Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AVG §8Spruch
W120 2112246-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina DAVID und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 15.06.2015, M 1/15-42, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina DAVID und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 15.06.2015, M 1/15-42, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 20.03.2015, M 1/15 leitete die Telekom-Control Kommission, als folgend belangte Behörde, ein (Marktanalyse-)Verfahren nach § 36 TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003 "idgF", das der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen dienen soll, ein.1. Mit Beschluss vom 20.03.2015, M 1/15 leitete die Telekom-Control Kommission, als folgend belangte Behörde, ein (Marktanalyse-)Verfahren nach Paragraph 36, TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, "idgF", das der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen dienen soll, ein.
Die Einleitung des Verfahrens wurde gemäß § 40 KOG durch Edikt auf der Homepage der Geschäftsstelle der belangten Behörde kundgemacht und Betroffene bei sonstigem Verlust ihrer Parteistellung zur Glaubhaftmachung ihrer Betroffenheit binnen einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung, dies schriftlich an die näher bezeichnete E-Mail Adresse, aufgefordert.Die Einleitung des Verfahrens wurde gemäß Paragraph 40, KOG durch Edikt auf der Homepage der Geschäftsstelle der belangten Behörde kundgemacht und Betroffene bei sonstigem Verlust ihrer Parteistellung zur Glaubhaftmachung ihrer Betroffenheit binnen einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung, dies schriftlich an die näher bezeichnete E-Mail Adresse, aufgefordert.
2. Mit Eingabe vom 22.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer an die genannte E-Mail Adresse ein Schreiben, worin er unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren seiner Ansicht nach einschlägigen nationalen sowie europarechtlichen Bestimmungen und die dazu jeweils ergangene Judikatur auf seine Parteistellung in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Marktanalyseverfahren hinwies. Als Kunde von Telekommunikationsdienstleistungen würden sich die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer regulatorischen Befugnisse zu treffenden Entscheidungen über die Abgrenzung von Märkten und damit einhergehend die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht sowie in weiterer Folge aufzuerlegende bzw. aufzuhebende Verpflichtungen unmittelbar auf die ihm zur Verfügung stehenden Angebote und Tarife auswirken. Um hier auch aktiv in seinen Interessen und nicht bloß als Objekt im Sinne des zentral von der Regulierung betroffenen Kunden mitwirken zu können, ersuchte der Beschwerdeführer daher um Zuerkennung der Parteistellung in dem nach §§ 36ff TKG 2003 geführten Verfahren.2. Mit Eingabe vom 22.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer an die genannte E-Mail Adresse ein Schreiben, worin er unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Verfahren seiner Ansicht nach einschlägigen nationalen sowie europarechtlichen Bestimmungen und die dazu jeweils ergangene Judikatur auf seine Parteistellung in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Marktanalyseverfahren hinwies. Als Kunde von Telekommunikationsdienstleistungen würden sich die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer regulatorischen Befugnisse zu treffenden Entscheidungen über die Abgrenzung von Märkten und damit einhergehend die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht sowie in weiterer Folge aufzuerlegende bzw. aufzuhebende Verpflichtungen unmittelbar auf die ihm zur Verfügung stehenden Angebote und Tarife auswirken. Um hier auch aktiv in seinen Interessen und nicht bloß als Objekt im Sinne des zentral von der Regulierung betroffenen Kunden mitwirken zu können, ersuchte der Beschwerdeführer daher um Zuerkennung der Parteistellung in dem nach Paragraphen 36 f, f, TKG 2003 geführten Verfahren.
3. Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer auftrags der belangten Behörde von deren Geschäftsstelle mitgeteilt, dass diese - auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Bestimmungen und der Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, mangels eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nicht von einer Parteistellung des Beschwerdeführers in dem genannten Verfahren ausgehe.
4. Mit Äußerung vom 04.05.2015 verwies der Beschwerdeführer unter nochmaliger Darlegung der im vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Vorgaben und der seiner Ansicht nach vorzunehmenden Auslegung derselben, auf seine Betroffenheit im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der von der Judikatur dazu herausgebildeten Grundsätze und beantragte im Falle der abschlägigen Entscheidung eine bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde.
5. Mit Bescheid vom 15.06.2015, M 1/15-42 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in dem gemäß § 36ff TKG 2003, M1/15 eingeleiteten Verfahren ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und ihrer Zuständigkeit im Wesentlichen aus, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, im vorliegend zu Grunde liegenden Marktanalyseverfahren nach den dazu von ihm ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht von einer, eine Parteistellung begründenden Betroffenheit auszugehen sei, da gemäß den dazu genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, auf den Regelungszusammenhang nach dem Sinn und Zweck des eingeleiteten Verfahrens abzustellen sei. Aus der Verwendung des Begriffs "Nutzer" in Art. 4 der Rahmenrichtlinie könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Parteistellung abgeleitet werden, zumal der EuGH dazu klargestellt habe, dass sich sowohl der Begriff "Nutzer" als auch der Begriff "Anbieter" - wie näher dazu ausgeführt - auf Wettbewerber des regulierten Unternehmens beziehe. Der Begriff "Nutzer" werde nicht, wie vom Beschwerdeführer verstanden, im Sinne von Endkunden bzw. Endnutzer verwendet und Unternehmen als "Anbietern" gegenübergestellt.5. Mit Bescheid vom 15.06.2015, M 1/15-42 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in dem gemäß Paragraph 36 f, f, TKG 2003, M1/15 eingeleiteten Verfahren ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und ihrer Zuständigkeit im Wesentlichen aus, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, im vorliegend zu Grunde liegenden Marktanalyseverfahren nach den dazu von ihm ins Treffen geführten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht von einer, eine Parteistellung begründenden Betroffenheit auszugehen sei, da gemäß den dazu genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, auf den Regelungszusammenhang nach dem Sinn und Zweck des eingeleiteten Verfahrens abzustellen sei. Aus der Verwendung des Begriffs "Nutzer" in Artikel 4, der Rahmenrichtlinie könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Parteistellung abgeleitet werden, zumal der EuGH dazu klargestellt habe, dass sich sowohl der Begriff "Nutzer" als auch der Begriff "Anbieter" - wie näher dazu ausgeführt - auf Wettbewerber des regulierten Unternehmens beziehe. Der Begriff "Nutzer" werde nicht, wie vom Beschwerdeführer verstanden, im Sinne von Endkunden bzw. Endnutzer verwendet und Unternehmen als "Anbietern" gegenübergestellt.
Die spezifischen Verpflichtungen, die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt auferlegt würden, stellten Schutzmaßnahmen im Interesse der mit diesem Unternehmen in Wettbewerb stehenden Nutzer und Anbieter dar und könnten somit (nur) für diese Rechte begründen. Nur diese potentiellen Inhaber der unionsrechtlich eingeräumten Schutzbestimmungen seien als Nutzer und Anbieter von den Entscheidungen einer Regulierungsbehörde im Sinne des Art. 4 Rahmenrichtlinie "betroffen". Da Endkunden nicht als Nutzer oder Anbieter auf den regulierten Märkten auftreten würden, könnten sie somit aus den Marktanalyseverpflichtungen auch keine entsprechenden Rechte ableiten. Um jedoch von einer möglichen "Betroffenheit" durch die Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ausgehen zu können, sei - wie anhand der dazu näher zitierten Judikatur des EuGH aufgezeigt - eine Teilnahme am Wettbewerb jedenfalls notwendige Voraussetzung. Da die dem Marktanalyseverfahren zu Grunde liegenden europarechtlichen Normen Endkunden somit keine unmittelbaren Rechte verleihen würden, zumal diese nicht mit den marktbeherrschenden Unternehmen in Wettbewerb stünden, sei eine Betroffenheit des Beschwerdeführers und damit die von ihm begehrte Parteistellung im eingeleiteten (Marktanalyse-)Verfahren zu verneinen.Die spezifischen Verpflichtungen, die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt auferlegt würden, stellten Schutzmaßnahmen im Interesse der mit diesem Unternehmen in Wettbewerb stehenden Nutzer und Anbieter dar und könnten somit (nur) für diese Rechte begründen. Nur diese potentiellen Inhaber der unionsrechtlich eingeräumten Schutzbestimmungen seien als Nutzer und Anbieter von den Entscheidungen einer Regulierungsbehörde im Sinne des Artikel 4, Rahmenrichtlinie "betroffen". Da Endkunden nicht als Nutzer oder Anbieter auf den regulierten Märkten auftreten würden, könnten sie somit aus den Marktanalyseverpflichtungen auch keine entsprechenden Rechte ableiten. Um jedoch von einer möglichen "Betroffenheit" durch die Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde ausgehen zu können, sei - wie anhand der dazu näher zitierten Judikatur des EuGH aufgezeigt - eine Teilnahme am Wettbewerb jedenfalls notwendige Voraussetzung. Da die dem Marktanalyseverfahren zu Grunde liegenden europarechtlichen Normen Endkunden somit keine unmittelbaren Rechte verleihen würden, zumal diese nicht mit den marktbeherrschenden Unternehmen in Wettbewerb stünden, sei eine Betroffenheit des Beschwerdeführers und damit die von ihm begehrte Parteistellung im eingeleiteten (Marktanalyse-)Verfahren zu verneinen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er brachte - seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholend - zusammengefasst vor, dass die vorliegend einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Einschränkung auf Unternehmer oder Wettbewerber marktmächtiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten vornehmen würden, sondern lediglich auf eine Betroffenheit unter der Voraussetzung der Glaubhaftmachung abstellten. Diese Voraussetzung werde vom Beschwerdeführer erfüllt, da er auf Grund der festgestellten Marktmacht des näher bezeichneten Telekommunikationsunternehmens, als dessen Kunde regelmäßig einer nachteiligen Preisgestaltung infolge anhaltend steigender Tarife ausgesetzt sei. Da sämtliche seiner Anläufe dieser Problemdarstellung bislang von der belangten Behörde ignoriert worden seien, bliebe ihm nunmehr nur noch eine Teilnahme an dem angesprochenen Ausgangsverfahren, um seine legitimen Kundeninteressen wahrnehmen zu können. Soweit die belangte Behörde entgegen dem eindeutigen Wortlaut der verfahrensgegenständlich einschlägigen, näher bezeichneten unionsrechtlichen Bestimmungen den Begriff des "Nutzers" lediglich im Sinne von Wettbewerbern gemäß der dazu von ihr zitierten Judikatur des EuGH verstanden wissen wolle und damit Kunden als typische Nutzer aus dem Nutzerbegriff der Regelung "herausreduziere", verkenne sie, dass Anlass für die ergangenen Entscheidungen des EuGH (bzw. diesem folgend des Verwaltungsgerichtshofes), jeweils die Beurteilung der Parteistellung von Anbietern gewesen sei, sodass naturgemäß auf einen Wettbewerbsbezug abgestellt worden sei. Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass Kunden keinesfalls Nutzer gemäß der dazu vom Beschwerdeführer zitierten unionsrechtlichen Bestimmung seien. Das von der belangten Behörde vertretene "Interpretationsergebnis" würde sowohl die Grenze des Wortsinns überschreiten als auch die gesetzliche Bestimmung insgesamt nur auf Anbieter einschränken und sei daher verfehlt.
Im Übrigen habe die belangte Behörde das Parteivorbringen des Beschwerdeführers nicht vollständig behandelt und sich nicht mit den von ihm ins Treffen geführten, näher bezeichneten gemeinschaftsrechtlichen bzw. nationalen Bestimmungen und seinen daraus ableitbaren subjektiven Rechten, die eine Betroffenheit begründen würden, auseinandergesetzt, folglich das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Der Beschwerdeführer betonte auch dazu nochmals, dass die vorliegend maßgeblichen (unionsrechtlichen) Bestimmungen ausdrücklich zwischen Anbietern und Nutzern differenzierten und auf die jeweilige Betroffenheit abstellten, sodass in die klare Begriffsdefinition des Nutzers nicht das von der belangten Behörde vertretene Verständnis "in Wettbewerb stehend" hineininterpretiert werden könne.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 12.08.2015 vor. Im Vorlageschreiben hielt sie - wie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt - nochmals fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation tatsächlich auf den Begriff des Endnutzers nach der Begriffsbestimmung der Rahmenrichtlinie Bezug nehme, der in Art. 4 Rahmenrichtlinie, der eine Rechtsmittelbefugnis einräume, nicht genannt sei. Eine rechtlich relevante Betroffenheit im unionsrechtlichen Sinne ergebe sich im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht aus Art. 4 Rahmenrichtlinie, sondern - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß der zitierten Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt - aus Art. 16. Rahmenrichtlinie. Die Rechtsprechung stelle insoweit jedoch klar, dass eine Betroffenheit eines Endkunden in Marktanalyseverfahren nicht angenommen werden könne.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt am 12.08.2015 vor. Im Vorlageschreiben hielt sie - wie bereits im angefochtenen Bescheid angeführt - nochmals fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation tatsächlich auf den Begriff des Endnutzers nach der Begriffsbestimmung der Rahmenrichtlinie Bezug nehme, der in Artikel 4, Rahmenrichtlinie, der eine Rechtsmittelbefugnis einräume, nicht genannt sei. Eine rechtlich relevante Betroffenheit im unionsrechtlichen Sinne ergebe sich im vorliegenden Verfahren im Übrigen nicht aus Artikel 4, Rahmenrichtlinie, sondern - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß der zitierten Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt - aus Artikel 16, Rahmenrichtlinie. Die Rechtsprechung stelle insoweit jedoch klar, dass eine Betroffenheit eines Endkunden in Marktanalyseverfahren nicht angenommen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt sind nachstehende (in der Beschwerde unbestritten gebliebene) Feststellungen des angefochtenen Bescheids zu Grunde zu legen:
1.1. Mit Beschluss vom 20.03.2015 leitete die Telekom-Control-Kommission zur Geschäftszahl M1/15 ein (Marktanalyse-)Verfahren gemäß § 36 TKG 2003 ein.1.1. Mit Beschluss vom 20.03.2015 leitete die Telekom-Control-Kommission zur Geschäftszahl M1/15 ein (Marktanalyse-)Verfahren gemäß Paragraph 36, TKG 2003 ein.
Die Einleitung wurde gemäß § 40 KOG am 23.03.2015 durch Edikt auf der Homepage der RTR-GmbH, als der Geschäftsstelle u.a. der Telekom-Control-Kommission, mit der Wirkung kundgemacht, dass vom Verfahren Betroffene ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Edikts ihre Betroffenheit gegenüber der Behörde unter der E-Mail Adresse marktanalyse@rtr.at glaubhaft machen.Die Einleitung wurde gemäß Paragraph 40, KOG am 23.03.2015 durch Edikt auf der Homepage der RTR-GmbH, als der Geschäftsstelle u.a. der Telekom-Control-Kommission, mit der Wirkung kundgemacht, dass vom Verfahren Betroffene ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Kundmachung des Edikts ihre Betroffenheit gegenüber der Behörde unter der E-Mail Adresse marktanalyse@rtr.at glaubhaft machen.
1.2. Mit Schreiben vom 22.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff "Glaubhaftmachung der Parteistellung (§ 40 KOG) im Verfahren M1/15". Darin führte er, auszugsweise wiedergegeben, aus wie folgt:1.2. Mit Schreiben vom 22.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem Betreff "Glaubhaftmachung der Parteistellung (Paragraph 40, KOG) im Verfahren M1/15". Darin führte er, auszugsweise wiedergegeben, aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Als Kunde von Telekommunikationsdienstleistungen wirken sich die Entscheidungen der Regulierungsbehörde über die Abgrenzung von Märkten und damit einhergehend die Feststellung von beträchtlicher Marktmacht als auch in weiterer Folge aufzuerlegende bzw. aufzuhebende Verpflichtungen (z.B. Vorleistungsangebote, Mindest- und Höchstpreise auf Endkundenmärkte etc.) unmittelbar auf die mir zur Verfügung stehenden Angebote und Tarife aus.
Gerade die parallelen Preisanhebungen der Branche, die derzeit auch von der Bundeswettbewerbsbehörde untersucht werden, könnten zu gegenüber bisher geändertem Fokus der Marktabgrenzung und vor allem zu einer geänderten Beurteilung der Marktmacht führen und ist zu befürchten, dass meine Kundeninteressen ohne Beteiligung von mir als unmittelbar betroffenem Kunden andernfalls keine hinreichende Berücksichtigung finden.
Entsprechend könnten durch eine Reduktion der Mindestpreisverpflichtungen von XXXX meine dortigen Tarife sinken ebenso wie im Falle einer Tarifbegrenzung im Fall gemeinsamer Marktmacht auf den Endkundenmärkten beispielsweise im Mobilfunk die dortigen Tarife für mich wieder sinken könnten. Die entsprechenden Nutzerrechte ergeben sich u.a. aus Art. 9 und 17 der Universaldienstrichtlinie oder Art. 13 der Zugangsrichtlinie.Entsprechend könnten durch eine Reduktion der Mindestpreisverpflichtungen von römisch 40 meine dortigen Tarife sinken ebenso wie im Falle einer Tarifbegrenzung im Fall gemeinsamer Marktmacht auf den Endkundenmärkten beispielsweise im Mobilfunk die dortigen Tarife für mich wieder sinken könnten. Die entsprechenden Nutzerrechte ergeben sich u.a. aus Artikel 9 und 17 der Universaldienstrichtlinie oder Artikel 13, der Zugangsrichtlinie.
Um hier auch aktiv in meinem Interesse und nicht bloß als Objekt im Sinne des zentral von der Regulierung betroffenen und zu schützenden Kunden mitwirken zu können, ersuche ich um Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren M1/15-2. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit von mir als Nutzer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. h der Rahmenrichtlinie erscheint eindeutig gegeben (siehe auch EuGH 21.2.2008, C-426/05 [Tele2/TCK] Slg 2008, 1-685 (insb Rz 34 ff)).Um hier auch aktiv in meinem Interesse und nicht bloß als Objekt im Sinne des zentral von der Regulierung betroffenen und zu schützenden Kunden mitwirken zu können, ersuche ich um Zuerkennung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren M1/15-2. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit von mir als Nutzer im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera h, der Rahmenrichtlinie erscheint eindeutig gegeben (siehe auch EuGH 21.2.2008, C-426/05 [Tele2/TCK] Slg 2008, 1-685 (insb Rz 34 ff)).
[...]."
1.3. Mit E-Mail vom 04.05.2015 teilte die RTR-GmbH dem Beschwerdeführer auftrags der Telekom-Control-Kommission mit, dass er als Endkunde von Verfahren nach § 36 TKG 2003 nicht iSd Art. 4 Rahmenrichtlinie betroffen ist und eine Parteistellung sich auch nicht aus § 8 AVG ableiten lässt, da er weder vermöge eines Rechtsanspruches noch eines rechtlichen Interesses am Verfahren M1/15 der Telekom-Control-Kommission beteiligt ist.1.3. Mit E-Mail vom 04.05.2015 teilte die RTR-GmbH dem Beschwerdeführer auftrags der Telekom-Control-Kommission mit, dass er als Endkunde von Verfahren nach Paragraph 36, TKG 2003 nicht iSd Artikel 4, Rahmenrichtlinie betroffen ist und eine Parteistellung sich auch nicht aus Paragraph 8, AVG ableiten lässt, da er weder vermöge eines Rechtsanspruches noch eines rechtlichen Interesses am Verfahren M1/15 der Telekom-Control-Kommission beteiligt ist.
1.4. Mit E-Mail vom 04.05.2015 führte der Beschwerdeführer in Replik darauf (auszugsweise) aus wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich kann mich erinnern, dass vor einigen Jahren von einem Vertreter der RTR- Rechtsabteilung in der Zeitschrift Medien und Recht der - im Sinne der vereinfachten Verfahrensabwicklung durchaus nachvollziehbare - Wunsch nach "teleologischer Reduktion" des Nutzerbegriffs der europarechtlichen Rahmenrichtlinie geäußert wurde. Dennoch hätte ich gehofft, dass die Telekom Control Kommission eine autonome Ansicht hat, zumal auch teleologische Reduktion nach der juristischen Methodenlehre ihre Grenze jedenfalls im denkbaren Wortsinn findet. Außerdem kommt die klare Linie der nationalen wie europäischen Höchstgerichte hinzu.
[...]
Nachdem ich sowohl durch - aus meiner Sicht - übertriebene Regulierungsmaßnahmen im Festnetz unmittelbar durch die Regulierungsentscheidungen betroffen bin, da XXXX an Mindestpreise und Einschränkungen gebunden ist und dem Kunden zur Gewährleistung von Profitchancen für alternative Anbieter überhöhte Preise von mir verlangen muss (gleichzeitig fehlt XXXX durch verringerte Kundenzahl das Geld, bei mir zeitnahe eine schnellere Internetanbingung herzustellen), als auch durch bislang verabsäumte Gegenmaßnahmen gegen oligopolistische Preisanhebungen der Mobilfunkbranche, verstehe ich nicht, wieso mir insoweit keine Parteistellung im laufenden Verfahren zukommen soll; durch Tarifbegrenzungen marktmächtiger Anbieter könnte hingegen in meinem Sinne sichergestellt werden, dass langjährig nicht hinreichend weitergegebene Senkungen von Vorleistungskosten tatsächlich bei mir und anderen Endkunden sowie der Allgemeinheit ankommen. Die Tatsache, dass der RTR-GmbH zwar zwischenzeitig "verlangsamte Wettbewerbsdynamik" und "mit verstörender Regelmäßigkeit immer öfter stattfinden[de]" "Preiserhöhungen" aufgefallen sind, weiterhin aber nichts geschehen ist, belegt darüber hinaus, dass meine Teilnahme am Verfahren zur Wahrung meiner europarechtlich gebotenen subjektiven Rechte geboten ist. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass die RTR-GmbH derartige Probleme in dem primär für Kunden konzipierten Schlichtungsverfahren erst gar nicht erkennen wollte (RSTR 3228/14), sodass mir auch von daher nichts übrig bleibt, als am zentralen Marktmachtverfahren der weisungsfrei eingerichteten Telekom Control Kommission teilzunehmen.Nachdem ich sowohl durch - aus meiner Sicht - übertriebene Regulierungsmaßnahmen im Festnetz unmittelbar durch die Regulierungsentscheidungen betroffen bin, da römisch 40 an Mindestpreise und Einschränkungen gebunden ist und dem Kunden zur Gewährleistung von Profitchancen für alternative Anbieter überhöhte Preise von mir verlangen muss (gleichzeitig fehlt römisch 40 durch verringerte Kundenzahl das Geld, bei mir zeitnahe eine schnellere Internetanbingung herzustellen), als auch durch bislang verabsäumte Gegenmaßnahmen gegen oligopolistische Preisanhebungen der Mobilfunkbranche, verstehe ich nicht, wieso mir insoweit keine Parteistellung im laufenden Verfahren zukommen soll; durch Tarifbegrenzungen marktmächtiger Anbieter könnte hingegen in meinem Sinne sichergestellt werden, dass langjährig nicht hinreichend weitergegebene Senkungen von Vorleistungskosten tatsächlich bei mir und anderen Endkunden sowie der Allgemeinheit ankommen. Die Tatsache, dass der RTR-GmbH zwar zwischenzeitig "verlangsamte Wettbewerbsdynamik" und "mit verstörender Regelmäßigkeit immer öfter stattfinden[de]" "Preiserhöhungen" aufgefallen sind, weiterhin aber nichts geschehen ist, belegt darüber hinaus, dass meine Teilnahme am Verfahren zur Wahrung meiner europarechtlich gebotenen subjektiven Rechte geboten ist. Auch möchte ich darauf hinweisen, dass die RTR-GmbH derartige Probleme in dem primär für Kunden konzipierten Schlichtungsverfahren erst gar nicht erkennen wollte (RSTR 3228/14), sodass mir auch von daher nichts übrig bleibt, als am zentralen Marktmachtverfahren der weisungsfrei eingerichteten Telekom Control Kommission teilzunehmen.
Ich ersuche daher um Weiterleitung meines Schreibens an die zuständige Telekom Control Kommission und hoffe, dass nach diesen Ergänzungen kein Zweifel mehr an meiner Parteistellung besteht. Für den Fall, dass dennoch weiterhin keine Parteistellung zuerkannt werden sollte, ersuche ich um Zustellung eines entsprechend begründeten Bescheides zur Frage der Parteistellung (möglichst am konventionellen Postweg).
Mit freundlichen Grüßen
XXXX "römisch 40 "
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Allgemeingenehmigung iSd § 15 TKG 2003 noch ist er Bereitsteller oder Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und steht auch nicht mit regulierten Unternehmen im Wettbewerb.1.5. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Allgemeingenehmigung iSd Paragraph 15, TKG 2003 noch ist er Bereitsteller oder Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und steht auch nicht mit regulierten Unternehmen im Wettbewerb.
2. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass diesen - soweit entscheidungsrelevant - in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er Endkunde ist und nicht mit regulierten Unternehmen im Wettbewerb steht oder sonst eine sektorspezifische Markttätigkeit ausübt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 138/2017 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 121a Abs. 2 TKG 2003, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 121 a, Absatz 2, TKG 2003, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.3. Die vorliegend relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016 lauten auszugsweise wie folgt:3.3. Die vorliegend relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, lauten auszugsweise wie folgt:
"Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleistenParagraph eins, (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist;
b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste;
d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
e) effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
3. Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch
a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Abs. 2 genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Absatz 2, genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
2. gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
3. den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
[...]
Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse
§ 36. (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.Paragraph 36, (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.(2) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.
(3) Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.
(4) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sachliche oder räumliche Märkte festzustellen, die von denen in der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors in der jeweils geltenden Fassung abweichen, hat sie die in den §§ 128 und 129 vorgesehenen Verfahren anzuwenden.(4) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sachliche oder räumliche Märkte festzustellen, die von denen in der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors in der jeweils geltenden Fassung abweichen, hat sie die in den Paragraphen 128 und 129 vorgesehenen Verfahren anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde führt im Verfahren gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Abs. 2 durch.(5) Die Regulierungsbehörde führt im Verfahren gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Absatz 2, durch.
[...]
Verfahrensgrundsätze
§ 37a. (1) [...]Paragraph 37 a, (1) [...]
(2) Partei in Verfahren gemäß §§ 36 und 37 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.(2) Partei in Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
(3) Parteien in Verfahren gemäß §§ 36 und 37sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.(3) Parteien in Verfahren gemäß Paragraphen 36 und 37 s, i, n, d ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.(4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in Paragraph 44 d, Absatz 2, AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu enthalten.
[...]
3.4. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, normiert:3.4. Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert:
"Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
3.5. Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl Nr. L 108/33, vom 24. April 2002 (Rahmenrichtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl Nr. L 337/37 vom 18. Dezember 2009 (Änderungsrichtlinie), lautet - beginnend mit den Erwägungsgründen der Stammfassung - auszugsweise folgendermaßen:
"Erwägungsgrund (1):
Mit dem derzeitigen Rechtsrahmen für Telekommunikation wurden die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Telekommunikationssektor in der Phase des Übergangs von Monopolbetrieben zum vollständigen Wettbewerb geschaffen.
[...]
Erwägungsgrund (12):
Jede Partei, die einem Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Stelle Rechtsbehelf einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Ferner sollte jedes Unternehmen, das der Ansicht ist, dass seine Anträge auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen nicht im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen behandelt worden sind, das Recht haben, gegen solche Entscheidungen zu klagen. Die Kompetenzverteilung in den einzelstaatlichen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Beschwerdeverfahren unberührt.
[...]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
h) "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
i) "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
[...]
k) "Teilnehmer": jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat;
[...]
n) "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
[...]
Artikel 4
Rechtsbehelf
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder
-dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.
(2) Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidungen stets schriftlich zu begründen. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 234 des Vertrags überprüft werden.
[...]
Artikel 8
Politische Ziele und regulatorische Grundsätze
[...]
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und-dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste, indem sie unter anderem
[...]
b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt;
[...]
Artikel 16
[Marktanalyseverfahren]
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird.
(2) Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.
(3) Kommt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen nach Absatz 2 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische Verpflichtungen bestehen, werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. Den betroffenen Parteien ist die Aufhebung der Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist im Voraus anzukündigen.
(4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 verfügen, und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.
[...]
3.6. Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung, ABl Nr. L 108/7, vom 24. April 2002 (Zugangsrichtlinie), in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009, ABl Nr. L 337/37 vom 18. Dezember 2009 (Änderungsrichtlinie), lautet - beginnend mit den Erwägungsgründen der Stammfassung - auszugsweise folgendermaßen:
"Erwägungsgrund (6)
Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer Dienste auf die von anderen bereitgestellten Infrastrukturen angewiesen sind, empfiehlt es sich, einen Rahmen von Regeln zu erstellen, um das wirksame Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollen befugt sein, den Zugang, die Zusammenschaltung und die Interoperabilität von Diensten im Interesse der Nutzer zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, falls dies auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht werden kann. Sie können insbesondere die Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds dadurch sicherstellen, dass den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, ausgewogene Verpflichtungen auferlegt werden. Die Kontrolle der Zugangswege kann den Besitz oder die Kontrolle der (festen oder mobilen) physischen Verbindung zu dem Endnutzer und/oder die Fähigkeit implizieren, die nationale Nummer oder die nationalen Nummern, die für den Zugang zu dem jeweiligen Netzendpunkt des Endnutzers erforderlich sind, zu ändern oder zu entziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Netzbetreiber die Auswahl für die Endnutzer beim Zugang zu Internetportalen und -diensten in unzumutbarer Weise beschränken.
[...]
Erwägungsgrund (13)
Die Überprüfung sollte anhand einer Marktanalyse nach ökonomischen Gesichtspunkten und gestützt auf wettbewerbsrechtliche Methoden vorgenommen werden. Die vorab festgelegten bereichsspezifischen Regeln sollen mit zunehmendem Wettbewerb schrittweise abgebaut werden. Allerdings trägt das Verfahren auch den Übergangsproblemen auf dem Markt wie beispielsweise den Problemen in Verbindung mit dem internationalen Roaming wie auch der Möglichkeit Rechnung, dass beispielsweise im Bereich der Breitbandnetze infolge der technischen Entwicklung neue Engpässe entstehen können, die gegebenen falls eine Vorabregulierung erfordern.
[....]
Erwägungsgrund (15)
Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zum festgestellten Problem angemessen und sinnvoll ist.
[...]
Erwägungsgrund (17)
Der Gleichbehandlungsgrundsatz garantiert, dass Unternehmen mit Marktmacht den Wettbewerb nicht verzerren [..].
Artikel 13
(1) Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind."
[...]."
3.7. Die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, ABl Nr. L 108/51 vom 24. April 2002 (Universaldienstrichtlinie) lautet - beginnend mit den Erwägungsgründen - auszugsweise folgendermaßen:
"Erwägungsgrund (28):
In einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld sollten die Ansichten der Betroffenen, einschließlich der Nutzer und Verbraucher, von den nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigt werden, wenn sie mit Endnutzerrechten zusammenhängende Angelegenheiten
behandeln. Es sollte wirksame Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sowohl zwischen Verbrauchern einerseits und Unternehmen, die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste erbringen, andererseits geben. Die Mitgliedstaaten sollten der
Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (1), umfassend Rechnung tragen."
Erwägungsgrund (49):
"Diese Richtlinie sollte Elemente des Verbraucherschutzes wie eindeutige Vertragsbedingungen, Streitbeilegung und Tariftransparenz für die Verbraucher vorsehen. Sie sollte ferner die Ausweitung derartiger Vorteile auf andere Kategorien von Endnutzern, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, fördern."
[...]
"Artikel 9
Erschwinglichkeit der Tarife
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Entwicklung und Höhe der Endnutzertarife der Dienste, die gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 unter die Universaldienstverpflichtungen fallen und von benannten Unternehmen erbracht werden, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Verbraucherpreisen und Einkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass die benannten Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, insbesondere um sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen Zugang zum öffentlichen Telefondienst haben und diesen nutzen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können - über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus - dafür Sorge tragen, dass diejenigen Verbraucher unterstützt werden, die über niedrige Einkommen verfügen oder besondere soziale Bedürfnisse haben.
(4) Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 auferlegt wurden, unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten die Anwendung einheitlicher Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte im gesamten Hoheitsgebiet oder die Einhaltung von Preisobergrenzen vorschreiben.
[...]
Artikel 17
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn
a) eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, sowie
b) die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 9 bis13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.
(2) Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.
[...]"
3.8. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 37a Abs. 3 TKG 2003 geltend, dass ihm von der belangten Behörde in dem von ihr zu M 1/15 eingeleiteten Marktanalyseverfahren zu Unrecht die Parteistellung versagt worden sei, da er entgegen der von ihr vertretenen Ansicht (auch) als Endkunde von der im Ausgangsverfahrenen zu treffenden Regulierungsentscheidung betroffen sei, was er gemäß den gesetzlichen Anforderungen auch entsprechend schriftlich glaubhaft gemacht habe. Eine Einschränkung der Parteistellung auf Unternehmer oder Wettbewerber marktmächtiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten, wie von der belangten Behörde vertreten, bestünde weder nach den verfahrensgegenständlich maßgeblichen innerstaatlichen noch nach unionsrechtlichen Bestimmungen. Als Kunde von Telefondiensten und damit natürliche Person, die einen Kommunikationsdienst in Anspruch nehme, sei er Nutzer iSd der Legaldefinition des Art. 2 lit. h der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), sodass ihm nach der Regelung des Art. 4 der Rahmenrichtlinie, die im Falle der "Betroffenheit" durch die Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs und damit ein subjektives Recht des Einzelnen vorsehe, im angesprochenen Marktanalyseverfahren der belangten Behörde Parteistellung zukomme, zumal auf Grund der festgestellten Marktmacht der XXXX im Festnetzbereich regelmäßig nachteilige Mindestkundenpreise festgelegt würden, und im Mobilfunkbereich sowohl er, als auch andere Kunden von anhaltenden Tarifpreiserhöhungen betroffen seien. Das vorliegende Ausgangsverfahren diene - so der Beschwerdeführer weiter - nicht nur der Wettbewerbsregulierung, sondern primär dem sowohl innerstaatlich, als auch gemeinschaftsrechtlich formulierten Schutz des Endkunden, sodass er im genannten Marktanalyseverfahren einen subjektiven Rechtsanspruch habe und ihm daher Parteistellung einzuräumen sei. Die belangte Behörde stelle entgegen der vorliegend klar einschlägigen Regelung des Art. 4 Rahmenrichtlinie und unter verfehlter Interpretation des eindeutigen Begriffs des Nutzers, der sich typischerweise auf Kunden beziehe, lediglich auf den Bereich des Anbieters ab und reduziere durch die Annahme des notwendigen Wettbewerbsbezugs Nutzer somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus.3.8. Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 37 a, Absatz 3, TKG 2003 geltend, dass ihm von der belangten Behörde in dem von ihr zu M 1/15 eingeleiteten Marktanalyseverfahren zu Unrecht die Parteistellung versagt worden sei, da er entgegen der von ihr vertretenen Ansicht (auch) als Endkunde von der im Ausgangsverfahrenen zu treffenden Regulierungsentscheidung betroffen sei, was er gemäß den gesetzlichen Anforderungen auch entsprechend schriftlich glaubhaft gemacht habe. Eine Einschränkung der Parteistellung auf Unternehmer oder Wettbewerber marktmächtiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten, wie von der belangten Behörde vertreten, bestünde weder nach den verfahrensgegenständlich maßgeblichen innerstaatlichen noch nach unionsrechtlichen Bestimmungen. Als Kunde von Telefondiensten und damit natürliche Person, die einen Kommunikationsdienst in Anspruch nehme, sei er Nutzer iSd der Legaldefinition des Artikel 2, Litera h, der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), sodass ihm nach der Regelung des Artikel 4, der Rahmenrichtlinie, die im Falle der "Betroffenheit" durch die Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs und damit ein subjektives Recht des Einzelnen vorsehe, im angesprochenen Marktanalyseverfahren der belangten Behörde Parteistellung zukomme, zumal auf Grund der festgestellten Marktmacht der römisch 40 im Festnetzbereich regelmäßig nachteilige Mindestkundenpreise festgelegt würden, und im Mobilfunkbereich sowohl er, als auch andere Kunden von anhaltenden Tarifpreiserhöhungen betroffen seien. Das vorliegende Ausgangsverfahren diene - so der Beschwerdeführer weiter - nicht nur der Wettbewerbsregulierung, sondern primär dem sowohl innerstaatlich, als auch gemeinschaftsrechtlich formulierten Schutz des Endkunden, sodass er im genannten Marktanalyseverfahren einen subjektiven Rechtsanspruch habe und ihm daher Parteistellung einzuräumen sei. Die belangte Behörde stelle entgegen der vorliegend klar einschlägigen Regelung des Artikel 4, Rahmenrichtlinie und unter verfehlter Interpretation des eindeutigen Begriffs des Nutzers, der sich typischerweise auf Kunden beziehe, lediglich auf den Bereich des Anbieters ab und reduziere durch die Annahme des notwendigen Wettbewerbsbezugs Nutzer somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer - wie nachfolgend dargelegt - nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:
3.9. Dazu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie im Besonderen die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH vom 22.11.2015, Rs C-282/13 zu verweisen, in welcher er in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung und Reichweite des Art. 4 Abs. 1 der auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung) Stellung genommen hat. Im darauf bezugnehmenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ro 2016/03/0014 heißt es dazu wörtlich wie folgt:3.9. Dazu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie im Besonderen die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH vom 22.11.2015, Rs C-282/13 zu verweisen, in welcher er in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung und Reichweite des Artikel 4, Absatz eins, der auch im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung) Stellung genommen hat. Im darauf bezugnehmenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ro 2016/03/0014 heißt es dazu wörtlich wie folgt:
"Art. 4 Abs. 1 und Art. 9b der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung [...] sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Betroffener im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens [...] und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken."""Art". 4 Absatz eins und Artikel 9 b, der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung [...] sind dahin auszulegen, dass ein Unternehmen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Betroffener im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens [...] und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken."
Der EuGH führte dazu in der zitierten Entscheidung vom 22.11.2015 weiter aus, dass zu beachten ist, dass Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste abbauen (Rn 38). Ein elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietendes Unternehmen kann dann als von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie betroffen angesehen werden, wenn es ein Wettbewerber jenes Unternehmens ist, an das die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, und wenn die nationale Regulierungsbehörde in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient, und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (Rn 39, 41).Der EuGH führte dazu in der zitierten Entscheidung vom 22.11.2015 weiter aus, dass zu beachten ist, dass Artikel 8, Absatz 2, der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste abbauen (Rn 38). Ein elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietendes Unternehmen kann dann als von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie betroffen angesehen werden, wenn es ein Wettbewerber jenes Unternehmens ist, an das die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, und wenn die nationale Regulierungsbehörde in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient, und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (Rn 39, 41).
Das genannte Urteil erging im Rahmen eines Verfahrens, in dem zu klären war, ob bei Genehmigung der Änderung der Eigentumsverhältnisse von Mobilfunkbetreibern nach § 56 Abs. 2 TKG 2003 bzw. Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung) auch Mitbewerber als "betroffen" anzusehen seien, mit der Konsequenz, dass ihnen Beschwerdelegitimation und Parteistellung einzuräumen war (vgl. VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).Das genannte Urteil erging im Rahmen eines Verfahrens, in dem zu klären war, ob bei Genehmigung der Änderung der Eigentumsverhältnisse von Mobilfunkbetreibern nach Paragraph 56, Absatz 2, TKG 2003 bzw. Artikel 5, Absatz 6, der Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung) auch Mitbewerber als "betroffen" anzusehen seien, mit der Konsequenz, dass ihnen Beschwerdelegitimation und Parteistellung einzuräumen war vergleiche VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).
Der Verwaltungsgerichtshof folgerte in dem genannten Erkenntnis vom 22.11.2017 daraus, dass ein Verfahren zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten (als dort behandeltes Ausgangsverfahren im Hinblick auf die Frage der begehrten Parteistellung) zum Gegenstand hatte, dass eine Betroffenheit (und damit eine Parteistellung nach § 8 AVG; vgl. VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020, und 18.02.2015, 2015/03/0001) dann gegeben ist, wenn die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des die Parteistellung begehenden Unternehmens auszuwirken. Trifft dies zu, ist "Betroffenheit" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie gegeben und eine Parteistellung daher zuzuerkennen (vgl. VwGH 18.02.2015, 2015/03/0001). Die Beiziehung als Partei ist somit schon dann geboten, wenn der zu fällenden Entscheidung der Regulierungsbehörde die beschriebene "Eignung" zukommt; ob eine Beeinträchtigung der Rechtsposition tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des (Ausgangs-)Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. insoweit auch VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejahte daher die Parteistellung der Wettbewerberin der mitbeteiligten Partei, da nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde im genannten Ausgangsverfahren über die vorgenommenen Änderungen der Frequenznutzungsrechte der mitbeteiligten Partei, geeignet ist sich auch auf deren Rechtsposition auszuwirken (vgl. zu alledem VwGH 22.11.2017, Ro 2016/03/0014).Der Verwaltungsgerichtshof folgerte in dem genannten Erkenntnis vom 22.11.2017 daraus, dass ein Verfahren zur Übertragung von Frequenznutzungsrechten (als dort behandeltes Ausgangsverfahren im Hinblick auf die Frage der begehrten Parteistellung) zum Gegenstand hatte, dass eine Betroffenheit (und damit eine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG; vergleiche VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020, und 18.02.2015, 2015/03/0001) dann gegeben ist, wenn die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des die Parteistellung begehenden Unternehmens auszuwirken. Trifft dies zu, ist "Betroffenheit" im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Rahmenrichtlinie gegeben und eine Parteistellung daher zuzuerkennen vergleiche VwGH 18.02.2015, 2015/03/0001). Die Beiziehung als Partei ist somit schon dann geboten, wenn der zu fällenden Entscheidung der Regulierungsbehörde die beschriebene "Eignung" zukommt; ob eine Beeinträchtigung der Rechtsposition tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des (Ausgangs-)Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft vergleiche insoweit auch VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejahte daher die Parteistellung der Wettbewerberin der mitbeteiligten Partei, da nicht auszuschließen war, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde im genannten Ausgangsverfahren über die vorgenommenen Änderungen der Frequenznutzungsrechte der mitbeteiligten Partei, geeignet ist sich auch auf deren Rechtsposition auszuwirken vergleiche zu alledem VwGH 22.11.2017, Ro 2016/03/0014).
3.10. Wie auch von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zutreffend aufgegriffen, hat der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 21.02.2008, Rs C-426/05, auf Grund eines mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, 2004/03/0178 eingeleiteten Vorabentscheidungsersuchens, im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Begrifflichkeit und die Frage, ob unter "betroffenen" Parteien auch solche auf dem relevanten Markt als Wettbewerber auftretende Unternehmen zu verstehen sind, die nicht unmittelbarer Adressaten einer Entscheidung in einem Marktanalyseverfahren sind, klargestellt, dass der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG idF vor der Änderungsrichtlinie) "betroffen" ist, sowie der Begriff der "betroffenen" Partei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 dieser Richtlinie so auszulegen sind, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Richtlinie 2002/21/EG unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind (vgl. Rn 48).3.10. Wie auch von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zutreffend aufgegriffen, hat der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 21.02.2008, Rs C-426/05, auf Grund eines mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2005, 2004/03/0178 eingeleiteten Vorabentscheidungsersuchens, im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Begrifflichkeit und die Frage, ob unter "betroffenen" Parteien auch solche auf dem relevanten Markt als Wettbewerber auftretende Unternehmen zu verstehen sind, die nicht unmittelbarer Adressaten einer Entscheidung in einem Marktanalyseverfahren sind, klargestellt, dass der Begriff des Nutzers oder Anbieters, der im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung vor der Änderungsrichtlinie) "betroffen" ist, sowie der Begriff der "betroffenen" Partei im Sinne von Artikel 16, Absatz 3, dieser Richtlinie so auszulegen sind, dass diese Begriffe nicht nur ein Unternehmen mit (vormals) beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt, das einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Richtlinie 2002/21/EG unterliegt und Adressat dieser Entscheidung ist, sondern auch mit einem solchen Unternehmen in Wettbewerb stehende Nutzer und Anbieter erfassen, die zwar nicht selbst Adressaten dieser Entscheidung sind, aber durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt sind vergleiche Rn 48).
Folglich sind - so der EuGH in seiner Entscheidung weiter - die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 Rahmenrichtlinie [...] im Interesse der in Wettbewerb stehenden Nutzer und Anbieter auferlegt werden (können). Somit können diese Nutzer und diese Anbieter als von den Entscheidungen der Regulierungsbehörde, mit denen diese Verpflichtungen geändert oder aufgehoben werden, "betroffen" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden (Rn 34, 36).Folglich sind - so der EuGH in seiner Entscheidung weiter - die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Artikel 16, Rahmenrichtlinie [...] im Interesse der in Wettbewerb stehenden Nutzer und Anbieter auferlegt werden (können). Somit können diese Nutzer und diese Anbieter als von den Entscheidungen der Regulierungsbehörde, mit denen diese Verpflichtungen geändert oder aufgehoben werden, "betroffen" im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie angesehen werden (Rn 34, 36).
In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtstreit ging es um die Frage, ob in einem nach § 37 TKG 2003, der Art. 16 der Rahmenrichtlinie umsetzt, geführten Marktanalyseverfahren auch andere Unternehmen als jenes (vormals) marktmächtige Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, als Parteien beizuziehen sind, weil sie von der zu treffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde als "betroffen" anzusehen sind.In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Rechtstreit ging es um die Frage, ob in einem nach Paragraph 37, TKG 2003, der Artikel 16, der Rahmenrichtlinie umsetzt, geführten Marktanalyseverfahren auch andere Unternehmen als jenes (vormals) marktmächtige Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden, als Parteien beizuziehen sind, weil sie von der zu treffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde als "betroffen" anzusehen sind.
Der EuGH stellte dazu ausdrücklich klar, dass eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie dahingehend, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden keinen Rechtsbehelf zugestehe, kaum mit dem den Regulierungsbehörden nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegebenen Ziel der Förderung des Wettbewerbs in Einklang zu bringen wäre (Rn 38).Der EuGH stellte dazu ausdrücklich klar, dass eine enge Auslegung von Artikel 4, Absatz eins, Rahmenrichtlinie dahingehend, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden keinen Rechtsbehelf zugestehe, kaum mit dem den Regulierungsbehörden nach Artikel 8, der Rahmenrichtlinie vorgegebenen Ziel der Förderung des Wettbewerbs in Einklang zu bringen wäre (Rn 38).
In Übernahme der Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof in dem, dem eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegenden Beschwerdefall bestätigt, dass im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität, die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfe als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln. Würde also einer "betroffenen Partei" zwar ein Rechtsmittelrecht, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des § 8 AVG eingeräumt, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. Daraus sei abzuleiten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist - was im Lichte der ergangenen Entscheidung der EuGH nach Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie zu prüfen sei ihr auch Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (samt den damit verbundenen Rechten) zu gewähren sei (VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).In Übernahme der Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof in dem, dem eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegenden Beschwerdefall bestätigt, dass im Sinne der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität, die den Schutz der aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechte gewährleistende nationale Verfahrensordnung nicht ungünstiger ausgestaltet sein dürfe als die entsprechenden, den Schutz innerstaatlicher Rechtspositionen gewährleistenden Verfahrensregeln. Würde also einer "betroffenen Partei" zwar ein Rechtsmittelrecht, ihr aber nicht - zuvor - die Stellung einer Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG eingeräumt, wäre die Effektivität des dieser "Partei" zustehenden Rechtsmittels wesentlich beeinträchtigt. Daraus sei abzuleiten, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin "betroffene Partei" im dargestellten Sinne ist - was im Lichte der ergangenen Entscheidung der EuGH nach Artikel 4, Absatz eins, Rahmenrichtlinie zu prüfen sei ihr auch Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG (samt den damit verbundenen Rechten) zu gewähren sei (VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020).
Eine Parteistellung sei somit auch jenen Mitbewerbern einzuräumen, die durch eine primär nicht an sie adressierte Entscheidung eines Marktanalyseverfahrens in ihren Rechten potentiell beeinträchtigt sein können. Ihnen ist dabei nicht nur eine Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern auch (zuvor) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren (vgl. VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020; VwGH 22.02.2010, 2008/03/0128; VwGH 24.04.2013, 2012/03/0181).Eine Parteistellung sei somit auch jenen Mitbewerbern einzuräumen, die durch eine primär nicht an sie adressierte Entscheidung eines Marktanalyseverfahrens in ihren Rechten potentiell beeinträchtigt sein können. Ihnen ist dabei nicht nur eine Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern auch (zuvor) Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren vergleiche VwGH 26.03.2008, 2008/03/0020; VwGH 22.02.2010, 2008/03/0128; VwGH 24.04.2013, 2012/03/0181).
Vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze stellt sich somit im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde auf Grundlage der ergangenen Judikatur vertretene Ansicht, dass die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt auferlegten bzw. im vorliegenden Ausgangsverfahren allenfalls aufzuerlegenden einschlägigen Verpflichtungen, Schutzmaßnahmen im Interesse der mit diesem Unternehmen in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter darstellen, und somit Rechte (nur) für diese begründen können, als zutreffend dar. Der als Endnutzer nicht konkurrierende Beschwerdeführer erfüllt somit nicht die notwendige Voraussetzung der (potentiellen) wettbewerblichen Beteiligung.
3.11. Eine "Betroffenheit" - wie vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Eigenschaft als Endkunde verstanden - ist nicht gegeben. Art. 4 Abs. 1 Rahmenrichtlinie ist, wie auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und normiert die Rechtsfolgen einer rechtlichen "Betroffenheit": Ist jemand "betroffen", muss ihm ein Rechtsmittel zustehen.3.11. Eine "Betroffenheit" - wie vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Eigenschaft als Endkunde verstanden - ist nicht gegeben. Artikel 4, Absatz eins, Rahmenrichtlinie ist, wie auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und normiert die Rechtsfolgen einer rechtlichen "Betroffenheit": Ist jemand "betroffen", muss ihm ein Rechtsmittel zustehen.
Wann aber diese spezifische "Betroffenheit" vorliegt, wird - so auch die belangte Behörde zutreffend - nicht in Art. 4 leg. cit. festgelegt; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (so auch ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts im zitierten Vorabentscheidungsverfahren des EuGH, Rs C- 426/05, Rz 20).Wann aber diese spezifische "Betroffenheit" vorliegt, wird - so auch die belangte Behörde zutreffend - nicht in Artikel 4, leg. cit. festgelegt; dies ist vielmehr unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (so auch ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts im zitierten Vorabentscheidungsverfahren des EuGH, Rs C- 426/05, Rz 20).
Der EuGH hat im Hinblick auf die insoweit zweifelsfreien normativen Bestimmungen dazu klargestellt, dass das Recht der elektronischen Kommunikation nicht nur dem Schutz der Wettbewerbsstruktur des Marktes als solcher diene, sondern auch dem Schutz der Rechte konkurrierender Unternehmen (vgl. dazu den Schlussantrag des Generalanwalts in der Rs C-282/13 zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 24.04.2013, 2012/03/0181; vgl. zudem § 36 Abs. 1 TKG 2003, demzufolge das Verfahren der Marktanalyse - in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben - u.a. der Feststellung effektiven Wettbewerbs auf den relevanten Märkten dient; VwGH 30.06.2011, 2009/03/0001).Der EuGH hat im Hinblick auf die insoweit zweifelsfreien normativen Bestimmungen dazu klargestellt, dass das Recht der elektronischen Kommunikation nicht nur dem Schutz der Wettbewerbsstruktur des Marktes als solcher diene, sondern auch dem Schutz der Rechte konkurrierender Unternehmen vergleiche dazu den Schlussantrag des Generalanwalts in der Rs C-282/13 zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 24.04.2013, 2012/03/0181; vergleiche zudem Paragraph 36, Absatz eins, TKG 2003, demzufolge das Verfahren der Marktanalyse - in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben - u.a. der Feststellung effektiven Wettbewerbs auf den relevanten Märkten dient; VwGH 30.06.2011, 2009/03/0001).
Der sektorspezifischen Regulierung nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 unterliegen die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung gemäß § 36 TKG 2003 festzulegenden Märkte. Ziel des Marktanalyseverfahrens als zentrales Instrument des sektorspezifischen Wettbewerbsrechts nach § 37 TKG 2003 ist die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist; je nachdem sind spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, abzuändern oder aufzuheben, wobei ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde Betroffener einen Rechtsbehelf einlegen kann (vgl. VwGH 22.02.2012, 2008/03/0128; 30.06.2011, 2009/03/0001). Bei der Durchführung der Marktanalyse hat die belangte Behörde die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" zu berücksichtigen. §§ 36 bis 37a TKG setzten Art. 15 und Art. 16 Rahmenrichtlinie um (vgl. ErlRV 1389 BlgNR 24. GP, 15). Die nationalen Regulierungsbehörden haben demnach eine Analyse der relevanten Märkte "unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien" - gemeint der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht gemäß Art. 15 Abs. 2 Rahmenrichtlinie, die wiederum nach dieser Bestimmung "mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen müssen" - durchzuführen (vgl. bereits VwGH 22.11.2005, 2005/03/0109).Der sektorspezifischen Regulierung nach dem fünften Abschnitt des TKG 2003 unterliegen die von der Regulierungsbehörde durch Verordnung gemäß Paragraph 36, TKG 2003 festzulegenden Märkte. Ziel des Marktanalyseverfahrens als zentrales Instrument des sektorspezifischen Wettbewerbsrechts nach Paragraph 37, TKG 2003 ist die Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist; je nachdem sind spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, abzuändern oder aufzuheben, wobei ein von der Entscheidung der Regulierungsbehörde Betroffener einen Rechtsbehelf einlegen kann vergleiche VwGH 22.02.2012, 2008/03/0128; 30.06.2011, 2009/03/0001). Bei der Durchführung der Marktanalyse hat die belangte Behörde die "Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften" zu berücksichtigen. Paragraphen 36 bis 37 a TKG setzten Artikel 15 und Artikel 16, Rahmenrichtlinie um vergleiche ErlRV 1389 BlgNR 24. GP, 15). Die nationalen Regulierungsbehörden haben demnach eine Analyse der relevanten Märkte "unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien" - gemeint der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 15, Absatz 2, Rahmenrichtlinie, die wiederum nach dieser Bestimmung "mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen müssen" - durchzuführen vergleiche bereits VwGH 22.11.2005, 2005/03/0109).
3.12. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich daher für den vorliegenden Fall wie folgt:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Endkunde von Telekommunikationsdiensten ist und seinerseits keine sektorspezifische Marktteilhabe im Sinne konkurrierender Tätigkeit zu anderen Unternehmen vorliegt. Das Ausgangsverfahren hat jedoch die Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, zum Gegenstand, widrigenfalls seitens der belangten Behörde entsprechende Maßnahmen der Regulierung anzuordnen sind (vgl. §§ 36 ff TKG 2003).Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer ausschließlich Endkunde von Telekommunikationsdiensten ist und seinerseits keine sektorspezifische Marktteilhabe im Sinne konkurrierender Tätigkeit zu anderen Unternehmen vorliegt. Das Ausgangsverfahren hat jedoch die Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, zum Gegenstand, widrigenfalls seitens der belangten Behörde entsprechende Maßnahmen der Regulierung anzuordnen sind vergleiche Paragraphen 36, ff TKG 2003).
Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung, die die Beurteilung der sektorspezifischen Marktposition der Marktteilnehmer und die Prüfung des Vorhandenseins einer gegenseitigen disziplinierenden Wirkung für das wettbewerbliche Verhalten zum Gegenstand hat bzw. haben wird, geeignet ist, sich auf die (in diesem Zusammenhang nicht relevante) wirtschaftliche Marktposition des Beschwerdeführers auszuwirken und daher eine Parteistellung zu begründen, zumal das eingeleitete Marktanalyseverfahren das Ziel hat, Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten. Dass dies freilich zum größtmöglichen Nutzen für den Endkunden erfolgt, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mangels (unternehmerischer) Marktteilnahme weder Adressat der vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen sein kann, noch sich die im Rahmen ihrer regulatorischen Befugnisse von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung auf seine Rechtsposition bzw. seine rechtlichen Interessen auswirken kann, da er nicht zum, durch die in Rede stehenden Regelungen, angesprochenen beschränkten Kreis der Wirtschaftsteilnehmer gehört (vgl. dazu den Beschluss des EuG vom 14.12.2017, Rs T-849/16).Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die im Ausgangsverfahren von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung, die die Beurteilung der sektorspezifischen Marktposition der Marktteilnehmer und die Prüfung des Vorhandenseins einer gegenseitigen disziplinierenden Wirkung für das wettbewerbliche Verhalten zum Gegenstand hat bzw. haben wird, geeignet ist, sich auf die (in diesem Zusammenhang nicht relevante) wirtschaftliche Marktposition des Beschwerdeführers auszuwirken und daher eine Parteistellung zu begründen, zumal das eingeleitete Marktanalyseverfahren das Ziel hat, Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten. Dass dies freilich zum größtmöglichen Nutzen für den Endkunden erfolgt, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer mangels (unternehmerischer) Marktteilnahme weder Adressat der vorliegend in Rede stehenden Bestimmungen sein kann, noch sich die im Rahmen ihrer regulatorischen Befugnisse von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung auf seine Rechtsposition bzw. seine rechtlichen Interessen auswirken kann, da er nicht zum, durch die in Rede stehenden Regelungen, angesprochenen beschränkten Kreis der Wirtschaftsteilnehmer gehört vergleiche dazu den Beschluss des EuG vom 14.12.2017, Rs T-849/16).
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Kunde des den Regulierungsbestimmungen unterworfenen Unternehmens ist, macht ihn noch nicht zu einem im Sinne des Art. 4 Rahmenrichtlinie "Betroffenen", wie sich im Übrigen auch klar aus der zitierten Judikatur des EuGH ergibt: Nur dann, wenn solche "Wettbewerber" durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Art. 4 leg cit. "betroffen" anzusehen. Eine derartige Durchgriffs- bzw. Unmittelbarkeitswirkung auf die Position des Beschwerdeführers im Sinne einer potentiellen Beeinträchtigung auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften und Umstände besteht jedoch in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Marktanalyseverfahren nicht, zumal er - wie unstrittig feststeht - nicht auf dem sektorspezifischen Markt tätig ist (vgl. dazu VwGH 22.02.2010, 2008/03/0128; 22.02.2010; 2009/03/0138).Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer Kunde des den Regulierungsbestimmungen unterworfenen Unternehmens ist, macht ihn noch nicht zu einem im Sinne des Artikel 4, Rahmenrichtlinie "Betroffenen", wie sich im Übrigen auch klar aus der zitierten Judikatur des EuGH ergibt: Nur dann, wenn solche "Wettbewerber" durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Artikel 4, leg cit. "betroffen" anzusehen. Eine derartige Durchgriffs- bzw. Unmittelbarkeitswirkung auf die Position des Beschwerdeführers im Sinne einer potentiellen Beeinträchtigung auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften und Umstände besteht jedoch in dem von der belangten Behörde eingeleiteten Marktanalyseverfahren nicht, zumal er - wie unstrittig feststeht - nicht auf dem sektorspezifischen Markt tätig ist vergleiche dazu VwGH 22.02.2010, 2008/03/0128; 22.02.2010; 2009/03/0138).
Auch der Verwaltungsgerichtshof betonte in dem zitierten Erkenntnis vom 22.02.2010, 2008/03/0128, zur Frage der Parteistellung des Wettbewerbers in einem von der belangten Behörde nach § 91 TKG 2003 eingeleiteten Aufsichtsverfahren, dass selbst wenn eine bestimmte Vorschrift darauf abzielt, den Wettbewerb oder größtmöglichen Nutzen für die Endkunden zu fördern, dies nicht per se dazu führt, dass etwa alle Wettbewerber oder alle (potentiellen) Endkunden des jeweiligen Unternehmens von der Entscheidung [...] über die Einhaltung der jeweiligen Vorschrift durch ein bestimmtes Unternehmen in ihren Rechten betroffen wären. Nur dann, wenn solche Wettbewerber durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Art. 4 leg. cit. "betroffen" anzusehen.Auch der Verwaltungsgerichtshof betonte in dem zitierten Erkenntnis vom 22.02.2010, 2008/03/0128, zur Frage der Parteistellung des Wettbewerbers in einem von der belangten Behörde nach Paragraph 91, TKG 2003 eingeleiteten Aufsichtsverfahren, dass selbst wenn eine bestimmte Vorschrift darauf abzielt, den Wettbewerb oder größtmöglichen Nutzen für die Endkunden zu fördern, dies nicht per se dazu führt, dass etwa alle Wettbewerber oder alle (potentiellen) Endkunden des jeweiligen Unternehmens von der Entscheidung [...] über die Einhaltung der jeweiligen Vorschrift durch ein bestimmtes Unternehmen in ihren Rechten betroffen wären. Nur dann, wenn solche Wettbewerber durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde "in ihren Rechten beeinträchtigt sind", sind sie als im Sinne von Artikel 4, leg. cit. "betroffen" anzusehen.
Nichts anderes kann im vorliegenden Verfahren gelten. Hier richtet sich das von der belangten Behörde eingeleitete Marktanalyseverfahren - wie ausgeführt - an die am Markt teilnehmenden Wettbewerber, deren Marktposition iSe relevanten Marktteilhabe entsprechend zu ermitteln ist. Auf Basis der festgestellten Wettbewerbssituation sind sodann gegebenenfalls von der belangten Behörde im Wege sektorspezifischer Regulierung entsprechende Maßnahmen im Bereich der festgestellten Märkte einzuleiten.
Eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, die in einem Verfahren zum Schutz des Wettbewerbs ergeht, wirkt sich auf die individuellen Interessen Marktbeteiligter aus, die mit dem Adressaten der Entscheidung (potentiell) konkurrieren, sodass deren Marktstellung dadurch beeinträchtigt wird bzw. werden kann. Eine Eignung einer möglichen Auswirkung auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers besteht somit nicht. Die Festlegung behauptungsgemäß benachteiligender Mindestendkundenpreise im Festnetz- bzw. Tarifanstiegen im Mobilfunkbereich reicht vor dem Hintergrund der Ziele der gesetzlichen Regulierungsbestimmungen nicht, um eine "Betroffenheit" im Sinne der normativen Anforderungen zu begründen, zumal es - wie dargelegt - am Vorliegen einer Wettbewerbssituation im Rahmen der Markteilnahme fehlt.
3.13. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens auf die nationale Rechtslage und im Besonderen § 37a Abs. 3 TKG 2003 iVm § 40 Abs. 2 KOG verweist, wonach eine "Betroffenheit" im Sinne des Gesetzes lediglich glaubhaft zu machen sei, vermag er auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darzutun.3.13. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens auf die nationale Rechtslage und im Besonderen Paragraph 37 a, Absatz 3, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, KOG verweist, wonach eine "Betroffenheit" im Sinne des Gesetzes lediglich glaubhaft zu machen sei, vermag er auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids darzutun.
Im Rahmen der Novellierung des KommAustria Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 50/2010 wurde in den Gesetzesmaterialien erläuternd zur Begriffsbestimmung der "Betroffenheit" iSd § 40 KOG ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff "Betroffenheit" jenem entspricht, den der EuGH im Verfahren der Rechtssache C-426/05 aus Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG abgeleitet hat, sodass dieser Begriff insoweit gemeinschaftsrechtlich determiniert und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen ist. Auch hier wird der Rechtsprechung des EuGH folgend klargestellt, dass jemand dann "betroffen" ist, wenn seine Rechte von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde potenziell berührt sind. Aus den potentiellen Verpflichtungen die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dass mit anderen Unternehmen auf dem relevanten Markt in Wettbewerb steht auferlegt werden können, können nach der Rechtsprechung des EuGH potentielle Rechte der Mitbewerber - und damit letztlich deren "Betroffenheit" - abgeleitet werden (vgl. ErlRV 611 BlgNR 24. GP, 23).Im Rahmen der Novellierung des KommAustria Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, wurde in den Gesetzesmaterialien erläuternd zur Begriffsbestimmung der "Betroffenheit" iSd Paragraph 40, KOG ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff "Betroffenheit" jenem entspricht, den der EuGH im Verfahren der Rechtssache C-426/05 aus Artikel 4, Absatz eins, der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG abgeleitet hat, sodass dieser Begriff insoweit gemeinschaftsrechtlich determiniert und gemeinschaftsrechtskonform auszulegen ist. Auch hier wird der Rechtsprechung des EuGH folgend klargestellt, dass jemand dann "betroffen" ist, wenn seine Rechte von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde potenziell berührt sind. Aus den potentiellen Verpflichtungen die einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dass mit anderen Unternehmen auf dem relevanten Markt in Wettbewerb steht auferlegt werden können, können nach der Rechtsprechung des EuGH potentielle Rechte der Mitbewerber - und damit letztlich deren "Betroffenheit" - abgeleitet werden vergleiche ErlRV 611 BlgNR 24. GP, 23).
3.14. Eine Differenzierung zwischen Anbieter und Nutzer, wie vom Beschwerdeführer vertreten, wonach Kunden Nutzer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen seien und die Bezugsqualifikation des Wettbewerbers lediglich für Anbieter gelte, findet weder in den den Begriffsbestimmungen des Art. 2 Rahmenrichtlinie und den darin angesprochenen Adressatenkreisen, noch - wie aufgezeigt - vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung und der im Rahmen dessen herausgebildeten Grundsätze Deckung.3.14. Eine Differenzierung zwischen Anbieter und Nutzer, wie vom Beschwerdeführer vertreten, wonach Kunden Nutzer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen seien und die Bezugsqualifikation des Wettbewerbers lediglich für Anbieter gelte, findet weder in den den Begriffsbestimmungen des Artikel 2, Rahmenrichtlinie und den darin angesprochenen Adressatenkreisen, noch - wie aufgezeigt - vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung und der im Rahmen dessen herausgebildeten Grundsätze Deckung.
Anders als vom Beschwerdeführer ausgelegt, lässt sich daher auch aus dem Unionsrecht keine Parteistellung im Ausgangsfall ableiten, zumal die hier maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen nicht dahingehend zu deuten sind, dass sie unabhängig von der (möglichen) Beeinträchtigung von Rechten eine Rechtsmittelbefugnis einräumen. Selbst unter der - vom erkennenden Senat nicht geteilten - Annahme, dass der Beschwerdeführer als Nutzer im Sinne der Rahmenrichtlinie anzusehen sei, würde es im Lichte der dazu ergangenen Judikatur jedoch jedenfalls an dem zwingend notwendigen Kriterium der Betroffenheit fehlen, um von der Eignung einer möglichen Auswirkung auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung im Ausgangsverfahren und daraus abgeleitet somit einem Anspruch auf Parteistellung ausgehen zu können (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/03/0014).Anders als vom Beschwerdeführer ausgelegt, lässt sich daher auch aus dem Unionsrecht keine Parteistellung im Ausgangsfall ableiten, zumal die hier maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen nicht dahingehend zu deuten sind, dass sie unabhängig von der (möglichen) Beeinträchtigung von Rechten eine Rechtsmittelbefugnis einräumen. Selbst unter der - vom erkennenden Senat nicht geteilten - Annahme, dass der Beschwerdeführer als Nutzer im Sinne der Rahmenrichtlinie anzusehen sei, würde es im Lichte der dazu ergangenen Judikatur jedoch jedenfalls an dem zwingend notwendigen Kriterium der Betroffenheit fehlen, um von der Eignung einer möglichen Auswirkung auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung im Ausgangsverfahren und daraus abgeleitet somit einem Anspruch auf Parteistellung ausgehen zu können vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2016/03/0014).
Auf Grund des Gesagten lässt sich somit auch aus der Regelung des § 8 AVG keine Parteistellung des Beschwerdeführers ableiten.Auf Grund des Gesagten lässt sich somit auch aus der Regelung des Paragraph 8, AVG keine Parteistellung des Beschwerdeführers ableiten.
3.14. Auch mit dem Vorwurf des Verfahrensmangels auf Grund unterbliebener Auseinandersetzung der belangten Behörde mit Art. 9 und Art. 17 der Universalrichtlinie 2002/19/EG bzw. Art. 13 der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen letztlich auf die Notwendigkeit einer Preiskontrolle der belangten Behörde im seiner Ansicht nach "wettbewerbsarmen" Festnetzbereich, um Nachteilen der Endnutzer entgegenzuwirken, beziehen. Der Beschwerdeführer führt unter Bezugnahme auf Art. 17 Universalrichtlinie selbst ins Treffen, dass auch hier die Wettbewerbskontrolle im Fokus steht und bei unzureichendem Wettbewerb geeignete Verpflichtungen aufzuerlegen sind, womit er den tatsächlichen Adressatenkreis der in Rede stehenden Bestimmung, die sich an marktteilnehmende Unternehmen richtet, letztlich selbst anspricht, zumal diese Verpflichtungen auch hier weder unmittelbar noch potentiell die Rechtsposition des Endkunden betreffen (können). Entsprechendes gilt für die Verpflichtung und Preiskontrolle nach Art. 13 Zugangsrichtlinie, der mögliche Auflagen für Betreiber vorsieht. An einer Eignung der möglichen Auswirkung der in einem solchen Verfahren zu treffenden Entscheidung auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers, woraus gemessen an dem Zweck der Bestimmungen eine entsprechende Betroffenheit abzuleiten wäre, ist auch hier nicht zu erkennen.3.14. Auch mit dem Vorwurf des Verfahrensmangels auf Grund unterbliebener Auseinandersetzung der belangten Behörde mit Artikel 9 und Artikel 17, der Universalrichtlinie 2002/19/EG bzw. Artikel 13, der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen letztlich auf die Notwendigkeit einer Preiskontrolle der belangten Behörde im seiner Ansicht nach "wettbewerbsarmen" Festnetzbereich, um Nachteilen der Endnutzer entgegenzuwirken, beziehen. Der Beschwerdeführer führt unter Bezugnahme auf Artikel 17, Universalrichtlinie selbst ins Treffen, dass auch hier die Wettbewerbskontrolle im Fokus steht und bei unzureichendem Wettbewerb geeignete Verpflichtungen aufzuerlegen sind, womit er den tatsächlichen Adressatenkreis der in Rede stehenden Bestimmung, die sich an marktteilnehmende Unternehmen richtet, letztlich selbst anspricht, zumal diese Verpflichtungen auch hier weder unmittelbar noch potentiell die Rechtsposition des Endkunden betreffen (können). Entsprechendes gilt für die Verpflichtung und Preiskontrolle nach Artikel 13, Zugangsrichtlinie, der mögliche Auflagen für Betreiber vorsieht. An einer Eignung der möglichen Auswirkung der in einem solchen Verfahren zu treffenden Entscheidung auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers, woraus gemessen an dem Zweck der Bestimmungen eine entsprechende Betroffenheit abzuleiten wäre, ist auch hier nicht zu erkennen.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 16 der Rahmenrichtlinie, sei darauf verwiesen, dass - wie schon angeführt - die Bestimmungen der §§ 36 bis 37a TKG die Art. 15 und Art. 16 der Rahmenrichtlinie umsetzen, sodass auch hier vor dem Hintergrund der aufgezeigten Judikatur dessen Argumentation ins Leere geht (vgl. ErlRV 1389 BlgNR 24. GP, 15).Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 16, der Rahmenrichtlinie, sei darauf verwiesen, dass - wie schon angeführt - die Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 37 a TKG die Artikel 15 und Artikel 16, der Rahmenrichtlinie umsetzen, sodass auch hier vor dem Hintergrund der aufgezeigten Judikatur dessen Argumentation ins Leere geht vergleiche ErlRV 1389 BlgNR 24. GP, 15).
Aus dem Gesagten ergibt sich damit, dass die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer in dem zu M 1/15 von der belangten Behörde nach §§ 37ff TKG 2003 eingeleiteten Marktanalyseverfahren keine Parteistellung zukommt.Aus dem Gesagten ergibt sich damit, dass die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer in dem zu M 1/15 von der belangten Behörde nach Paragraphen 37 f, f, TKG 2003 eingeleiteten Marktanalyseverfahren keine Parteistellung zukommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.15. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten, zumal primär rechtliche Fragestellungen zu klären waren. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.15. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten, zumal primär rechtliche Fragestellungen zu klären waren. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ro 2016/03/0014).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Ro 2016/03/0014).
Schlagworte
Adressierung, Betroffenheit, Effektivität, Marktanalyse, Marktmacht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2112246.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018