Entscheidungsdatum
11.06.2018Norm
ASVG §410Spruch
L511 2167727-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2017, XXXXbeschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.07.2017, XXXXbeschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 18.07.2017, XXXX zugestellt am 19.07.2017, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer dazu, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 102,49 an die SGKK zu entrichten.1.1. Mit Bescheid vom 18.07.2017, römisch 40 zugestellt am 19.07.2017, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer dazu, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 102,49 an die SGKK zu entrichten.
1.2. Mit Schreiben vom 13.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.3. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 16.08.2017 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
1.4. Das BVwG beraumte mit Ladung vom 24.05.2018 für 19.06.2018 eine Verhandlung an (OZ 2).
1.5. Mit Schreiben vom 29.05.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde zurückziehe (OZ 4).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 29.05.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen.
1.3. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.3. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.4. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Bescheid der SGKK vom 18.07.2017 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2167727.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018