TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/8 L515 2193752-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2018
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Entscheidungsdatum

08.06.2018

Norm

AVG §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L515 2193752-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. der Republik Armenien, alias der Russischen Föderation (Identität steht nicht fest), vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. der Republik Armenien, alias der Russischen Föderation (Identität steht nicht fest), vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 33/2013 idgF, § 35 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die zu verhängende Mutwillensstrafe € 500,-- beträgt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 35, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die zu verhängende Mutwillensstrafe € 500,-- beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.11.2915 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie im Internet ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennenlernte und mit diesem in Österreich leben wolle. Ihr Vater sei gegen die Hochzeit gewesen, weshalb sie "geflohen" sei.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.11.2915 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie im Internet ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennenlernte und mit diesem in Österreich leben wolle. Ihr Vater sei gegen die Hochzeit gewesen, weshalb sie "geflohen" sei.

Anlässlich dieser Antragstellung wurde die beschwerdeführende Partei niederschriftlich einvernommen. Im Einvernahmeprotokoll befindet in der Rubrik "Staatsangehörigkeit der Vermerk "Armenien". Das Geburtsdatum wurde mit XXXX protokolliert. Im Verlauf der Befragung gab die beschwerdeführtende Partei an, mit ihren Eltern in der Russischen Föderation gelebt zu haben und mit ihrem "russischen Reisepass", den ihr der Schlepper abgenommen hätte, aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein. Sie sei auch in der Russischen Föderation geboren.Anlässlich dieser Antragstellung wurde die beschwerdeführende Partei niederschriftlich einvernommen. Im Einvernahmeprotokoll befindet in der Rubrik "Staatsangehörigkeit der Vermerk "Armenien". Das Geburtsdatum wurde mit römisch 40 protokolliert. Im Verlauf der Befragung gab die beschwerdeführtende Partei an, mit ihren Eltern in der Russischen Föderation gelebt zu haben und mit ihrem "russischen Reisepass", den ihr der Schlepper abgenommen hätte, aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein. Sie sei auch in der Russischen Föderation geboren.

I.1.2. Anlässlich der Antragstellung wurde der beschwerdeführenden Partei eine Bestätigung über die Antragstellung ausgefolgt, in welcher als "Nationalität" "Russland" angeführt wurde.römisch eins.1.2. Anlässlich der Antragstellung wurde der beschwerdeführenden Partei eine Bestätigung über die Antragstellung ausgefolgt, in welcher als "Nationalität" "Russland" angeführt wurde.

I.1.3 Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde brachte die beschwerdeführende Partei vor, russische Staatsbürgerin zu sein. Sie wäre am XXXX geboren. Ihr russischer Reisepass wäre daheim bei der Familie geblieben. In der Einvernahme wurde ihr vorgehalten, bei der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie anlässlich der Antragstellung für ihr Kind ein anderes Geburtsdatum, nämlich den XXXX sowie eine falsche Staatangehörigkeit angegeben zu haben. Die beschwerdeführende Partei gab hierzu an, die Divergenzen wären auf Missverständnisse aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem anlässlich der Erstbefragung eingesetzten Dolmetscher sowie auf ihre Angst vor einer Abschiebung zurückzuführen.römisch eins.1.3 Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde brachte die beschwerdeführende Partei vor, russische Staatsbürgerin zu sein. Sie wäre am römisch 40 geboren. Ihr russischer Reisepass wäre daheim bei der Familie geblieben. In der Einvernahme wurde ihr vorgehalten, bei der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie anlässlich der Antragstellung für ihr Kind ein anderes Geburtsdatum, nämlich den römisch 40 sowie eine falsche Staatangehörigkeit angegeben zu haben. Die beschwerdeführende Partei gab hierzu an, die Divergenzen wären auf Missverständnisse aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem anlässlich der Erstbefragung eingesetzten Dolmetscher sowie auf ihre Angst vor einer Abschiebung zurückzuführen.

I.2.1. Der Antrag der beschwerdeführtenden Partrei auf internationalen Schutz wurde folglich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 3 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2.1. Der Antrag der beschwerdeführtenden Partrei auf internationalen Schutz wurde folglich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3 BFA-VG aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP ausschließlich aufgrund des Bestrebens, mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in Österreich leben zu wollen, ins Bundesgebiet einreiste. Die Behauptung, sie hätte im Falle einer Rückkehr Gefahren -insbesondere seitens ihrer Familie- zu befürchten, wurden als nicht glaubhaft qualifiziert.

Aus dem Bescheid der belangten Behörde wird wie folgt auszugsweise zitiert:

"...

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Armenien keine Probleme hatten und auch in Russland keine Probleme mit Behörden hatten.

Ihre diesbezüglichen Aussagen bei der Vernehmung durch das BFA werden von der Behörde als glaubwürdig erachtet.

....

Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren als nicht asylrelevant zu deklarieren, da Sie sich lediglich auf Russland beziehen und Ihr Heimatland als Armenien festgestellt wurde.

Wobei hierzu weiter zu sagen ist, dass die erkennende Behörde die von Ihnen vorgebrachten Fluchtgründe, die Russland betreffen, nicht als glaubwürdig betrachtet. Eine genauere Behandlung könnte allerdings auf Grund von mangelnder Relevanz unterbleiben.

Dennoch will es sich die erkennende Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht nehmen lassen auszuführen dass:

Sie unterschiedliche Angaben über Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsbürgerschaft gemacht haben.

Wie bereits ausgeführt haben, trotz mehrfacher Aufforderung dazu, sich nicht um die Beschaffung von russischen Identitätsdokumenten bemüht haben, wohl Ihnen dies leicht möglich gewesen wäre, wären Sie wirklich russische Staatsbürgerin.

Die erkennende Behörde nicht nachvollziehen kann, wie von Ihnen angeführt, es Ihrer Mutter möglich gewesen sein soll Ihre komplette Ausreise zu finanzieren und organisieren, aber dann wie von Ihnen behauptet unter solch strikter Kontrolle durch Ihren Vater unterliegen soll, dass Sie nun nicht einmal mehr Kontakt zu Ihr haben könnten, während Sie in der Vergangenheit scheinbar beachtliche Freiheiten genoss.

Sie in der Erstbefragung anführten Ihr Lebensgefährte wäre anerkannter Flüchtling, was eindeutig nicht den Tatsachen entspricht, da sein Asylverfahren vollinhaltlich negativ abgelehnt wurde.

In der Erstbefragung ausführten am 26.11.2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu habe und auch an diesem Tag ausgereist zu sein, während Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt dann ausführten im September 2015 den Entschluss gefasst zu haben und Ende Oktober 2015 ausgereist zu sein.

Sie faktisch keine Angaben zu Ihrem Reiseweg machen konnten.

Sie in der Erstbefragung noch ausführten legal aus Russland ausgereist zu sein, während Sie in der Einvernahme meinten nicht zu wissen wie Sie über die russische Grenze gekommen zu sein.

Sie in der Einvernahme erst meinten nicht kontrolliert worden zu sein, eine Frage später dann aber ausführten bei Landesgrenzen die Papiere vorgezeigt zu haben.

Sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt erst meinten Sie hätten Russland verlassen weil Sie zu Ihrer Liebe wollten. Ihre Eltern hätten dies nicht akzeptiert. Vor allem Ihr Vater nicht. Später meinten Sie dann aber auf Nachfragen, dass Sie Ihrem Vater gar nicht erzählt hätten, dass Sie jemand anderen lieben würden.

Ihre Angaben sind also beachtlich widersprüchlich ausgefallen, was Ihre Unglaubwürdigkeit nur noch weiter darlegt.

...

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

Resümiert konnte geschlossen werden, dass keine Verfolgung vorherrscht und Ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, wodurch Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich § 3 AsylG abzuweisen war.Resümiert konnte geschlossen werden, dass keine Verfolgung vorherrscht und Ihrem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, wodurch Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Paragraph 3, AsylG abzuweisen war.

..."

I.2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (in dem die belangte Behörde von der armenischen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum XXXX ausgegangen wurde) wurde über die beschwerdeführende Partei eine Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG in der Höhe von € 726,-- verhängt.römisch eins.2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (in dem die belangte Behörde von der armenischen Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum römisch 40 ausgegangen wurde) wurde über die beschwerdeführende Partei eine Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, AVG in der Höhe von € 726,-- verhängt.

Der angefochtene Bescheid wurde wie folgt begründet (Hervorhebungen wurden nicht wiedergegeben):

"...

Die Feststellung des Bundesamtes, dass Sie armenische Staatsbürgerin sind ergibt sich aus Ihren eignen Angaben in der Erstbefragung, bei der schriftlichen Antragstellung Ihres Sohnes und zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.11.2017. Ebenso geht die "Sprakab" Sprachanalyse bei Ihnen von einem armenischen Sprachhintergrund aus. Grundsätzlich wird der Erstbefragung mehr Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Aussage erfolgt unmittelbar nach der Flucht. Die Befragten haben zu diesem Zeitpunkt naturgemäß noch wenig Kenntnis über das Asylsystem. Nach einem knapp zweijährigen Aufenthalt in Österreich kann angenommen werden, dass auch aufgrund der Erzählungen anderer Asylwerber, Sie mittlerweile besser mit dem System vertraut sind. Entsprechend wird die Abänderung Ihrer Staatszugehörigkeit auch als nicht glaubhaft gewertet.

Es mag zwar sein, dass Sie eine gewisse Zeit in Russland gelebt haben, aber dass Sie, wie von Ihnen behauptet russische Staatsbürgerin sind erscheint in Anbetracht Ihrer eindeutig widersprüchlichen Angaben in diesem Kontext als unwahr. Sie brachten keine staatliche Verfolgung in Russland oder Armenien vor, sondern lediglich, wie weiter unter ausgeführt, unglaubwürdige private Probleme durch Mitgliedern Ihrer Familie. Daher wurden Sie aufgefordert sich um die Beschaffung von originalen Dokumenten zur Belegung Ihrer Identität zu bemühen.

Da Sie es, wie klar im Akt ersichtlich, trotz ausdrücklicher mehrfacher Aufforderung unterlassen haben, sich ernsthaft um die Beschaffung von russischen Dokumenten zu bemühen, die Ihre Staatsbürgerschaft belegen würden, lässt für die erkennende Behörde nur den Schluss offen, dass Sie diesbezüglich schlicht und ergreifend nicht die Wahrheit gesagt haben und ein echter Kontakt mit russischen Behörden Ihre Falschangabe offen legen würde.

Wären Sie nämlich wirklich russische Staatsbürgerin, wäre es Ihnen ein leichtes Kontakt mit der russischen Botschaft in Wien aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und sich russischen Dokumente ausstellen zu lassen. Nicht nur haben Sie es unterlassen dies trotz mehrfacher Aufforderung zu tun, Sie versuchten Ihr Verhalten gegenüber der Behörde auch noch mit offensichtlichen Ausflüchten zu erklären. So meinten Sie keine Zeit zu haben, weil sich jemand um Ihr Kind kümmern musste, fanden aber immer problemlos Mitglieder der Familie Ihres Ehemannes die sich um das Kind kümmerten, wenn Sie zur Einvernahme zum BFA mussten. Dann meinten Sie auch Sie hätten ja keine Dokumente um nach Wien zu kommen, was nicht der Wahrheit entspricht, da Sie über eine Asylverfahrenkarte verfügen. Auch ist es nicht ersichtlich warum Sie niemals bei der Botschaft angerufen haben. Warum Sie so etwas unterlassen sollten ist absolut nicht nachvollziehbar, da es ein leichtes wäre telefonisch Ihr Anliegen und Ihre Probleme zu klären. Ihre Angabe sich keine solche Reise nach Wien leisten zu können, erscheint auch wie eine reine Schutzbehauptung in Anbetracht des gut entwickelten Schienennetzes der ÖBB und der geringen Kosten einer Zugfahrt von XXXX nach Wien und auch zurück. Auch das E-Mail welches Ihr Lebensgefährte zur russischen Botschaft geschickt haben will, wohlgemerkt ein E-Mail, dass Sie erst nach ausdrücklicher Aufforderung dazu in Ihrer letzten Einvernahme vorgelegt haben, anstelle wie von Ihnen gefordert zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Botschaft, stellt aus Sicht der erkennenden Behörde kein ernsthafter Versuch dar sich um russische Dokumente zu bemühen. Zunächst ist dieses E-Mail auf Deutsch verfasst, was überaus befremdlich wirkt, da Sie mit russischen Behörden wohl auf Russisch, welches Sie beherrschen, in Kontakt treten würden, sollten Sie ernstgenommen werden wollen. Ebenso schildern Sie in diesem E-Mail weder den Sachverhalt, noch geben Sie Kontaktdaten oder sonstiges relevantes Preis. In Anbetracht solches Verhalten geht die erkennende Behörde, insbesondere, da Sie ja auch niemals dem E-Mail nachgegangen sind oder sich weiter bei der Botschaft erkundigt haben, davon aus, dass Sie es nicht einmal an die Botschaft übermittelt haben.Wären Sie nämlich wirklich russische Staatsbürgerin, wäre es Ihnen ein leichtes Kontakt mit der russischen Botschaft in Wien aufzunehmen, den Sachverhalt zu klären und sich russischen Dokumente ausstellen zu lassen. Nicht nur haben Sie es unterlassen dies trotz mehrfacher Aufforderung zu tun, Sie versuchten Ihr Verhalten gegenüber der Behörde auch noch mit offensichtlichen Ausflüchten zu erklären. So meinten Sie keine Zeit zu haben, weil sich jemand um Ihr Kind kümmern musste, fanden aber immer problemlos Mitglieder der Familie Ihres Ehemannes die sich um das Kind kümmerten, wenn Sie zur Einvernahme zum BFA mussten. Dann meinten Sie auch Sie hätten ja keine Dokumente um nach Wien zu kommen, was nicht der Wahrheit entspricht, da Sie über eine Asylverfahrenkarte verfügen. Auch ist es nicht ersichtlich warum Sie niemals bei der Botschaft angerufen haben. Warum Sie so etwas unterlassen sollten ist absolut nicht nachvollziehbar, da es ein leichtes wäre telefonisch Ihr Anliegen und Ihre Probleme zu klären. Ihre Angabe sich keine solche Reise nach Wien leisten zu können, erscheint auch wie eine reine Schutzbehauptung in Anbetracht des gut entwickelten Schienennetzes der ÖBB und der geringen Kosten einer Zugfahrt von römisch 40 nach Wien und auch zurück. Auch das E-Mail welches Ihr Lebensgefährte zur russischen Botschaft geschickt haben will, wohlgemerkt ein E-Mail, dass Sie erst nach ausdrücklicher Aufforderung dazu in Ihrer letzten Einvernahme vorgelegt haben, anstelle wie von Ihnen gefordert zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Botschaft, stellt aus Sicht der erkennenden Behörde kein ernsthafter Versuch dar sich um russische Dokumente zu bemühen. Zunächst ist dieses E-Mail auf Deutsch verfasst, was überaus befremdlich wirkt, da Sie mit russischen Behörden wohl auf Russisch, welches Sie beherrschen, in Kontakt treten würden, sollten Sie ernstgenommen werden wollen. Ebenso schildern Sie in diesem E-Mail weder den Sachverhalt, noch geben Sie Kontaktdaten oder sonstiges relevantes Preis. In Anbetracht solches Verhalten geht die erkennende Behörde, insbesondere, da Sie ja auch niemals dem E-Mail nachgegangen sind oder sich weiter bei der Botschaft erkundigt haben, davon aus, dass Sie es nicht einmal an die Botschaft übermittelt haben.

Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Die Beschaffung von Identitätsdokumenten bei einer ausländischen Vertretungsbehörde ist eindeutig ein solcher Sachverhalt.

Aus Sicht der Behörde haben Sie es wissentlich, absichtlich, trotz mehrfacher Belehrung über die Folgen davon, unterlassen in diesem Zusammenhang an Ihrem Asylverfahren mitzuwirken und damit nicht nur Ihre Glaubwürdigkeit massiv in Mitleidenschaft gezogen, sondern auch Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren ausdrücklich verletzt. Keine wirkliche Schutz suchende Person würde sich auf die Art verhalten, wie Sie es getan haben, da Sie damit nur entgegen Ihrem eigenen Interesse handeln würde und auch den Argwohn der Behörden des Landes auf sich ziehen würde, in welchem Sie Schutz sucht. Wobei hier noch einmal ausdrücklich betont wird, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden, oder eine Verfolgung durch die Behörden, von Armenien oder Russland vorbrachten, es Ihnen also leicht möglich gewesen wäre sich solche Identitätsdokumente zu beschaffen.

Auch ist zu sagen, dass entgegen Ihrer Angabe, dass es gar nicht möglich wäre Doppelstaatsbürgerin von Russland und Armenien zu sein, sehr wohl möglich ist eine solche doppelte Staatsbürgerschaft zu besitzen. So haben Russland und Armenien am 29 Dezember 1991 ein Freundschaftsabkommen unterzeichnet, welches genau dies erlaubt. Sie haben also auch in diesem Kontext nicht die Wahrheit gesagt, ob nun aus Unwissenheit oder um eine mögliche doppelte Staatsbürgerschaft zu verschleiern, ist für die erkennende Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar.

Sie haben sich im Zuge Ihres Asylverfahrens in Österreich offensichtlich zwei unterschiedlicher Staatsbürgerschaften bedient. Sie haben wiederholt und wissentlich unterschiedliche Angaben bezüglich Ihrer Staatsbürgerschaft gemacht und damit offensichtlich versucht Ihre wahre Herkunftzu verschleiern, um damit das Asylverfahren/Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen bzw. zu verschleppen und sich rechtswidrig Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen.

Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten, das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belastete, erschlichen Sie sich als Asylwerber sowohl eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet als auch Leistungen aus der Grundversorgung.

Dies lässt nur den Schluss zu, dass Sie während des Asylverfahren vorsätzlich und mutwillig falsche Angaben gemacht haben, um das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen oder zu verschleppen und einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lang es möglich ist aufrecht zu erhalten. Sie haben somit einen unbegründete Asylantrag gestellt und offensichtlich Asylmissbrauch betrieben.

..."

I.3.1. Im Rahmen einer eingebrachten Beschwerde verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr bisheriges Vorbringen, auf die von der belangten Behörde ausgestellte Antragsbestätigung, auf das Ergebnis einer Sprachanalyse, in der vom sprachlichen Hintergrund in der Russischen Föderation ausgegangen wird, sowie auf den Umstand, dass sie den Dolmetsch anlässlich ihrer erstmaligen Einvernahme bei der belangten Behörde nicht ausreichend verstanden hätte und die Einvernahme sogar abgebrochen werden musste, dennoch hätte die belangte Behörde den Inhalt der damaligen Niederschrift als Beweismittel herangezogen.römisch eins.3.1. Im Rahmen einer eingebrachten Beschwerde verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr bisheriges Vorbringen, auf die von der belangten Behörde ausgestellte Antragsbestätigung, auf das Ergebnis einer Sprachanalyse, in der vom sprachlichen Hintergrund in der Russischen Föderation ausgegangen wird, sowie auf den Umstand, dass sie den Dolmetsch anlässlich ihrer erstmaligen Einvernahme bei der belangten Behörde nicht ausreichend verstanden hätte und die Einvernahme sogar abgebrochen werden musste, dennoch hätte die belangte Behörde den Inhalt der damaligen Niederschrift als Beweismittel herangezogen.

I.3.2. Mit ho. Erkenntnissen vom 14.5.2018, L524 2193752-1/8E und L524 2193749-1/8E wurden die eingebrachten Beschwerden gegen die abweislichen Bescheide der beschwerdeführenden Partei und ihres minderjährigen Sohnes im Asylverfahren in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht ging von der armenischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die beschwerdeführende Partei und ihren Sohn aus und führte beweiswürdigend Folgendes an:römisch eins.3.2. Mit ho. Erkenntnissen vom 14.5.2018, L524 2193752-1/8E und L524 2193749-1/8E wurden die eingebrachten Beschwerden gegen die abweislichen Bescheide der beschwerdeführenden Partei und ihres minderjährigen Sohnes im Asylverfahren in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht ging von der armenischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf die beschwerdeführende Partei und ihren Sohn aus und führte beweiswürdigend Folgendes an:

"Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin sowie zu ihren familiären Lebensumständen in Österreich, ihrer illegalen Einreise nach Österreich sowie ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur Person und zu den Lebensumständen des Zweitbeschwerdeführers sowie der Antragstellung durch die Mutter am 30.09.2016 aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.

...

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Es wird im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Erstbeschwerdeführerin ist in der Beschwerde auch keinem der beweiswürdigenden Argumente des BFA substantiiert entgegen getreten. Es wird zunächst nur das in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen wiederholt und die armenische Staatsbürgerschaft bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

Wesentlich für die Beweiswürdigung sah das BFA zentral den Umstand an, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine armenische Staatsbürgerin handelt.

Das BFA wies zu Recht darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin schon dadurch Schaden genommen hat, dass sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit tätigte. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 30.11.2015 an, sie sei zwar in XXXX, Russland wohnhaft gewesen, ihre Staatsangehörigkeit sei aber Armenien (AS 35). Ebenso führte sie im Asylantrag für das nachgeborene Kind an, dass sowohl sie selbst als auch ihr Kind armenische Staatsangehörige seien. Auch zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2017 (AS 123) bestätigte sie zunächst noch ihre Daten (außer dem Geburtsdatum), gab jedoch dann an, dass sie einen russischen Reisepass gehabt habe, in dem ihre russische Staatsbürgerschaft vermerkt gewesen sei. Dieser Pass sei zuhause in Russland bei ihrer Familie geblieben (AS 126). Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Verbleib ihres Reisepasses in der Erstbefragung eine andere Aussage getätigt hat - nämlich dass ihr dieser von der Schlepperin abgenommen worden sei (AS 41) - ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren trotz mehrfacher Belehrung nicht nachgekommen ist. So hat die Erstbeschwerdeführerin nicht nur keinen ernsthaften Versuch unternommen, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorzulegen, sondern hat gegenüber der belangten Behörde dies auch noch durch untaugliche Erklärungen zu bagatellisieren versucht. Die Erstbeschwerdeführerin erhielt am 02.11.2017 den Auftrag, bei der russischen Botschaft vorstellig zu werden und sich um entsprechende Dokumente zu bemühen (AS 131). Am 06.12.2017 dazu befragt, gab sie an, dazu noch keine Gelegenheit gehabt zu haben (AS 228). Auch weitere drei Monate später, am 02.03.2018, gab sie an, lediglich eine e-mail an die Botschaft verschickt zu haben, persönlich sei sie dort nicht vorstellig geworden (AS 313). Liest man sich jedoch den Inhalt dieser e-mail durch, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Kontaktaufnahme zwecks Dokumentenbeschaffung handelt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese e-mail in Deutsch abgefasst wurde und es sich dabei um eine Fremdsprache für die Erstbeschwerdeführerin und ihren Lebenspartner handelt, ist der bloße Hinweis, "jetzt will der Staat meine Dokumente und sie haben gesagt ich soll euch schreiben" nicht geeignet, einer Behörde sein Anliegen ernsthaft zu vermitteln. Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, das Anliegen in russischer Sprache vorzutragen, zumal die Erstbeschwerdeführerin diese Sprache beherrscht.Das BFA wies zu Recht darauf hin, dass die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin schon dadurch Schaden genommen hat, dass sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit tätigte. So gab die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 30.11.2015 an, sie sei zwar in römisch 40 , Russland wohnhaft gewesen, ihre Staatsangehörigkeit sei aber Armenien (AS 35). Ebenso führte sie im Asylantrag für das nachgeborene Kind an, dass sowohl sie selbst als auch ihr Kind armenische Staatsangehörige seien. Auch zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 02.11.2017 (AS 123) bestätigte sie zunächst noch ihre Daten (außer dem Geburtsdatum), gab jedoch dann an, dass sie einen russischen Reisepass gehabt habe, in dem ihre russische Staatsbürgerschaft vermerkt gewesen sei. Dieser Pass sei zuhause in Russland bei ihrer Familie geblieben (AS 126). Abgesehen davon, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Verbleib ihres Reisepasses in der Erstbefragung eine andere Aussage getätigt hat - nämlich dass ihr dieser von der Schlepperin abgenommen worden sei (AS 41) - ist dem BFA dahingehend beizupflichten, dass die Erstbeschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren trotz mehrfacher Belehrung nicht nachgekommen ist. So hat die Erstbeschwerdeführerin nicht nur keinen ernsthaften Versuch unternommen, Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorzulegen, sondern hat gegenüber der belangten Behörde dies auch noch durch untaugliche Erklärungen zu bagatellisieren versucht. Die Erstbeschwerdeführerin erhielt am 02.11.2017 den Auftrag, bei der russischen Botschaft vorstellig zu werden und sich um entsprechende Dokumente zu bemühen (AS 131). Am 06.12.2017 dazu befragt, gab sie an, dazu noch keine Gelegenheit gehabt zu haben (AS 228). Auch weitere drei Monate später, am 02.03.2018, gab sie an, lediglich eine e-mail an die Botschaft verschickt zu haben, persönlich sei sie dort nicht vorstellig geworden (AS 313). Liest man sich jedoch den Inhalt dieser e-mail durch, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine ernsthafte Kontaktaufnahme zwecks Dokumentenbeschaffung handelt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese e-mail in Deutsch abgefasst wurde und es sich dabei um eine Fremdsprache für die Erstbeschwerdeführerin und ihren Lebenspartner handelt, ist der bloße Hinweis, "jetzt will der Staat meine Dokumente und sie haben gesagt ich soll euch schreiben" nicht geeignet, einer Behörde sein Anliegen ernsthaft zu vermitteln. Zudem hätte auch die Möglichkeit bestanden, das Anliegen in russischer Sprache vorzutragen, zumal die Erstbeschwerdeführerin diese Sprache beherrscht.

Auch wenn eine unmittelbare Durchsetzung dieser Mitwirkungspflicht wohl nicht möglich ist, wird deren Nichtbeachtung aber im Verfahren und der Entscheidung zu würdigen sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 15, 2. RV 952 XXII.GP) und kann sohin dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin - in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen - dazu geführt hat, dass die belangte Behörde nicht von einer russischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin ausging.Auch wenn eine unmittelbare Durchsetzung dieser Mitwirkungspflicht wohl nicht möglich ist, wird deren Nichtbeachtung aber im Verfahren und der Entscheidung zu würdigen sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 15, 2, Regierungsvorlage 952 römisch 22 .Gesetzgebungsperiode und kann sohin dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn dieses Verhalten der Erstbeschwerdeführerin - in Zusammenschau mit den nachfolgend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen - dazu geführt hat, dass die belangte Behörde nicht von einer russischen Staatsbürgerschaft der Erstbeschwerdeführerin ausging.

Das BFA legte ihrer Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin armenische Staatsangehörige ist, auch das durchgeführte Sprachgutachten zugrunde, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin sowohl Russisch als auch Kurmandschi spricht. Laut dieser Analyse werden von der russisch-sprechenden Erstbeschwerdeführerin auch armenische Wörter verwendet (AS 251). Spricht die Erstbeschwerdeführerin Kurmandschi, so handelt es sich dabei um die in Armenien verbreitete Variante, weshalb in der Analyse nicht der Hintergrund der Person in Russland eingeschätzt wird (AS 259). Soweit in der Beschwerde dazu moniert wird, aus diesem Gutachten könne nicht auf eine armenische Staatsbürgerschaft geschlossen werden, ist die Erstbeschwerdeführerin auf ihre widersprüchlichen Angaben im Verfahren sowie der Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren zu verweisen, welche in Zusammenschau mit dieser Sprachanalyse zur Feststellung der armenischen Staatsbürgerschaft geführt haben und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen an. Dass die Erstbeschwerdeführerin einen Teil ihres Lebens in Russland verbracht hat und ihre Russischkenntnisse darauf zurückzuführen sind, schließt weder das BFA noch das Bundesverwaltungsgericht aus.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Hieraus ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei armenische Staatsbürgerin ist und versuchte die belangte Behörde über ihre Staatsbürgerschaft zu täuschen. Ebenso nahm die beschwerdeführende Partei die Tätigkeit der belangten Behörde mutwillig in Anspruch.römisch zwei.1.1. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. Hieraus ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei armenische Staatsbürgerin ist und versuchte die belangte Behörde über ihre Staatsbürgerschaft zu täuschen. Ebenso nahm die beschwerdeführende Partei die Tätigkeit der belangten Behörde mutwillig in Anspruch.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Es wird festgehalten, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei wiederholt ihrer Neigung unter Beweis stellte, ihr Vorbringen aus Opportunitätserwägungen situationselastisch in Bezug auf den erhofften Verfahrenshergang zu schildern und aufgetretene Ungereimtheiten über weite Strecken durch dem ho. Gericht altbekannte stereotype Schutzbehauptungen zu verschleiern versucht. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Bereitschaft der beschwerdeführenden Partei, im Asylverfahren mitzuwirken, in sehr überschaubaren und jene, den behaupteten Sachverhalt zu bescheinigen in bestenfalls rudimentär vorhandenen Grenzen hält. Diese beiden Umstände gehen jedenfalls zu Lasten der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Ansonsten schließt sich das ho. Gericht seinen im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Ausführungen aus dem ho. Erk. vom 14.5.2018, L524 2193752-1/8E und L524 2193749-1/8E, sowie den zitierten Ausführungen der belangten Behörde mit der Maßgabe an, dass dieser nicht gefolgt wird, wenn sie mangelnde Kenntnisse der beschwerdeführenden Partei über das russische und armenische Staatsbürgerschaftsrecht als Beleg für die Täuschungsabsicht der beschwerdeführenden Partei heranzieht. Es sei aber darauf hingewiesen, dass sich auch beim Ausblenden dieses Arguments die Beweiswürdigung der belangten Behörde als tragfähig darstellt.

Soweit im Verfahren Verständigungsschwierigkeiten eingewandt werden, ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei immer von Dolmetscherin in einer solchen Sprache einvernommen wurde, von denen sie angab es handle sich um eine für sie verständliche Sprache. Ebenso stehen die Fragen und Antworten in einem logischen und schlüssigen Zusammenhang, weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass es sich bei den eingewandten Verständigungsschwierigkeiten um nicht glaubhafte Schutzbehauptungen handelt, welche dazu dienen sollten, die aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der beschwerdeführenden Partei zu verschleiern.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt im gegenständlichen Fall mangels anderslautender gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt im gegenständlichen Fall mangels anderslautender gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Aufgrund der Annexität des § 35 AVG zur einer der in den Vorabsätzen genannten Materien ergibt sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit der belangten Behörde und des ho. Gerichts.Aufgrund der Annexität des Paragraph 35, AVG zur einer der in den Vorabsätzen genannten Materien ergibt sich im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit der belangten Behörde und des ho. Gerichts.

Zu A)

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

"Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."

Eingangs sie zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften, welche beispielsweise die Verjährung betreffen, kommen daher hier nicht zur Anwendung.Eingangs sie zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften, welche beispielsweise die Verjährung betreffen, kommen daher hier nicht zur Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann darüber hinaus auch durch die Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, indem unrichtige Angaben gemacht werden, verwirklicht werden. Dies kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmittels ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Entscheiden bezweckt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 35 RZ 4 mwN). Aufgrund der selben Interessenlage bzw. eines Größenschlusses muss dies auch dann gelten, wenn die widersprüchlichen Angaben innerhalb der selben Instanz getätigt werden, bzw. sich der Widerspruch zur Tatsachenwelt aus der Vorlage gefälschter Beweismittel ergibt.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann darüber hinaus auch durch die Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, indem unrichtige Angaben gemacht werden, verwirklicht werden. Dies kann etwa dann gerechtfertigt sein, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmittels ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Entscheiden bezweckt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 35, RZ 4 mwN). Aufgrund der selben Interessenlage bzw. eines Größenschlusses muss dies auch dann gelten, wenn die widersprüchlichen Angaben innerhalb der selben Instanz getätigt werden, bzw. sich der Widerspruch zur Tatsachenwelt aus der Vorlage gefälschter Beweismittel ergibt.

Im gegenständlichen Fall zeigt sich zweifelsfrei, dass die beschwerdeführende Partei falsche Angaben in der Absicht machte die Angelegenheit -nämlich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen- zu verschleppen, weshalb der Tatbestand des § 35 AVG erfüllt ist.Im gegenständlichen Fall zeigt sich zweifelsfrei, dass die beschwerdeführende Partei falsche Angaben in der Absicht machte die Angelegenheit -nämlich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die daran anknüpfenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen- zu verschleppen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 35, AVG erfüllt ist.

Ebenso zeigt sich zweifelsfrei, dass die beschwerdeführende Partei in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit (in Unkenntnis dieser Umstände hätte sie sich nicht veranlasst gesehen, die Unwahrheit zu sagen) einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde stellte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der belangten Behörde durch die beschwerdeführende Partei unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist und die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgte, um bei deren Einhaltung die mit entsprechenden Mühen und administrativen Aufwand verbundenen einwanderungsaufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften, welche bei einer legalen Einwanderung nach Österreich zur Anwendung gelangen würden, zu umgehen. Somit ist auch der Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde erfüllt.

Die Behörde übte daher ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, indem sie eine Mutwillensstrafe verhängte.

Zur Höhe der verhängten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).

Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der Beschwerdeführerin auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel der belangten Behörde und auch das ho. Gerichts gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gem. dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, beanspruchte die beschwerdeführende Partei nicht nur erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde, sondern auch des ho. Gerichts und wurde der Bund durch ihr Verschulden zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens Sach- und Personalaufwand zu tragen hat.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.

Strafmildernde Umstände wurden von der Beschwerdeführerin hingegen nicht ins Treffen geführt und ergaben sich solche auch nicht im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen.

Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro voll ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe geht das ho. Gericht im Lichte der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei davon aus, dass eine verhängte Strafe in der Höhe von € 726,-- im gegenständlichen Einzelfall als unverhältnismäßig hoch anzusehen ist. Das ho. Gericht geht im Lichte der vorliegenden Umstände davon aus, dass es sehr wohl einer für die bP spürbare Sanktion bedarf, welche die Hälfte des Strafrahmens deutlich überschreitet, aber dennoch den höchstmöglichen Strafrahmen nicht voll ausschöpft. Diese Prämissen werden nach Ansicht des ho. Gericht erfüllt, wenn eine Ordnungsstrafe von € 500,-- verhängt wird.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro voll ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe geht das ho. Gericht im Lichte der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei davon aus, dass eine verhängte Strafe in der Höhe von € 726,-- im gegenständlichen Einzelfall als unverhältnismäßig hoch anzusehen ist. Das ho. Gericht geht im Lichte der vorliegenden Umstände davon aus, dass es sehr wohl einer für die bP spürbare Sanktion bedarf, welche die Hälfte des Strafrahmens deutlich überschreitet, aber dennoch den höchstmöglichen Strafrahmen nicht voll ausschöpft. Diese Prämissen werden nach Ansicht des ho. Gericht erfüllt, wenn eine Ordnungsstrafe von € 500,-- verhängt wird.

Soweit sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob der Tatbestand des § 35 AVG erfüllt werden kann, wenn die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht wurden oder ob diese vor der belangten Behörde getätigt werden müssen, wie dies auch bei der Auslegung des Tatbestandes des § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG der Fall ist, wofür einiges spricht, kann festgehalten werden, dass diese Frage an dieser Stelle offen bleiben kann, weil sich die belangte Behörde und das ho. Gericht auf Angaben stützen, welche vor der belangten Behörde getätigt wurden und die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen wurden.Soweit sich im gegenständlichen Fall die Frage stellt, ob der Tatbestand des Paragraph 35, AVG erfüllt werden kann, wenn die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht wurden oder ob diese vor der belangten Behörde getätigt werden müssen, wie dies auch bei der Auslegung des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG der Fall ist, wofür einiges spricht, kann festgehalten werden, dass diese Frage an dieser Stelle offen bleiben kann, weil sich die belangte Behörde und das ho. Gericht auf Angaben stützen, welche vor der belangten Behörde getätigt wurden und die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen wurden.

Absehen von einer Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

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1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

  • -Strichaufzählung
    Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

  • -Strichaufzählung
    Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

  • -Strichaufzählung
    In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.

  • -Strichaufzählung
    Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10).

Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht schlüssig dargelegt, was bei einer allfällig nochmals durchzuführenden persönlichen Einvernahmen zusätzlich zu einer inzwischen schon bei der belangten Behörde stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht schlüssig dargelegt, was bei einer allfällig nochmals durchzuführenden persönlichen Einvernahmen zusätzlich zu einer inzwischen schon bei der belangten Behörde stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fallunterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Mutwillens und dessen Ahndung abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Angemessenheit, Herabsetzung, Identität, Mitwirkungspflicht,
Mutwillensstrafe, Rechtsmissbrauch, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2193752.2.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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