TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W112 2185359-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W112 2185359-1/24E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA ÄGYPTEN, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl.1135918408/180099958, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018, Zl.1135918408/180099958, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA ÄGYPTEN. Ein Abgleich mit dem VIS-System ergab, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung seines Visums für FRANKREICH den Namen XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA ÄGYPTEN, angegeben hatte.Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA ÄGYPTEN. Ein Abgleich mit dem VIS-System ergab, dass der Beschwerdeführer bei der Beantragung seines Visums für FRANKREICH den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA ÄGYPTEN, angegeben hatte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.03.2017 wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach FRANKREICH gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig war. Unter einem ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach FRANKREICH an. Der Bescheid, die Verfahrensanordnungen betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters und die verpflichtende Rückkehrberatung, sowie die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie mit Erkenntnis vom 27.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.05.2017 zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter, als unbegründet ab.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.03.2017 wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach FRANKREICH gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig war. Unter einem ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach FRANKREICH an. Der Bescheid, die Verfahrensanordnungen betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters und die verpflichtende Rückkehrberatung, sowie die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu und wies sie mit Erkenntnis vom 27.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.05.2017 zu Handen seines Rechtsberaters als gewillkürten Vertreter, als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2017 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen. Nach dem Scheitern des Überstellungsversuches am 27.04.2017 verhängte das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Er wurde am 15.05.2017 nach FRANKREICH überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2017 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen. Nach dem Scheitern des Überstellungsversuches am 27.04.2017 verhängte das Bundesamt die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Er wurde am 15.05.2017 nach FRANKREICH überstellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2018 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in WIEN XXXX festgenommen und am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2018 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in WIEN römisch 40 festgenommen und am folgenden Tag niederschriftlich einvernommen.

Mit Mandatsbescheid vom 30.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer erneut sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 30.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer erneut sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2018 einen Asylfolgeantrag, zu welchem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.02.2018 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Schubhaft trotz der Asylantragsstellung gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werde.Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2018 einen Asylfolgeantrag, zu welchem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.02.2018 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass die Schubhaft trotz der Asylantragsstellung gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werde.

Österreich stellte am 30.01.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme an FRANKREICH. Am 02.02.2018 langte die Zustimmung FRANKREICHS zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2018 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt wies den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 12.02.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und stellte fest, dass FRANKREICH für die Führung des Verfahrens zuständig war. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach FRANKREICH zulässig war und ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG seine Außerlandesbringung an. Der Beschwerdeführer gab noch am selben Tag einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab.Österreich stellte am 30.01.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme an FRANKREICH. Am 02.02.2018 langte die Zustimmung FRANKREICHS zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2018 im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt wies den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 12.02.2018 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und stellte fest, dass FRANKREICH für die Führung des Verfahrens zuständig war. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach FRANKREICH zulässig war und ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG seine Außerlandesbringung an. Der Beschwerdeführer gab noch am selben Tag einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht ab.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 07.02.2018 den Verwaltungsakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- oder unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verfällen.

Am 13.02.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.

Er war mit einem von 31.07.2016-30.10.2016 gültigen, auf den Namen XXXX, geb. XXXX, lautenden Touristenvisum nach FRANKREICH eingereist und nach dem Ablauf dessen Gültigkeit über die SCHWEIZ und DEUTSCHLAND nach Österreich eingereist. Er stellte am 22.11.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA ÄGYPTEN, der mit Bescheid vom 01.03.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2017, wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS zurückgewiesen wurde.Er war mit einem von 31.07.2016-30.10.2016 gültigen, auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , lautenden Touristenvisum nach FRANKREICH eingereist und nach dem Ablauf dessen Gültigkeit über die SCHWEIZ und DEUTSCHLAND nach Österreich eingereist. Er stellte am 22.11.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ÄGYPTEN, der mit Bescheid vom 01.03.2017, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2017, wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor und machte weder gleichbleibende Angaben zu seiner Identität, noch zu seinem familiären Umfeld oder zu seiner Einreise. Er hatte einen Onkel in WIEN XXXX und eine Freundin in WIEN XXXX, deren Daten er nicht nachprüfbarerweise bekanntgab. Er verließ binnen einer Woche unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und begründete eine Meldeadresse in WIEN, an der er allerdings nicht lebte. Er vereitelte den ersten Abschiebeversuch, weil er auf Grund seines Verhaltens vom Kapitän des Flugzeuges verwiesen worden war.Der Beschwerdeführer legte keine Dokumente vor und machte weder gleichbleibende Angaben zu seiner Identität, noch zu seinem familiären Umfeld oder zu seiner Einreise. Er hatte einen Onkel in WIEN römisch 40 und eine Freundin in WIEN römisch 40 , deren Daten er nicht nachprüfbarerweise bekanntgab. Er verließ binnen einer Woche unabgemeldet das Quartier der Grundversorgung und begründete eine Meldeadresse in WIEN, an der er allerdings nicht lebte. Er vereitelte den ersten Abschiebeversuch, weil er auf Grund seines Verhaltens vom Kapitän des Flugzeuges verwiesen worden war.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.05.2017 nach FRANKREICH abgeschoben und kehrte umgehend nach Österreich zurück, wo er im Verborgenen lebte, seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt und am 29.01.2018 in einem Lokal in WIEN XXXX polizeilich betreten wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 15.05.2017 nach FRANKREICH abgeschoben und kehrte umgehend nach Österreich zurück, wo er im Verborgenen lebte, seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt und am 29.01.2018 in einem Lokal in WIEN römisch 40 polizeilich betreten wurde.

Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt.Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Die Anhaltung in Schubhaft wurde mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt.

Österreich ersuchte FRANKREICH am 30.01.2018 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. FRANKREICH stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 02.02.2018 zu.

Den Folgeantrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.02.2018 wegen der Zuständigkeit FRANKREICHS zurück und ordnete erneut die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an. Der Bescheid erwuchs auf Grund des Rechtsmittelverzichts vom selben Tag in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befand sich seit 30.01.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich seit 30.01.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.

Er war gesund und haftfähig, bedurfte aber bei längerer Anhaltung psychologischer bzw. psychiatrischer Betreuung.

Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig und hätte sich einer Überstellung nach FRANKREICH auf freiem Fuß entzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, ZMR, der Anhaltedatei und dem GVS sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen.

Dass sich der Beschwerdeführer einer Überstellung nach FRANKREICH auf freiem Fuß entzogen hätte, stand aufgrund seines Vorverhaltens, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einmal die Abschiebung nach FRANKREICH vereitelt hatte, danach entgegen der aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung in das Bundesgebiet eingereist war und sich seither im Verborgenen aufgehalten hatte, fest. Zudem gab der Beschwerdeführer in der hg. Verhandlung an, nicht nach FRANKREICH zurück zu wollen. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Antrag auf freiwillige Ausreise und dem Beschwerdeverzicht im Asylverfahren, da der Beschwerdeführer angab, Verzicht und Antrag nur abgegeben zu haben, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und er dessen ungeachtet in der hg. mündlichen Verhandlung überlegte, erneut einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2018 und Anhaltung in Schubhaft seit 30.01.2018

Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung nach FRANKREICH in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 15.05.2017 im Dublin-Verfahren nach FRANKREICH überstellt worden war. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung nach FRANKREICH in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 15.05.2017 im Dublin-Verfahren nach FRANKREICH überstellt worden war. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO.

Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen an FRANKREICH am Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers, als der erneute Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erstmals bekannt wurde. FRANKREICH stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers binnen drei Tagen, am 02.02.2018, zu. Der Beschwerdeführer wurde binnen zehn Tagen nach Einlangen der Zustimmung niederschriftlich einvernommen und der Bescheid im Asylverfahren erlassen. Dieser erwuchs durch den Rechtsmittelverzicht am 12.02.2018 in Rechtskraft. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO waren daher gewahrt.Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen an FRANKREICH am Tag nach der Festnahme des Beschwerdeführers, als der erneute Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich erstmals bekannt wurde. FRANKREICH stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers binnen drei Tagen, am 02.02.2018, zu. Der Beschwerdeführer wurde binnen zehn Tagen nach Einlangen der Zustimmung niederschriftlich einvernommen und der Bescheid im Asylverfahren erlassen. Dieser erwuchs durch den Rechtsmittelverzicht am 12.02.2018 in Rechtskraft. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO waren daher gewahrt.

Im Fall des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt zutreffend das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG an:Im Fall des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt zutreffend das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG an:

Der Beschwerdeführer verhinderte die erneute Überstellung nach FRANKREICH dadurch, dass er sich seit der Wiedereinreise im Verborgenen. Der Beschwerdeführer hatte auch die unbegleitete Abschiebung am 27.04.2017 verhindert. Er hatte die Abschiebung vor dem 27.04.2017 dadurch zu verhindert, dass er an seiner Meldeadresse nicht lebte und seinen Wohnsitz nicht bekanntgab aufhielt (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Auf Grund des langen Aufenthalts im Verborgenen stand fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Auch die Beziehung zu seinem Onkel und zu der Freundin sprachen daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Der Beschwerdeführer verhinderte die erneute Überstellung nach FRANKREICH dadurch, dass er sich seit der Wiedereinreise im Verborgenen. Der Beschwerdeführer hatte auch die unbegleitete Abschiebung am 27.04.2017 verhindert. Er hatte die Abschiebung vor dem 27.04.2017 dadurch zu verhindert, dass er an seiner Meldeadresse nicht lebte und seinen Wohnsitz nicht bekanntgab aufhielt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Auf Grund des langen Aufenthalts im Verborgenen stand fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Auch die Beziehung zu seinem Onkel und zu der Freundin sprachen daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).

Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers stand fest, dass er sich auf freiem Fuß dem Verfahren und der Abschiebung nach FRANKREICH entzogen hätte und auch freiwillig nicht nach Frankreich ausgereist wäre. Das Bundesamt ging daher auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr zutreffend davon aus, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht hingereicht hätte.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Auf Grund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Umstandes war mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO zu rechnen.Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Auf Grund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Umstandes war mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO zu rechnen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 30.01.2018 war sohin abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vorlag sowie aus den folgenden Gründen:Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vorlag sowie aus den folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer war entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder in das Bundesgebiet eingereist (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG). Er hatte auch an seinem ersten Asylverfahren nur eingeschränkt mitgewirkt (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Da dem Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukam und er diesen bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Schubhaft gestellt hatte, lag auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 und 5 FPG vor. Weil FRANKREICH für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig war und dieser in die SCHWEIZ und nach DEUTSCHLAND und Österreich, sohin in weitere Mitgliedstaaten weitergereist war, lag auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG vor.Der Beschwerdeführer war entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung wieder in das Bundesgebiet eingereist (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG). Er hatte auch an seinem ersten Asylverfahren nur eingeschränkt mitgewirkt (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Da dem Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukam und er diesen bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Stande der Schubhaft gestellt hatte, lag auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 FPG vor. Weil FRANKREICH für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig war und dieser in die SCHWEIZ und nach DEUTSCHLAND und Österreich, sohin in weitere Mitgliedstaaten weitergereist war, lag auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG vor.

Es bestand sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte, zumal die tatsächliche Überstellung infolge der vorliegenden rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Beschwerdeführer absehbar geworden war. Mit der Überstellung innerhalb der gemäß Art. 28 Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer war weiterhin zu rechnen.Es bestand sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte, zumal die tatsächliche Überstellung infolge der vorliegenden rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für den Beschwerdeführer absehbar geworden war. Mit der Überstellung innerhalb der gemäß Artikel 28, Dublin III-VO höchstzulässigen Schubhaftdauer war weiterhin zu rechnen.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Kostenersatz, Meldeverstoß, mündliche Verkündung,
Schubhaftbeschwerde, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2185359.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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