar sei, wie sich der allein von der RTR-GmbH geschätzte Aufwand für den "Fachbereich Post für das Jahr 2013 (EUR römisch 40 )" konkret errechne oder zusammensetze bzw. welche Aufwendungen und Positionen dabei in welchem Ausmaß berücksichtigt worden seien, folglich der Regulierungsbehörde die Ermittlung des geschätzten Aufwandes weitgehend freigestellt werde und der belangten Behörde ohne Vorliegen konkreter heranzuziehender Parameter zur Ermittlung des Aufwandes eine verfassungswidrige Blankovollmacht erteilt werde, die nicht den Determinierungserfordernissen des Artikel 18, B-VG entspreche, ist diese auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 4 KOG hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 10.12. ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, KOG hat die RTR-GmbH jeweils bis zum 10.12. ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

An dieser Stelle sei zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, zur mangelnden Rüge einer Partei im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einem Finanzierungsbeitragsverfahren aussprach:

"§ 34 Abs 4 KOG sieht vor, dass die RTR-GmbH jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen."§ 34 Absatz 4, KOG sieht vor, dass die RTR-GmbH jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen hat. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

Dementsprechend erfolgte seitens der RTR-GmbH im Dezember 2012 eine öffentliche Konsultation des Budgets 2013, womit (auch) der Revisionswerberin Gelegenheit gegeben worden war, Stellung zu nehmen, Bedenken an der Rechtmäßigkeit vorzutragen und allenfalls eine weitere Detaillierung - insbesondere eine nähere Zuordnung zu den iSd Genehmigungsrichtlinie maßgeblichen Kostenträgern - einzufordern. Die Revisionswerberin bringt weder vor, eine Stellungnahme erstattet zu haben, noch, dass einer derartigen Stellungnahme seitens der RTR-GmbH nicht Folge geleistet worden sei.

Die Revisionswerberin hatte also bereits im Verfahren vor der RTR-GmbH Gelegenheit, zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Nichtvereinbarkeit mit den nun geltend gemachten unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Konkretisierung geltend zu machen. Derartiges hat sie unterlassen. Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen (vgl VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, und vom 12. September 2006, 2002/03/0107)."Die Revisionswerberin hatte also bereits im Verfahren vor der RTR-GmbH Gelegenheit, zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Nichtvereinbarkeit mit den nun geltend gemachten unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw die ihrer Auffassung nach nicht ausreichende Konkretisierung geltend zu machen. Derartiges hat sie unterlassen. Nach der hg Rechtsprechung ist aber die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, und erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ablegt, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen vergleiche VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, und vom 12. September 2006, 2002/03/0107)."

In Bezug auf das Budget 2015 (ua für den Bereich Post-Regulierung) wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichgleit der Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.12.2014 eingeräumt (vgl. https://www.rtr.at/de/inf/Konsult_Budget2015) und ihr damit Gelegenheit gegeben, diesbezügliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit vorzutragen sowie eine entsprechende Detaillierung einzufordern. Im vorliegenden Verfahren kamen keine Hinweise hervor (bzw. wurde diesbezüglich kein entsprechendes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erstattet), dass die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zum Budget 2015 der RTR-GmbH abgegeben hätte bzw. einer entsprechenden Stellungnahme ihrerseits durch die RTR-GmbH nicht Folge geleistet worden wäre, weshalb bereits deshalb der Einwand der beschwerdeführenden Partei ins Leere geht.In Bezug auf das Budget 2015 (ua für den Bereich Post-Regulierung) wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichgleit der Abgabe einer Stellungnahme bis zum 04.12.2014 eingeräumt vergleiche https://www.rtr.at/de/inf/Konsult_Budget2015) und ihr damit Gelegenheit gegeben, diesbezügliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit vorzutragen sowie eine entsprechende Detaillierung einzufordern. Im vorliegenden Verfahren kamen keine Hinweise hervor (bzw. wurde diesbezüglich kein entsprechendes Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erstattet), dass die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zum Budget 2015 der RTR-GmbH abgegeben hätte bzw. einer entsprechenden Stellungnahme ihrerseits durch die RTR-GmbH nicht Folge geleistet worden wäre, weshalb bereits deshalb der Einwand der beschwerdeführenden Partei ins Leere geht.

Im Übrigen kann auch nicht von der Einräumung einer "Blankovollmacht" gesprochen werden, als § 34a Abs 1 KOG einen Höchstbetrag für die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH festlegt. Dieser darf jährlich - verbraucherpreisindexangepasst - höchstens EUR 550.000,-- betragen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag eine mangelnde Determinierung schon aus diesem Grund nicht zu erkennen (vgl. zu diesem Grundgedanken auch VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021). Zudem ist die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auch auf die sowohl nach § 34 Abs 4 KOG als auch nach § 34 Abs 8 KOG einzuhaltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hinzuweisen.Im Übrigen kann auch nicht von der Einräumung einer "Blankovollmacht" gesprochen werden, als Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG einen Höchstbetrag für die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH festlegt. Dieser darf jährlich - verbraucherpreisindexangepasst - höchstens EUR 550.000,-- betragen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag eine mangelnde Determinierung schon aus diesem Grund nicht zu erkennen vergleiche zu diesem Grundgedanken auch VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021). Zudem ist die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auch auf die sowohl nach Paragraph 34, Absatz 4, KOG als auch nach Paragraph 34, Absatz 8, KOG einzuhaltenden Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hinzuweisen.

3.6.7. Wenn die beschwerdeführende Partei weiters rügt, dass unklar sei, welche Umsätze im Detail für die Bemessung des "branchenspezifischen Gesamtumsatzes" gemäß § 34 Abs 3 KOG bzw. in weiterer Folge für die Bemessung der verpflichtenden Finanzierungsbeiträge der einzelnen Beitragspflichtigen heranzuziehen seien, § 34 Abs 3 KOG in diesem Zusammenhang nur pauschal den "jeweiligen Umsatz des Beitragspflichtigen" nenne sowie nicht gesetzlich festgehalten werde, welche Umsatzbestandteile im Detail erfasst sein sollen und für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 3 KOG eindeutig abzuleiten ist, dass für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. Schon insoweit kann von einer mangelnden Determinierung nicht gesprochen werden.3.6.7. Wenn die beschwerdeführende Partei weiters rügt, dass unklar sei, welche Umsätze im Detail für die Bemessung des "branchenspezifischen Gesamtumsatzes" gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG bzw. in weiterer Folge für die Bemessung der verpflichtenden Finanzierungsbeiträge der einzelnen Beitragspflichtigen heranzuziehen seien, Paragraph 34, Absatz 3, KOG in diesem Zusammenhang nur pauschal den "jeweiligen Umsatz des Beitragspflichtigen" nenne sowie nicht gesetzlich festgehalten werde, welche Umsatzbestandteile im Detail erfasst sein sollen und für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, KOG eindeutig abzuleiten ist, dass für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes der Postbranche alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. Schon insoweit kann von einer mangelnden Determinierung nicht gesprochen werden.

Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass auch Umsätze aus nicht die Postbranche betreffenden Bereichen in die Berechnung mit einbezogen werden würden, obwohl diese in keinerlei Zusammenhang zu den Postdiensten iSd PMG stünden, ist diese auf die Regelung des § 34a Abs 3 KOG zu verweisen, wonach § 34 Abs 3 bis 15 KOG (welche die Finanzierung der Telekommunikationsbranche regeln) "sinngemäß" (für die Finanzierung der Postbranche) gilt. Auch der in der Beschwerde geäußerten Behauptung, wonach der Gesetzgeber keinerlei Aussage treffe, ob beispielsweise auch im Ausland erzielte Umsätze berücksichtigt werden sollten, kann nicht gefolgt werden, da § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 3 KOG eben ausdrücklich alle "im Inland" erzielten Umsätze (aus der Erbringung von Postdiensten) festlegt.Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass auch Umsätze aus nicht die Postbranche betreffenden Bereichen in die Berechnung mit einbezogen werden würden, obwohl diese in keinerlei Zusammenhang zu den Postdiensten iSd PMG stünden, ist diese auf die Regelung des Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zu verweisen, wonach Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 KOG (welche die Finanzierung der Telekommunikationsbranche regeln) "sinngemäß" (für die Finanzierung der Postbranche) gilt. Auch der in der Beschwerde geäußerten Behauptung, wonach der Gesetzgeber keinerlei Aussage treffe, ob beispielsweise auch im Ausland erzielte Umsätze berücksichtigt werden sollten, kann nicht gefolgt werden, da Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, KOG eben ausdrücklich alle "im Inland" erzielten Umsätze (aus der Erbringung von Postdiensten) festlegt.

Abgesehen davon, ist die beschwerdeführende Partei auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 34 Abs 3 KOG sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, KOG sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 PMG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbei-träge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt (vgl. § 34a Abs 1 erster Satz KOG).Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 PMG entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbei-träge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt vergleiche Paragraph 34 a, Absatz eins, erster Satz KOG).

Nach § 34a Abs 2 KOG sind die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten, wobei § 34 Abs 3 KOG sinngemäß gilt (vgl. § 34a Abs 3 KOG).Nach Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG sind die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten, wobei Paragraph 34, Absatz 3, KOG sinngemäß gilt vergleiche Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG).

Gemäß § 3 Z 2 PMG sind Postdienste Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen; eine Postsendung iSd § 3 Z 10 PMG ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Post-diensteanbieter im Inland übernommen wird.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, PMG sind Postdienste Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen; eine Postsendung iSd Paragraph 3, Ziffer 10, PMG ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Post-diensteanbieter im Inland übernommen wird.

Folglich sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasst daher die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG.Folglich sind die Finanzierungsbeiträge im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind. Der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz umfasst daher die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Ziffer 10, PMG.

Von einer fehlenden hinreichenden gesetzlichen Determinierung kann in dieser Hinsicht daher nicht gesprochen werden.

Soweit die beschwerdeführende Partei ferner ins Treffen führt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall sämtliche im Inland und Ausland erzielten Umsätze aus allen Geschäftsbereichen der beschwerdeführenden Partei in ihre Beitragsbemessung einbezogen habe, ohne zu differenzieren, ob diese überhaupt irgendeinen Konnex zum allgemein vom PMG erfassten Tätigkeitsbereich aufweisen würden, ist die beschwerdeführende Partei vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt II. 3.6.5. dieses Erkenntnisses und der dort zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei der RTR-GmbH trotz zweimaliger Aufforderung durch diese vor Feststellung und Veröffentlichung gemäß § 34 Abs 8 KOG Ende Februar 2015 keine Planumsatzdaten für das Jahr 2015 mitteilte und auch zur infolgedessen vorgenommenen Schätzung ihrer Umsätze keine Stellungnahme abgab. Dass die RTR-GmbH in weiterer Folge - mangels sonstiger Anhaltspunkte - vor allem vor dem Hintergrund der Qualifikation des vorliegenden Verfahrens als vorläufiges Verfahren sämtliche Umsätze der beschwerdeführenden Partei ihren Schätzungen zugrunde legte, vermag das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu beanstanden.Soweit die beschwerdeführende Partei ferner ins Treffen führt, dass die belangte Behörde im konkreten Fall sämtliche im Inland und Ausland erzielten Umsätze aus allen Geschäftsbereichen der beschwerdeführenden Partei in ihre Beitragsbemessung einbezogen habe, ohne zu differenzieren, ob diese überhaupt irgendeinen Konnex zum allgemein vom PMG erfassten Tätigkeitsbereich aufweisen würden, ist die beschwerdeführende Partei vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.6.5. dieses Erkenntnisses und der dort zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei der RTR-GmbH trotz zweimaliger Aufforderung durch diese vor Feststellung und Veröffentlichung gemäß Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar 2015 keine Planumsatzdaten für das Jahr 2015 mitteilte und auch zur infolgedessen vorgenommenen Schätzung ihrer Umsätze keine Stellungnahme abgab. Dass die RTR-GmbH in weiterer Folge - mangels sonstiger Anhaltspunkte - vor allem vor dem Hintergrund der Qualifikation des vorliegenden Verfahrens als vorläufiges Verfahren sämtliche Umsätze der beschwerdeführenden Partei ihren Schätzungen zugrunde legte, vermag das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus ist speziell auf die Anordnung der Bestimmung des § 34 Abs 12 KOG Bedacht zu nehmen, gemäß welcher nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes an die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu erfolgen hat. In dieser Hinsicht ist die beschwerdeführende Partei auf das (von diesem Verfahren separate) Verfahren betreffend die Ermittlung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (auf der Grundlage der gemeldeten bzw. gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze) gemäß § 34 Abs 10 bis 12 KOG zu verweisen (vgl. erneut VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).Darüber hinaus ist speziell auf die Anordnung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 12, KOG Bedacht zu nehmen, gemäß welcher nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes an die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu erfolgen hat. In dieser Hinsicht ist die beschwerdeführende Partei auf das (von diesem Verfahren separate) Verfahren betreffend die Ermittlung des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes (auf der Grundlage der gemeldeten bzw. gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze) gemäß Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG zu verweisen vergleiche erneut VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).

3.7. Es ist daher festzuhalten, dass die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides und die ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsbeitragsregelungen für die Postbranche nicht erblickt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass für einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof.

3.8. Zu einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der verpflichtenden Leistung von

Finanzierungsbeiträgen ist Folgendes auszuführen:

In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

"Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom 21. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"

Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, DHL Express (Austria) GmbH, wie folgt:

"Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach damit aus, dass die in Rede stehenden

Bestimmungen der Postdienste-Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstünden (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).Bestimmungen der Postdienste-Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstünden vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).

Auch eine Unionsrechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

3.9. Soweit die beschwerdeführende Partei darüber hinaus geltend macht, dass die verpflichtende Leistung von Finanzierungsbeiträgen außerdem eine unzulässige Beeinträchtigung des Binnenmarkts bewirke und die Niederlassungsfreiheit beeinträchtige, ist Folgendes auszuführen:

Vor dem Hintergrund, dass die Finanzierungsbeiträge von allen in der Postbranche tätigen Unternehmen (soweit ihr Umsatz eine festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen sind, kann nicht gesehen werden, dass § 34a KOG etwa den Wettbewerb verzerrt oder unzulässige Marktzugangsschranken errichtet (vgl. in diesem Sinne VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, zur Telekommunikationsbranche und § 34 KOG).Vor dem Hintergrund, dass die Finanzierungsbeiträge von allen in der Postbranche tätigen Unternehmen (soweit ihr Umsatz eine festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen sind, kann nicht gesehen werden, dass Paragraph 34 a, KOG etwa den Wettbewerb verzerrt oder unzulässige Marktzugangsschranken errichtet vergleiche in diesem Sinne VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, zur Telekommunikationsbranche und Paragraph 34, KOG).

Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Postmarkt-Richtlinie, welche nach der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union der Regelung des § 34a KOG nicht entgegensteht, sich die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor zum Ziel setzte (Erwägungsgrund 1).Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Postmarkt-Richtlinie, welche nach der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union der Regelung des Paragraph 34 a, KOG nicht entgegensteht, sich die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor zum Ziel setzte (Erwägungsgrund 1).

3.10. Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:

3.11. Gemäß § 34 Abs 9 iVm § 34a Abs 3 KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.3.11. Gemäß Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.

Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

3.12. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004; 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; 06.04.2016, Ro 2014/03/0058; 24.09.2014, 2011/03/0202, und 25.01.2012, 2011/03/0200.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004; 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; 06.04.2016, Ro 2014/03/0058; 24.09.2014, 2011/03/0202, und 25.01.2012, 2011/03/0200.

Schlagworte

Beitragsschuld, Beitragszahlungen, Berechnung, Determinierungsgebot,
Feststellung der Beitragspflicht, Finanzierungsbeitrag,
Kostenschätzung, Kostenteilung, Kostentragung, Kostenüberwälzung,
Schätzverfahren, Veröffentlichungspflicht,
Vorabentscheidungsersuchen, Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2129919.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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