Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W163 2160696-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Hierbei gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, aus Kabul, XXXX, XXXX, zu stammen; zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater und sein Bruder hätten auf einem amerikanischen Stützpunkt am Flughafen in Kabul gearbeitet; sein Vater sei aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht worden und hätten ihm Drohbriefe geschickt. Die Taliban hätten vom BF verlangt, dass er sich ihnen anschließe und für sie arbeite. Aus Angst um das Leben seines Sohnes habe ihn der Vater weggeschickt. Daher sei er geflüchtet.2. Hierbei gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, aus Kabul, römisch 40 , römisch 40 , zu stammen; zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater und sein Bruder hätten auf einem amerikanischen Stützpunkt am Flughafen in Kabul gearbeitet; sein Vater sei aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban bedroht worden und hätten ihm Drohbriefe geschickt. Die Taliban hätten vom BF verlangt, dass er sich ihnen anschließe und für sie arbeite. Aus Angst um das Leben seines Sohnes habe ihn der Vater weggeschickt. Daher sei er geflüchtet.
3. Am 13.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, er habe sich zwar den Arm gebrochen in Österreich und stehe unter Beobachtung, allerdings verheile der Arm gut. Er sei in Afghanistan in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX, XXXX, geboren und - ab seinem 4. Lebensjahr - in der Provinz Kabul, XXXX, in der Nähe des Viertels XXXX, aufgewachsen. Vater, Mutter, der ältere Bruder mit Gattin und zwei Kindern sowie die kleine Schwester des BF würden aktuell alle in der Stadt Kabul, inXXXX, leben. Er habe Kontakt zu ihnen. Zu seinem Fluchtgrund führte er erneut aus, sein Vater und sein Bruder hätten für die amerikanische Regierung auf dem StützpunktXXXXin XXXX, gearbeitet; manchmal habe der BF diese mit dem Auto zum Stützpunkt nach XXXX gebracht. Wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern und mit der Regierung hätten der Vater und auch der BF Drohbriefe bekommen, wonach sie sich ergeben sollten, sonst würden sie getötet. Die beiden Drohbriefe seien von den Taliban gewesen. Nach dem ersten Drohbrief seien die Taliban in das Haus des BF gekommen und hätten, weil der Vater und die Söhne nicht anwesend gewesen seien, die Mutter geschlagen und gedroht, dass sie den Vater, den Bruder und den BF umbringen würden. Der Bruder des BF sei nach dem ersten Drohbrief verschwunden. Der zweite Drohbrief sei an den BF und den Vater des BF gerichtet gewesen mit dem Hinweis, die Taliban hätten den Bruder des BF in der Hand und würden alle töten, wenn sich der BF und sein Vater nicht ergeben würden. Der Vater habe daher eine schlepperunterstützte Flucht für den BF organisiert. Von Kabul sei er über den Iran nach Österreich.3. Am 13.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen. Dabei gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, er habe sich zwar den Arm gebrochen in Österreich und stehe unter Beobachtung, allerdings verheile der Arm gut. Er sei in Afghanistan in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 , römisch 40 , geboren und - ab seinem 4. Lebensjahr - in der Provinz Kabul, römisch 40 , in der Nähe des Viertels römisch 40 , aufgewachsen. Vater, Mutter, der ältere Bruder mit Gattin und zwei Kindern sowie die kleine Schwester des BF würden aktuell alle in der Stadt Kabul, inXXXX, leben. Er habe Kontakt zu ihnen. Zu seinem Fluchtgrund führte er erneut aus, sein Vater und sein Bruder hätten für die amerikanische Regierung auf dem StützpunktXXXXin römisch 40 , gearbeitet; manchmal habe der BF diese mit dem Auto zum Stützpunkt nach römisch 40 gebracht. Wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern und mit der Regierung hätten der Vater und auch der BF Drohbriefe bekommen, wonach sie sich ergeben sollten, sonst würden sie getötet. Die beiden Drohbriefe seien von den Taliban gewesen. Nach dem ersten Drohbrief seien die Taliban in das Haus des BF gekommen und hätten, weil der Vater und die Söhne nicht anwesend gewesen seien, die Mutter geschlagen und gedroht, dass sie den Vater, den Bruder und den BF umbringen würden. Der Bruder des BF sei nach dem ersten Drohbrief verschwunden. Der zweite Drohbrief sei an den BF und den Vater des BF gerichtet gewesen mit dem Hinweis, die Taliban hätten den Bruder des BF in der Hand und würden alle töten, wenn sich der BF und sein Vater nicht ergeben würden. Der Vater habe daher eine schlepperunterstützte Flucht für den BF organisiert. Von Kabul sei er über den Iran nach Österreich.
Im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA legte der BF mehrere Unterlagen vor, darunter eine Tazkira des BF sowie des Vaters des BF im Original, Zutrittskarten zum XXXX ausgestellt auf den Vater und auf den Bruder des BF, zwei Drohbriefe der Taliban in Kopie und Integrationsunterlagen (Deutschkurse und Empfehlungsschreiben) betreffend den BF.Im Zuge dieser Einvernahme vor dem BFA legte der BF mehrere Unterlagen vor, darunter eine Tazkira des BF sowie des Vaters des BF im Original, Zutrittskarten zum römisch 40 ausgestellt auf den Vater und auf den Bruder des BF, zwei Drohbriefe der Taliban in Kopie und Integrationsunterlagen (Deutschkurse und Empfehlungsschreiben) betreffend den BF.
4. Mit dem Bescheid des BFA vom 12.05.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem Bescheid des BFA vom 12.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In das Verfahren eingeführt wurden unter anderem die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Afghanistan sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Drohbriefen in Afghanistan vom 28.10.2013.
Mit Schreiben vom 01.06.2017 erhob der BF, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsberatung, fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 12.05.2017; behauptet wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der Länderberichte und der Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung.
5. Am 12.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF als Partei, sein ausgewiesener Rechtsberater und ein länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen und der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und zu seinen Angaben befragt wurde.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete der SV ein Gutachten zur politischen und menschenrechtlichen Situation bzw. zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat, insbesondere der Herkunftsregion des BF, im Lichte des Vorbringens des BF. Dem BF und seinem Rechtsvertreter wurde in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit gegeben, zum Gutachten Stellung zu nehmen und Fragen an der Sachverständigen zu stellen.
Die aktuellen und den Parteien elektronisch zugänglichen Länderfeststellungen der Staatendokumentation wurden in das Verfahren eingeführt. Der BF und sein Rechtsvertreter nahmen diese zur Kenntnis und verzichteten ausdrücklich auf eine Aushändigung.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018,XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 07.05.2018 zugestellt. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, der volljährige Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX und lebte zuletzt in der Provinz Kabul, Gegend6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018,römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 07.05.2018 zugestellt. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgehalten, der volljährige Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stamme ursprünglich aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 und lebte zuletzt in der Provinz Kabul, Gegend
XXXX in XXXX, in der Nähe des Viertels XXXX in einem Haus. Der Vater des BF habe als Tischler am Stützpunkt der Amerikaner "XXXX" in der Nähe von XXXX gearbeitet. Der ältere Bruder des BF hätte seinen Vater bei der Arbeit am Stützpunkt unterstützt. Der Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders sei dem BF nicht bekannt. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebe mit seinem Sohn in der Stadt Kabul und arbeite als Straßenverkäufer. Die Ehefrau des älteren Bruders und die gemeinsamen Kinder lebten beim Onkel in Kabul, ebenso die Mutter und die kleine Schwester des BF.römisch 40 in römisch 40 , in der Nähe des Viertels römisch 40 in einem Haus. Der Vater des BF habe als Tischler am Stützpunkt der Amerikaner "XXXX" in der Nähe von römisch 40 gearbeitet. Der ältere Bruder des BF hätte seinen Vater bei der Arbeit am Stützpunkt unterstützt. Der Aufenthaltsort des Vaters und des Bruders sei dem BF nicht bekannt. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebe mit seinem Sohn in der Stadt Kabul und arbeite als Straßenverkäufer. Die Ehefrau des älteren Bruders und die gemeinsamen Kinder lebten beim Onkel in Kabul, ebenso die Mutter und die kleine Schwester des BF.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Angaben des BF zur Arbeit seines Vaters als Tischler bei einem ausländischen Stützpunkt in XXXX in XXXX als glaubhaft. Dies entspreche der afghanischen Realität, wonach laut den plausiblen und glaubwürdigen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen die ausländischen Stützpunkte die größten Arbeitsgeber in Afghanistan gewesen wäre und hunderttausende Menschen dort z.B. als Tischler, Maurer, Interpreter usw. Arbeit gefunden hätten und es auch nicht ausgeschlossen sei, dass der Vater des BF weiterhin, auch nach dem Abzug der Amerikaner, auf diesem Stützpunkt gearbeitet habe.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Angaben des BF zur Arbeit seines Vaters als Tischler bei einem ausländischen Stützpunkt in römisch 40 in römisch 40 als glaubhaft. Dies entspreche der afghanischen Realität, wonach laut den plausiblen und glaubwürdigen Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen die ausländischen Stützpunkte die größten Arbeitsgeber in Afghanistan gewesen wäre und hunderttausende Menschen dort z.B. als Tischler, Maurer, Interpreter usw. Arbeit gefunden hätten und es auch nicht ausgeschlossen sei, dass der Vater des BF weiterhin, auch nach dem Abzug der Amerikaner, auf diesem Stützpunkt gearbeitet habe.
Völlig unglaubwürdig stelle sich in diesem Zusammenhalt die Ausführung des BF dar, wonach dem Vater des BF gedroht worden sei, sie zu töten, falls sich der BF nicht den Taliban anschließen wolle. Geht man nämlich von der in Afghanistan herrschenden Sippenhaftung aus, müssten sich auch der Großvater und der Onkel väterlicherseits vor Bedrohung bzw. Tötung fürchten, wenn der Vater des BF Feinde gehabt hätte, was vom BF nicht behauptet worden ist. Zudem lebe die Kernfamilie in Kabul, dort werde von den Taliban nicht gezielt gesucht, sodass es genügt hätte, wenn auch der BF mit der seiner Familie nach Kabul gezogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit der Bedrohung seines Vaters und Bruders trotz Nennung seiner Person in den Drohbriefen aber keiner konkreten individuellen Verfolgung - durch Taliban oder andere Personen - in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre, gründet somit auf der Aussage des BF selbst, wonach die Familie des BF keine Feinde hatte, was auch durch das Sachverständigengutachten gestützt werde, wonach die Familie des BF keiner Sippenhaft ausgesetzt sei und unbehelligt in Kabul lebe. Dass die Taliban nur jene Mitarbeiter der Regierung und der Amerikaner verfolgen, die den Taliban schwer geschadet haben, zB wenn ein Dolmetscher bei der Hausdurchsuchung und Festnahme der Taliban und bei Verletzung ihrer Familienehre dabei gewesen ist, sowie einfache Arbeiter zunächst warnen, mit ihrer Arbeit bei den Ausländern aufzuhören und erst wenn sie dies nicht tun und diese zudem in Reichweite der Taliban, außerhalb der Städte, wohnen, von den Taliban aufgesucht werden, sei vom länderkundigen Sachverständigen nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt worden. Wenn diese schon mit Arbeit aufgehört haben, müssen sie nicht unbedingt von den Taliban aufgesucht werden, wenn sie auch von den Taliban erreicht werden können. Einfache Arbeiter wie Tischler oder Maurer werden von den Taliban nicht gezielt in Kabul aufgesucht und nicht verfolgt, es sei denn, so das glaubwürdige Gutachten des Sachverständigen, dass sich diese im Herrschaftsbereich der Taliban befinden und von den Taliban identifiziert werden. Die treffe allenfalls auf den Vater des BF und den Bruder des BF zu, zumal diese dort gearbeitet haben, nicht aber auf den BF.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks sei festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des BF vom erkennenden Gericht für nicht glaubhaft erachtet wird. An der Richtigkeit der Ausführungen des SV, welcher aufgrund seiner profunden Sachkenntnis bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen wurde und schon in früheren Verfahren im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur Lage in Afghanistan erstattet hat, in regelmäßigen Abständen die Lage im Herkunftsstaat des BF erkundet und bestens mit den Sitten und Bräuchen in Afghanistan vertraut ist, sind keine Zweifel entstanden. Der SV ging auf die vom BF geschilderten Vorfälle ein und erscheinen die Ausführungen des SV in sich schlüssig, plausibel und angesichts der Länderberichtslage auch als lebensnah.
Auch die Kumulierung verschiedener Merkmale (Paschtune, sunnitischer Moslem, westlich orientiert, Rückkehrer aus dem Westen) begründet keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (vgl. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).Auch die Kumulierung verschiedener Merkmale (Paschtune, sunnitischer Moslem, westlich orientiert, Rückkehrer aus dem Westen) begründet keine asylrelevante Verfolgungsgefahr vergleiche dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen).
Aus den dargelegten Gründen konnte der Beschwerdeführer somit keine konkrete individuelle Verfolgung seiner Person glaubhaft machen bzw. dass er einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im Fall einer Rückkehr nach Kabul würde der Beschwerdeführer nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Kabul sei ausreichend sicher. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner lebensbedrohenden schweren Krankheit. Er sei aktuell wegen Magen- und Rückenschmerzen bei einem praktischen Arzt und Zweifel an der Arbeitsfähigkeit seien während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht. Seine Familie befinde sich nach wie vor in Kabul und er habe zu dieser regelmäßigen Kontakt. Der BF sei gesund, befinde sich auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung und es seien keine Gründe ersichtlich, warum er sich nicht als gesunder junger Mann in erwerbsfähigem Alter in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern könnte.
Es liege keine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Er lebe in der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er besuche zwar einen Deutschkurs auf Niveau A1 verfüge aber über wenige soziale Kontakt im Bundesgebiet. Die Bindungen zu Afghanistan seien stark ausgeprägt und insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich.
7. Der BF wird seit 18.05.2018 in Schubhaft angehalten. Am 04.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Schubhaftbeschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Schubhaft durch mündlich verkündetes Erkenntnis, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zum Gesundheitszustand des BF folgende Feststellung getroffen:7. Der BF wird seit 18.05.2018 in Schubhaft angehalten. Am 04.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Schubhaftbeschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Schubhaft durch mündlich verkündetes Erkenntnis, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde zum Gesundheitszustand des BF folgende Feststellung getroffen:
"Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sein linkes Handgelenk ist nicht mehr voll belastbar. Der BF war wegen Gastritis in Behandlung. Derzeit befindet er sich deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. Medikamente nimmt er bei starken Schmerzen situationsbedingt ein. Beim BF wurden Vertigo, Angststörung und Depression diagnostiziert, als Therapie wurde die Einnahme von PRAMULEX 10 mg 1x täglich vorgeschlagen. In stationärer Behandlung befand sich der BF wegen Vertigo, Angststörung und Depression nicht. Der BF leidet an Rückenschmerzen, befand sich deswegen aber nicht in stationärer Behandlung und nimmt nur bei starken Schmerzen Medikamente ein. Von 10 verordneten Einheiten Physiotherapie hat er 2 Einheiten absolviert. Der BF wird in Schubhaft regelmäßig amtsärztlich betreut. Er ist haftfähig."
8. Am 07.06.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft, den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.2018 an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt hätte und es diese Probleme immer noch gäbe. Sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden und sei seither verschollen, dies sei schon das dritte Jahr. Vor ungefähr vier Monaten, nachdem der BF sein Interview gehabt hätte, hätte er erfahren, dass nun auch sein Vater verschollen sei, er habe keinerlei Informationen. Sollte der BF zurückkehren, werde man ihn töten. Zudem hätte er in Afghanistan einen engen Freund gehabt, der zum Christentum konvertiert sei. Dieser Freund hätte dem BF und einem weiteren Freund davon erzählt. Der andere Freund hätte das Geheimnis weitererzählt. Die Leute aus dem Dorf hätten den Freund "Rahim", der sich später "Herwin" nannte, töten wollen. Der BF sei ihm beigestanden und hätte ihn verteidigt. Dann hätten die Leute aus dem Dorf auch den BF umbringen wollen.
9. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.05.2018 gab der BF an, er werde in der Schubhaft ärztlich betreut und sei in psychologischer Behandlung beim XXXX. Er sei auch zuvor schon bei einem Arzt gewesen und er hätte Befunde, die er nun vorlege. Einen Termin für eine MRT-Untersuchung hätte er wegen der Schubhaft nicht wahrnehmen können. Auf die Frage, warum er im Erstverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben hätte, gab der BF an, er hätte keine Beweise dafür gehabt. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Er hätte Angst vor den Taliban und den Dorfbewohnern, er werde getötet. Auf konkrete Frage gab der BF an, dass die Fluchtgründe, die er im Erstverfahren genannt hätte, noch immer aufrecht seien. Die Situation habe sich aber verschärft. Sei Vater sei vor viereinhalb Monaten entführt worden. Der BF hätte einen Freund, der zum Christentum konvertiert sei. Die Dorfbewohner hätten ihn töten wollen und der BF hätte ihn verteidigt. Die Dorfbewohner würden den BF nun beschuldigen, dass auch er konvertiert sei. Die Dorfbewohner hätten bei der Polizei gemeldet, dass er konvertiert sei und diese würden den BF an die Dorfbewohner übergeben. Die Familie des BF dürfte das Dorf nicht verlassen und die Dorfbewohner würden denken, dass er irgendwann nach Hause komme. Die Frage, ob er zum Christentum konvertiert sei, verneinte der BF und ergänzte, dass er von den Dorfbewohnern nur beschuldigt werde. Auf konkrete Frage gab er an, er hätte im Jahr 2015, vor seiner Ausreise den Freund verteidigt. Befragt, ob er etwas Konkretes über seinen Bruder wisse, gab der BF an, er wisse nichts Neues. Er sei im Jahr 2015 von den Taliban entführt worden und sei seitdem verschollen. Die Mutter des BF sei vor eineinhalb Monaten verstorben. Auf Vorhalt, dass sich aus den Angaben in der Erstbefragung ergebe, dass der Vater schon länger als viereinhalb Monate verschwunden sei, gab der BF an, er sei verschwunden, nachdem der BF die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte. Auf konkrete Frage gab der BF an, sein Freund sei im Jahr 2015 konvertiert, vor seiner Ausreise.9. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.05.2018 gab der BF an, er werde in der Schubhaft ärztlich betreut und sei in psychologischer Behandlung beim römisch 40 . Er sei auch zuvor schon bei einem Arzt gewesen und er hätte Befunde, die er nun vorlege. Einen Termin für eine MRT-Untersuchung hätte er wegen der Schubhaft nicht wahrnehmen können. Auf die Frage, warum er im Erstverfahren nicht alle Fluchtgründe angegeben hätte, gab der BF an, er hätte keine Beweise dafür gehabt. Er könne nicht nach Afghanistan zurück. Er hätte Angst vor den Taliban und den Dorfbewohnern, er werde getötet. Auf konkrete Frage gab der BF an, dass die Fluchtgründe, die er im Erstverfahren genannt hätte, noch immer aufrecht seien. Die Situation habe sich aber verschärft. Sei Vater sei vor viereinhalb Monaten entführt worden. Der BF hätte einen Freund, der zum Christentum konvertiert sei. Die Dorfbewohner hätten ihn töten wollen und der BF hätte ihn verteidigt. Die Dorfbewohner würden den BF nun beschuldigen, dass auch er konvertiert sei. Die Dorfbewohner hätten bei der Polizei gemeldet, dass er konvertiert sei und diese würden den BF an die Dorfbewohner übergeben. Die Familie des BF dürfte das Dorf nicht verlassen und die Dorfbewohner würden denken, dass er irgendwann nach Hause komme. Die Frage, ob er zum Christentum konvertiert sei, verneinte der BF und ergänzte, dass er von den Dorfbewohnern nur beschuldigt werde. Auf konkrete Frage gab er an, er hätte im Jahr 2015, vor seiner Ausreise den Freund verteidigt. Befragt, ob er etwas Konkretes über seinen Bruder wisse, gab der BF an, er wisse nichts Neues. Er sei im Jahr 2015 von den Taliban entführt worden und sei seitdem verschollen. Die Mutter des BF sei vor eineinhalb Monaten verstorben. Auf Vorhalt, dass sich aus den Angaben in der Erstbefragung ergebe, dass der Vater schon länger als viereinhalb Monate verschwunden sei, gab der BF an, er sei verschwunden, nachdem der BF die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte. Auf konkrete Frage gab der BF an, sein Freund sei im Jahr 2015 konvertiert, vor seiner Ausreise.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben. Es wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei, noch an einer "krankheitswerten psychischen Störung" leide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf jene Fluchtgründe gestützt, über die bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde. Zudem hätte der BF ergänzende Fluchtgründe vorgebracht, die bereits die der Erstantragstellung bestanden hätten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben. Es wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei, noch an einer "krankheitswerten psychischen Störung" leide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auf jene Fluchtgründe gestützt, über die bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde. Zudem hätte der BF ergänzende Fluchtgründe vorgebracht, die bereits die der Erstantragstellung bestanden hätten. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Nach der mündlichen Verkündung des Bescheides erklärte der BF, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung einbringen möchte und zur Begründung dieser Beschwerde auf sein Vorbringen von heute verweise.
Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am 18.06.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß § 22 Abs 2 BFA- VG.Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am 18.06.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt und am selben Tag erging die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA- VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an.
Das vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018, zugestellt am 07.05.2018, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Das vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018, zugestellt am 07.05.2018, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und befindet sich aktuell in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 07.06.2018 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen einerseits damit, dass die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren dargelegt hatte nach wie vor bestehen würde und durch die Entführung seines Vater verschärft worden seien. Neu und somit erstmals gab der BF an, er werde von den Dorfbewohnern verfolgt, weil er einen Freund, der zum Christentum konvertierte, gegen die Angriffe der Dorfbewohner verteidigt hätte. Dies hätte sich bereits vor seiner Ausreise zugetragen.
Die drohende Verfolgung wegen der Tätigkeit des Vaters als Tischler auf einem Stützpunkt der Amerikaner wurde in der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für nicht glaubhaft erachtet.
Der nun erstmals erwähnte Vorfall, die Verteidigung eines Freundes, der zum Christentum konvertiert wäre, gegen die Dorfbewohner, woraufhin diese den BF hätten töten wollen, ereignete sich im Jahr 2015 vor der Ausreise des BF und sohin zu einem Zeitpunkt vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2018. Von diesen Ereignissen erlangte der Beschwerdeführer vor der betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Kenntnis.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Der BF hat im Verfahren vorgebracht, er werde in der Schubhaft ärztlich betreut und sei in psychologischer Behandlung vom XXXX. Er sei auch schon zuvor bei einem Arzt gewesen und hätte Befunde, die er der Behörde vorlege. Er hätte auch eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung. Einen Termin am 25.05.2018 hätte der BF wegen der Schubhaft nicht wahrnehmen können.Der BF hat im Verfahren vorgebracht, er werde in der Schubhaft ärztlich betreut und sei in psychologischer Behandlung vom römisch 40 . Er sei auch schon zuvor bei einem Arzt gewesen und hätte Befunde, die er der Behörde vorlege. Er hätte auch eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung. Einen Termin am 25.05.2018 hätte der BF wegen der Schubhaft nicht wahrnehmen können.
Im mündlich verkündeten Erkenntnis zum Schubhaftverfahren vom 04.06.2018 wurde festgestellt.
"Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sein linkes Handgelenk ist nicht mehr voll belastbar. Der BF war wegen Gastritis in Behandlung. Derzeit befindet er sich deswegen nicht in ärztlicher Behandlung. Medikamente nimmt er bei starken Schmerzen situationsbedingt ein. Beim BF wurden Vertigo, Angststörung und Depression diagnostiziert, als Therapie wurde die Einnahme von PRAMULEX 10 mg 1x täglich vorgeschlagen. In stationärer Behandlung befand sich der BF wegen Vertigo, Angststörung und Depression nicht. Der BF leidet an Rückenschmerzen, befand sich deswegen aber nicht in stationärer Behandlung und nimmt nur bei starken Schmerzen Medikamente ein. Von 10 verordneten Einheiten Physiotherapie hat er 2 Einheiten absolviert. Der BF wird in Schubhaft regelmäßig amtsärztlich betreut. Er ist haftfähig."
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden.
In seinem vorangegangenen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, es drohe ihm wegen der Tätigkeit seines Vaters, der als Tischler auf einem Stützpunkt der Amerikaner gearbeitet hätte, im Falle der Rückkehr eine Verfolgung. Den Angaben zur Tätigkeit des Vaters wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen, jedoch eine aufgrund dieser Tätigkeit behauptete, auf den BF wirkende Verfolgungsgefahr für nicht glaubhaft erachtet. Wenn der BF nun behauptet, er hätte erfahren, sei Vater sei mittlerweile entführt worden, ohne Näheres dazu auszuführen, kann dieser Behauptung alleine kein glaubhafter Kern einer ihm drohenden Verfolgung, abgeleitet von seinem Vater entnommen werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF zum Verbleib seines Vaters widersprüchlich. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.2018 gab der BF an, er hätte vier Monate nach seinem "Interview" erfahren, dass sein Vater nun "verschollen" sei. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass sein Vater vor viereinhalb Monaten "entführt" worden sei. Später sprach der BF davon, dass sein Vater "verschwunden" sei.
Die Feststellung, dass sich der neu vorgebrachte Vorfall, die Verteidigung eines Freundes der zum Christentum konvertiert sei, gegen die Dorfbewohner, die daraufhin den BF hätten töten wollen, bereits vor seiner Ausreise und daher auch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.04.2018 ereignet hätte, ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand des BF stützen sich auf die Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2018 sowie auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Schubhaftverfahren am 04.06.2018 und die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die fachärztliche Bestätigung vom 17.05.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 lauten3.2.1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005 lauten
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22, (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
3.2.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:3.2.2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.05.2018, RA 2018/19/0010, § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 gemäß Art. 140 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichthof angefochten. Da sich das erkennende Gericht den aufgezeigten Bedenken derzeit nicht anschließt, war die geltende Rechtslage anzuwenden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.05.2018, RA 2018/19/0010, Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz AsylG 2005 gemäß Artikel 140, B-VG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichthof angefochten. Da sich das erkennende Gericht den aufgezeigten Bedenken derzeit nicht anschließt, war die geltende Rechtslage anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall hat der BF im Rahmen der Niederschrift vor dem Bundesamt zudem ausdrücklich erklärt, mit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung nicht einverstanden zu sein, Beschwerde dagegen erhoben und begründend auf seine Angaben in der Niederschrift verwiesen, woraus sich auch unter der Annahme der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung eine Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ergäbe.
Zu Spruchpunkt A):
Da sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung verlassen hat, ist die zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.
Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) vergleiche zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).
§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22BFA-VG).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22 B, F, A, -, römisch fünf G,).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
a) In seinem vorangegangenen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, es drohe ihm wegen der Tätigkeit seines Vaters, der als Tischler auf einem Stützpunkt der Amerikaner gearbeitet hätte, im Falle der Rückkehr eine Verfolgung. Den Angaben zur Tätigkeit des Vaters wurden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Glaubhaftigkeit abgesprochen, jedoch eine aufgrund dieser Tätigkeit behauptete auf den BF wirkende Verfolgungsgefahr für nicht glaubhaft erachtet. Wenn der BF nun behauptet, er hätte erfahren, sei Vater sei mittlerweile entführt worden, ohne Näheres dazu auszuführen, kann dieser Behauptung alleine kein glaubhafter Kern einer ihm drohenden Verfolgung, abgeleitet von seinem Vater, entnommen werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF zum Verbleib seines Vaters widersprüchlich. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.06.2018 gab der BF an, er hätte vier Monate nach seinem "Interview" erfahren, dass sein Vater nun "verschollen" sei. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, dass sein Vater vor viereinhalb Monaten "entführt" worden sei. Später sprach der BF davon, dass sein Vater "verschwunden" sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zutreffend festgestellt, dass sich zu diesem Vorbringen der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert hat.
b) Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF neu vor, es drohe ihm Verfolgung, weil er einen Freund, der zum Christentum konvertiert sei, gegenüber den Dorfbewohner verteidigt hätte, worauf die Dorfbewohner den BF hätten töten wollen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ereignete sich dieser Vorfall bereits vor der Ausreise des BF aus Afghanistan und somit vor der Entscheidung über das Erstverfahren. Das Bundesamt hat daher zutreffend festgestellt, dass die Fluchtgründe bereits bei der Erstantragstellung bestanden hätten. Es handelt sich somit nicht um eine Sachverhaltsänderung, die nach der ersten Entscheidung eingetreten ist.
c) Der BF hat im gegenständlichen Folgeantrag erstmals eine psychische Erkrankung geltend gemacht und einen fachärztlichen Befund vorgelegt, der nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erstverfahren ausgestellt wurde und auf die Situation des BF nach der abweisenden Entscheidung Bezug nimmt. Zudem ergibt sich auch aus dem nach der Entscheidung über das Erstverfahren ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Schubhaftbeschwerde vom 04.06.2018, GZ XXXX, dass das linke Handgelenk des BF nicht mehr voll belastbar sei und beim BF Vertigo, Angststörung und Depression diagnostiziert worden seien.c) Der BF hat im gegenständlichen Folgeantrag erstmals eine psychische Erkrankung geltend gemacht und einen fachärztlichen Befund vorgelegt, der nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erstverfahren ausgestellt wurde und auf die Situation des BF nach der abweisenden Entscheidung Bezug nimmt. Zudem ergibt sich auch aus dem nach der Entscheidung über das Erstverfahren ergangenen mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Schubhaftbeschwerde vom 04.06.2018, GZ römisch 40 , dass das linke Handgelenk des BF nicht mehr voll belastbar sei und beim BF Vertigo, Angststörung und Depression diagnostiziert worden seien.
Wesentliches Element der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018, GZ: XXXX, betreffend das Vorverfahren ist in Beachtung der Judikatur der Höchstgerichte die den BF individuell betreffende Rückkehrsituation in Afghanistan. Auf Grund der Angaben des BF wurde im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung getroffen, dass der BF gesund sei, sich auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung befinde und keine Gründe ersichtlich seien, warum er sich nicht als gesunder junger Mann in erwerbsfähigem Alter in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern könnte.Wesentliches Element der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2018, GZ: römisch 40 , betreffend das Vorverfahren ist in Beachtung der Judikatur der Höchstgerichte die den BF individuell betreffende Rückkehrsituation in Afghanistan. Auf Grund der Angaben des BF wurde im angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Feststellung getroffen, dass der BF gesund sei, sich auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung befinde und keine Gründe ersichtlich seien, warum er sich nicht als gesunder junger Mann in erwerbsfähigem Alter in Kabul durch eigene Erwerbstätigkeit in Form von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern könnte.
Das Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen sowie die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Schubhaftverfahren weisen darauf hin, dass ein geänderter Sachverhalt betreffend die persönliche Situation des BF vorliegen könnte, der Auswirkungen auf die Situation im Falle der Rückkehr des BF haben könnte.
Das Bundesamt hat sich mit diesem konkreten Vorbringen nicht auseinandergesetzt und sich darauf beschränkt, die Feststellung zu treffen, dass der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei, noch an einer "krankheitswerten psychischen Störung" leide, ohne darzulegen, worauf sich diese Einschätzung stützt.
Im Lichte der aufgezeigten Erwägungen kann derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Im Lichte der aufgezeigten Erwägungen kann derzeit nicht hinreichend zuverlässig davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem AW faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem AW faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, faktischer Abschiebeschutz - AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W163.2160696.2.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018