TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/11 W144 1257982-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2018
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Entscheidungsdatum

11.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W144 1257982-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , XXXX geb., StA. Liberia alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, IFA-Zl. XXXX +Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Liberia alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, IFA-Zl. römisch 40 +

Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichenVerfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 08.05.2018 und 05.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 AsylG 2005 idgF, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 56, AsylG 2005 idgF, 10 Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste gemäß eigenen Angaben am 01.09.2003 auf ihm unbekannten Wegen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Bundesgebiet gab er an, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei und XXXX heiße (- seine Muttersprache sei "Tiki", diese könne er aber nicht gut sprechen, da sie ihm von seiner Mutter nicht beigebracht worden sei; er spreche nur Englisch [wobei der BF jedoch offensichtlich kein muttersprachliches Niveau erreichte]).Der Beschwerdeführer (BF) reiste gemäß eigenen Angaben am 01.09.2003 auf ihm unbekannten Wegen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Im Bundesgebiet gab er an, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei und römisch 40 heiße (- seine Muttersprache sei "Tiki", diese könne er aber nicht gut sprechen, da sie ihm von seiner Mutter nicht beigebracht worden sei; er spreche nur Englisch [wobei der BF jedoch offensichtlich kein muttersprachliches Niveau erreichte]).

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wies dieses mit Bescheid vom 02.02.2005 den Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997ab und erklärte seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führte die Behörde aus, dass davon auszugehen sei, dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger sei. Seine sich auf Liberia beziehenden Fluchtgründe seien als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Berufung, die in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, ZL. A6 257.982-0/2008/23E, gemäß §§ 7, 8 leg.cit. abgewiesen wurde, wobei die Abschiebung des BF nach Liberia für zulässig erkannt worden ist und er unter einem gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen worden ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 13.12.2010 zugestellt.Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wies dieses mit Bescheid vom 02.02.2005 den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997ab und erklärte seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig. In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führte die Behörde aus, dass davon auszugehen sei, dass der BF nigerianischer Staatsangehöriger sei. Seine sich auf Liberia beziehenden Fluchtgründe seien als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Berufung, die in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, ZL. A6 257.982-0/2008/23E, gemäß Paragraphen 7, 8, leg.cit. abgewiesen wurde, wobei die Abschiebung des BF nach Liberia für zulässig erkannt worden ist und er unter einem gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen worden ist. Diese Entscheidung wurde dem BF am 13.12.2010 zugestellt.

Zwischenzeitig verließ der BF das österreichische Bundesgebiet, da er nachweislich am 18.03.2008 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und er im Zuge von Dublin-Konsultationen am 21.04.2008 von Österreich aus Ungarn rückübernommen worden ist.

Am 24.04.2008 hat sich der BF unter dem Namen XXXX , StA. von Nigeria, und unter Vorlage eines nigerianischen Reisepasses ausgestellt am 31.03.2008 als obdachlos in Wien XXXX angemeldet.Am 24.04.2008 hat sich der BF unter dem Namen römisch 40 , StA. von Nigeria, und unter Vorlage eines nigerianischen Reisepasses ausgestellt am 31.03.2008 als obdachlos in Wien römisch 40 angemeldet.

Am 25.01.2011 wurde der BF aus dem Stand der Schubhaft vom fremdenpolizeilichen Referat in XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei ihm der rechtskräftige Abschluss eines Asylverfahrens vorgehalten worden ist, sowie seine mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem SMG, und ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn die Schubhaft zu verhängen und ein Heimreisezertifikat von der für ihn zuständigen Botschaft zu erwirken.Am 25.01.2011 wurde der BF aus dem Stand der Schubhaft vom fremdenpolizeilichen Referat in römisch 40 niederschriftlich einvernommen, wobei ihm der rechtskräftige Abschluss eines Asylverfahrens vorgehalten worden ist, sowie seine mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem SMG, und ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn die Schubhaft zu verhängen und ein Heimreisezertifikat von der für ihn zuständigen Botschaft zu erwirken.

Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt:

01) XXXX vom 14.04.2004 RK 20.04.200401) römisch 40 vom 14.04.2004 RK 20.04.2004

PAR 27/1 (1.2. FALL) SMG ABS 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 29.05.2009

zu XXXX RK 20.04.2004zu römisch 40 RK 20.04.2004

Bedingte Nachsicht der Strafe wird wiederrufen

XXXX vom 19.10.2005römisch 40 vom 19.10.2005

02) XXXX vom 19.10.2005 RK 24.10.200502) römisch 40 vom 19.10.2005 RK 24.10.2005

PAR 28 ABS 2 (4. FALL) U 3 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 30 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 14.12.2005

zu XXXX RK 24.10.2005zu römisch 40 RK 24.10.2005

zu XXXX RK 20.04.2004zu römisch 40 RK 20.04.2004

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 01.03.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

XXXX vom 17.03.2008römisch 40 vom 17.03.2008

zu XXXX RK 24.10.2005zu römisch 40 RK 24.10.2005

zu LG XXXX 20.04.2004zu LG römisch 40 20.04.2004

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen

zu LG XXXX vom 17.03.2008zu LG römisch 40 vom 17.03.2008

zu LG XXXX RK 24.10.2005zu LG römisch 40 RK 24.10.2005

zu LG XXXX RK 20.04.2004zu LG römisch 40 RK 20.04.2004

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX RK 05.09.2008LG römisch 40 RK 05.09.2008

03) LG XXXX RK 05.09.2008 RK 24.09.200803) LG römisch 40 RK 05.09.2008 RK 24.09.2008

PAR 27 ABS 1/1 U ABS 3 SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 17.04.2009

04) LG XXXX vom 18.18.2009 RK 18.08.200804) LG römisch 40 vom 18.18.2009 RK 18.08.2008

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

Datum der (letzten) Tat 26.07.2009

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 25.01.2011

05) LG XXXX vom 15.11.2011 RK 15.11.201105) LG römisch 40 vom 15.11.2011 RK 15.11.2011

§§ 28 (1), 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 28, (1), 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 08.09.2011

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 06.09.2013

Am 29.04.2014 stellte der BF persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. § 56 Abs. 1 AsylG.Am 29.04.2014 stellte der BF persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Begründend führte der BF in seinem Antrag aus, dass er sich seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich aufhalte, dass er Deutsch spreche, sich in einer Kirche engagiere und hier im Bundesgebiet seinen Lebensmittelpunkt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Liberia zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Liberia zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er sich seit dem Jahr 2003 durchgehend in Österreich aufhalte und er mangels eines Reisedokumentes das Bundesgebiet nicht habe verlassen können. Auch hätten österreichische Behörden mehrmals versucht, Heimreisedokumente zu für ihn erhalten, dies sei jedoch regelmäßig gescheitert. Daraus folge, da er weder liberianische noch eine nigerianische Heimreisedokumente erhalten habe können, dass er weder liberianischer noch nigerianischer Staatsangehöriger, sondern vielmehr Staatenloser sei. Mit Sicherheit stelle es einen Härtefall dar, wenn ein Staatenloser ohne Aussicht auf Ausreise aus Österreich ausgewiesen werden solle. Angesichts dessen, dass er sich schon fast 13 Jahre in Österreich aufhalte, hier ausreichend integriert sei und dass er für die Gesellschaft trotz seiner mehrfachen Straffälligkeit nicht mehr als gefährlich gelte, sei anzunehmen, dass gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe. Die somit auf Dauer bestehende Unzulässigkeit seiner Rückkehr erfordere zwingend die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Mit Schreiben vom 17.11.2017 teilte das BFA anher mit, dass der BF für den 10.11.2017 via seiner rechtsfreundlichen Vertretung zwecks einer Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft zur Behörde geladen worden sei, da sich an diesem Tag eine Delegation der liberianischen Botschaft beim BFA befunden habe. Der BF habe diesem Termin unentschuldigt nicht Folge geleistet.

Am 08.05.2018 wurde der BF zu einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor das BVwG geladen, jedoch leistete der BF dieser Ladung mit dem Hinweis und einer Bestätigung, dass er am 07.05.2018 bei einer praktischen Ärztin wegen Bluthochdruck und Schmerzen in den Beinen vorstellig gewesen sei, keine Folge.

Für den maßgeblichen Ladungstermin 08.05.2018 brachte der BF jedenfalls weder eine Krankmeldung noch eine sonstige Entschuldigung in Vorlage. Die Verhandlung wurde dennoch vertagt und wurde der BF zu einer neuerlichen Einvernahme über den 05.06.2018 geladen. Diesem Termin blieb der BF abermals unentschuldigt fern, so dass in der Folge in seiner Abwesenheit verhandelt wurde:

Vorgehalten wurde in der Verhandlung, dass der BF sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 01.09.2003 später im Verlauf des Verfahrens nach Ungarn begeben hat, wo er jedenfalls vom 18.03.2008 bis 21.04.2008 aufhältig gewesen ist, da er dort am 18.03.2008 einen Asylantrag gestellt hat und er am 21.04.2008 von Österreich aus Ungarn rückübernommen worden ist. Der BF befindet sich somit erst seit dem 21.04.2008 durchgängig in Österreich. Angesichts des Umstandes, dass sein vormaliges Asylverfahren am 13.12.2010 rechtkräftig negativ erledigt worden ist, befand er sich somit lediglich 2 Jahre und knappe 8 Monate legal im Bundesgebiet, während er hingegen in der Folge vom 14.12.2010 bis zu seiner Antragstellung (gem. § 56 AsylG) am 29.04.2014 3 Jahre und mehr als 5 Monate lang illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Hieraus folgt, dass die Voraussetzung des § 56 AsylG, wonach mindestens die Hälfte - und jedenfalls 3 Jahre - des durchgängigen Aufenthalts des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung legal gewesen sein muss, nicht erfüllt ist.Vorgehalten wurde in der Verhandlung, dass der BF sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 01.09.2003 später im Verlauf des Verfahrens nach Ungarn begeben hat, wo er jedenfalls vom 18.03.2008 bis 21.04.2008 aufhältig gewesen ist, da er dort am 18.03.2008 einen Asylantrag gestellt hat und er am 21.04.2008 von Österreich aus Ungarn rückübernommen worden ist. Der BF befindet sich somit erst seit dem 21.04.2008 durchgängig in Österreich. Angesichts des Umstandes, dass sein vormaliges Asylverfahren am 13.12.2010 rechtkräftig negativ erledigt worden ist, befand er sich somit lediglich 2 Jahre und knappe 8 Monate legal im Bundesgebiet, während er hingegen in der Folge vom 14.12.2010 bis zu seiner Antragstellung (gem. Paragraph 56, AsylG) am 29.04.2014 3 Jahre und mehr als 5 Monate lang illegal im Bundesgebiet aufhältig war. Hieraus folgt, dass die Voraussetzung des Paragraph 56, AsylG, wonach mindestens die Hälfte - und jedenfalls 3 Jahre - des durchgängigen Aufenthalts des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung legal gewesen sein muss, nicht erfüllt ist.

Weiters wurde vorgehalten, dass der BF im Bundesgebiet wiederholt nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt worden ist, dass er erkennbar wahrheitswidrige Angaben zu seiner Herkunft erstattet, sodass das Verfahren auch deshalb in die Länge gezogen wurde, sowie dass er offensichtlich bestrebt ist, ein Zusammentreffen mit liberianischen Botschaftsangehörigen zur Klärung seiner Identität zu vermeiden.

Es ist daher bei einer Gesamtbetrachtung auch in keinster Weise ersichtlich, dass der vorliegende Fall ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne des 7. Hauptstücks des Asylgesetzes wäre.

Unter einem wurde dem Verhandlungsprotokoll auch eine Abriss über die allgemeine Lage in Liberia angeschlossen.

Der BF hätte Gelegenheit gehabt, in der Verhandlung umfassend Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beharrt letztlich darauf Staatsangehöriger von Liberia zu sein; er stellte am 29.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.Der BF beharrt letztlich darauf Staatsangehöriger von Liberia zu sein; er stellte am 29.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Der BF befand sich jedenfalls vom 18.03.2008 bis 21.04.2008 in Ungarn, sodass er erst vom 21.04.2008 an durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, zugestellt am 13.12.2010 rechtskräftig abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dennoch verblieb der BF im Bundesgebiet.

Der BF wurde im Bundesgebiet 5 Mal strafgerichtlich nach dem SMG (Suchtmittelgesetz) verurteilt, zuletzt am 15.11.2011.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.

Er besucht Gottesdienste der " XXXX " und hilft dort bei verschiedenen Diensten mit. Er hat eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2014 der " XXXX ".Er besucht Gottesdienste der " römisch 40 " und hilft dort bei verschiedenen Diensten mit. Er hat eine Einstellungszusage aus dem Jahr 2014 der " römisch 40 ".

Der BF hat keine Unterlagen über eventuelle Deutschkurse vorgelegt.

Der BF leidet an keinen gravierenden Erkrankungen.

Zu Liberia:

2. Politische Lage

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der Präsident wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 3.2018a).

Seit 2006 war Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes. Bei den am 10.10.2017 stattfindenden (Parlaments-) und Präsidentschaftswahlen konnte sie nicht mehr kandidieren. Schwerpunkte ihrer Regierungsarbeit waren die Rehabilitierung der Straßen- und Energieinfrastruktur sowie der Wiederaufbau des Bildungs- und Gesundheitssektors. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder (Heavily Indebted Poor Countries - HIPC), der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie, steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen. Verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten in Verwaltung und Justiz erschweren die Durchführung der Entwicklungspläne (AA 3.2017a).

Seit Ende Juli 2016 stand die Liste der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen fest. Als aussichtsreich galten von vornherein der bisherige Vizepräsident Joseph Boakai (UP) und George Weah (CDC). Da im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erlangen konnte, gab es am 26. Dezember 2017 eine Stichwahl zwischen Joseph Boakai (38,5 Prozent) und George Weah (61,5 Prozent). Die Wahlkommission bestätigte, dass der 51-Jährige 61,5 Prozent der Stimmen erhalten hat, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt (BAMF 8.1.2018). Der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a; JA 22.1.2018).Seit Ende Juli 2016 stand die Liste der Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen fest. Als aussichtsreich galten von vornherein der bisherige Vizepräsident Joseph Boakai (UP) und George Weah (CDC). Da im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erlangen konnte, gab es am 26. Dezember 2017 eine Stichwahl zwischen Joseph Boakai (38,5 Prozent) und George Weah (61,5 Prozent). Die Wahlkommission bestätigte, dass der 51-Jährige 61,5 Prozent der Stimmen erhalten hat, während sein Gegner, Vizepräsident Joseph Boakai von der regierenden Einheitspartei (UP), 38,5 Prozent der Stimmen erhielt (BAMF 8.1.2018). Der ehemalige Fußballstar George Manneh Weah wurde somit zum neuen Präsidenten Liberias gewählt (DS 22.1.2018; vergleiche GIZ 3.2018a; JA 22.1.2018).

Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt (DS 22.1.2018; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll (GIZ 3.2018a; vgl. DS 21.1.2018; JA 22.1.2018).Vizepräsidentin wird damit Jewel Howard Taylor. Am 22. Januar 2018 wurde Weah zum Präsidenten vereidigt (DS 22.1.2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Seine Antrittsrede hielt er im Fußballstadion in Monrovia vor mehr als 35.000 Zuschauern und einem Dutzend Staatsoberhäuptern. Einige Stunden vor der offiziellen Zeremonie ist das Samuel Kanyon Doe Stadion voll (GIZ 3.2018a; vergleiche DS 21.1.2018; JA 22.1.2018).

Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist (GIZ 3.2018a). Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen (DS 22.12018; vgl. JA 22.1.2018).Eines der wichtigsten Themen darin war sein Versprechen, die Korruption nachhaltig zu bekämpfen. Viele arme Menschen in Liberia setzen große Hoffnungen in Weah, der selbst in einem Slum in Monrovia aufgewachsen ist (GIZ 3.2018a). Für Liberia ist es die erste Amtsübergabe zwischen zwei demokratische gewählten Regierungschefs seit 1944. Darüber hinaus hat Weah versprochen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen in den Mittelpunkt seiner Präsidentschaft zu stellen (DS 22.12018; vergleiche JA 22.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.1.2018): Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1423373/5734_1517489986_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-englisch.pdf, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    DS - der Standard (22.1.2018): International, Afrika, Liberia, George Weah als Liberias Präsident vereidigt, https://derstandard.at/2000072773862/George-Weah-als-Liberias-Praesident-vereidigt, Zugriff 10.4.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, http://liportal.giz.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    JA - Jeune Afrique (22.1.2018): Politique, Libéria, George Weah investi président du Liberia devant des dizaines de milliers de personnes,
http://www.jeuneafrique.com/518474/politique/liberia-george-weah-investi-president-ce-lundi/, Zugriff 10.4.2018

3. Sicherheitslage

Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall (AA 20.3.2018). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 20.3.2018; vgl. auch BMEIA 20.3.2018 und EDA 20.3.2018).Auch 14 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs und seit dem Übergang der Sicherheitsverantwortung an die nationalen Behörden im Juli 2016 ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Friedenstruppe UNMIL ist noch bis Ende März 2018 vor Ort, wenn auch ressourcenmäßig weiter reduziert und primär als Unterstützer für einen evtl. Krisenfall (AA 20.3.2018). Die Anwesenheit von immer noch fast 12.000 ivorischen Flüchtlingen (laut BMEIA 20.000) in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 20.3.2018; vergleiche auch BMEIA 20.3.2018 und EDA 20.3.2018).

Die Ebola-Epidemie 2014/2015 stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei (AA 3.2017a).Die Ebola-Epidemie 2014 aus 2015, stellte eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte zeitweilig sogar den Staatsnotstand. Nach drei örtlich und bezüglich der Zahl der Infizierten eng begrenzten Folgeausbrüchen (zuletzt Ende März 2016; alle im Großraum Monrovia) erklärte die WHO Liberia am 9.6.2016 wieder für Ebola-frei (AA 3.2017a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 20.3.2018

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt: (20.3.2018): Reise- und Sicherheitshinweise
  • -Strichaufzählung
    Liberia,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/liberiasicherheit/222378, Zugriff 20.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres (20.3.2018): Reiseinformationen - Liberia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/liberia-de.html, Zugriff 20.3.2018

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2018; USDOS 3.3.2017). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem. Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017), hinzu kommen noch Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Aufgrund von Korruption hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80 Prozent der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 22.1.2018).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2018; USDOS 3.3.2017). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem. Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (GIZ 3.2018a; vergleiche USDOS 3.3.2017), hinzu kommen noch Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Aufgrund von Korruption hat die Bevölkerung wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80 Prozent der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 22.1.2018).

Es existiert ein gemischtes Rechtssystem aus dem Zivilrecht, basierend auf dem anglo-amerikanischen Recht und dem Gewohnheitsrecht. Alle formalen Gerichte sind Teil des nationalen Systems und stehen unter Aufsicht des Obersten Gerichtshofs, des Supreme Courts. Er befindet sich im "Temple of Justice" auf dem Capitol Hill in Monrovia. Es ist die letzte Instanz in Verfassungsfragen und kann somit auch die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung bestimmen. Der Oberste Gerichtshof ist außerdem die letzte Berufungsinstanz in allen Fällen. Das Gericht besteht aus dem Chief Justice of Liberia und vier Associate Justice, die vom Präsidenten ernannt und vom Senat bestätigt werden (GIZ 3.2018a).

Die Circuit Courts sind Bezirksgerichte und haben die erstinstanzliche Zuständigkeit in den schwerwiegendsten Fällen, darunter schwere Körperverletzung, Einbruch, Vergewaltigung und Mord (GIZ 3.2018a).

Die Amtsgerichte, Magistrates Courts, sind zuständig für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit. Sehr schwere Fälle, einschließlich Vergewaltigung, Mord oder Einbruch, müssen nach vorläufigen Anhörungen an die Circuit Courts überwiesen werden (GIZ 3.2018a).

Friedensrichter (Justices of Peace) sind Laienrichter. Sie sind befugt, in einem sehr begrenzten Bereich von Zivil- und Strafsachen zu entscheiden (GIZ 3.2018a).

Neben dem formalen Recht existiert im ländlichen Liberia das traditionelle Recht. Clan Chiefs, Stadt Chiefs und Paramount Chiefs, die lokalen traditionellen Autoritätspersonen, haben die Befugnis, Zivilsachen zu regeln, haben aber keine Autorität über Strafsachen. Wenn ein Konflikt zwischen dem formalen Recht und Gewohnheitsrecht besteht, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass das formale Recht vorherrscht. In der Praxis wird in solchen Fällen aber auch oft das Gewohnheitsrecht angewendet. Seit Ende des Krieges sind weitgehende Justiz- und Sicherheitsreformen durchgeführt worden. Nach wie vor sind die Kapazitäten aber nicht ausreichend, um einen angemessenen Zugang zum Recht zu gewährleisten, deshalb unterstützen internationale und nationale Organisationen den Zugang durch die Etablierung von Rechtsberatungs- und Mediationsangeboten, zum Teil auch gezielt für Frauen (GIZ 3.2018a).

Die Regierung sieht sich weiterhin ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, was die Fähigkeit ihrer Justiz- und Sicherheitsbehörden betrifft, Kriminelle zu verhaften, festzunehmen und zu verurteilen (BS 2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 20.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 26.3.2018

5. Sicherheitsbehörden

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, mitunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und weiterer Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (Armed Forces Liberia) sind für Landesverteidigung bzw. die äußere Sicherheit zuständig. Sie haben aber auch Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache (USDOS 3.3.2017).

Die United Nations Mission in Liberia (UNMIL) hat bereits offiziell die volle Sicherheitsverantwortung an Liberia zurückgegeben, obwohl eine Resttruppe von 1.240 Soldaten und 606 U.N.-Polizisten übrig ist (BS 2018).

Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte beibehalten. Die Straflosigkeit bleibt ein ernsthaftes Problem, da die Regierung nur sporadisch und in begrenztem Umfang versucht, gegen Beamte zu ermitteln, die des Missbrauchs beschuldigt werden, sei es in den Sicherheitskräften oder anderswo in der Regierung. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen (USDOS 3.3.2017). Dies spiegelt zum Teil das mangelnde Vertrauen in die Liberia National Police (LNP) wieder, von der oft angenommen wird, dass sie mit kriminellen Akteuren zusammenarbeitet (BS 2018).

Die Unabhängige Nationale Kommission für Menschenrechte berichtete, dass gewalttätige Handlungen der Polizei während Verhaftungen die häufigste Beschwerde wegen Amtsverletzung sind. Die Professional Standards Division der LNP ist zuständig für die Untersuchung von Vorwürfen polizeilichen Fehlverhaltens und die Verweisung von Fällen zur Strafverfolgung. Im Laufe des Jahres 2016 unterzeichnete der Präsident ein neues Polizeigesetz, das die Einrichtung eines zivilen Beschwerdeausschusses zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht und Aufsicht vorschreibt. Im Laufe des Jahres gab es dennoch Fälle, in denen zivile Sicherheitskräfte ungestraft agierten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2018), BTI 2018 Country Report - Liberia,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 26.3.201

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 20.3.2018

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Das Strafgesetzbuch sieht strafrechtliche Sanktionen für die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte vor und regelt die zulässige Anwendung von Gewalt während der Festnahme oder bei der Verhinderung der Flucht eines Gefangenen aus der Haft (USDOS 3.3.2017).

Dennoch missbrauchen Polizisten und andere Sicherheitsbeamte Personen in Polizeigewahrsam, belästigen und nötigen diese. Es kommt zur Anwendung von Folter. Im Oktober 2016 hat die UNMIL neue Standardverfahren zur Meldung und Untersuchung von Vorwürfen von Fehlverhalten zur Bekämpfung weiterer SEA-Fälle (sexuelle Ausbeutung und Missbrauch) herausgegeben (USDOS 3.3.2017).

Im Rahmen von traditionellen Verfahren gegen der Hexerei Angeklagter kommt es zu folterähnlichen Praktiken, obwohl das Innenministerium daran arbeitet, diese traditionelle Praxis und die Praktizierenden dazu zu bringen, sich an den formalen Rechtsrahmen des Landes anzupassen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 21.3.2018

7. Korruption

Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte. Laut Transparency International "Corruption Perception Index" 2017 nimmt Liberia Platz 122 von 180 Staaten ein (GIZ 3.2018a). Das Gesetz sieht keine expliziten strafrechtlichen Sanktionen für offizielle Korruption vor, obwohl es strafrechtliche Sanktionen für wirtschaftliche Sabotage, Misswirtschaft, Bestechung und andere korruptionsbezogene Handlungen gibt. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Die geringe Rechenschaftspflicht der Justiz verschärft die offizielle Korruption und trägt zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Die Regierung hat Beamte wegen angeblicher Korruption entlassen oder in einigen Fällen suspendiert (USDOS 3.3.2018).Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung (BS 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte. Laut Transparency International "Corruption Perception Index" 2017 nimmt Liberia Platz 122 von 180 Staaten ein (GIZ 3.2018a). Das Gesetz sieht keine expliziten strafrechtlichen Sanktionen für offizielle Korruption vor, obwohl es strafrechtliche Sanktionen für wirtschaftliche Sabotage, Misswirtschaft, Bestechung und andere korruptionsbezogene Handlungen gibt. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Die geringe Rechenschaftspflicht der Justiz verschärft die offizielle Korruption und trägt zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Die Regierung hat Beamte wegen angeblicher Korruption entlassen oder in einigen Fällen suspendiert (USDOS 3.3.2018).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Richter werden beeinflusst und in Korruption verwickelt und fordern manchmal Bestechungsgelder (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Richter werden beeinflusst und in Korruption verwickelt und fordern manchmal Bestechungsgelder (BS 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017).

Die Korruption der Polizei bleibt ebenfalls ein Problem. Die LNP untersucht Berichte über polizeiliches Fehlverhalten oder Korruption und die Behörden suspendierten und entließen bereits mehrere Beamte (USDOS 3.3.2017).

Es existieren Organisationen zur Bekämpfung der Korruption - von der "Liberia Anti-Corruption Commission (LACC)" bis zur "General Auditing Commission (GAC)" und der Kommission für öffentliche Aufträge und Konzessionen (PPCC) (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Allerdings fehlt es ihnen oft an Befugnissen und Ressourcen, um Bestechungen zu verhindern. Eine innovative Methode, der Korruption etwas entgegenzusetzen stellt die TV-Show "Integrity Idol" (Integritätsidol) im liberianischen Fernsehen dar. Zuschauer können dort über den ehrlichsten Staatsdiener in Liberia abstimmen, um korrektes Verhalten zu fördern und für die Probleme der Korruption zu sensibilisieren (GIZ 3.2018a).Es existieren Organisationen zur Bekämpfung der Korruption - von der "Liberia Anti-Corruption Commission (LACC)" bis zur "General Auditing Commission (GAC)" und der Kommission für öffentliche Aufträge und Konzessionen (PPCC) (BS 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Allerdings fehlt es ihnen oft an Befugnissen und Ressourcen, um Bestechungen zu verhindern. Eine innovative Methode, der Korruption etwas entgegenzusetzen stellt die TV-Show "Integrity Idol" (Integritätsidol) im liberianischen Fernsehen dar. Zuschauer können dort über den ehrlichsten Staatsdiener in Liberia abstimmen, um korrektes Verhalten zu fördern und für die Probleme der Korruption zu sensibilisieren (GIZ 3.2018a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 21.3.2018

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    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

8. NGOs und Menschenrechtsaktvisiten

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeiteten ohne staatliche Einschränkung und untersuchten und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte waren im Allgemeinen kooperativ und reagierten auf ihre Ansichten, auch wenn sie manchmal nur langsam auf Ersuchen um Unterstützung bei Ermittlungen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Personen reagierten, die während des Bürgerkriegs Gräueltaten begangen hatten (USDOS 3.3.2017).

Die Abteilung des Justizministeriums für den Schutz der Menschenrechte unterhält monatliche Sitzungen und bietet so ein Forum für nationale und internationale Menschenrechts-NGOs, um der Regierung Angelegenheiten (einschließlich Gesetzesvorschläge) vorzustellen. Das UN-Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) fungiert als unabhängige Kontrollinstanz im Rahmen ihres Auftrags, Menschenrechtsverletzungen im Land zu überwachen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert. Seit Ende des Krieges hat Liberia Fortschritte bei der Gewährung internationaler Menschenrechte gemacht. Trotzdem gilt es noch, eine Reihe von Herausforderungen zu bewältigen, vor allem in der Rechtsprechung und Rechtsstaatlichkeit, wo es immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem gibt (GIZ 3.2018a). Staatliche Sicherheitskräfte verhafteten manchmal Journalisten, weil sie angeblich kriminell verleumderische Meinungen veröffentlichen und die Regierung kritisieren. Darüber hinaus nehmen Sicherheitskräfte weiterhin willkürliche Verhaftungen vor, angeblich um kriminelle Aktivitäten zu verhindern (USDOS 3.3.2017).

Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights - INCHR) ist seit 2009 für die Förderung der nationalen Umsetzung und Einhaltung der von Liberia unterzeichneten internationalen und regionalen Menschenrechtsverträge zuständig, ist aber öffentlich bisher nur punktuell in Erscheinung getreten (GIZ 3.2018a).

Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Cap Anamur hat bis Mitte 2010 in Monrovia eine Klinik für psychisch kranke Menschen - oft traumatisierte Bürgerkriegsopfer - unterhalten. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem berät Misereor Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe war bei der Behandlung von Ebolapatienten aktiv tätig und hat zusammen mit Brot für die Welt und dem Deutschen Institut für Ärztliche Mission (Difäm) Menschen vor Ort im Kampf gegen Ebola gestärkt und über die kirchlichen Gesundheitseinrichtungen eine Basisversorgung aufrecht erhalten. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat ein Ebola-Behandlungszentrum betrieben, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola-Patienten behandelt hat. Stattdessen wurde das Behandlungszentrum für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt und nach einigen Monaten geschlossen. Brot für die Welt und die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften, im Bildungsbereich zum Beispiel das Kofi Annan Institut für Konflikttransformation (KAICT) der liberianischen Universität und den Nationalen Verband für Erwachsenenbildung in Liberia (NAEAL) (GIZ 3.2018b).

Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (BS 2018; USDOS 3.3.2017; vgl.GIZ 3.2018a). Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. (BS 2018; vgl. GIZ 3.2018a). Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180 (GIZ 3.2018a).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit gewissen Einschränkungen (BS 2018; USDOS 3.3.2017; vgl.GIZ 3.2018a). Die Medien operieren weitgehend ohne Beschränkungen durch die Regierung. Für die meisten Bürger Liberias ist der Rundfunk die wichtigste Informationsquelle. (BS 2018; vergleiche GIZ 3.2018a). Am 21.7.2012 hat Präsidentin Johnson Sirleaf die Table Mountain Declaration unterzeichnet, ein Schritt hin zur Abschaffung von repressiven Maßnahmen gegenüber afrikanischen Journalistinnen und Journalisten. Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2017 belegt Liberia Platz 94 von 180 (GIZ 3.2018a).

Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich (USDOS 3.3.2017). Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus (BS 2018).Die Verfassung sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (BS 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Für öffentliche Versammlungen sind Genehmigungen erforderlich (USDOS 3.3.2017). Oppositionsparteien können frei für ihre Ziele werben. Zivilgesellschaftliche Organisationen, zum Beispiel Straßenhändler, protestierten wiederholt und blockierten Hauptstraßen ohne Belästigung. Bei Eskalationen, übten Exekutivbeamte weiterhin exzessive Gewalt aus (BS 2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 23.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte & Staat - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/geschichte-staat/, Zugriff 28.3.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben weiterhin hart und teilweise lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017) und entsprechen nicht den internationalen Standards. Die Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und Häftlinge befinden sich oft lange in Untersuchungshaft (AI 22.1.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Die Häftlinge haben auch nicht ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung (AI 22.1.2018).Es kommt auch zu Nahrungsmittelknappheit, Mangel an sanitären Einrichtungen und unzureichender medizinischer Versorgung. Grund- und Notfallversorgung, sowie Trinkwasser tragen zu den zum Teil lebensbedrohlichen Bedingungen in den 16 Gefängnissen und Haftanstalten des Landes bei. Gefängnisbeamte veruntreuen Lebensmittel und andere Gegenstände, die für Häftlinge bestimmt sind. Die lokale Presse und die Nichtregierungsorganisation Prison Fellowship Liberia (PFL) berichteten, dass Gefängnisbeamte das Leben von Gefangenen bedrohen. Das Bureau of Corrections and Rehabilitation (BCR) des Justizministeriums meldete bis zum 15.9.2016 drei Todesfälle von Gefangenen. Die Bedingungen für weibliche Häftlinge sind etwas besser als jene für Männer (USDOS 3.3.2017).Die Haftbedingungen bleiben weiterhin hart und teilweise lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017) und entsprechen nicht den internationalen Standards. Die Gefängnisse sind nach wie vor überfüllt und Häftlinge befinden sich oft lange in Untersuchungshaft (AI 22.1.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Häftlinge haben auch nicht ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung (AI 22.1.2018).Es kommt auch zu Nahrungsmittelknappheit, Mangel an sanitären Einrichtungen und unzureichender medizinischer Versorgung. Grund- und Notfallversorgung, sowie Trinkwasser tragen zu den zum Teil lebensbedrohlichen Bedingungen in den 16 Gefängnissen und Haftanstalten des Landes bei. Gefängnisbeamte veruntreuen Lebensmittel und andere Gegenstände, die für Häftlinge bestimmt sind. Die lokale Presse und die Nichtregierungsorganisation Prison Fellowship Liberia (PFL) berichteten, dass Gefängnisbeamte das Leben von Gefangenen bedrohen. Das Bureau of Corrections and Rehabilitation (BCR) des Justizministeriums meldete bis zum 15.9.2016 drei Todesfälle von Gefangenen. Die Bedingungen für weibliche Häftlinge sind etwas besser als jene für Männer (USDOS 3.3.2017).

Die Regierung erlaubt eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, den Vereinten Nationen, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), diplomatischem Personal und Medien. Einige Menschenrechtsgruppen, darunter nationale und internationale Organisationen, besuchen regelmäßig Häftlinge im Polizeipräsidium und Gefangene im Monrovia Central Prison (MCP) (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, aber die Regierung setzt dieses Verbot nicht effektiv um und es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Körperverletzungen und Inhaftierungen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (22.1.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1425482.html, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

11. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2017a). Es gab Berichte über mögliche rituellen Tötungen. Am 2.3.2016 wurden drei Männer des Mordes (rituelle Tötung) verurteilt. Die Männer wurden zum Tode durch Erhängen verurteilt (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Liberia - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222404, Zugriff 23.3.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 21.3.2018

12. Religionsfreiheit

Die Verfassung sieht eine Trennung von Religion und Staat vor und legt fest, dass alle Personen Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit haben, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Rechte anderer zu schützen. Eine Kampagne zur Verfassungsänderung, welche das Land zu einer "christlichen Nation" machen sollte, führte zu einer landesweiten Diskussion. Die Regierung ermutigt alle religiösen Gruppen, welche in der Regel nach dem Gewohnheitsrecht handeln, sich zu registrieren. Lokale religiöse Organisationen melden sich beim Außenministerium (MFA) an (USDOS 3.3.2017).

Gemäß der Volkszählung von 2016 leben etwa 4,3 Millionen Menschen in Liberia. Und gemäß der Volkszählung von 2008 sind 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai anund leben vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Einige ethnische Gruppen partizipieren indigene religiöse Praktiken, wie beispielsweise die Geheimgesellschaften der Sande und Poro Societies (USDOS 3.3.2017). Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Mandingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Verlauf auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Mandingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert, trotzdem wird seit drei Jahren öffentlich debattiert, ob Liberia zu einem christlichen Staat deklariert werden soll oder nicht (GIZ 3.2018c)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom -Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1407927.html, Zugriff 21.3.2018

13. Ethnische Minderheiten

Die liberianische Gesellschaft ist daher ausgesprochen heterogen und spannungsgeladen (GIZ 3.2018c). Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region lebt. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 3.3.2018).

Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen zwei und fünf Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2018c).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018c): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft/, Zugriff 22.3.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 22.3.2018

14. Relevante Bevölkerungsgruppen

14.1. Frauen

[ ... ]

14.2. Homosexuelle

[ ... ]

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen an offiziellen und inoffiziellen Kontrollpunkten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 23.3.2018

16. Grundversorgung

Während sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert und die Stabilität gestärkt haben, ist der Lebensstandard kaum gestiegen. Die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung lebt in bitterer Armut. Liberia zählt stets zu den ärmsten Ländern der Welt. Im Human Development Index (HDI) belegte Liberia 2014 Platz 177 von

188. Fast 90 Prozent der Bevölkerung leben von weniger als USD 3,10 pro Tag (BS 2018). Liberia ist reich an natürlichen Ressourcen. Allein die Eisenerzvorkommen werden auf zwei bis fünf Milliarden Tonnen geschätzt. Vor der Küste wurden Erdölvorkommen entdeckt, deren Förderbarkeit und kommerzieller Wert jedoch noch geprüft werden müssen (AA 3.2017b).

Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vgl. GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär (GIZ 3.2018b).Wichtigste Exportgüter bleiben Rohstoffe, vor allem Eisenerz und Rohkautschuk, aber auch Palmöl und Holz sowie Gold und Diamanten, Kaffee und Ananas (AA 3.2017a; vergleiche GIZ 3.2018b). Das liberianische Schifffahrtsregister zählt zu den größten der Welt und sorgt für einen Großteil der Deviseneinkünfte des westafrikanischen Landes. Gleichzeitig müssen Lebensmittel - vor allem Reis - und Treibstoffe teuer importiert werden. Trotz dieses Fortschritts und den enormen Rohstoffvorkommen ist die Handelsbilanz Liberias defizitär (GIZ 3.2018b).

Darüber hinaus sind seit 2015 - insbesondere in Folge der Ebola-Epidemie deutliche Wachstumseinbußen zu verzeichnen. Viele ausländische Unternehmen reduzierten ihr internationales Personal oder zogen es ganz ab (AA 3.2017b). Liberia hatte sich in den letzten zehn Jahren wirtschaftlich positiv entwickelt. Seine Wirtschaft ist in diesem Zeitraum durchschnittlich um mehr als sechs Prozent pro Jahr gewachsen (GIZ 3.2018b).

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den Jahren vor Ausbruch der Ebola-Epidemie gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden (AA 3.2017b). Liberia ist eines der am stärksten urbanisierten Länder der Region, etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Gebieten, etwa ein Drittel in der Hauptstadt. Dies ist zum Teil das Vermächtnis des Bürgerkriegs, als die Städte vergleichsweise sicher waren und Binnenflüchtlinge anzogen. Der Industriesektor ist klein, und die Chancen in der städtischen Wirtschaft sind gering. Private Unternehmen dominieren die Wirtschaft und gelten als Motoren der Entwicklung (BS 2018).

Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt weiterhin sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation lag 2016 bei etwa 8,7 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Liberia - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Liberia,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Liberia.pdf, Zugriff 26.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Wirtschaft & Entwicklung - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.3.2018

17. Medizinische Versorgung

Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig (GIZ 3.2018c). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt (AA 23.3.2018).

Zur Zeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es in Liberia nur einen Arzt für 10 000 Menschen (GIZ 3.2018c).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (23.2018): Liberia - Reise und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/liberia-node/-/222362, Zugriff 23.3.2018

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018b): Gesellschaft - Liberia, https://www.liportal.de/liberia/gesellschaft, Zugriff 23.3.2018

18. Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen und Geberländern zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2017). UNHCR arbeitet mit der Regierung von Liberia und der Liberia Refugee Repatriation and Resettlement Commission (LRRRC) zusammen und stellt NGOs finanzielle Mittel zur Verfügung, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe bereitzustellen (UNHCR 10.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Liberia; Fact Sheet,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1419367/1930_1512565337_60915.pdf, Zugriff 30.3.2018

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Liberia, https://www.ecoi.net/en/document/1395487.html, Zugriff 26.3.2018

.2. Beweiswürdigung:

Die Person des BF steht nicht fest. Er beharrt darauf, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, doch fällt auf, dass der BF diesbezüglich nur vage und ausweichende Antworten erstattet, etwa hinsichtlich seiner Muttersprache. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Person die Englisch nicht auf muttersprachlichem Niveau spricht, keine weitere Sprache sprechen würde, in der sie sich umfassend ausdrücken kann. Jeder Mensch ist in einer - seiner Muttersprache - hauptsozialisiert und ist dies im Falle des BF nach der Aktenlage offensichtlich nicht Englisch. Angesichts dessen erscheint die Angabe des BF, dass seine Muttersprache "Tiki" sei, er diese jedoch nicht beherrsche, weil sie ihm nicht beigebracht worden sei, gänzlich unwahr und liegt auf der Hand, dass der BF bestrebt ist seine Herkunft zu verschleiern. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass der BF Ladungen zur Behörde zwecks Klärung seiner Herkunft mit Angehörigen der liberianischen Botschaft nicht nachgekommen ist.

Der dargestellte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass sich der BF jedenfalls vom 18.3.2008 bis 21.4.2008 in Ungarn aufgehalten habe, ergibt sich aus den Verwaltungsakten, konkret aus den mit Ungarn geführten Konsultationen samt der ausdrücklichen Anfrage Ungarns an die österreichischen Behörden um Rückübernahme des BF mit den darin genannten Daten. Hieraus folgt, dass sich der BF erst ab dem 21.04.2008, dem Datum seiner Rückübernahme nach Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Auch die weiteren Daten zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten insbesondere auch der relevante Umstand, wann sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden ist, nämlich mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 9.12.2010 am 13.12.2010.

Die einschlägigen Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz ergeben sich ebenfalls aus der dargestellten Aktenlage.

Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte hat, sowie die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Umstand, dass er diesbezüglich kein anderes Vorbringen erstattet hat und auch sonst keine dem entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind. Die Feststellungen zu seinem Engagement in einer kirchlichen Gemeinschaft ergeben sich aus einem von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben. Ebenfalls aus einem Bestätigungsschreiben ergibt sich, dass der BF eine Zusage aus dem Jahr 2014 über eine Beschäftigung im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels hat.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Liberia ergeben sich aus den dort angeführten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A 1.)

Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:Gemäß Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,

Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in Paragraph 75, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ebenfalls nicht mehr erforderlich.

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG - zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet und davon mindestens die Hälfte und jedenfalls 3 Jahre legal aufhältig zu sein - nicht, da er am 29.04.2014 den gegenständlichen Antrag stellte, er aber nach den Feststellungen erst seit 21.04.2008 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei sein legaler Aufenthalt mit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens am 13.12.2010 endete, sodass er von seinem durchgängigen Aufenthalt lediglich 2 Jahre, 7 Monate und 22 Tage legal aufhältig war. Im Übrigen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal.Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG - zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet und davon mindestens die Hälfte und jedenfalls 3 Jahre legal aufhältig zu sein - nicht, da er am 29.04.2014 den gegenständlichen Antrag stellte, er aber nach den Feststellungen erst seit 21.04.2008 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei sein legaler Aufenthalt mit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens am 13.12.2010 endete, sodass er von seinem durchgängigen Aufenthalt lediglich 2 Jahre, 7 Monate und 22 Tage legal aufhältig war. Im Übrigen war der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal.

Somit liegt die Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht vor, da ein zumindest dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gegeben ist (und zudem auch mehr als die Hälfte seines durchgängigen Aufenthalts illegal war).Somit liegt die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, da ein zumindest dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gegeben ist (und zudem auch mehr als die Hälfte seines durchgängigen Aufenthalts illegal war).

Demzufolge kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nicht in Betracht.

Der Vollständigkeit halber und ergänzend ist festzuhalten, dass angesichts der fünfmaligen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz, sowie dem Umstand, dass er an der Feststellung seiner wahren Identität nicht mitwirkt, in casu auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall an sich erkannt werden könnte. Vielmehr liegt in casu ein Missbrauch des Asylverfahrensrechts vor, mit dem Bestreben den Aufenthalt im Bundesgebiet nach Kräften zu prolongieren.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach Paragraph 56, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG lautet:

"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.""Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose BF im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen würde. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose BF im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen würde. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.

Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung zudem jedenfalls zulässig.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist eine Rückkehrentscheidung zudem jedenfalls zulässig.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der BF hält sich im Bundesgebiet zwar mittlerweile - mit Unterbrechung - seit über 14 Jahren auf, doch hat der BF sein übriges Leben behauptetermaßen in Liberia verbracht und wird die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 13.12.2010 rechtmäßig war, im Übrigen der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit vielen Jahren unrechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Es ist keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt zu erkennen und wurde nicht dargelegt, dass der BF im Bundesgebiet derzeit einer Beschäftigung nachginge. Eine besondere "soziale Verfestigung" des BF ist ebenfalls nicht ersichtlich, dazu reicht ein Engagement in einer kleinen christlichen Freikirchengemeinschaft allein nicht aus und sind etwa mehrere und intensivere Kontakte/Freundschaften zur österr. Bevölkerung nicht belegt.

Sehr schwer zu Lasten der Interessen des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet wiegen seine mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem SMG. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Hervorzuheben ist die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Sehr schwer zu Lasten der Interessen des BF am weiteren Verbleib im Bundesgebiet wiegen seine mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem SMG. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN). Hervorzuheben ist die besondere Gefährlichkeit bei der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Zudem ist insgesamt betrachtet festzuhalten, dass der BF mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Insgesamt betrachtet ist nochmals zu betonen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum allergrößten Teil illegal war, er bereits im Dezember 2010 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, sodass die vom Beschwerdeführer in dieser Zeit gesetzten Integrationsschritte, die noch dazu gering sind, in den Hintergrund treten.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 09.12.2010, Zl. A6 257.982-0/2008/23E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat -(diesbezüglich ist keine Verschlechterung der Allgemeinsituation zu erkennen), noch im Hinblick auf die persönliche Situation des BF.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 09.12.2010, Zl. A6 257.982-0/2008/23E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Liberia im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat -(diesbezüglich ist keine Verschlechterung der Allgemeinsituation zu erkennen), noch im Hinblick auf die persönliche Situation des BF.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer, Identität, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verschleierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W144.1257982.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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