Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W161 2159708-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundeverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 16-1139290204-161747139, zu Recht erkannt:Das Bundeverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. 16-1139290204-161747139, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.12.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2016 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 31.12.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei am XXXX geboren, ledig und syrische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie gab zunächst an, sie habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status.2. Bei ihrer Erstbefragung am 31.12.2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei am römisch 40 geboren, ledig und syrische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie gab zunächst an, sie habe keine Familienangehörige in Österreich oder in einem EU-Staat mit Status.
Am Ende der Einvernahme nannte sie einen Verlobten: XXXX , geb. XXXX , syrischer Staatsangehöriger, anerkannter Flüchtling in Österreich, Adresse unbekannt, seit circa zweieinhalb Jahren in Österreich, sowie einen Onkel: XXXX , circa dreißig Jahre alt, anerkannter Flüchtling, wohnhaft in Wien, seit circa eineinhalb Jahren in Österreich. Sie habe ihren Herkunftsstaat im September 2016 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien (Aufenthalt ca. zwei Monate), Rumänien und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Sie habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Sie habe etwas unterschrieben, wisse jedoch nicht was. In Bulgarien sei sie 28 Tage in einem Gefängnis gewesen. Es sei sehr schlecht gewesen. Man habe ihr ihr Telefon und Geld abgenommen. Sie möchte nicht zurück nach Bulgarien oder Rumänien. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei wegen des Krieges aus ihrem Heimatland geflohen.Am Ende der Einvernahme nannte sie einen Verlobten: römisch 40 , geb. römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, anerkannter Flüchtling in Österreich, Adresse unbekannt, seit circa zweieinhalb Jahren in Österreich, sowie einen Onkel: römisch 40 , circa dreißig Jahre alt, anerkannter Flüchtling, wohnhaft in Wien, seit circa eineinhalb Jahren in Österreich. Sie habe ihren Herkunftsstaat im September 2016 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien (Aufenthalt ca. zwei Monate), Rumänien und unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Sie habe in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Sie habe etwas unterschrieben, wisse jedoch nicht was. In Bulgarien sei sie 28 Tage in einem Gefängnis gewesen. Es sei sehr schlecht gewesen. Man habe ihr ihr Telefon und Geld abgenommen. Sie möchte nicht zurück nach Bulgarien oder Rumänien. Als Fluchtgrund gab sie an, sie sei wegen des Krieges aus ihrem Heimatland geflohen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 10.01.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarische Dublin-Behörde bestätigte am 10.01.2017 per E-Mail den Erhalt des Gesuchs. Mit Schreiben vom 30.01.2017 teilte das Bundesamt Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Bulgarien, beginnend mit 25.01.2017, nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 10.01.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarische Dublin-Behörde bestätigte am 10.01.2017 per E-Mail den Erhalt des Gesuchs. Mit Schreiben vom 30.01.2017 teilte das Bundesamt Bulgarien mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort Verfristung eingetreten und Bulgarien, beginnend mit 25.01.2017, nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, EAST Ost am 16.03.2017 gab die Beschwerdeführerin - nach erfolgter Rechtsberatung - an, sie sei physisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren.
Sie habe an Dokumenten ihren syrischen Reisepass, ihre ID-Karte, ihren syrischen Führerschein, ihre Heiratsbescheinigung und ihren Familienregisterauszug sowie ihr Uni-Zeugnis und ihr Maturazeugnis aus Syrien. Weiters habe sie eine Bestätigung vom Gericht der Stadt XXXX mit, auf welchem ersichtlich sei, wann und wen sie geheiratet habe, ebenso die Personaldaten ihres Mannes. Ihr Onkel lebe in Österreich, auch ihr Mann. Sie habe auch Verwandte in Deutschland. Der Name ihres Mannes sei XXXX , geb. XXXX . Sie wisse nicht genau, seit wann er anerkannter Flüchtling sei, aber er sei seit dreieinhalb Jahren in Österreich. Sie lebe mit ihrem Mann gemeinsam im Haushalt hier in Wien. Ihr Mann arbeite, er zahle alles, also die Miete, sorge für den Lebensunterhalt bzw. für alles, was sie im Haushalt bräuchten, auch sorge er sich um ihre Kleidung. Die Eltern und die Schwester ihres Mannes würden in der Nähe von XXXX leben. Es würde ihr aber nur ihr Mann helfen, bzw. sei sie nur von ihm abhängig. Ihr Mann gebe ihr immer Geld, wenn sie Geld brauche, er kaufe ihr auch alle Sachen, die sie benötige, wie Kleidung.Sie habe an Dokumenten ihren syrischen Reisepass, ihre ID-Karte, ihren syrischen Führerschein, ihre Heiratsbescheinigung und ihren Familienregisterauszug sowie ihr Uni-Zeugnis und ihr Maturazeugnis aus Syrien. Weiters habe sie eine Bestätigung vom Gericht der Stadt römisch 40 mit, auf welchem ersichtlich sei, wann und wen sie geheiratet habe, ebenso die Personaldaten ihres Mannes. Ihr Onkel lebe in Österreich, auch ihr Mann. Sie habe auch Verwandte in Deutschland. Der Name ihres Mannes sei römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie wisse nicht genau, seit wann er anerkannter Flüchtling sei, aber er sei seit dreieinhalb Jahren in Österreich. Sie lebe mit ihrem Mann gemeinsam im Haushalt hier in Wien. Ihr Mann arbeite, er zahle alles, also die Miete, sorge für den Lebensunterhalt bzw. für alles, was sie im Haushalt bräuchten, auch sorge er sich um ihre Kleidung. Die Eltern und die Schwester ihres Mannes würden in der Nähe von römisch 40 leben. Es würde ihr aber nur ihr Mann helfen, bzw. sei sie nur von ihm abhängig. Ihr Mann gebe ihr immer Geld, wenn sie Geld brauche, er kaufe ihr auch alle Sachen, die sie benötige, wie Kleidung.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie sei nicht schwanger. Sie wolle nicht wieder zurück nach Bulgarien. Sie habe Syrien verlassen, um zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen. In Bulgarien sei es sehr schlecht gewesen. Nach ihrer Ankunft sei sie 28 Tage in Haft gewesen. Sie sei geschlagen worden, ihr seien ihr Geld und ihr Handy von der bulgarischen Polizei weggenommen worden, sie habe nichts zurückbekommen. Es habe einfach nichts zu essen gegeben, sie habe lange am Boden schlafen müssen. Danach sei sie in eine Asylunterkunft gebracht worden, nach kurzer Zeit sei dieses Lager mit einem Zaun zugemacht worden. Es seien dann viele Polizisten gekommen. Es habe kaum Unterstützung im Lager gegeben. Als sie das Essen einmal bekommen habe, sei alles bereits abgelaufen gewesen und habe sie alles weggeschmissen. Sie habe dort deswegen sehr gelitten und wolle dorthin nicht zurückgehen, weil sie dort niemanden habe. Sie habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt. In Haft sei sie gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse auch nicht, wann genau sie geschlagen worden wäre. Sie sei aber von der bulgarischen Polizei geschlagen worden. Aus welchen Gründen, wisse sie nicht, sie könne dazu nichts sagen. Sie habe keine Anzeige erstattet. Sie habe in Bulgarien bereits eine Einvernahme gehabt, es sei ihr keine Entscheidung mitgeteilt worden. Sie wolle keine Stellungnahme zu den ihr ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien abgeben. Sie möchte nichts mehr vorbringen oder ergänzen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig sei und II. gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zuständig sei und römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulment-Schutzes zu Dublin-Rückkehrern und zur Versorgung von Asylwerbern in Bulgarien.
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Im vorliegenden Fall sei insbesondere hervorzuheben, dass bislang keine standesamtlich geschlossene oder eine einer solchen gleichzusetzende Ehe bestehe.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Im vorliegenden Fall sei insbesondere hervorzuheben, dass bislang keine standesamtlich geschlossene oder eine einer solchen gleichzusetzende Ehe bestehe.
6. Gegen den Bescheid richtet sich die am 29.05.2017 eingebrachte Beschwerde, mit der vorgebracht wird, im gegenständlichen Fall lägen außergewöhnliche Umstände (Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung zu einem Unterliegen der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK führen würden. Die Beschwerdeführerin befände sich derzeit in der 12.6. Gegen den Bescheid richtet sich die am 29.05.2017 eingebrachte Beschwerde, mit der vorgebracht wird, im gegenständlichen Fall lägen außergewöhnliche Umstände (Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) in Bezug auf das Privat- und Familienleben in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung zu einem Unterliegen der öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK führen würden. Die Beschwerdeführerin befände sich derzeit in der 12.
Schwangerschaftswoche. Der Ehemann habe 2014 in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zudem 2016 geheiratet. Sie seien traditionell verheiratet. Es bestehe somit zweifelsohne ein Familienleben. Die Beschwerdeführerin sei auch von ihrem Ehegatten finanziell abhängig. Sie sei zudem eine abhängige Person gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes, welcher sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, angewiesen. Die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann habe zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden. Eine Trennung der jungen Familie wäre somit eine eindeutige Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung und Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin würde in Bulgarien keinerlei Unterstützung erhalten, anders in Österreich, wo ihr Ehegatte sie in allen Belangen unterstütze. Der Ehegatte sorge für die Beschwerdeführerin und kümmere sich um diese.Schwangerschaftswoche. Der Ehemann habe 2014 in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zudem 2016 geheiratet. Sie seien traditionell verheiratet. Es bestehe somit zweifelsohne ein Familienleben. Die Beschwerdeführerin sei auch von ihrem Ehegatten finanziell abhängig. Sie sei zudem eine abhängige Person gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin-III-VO. Sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes, welcher sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, angewiesen. Die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann habe zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden. Eine Trennung der jungen Familie wäre somit eine eindeutige Verletzung von Artikel 16, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung und Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin würde in Bulgarien keinerlei Unterstützung erhalten, anders in Österreich, wo ihr Ehegatte sie in allen Belangen unterstütze. Der Ehegatte sorge für die Beschwerdeführerin und kümmere sich um diese.
Der Beschwerde beigelegt ist eine Bestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 24.05.2017, wonach sich die Beschwerdeführerin in der 12. Schwangerschaftswoche befinde, der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX .Der Beschwerde beigelegt ist eine Bestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 24.05.2017, wonach sich die Beschwerdeführerin in der 12. Schwangerschaftswoche befinde, der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 .
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2017 zu GZ W161 159708-1/2E wurde die Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2017 zu GZ W161 159708-1/2E wurde die Beschwerde gem. Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
8. Am 22.06.2017 wurde aufgrund der Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
9.1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.07.2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. 2. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.09.2017 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
9.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.10.2017 wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
10.1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.02.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10.2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.05.2018 zu Zl. Ra2017/19/0602-8 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In den Erwägungen dieses Erkenntnisses führt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus:
"Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung, wonach der Revisionswerberin eine Verletzung ihrer durch art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte nicht drohe, im Wesentlichen auf auf Länderberichten aus den Jahren 2015 und 2016 beruhenden Feststellungen zur Situation in Bulgarien, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht auch in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2017, Ra2017/18/0036 bis 0041, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren getroffen wurden."Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung, wonach der Revisionswerberin eine Verletzung ihrer durch art. 3 EMRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte nicht drohe, im Wesentlichen auf auf Länderberichten aus den Jahren 2015 und 2016 beruhenden Feststellungen zur Situation in Bulgarien, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht auch in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2017, Ra2017/18/0036 bis 0041, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren getroffen wurden.
Wie in dem zuletzt genannten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargestellt, ist auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Überstellung der Revisionswerberin unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK (Art. 4 GRC) keinen Bedenken begegne, nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Erkenntnis lässt eine genauere, auf aktuellen Berichten beruhende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schwangere Revisionswerberin bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt werden würde, dass ihr keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht."Wie in dem zuletzt genannten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargestellt, ist auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Überstellung der Revisionswerberin unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK (Artikel 4, GRC) keinen Bedenken begegne, nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Erkenntnis lässt eine genauere, auf aktuellen Berichten beruhende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schwangere Revisionswerberin bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt werden würde, dass ihr keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte droht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A):
2.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:2.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden vergleiche Paragraph 73, Absatz 14, AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennGemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Absatz 3, leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Absatz 4, leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
2.2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gleichzusetzen ist vergleiche auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.
3. Fallbezogen ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst zu Recht von einer Zuständigkeit Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b iVm, Art. 25/2 Dublin-III-VO ausgehen konnte.3. Fallbezogen ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst zu Recht von einer Zuständigkeit Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, iVm, Artikel 25 /, 2, Dublin-III-VO ausgehen konnte.
4. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Bulgarien vermögen aber die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei, die aktuell schwanger ist, nach Bulgarien keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E). Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Bulgarien sind unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als veraltet anzusehen und nicht hinreichend aktuell.4. Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Bulgarien vermögen aber die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei, die aktuell schwanger ist, nach Bulgarien keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen vergleiche BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E). Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Bulgarien sind unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als veraltet anzusehen und nicht hinreichend aktuell.
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin wie dargelegt zwischenzeitig schwanger (errechneter Geburtstermin XXXX ) und somit als vulnerabel anzusehen. Es wird daher zunächst durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abzuklären sein, ob bei der Beschwerdeführerin eine Problemschwangerschaft vorliegt, welche eine Überstellung nach Bulgarien hintanhalten würde und wird dann zu prüfen sein, ob für die Beschwerdeführerin als alleinstehende schwangere Frau, eine Überstellung nach Bulgarien einen Eingriff in ihre durch Artikel 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte, darstellen würde. Vor einer tatsächlichen Überstellung wird Bulgarien auch entsprechend zu informieren sein und werden auch die Mutterschutzfristen zu beachten sein.Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin wie dargelegt zwischenzeitig schwanger (errechneter Geburtstermin römisch 40 ) und somit als vulnerabel anzusehen. Es wird daher zunächst durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abzuklären sein, ob bei der Beschwerdeführerin eine Problemschwangerschaft vorliegt, welche eine Überstellung nach Bulgarien hintanhalten würde und wird dann zu prüfen sein, ob für die Beschwerdeführerin als alleinstehende schwangere Frau, eine Überstellung nach Bulgarien einen Eingriff in ihre durch Artikel 3 EMRK (Artikel 4, GRC) garantierten Rechte, darstellen würde. Vor einer tatsächlichen Überstellung wird Bulgarien auch entsprechend zu informieren sein und werden auch die Mutterschutzfristen zu beachten sein.
5. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Bulgarien die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden.5. Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Bulgarien die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden.
6. Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.6. Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 5, AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679 aus 2013,, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Anhaltung, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W161.2159708.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018