TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 W144 1245817-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W144 1245817-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. von Togo, vertreten durch RA Dr. Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zahl IFA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 und 05.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Togo, vertreten durch RA Dr. Schweiger-Apfelthaler, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2016, Zahl IFA römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 und 05.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein togoischer Staatsangehöriger reiste am 07.04.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 10.12.2003 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis 19.10.2009 gem. §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet ab und führte unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation nicht glaubwürdig sei.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein togoischer Staatsangehöriger reiste am 07.04.2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 10.12.2003 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies die Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis 19.10.2009 gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet ab und führte unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass das Vorbringen des BF zur Bedrohungssituation nicht glaubwürdig sei.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.02.2010, Zl. XXXX , wurde der BF mit der Begründung, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, er keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und er keine familiären oder persönlichen/sozialen Bindungen im Bundesgebiet habe, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.02.2010, Zl. römisch 40 , wurde der BF mit der Begründung, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, er keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und er keine familiären oder persönlichen/sozialen Bindungen im Bundesgebiet habe, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde mit Bescheid Sicherheitsdirektion Wien vom 22.03.2010, Zl. XXXX , abgewiesen.Die Berufung gegen diese Entscheidung wurde mit Bescheid Sicherheitsdirektion Wien vom 22.03.2010, Zl. römisch 40 , abgewiesen.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 07.06.2016 samt ausgefülltem Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" vom 07.06.2016 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), und machte dabei geltend, dass er mit der österr. StA. XXXX in Lebensgemeinschaft lebe und sie eine gemeinsame Tochter hätten.Mit Schriftsätzen jeweils vom 07.06.2016 samt ausgefülltem Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" vom 07.06.2016 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG), und machte dabei geltend, dass er mit der österr. StA. römisch 40 in Lebensgemeinschaft lebe und sie eine gemeinsame Tochter hätten.

Dem Antrag legte der BF zudem nachstehende Unterlagen bei:

* Togoische Geburtsurkunde samt Übersetzung

* Togoischer staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung

* Schreiben der WGKK, Antrag auf Selbstversicherung

* Geburtsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX bez. der Tochter des BF XXXX , geb. XXXX* Geburtsurkunde des Standesamtes Wien- römisch 40 bez. der Tochter des BF römisch 40 , geb. römisch 40

* Mietvertrag der Lebensgefährtin

* Einstellzusage der Firma XXXX vom 01.06.2016* Einstellzusage der Firma römisch 40 vom 01.06.2016

* AMS Antrag auf Saisonbewilligung

Seitens des BFA wurde der BF mit Schreiben vom 09.08.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Der BF bezog dazu mit Schriftsatz vom 20.08.2016 Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er bereits anlässlich seiner Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass er über keinen togoischen Reisepass verfüge. Einen solchen könnte er lediglich bei der Botschaft Togo in Berlin beantragen, jedoch müsste er dazu nach Berlin reisen, was er ohne entsprechenden Fremdenpass nicht durchführen könne. Einen solchen Fremdenpass habe er trotz Antragstellung bis dato nicht erhalten. Es treffe ihn daher kein Verschulden, wenn er den geforderten Reisepass nicht vorlegen könne. Der Umstand, dass er vormals an seiner Unterkunft von seinem Freund offensichtlich abgemeldet worden sei, sei ihm nicht bewusst, und habe er keine Kenntnis, dass er jahrelang polizeilich nicht gemeldet gewesen sei. Sein Asylverfahren sei 2009 beendet worden, doch habe sich seine Situation mittlerweile verändert, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert sei, und sie eine gemeinsame Tochter hätten, zu der er die Vaterschaft anerkannt habe. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde in sein Privat- und Familienleben eingreifen und wäre gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter nicht rechtens. Zudem sei Togo eines der ärmsten Länder der Welt. Er hätte in Togo weder Wohn- noch Arbeitsmöglichkeiten und könnte ohne entsprechende Geldmittel auch im Notfall keine medizinische Versorgung erhalten. Er sei im Jahr 2003 nach Österreich gekommen und halte sich seither durchgehend hier auf. In Österreich leben seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter. Weiters habe er Kontakt zu einer anderen aus Togo stammenden Frau und deren Familie, die allesamt österreichische Staatsbürger seien. Er sei derzeit nicht berufstätig, habe aber eine fixe Einstellungszusage bei der Firma " XXXX ". Sein Lebensunterhalt werde von seiner Lebensgefährtin bestritten, die derzeit wegen der Tochter in Karenz sei. Er verfüge über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und sei Mitbewohner in der Genossenschaftswohnung seiner Lebensgefährtin. Er wolle den Unterhalt für sich und seine kleine Familie aus eigenen Mitteln bestreiten, sein Leben hier in Frieden und Sicherheit verbringen und beantrage deshalb einen Aufenthaltstitel.Der BF bezog dazu mit Schriftsatz vom 20.08.2016 Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er bereits anlässlich seiner Antragstellung darauf hingewiesen habe, dass er über keinen togoischen Reisepass verfüge. Einen solchen könnte er lediglich bei der Botschaft Togo in Berlin beantragen, jedoch müsste er dazu nach Berlin reisen, was er ohne entsprechenden Fremdenpass nicht durchführen könne. Einen solchen Fremdenpass habe er trotz Antragstellung bis dato nicht erhalten. Es treffe ihn daher kein Verschulden, wenn er den geforderten Reisepass nicht vorlegen könne. Der Umstand, dass er vormals an seiner Unterkunft von seinem Freund offensichtlich abgemeldet worden sei, sei ihm nicht bewusst, und habe er keine Kenntnis, dass er jahrelang polizeilich nicht gemeldet gewesen sei. Sein Asylverfahren sei 2009 beendet worden, doch habe sich seine Situation mittlerweile verändert, da er mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert sei, und sie eine gemeinsame Tochter hätten, zu der er die Vaterschaft anerkannt habe. Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels würde in sein Privat- und Familienleben eingreifen und wäre gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter nicht rechtens. Zudem sei Togo eines der ärmsten Länder der Welt. Er hätte in Togo weder Wohn- noch Arbeitsmöglichkeiten und könnte ohne entsprechende Geldmittel auch im Notfall keine medizinische Versorgung erhalten. Er sei im Jahr 2003 nach Österreich gekommen und halte sich seither durchgehend hier auf. In Österreich leben seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter. Weiters habe er Kontakt zu einer anderen aus Togo stammenden Frau und deren Familie, die allesamt österreichische Staatsbürger seien. Er sei derzeit nicht berufstätig, habe aber eine fixe Einstellungszusage bei der Firma " römisch 40 ". Sein Lebensunterhalt werde von seiner Lebensgefährtin bestritten, die derzeit wegen der Tochter in Karenz sei. Er verfüge über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung und sei Mitbewohner in der Genossenschaftswohnung seiner Lebensgefährtin. Er wolle den Unterhalt für sich und seine kleine Familie aus eigenen Mitteln bestreiten, sein Leben hier in Frieden und Sicherheit verbringen und beantrage deshalb einen Aufenthaltstitel.

Mit Bescheid vom 15.09.2016, Zahl IFA XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Togo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 15.09.2016, Zahl IFA römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Togo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei ledig und gebe an, ein Kind mit einer österreichischen StA zu haben. Weitere Familienangehörige habe der BF im Bundesgebiet keine. Er sei sozial nicht integriert und habe weder wesentliche familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe seit Übernahme der erstinstanzlichen Entscheidung gewusst, dass er jederzeit des Landes verwiesen werden könne. Er halte sich zwar wahrscheinlich schon seit 13 Jahren in Österreich auf, jedoch sei in seinem Fall keine berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Er spreche weiters kein Deutsch und habe auch kein Deutschzertifikat vorgelegt. Er habe keinen Freundeskreis in Österreich und lasse keine Bemühungen zur Integration erkennen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, zumal die Pflege und Erziehung seines Kindes durch die Kindesmutter gesichert sei und die Beziehung des BF zu seiner Tochter zu einem Zeitpunkt entstand, wo er auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr habe vertrauen dürfen. Sein gesamter Aufenthalt fuße auf einem unbegründeten Asylantrag und sei überhaupt keine Integration vorhanden, es bestehe kein schützenswertes Privatleben. Schließlich habe der BF zwischen den Jahren 2010 und 2016 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei ledig und gebe an, ein Kind mit einer österreichischen StA zu haben. Weitere Familienangehörige habe der BF im Bundesgebiet keine. Er sei sozial nicht integriert und habe weder wesentliche familiäre noch berufliche Bindungen. Er habe seit Übernahme der erstinstanzlichen Entscheidung gewusst, dass er jederzeit des Landes verwiesen werden könne. Er halte sich zwar wahrscheinlich schon seit 13 Jahren in Österreich auf, jedoch sei in seinem Fall keine berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Er spreche weiters kein Deutsch und habe auch kein Deutschzertifikat vorgelegt. Er habe keinen Freundeskreis in Österreich und lasse keine Bemühungen zur Integration erkennen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG. Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen, zumal die Pflege und Erziehung seines Kindes durch die Kindesmutter gesichert sei und die Beziehung des BF zu seiner Tochter zu einem Zeitpunkt entstand, wo er auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr habe vertrauen dürfen. Sein gesamter Aufenthalt fuße auf einem unbegründeten Asylantrag und sei überhaupt keine Integration vorhanden, es bestehe kein schützenswertes Privatleben. Schließlich habe der BF zwischen den Jahren 2010 und 2016 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen.

Dagegen erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zudem geltend machte, dass es unrichtig sei, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt und Dokumente unterdrückt habe. Vielmehr habe er erklärt, warum er keinen togoischen Reisepass vorlegen könne. Auch könne keine Rede von einem Untertauchen sein, es sei ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er von seinem Freund an seiner Adresse abgemeldet worden sei. Er lebe mit Frau und Kind im gemeinsamen Haushalt und sei sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK sehr wohl schützenswert. Nach 13-jährigem, unbescholtenem Aufenthalt in Österreich stehe ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angesichts der dargelegten Situation zu.Dagegen erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zudem geltend machte, dass es unrichtig sei, dass er am Verfahren nicht mitgewirkt und Dokumente unterdrückt habe. Vielmehr habe er erklärt, warum er keinen togoischen Reisepass vorlegen könne. Auch könne keine Rede von einem Untertauchen sein, es sei ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er von seinem Freund an seiner Adresse abgemeldet worden sei. Er lebe mit Frau und Kind im gemeinsamen Haushalt und sei sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sehr wohl schützenswert. Nach 13-jährigem, unbescholtenem Aufenthalt in Österreich stehe ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen angesichts der dargelegten Situation zu.

Mit Urteil des LG XXXX vom 15.01.2018, Zl. XXXX , wurde der BF der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Anmerkung: Bankomatkarte der Lebensgefährtin) nach § 241e Abs. 1 StGB und § 127 StGB (Behebung von € 100,-- von der Bankomatkarte) für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Anmerkung: Bankomatkarte der Lebensgefährtin) nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und Paragraph 127, StGB (Behebung von € 100,-- von der Bankomatkarte) für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

In der Folge wurde vor dem BVwG in der gegenständlichen Rechtssache zunächst am 27.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der BF Folgendes vorbrachte bzw. auf Frage wie folgt antwortete:

R: Sind Sie noch mit Frau XXXX zusammen?R: Sind Sie noch mit Frau römisch 40 zusammen?

BF: Nein, ich bin nicht mehr mit Frau XXXX zusammen, aber wir haben noch guten Kontakt. Wir treffen einander regelmäßig. Ich kaufe auch Sachen für meine Tochter und ich zahle auch Alimente.BF: Nein, ich bin nicht mehr mit Frau römisch 40 zusammen, aber wir haben noch guten Kontakt. Wir treffen einander regelmäßig. Ich kaufe auch Sachen für meine Tochter und ich zahle auch Alimente.

R: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Ich wohne in der XXXX in XXXX Wien. Das ist in der Nähe der XXXX , in der Frau XXXX und meine Tochter wohnen.BF: Ich wohne in der römisch 40 in römisch 40 Wien. Das ist in der Nähe der römisch 40 , in der Frau römisch 40 und meine Tochter wohnen.

R: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter?

BF: Zweimal pro Woche, z.B. am Dienstag, hat Frau XXXX Sport. In dieser Zeit passe ich auf meine Tochter auf. Es kann sein, dass wir im Park spazieren gehen, es kann auch sein, dass die Großeltern meiner Tochter dabei sind. Wenn ich gesagt habe, dass ich etwa zweimal in der Woche Kontakt habe, gebe ich an, dass es auch viermal pro Woche sein kann. Es hängt immer von der jeweiligen Situation ab. Ich hole sie auch ab und zu vom Kindergarten ab.BF: Zweimal pro Woche, z.B. am Dienstag, hat Frau römisch 40 Sport. In dieser Zeit passe ich auf meine Tochter auf. Es kann sein, dass wir im Park spazieren gehen, es kann auch sein, dass die Großeltern meiner Tochter dabei sind. Wenn ich gesagt habe, dass ich etwa zweimal in der Woche Kontakt habe, gebe ich an, dass es auch viermal pro Woche sein kann. Es hängt immer von der jeweiligen Situation ab. Ich hole sie auch ab und zu vom Kindergarten ab.

R: Wie viel Alimente zahlen Sie?

BF: Manchmal zahle ich Euro 200,-- pro Monat, manchmal 150,-- pro Monat, es hängt davon ab, wie viel ich verdiene. Ich verrichte Gelegenheitsarbeiten und bekomme auch alle zwei Monate von der Caritas ca. Euro 430,-- d.h. im Monatsschnitt Euro 215,--. Zusätzlich bekomme ich Euro 150,-- pro Monat für meine Miete. D.h. ich erhalte alle zwei Monate von der Caritas Euro 730,--.

R: Haben Sie, abgesehen von der Tochter, auch noch einen Kontakt zur Mutter?

BF: Das kommt darauf an, wie diese sich fühlt. Es ist wechselhaft, es gibt Tage, wo es ihr gut geht, dann ist auch der Kontakt gut und entspannt und es gibt auch Tage, an denen es ihr weniger gut geht, wo ich dann viel "abbekomme".

R: Erzählen Sie mir, wie war das mit der Bankomatkarte?

BF: Am 3.10.2017, am Abend des 2.10.2017 hat sie mich angerufen und gefragt, ob ich Zeit habe. Ich habe gesagt, ja ich habe Zeit, dann war ich bei ihr um 8 Uhr. Ich hatte damals natürlich auch einen Schlüssel, ich habe mich um meine Tochter gekümmert und sie in den Kindergarten gebracht. Ich bin dann in ihre Wohnung zurückgegangen und habe ihre Wohnung geputzt. Ich habe ein paar Sachen weggeschmissen, von denen meinte, dass sie sie nicht mehr braucht. Um 13.15 hat sie mich gefragt, ob ich die Kleine noch abhole, weil sie müde sei, dann sind wir jedoch zusammen in den Kindergarten gegangen. Dann habe ich für die Kleine eine Tomatensuppe gemacht, dann haben wir noch Nudeln mit Faschiertem gemacht. Dann hat Frau XXXX gefragt, ob ich mit unserer Tochter spazieren gehen würde, weil sie müde sei und damit sie in Ruhe schlafen könne. Bevor ich gegangen bin, habe ich sie gefragt, ob sie mir Euro 100,-- borgen könne für meine Monatsmarke. Sie hat gesagt, sie ist müde, ich soll ihre Karte nehmen und Euro 100,-- abheben. Ich habe die Karte genommen und habe die Euro 100,-- abgehoben. Ich habe auch für die Tochter eine Haube gekauft, dann bin ich wieder zurückgekommen und habe die Karte hingelegt. Dann hat sie gesagt, wir treffen uns beim Sport. Dann hat sie mir eine SMS geschickt am nächsten Tag, ob ich Euro 100,-- abgehoben hätte. Ich habe gesagt, dass sie ja damit einverstanden gewesen sei und wir ja darüber gesprochen haben. Zu dieser Zeit haben wir jedoch gestritten, sie ist emotional geworden und hat mich bei der Polizei angezeigt. Ich habe das auch vor Gericht so erzählt. Mir wurden Fragen gestellt, die ich nicht gut verstanden habe.BF: Am 3.10.2017, am Abend des 2.10.2017 hat sie mich angerufen und gefragt, ob ich Zeit habe. Ich habe gesagt, ja ich habe Zeit, dann war ich bei ihr um 8 Uhr. Ich hatte damals natürlich auch einen Schlüssel, ich habe mich um meine Tochter gekümmert und sie in den Kindergarten gebracht. Ich bin dann in ihre Wohnung zurückgegangen und habe ihre Wohnung geputzt. Ich habe ein paar Sachen weggeschmissen, von denen meinte, dass sie sie nicht mehr braucht. Um 13.15 hat sie mich gefragt, ob ich die Kleine noch abhole, weil sie müde sei, dann sind wir jedoch zusammen in den Kindergarten gegangen. Dann habe ich für die Kleine eine Tomatensuppe gemacht, dann haben wir noch Nudeln mit Faschiertem gemacht. Dann hat Frau römisch 40 gefragt, ob ich mit unserer Tochter spazieren gehen würde, weil sie müde sei und damit sie in Ruhe schlafen könne. Bevor ich gegangen bin, habe ich sie gefragt, ob sie mir Euro 100,-- borgen könne für meine Monatsmarke. Sie hat gesagt, sie ist müde, ich soll ihre Karte nehmen und Euro 100,-- abheben. Ich habe die Karte genommen und habe die Euro 100,-- abgehoben. Ich habe auch für die Tochter eine Haube gekauft, dann bin ich wieder zurückgekommen und habe die Karte hingelegt. Dann hat sie gesagt, wir treffen uns beim Sport. Dann hat sie mir eine SMS geschickt am nächsten Tag, ob ich Euro 100,-- abgehoben hätte. Ich habe gesagt, dass sie ja damit einverstanden gewesen sei und wir ja darüber gesprochen haben. Zu dieser Zeit haben wir jedoch gestritten, sie ist emotional geworden und hat mich bei der Polizei angezeigt. Ich habe das auch vor Gericht so erzählt. Mir wurden Fragen gestellt, die ich nicht gut verstanden habe.

R: Sie habe eine Einstellungszusage von der Firma XXXX , können Sie mir dazu etwas erzählen?R: Sie habe eine Einstellungszusage von der Firma römisch 40 , können Sie mir dazu etwas erzählen?

BF: Ich habe einen Freund, der dort arbeitet. Wenn es dort Arbeit gibt, ruft er mich an, damit ich komme. Ich habe ihn gefragt, wenn ich ein Visum bekomme, ob ich dort angestellt werden kann.

R: Geht es Ihnen gesundheitlich gut?

BF: Ja, es geht mir gut.

R: Sind Sie bei Vereinen tätig oder kirchlich engagiert?

BF: Beim AKH bei der Seelsorge, ich helfe, wenn dort Veranstaltungen sind und auch manchmal so, wenn Arbeit anfällt.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie in Togo?

BF: Ich habe Kontakt zu meinem Vater, der ist im Moment schwer krank, er hatte einen Schlaganfall. Meine Mutter ist ja schon lange gestorben. Ich habe noch Geschwister in Togo.

R: Haben Sie Kontakt zu den Geschwistern?

BF: Ja, ich telefoniere. Mit meinem Vater telefoniere ich ca. einmal pro Woche. Es geht ihm nicht gut.

R: Wieso sind Sie eigentlich nicht ausgereist, nachdem Sie die negative Entscheidung im Asylverfahren gehabt haben?

BF: 2009 war ich beim XXXX , die Frau dort hat nach der negativen Entscheidung zu mir gesagt, dass sie ein Bleiberecht beantragen werde. Nach zwei Wochen habe ich den Brief bekommen. 2011 habe ich gesagt, ich kann so nicht weitermachen. Ein Freund von mir hat mir gesagt, er hat einen guten Anwalt, dann habe ich den Brief von der RV bekommen. Ich habe halt immer gehofft, dass der Antrag einmal positiv erledigt wird.BF: 2009 war ich beim römisch 40 , die Frau dort hat nach der negativen Entscheidung zu mir gesagt, dass sie ein Bleiberecht beantragen werde. Nach zwei Wochen habe ich den Brief bekommen. 2011 habe ich gesagt, ich kann so nicht weitermachen. Ein Freund von mir hat mir gesagt, er hat einen guten Anwalt, dann habe ich den Brief von der Regierungsvorlage bekommen. Ich habe halt immer gehofft, dass der Antrag einmal positiv erledigt wird.

R: Gibt es sonst etwas, was Sie vorbringen möchten?

BF: Das Prüfungszeugnis werde ich noch nachschicken und ich könnte auch mit Frau XXXX und meiner Tochter zu Ihnen kommen. Ich habe guten Kontakt mit ihr, z.B. habe ich ihr auch vorgeschlagen, eine teure Impfung kostenmäßig zu teilen. Ich könnte Ihnen auch die SMS-Kommunikation zeigen, die beweist, dass wir einen guten Kontakt haben. Ich lege ihnen auch Rechnungen von Deichmann, C&A und Müller vor zum Beweis dafür, dass ich Sachen für meine Tochter einkaufe, auch Spielzeug. Zu den Schwiegereltern habe ich nach wie vor guten Kontakt.BF: Das Prüfungszeugnis werde ich noch nachschicken und ich könnte auch mit Frau römisch 40 und meiner Tochter zu Ihnen kommen. Ich habe guten Kontakt mit ihr, z.B. habe ich ihr auch vorgeschlagen, eine teure Impfung kostenmäßig zu teilen. Ich könnte Ihnen auch die SMS-Kommunikation zeigen, die beweist, dass wir einen guten Kontakt haben. Ich lege ihnen auch Rechnungen von Deichmann, C&A und Müller vor zum Beweis dafür, dass ich Sachen für meine Tochter einkaufe, auch Spielzeug. Zu den Schwiegereltern habe ich nach wie vor guten Kontakt.

Der BF legte in der Verhandlung nachstehende Unterlagen vor:

* Einen togoischen Staatsbürgerschaftsnachweis samt Übersetzung

* Eine togoische Geburtsurkunde samt Übersetzung

* Ein Unterstützungsschreiben eines Herrn XXXX vom 24.03.2018* Ein Unterstützungsschreiben eines Herrn römisch 40 vom 24.03.2018

* Zwei Schreiben der Caritas vom 27.12.2006, wonach der BF - lt. seiner Aussage - ab diesem Zeitpunkt in der dortigen Betreuungseinrichtung aufhältig war, sowie vom 26.03.2018

* Eine Prüfungsantrittsbestätigung von XXXX vom 24.03.2018 (lt. BF hat der die Prüfung erfolgreich absolviert, ein Zeugnis darüber würde er in Kürze erhalten, man könne aber gerne dort anrufen und sich vergewissern)* Eine Prüfungsantrittsbestätigung von römisch 40 vom 24.03.2018 (lt. BF hat der die Prüfung erfolgreich absolviert, ein Zeugnis darüber würde er in Kürze erhalten, man könne aber gerne dort anrufen und sich vergewissern)

* Eine Bestätigung der katholischen Seelsorge des AKH vom 21.03.2018

* Ein Unterstützungsschreiben eines Herrn XXXX vom 25.03.2018; weitere Unterstützungserklärungen des Herrn XXXX vom 19.09.2016* Ein Unterstützungsschreiben eines Herrn römisch 40 vom 25.03.2018; weitere Unterstützungserklärungen des Herrn römisch 40 vom 19.09.2016

* Eine Unfallversicherung der XXXX vom 01.09.2016* Eine Unfallversicherung der römisch 40 vom 01.09.2016

* Eine Einstellzusage der Firma XXXX vom 01.06.2016* Eine Einstellzusage der Firma römisch 40 vom 01.06.2016

* Ein Vaterschaftsanerkenntnis betreffend seiner Tochter XXXX , vom 19.05.2016* Ein Vaterschaftsanerkenntnis betreffend seiner Tochter römisch 40 , vom 19.05.2016

* Eine Geburtsurkunde der Tochter

* ZMR-Auszüge

* Ein Versicherungsdatenauszug

* Eine Nutzungsvereinbarung betreffend einer Unterkunft (Unterkunftgeber XXXX ) sowie eine Unterstützungserklärung der Frau XXXX , beides von 19.09.2016* Eine Nutzungsvereinbarung betreffend einer Unterkunft (Unterkunftgeber römisch 40 ) sowie eine Unterstützungserklärung der Frau römisch 40 , beides von 19.09.2016

Die Verhandlung wurde sodann zur Ladung und Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin des BF (Fr. XXXX ) und ihrer Eltern ( XXXX und XXXX ) zum Thema der Intensität des Familienlebens vertagt und am 30.05.2018 fortgesetzt, wobei die Zeugen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gaben:Die Verhandlung wurde sodann zur Ladung und Einvernahme der Ex-Lebensgefährtin des BF (Fr. römisch 40 ) und ihrer Eltern ( römisch 40 und römisch 40 ) zum Thema der Intensität des Familienlebens vertagt und am 30.05.2018 fortgesetzt, wobei die Zeugen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gaben:

Zeugin XXXX ("Z3"; diverse Fragen zusammengefasst):Zeugin römisch 40 ("Z3"; diverse Fragen zusammengefasst):

"Ich kenne den BF seit 2013. Von 2013 bis November 2016 (waren wir zusammen). Er ist dann von meiner Wohnung ausgezogen, weil ich das so wollte. Wir hatten dann noch Kontakt. Es ist kompliziert. Wir haben Kontakt wegen der Tochter, aber es funktioniert nicht. Es klappt der Kontakt mit der Tochter nicht. Wir waren auch bei Gericht wegen des Besuchsrechtes. Aber da geht auch nichts weiter. Ich muss mich erst mit dem Jugendamt zusammenreden. (Der Kontakt des BF zur gemeinsamen Tochter ist) schlecht, das letzte Mal ist sicher schon ein paar Wochen her. Am Monat, wo dieser Feiertag war, zu Pfingsten, wollte ich, dass wir uns wegen der Tochter treffen. Aber das ist nichts geworden. Er hat zwar gesagt, dass er Zeit hätte, aber für mich ist das kein "Zeit haben", wenn jemand erst ab 16.00 Uhr Zeit findet. Er erkundigt sich immer, wie es ihr geht. Es besteht sehr wenig Kontakt, es ist sehr schwierig. Früher, als wir zusammen waren, bestand natürlich regelmäßiger Kontakt, auch noch in der Zeit der Trennung. Aber dann immer weniger. Dies deshalb, weil der BF mir immer wieder Probleme gemacht hat. Ich wurde ja auch bestohlen, ich meine damit die Sache mit der Bankomatkarte. Ich habe mich dann an Frauenberatungsstellen gewandt, wegen einer Regelung der Besuchszeiten.

R: Können Sie einen Zeitpunkt nennen, wann der letzte regelmäßige Kontakt zwischen dem BF und der gemeinsamen Tochter war?

Z(3): Etwa letztes Jahr im Sommer. Dann haben diese ganzen Probleme begonnen. Ich wollte immer ein freundschaftliches Verhältnis zu ihm haben, schon alleine wegen unserer Tochter. Aber wenn jemand immer wieder versucht, einen zu tyrannisieren, dann gibt es eben Grenzen.

Es ist auch schon länger her. Ich weiß es nicht mehr, es sind Kleinigkeiten. Z.B. Es gab einen Vorfall, da ist er mit der Tochter spazieren gewesen, dann zu mir nach Hause gekommen und er wollte in der Folge nicht mehr gehen. Wir haben daraufhin heftig gestritten und der BF hat mich gewürgt. Ich war dann verzweifelt. Ich rief eine Freundin an, Diese hat mir geraten die Polizei anzurufen. Diese ist auch gekommen. Doch bevor die Polizei eintraf, hat der BF die Wohnung bereits verlassen.

R: Bezahlt der BF Unterhalt für die gemeinsame Tochter?

Z(3): Nein, d.h. diesen Monat habe ich Euro 150 bekommen. Es wäre schön, wenn es regelmäßig wäre. Ab und zu bringt der BF Windeln oder Kleidung für die Tochter. Wir haben eine Regelung getroffen, dass er die Sachen einfach vor die Türe stellt, denn ich möchte ihn nicht mehr in die Wohnung lassen. Im letzten Monat ist die Situation wieder besser geworden.

R: Wie viel Unterhalt haben Sie in einem Jahr bekommen? Ungefähr?

Z(3): Ich kann das nicht wirklich sagen. Ich würde schätzen, vielleicht so Euro 500 im Jahr. Ich müsste das vielleicht einmal aufschreiben und nachrechnen. Ich kann das ja nicht regeln lassen, da der BF weder Aufenthalt noch ein fixes Einkommen hat.

R: Unterstützt der BF Sie derzeit bei der Kinderziehung?

Z(3): Nein. Seit dem Vorfall habe ich kein Vertrauen mehr zu dem BF. Ich habe dem BF vorgeschlagen, uns zu treffen, damit die Tochter sich an ihn wieder gewöhnt. Mein Vorschlag wäre, dass wir uns dies drei Monate einmal anschauen, aber dann müsste es auch so sein, dass der BF verlässlich sein müsste und die Zeiten einhalten sollte. Es wäre ja nicht so, dass ich fix sagen würde, dass der BF zu einem bestimmten Datum und Zeitpunkt Zeit haben müsste, sondern machen wir uns ja gemeinsam Zeiten aus. Aber es ist oft so, dass der BF sagt, dass er Zeit hat und sich dann aber erst Recht nicht meldet.

R: Wie oft bringt der BF Windeln und Kleidung mit?

Z(3): Das hängt z.B. auch mit der Jahreszeit zusammen. Es ist nicht so, dass er jede Woche etwas vorbeibringt, aber wenn er etwas vorbeibringt, dann ist das doch immer einiges und umfassend.

R: Der BF hat bei seiner Einvernahme gesagt, er habe Sie gefragt, ob er sich Euro 100 für die Monatsmarke ausborgen könnte. Sie gaben zur Antwort, er soll sich die Bankomatkarte nehmen.

Z(3): Nein, das habe ich nicht gesagt. Selbst wenn er mich gefragt hätte, was er nicht getan hat, dann hätte ich dem BF das Geld nicht geborgt, weil es mir selber gefehlt hätte. Ich möchte einfach, dass dies alles aufhört. Ich denke, ich habe ihn genug unterstützt. Die Euro 100 habe ich vom Gericht zugesprochen bekommen und zurückerhalten. Ich habe dem BF z.B. auch Euro 500 gegeben, damit er seine Anwältin bezahlen könnte.

Einwurf des BF: Damals waren wir ja noch zusammen. Das war im Jahr 2016.

Z(3): Ja, das kann sein, dass es im Jahr 2016 war. Das Geld war eigentlich nur geborgt.

R: Was sagen Sie zu diesen doch unhöflichen SMS?

Z(3): Wenn ich jemand schimpfe, wird das seinen Grund haben. Grundlos gehe ich auf niemanden los. Dazu möchte ich ergänzen, dass der BF mich bestechen wollte. Ich weiß nicht, wie viele Wochen das her ist. Der BF hat mir erzählt, dass es diesen Gerichtstermin geben soll und dass ich für ihn aussagen solle, dass alles so ist, wie er gesagt hat. Er hat gemeint, dass er mir dafür Euro 1000 geben würde. Ich habe ihn daraufhin ausgelacht. Es kann doch nicht sein, dass ich zuerst nur Probleme mache und gerade von der Person, die ich am meisten verraten habe, dann Hilfe erbitte. Als Abschluss möchte ich noch sagen, dass es für uns eigentlich egal ist, ob der BF hier ist oder nicht. Denn es wird sich für uns so wie so nichts ändern.

R: Hat der BF zu Ihren Eltern Kontakt?

Z(3): Nein, er hat keinen Kontakt. Genau weiß ich das nicht. Er sieht sie auch meines Wissens nicht. Es kann aber sein, wenn er etwas braucht, dass der BF plötzlich vorstellig wird. Dann gibt es natürlich auch Gespräche zwischen dem BF und meinen Eltern. Ich denke, dass da eher mehr gestritten wird. Ich weiß es nicht, ich war ja nicht dabei.

R: Der BF hat ausgesagt, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu Ihren Eltern hat und dass es auch immer wieder gemeinsame Spaziergänge mit Ihrer gemeinsamen Tochter und den Eltern gibt?

Z(3): Das war vielleicht in der Zeit, als wir noch zusammen waren. Da waren wir schon gemeinsam bei Ausflügen unterwegs. Aber in der letzten Zeit ist mir nichts Derartiges bekannt."

Zeugin XXXX ("Z2"):Zeugin römisch 40 ("Z2"):

"Seit meine Tochter nicht mehr mit dem BF zusammen ist, besteht eigentlich kein Kontakt. Der BF weiß wo wir wohnen und seit etwa vor zwei Monaten stand er plötzlich bei uns, als wir beim Einkaufen vor einer Auslage gestanden sind. Das war schon ein Schock. Ich habe einmal einen Anruf erhalten. Es war der Pfarrer unserer Kirche, er meinte, dass XXXX (das ist der Spitzname des BF) beim ihm gewesen sei. Es gehe darum, dass ich bei Gericht nicht gegen ihn aussagen soll. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, worum es ging. Der BF war beim Pfarrer vorstellig und hat mit ihm gesprochen und ihm auch offensichtlich meine Handynummer gegeben."Seit meine Tochter nicht mehr mit dem BF zusammen ist, besteht eigentlich kein Kontakt. Der BF weiß wo wir wohnen und seit etwa vor zwei Monaten stand er plötzlich bei uns, als wir beim Einkaufen vor einer Auslage gestanden sind. Das war schon ein Schock. Ich habe einmal einen Anruf erhalten. Es war der Pfarrer unserer Kirche, er meinte, dass römisch 40 (das ist der Spitzname des BF) beim ihm gewesen sei. Es gehe darum, dass ich bei Gericht nicht gegen ihn aussagen soll. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, worum es ging. Der BF war beim Pfarrer vorstellig und hat mit ihm gesprochen und ihm auch offensichtlich meine Handynummer gegeben.

R: Sie sagen, seit Ihre Tochter nicht mehr mit dem BF zusammen ist, gibt es keinen Kontakt zwischen Ihnen und dem BF:

Z(2). Voriges Jahr hat sich der BF mit meinem Mann getroffen. Er wollte mit ihm sprechen, dabei ist es um das Verhältnis zwischen dem BF und seiner Tochter gegangen.

R: Der BF hat erzählt, dass er öfter mit seiner Tochter spazieren geht, und dass auch Sie und Ihr Ehegatte dabei wären und dass ein gutes Verhältnis zu Ihnen besteht.

Z(2). Das ist schon sehr lange her. Das war einmal, als meine Tochter beim Sport war, sind wir gemeinsam spazieren gegangen. Einmal haben wir einander zufällig getroffen. Als die beiden noch zusammen waren, haben wir einander auch zu den Anlässen getroffen. Da war der Kontakt enger. Seit einem Jahr ist es weniger und seit heuer eigentlich gar nichts mehr.

R: Wissen Sie wie oft der BF seine Tochter sieht?

Z(2): Ich kann nur sagen, was meine Tochter mir sagt. Danach ist der Kontakt sehr wenig. Zu Pfingsten wäre ausgemacht gewesen, dass er seine Tochter sieht. Ich habe dann erfahren, dass der BF aber erst ab 16.00 Uhr für seine Tochter Zeit gehabt hätte.

R: Zahlt der BF Unterhalt?

Z(2): Meine Tochter wollte immer etwas haben. Sie hat mir einmal etwas von Euro 10 erzählt und erst jüngst hat sie etwas einmal erhalten. Näheres weiß ich nicht.

R: Gibt es sonst noch etwas, dass Sie erzählen könnten, betreffend das Verhältnis zwischen Ihrer Tochter und Ihrer Enkelin?

Z(2): Mir tut die Kleine leid, weil der BF so wenig Zeit für sie hat. Die Kleine ist mittlerweile in der Lage unsere Vornamen zu kennen und sie spricht auch von "Papa XXXX ". Aber der Kontakt ist wenig. Soweit ich das von meiner Tochter weiß."Z(2): Mir tut die Kleine leid, weil der BF so wenig Zeit für sie hat. Die Kleine ist mittlerweile in der Lage unsere Vornamen zu kennen und sie spricht auch von "Papa römisch 40 ". Aber der Kontakt ist wenig. Soweit ich das von meiner Tochter weiß."

Zeuge XXXX ("Z1"):Zeuge römisch 40 ("Z1"):

"Wenn ich es genau nehme, besteht gar kein Kontakt, zurzeit überhaupt nicht. Wir haben ihn in die Familie aufgenommen und sind sehr enttäuscht, dass wir so hintergangen worden sind. Es ist schwierig, wenn jemand nicht ehrlich ist.

R: Bis wann gab es einen regelmäßigen Kontakt?

Z(1): 2014 haben wir den BF kennengelernt. Dann 2015, 2016 und letztes Jahr 2017. Ich denke am Anfang 2017 ist der Kontakt weniger geworden. Das war zu der Zeit, als die Beziehung zu meiner Tochter zerbrochen ist.

R: Haben Sie den BF geplant oder zufällig gesehen?

Z(1): Er hat mehrmals angerufen um uns zu treffen. Ich habe ihn auch zweimal getroffen. Einmal am Bahnhof und einem am XXXX und wir haben die Probleme besprochen, zwischen dem BF, meiner Tochter und meiner Enkelin. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht gewusst, dass der BF kein Aufenthaltsrecht hat. Er hat zu uns immer gesagt, dass er Österreicher sei. So haben wir ihn kennengelernt. Er hat uns gesagt, dass sein Schwager alles für ihn in die Wege geleitet hat. Wenn ich gefragt werde, wer dieser Schwager konkret ist, gebe ich an, dass es jemand von seiner Schwester ist, falls es überhaupt seine Schwester ist. Uns wurde gesagt, dass der Mann dieser Frau ihm das mit der Staatsbürgerschaft gerichtet hätte.Z(1): Er hat mehrmals angerufen um uns zu treffen. Ich habe ihn auch zweimal getroffen. Einmal am Bahnhof und einem am römisch 40 und wir haben die Probleme besprochen, zwischen dem BF, meiner Tochter und meiner Enkelin. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht gewusst, dass der BF kein Aufenthaltsrecht hat. Er hat zu uns immer gesagt, dass er Österreicher sei. So haben wir ihn kennengelernt. Er hat uns gesagt, dass sein Schwager alles für ihn in die Wege geleitet hat. Wenn ich gefragt werde, wer dieser Schwager konkret ist, gebe ich an, dass es jemand von seiner Schwester ist, falls es überhaupt seine Schwester ist. Uns wurde gesagt, dass der Mann dieser Frau ihm das mit der Staatsbürgerschaft gerichtet hätte.

R: Der BF hat erzählt, dass es einen guten Kontakt zu Ihnen und Ihrer Gattin gibt und dass es auch manchmal gemeinsame Spaziergänge von allen vieren gibt.

Z(1): Da wissen Sie mehr als ich. Anfang 2017, als meine Tochter beim Sport war, da sind wir damals schon alle gemeinsam spazieren gegangen. Aber derzeit gibt es so einen Kontakt überhaupt nicht mehr.

R: Wissen Sie, ob der BF Unterhalt für seine Tochter zahlt?

Z(1): Dazu möchte ich nichts sagen. Da weiß ich zuwenig.

R: Wissen Sie, wie sich derzeit der Kontakt zwischen dem BF uns einer Tochter abspielt?

Z(1): Ich weiß nur etwas von diesem "Besuchercafe". Aber da ist kein Kontakt zustande gekommen. Näheres darüber weiß ich nicht."

Der BF entgegnete, dass es sehr wohl eine gerichtliche Besuchsrechtsvereinbarung gebe, diesbezüglich lege er einen Vergleich des BG XXXX vom 20.2.2018 vor, nachdem er ein 14-tägiges Besuchsrecht immer im Rahmen des Besuchercafés hätte. Die Besuchskontakte würden vielmehr daran scheitern, dass seine ehemalige Lebensgefährtin sich an keine Vereinbarungen halte. Diesbezüglich lege er ein E-Mail seiner Rechtsvertreterin vor, mit welchem seine ehemalige Lebensgefährtin ersucht werde, sich zwecks Terminvereinbarungen zu melden. Schließlich wolle er noch darauf verweisen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin eine Unzahl von (unhöflichen) SMS an den BF versendet habe.Der BF entgegnete, dass es sehr wohl eine gerichtliche Besuchsrechtsvereinbarung gebe, diesbezüglich lege er einen Vergleich des BG römisch 40 vom 20.2.2018 vor, nachdem er ein 14-tägiges Besuchsrecht immer im Rahmen des Besuchercafés hätte. Die Besuchskontakte würden vielmehr daran scheitern, dass seine ehemalige Lebensgefährtin sich an keine Vereinbarungen halte. Diesbezüglich lege er ein E-Mail seiner Rechtsvertreterin vor, mit welchem seine ehemalige Lebensgefährtin ersucht werde, sich zwecks Terminvereinbarungen zu melden. Schließlich wolle er noch darauf verweisen, dass seine ehemalige Lebensgefährtin eine Unzahl von (unhöflichen) SMS an den BF versendet habe.

Nachdem der BF vorgebracht hatte, dass er am 24.03.2018 beim Bildungsinstitut XXXX erfolgreich die Integrationsprüfung B1 abgelegt habe, er jedoch kein diesbezügliches Zeugnis vorlegen könne, da sich die Ausstellung des Zeugnisses bei XXXX verzögere, wurde in der Folge versucht, amtswegig zu ermitteln, ob der BF tatsächlich die Integrationsprüfung B1 erfolgreich absolviert hat. Diesbezüglich wurde beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) als zertifikatsausstellende Stelle angefragt. Laut Mitteilung des OIF vom 04.06.2018 hat der BF die Prüfung am 24. März nicht bestanden.Nachdem der BF vorgebracht hatte, dass er am 24.03.2018 beim Bildungsinstitut römisch 40 erfolgreich die Integrationsprüfung B1 abgelegt habe, er jedoch kein diesbezügliches Zeugnis vorlegen könne, da sich die Ausstellung des Zeugnisses bei römisch 40 verzögere, wurde in der Folge versucht, amtswegig zu ermitteln, ob der BF tatsächlich die Integrationsprüfung B1 erfolgreich absolviert hat. Diesbezüglich wurde beim Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) als zertifikatsausstellende Stelle angefragt. Laut Mitteilung des OIF vom 04.06.2018 hat der BF die Prüfung am 24. März nicht bestanden.

Nach Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses im kurzen telefonischen Wege via seiner rechtsfreundlichen Vertretung übermittelte der BF in der Folge mit Fax vom 08.06.2018 ein ÖIF Zertifikat, wonach er am 23.04.2018 die Integrationsprüfung B1 erfolgreich abgelegt habe. Eine amtswegige telefonische Rückfrage beim ÖIF ergab, dass der BF tatsächlich im April 2018 nochmals zur Integrationsprüfung angetreten ist und an diesem Prüfungstag die Prüfung erfolgreich absolviert hat. Es wurde telefonisch ein Abgleich der Zertifikatsnummer des vorgelegten ÖIF Zeugnisses mit der beim ÖIF gespeicherten Nummer durchgeführt und steht nunmehr fest, dass das vorgelegte B1 Zeugnis tatsächlich dem BF zuzuordnen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der dargelegte Verfahrensgang samt der strafgerichtlichen Verurteilung des BF festgestellt.

Der BF ist togoischer Staatsangehöriger. Sein Vater und Geschwister leben nach wie vor in Togo. Mit seinen Familienangehörigen steht er in regelmäßigem, etwa wöchentlichem telefonischen Kontakt.

Der BF unterhielt vom Jahr 2013 bis November 2016 eine Beziehung zu Frau XXXX Aus dieser Beziehung entstammt die gemeinsame am XXXX geborene Tochter. Ende des Jahres 2016 ist der BF von der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf deren Wunsch ausgezogen, da die Beziehung beendet wurde. Der BF lebt derzeit mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der persönliche Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin ist im Jahr 2017 immer weniger geworden und besteht seit dem Jahr 2018 fast kein Kontakt mehr zu ihr. Zur gemeinsamen Tochter besteht ein sehr unregelmäßiger Kontakt im Abstand von mehreren Wochen, was auf Schwierigkeiten bzw. Unzuverlässigkeiten in Bezug auf eine konkrete Terminplanung sowohl seitens des BF als auch seiner ehemaligen Lebensgefährtin zurückzuführen ist. Der BF erkundigt sich jedoch regelmäßig mittels SMS nach dem Befinden seiner Tochter. Weiters wird festgestellt, dass der BF unregelmäßig Unterhalt für seine Tochter bezahlt, wobei nicht erkennbar ist, in welcher genauen Höhe sich diese Zahlungen belaufen, da die ehemalige Lebensgefährtin des BF darüber keine Aufzeichnungen führt und die Angaben des BF selbst zu seinen Unterhaltsleistungen nur vereinzelte größere Zahlungen umfassen, die zum Teil jedoch auch länger zurückliegen. Die Unterhaltszahlungen des BF an seine Tochter belaufen sich in etwa auf geschätzte € 500,-- pro Jahr, zudem kauft der BF ebenfalls in unregelmäßigen Abständen Gewand für seine Tochter, dies insbesondere wenn aufgrund des jahreszeitlichen Temperaturwechsels neue Kleidung notwendig erscheint. Der BF hat aktuell - abgesehen von zufälligen Treffen auf der Straße - praktisch gar keinen Kontakt mehr zu den ehemaligen "Schwiegereltern".Der BF unterhielt vom Jahr 2013 bis November 2016 eine Beziehung zu Frau römisch 40 Aus dieser Beziehung entstammt die gemeinsame am römisch 40 geborene Tochter. Ende des Jahres 2016 ist der BF von der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin auf deren Wunsch ausgezogen, da die Beziehung beendet wurde. Der BF lebt derzeit mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der persönliche Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin ist im Jahr 2017 immer weniger geworden und besteht seit dem Jahr 2018 fast kein Kontakt mehr zu ihr. Zur gemeinsamen Tochter besteht ein sehr unregelmäßiger Kontakt im Abstand von mehreren Wochen, was auf Schwierigkeiten bzw. Unzuverlässigkeiten in Bezug auf eine konkrete Terminplanung sowohl seitens des BF als auch seiner ehemaligen Lebensgefährtin zurückzuführen ist. Der BF erkundigt sich jedoch regelmäßig mittels SMS nach dem Befinden seiner Tochter. Weiters wird festgestellt, dass der BF unregelmäßig Unterhalt für seine Tochter bezahlt, wobei nicht erkennbar ist, in welcher genauen Höhe sich diese Zahlungen belaufen, da die ehemalige Lebensgefährtin des BF darüber keine Aufzeichnungen führt und die Angaben des BF selbst zu seinen Unterhaltsleistungen nur vereinzelte größere Zahlungen umfassen, die zum Teil jedoch auch länger zurückliegen. Die Unterhaltszahlungen des BF an seine Tochter belaufen sich in etwa auf geschätzte € 500,-- pro Jahr, zudem kauft der BF ebenfalls in unregelmäßigen Abständen Gewand für seine Tochter, dies insbesondere wenn aufgrund des jahreszeitlichen Temperaturwechsels neue Kleidung notwendig erscheint. Der BF hat aktuell - abgesehen von zufälligen Treffen auf der Straße - praktisch gar keinen Kontakt mehr zu den ehemaligen "Schwiegereltern".

Der BF unterhält im Bundesgebiet weiters Freundschaften zu einigen afrikanisch-stämmigen Personen mit österreichischer Staatsangehörigkeit.

Er verfügt über eine "Einstellungszusage", wonach er als Küchenhilfe bei der Firma XXXX zu einem Bruttolohn von 1.837,50 Euro arbeiten könnte. Zudem ist er mit einem dort angestellten Österreicher befreundet.Er verfügt über eine "Einstellungszusage", wonach er als Küchenhilfe bei der Firma römisch 40 zu einem Bruttolohn von 1.837,50 Euro arbeiten könnte. Zudem ist er mit einem dort angestellten Österreicher befreundet.

Der BF versteht gut und spricht gut Deutsch, er hat letztlich am 23.04.2018 die Integrationsprüfung "B1" bestanden.

Er engagiert sich bei der katholischen Seelsorge im AKH, wo er verschiedene Hilfstätigkeiten übernommen hat.

Der BF bezieht finanzielle Unterstützungsleistungen von der Caritas.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Identität des BF steht auf Grund der vorgelegten Urkunden, wie etwa togoische Geburtsurkunde fest.

Die Feststellungen zu seinen familiären Beziehungen ergeben sich aus einer Gesamtschau seiner Angaben in Verbindung mit den in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen:

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Beziehungsintensität zu seiner Tochter, zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den "Schwiegereltern" zunächst viel tiefergehender darzustellen versuchte, als dies in Wirklichkeit der Fall ist. So hat der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung ausdrücklich vorgebracht, dass er zu diesem Personenkreis nach wie vor guten Kontakt habe, er seine Tochter 2x bis 4x pro Woche sehe, sowie dass etwa auch gemeinsame Spaziergänge mit den Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin, seiner Tochter und ihm stattfinden würden. Tatsächlich ergaben jedoch die Zeugeneinvernahmen, dass der Kontakt der Eltern seiner Lebensgefährtin zum BF bereits im Jahr 2017 drastisch abgenommen hat und dass seit dem Jahr 2018 praktisch überhaupt kein Kontakt mehr zum BF besteht - von einem regelmäßigen gemeinsamen Spazierengehen kann keine Rede sein. Auch der Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin des BF stellt sich nicht unkompliziert und "gut" dar, sondern vielmehr sehr problembehaftet und durch wechselseitige Unzuverlässigkeiten und Vorwürfe belastet. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, wonach auf den BF in Bezug auf Besuchstermine kein Verlass sei und spiegelt sich diese Aussage auch in einer Vielzahl von SMS an den BF wieder, und ergibt sich zum anderen jedoch auch, dass die ehemalige Lebensgefährtin des BF ausgemachte Termine nicht eingehalten hat, was etwa durch zweimalige Zeitbestätigungen des XXXX belegt ist, wonach der BF bei einem Besuchercafé, in dem er sein Besuchsrecht in Bezug auf seine Tochter nach einem gerichtlichen Vergleich ausüben sollte, vorstellig war, seine ehemalige Lebensgefährtin mit der Tochter jedoch nicht erschienen ist.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF die Beziehungsintensität zu seiner Tochter, zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den "Schwiegereltern" zunächst viel tiefergehender darzustellen versuchte, als dies in Wirklichkeit der Fall ist. So hat der BF in der ersten Beschwerdeverhandlung ausdrücklich vorgebracht, dass er zu diesem Personenkreis nach wie vor guten Kontakt habe, er seine Tochter 2x bis 4x pro Woche sehe, sowie dass etwa auch gemeinsame Spaziergänge mit den Eltern seiner ehemaligen Lebensgefährtin, seiner Tochter und ihm stattfinden würden. Tatsächlich ergaben jedoch die Zeugeneinvernahmen, dass der Kontakt der Eltern seiner Lebensgefährtin zum BF bereits im Jahr 2017 drastisch abgenommen hat und dass seit dem Jahr 2018 praktisch überhaupt kein Kontakt mehr zum BF besteht - von einem regelmäßigen gemeinsamen Spazierengehen kann keine Rede sein. Auch der Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin des BF stellt sich nicht unkompliziert und "gut" dar, sondern vielmehr sehr problembehaftet und durch wechselseitige Unzuverlässigkeiten und Vorwürfe belastet. Dies ergibt sich zum einen aus der Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, wonach auf den BF in Bezug auf Besuchstermine kein Verlass sei und spiegelt sich diese Aussage auch in einer Vielzahl von SMS an den BF wieder, und ergibt sich zum anderen jedoch auch, dass die ehemalige Lebensgefährtin des BF ausgemachte Termine nicht eingehalten hat, was etwa durch zweimalige Zeitbestätigungen des römisch 40 belegt ist, wonach der BF bei einem Besuchercafé, in dem er sein Besuchsrecht in Bezug auf seine Tochter nach einem gerichtlichen Vergleich ausüben sollte, vorstellig war, seine ehemalige Lebensgefährtin mit der Tochter jedoch nicht erschienen ist.

Dem BF ist auch anzulasten, dass er auf die Frage nach allfälligen Unterhaltszahlungen zunächst den Eindruck erwecken wollte, dass er regelmäßig pro Monat zwischen € 150,- und € 200,- an Alimenten bezahlt, was sich jedoch letztlich als völlig unhaltbar herausgestellt hat, und musste auch der BF einräumen, dass derartige Zahlungen teils schon länger zurückliegen. Da auch die einvernommene Zeugin, die ehemalige Lebensgefährtin keine konkreten Aufzeichnungen über Unterhaltszahlungen dartun konnte, war letztlich festzustellen, dass sich die Unterhaltszahlungen des BF für seine Tochter auf etwa € 500,- im Jahr belaufen, da dies einer Schätzung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF entspricht. Die Feststellung, dass der BF etwa jahreszeitlich bedingt immer wieder Bekleidung für seine Tochter kauft, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen zwischen dem BF und seiner ehemaligen Lebensgefährtin; zudem konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung auch einige Rechnungen vorlegen, die den Ankauf von Kindergewand bzw. Windeln, Spielzeug etc. belegen.

Insgesamt betrachtet ist daher auszuführen, dass der BF zwar ungeniert Angaben je nach Opportunität erstattet, indem er in der Beschwerdeverhandlung am 27.03.2018 versucht hat, seinen Kontakt sowie seinen Beitrag zur Pflege/Erziehung und zum Unterhalt zu seiner Tochter viel positiver darzustellen, als dies der Realität entspricht und er auch wahrheitswidrig erklärt hat, dass er am 24.03.2018 die B1-Prüfung positiv abgelegt habe (und er zudem seiner Ex-Lebensgefährtin und deren Eltern gegenüber massiv wahrheitswidrige Angaben zu seiner Person und seinem familiären Umfeld erstattet hat, wie etwa, dass er bereits österr. Staatsangehöriger sei, oder dass er selbst ohne Vater aufgewachsen sei, wie sich aus der vorgelegten SMS-Korrespondenz ergibt), doch ergibt sich andererseits unzweifelhaft, dass dem BF ein Bemühen um einen regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter sowie finanzielle Zuwendungen und Naturalleistungen als Beitrag zum Unterhalt zu leisten, nicht abgesprochen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A):

Zur Rückkehrentscheidung :

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [...] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25.09.2009, 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25.09.2009, 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte vergleiche VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).

Der BF hält sich mittlerweile seit über 15 Jahren im Bundesgebiet auf, sodass die ob zitierte Judikatur betreffend den langen Inlandsaufenthalt anzuwenden ist:

Zunächst ist auszuführen, dass der BF im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch seine etwa zweijährige Tochter hat. Auch wenn mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, so führt er mit seiner Tochter dennoch unzweifelhaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und ist der BF bemüht einen intensiveren Kontakt zu seiner Tochter wieder einzurichten bzw. zu erhalten. Der BF leiste zudem nach seinen Möglichkeiten, wenngleich auch unregelmäßig, Unterhaltszahlungen teils in Form von Geldleistungen und zum Teil auch durch Naturalleistungen. Bei der Prüfung, ob enge Bindungen zwischen dem BF und seiner Tochter vorliegen, kommt es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und auf sein diesbezügliches Engagement an (vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zauegger gegen Deutschland), sodass angesichts der vorliegenden Umstände eine solche enge Bindung als gegeben anzusehen ist.Zunächst ist auszuführen, dass der BF im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch seine etwa zweijährige Tochter hat. Auch wenn mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, so führt er mit seiner Tochter dennoch unzweifelhaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und ist der BF bemüht einen intensiveren Kontakt zu seiner Tochter wieder einzurichten bzw. zu erhalten. Der BF leiste zudem nach seinen Möglichkeiten, wenngleich auch unregelmäßig, Unterhaltszahlungen teils in Form von Geldleistungen und zum Teil auch durch Naturalleistungen. Bei der Prüfung, ob enge Bindungen zwischen dem BF und seiner Tochter vorliegen, kommt es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und auf sein diesbezügliches Engagement an (vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009, Zauegger gegen Deutschland), sodass angesichts der vorliegenden Umstände eine solche enge Bindung als gegeben anzusehen ist.

Weiters steht im vorliegenden Fall fest, dass der BF wesentliche Integrationsschritte gesetzt hat, indem er die deutsche Sprache nachweislich auf "B1" Niveau beherrscht, sodass etwa auch in der Beschwerdeverhandlung kein Dolmetsch hinzugezogen werden musste, sowie dass er über eine Einstellungszusage für die Tätigkeit als Küchenhelfer verfügt. Weiters ist der BF auch bereits aktuell fallweise als Aushilfskraft tätig und engagiert er sich zudem in der Seelsorge des AKH. Damit hat der BF insgesamt betrachtet eine soziale Verfestigung erreicht.

Zu Lasten der Interessen des BF wiegt hingegen seine strafgerichtliche Verurteilung aufgrund der Entfremdung der Bankomatkarte seiner ehemaligen Lebensgefährtin und einer Behebung von deren Konto in der Höhe von Euro 100,-, wobei aufgrund der Umstände dieser einmaligen Delinquenz nicht davon auszugehen ist, dass der BF erneut straffällig werden würde.

Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen letztendlich im Hinblick auf die obzitierte Judikatur zum langen Aufenthalt die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet und treten die öffentlichen Interessen an der Einhaltung, der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen grundsätzlich nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Insgesamt kann im Falle des BF von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle des BF, wie oben aufgezeigt, nicht die Rede sein.

Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Togo für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zur Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgendeGemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 55 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4). Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind gemäß § 14a Abs. 5 Z 2 NAG Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Auszug aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 87/2012, mit dem der aktuell geltende § 55 AsylG erlassen wurde:Auszug aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mit dem der aktuell geltende Paragraph 55, AsylG erlassen wurde:

"In § 55 [...] bildet [...] die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab."In Paragraph 55, [...] bildet [...] die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.

Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.

Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte [richtig: bekannt gewordenen] Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte [richtig: bekannt gewordenen] Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung', der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung' gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht."Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung', der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung' gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG entspricht."

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem BF aufgrund seines Antrages eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich seiner bestandenen Integrationsprüfung samt Deutschkenntnissen B1 vorlegte.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem BF aufgrund seines Antrages eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich seiner bestandenen Integrationsprüfung samt Deutschkenntnissen B1 vorlegte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Aufenthaltsdauer,
Deutschkenntnisse, Familienleben, Interessenabwägung, Kind,
Meldeverstoß, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer
unzulässig, strafrechtliche Verurteilung, Unterhaltszahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W144.1245817.2.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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