TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W102 2145728-1

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ NSchG 2000 §9
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 1 heute
  2. UVP-G 2000 § 1 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.12.2018 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 1 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  5. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 1 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2011
  7. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 1 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 1 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W102 2145728-1/55E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisation " XXXX ", vertreten durch Generalsekretär XXXX , sowie der Umweltorganisation XXXX , von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisation " römisch 40 ", vertreten durch Generalsekretär römisch 40 , sowie der Umweltorganisation römisch 40 , von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX ,römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (Rechtsnachfolger XXXX und XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX , alle vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. 11.2016, Zl.:römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Rechtsnachfolger römisch 40 und römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , alle vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. 11.2016, Zl.:

RU4-U-796/046-2016, mit dem der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Trumau" erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:RU4-U-796/046-2016, mit dem der römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Trumau" erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl.: RU4-U-796/046-2016 der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Trumau" erteilt.Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl.: RU4-U-796/046-2016 der römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Trumau" erteilt.

Dagegen haben die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch Generalsekretär XXXX , sowie die Umweltorganisation XXXX , XXXX ,Dagegen haben die Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch Generalsekretär römisch 40 , sowie die Umweltorganisation römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (aufgrund eines Kaufvertrages, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017, in der Folge weitergeführt durch XXXX und XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX , alle vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, Beschwerden eingebracht.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (aufgrund eines Kaufvertrages, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017, in der Folge weitergeführt durch römisch 40 und römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , alle vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, Beschwerden eingebracht.

Die Umweltorganisation XXXX bringt in ihrer Beschwerde vor, die Kundmachung sei fehlerhaft, die Prüfgutachter seien ungeeignet, es gäbe Bescheidmängel, es fehle die Kumulationsprüfung sowie wären die Auflagen hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild abzuändern. Die Beschwerdeführerin fordert eine gemeinsame UVP für das Vorhaben Windpark Trumau und alle in der näheren und weiteren Umgebung bestehenden, in Bau befindlichen, genehmigten bzw. projektierten Windparkprojekte.Die Umweltorganisation römisch 40 bringt in ihrer Beschwerde vor, die Kundmachung sei fehlerhaft, die Prüfgutachter seien ungeeignet, es gäbe Bescheidmängel, es fehle die Kumulationsprüfung sowie wären die Auflagen hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild abzuändern. Die Beschwerdeführerin fordert eine gemeinsame UVP für das Vorhaben Windpark Trumau und alle in der näheren und weiteren Umgebung bestehenden, in Bau befindlichen, genehmigten bzw. projektierten Windparkprojekte.

Der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (aufgrund eines Kaufvertrages, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017, in der Folge weitergeführt durch XXXX und XXXX ), XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie XXXX bringen in der gemeinsamen Beschwerde vor, der Lärmschutz, der Infraschall sowie die Lichtverschmutzung seien mangelhaft beurteilt, das Brandschutzkonzept sei ebenso wie die Beurteilung der Alternativenprüfung und die ornithologische Beurteilung mangelhaft.Der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (aufgrund eines Kaufvertrages, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2017, in der Folge weitergeführt durch römisch 40 und römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 bringen in der gemeinsamen Beschwerde vor, der Lärmschutz, der Infraschall sowie die Lichtverschmutzung seien mangelhaft beurteilt, das Brandschutzkonzept sei ebenso wie die Beurteilung der Alternativenprüfung und die ornithologische Beurteilung mangelhaft.

Die Projektwerberin beantragte in der Beschwerdebeantwortung vom 16.02.2017 mit Gegenargumenten die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Naturschutz/Ornithologie" und Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Lärmschutz" bestellt. Herr XXXX wurde mit diesem Beschluss als amtlicher Sachverständiger für den Fachbereich "Umweltmedizin" herangezogen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Naturschutz/Ornithologie" und Herr römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Lärmschutz" bestellt. Herr römisch 40 wurde mit diesem Beschluss als amtlicher Sachverständiger für den Fachbereich "Umweltmedizin" herangezogen.

Die fachlichen Gutachten waren schriftlich bis 30.04.2017 zu erstatten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 zu präsentieren und zu diskutieren. Seitens der Projektwerberin erfolgte mit Schreiben vom 17.07.2017 eine ergänzende Stellungnahme bezogen auf Naturschutz und Ornithologie. Dieser Fachbereich war im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 fachlich weiter zu diskutieren.

Mit Schreiben vom 31.08.2017 erfolgte seitens der XXXX eine Protokollrüge und wurde der Antrag gestellt, auch die Fachbereiche "Fledermäuse" und "Landschaftsbild" im Rahmen einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit der Sachverständigen für Naturschutz sowie Raumordnung/Landschaftsbild zu erörtern.Mit Schreiben vom 31.08.2017 erfolgte seitens der römisch 40 eine Protokollrüge und wurde der Antrag gestellt, auch die Fachbereiche "Fledermäuse" und "Landschaftsbild" im Rahmen einer Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Anwesenheit der Sachverständigen für Naturschutz sowie Raumordnung/Landschaftsbild zu erörtern.

Nach ersten Beratungen beauftragte der erkennende Senat den nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Naturschutz/Ornithologie" mit einer ergänzenden Fragenbeantwortung betreffend Kollisionsrisiko des Sakerfalken und der Wiesenweihe, sowie Vogelzuguntersuchung und Kumulationsprüfung. Diese Beantwortung wurde im April 2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und auch den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dazu langten schließlich seitens der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2018 und vom 09.05.2018 Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zum Vorhaben

Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit insgesamt 8 Windenergieanlagen (WEA) der Type Vestas 117 3.3. mit einer Nennleistung von je 3,3 MW auf einer Nabenhöhe von 91,5 m und einem Rotordurchmesser von 117 m mit einer Gesamtnennleistung von 26,4 MW und der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie der Anbindung an das Umspannwerk Moosbrunn in der Marktgemeinde Trumau, der Stadtgemeinde Ebreichsdorf und in der Gemeinde Moosbrunn, alle im Bezirk Baden. Das Vorhaben befindet sich zur Gänze auf niederösterreichischem Landesgebiet.

Das Vorhaben befindet sich in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem gemäß § 20 NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich.Das Vorhaben befindet sich in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem gemäß Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich.

Die Feststellungen zum Vorhaben und zum davon physisch in Anspruch genommenen Landesgebiet ergeben sich aus den Projektunterlagen und dem Bescheid, die unwidersprochen geblieben sind.

1.2. Zum Lärmschutz und Infraschall

Im Bereich Lärmschutz und Infraschall ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Beurteilung. Es sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben. Die Auflagen sind bestimmt genug, um das angestrebte Ziel der Einhaltung der projektierten Emissionen zu erreichen, angemessen, technisch machbar, nicht projektverändernd und von der Behörde überprüf- und erzwingbar.

Die Feststellungen zum Lärmschutz und Infraschall ergeben sich aus der fachlichen Auseinandersetzung mit den Beschwerden durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen Ing. Ludwig Pointner.

1.3. Zur Umweltmedizin

Eine Änderung der bisherigen umwelthygienischen Beurteilung ist aufgrund der Beschwerden nicht erforderlich. Es sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben. Das Vorhaben bewirkt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung durch Lärm und Infraschall.

Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem fachlichen Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen amtlichen Sachverständigen XXXX und der darauf aufbauenden Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von XXXX z.B. im Schriftstück vom 11.04.2016 (UG-479/008-2016), die Thematik Infraschall wurde in der umwelthygienischen Stellungnahme zu den eingelangten Einwendungen vom 16.12.2015 (UG-479/006-2015) sowohl allgemein als auch in Bezug auf die konkret vom schalltechnischen Sachverständigen dargelegten Immissionswerte einer umwelthygienischen Bewertung unterzogen. Im Beschwerdeverfahren haben sich im Bereich Lärmschutz und Infraschall keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben und sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben.Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem fachlichen Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen amtlichen Sachverständigen römisch 40 und der darauf aufbauenden Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von römisch 40 z.B. im Schriftstück vom 11.04.2016 (UG-479/008-2016), die Thematik Infraschall wurde in der umwelthygienischen Stellungnahme zu den eingelangten Einwendungen vom 16.12.2015 (UG-479/006-2015) sowohl allgemein als auch in Bezug auf die konkret vom schalltechnischen Sachverständigen dargelegten Immissionswerte einer umwelthygienischen Bewertung unterzogen. Im Beschwerdeverfahren haben sich im Bereich Lärmschutz und Infraschall keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben und sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben.

Auch die von den Beschwerdeführern vorgelegte Studie Michaud et al "Effects of Wind Turbine Noise on Self-Reported and Objective Measures of Sleep", die als Beilage 2 zur Niederschrift vom 23.05.2017 genommen wurde, hat der herangezogene Sachverständige in seine Ausführungen einbezogen und auf Seite 19 der Niederschrift vom 23.05.2017 dargelegt, warum eine Wahrnehmbarkeit windparkspezifischer Geräusche in leisen Abend- und Nachtstunden nicht ausgeschlossen werden kann. Meteorologische Sondersituationen können eine vorübergehende Wahrnehmbarkeit möglich machen.

Zur Frage der Lichtverschmutzung hat der herangezogene umweltmedizinische Sachverständige auf Seite 21 der Niederschrift Stellung bezogen. Demnach ist das an sich keine medizinische Frage, sondern wäre allenfalls durch einen SV für Orts- und Landschaftsbild abzuhandeln. Grundsätzlich gibt es aber natürlich die Möglichkeit, dass sich Menschen durch ein Übermaß an Licht belästigt fühlen. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu weiters fest, dass im Anhang zur Umweltverträglichkeitsprüfung "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen" und Gutachten für Lichtemissionstechnik zu entnehmen ist, dass selbst unter der Annahme, es könnten im Siedlungsbereich alle 16 Gefahrenfeuer sichtbar sein, die nachbarseitige Raumaufhellung aus lichttechnischer Sicht eine irrelevante Größe darstellt.

Insgesamt bleibt der umweltmedizinische Sachverständige für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar bei den Ausführungen im Teilgutachten vom 30.11.2015 (UG-479/004-2015) und in der umwelthygienischen Stellungnahme zu den eingelangten Einwendungen vom 16.12.2015 (UG-479/006-2015).

1.4. Zum Brandschutz

Die Auflage I.5.2.13 ist sinnvoll und bestimmt genug in dem Sinn, dass ein mit der zuständigen Feuerwehr abgestimmtes und vidiertes Brandschutzkonzept vorzulegen ist und die lokalen Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich aus Punkt 2.1.5. der Beschwerdebeantwortung, der Beilage der Projektwerberinnen "Stellungnahme zur Beschwerde Dr. Vana" Punkt 4, sowie aus der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 (Verhandlungsschrift Seiten 28 bis 30). Es ist nicht notwendig, dass bereits bei Bescheiderstellung auch ein entsprechendes Brandschutz- und Sicherheitskonzept vorliegt.Die Auflage römisch eins.5.2.13 ist sinnvoll und bestimmt genug in dem Sinn, dass ein mit der zuständigen Feuerwehr abgestimmtes und vidiertes Brandschutzkonzept vorzulegen ist und die lokalen Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich aus Punkt 2.1.5. der Beschwerdebeantwortung, der Beilage der Projektwerberinnen "Stellungnahme zur Beschwerde Dr. Vana" Punkt 4, sowie aus der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 (Verhandlungsschrift Seiten 28 bis 30). Es ist nicht notwendig, dass bereits bei Bescheiderstellung auch ein entsprechendes Brandschutz- und Sicherheitskonzept vorliegt.

1.5. Zu den Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild

Durch das Vorhaben sind in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten.

Das ergibt sich aus der Stellungnahme aus dem Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild, die im Genehmigungsbescheid auszugsweise in Punkt 9.19. wiedergegeben wird. Demnach wird das Landschaftsbild weder durch Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben, Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase erheblich beeinträchtigt. Dadurch liegt auch keine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes vor. Die Beschwerdeführerin XXXX hat in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 (Verhandlungsschrift Seite 40 bis 43) Kritik am Teilgutachten und warum aus ihrer Sicht die Auflagen zum Schutzgut "Orts- und Landschaftsbild" unzureichend seien, angebracht. So wurde etwa die Auflage I.5.13.3. wörtlich zitiert, aber nicht kritisiert, sodann die Auflage I.5.13.4. (beide Auflagen auf Seite 37 des bekämpften Bescheides) dahingehend - wie schon in der Beschwerde auf Seite 5 - kritisiert, dass nur die herausgehobenen Fundamente und nicht die ganzen WKAs sichtverschattet werden sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist von der Beschwerdeführerin nicht konkret genug dargelegt worden, warum wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch das Vorhaben zu erwarten seien. Es war daher das Verfahren auch nicht unter Beiziehung des Sachverständigen dieses Fachbereichs fortzusetzen.Das ergibt sich aus der Stellungnahme aus dem Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild, die im Genehmigungsbescheid auszugsweise in Punkt 9.19. wiedergegeben wird. Demnach wird das Landschaftsbild weder durch Flächeninanspruchnahme für das Vorhaben, Zerschneidung der Landschaft noch durch visuelle Störungen in der Bau- und Betriebsphase erheblich beeinträchtigt. Dadurch liegt auch keine nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes vor. Die Beschwerdeführerin römisch 40 hat in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2017 (Verhandlungsschrift Seite 40 bis 43) Kritik am Teilgutachten und warum aus ihrer Sicht die Auflagen zum Schutzgut "Orts- und Landschaftsbild" unzureichend seien, angebracht. So wurde etwa die Auflage römisch eins.5.13.3. wörtlich zitiert, aber nicht kritisiert, sodann die Auflage römisch eins.5.13.4. (beide Auflagen auf Seite 37 des bekämpften Bescheides) dahingehend - wie schon in der Beschwerde auf Seite 5 - kritisiert, dass nur die herausgehobenen Fundamente und nicht die ganzen WKAs sichtverschattet werden sollen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist von der Beschwerdeführerin nicht konkret genug dargelegt worden, warum wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch das Vorhaben zu erwarten seien. Es war daher das Verfahren auch nicht unter Beiziehung des Sachverständigen dieses Fachbereichs fortzusetzen.

1.6. Zu den Auswirkungen auf die Vogelwelt

Die ornithologischen Daten sind mehrjährig und umfassend erhoben worden. Auch die Punkttaxierungen im Windparkbereich sind ausreichend. Die Erhebungen der Vogelaktivität einschließlich Vogelzug für die Vorhaben Windpark Pottendorf, WP Oberwaltersdorf, WP Ebreichsdorf und WP Trumau ergeben ein Bild, das das Nichtvorliegen eines Vogelzugweges anzeigt.

Da das Projektgebiet selbst und die Gebiete, von den Brutvorkommen des Graureihers aus gesehen, jenseits davon keine wesentlichen Nahrungsräume oder sonstige Ressourcen enthalten und der Windpark Trumau das Kollisionsrisiko nahe bestehender Hindernisse im Luftraum auf verhältnismäßig kleiner Fläche zusätzlich geringfügig erhöhen würde, ist keine wesentliche Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos im Aktionsraum des Graureihers im Wiener Becken südlich der Donau anzunehmen. Der Graureiher gilt als wenig kollissionsgefährdet an Windenergieanlagen.

Ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhtes Kollisionsrisiko des Sakerfalken, der in Nisthilfen auf der 380 kV-Leitung brütet, durch den Windpark Trumau kann mit für die Beurteilung ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil zu erwarten ist, dass der Sakerfalke die nächst gelegenen ergiebigen Nahrungsflächen aufsucht, worauf bereits Beobachtungen am Falken auf der Leitung selbst hinweisen, und was dem Verhalten der Falken entspricht. Aus Seite 2 der Fragenbeantwortung des bestellten Sachverständigen XXXX vom April 2018 ergibt sich, dass die Naturräume, in denen die Sakerfalkenvorkommen liegen, durchwegs offene Kulturlandschaft mit Freileitungen und Windparks sind. XXXX wiederum kritisiert dies z.B. in seiner fachlichen Stellungnahme vom Mai 2018 dazu auf Seite 7 wörtlich: "Windparks gehören im Gegensatz zu den Ausführungen Kollars auf Seite 2, Ende erster Erläuterungsabsatz, nicht zu den typischen Habitatsbestandteilen." Nach XXXX kann bereits eine letale Kollision eines Sakerfalken und ein hierdurch ausgelöster erheblicher Eingriff schon durch ein einziges Windrad ausgelöst werden. XXXX gelingt in diversen Stellungnahmen aber nicht der Nachweis, dass ein signifikant erhöhtes Lebensrisiko durch Kollisionsrisiko für den Sakerfalken von Brutplätzen auf den Hochspannungsleitungen her zu sehen ist.Ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhtes Kollisionsrisiko des Sakerfalken, der in Nisthilfen auf der 380 kV-Leitung brütet, durch den Windpark Trumau kann mit für die Beurteilung ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil zu erwarten ist, dass der Sakerfalke die nächst gelegenen ergiebigen Nahrungsflächen aufsucht, worauf bereits Beobachtungen am Falken auf der Leitung selbst hinweisen, und was dem Verhalten der Falken entspricht. Aus Seite 2 der Fragenbeantwortung des bestellten Sachverständigen römisch 40 vom April 2018 ergibt sich, dass die Naturräume, in denen die Sakerfalkenvorkommen liegen, durchwegs offene Kulturlandschaft mit Freileitungen und Windparks sind. römisch 40 wiederum kritisiert dies z.B. in seiner fachlichen Stellungnahme vom Mai 2018 dazu auf Seite 7 wörtlich: "Windparks gehören im Gegensatz zu den Ausführungen Kollars auf Seite 2, Ende erster Erläuterungsabsatz, nicht zu den typischen Habitatsbestandteilen." Nach römisch 40 kann bereits eine letale Kollision eines Sakerfalken und ein hierdurch ausgelöster erheblicher Eingriff schon durch ein einziges Windrad ausgelöst werden. römisch 40 gelingt in diversen Stellungnahmen aber nicht der Nachweis, dass ein signifikant erhöhtes Lebensrisiko durch Kollisionsrisiko für den Sakerfalken von Brutplätzen auf den Hochspannungsleitungen her zu sehen ist.

Für die Wiesenweihe besteht angesichts des nachgewiesenen Brutplatzes aus dem Jahr 2017 und allfälliger weiterer ähnlich nahegelegener Brutplätze pro futuro kein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhtes Kollisionsrisiko, weil für alle Brutplätze gilt, dass Wiesenweihen überwiegend in Bodennähe jagen und überwiegend in bodenahem Flug ihre Nahrungsgebiete aufsuchen, und weil Balzflüge und Beuteübergabeflüge, die in größere Höhen reichen, am Brutplatz ausgeführt werden, wo keine Windkraftwerke stehen.

Der bestellte Sachverständige XXXX erläutert dies u.a. in der Fragenbeantwortung vom April 2018 auf Seite 6 und 7. Demnach sind Wiesenweihenbrutplätze in der gesamten Feuchten Ebene an jeweils im betreffenden Jahr günstigen Stellen möglich. In Österreich liegen die Hauptvorkommen derzeit im Waldviertel. Künftige Brutplätze in der Feuchten Ebene sind kaum vorhersagbar, aufgrund der bisher vorgefundenen Brutplätze ist aber zu erwarten, dass zumindest zum Teil vernässende Getreidefelder wahrscheinlichere mögliche Brutplätze sind als trockene, und dass Nicht-Getreide-Intensiväcker als Brutplätze unwahrscheinlich sind. Daher ist ein Brutplatz in der Nähe einer Windenergieanlage sehr unwahrscheinlich. Der Windkraftstandort ist von Intensivackerland umgeben.Der bestellte Sachverständige römisch 40 erläutert dies u.a. in der Fragenbeantwortung vom April 2018 auf Seite 6 und 7. Demnach sind Wiesenweihenbrutplätze in der gesamten Feuchten Ebene an jeweils im betreffenden Jahr günstigen Stellen möglich. In Österreich liegen die Hauptvorkommen derzeit im Waldviertel. Künftige Brutplätze in der Feuchten Ebene sind kaum vorhersagbar, aufgrund der bisher vorgefundenen Brutplätze ist aber zu erwarten, dass zumindest zum Teil vernässende Getreidefelder wahrscheinlichere mögliche Brutplätze sind als trockene, und dass Nicht-Getreide-Intensiväcker als Brutplätze unwahrscheinlich sind. Daher ist ein Brutplatz in der Nähe einer Windenergieanlage sehr unwahrscheinlich. Der Windkraftstandort ist von Intensivackerland umgeben.

Das Vorhaben lässt insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere auch nicht auf die Wiesenweihe und den Sakerfalken, erwarten.

Die Feststellungen zur Vogelwelt ergeben sich aus dem Verfahrensakt, dem Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie vom 07.02.2016, dem Gutachten vom 30.04.2017 und der ergänzenden Fragenbeantwortung des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen vom April 2018 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie den fachlichen Stellungnahmen der Projektwerber und der Beschwerdeführer und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch mit den fachlichen Gutachten von XXXX ausreichend auseinandergesetzt. XXXX hat u.a. am Tag der Verhandlung am 23.05.2017 eine 72-seitige Stellungnahme vorgelegt, weshalb ein weiterer Verhandlungstag im August festgelegt wurde. Diese Stellungnahme ( XXXX 2017) und die Stellungnahme der Projektwerberin dazu vom 14.07.2017 sowie die Stellungnahme von XXXX vom 17.08.2017 auf die Stellungnahme der Projektwerberin vom 14.07.2017 wurden geprüft und diskutiert. In der Beschwerde wird auf Basis eines Gutachtens von XXXX von 2016 die Unvollständigkeit der Ist-Zustandserhebungen im Hinblick auf Vogelzugaktivität, Aktionsräume von Sakerfalke und Wiesenweihe und unvollständige Punkttaxierung in der UVE behauptet.Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auch mit den fachlichen Gutachten von römisch 40 ausreichend auseinandergesetzt. römisch 40 hat u.a. am Tag der Verhandlung am 23.05.2017 eine 72-seitige Stellungnahme vorgelegt, weshalb ein weiterer Verhandlungstag im August festgelegt wurde. Diese Stellungnahme ( römisch 40 2017) und die Stellungnahme der Projektwerberin dazu vom 14.07.2017 sowie die Stellungnahme von römisch 40 vom 17.08.2017 auf die Stellungnahme der Projektwerberin vom 14.07.2017 wurden geprüft und diskutiert. In der Beschwerde wird auf Basis eines Gutachtens von römisch 40 von 2016 die Unvollständigkeit der Ist-Zustandserhebungen im Hinblick auf Vogelzugaktivität, Aktionsräume von Sakerfalke und Wiesenweihe und unvollständige Punkttaxierung in der UVE behauptet.

Anhand der konkreten Beispiele Sakerfalke und Wiesenweihe waren auch die Aussagen des bestellten Sachverständigen in den Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung trotz der besonders kontroversiellen Sichtweisen von XXXX schlüssig und nachvollziehbar.Anhand der konkreten Beispiele Sakerfalke und Wiesenweihe waren auch die Aussagen des bestellten Sachverständigen in den Gutachten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung trotz der besonders kontroversiellen Sichtweisen von römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar.

Dem Gutachten vom 30.04.2017 von XXXX , nichtamtlicher Sachverständiger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie auch Verfasser des Teilgutachtens Naturschutz/Ornithologie vom 07.02.2016, ist zu den Methoden in der UVE auf Seite 2 Folgendes zu entnehmen: "Die Methoden in der UVE zu allen Windparkvorhaben im Gebiet waren Brutvogelkartierung im engeren Untersuchungsgebiet, Punkttaxierung im 500m-Standardkreis und Linientaxierung im Winter ... Diese Methoden sind Standard bei ornithologischen Erhebungen zu Windparks und werden in ganz Niederösterreich und im Burgenland angewandt, was die Vergleichbarkeit der Untersuchungen erleichtert und die Herstellung eines überregionalen Bildes von Vogelaktivität und Vogelzug sowie Bedeutung von Gebieten als Brutgebiet für Vögel ermöglicht ...". Auf den Seiten 5 bis 10 wird eingehend dargelegt, warum die Vogelfauna ausreichend erhoben wurde und warum die Erhebungen zum Vogelzug den Ansprüchen an eine UVE genügen. Demnach wurde im Fall des Windparks Trumau an insgesamt 6 Punkten an 20 Tagen von September 2012 bis Juni 2013 gezählt, insgesamt 103h. Die Ergebnisse der Punkttaxierung im 500m-Standardkreis zeigen, dass das Gebiet kein Zentrum der Vogelaktivität oder des Vogeldurchzuges ist. Zu den Windparkerhebungen gehört auch die Spezialkartierung sensibler Vogelarten. Der Sakerfalke wurde in der UVE im Jahr 2014 in einer eigenen Spezialkartierung im Frühjahr in 32 Freilandstunden zusätzlich erfasst. In der Beschwerde bzw. in den Gutachten XXXX (2016) und (2017) wird auch die Wiesenweihe als Beispiel für mangelnde Untersuchungstiefe für die UVE herangezogen. Dazu hält der bestellte Sachverständige im Gutachten vom 30.04.2017 auf Seite 9 fest, dass das nächst gelegene Brutrevier der Wiesenweihe 2016 etwa 5,5 km entfernt vom Projektgebiet lag, die Art konnte in den Erhebungen von XXXX (2016) auch nicht nachgewiesen werden. Die Lage der Brutplätze der Wiesenweihe wird im UV-Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie auf Seite 34 bis 36 beschrieben und kommentiert.Dem Gutachten vom 30.04.2017 von römisch 40 , nichtamtlicher Sachverständiger im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie auch Verfasser des Teilgutachtens Naturschutz/Ornithologie vom 07.02.2016, ist zu den Methoden in der UVE auf Seite 2 Folgendes zu entnehmen: "Die Methoden in der UVE zu allen Windparkvorhaben im Gebiet waren Brutvogelkartierung im engeren Untersuchungsgebiet, Punkttaxierung im 500m-Standardkreis und Linientaxierung im Winter ... Diese Methoden sind Standard bei ornithologischen Erhebungen zu Windparks und werden in ganz Niederösterreich und im Burgenland angewandt, was die Vergleichbarkeit der Untersuchungen erleichtert und die Herstellung eines überregionalen Bildes von Vogelaktivität und Vogelzug sowie Bedeutung von Gebieten als Brutgebiet für Vögel ermöglicht ...". Auf den Seiten 5 bis 10 wird eingehend dargelegt, warum die Vogelfauna ausreichend erhoben wurde und warum die Erhebungen zum Vogelzug den Ansprüchen an eine UVE genügen. Demnach wurde im Fall des Windparks Trumau an insgesamt 6 Punkten an 20 Tagen von September 2012 bis Juni 2013 gezählt, insgesamt 103h. Die Ergebnisse der Punkttaxierung im 500m-Standardkreis zeigen, dass das Gebiet kein Zentrum der Vogelaktivität oder des Vogeldurchzuges ist. Zu den Windparkerhebungen gehört auch die Spezialkartierung sensibler Vogelarten. Der Sakerfalke wurde in der UVE im Jahr 2014 in einer eigenen Spezialkartierung im Frühjahr in 32 Freilandstunden zusätzlich erfasst. In der Beschwerde bzw. in den Gutachten römisch 40 (2016) und (2017) wird auch die Wiesenweihe als Beispiel für mangelnde Untersuchungstiefe für die UVE herangezogen. Dazu hält der bestellte Sachverständige im Gutachten vom 30.04.2017 auf Seite 9 fest, dass das nächst gelegene Brutrevier der Wiesenweihe 2016 etwa 5,5 km entfernt vom Projektgebiet lag, die Art konnte in den Erhebungen von römisch 40 (2016) auch nicht nachgewiesen werden. Die Lage der Brutplätze der Wiesenweihe wird im UV-Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie auf Seite 34 bis 36 beschrieben und kommentiert.

Die mündliche Verhandlung hat zwar ergeben, dass 2017 ein Nistplatz 640 Meter von einer geplanten Windkraftanlage nachgewiesen wurde. XXXX hat diesebezüglich in der Niederschrift vom 24.08.2017 auf Seite 27 festgehalten, dass diese Fläche ein Wintergetreidefeld, das eine vernässende Mulde aufweist, ist. Die ihm bekannten Brutplätze in NÖ und Burgenland lagen in Feuchtbrachen, Brachen, Feuchtwiesen und eben in teils vernässenden Äckern. Der Vergrößerung der Kompensationsflächen wird daher größte Bedeutung beigemessen.Die mündliche Verhandlung hat zwar ergeben, dass 2017 ein Nistplatz 640 Meter von einer geplanten Windkraftanlage nachgewiesen wurde. römisch 40 hat diesebezüglich in der Niederschrift vom 24.08.2017 auf Seite 27 festgehalten, dass diese Fläche ein Wintergetreidefeld, das eine vernässende Mulde aufweist, ist. Die ihm bekannten Brutplätze in NÖ und Burgenland lagen in Feuchtbrachen, Brachen, Feuchtwiesen und eben in teils vernässenden Äckern. Der Vergrößerung der Kompensationsflächen wird daher größte Bedeutung beigemessen.

Die Wiesenweihe wurde in XXXX , XXXX 2015 auf S 57ff im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und auf Seite 109ff im Rahmen der Naturverträglichkeitserklärung detailliert behandelt. Zum Beschwerdepunkt, die Erhebung des Vogelzuges sei unzureichend, hält der bestellte Sachverständige im Gutachten vom 30.04.2017 auf Seite 10 fest, dass dazu eine umfangreiche Studie vorliegt, die ergab, dass sich der nächtliche Vogelzug entlang des March-Thaya-Korridors konzentriert und in großen Höhen stattfindet. In Gebieten abseits des March-Thaya-Korridors wird eine Erhebung des nächtlichen Vogelzuges als nicht erforderlich erachtet.Die Wiesenweihe wurde in römisch 40 , römisch 40 2015 auf S 57ff im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung und auf Seite 109ff im Rahmen der Naturverträglichkeitserklärung detailliert behandelt. Zum Beschwerdepunkt, die Erhebung des Vogelzuges sei unzureichend, hält der bestellte Sachverständige im Gutachten vom 30.04.2017 auf Seite 10 fest, dass dazu eine umfangreiche Studie vorliegt, die ergab, dass sich der nächtliche Vogelzug entlang des March-Thaya-Korridors konzentriert und in großen Höhen stattfindet. In Gebieten abseits des March-Thaya-Korridors wird eine Erhebung des nächtlichen Vogelzuges als nicht erforderlich erachtet.

Die Beschwerdeführer konnten nicht schlüssig argumentieren, warum gerade das Projektgebiet ein für die Erhaltung der Wiesenweihe und des Sakerfalken zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet sein soll. Vielmehr ergeben sich bezogen auf die Wiesenweihe aus den einschlägigen, auch von den Beschwerdeführern herangezogenen Forschungsergebnissen, dass sich mit drei Brutpaaren im Jahr 2016 und einer im Beschwerdeverfahren diskutierten Brut 2017 jedenfalls nicht mehr als rund 7% des nationalen Bestandes im Großraum südliches Wiener Becken befinden, hingegen rund 92 % des nationalen Bestandes im Waldviertel (Siehe Sachslehner, Projekt zum Schutz gefährdeter Vogelarten in NÖ, Modul 7-ASP Wiesenweihe, Wien 2017.)

Für XXXX kann auch für den Sakerfalken im südlichen Wiener Becken und damit auch im Vorhabensgebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet erschlossen werden (siehe u.a. Verhandlungsschrift vom 24.08.2018, Seite 11). Auch die XXXX hält in der Stellungnahme vom 09.05.2018 auf Seite 3 und 4 erneut fest, dass das Gebiet, in dem der Windpark Trumau entstehen soll, somit als faktisches Vogelschutzgebiet zumindest für den Sakerfalken anzusehen ist. Argumentiert wird unter anderem von den Beschwerdeführern mit dem gerichtsbekannten Teil 2 des Gutachtens vom 08.03.2018 des bestellten Sachverständigen XXXX im noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend den Windpark Ebreichsdorf. In diesem Gutachten hat der SV die Region der Feuchten Ebene im weiteren Sinn aus fachlicher Sicht als auszuweisendes Schutzgebiet bezeichnet. Diese Begutachtung ist allerdings noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht gerichtlich gewürdigt.Für römisch 40 kann auch für den Sakerfalken im südlichen Wiener Becken und damit auch im Vorhabensgebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet erschlossen werden (siehe u.a. Verhandlungsschrift vom 24.08.2018, Seite 11). Auch die römisch 40 hält in der Stellungnahme vom 09.05.2018 auf Seite 3 und 4 erneut fest, dass das Gebiet, in dem der Windpark Trumau entstehen soll, somit als faktisches Vogelschutzgebiet zumindest für den Sakerfalken anzusehen ist. Argumentiert wird unter anderem von den Beschwerdeführern mit dem gerichtsbekannten Teil 2 des Gutachtens vom 08.03.2018 des bestellten Sachverständigen römisch 40 im noch offenen Beschwerdeverfahren betreffend den Windpark Ebreichsdorf. In diesem Gutachten hat der SV die Region der Feuchten Ebene im weiteren Sinn aus fachlicher Sicht als auszuweisendes Schutzgebiet bezeichnet. Diese Begutachtung ist allerdings noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht gerichtlich gewürdigt.

XXXX führt u.a. weiter aus, dass es sich beim Projektgebiet zwar um keine Important Bird Area (IBA) handelt, dies jedoch für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets nur eine mögliche Bezugsbasis darstelle. XXXX gelingt auch in der fachlichen Stellungnahme vom 17.08.2017 auf Seite 25ff. und in den späteren Stellungnahmen der Nachweis nicht, dass im Projektgebiet die Voraussetzungen, ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet für Vogelschutz zu sein, erfüllt sind. Für das Bundesverwaltungsgericht wird demgegenüber schon im Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie vom 07.02.2016 auf Seite 94 festgehalten, dass das Projektgebiet kein faktisches Vogelschutzgebiet ist, weil die Voraussetzungen, ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet für Vogelschutz zu sein, nicht erfüllt sind. Es erfüllt auch nicht die Ausweisung als IBA. Beim IBA-Verzeichnis handelt es sich für die Gebietsauswahl um ein geeignetetes wissenschaftliches Erkenntnismittel (vgl. VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156) und gibt einen Ansatzpunkt, ob ein Gebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet sein könnte oder nicht. Die beiden Vogelschutzgebiete Steinfeld und Feuchte Ebene-Leithaauen sind, den Naturräumen entsprechend, gültig abgegrenzt. Das Projektgebiet erfüllt nicht die Kriterien, die es als Important Bird Area oder als faktisches Vogelschutzgebiet qualifizieren würden.römisch 40 führt u.a. weiter aus, dass es sich beim Projektgebiet zwar um keine Important Bird Area (IBA) handelt, dies jedoch für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets nur eine mögliche Bezugsbasis darstelle. römisch 40 gelingt auch in der fachlichen Stellungnahme vom 17.08.2017 auf Seite 25ff. und in den späteren Stellungnahmen der Nachweis nicht, dass im Projektgebiet die Voraussetzungen, ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet für Vogelschutz zu sein, erfüllt sind. Für das Bundesverwaltungsgericht wird demgegenüber schon im Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie vom 07.02.2016 auf Seite 94 festgehalten, dass das Projektgebiet kein faktisches Vogelschutzgebiet ist, weil die Voraussetzungen, ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet für Vogelschutz zu sein, nicht erfüllt sind. Es erfüllt auch nicht die Ausweisung als IBA. Beim IBA-Verzeichnis handelt es sich für die Gebietsauswahl um ein geeignetetes wissenschaftliches Erkenntnismittel vergleiche VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156) und gibt einen Ansatzpunkt, ob ein Gebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet sein könnte oder nicht. Die beiden Vogelschutzgebiete Steinfeld und Feuchte Ebene-Leithaauen sind, den Naturräumen entsprechend, gültig abgegrenzt. Das Projektgebiet erfüllt nicht die Kriterien, die es als Important Bird Area oder als faktisches Vogelschutzgebiet qualifizieren würden.

1.7. Zur Kumulationsprüfung

Die Wechselwirkungen des Vorhabens mit bestehenden Windkraftanlagen sowohl in den Einreichunterlagen als auch in den behördlich und gerichtlich erstellten Gutachten und dabei insbesondere in den Aussagen zum Naturschutz und Ornithologie wurden eingehend erörtert und dargelegt. Die Prüfung der Kumulation wurde vor dem Wissenshintergrund langjähriger Tätigkeit im Gebiet und der Begutachtung von weiteren Windparkvorhaben im Gebiet vorgenommen. Die von Beschwerdeführern geforderte Berücksichtigung von benachbarten geplanten, bewilligten bzw. in Bau befindlichen WEA wurde erfüllt und es ist die Prüfung kumulierender Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten ausführlich erfolgt. Es bestehen insgesamt keine relevanten Kumulationen zwischen dem Vorhaben Windpark Trumau und weiteren Plänen und Projekten.

Diese Feststellung zur Kumulationsprüfung ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dem Gutachten des bestellten Sachverständigen für Naturschutz und Ornithologie vom 30.04.2017 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, der von der Projektwerberseite vorgelegten "Erweiterten Kumulationsprüfung hinsichtlich Natura 2000" vom 14.07.2017, erstellt von XXXX und XXXX , XXXX , und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 24.08.2017. In XXXX XXXX 2015 wurde im Rahmen der Naturverträglichkeitserklärung dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben weder die Erhaltungsziele selbst noch die verordneten Schutzgüter der benachbarten Europaschutzgebiete maßgeblich beeinträchtigt. Der Fachgutachter kommt im behördlichen Verfahren im Fachgutachten ( XXXX 2016) und in den weiteren Stellungnahmen auch als gerichtlich bestellter Sachverständiger zum gleichen Ergebnis. Um die Kritikpunkte aus XXXX 2016a und 2017 zu entkräften, hat die Projektwerberseite eine "Erweiterte Kumulationsprüfung hinsichtlich Natura 2000" vom 14.07.2017 vorgelegt. Diese kommt zum Schluss, dass zwar einzelne andere Projekte punktuell eine Beeinflussung von gewissen Vogelarten hervorrufen, dies jedoch stets Arten betrifft, die aufgrund des spezifischen Lebensraumes durch den geplanten Windpark Trumau nicht merkbar berührt werden bzw. von den einzelnen Projekten so gering beeinflusst werden, dass die Relevanzschwelle auch in Summe nicht überschritten wird. Aus Sicht des Privatgutachters der Beschwerdeführer XXXX wurde die Kumulationsprüfung nicht entsprechend den Anforderungen durchgeführt. Ein Beispiel, wo die wirkfaktorenspezifische Bewertung nicht entsprechend erfolgte, stelle die Bewertung der Auswirkungen der Pottendorfer Linie auf themenrelevante Vogelarten dar. Der bestellte Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung am 24.08.2017 klar gelegt, dass das nächstgelegene Nicht-Windkraft-Vorhaben die Pottendorfer Linie ist und auch diese in der Auswirkungsanalyse berücksichtigt wurde (Seite 36 bis 38 der Niederschrift vom 24.08.2017). Aber gerade auch in der von der Projektwerberseite vorgelegten "Erweiterten Kumulationsprüfung hinsichtlich Natura 2000" vom 14.07.2017 wird auf Seite 35 und 36 für das Bundesverwaltungericht nachvollziehbar und schlüssig eine relevante Kumulationswirkung der Pottendorfer Linie mit dem Windpark Trumau ausgeschlossen. Auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000 Vogelschutzgebiete "Feuchte Ebene - Leithaauen" und "Steinfeld" durch das Vorhaben Windpark Trumau vor. In der ergänzenden Fragebeantwortung vom April 2018 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nochmals vertiefend die Kumulationsprüfung erläutert. So wurde bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Windparks auf die einzelnen Vogelarten jeweils zunächst auf den Wissenstand zu den umliegenden Windparks zurückgegriffen, die Daten wurden im Sinne einer Plausibilitätsprüfung auf Übereinstimmung mit den eigenen Daten aus dem Gebiet abgeglichen, und die Avifauna wurde ins noch weitere Umfeld gestellt.Diese Feststellung zur Kumulationsprüfung ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dem Gutachten des bestellten Sachverständigen für Naturschutz und Ornithologie vom 30.04.2017 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, der von der Projektwerberseite vorgelegten "Erweiterten Kumulationsprüfung hinsichtlich Natura 2000" vom 14.07.2017, erstellt von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 24.08.2017. In römisch 40 römisch 40 2015 wurde im Rahmen der Naturverträglichkeitserklärung dargelegt, dass das gegenständliche Vorhaben weder die Erhaltungsziele selbst noch die verordneten Schutzgüter der benachbarten Europaschutzgebiete maßgeblich beeinträchtigt. Der Fachgutachter kommt im behördlichen Verfahren im Fachgutachten ( römisch 40 2016) und in den weiteren Stellungnahmen auch als gerichtlich bestellter Sachverständiger zum gleichen Ergebnis. Um die Kritikpunkte aus römisch 40 2016a und 2017 zu entkräften, hat die Projektwerberseite eine "Erweiterte Kumulationsprüfung hinsichtlich Natura 2000" vom 14.07.2017 vorgelegt. Diese kommt zum Schluss, dass zwar einzelne andere Projekte punktuell eine Beeinflussung von gewissen Vogelarten hervorrufen, dies jedoch stets Arten betrifft, die aufgrund des spezifischen Lebensraumes durch den geplanten Windpark Trumau nicht merkbar berührt werden bzw. von den einzelnen Projekten so gering beeinflusst werden, dass die Relevanzschwelle auch in Summe nicht überschritten wird. Aus Sicht des Privatgutachters der Beschwerdeführer römisch 40 wurde die Kumulationsprüfung nicht entsprechend den Anforderungen durchgeführt. Ein Beispiel, wo die wirkfaktorenspezifische Bewertung nicht entsprechend erfolgte, stelle die Bewertung der Auswirkungen der Pottendorfer Linie auf themenrelevante Vogelarten dar. Der bestellte Sachverständige hat im Rahmen der Verhandlung am 24.08.2017 klar gelegt, dass das nächstgelegene Nicht-Windkraft-Vorhaben die Pottendorfer Linie ist und auch diese in der Auswirkungsanalyse berücksichtigt wurde (Seite 36 bis 38 der Niederschrift vom 24.08.2017). Aber gerade auch in der von der Projektwerberseite vorgelegten "Erweiterten Kumulationsprüfung hinsichtlich Natura 2000" vom 14.07.2017 wird auf Seite 35 und 36 für das Bundesverwaltungericht nachvollziehbar und schlüssig eine relevante Kumulationswirkung der Pottendorfer Linie mit dem Windpark Trumau ausgeschlossen. Auch im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten liegt keine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000 Vogelschutzgebiete "Feuchte Ebene - Leithaauen" und "Steinfeld" durch das Vorhaben Windpark Trumau vor. In der ergänzenden Fragebeantwortung vom April 2018 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige nochmals vertiefend die Kumulationsprüfung erläutert. So wurde bei der Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Windparks auf die einzelnen Vogelarten jeweils zunächst auf den Wissenstand zu den umliegenden Windparks zurückgegriffen, die Daten wurden im Sinne einer Plausibilitätsprüfung auf Übereinstimmung mit den eigenen Daten aus dem Gebiet abgeglichen, und die Avifauna wurde ins noch weitere Umfeld gestellt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.2. Zum Umfang der Parteienrechte

Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.

Die Parteistellung der Nachbarn und Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009).Die Parteistellung der Nachbarn und Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009).

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn und Nachbarinnen können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen.

Die XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2007, BMLFUW-UW.1.4.2./0008-V/1/2007, und der XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 16.03.2006, BMLFUW-UW.1.4.2./0097-V/1/2005 als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisationen haben gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Anerkannte Umweltorganisationen sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Die römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 02.04.2007, BMLFUW-UW.1.4.2./0008-V/1/2007, und der römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 16.03.2006, BMLFUW-UW.1.4.2./0097-V/1/2005 als Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisationen haben gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen. Anerkannte Umweltorganisationen sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Bei den übrigen Beschwerdeführern (es handelt sich um natürliche Personen) kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben (vgl. auch BVwG vom 06.04.2016, W193 2006762-1, Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, WA). Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung i.S. des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu, allerdings können diese nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.Bei den übrigen Beschwerdeführern (es handelt sich um natürliche Personen) kann im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben vergleiche auch BVwG vom 06.04.2016, W193 2006762-1, Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, WA). Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung i.S. des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu, allerdings können diese nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.

Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.Sämtliche hier behandelten Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig.

2.3. Zum Umfang der Beschwerden und des darauf aufbauenden zulässigen Vorbringens

Öffentliche Interessen können im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nur von Parteien geltend gemacht werden, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262,026). Zur Nichtbehandlung der Fledermäuse in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass die Frage der Fledermäuse im vorliegenden Fall nicht vom Prüfungsumfang des Gerichts (§ 27 VwGVG) umfasst ist. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und auch der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig. Dies hat seinen Grund in der Vermeidung von Verfahrensverschleppungen.Öffentliche Interessen können im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nur von Parteien geltend gemacht werden, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262,026). Zur Nichtbehandlung der Fledermäuse in der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass die Frage der Fledermäuse im vorliegenden Fall nicht vom Prüfungsumfang des Gerichts (Paragraph 27, VwGVG) umfasst ist. Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und auch der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig. Dies hat seinen Grund in der Vermeidung von Verfahrensverschleppungen.

Die XXXX hat im Gegensatz zu den anderen Beschwerdeführern die Fledermäuse in den Einwendungen vom 24.08.2015 zwar erwähnt, in der Begründung der Einwendungen wird aber nur unsubstantiiert und ganz allgemein festgehalten, dass es durch das Vorhaben "... zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere (insbesondere der Avifauna sowie zahlreicher Fledermausarten), Pflanzen undDie römisch 40 hat im Gegensatz zu den anderen Beschwerdeführern die Fledermäuse in den Einwendungen vom 24.08.2015 zwar erwähnt, in der Begründung der Einwendungen wird aber nur unsubstantiiert und ganz allgemein festgehalten, dass es durch das Vorhaben "... zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Tiere (insbesondere der Avifauna sowie zahlreicher Fledermausarten), Pflanzen und

Lebensräume, ... " komme. In der Beschwerde hält die XXXX dieLebensräume, ... " komme. In der Beschwerde hält die römisch 40 die

Einwendungen vom 24.08.2015 zwar zur Gänze aufrecht, die Fledermäuse werden in der Beschwerde aber überhaupt nicht vorgebracht. Es erfolgten keine vertiefenden Aussagen zur oben zitierten einmaligen pauschalen Nennung der Fledermausarten in den Einwendungen. Eine Umweltorganisation darf die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen. Wie das BVwG schon in der Entscheidung vom 18.03.2018, W113 2115723, Marchfeldkogel bestehende Deponien, festgestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen.Einwendungen vom 24.08.2015 zwar zur Gänze aufrecht, die Fledermäuse werden in der Beschwerde aber überhaupt nicht vorgebracht. Es erfolgten keine vertiefenden Aussagen zur oben zitierten einmaligen pauschalen Nennung der Fledermausarten in den Einwendungen. Eine Umweltorganisation darf die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen. Wie das BVwG schon in der Entscheidung vom 18.03.2018, W113 2115723, Marchfeldkogel bestehende Deponien, festgestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen.

2.4. Wesentliche Rechtsgrundlagen

Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Art 4 Abs. 1 bis 3 lautet:Artikel 4, Absatz eins bis 3 lautet:

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.(1) Auf die in Anhang römisch eins aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:

a) vom Aussterben bedrohte Arten;

b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten;

c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten;

d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.(2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang römisch eins aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, so dass diese geeignete Initiativen im Hinblick auf die erforderliche Koordinierung ergreifen kann, damit die in Absatz 1 und die in Absatz 2 genannten Gebiete ein zusammenhängendes Netz darstellen, das den Erfordernissen des Schutzes der Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, Rechnung trägt.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000

§ 3 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 3 UVP-G 2000 lauten:

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.

...

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

...

§ 5 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:

(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.

§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 17, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

-1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

-2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

-a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

-b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

-3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglich-keitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglich-keitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

...

§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Parteistellung haben

----------

-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

-3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;-3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

-5. Gemeinden gemäß Abs. 3;-5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

-6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und-6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

-7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.-7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

.........

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

----------

-1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

-2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und-2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und

-3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.-3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

...

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

....

NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG, LGBl. 5500 i.d.g.F.NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG, Landesgesetzblatt 5500 i.d.g.F.

§ 7 NÖ NSchG lautet:Paragraph 7, NÖ NSchG lautet:

§ 7Paragraph 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;

4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;

5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

* in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft

übliche Lagerungen sowie

* kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht

überschreitende, Lagerungen;

7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:

* die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

* der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie

* die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.

(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;

2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;2. Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;

3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;

4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;4. Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;

5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.

§ 9 NÖ NSchG lautet:Paragraph 9, NÖ NSchG lautet:

(Europaschutzgebiet)

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.(1) Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten:(2) Im Sinne der Paragraphen 9 und 10 bedeuten:

1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.

2. Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) geändert worden ist.

3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.3. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2, Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.4. Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.5. Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

6. Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums:

die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.7. Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

8. Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.9. Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang römisch zwei dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.(3) Gebiete gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung "Europaschutzgebiete" zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.(4) Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

§ 10 NÖ NSchG lautetParagraph 10, NÖ NSchG lautet

(Verträglichkeitsprüfung)

(1) Projekte,

* die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

* die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt

* bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp

und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses

* ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art

gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 24 Abs. 1 VwGVG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG lautet:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.5. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen

2.5.1. Zur Beschwerde der XXXX2.5.1. Zur Beschwerde der römisch 40

2.5.1.1. Zur Kundmachung

Die Beschwerdeführerin rügt den Hinweis im Edikt vom 01.03.2016, RU4-U-796, wonach die Parteien des Verfahrens schriftliche Stellungnahmen bis längstens zum 23.03.2015 bei der Behörde einbringen konnten. Durch diesen Verfahrensfehler sei die XXXX um die Möglichkeit einer Stellungnahme gebracht worden.Die Beschwerdeführerin rügt den Hinweis im Edikt vom 01.03.2016, RU4-U-796, wonach die Parteien des Verfahrens schriftliche Stellungnahmen bis längstens zum 23.03.2015 bei der Behörde einbringen konnten. Durch diesen Verfahrensfehler sei die römisch 40 um die Möglichkeit einer Stellungnahme gebracht worden.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim Hinweis im Edikt auf die Stellungnahmemöglichkeit bis zum 23.03.2015 - an Stelle bis zum 23.03.2016 - offensichtlich um ein bloßes Versehen handelt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Stellungnahmen jedenfalls auch in der behördlichen mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht abgeben. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, welche Auswirkungen dieser "Verfahrensmangel" auf den bekämpften Bescheid hätte. Spätestens mit der Beschwerdeerhebung und der Möglichkeit zur Stellungnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist dieser Verfahrensfehler als geheilt anzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 40.).Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim Hinweis im Edikt auf die Stellungnahmemöglichkeit bis zum 23.03.2015 - an Stelle bis zum 23.03.2016 - offensichtlich um ein bloßes Versehen handelt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Stellungnahmen jedenfalls auch in der behördlichen mündlichen Verhandlung und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht abgeben. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, welche Auswirkungen dieser "Verfahrensmangel" auf den bekämpften Bescheid hätte. Spätestens mit der Beschwerdeerhebung und der Möglichkeit zur Stellungnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist dieser Verfahrensfehler als geheilt anzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 40.).

2.5.1.2. Zur Eignung der Prüfgutachter

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte "ungeeignete Sachverständige herangezogen, da sie keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen anführen, um eine Umweltverträglichkeit des Vorhabens tatsächlich gewährleisten zu können. Außerdem haben sie die kumulativen Wirkungen des Vorhabens mit anderen Plänen und Projekten nicht ordnungsgemäß und gesetzeskonform bzw. gemäß VwGHund EuGH-Judikatur geprüft. Sie argumentieren und agieren nicht auf gleicher fachlicher Ebene ..."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verfügen alle von der belangten Behörde herangezogenen Prüfgutachter über einschlägige fachliche Qualifikationen und hinreichende Praxiserfahrung. Die Prüfgutachter kommen einhellig zum Schluss, dass unter Beachtung sämtlicher Maßnahmen keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind. Die kumulativen Wirkungen wurden entsprechend den rechtlichen Anforderungen geprüft. Die Behauptung, die Prüfgutachter "argumentieren und agieren nicht auf gleicher fachlicher Ebene" ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin bleibt für diese Behauptung den Nachweis schuldig.

2.5.1.3. Zu den vermeintlichen Bescheidmängeln

Aus Sicht der XXXX weist der Genehmigungsbescheid eine Reihe inhaltlicher Mängel auf, es würden Behauptungen aufgestellt bzw. Aussagen getroffen, die in keiner Weise nachvollziehbar und schlüssig, zum Teil sogar falsch und aktenwidrig seien. Etliche Auflagen und Bestimmungen seien unklar, unbestimmt und/oder undurchsetzbar und somit rechtswirdrig.Aus Sicht der römisch 40 weist der Genehmigungsbescheid eine Reihe inhaltlicher Mängel auf, es würden Behauptungen aufgestellt bzw. Aussagen getroffen, die in keiner Weise nachvollziehbar und schlüssig, zum Teil sogar falsch und aktenwidrig seien. Etliche Auflagen und Bestimmungen seien unklar, unbestimmt und/oder undurchsetzbar und somit rechtswirdrig.

Details werden für das Bundesverwaltungsgericht nicht belegt, dies gilt auch für die Pauschalbehauptungen, der bekämpfte Bescheid würde den Bestimmungen des NÖ NSchG, der NÖ Artenschutzverordnung, der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie widersprechen. Im Rahmen der UVP-Genehmigung hatte die belangte Behörde die einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen wie jene des NÖ NSchG mitanzuwenden. Der Bescheid stützt sich zu Recht nicht direkt auf die FFH- und Vogelschutzrichtlinie, da die Umsetzung dieser Richtlinien im NÖ NSchG erfolgte.

2.5.1.4. Zur angeblich fehlenden Kumulationsprüfung

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, eine Prüfung kumulierender Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten sei nicht erfolgt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist im Ergebnis wie von der Behörde festzuhalten, dass die Wechselwirkungen des Vorhabens mit bestehenden Windkraftanlagen sowohl in den Einreichunterlagen als auch in den behördlich und gerichtlich erstellten Gutachten und dabei insbesondere in den Aussagen zum Naturschutz und Ornithologie eingehend erörtert und dargelegt wurden. Auch wurde die von der Beschwerdeführerin geforderte Berücksichtigung von benachbarten geplanten, bewilligten bzw. in Bau befindlichen WEA berücksichtigt. Die Prüfung kumulierender Auswirkungen mit anderen Plänen und Projekten ist ausführlich erfolgt. Es bestehen insgesamt keine relevanten Kumulationen zwischen dem Vorhaben Windpark Trumau und weiteren Plänen und Projekten.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet gemeinsam mit der Vogelschutz-Richtlinie den Kern des europäischen Naturschutzrechtes. Die Richtlinie hat das Ziel, "zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen" (Art. 2 Abs. 1 FFH-Richtlinie).Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) bildet gemeinsam mit der Vogelschutz-Richtlinie den Kern des europäischen Naturschutzrechtes. Die Richtlinie hat das Ziel, "zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten beizutragen" (Artikel 2, Absatz eins, FFH-Richtlinie).

Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere ein "kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura-2000" errichtet werden. In diesem Netz sollen Lebensräume und Arten, welche aufgrund ihrer Seltenheit bzw. Gefährdung von "gemeinschaftlichem Interesse" sind, erhalten werden. So wie bei der Vogelschutz-Richtlinie sind diese Schutzgüter in Anhängen (Anhang I, Anhang II) aufgelistet. Von den insgesamt 24 Artikeln in der FFH-Richtlinie hat Artikel 6 eine zentrale Stellung für die Regelung des Schutzes der Natura-2000-Gebiete.Zur Erreichung dieses Zieles soll insbesondere ein "kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura-2000" errichtet werden. In diesem Netz sollen Lebensräume und Arten, welche aufgrund ihrer Seltenheit bzw. Gefährdung von "gemeinschaftlichem Interesse" sind, erhalten werden. So wie bei der Vogelschutz-Richtlinie sind diese Schutzgüter in Anhängen (Anhang römisch eins, Anhang römisch zwei) aufgelistet. Von den insgesamt 24 Artikeln in der FFH-Richtlinie hat Artikel 6 eine zentrale Stellung für die Regelung des Schutzes der Natura-2000-Gebiete.

Die FFH-Richtlinie verfolgt nach dem Vorsorgeprinzip das Ziel, absehbare Beeinträchtigungen und Verschlechterungen von Natura 2000-Gebieten zu erkennen, zu prüfen und bereits vor ihrem Eintreten abzuwenden. In der FFH-Richtlinie wurde dafür das Instrument der Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) geschaffen, womit im Zuge des Bewilligungsverfahrens von Projekten potenzielle Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten auf ihre Erheblichkeit zu prüfen sind.

Als Beeinträchtigungen sind Eingriffe oder Umstände zu werten, welche auf die Schutzgüter eines Natura-2000-Gebietes nachteilige Auswirkungen haben oder haben könnten. Die Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung ist in Bezug auf das Ziel der FFH-Richtlinie zu bewerten, den Fortbestand oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter zu gewährleisten. Beeinträchtigungen, welche einen günstigen Erhaltungszustand daher nicht gefährden, sind somit als unerheblich zu werten. Grundsätzlich ist jede potenzielle Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes individuell hinsichtlich ihrer Erheblichkeit zu prüfen.

Im Rahmen einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nach Artikel 6 Absatz 3 der FFH-Richtlinie ist festzustellen, ob Pläne oder Projekte erhebliche Auswirkungen auf ein Natura- 2000-Gebiet entfalten könnten und ob sie mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar sind. Man spricht von einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP), um den Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu betonen. Eine NVP ist auch für Pläne oder Projekte durchzuführen, welche außerhalb eines Natura 2000-Gebietes liegen, allerdings auf Schutzgüter im Gebiet negative Wirkungen haben könnten (z.B. die Errichtung eines Staudamms oberhalb eines Natura 2000-Gebietes, wodurch relevante Fischarten im Gebiet erheblich beeinträchtigt werden).

Im Rahmen der NVP stellen sich eine Reihe von fachlichen Anforderungen. Einerseits sollten als wesentlicher Prüfmaß Erhaltungsziele vorliegen oder vorab formuliert werden. Weiters ist Klarheit darüber zu gewinnen, welche Eingriffe als Beeinträchtigung für Schutzgüter oder für ein Gebiet zu werten sind. Und schließlich ist eine fachliche Grenze festzulegen, ab der von einer "erheblichen" Beeinträchtigung auszugehen ist.

Nicht nur Projekte, sondern auch Pläne, deren Verwirklichung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebiete führen könnte, sind auf ihre Verträglichkeit zu prüfen. Gemeint sind damit hoheitliche Pläne, wie sie beispielsweise im NÖ Raumordnungsgesetz geregelt sind (örtliche Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne).

Die NVP wird im Zuge der nötigen Bewilligungsverfahren durchgeführt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, für ein Projekt auch eine UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) erforderlich ist, wird die NVP im Rahmen der UVP durchgeführt. Wie eine Verträglichkeitsprüfung ablaufen sollte, wurde den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission in einem Leitfaden vorgeschlagen. Die konkrete Regelung, welche Behörde wann und wie tätig wird, ist den nationalen Gesetzen (den Naturschutzgesetzen der Bundesländer z.B. NÖ NSchG 2000) zu entnehmen.

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass "Natura 2000" und damit auch der erwähnte Artikel 6 der FFH Richtlinie im NÖ Naturschutzgesetz 2000 vollständig umgesetzt ist. Die Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Behörde hatte gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Damit war zentraler Gegenstand des gesamten Behörden- und auch des Beschwerdeverfahrens auch die Festlegung der fachlichen Grenze, ab der von einer "erheblichen" Beeinträchtigung auszugehen ist. Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung konnte diese "erhebliche" Beeinträchtigung ausschließen, womit den Vorgaben des Artikel 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und § 10 Abs. 3 und 4 NÖ NSchG 2000 entsprochen wurde.Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass "Natura 2000" und damit auch der erwähnte Artikel 6 der FFH Richtlinie im NÖ Naturschutzgesetz 2000 vollständig umgesetzt ist. Die Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Behörde hatte gemäß Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Damit war zentraler Gegenstand des gesamten Behörden- und auch des Beschwerdeverfahrens auch die Festlegung der fachlichen Grenze, ab der von einer "erheblichen" Beeinträchtigung auszugehen ist. Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführte Naturverträglichkeitsprüfung konnte diese "erhebliche" Beeinträchtigung ausschließen, womit den Vorgaben des Artikel 6 Absatz 3, FFH-Richtlinie und Paragraph 10, Absatz 3 und 4 NÖ NSchG 2000 entsprochen wurde.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.09.2004, Rs C-127/02 (Randnummern 52-53) bestätigt, dass in Verbindung mit dem Begriff der "Verträglichkeitsprüfung" gemäß Artikel 6 Abs. 3 der FFH Richtlinie keine besondere Methode für die Durchführung dieser Prüfung vorgesehen ist. In diesem "Herzmuschelfischer"- Urteil hält der EuGH in Randnummer 54 fest, "dass eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet bedeutet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können."Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.09.2004, Rs C-127/02 (Randnummern 52-53) bestätigt, dass in Verbindung mit dem Begriff der "Verträglichkeitsprüfung" gemäß Artikel 6 Absatz 3, der FFH Richtlinie keine besondere Methode für die Durchführung dieser Prüfung vorgesehen ist. In diesem "Herzmuschelfischer"- Urteil hält der EuGH in Randnummer 54 fest, "dass eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet bedeutet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können."

Gemäß dem "EU-Leitfaden zur Entwicklung der Windenergie gemäß den Naturschutzvorschriften der EU" der Europäischen Kommission vom Oktober 2010 sollte der Schwerpunkt der Verträglichkeitsprüfung zum einen ausdrücklich auf den Arten und/oder Lebensraumtypen, für die das betreffende Gebiet als Natura-2000 Gebiet ausgewiesen wurde, und zum anderen auf den möglichen Auswirkungen des jeweiligen Plans oder Projekts auf dieses Gebiet liegen. Die Prüfung sollte demnach anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die wesentlichen Faktoren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Gebiets erfolgen. Auf den Seiten 88 ff dieses Leitfadens sind verschiedene bewährte Methoden für Untersuchungen zusammengestellt, die auf direkter Beobachtung (z.B. von Vögeln und Fledermäusen) sowie z.B. auch auf Fernerkundungsmethoden, wie Radar- und Echolot-Erfassungen beruhen. Es wird aber im Leitfaden betont, dass sich mit zunehmendem Verständnis der potenziellen Auswirkungen unter Umständen auch die zu empfehlenden Maßnahmen ändern können. Diesem Leitfaden sind auch einige der gebräuchlichsten Verfahren für die Prognose von Auswirkungen ebenso wie mögliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die bislang in Verbindung mit Windparks angewendet oder vorgeschlagen wurden, zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin XXXX lehnte in der mündlichen Verhandlung erneut die Kumulationsprüfung im vorliegenden Fall grundsätzlich ab (Seite 39 der Niederschrift vom 24.08.2017). Dem ist entgegen zu halten, dass es im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 und Ra 2017/03/0036-08, den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht offenstand, auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern. Dazu genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen vom gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen. Die Beschwerdeführerin hat die Erbringung konkreter und substantiierter Hinweise verabsäumt. So wurden in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 (Seite 26) die Projekte A3 Südostautobahn, A2 Südautobahn, Stromleitungen bzw. Hochspannungsleitungen bloß genannt.Die Beschwerdeführerin römisch 40 lehnte in der mündlichen Verhandlung erneut die Kumulationsprüfung im vorliegenden Fall grundsätzlich ab (Seite 39 der Niederschrift vom 24.08.2017). Dem ist entgegen zu halten, dass es im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 21.06.2017, Ra 2017/03/0016 und Ra 2017/03/0036-08, den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht offenstand, auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch (über grundsätzliche Annahmen hinausgehende) geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern. Dazu genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen vom gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen. Die Beschwerdeführerin hat die Erbringung konkreter und substantiierter Hinweise verabsäumt. So wurden in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 (Seite 26) die Projekte A3 Südostautobahn, A2 Südautobahn, Stromleitungen bzw. Hochspannungsleitungen bloß genannt.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass im konkreten Fall sowohl die bewährten Methoden als auch die gebräuchlichsten Verfahren für die Prognose von Auswirkungen ebenso wie mögliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen angewendet wurden. Da die beiden berührten Europaschutzgebiete als solche nicht erheblich beeinträchtigt werden, war von der Behörde auch zu Recht die naturschutzrechtliche Bewilligung bezüglich des Vorhabens Windpark Trumau zu erteilen.

2.5.1.5. Zu den geltend gemachten Anträgen, Begehren und Forderungen

Die XXXX fordert eine gemeinsame UVP für das Vorhaben Windpark Trumau und allen in der näheren und weiteren Umgebung bestehenden, in Bau befindlichen, genehmigten bzw. projektierten Windparkprojekte und stützt sich dabei auf § 5 Abs. 7 UVP-G 2000 und § 39 AVG. Die Beschwerdeführerin fordert schließlich eine Abänderung der Auflagen hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild sowie in der Protokollrüge vom 31.08.2017 eine Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Anwesenheit des Sachverständigen für Orts- und Landschaftsbild.Die römisch 40 fordert eine gemeinsame UVP für das Vorhaben Windpark Trumau und allen in der näheren und weiteren Umgebung bestehenden, in Bau befindlichen, genehmigten bzw. projektierten Windparkprojekte und stützt sich dabei auf Paragraph 5, Absatz 7, UVP-G 2000 und Paragraph 39, AVG. Die Beschwerdeführerin fordert schließlich eine Abänderung der Auflagen hinsichtlich Orts- und Landschaftsbild sowie in der Protokollrüge vom 31.08.2017 eine Fortsetzung der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Anwesenheit des Sachverständigen für Orts- und Landschaftsbild.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführerin bezüglich der gemeinsamen UVP kein Antragsrecht zukommt und dass die Voraussetzungen für diese gegenständlich nicht vorliegen. In Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen beeinträchtigt das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild nicht nachhaltig.

Mit E-Mail vom 25.05.2017 hat der Generalsekretär der XXXX jenes Plakat der Energie- und Umweltagentur Niederösterreich zugesendet, auf das Herr XXXX in seiner Stellungnahme gegen Ende der mündlichen Verhandlung zum Windpark-Projekt Trumau (am 23.05.2017) Bezug genommen hat. Daraus gehe deutlich hervor, dass in Niederösterreich bereits seit November 2015 (!) der gesamten Strombedarf zu 100% aus Wasser-, Wind-, Biomasse und Sonnenkraft bereitgestellt und somit gedeckt werde. In der OTS-APA-Aussendung (OTS0016) der Wien Energie GmbH vom 21.05.2017 werde Herr LH-Stellvertreter Dr. Stephan Pernkopf wie folgt zitiert: "Windkraft leistet im Osten Österreichs einen wesentlichen Beitrag zu einer sauberen Stromversorgung und zählt zu den Erfolgsfaktoren einer nachhaltigen Umwelt- und Energiepolitik. Dank großer Investitionen in Windkraftanlagen wie in Andlersdorf/Orth halten wir in unserem Bundesland bereits bei über 100 Prozent Strom aus erneuerbarer Energie." Daraus gehe eindeutig hervor, dass für geplante Windpark-Projekte (wie jene in Trumau und in Ebreichsdorf) kein Bedarf besteht. Dies gelte aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes insbesondere für jene Windpark-Projekte, die im Nahbereich von nationalen und internationalen Schutzgebieten (FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten) errichtet werden sollen und in der Folge kumulative Wirkungen auf deren Schutzgüter ausüben. Gerne könne das Gericht das Plakat "100% Erneuerbarer Strom in Niederösterreich" den Akten betreffend Windpark-Projekt Trumau und Windpark-Projekt Ebreichsdorf beifügen sowie der Entscheidung zugrunde legen. Aufgrund dieser Erkenntnis, dass für geplante Windpark-Projekte wie jenes in Trumau kein Bedarf bestehe, beantragt " XXXX ", dem Vorhaben "Windpark Trumau" keine Bewilligung/Genehmigung zu erteilen.Mit E-Mail vom 25.05.2017 hat der Generalsekretär der römisch 40 jenes Plakat der Energie- und Umweltagentur Niederösterreich zugesendet, auf das Herr römisch 40 in seiner Stellungnahme gegen Ende der mündlichen Verhandlung zum Windpark-Projekt Trumau (am 23.05.2017) Bezug genommen hat. Daraus gehe deutlich hervor, dass in Niederösterreich bereits seit November 2015 (!) der gesamten Strombedarf zu 100% aus Wasser-, Wind-, Biomasse und Sonnenkraft bereitgestellt und somit gedeckt werde. In der OTS-APA-Aussendung (OTS0016) der Wien Energie GmbH vom 21.05.2017 werde Herr LH-Stellvertreter Dr. Stephan Pernkopf wie folgt zitiert: "Windkraft leistet im Osten Österreichs einen wesentlichen Beitrag zu einer sauberen Stromversorgung und zählt zu den Erfolgsfaktoren einer nachhaltigen Umwelt- und Energiepolitik. Dank großer Investitionen in Windkraftanlagen wie in Andlersdorf/Orth halten wir in unserem Bundesland bereits bei über 100 Prozent Strom aus erneuerbarer Energie." Daraus gehe eindeutig hervor, dass für geplante Windpark-Projekte (wie jene in Trumau und in Ebreichsdorf) kein Bedarf besteht. Dies gelte aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes insbesondere für jene Windpark-Projekte, die im Nahbereich von nationalen und internationalen Schutzgebieten (FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten) errichtet werden sollen und in der Folge kumulative Wirkungen auf deren Schutzgüter ausüben. Gerne könne das Gericht das Plakat "100% Erneuerbarer Strom in Niederösterreich" den Akten betreffend Windpark-Projekt Trumau und Windpark-Projekt Ebreichsdorf beifügen sowie der Entscheidung zugrunde legen. Aufgrund dieser Erkenntnis, dass für geplante Windpark-Projekte wie jenes in Trumau kein Bedarf bestehe, beantragt " römisch 40 ", dem Vorhaben "Windpark Trumau" keine Bewilligung/Genehmigung zu erteilen.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Fall der Bedarf keine Genehmigungsvoraussetzung ist und erkennbar politischen Äußerungen für sich gesehen kein Rechtsquellen- oder Beweischarakter zukommt. Da mit dem Vorhaben keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind, gelangt § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Es war daher im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen, inwieweit die im von der NÖ Landesregierung beschlossenen "Energiefahrplan 2030" angestrebten Ziele tatsächtlich schon erreicht sind. Das Vorhaben leistet jedenfalls einen Beitrag zur Zielerreichung. Selbst wenn in NÖ der gesamte Energieverbrauch durch erneuerbare Energien abgedeckt wäre, bestehen auch für den Bund und die EU ähnliche, noch nicht erreichte Zielsetzungen und ist das Vorhaben jedenfalls für diese Ebenen ein Beitrag zur Zielerreichung.Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Fall der Bedarf keine Genehmigungsvoraussetzung ist und erkennbar politischen Äußerungen für sich gesehen kein Rechtsquellen- oder Beweischarakter zukommt. Da mit dem Vorhaben keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind, gelangt Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung. Es war daher im Beschwerdeverfahren auch nicht weiter zu prüfen, inwieweit die im von der NÖ Landesregierung beschlossenen "Energiefahrplan 2030" angestrebten Ziele tatsächtlich schon erreicht sind. Das Vorhaben leistet jedenfalls einen Beitrag zur Zielerreichung. Selbst wenn in NÖ der gesamte Energieverbrauch durch erneuerbare Energien abgedeckt wäre, bestehen auch für den Bund und die EU ähnliche, noch nicht erreichte Zielsetzungen und ist das Vorhaben jedenfalls für diese Ebenen ein Beitrag zur Zielerreichung.

2.5.2. Zur Beschwerde des XXXX und der Nachbarn2.5.2. Zur Beschwerde des römisch 40 und der Nachbarn

2.5.2.1. Zum angeblich mangelhaften Lärmschutz

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihre Gesundheit durch den Betrieb der Anlage aufgrund der Lärmimmissionen gefährdet sei. Weiters werden in der Beschwerde die Auflagen betreffend Monitoring und schallmindernder Maßnahmen in der Nachtzeit kritisiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Überprüfung der Auflagen A I.5.7.5. und A I.5.7.6. im Beschwerdeverfahren fest, dass diese nicht unbestimmt sind, sondern sicherstellen, dass die garantierten Emissionen und prognostizierten Immissionen eingehalten werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 wurde von den Beschwerdeführern auch die normenrechtliche Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen bezweifelt, weshalb diese vertiefend einer fachlichen Auseinandersetzung aus schalltechnischer Sicht unterzogen wurde. Die vertiefende fachliche Auseinandersetzung mit den Ausgabedaten der ÖVE ÖNORM 61400-11 aus schalltechnischer Sicht wurde den Parteien zur Stellungnahme ins Parteiengehör gegeben. Es langten dazu keine Stellungnahmen ein. Da die Auflage I.5.7.4 darauf abzielt, die im Projekt dargelegten Emissionsangaben hinsichtlich des A-bewerteten immissionsrelevanten Schalleistungspegels zu validieren und beide Normen in diesem Bereich gleichwertig sind, könnte aus technischer Sicht auch die ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 (IEC 61400-11 :2012) Ausgabe 2013-10-01, (Lit. S 7) als Messnorm herangezogen werden. Aus Gründen der Kontinuität wird aber im Ergebnis die ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 Ausgabe: 2007-05-01 für die Auflage I.5.7.4 als Messnorm beibehalten.Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Überprüfung der Auflagen A römisch eins.5.7.5. und A römisch eins.5.7.6. im Beschwerdeverfahren fest, dass diese nicht unbestimmt sind, sondern sicherstellen, dass die garantierten Emissionen und prognostizierten Immissionen eingehalten werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.05.2017 wurde von den Beschwerdeführern auch die normenrechtliche Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen bezweifelt, weshalb diese vertiefend einer fachlichen Auseinandersetzung aus schalltechnischer Sicht unterzogen wurde. Die vertiefende fachliche Auseinandersetzung mit den Ausgabedaten der ÖVE ÖNORM 61400-11 aus schalltechnischer Sicht wurde den Parteien zur Stellungnahme ins Parteiengehör gegeben. Es langten dazu keine Stellungnahmen ein. Da die Auflage römisch eins.5.7.4 darauf abzielt, die im Projekt dargelegten Emissionsangaben hinsichtlich des A-bewerteten immissionsrelevanten Schalleistungspegels zu validieren und beide Normen in diesem Bereich gleichwertig sind, könnte aus technischer Sicht auch die ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 (IEC 61400-11 :2012) Ausgabe 2013-10-01, (Lit. S 7) als Messnorm herangezogen werden. Aus Gründen der Kontinuität wird aber im Ergebnis die ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 Ausgabe: 2007-05-01 für die Auflage römisch eins.5.7.4 als Messnorm beibehalten.

2.5.2.2. Zum Infraschall

Die Beschwerdeführer argumentieren, dass das gegenständliche Projekt auch zu einer unzumutbaren Belastung durch Infraschall führe. Die Auseinandersetzung mit dem Infraschall sei aus Sicht der Beschwerdeführer unerlässlich.

Das Beschwerdeverfahren hat, wie unter Punkt II.1.3. dargestellt, eindeutig ergeben, dass eine erhebliche Belästigung durch Infraschall laut dem Prüfgutachter für Umwelthygiene nach derzeitigem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht zu erwarten ist. Die Thematik Infraschall wurde in der umwelthygienischen Stellungnahme zu den eingelangten Einwendungen vom 16.12.2015 (UG-479/006-2015) sowohl allgemein als auch in Bezug auf die konkret vom schalltechnischen Sachverständigen dargelegten Immissionswerte einer umwelthygienischen Bewertung unterzogen. Im Beschwerdeverfahren haben sich im Bereich Lärmschutz und Infraschall keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben und sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben.Das Beschwerdeverfahren hat, wie unter Punkt römisch zwei.1.3. dargestellt, eindeutig ergeben, dass eine erhebliche Belästigung durch Infraschall laut dem Prüfgutachter für Umwelthygiene nach derzeitigem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht zu erwarten ist. Die Thematik Infraschall wurde in der umwelthygienischen Stellungnahme zu den eingelangten Einwendungen vom 16.12.2015 (UG-479/006-2015) sowohl allgemein als auch in Bezug auf die konkret vom schalltechnischen Sachverständigen dargelegten Immissionswerte einer umwelthygienischen Bewertung unterzogen. Im Beschwerdeverfahren haben sich im Bereich Lärmschutz und Infraschall keine Änderungen der bisherigen Beurteilung ergeben und sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben.

2.5.2.3. Zur Beurteilung der Alternativenprüfung

Für die Beschwerdeführer fehlt im bekämpften Bescheid das Tatsachensubstrat zur Alternativenprüfung. § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 erkläre die zwingende Anwendung einer Alternativenprüfung. Die Behörde hätte Feststellungen zum Vorbringen der Projektwerberin zur Alternativenprüfung treffen müssen und sich auch mit den Tatsachenvorbringen auseinandersetzen müssen, die das Gutachten XXXX zu den Projektunterlagen erarbeitet hat.Für die Beschwerdeführer fehlt im bekämpften Bescheid das Tatsachensubstrat zur Alternativenprüfung. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 erkläre die zwingende Anwendung einer Alternativenprüfung. Die Behörde hätte Feststellungen zum Vorbringen der Projektwerberin zur Alternativenprüfung treffen müssen und sich auch mit den Tatsachenvorbringen auseinandersetzen müssen, die das Gutachten römisch 40 zu den Projektunterlagen erarbeitet hat.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen im Bescheid in Punkt 6.5.6., wonach von der Projektwerberseite die gemäß § 1 UVP-G 2000 geforderten Unterlagen zur Alternativenprüfung der Behörde vorgelegt wurden. In Literatur und Judikatur ist anerkannt, dass die Alternativenprüfung keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des § 17 UVP-G 2000 ist. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen berechtigt die Behörde nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrags (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 1 Rz 23ff.; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0096.) Insgesamt kommt der Alternativenprüfung somit keine bedeutende Rolle im Rahmen des UVP-Verfahrens zu. Da die Alternativenprüfung für die Entscheidung irrelevant war, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen seitens der belangten Behörde.Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf die Ausführungen im Bescheid in Punkt 6.5.6., wonach von der Projektwerberseite die gemäß Paragraph eins, UVP-G 2000 geforderten Unterlagen zur Alternativenprüfung der Behörde vorgelegt wurden. In Literatur und Judikatur ist anerkannt, dass die Alternativenprüfung keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 17, UVP-G 2000 ist. Das Unterbleiben der Prüfung möglicher Alternativen berechtigt die Behörde nicht zur Abweisung des Genehmigungsantrags (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph eins, Rz 23ff.; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0096.) Insgesamt kommt der Alternativenprüfung somit keine bedeutende Rolle im Rahmen des UVP-Verfahrens zu. Da die Alternativenprüfung für die Entscheidung irrelevant war, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen seitens der belangten Behörde.

2.5.2.4. Zur angeblichen Lichtverschmutzung

Aus Sicht der Beschwerdeführer führt das gegenständliche Projekt auch zu einer unzumutbaren Belastung durch Lichtimmissionen. Die Behörde habe sich mit dem Einwand zur Frage der Lichtimmissionen in keiner Weise auseinandergesetzt und keinerlei Feststellungen getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu auf die umweltmedizinischen Feststellungen unter Punkt II.1.3. dazu und hält fest, dass im Anhang zur Umweltverträglichkeitsprüfung "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen" und Gutachten für Lichtemissionstechnik zu entnehmen ist, dass selbst unter der Annahme, es könnten im Siedlungsbereich alle 16 Gefahrenfeuer sichtbar sein, die nachbarseitige Raumaufhellung aus lichttechnischer Sicht eine irrelevante Größe darstellt.Das Bundesverwaltungsgericht verweist dazu auf die umweltmedizinischen Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.3. dazu und hält fest, dass im Anhang zur Umweltverträglichkeitsprüfung "Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen" und Gutachten für Lichtemissionstechnik zu entnehmen ist, dass selbst unter der Annahme, es könnten im Siedlungsbereich alle 16 Gefahrenfeuer sichtbar sein, die nachbarseitige Raumaufhellung aus lichttechnischer Sicht eine irrelevante Größe darstellt.

2.5.2.5. Zum angeblich mangelhaften Brandschutzkonzept

Die Beschwerdeführer kritisieren in der Beschwerde das Prüfgutachten von XXXX als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Auflage I.5.2.13 sei unbestimmt, da die Einzelheiten des Brandschutzkonzepts noch unklar seien.Die Beschwerdeführer kritisieren in der Beschwerde das Prüfgutachten von römisch 40 als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Auflage römisch eins.5.2.13 sei unbestimmt, da die Einzelheiten des Brandschutzkonzepts noch unklar seien.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die kritisierte Auflage sinnvoll und bestimmt genug, dass ein mit der zuständigen Feuerwehr abgestimmtes und vidiertes Brandschutzkonzept vorzulegen ist und die lokalen Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich (wie schon unter II.1.4. erwähnt) aus Punkt 2.1.5. der Beschwerdebeantwortung, der Beilage der Projektwerberinnen "Stellungnahme zur Beschwerde Dr. Vana" Punkt 4, sowie aus der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 (Verhandlungsschrift Seiten 28 bis 30). Es ist nicht notwendig, dass bereits bei Bescheiderstellung auch ein entsprechendes Brandschutz- und Sicherheitskonzept vorliegt.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die kritisierte Auflage sinnvoll und bestimmt genug, dass ein mit der zuständigen Feuerwehr abgestimmtes und vidiertes Brandschutzkonzept vorzulegen ist und die lokalen Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich (wie schon unter römisch zwei.1.4. erwähnt) aus Punkt 2.1.5. der Beschwerdebeantwortung, der Beilage der Projektwerberinnen "Stellungnahme zur Beschwerde Dr. Vana" Punkt 4, sowie aus der mündlichen Verhandlung am 23.05.2017 (Verhandlungsschrift Seiten 28 bis 30). Es ist nicht notwendig, dass bereits bei Bescheiderstellung auch ein entsprechendes Brandschutz- und Sicherheitskonzept vorliegt.

2.5.2.6. Zur ornithologischen Beurteilung

Die Beschwerdeführer bringen vor, die ornithologische Beurteilung sei mangelhaft. Im Projektgebiet würden mit der Wiesenweihe und dem Sakerfalken zwei der Vogelschutzrichtlinie unterliegende Vogelarten leben. Es liege ein faktisches Vogelschutzgebiet vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass das Projektgebiet nicht in einem Natura 2000 Gebiet gelegen ist. Selbst wenn im Projektgebiet zwei der Vogelschutzrichtlinie unterliegende Vogelarten leben würden, ergibt sich daraus noch kein faktisches Vogelschutzgebiet. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass es sich bei den fraglichen Flächen um die flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, handelt. Die ornithologische Beurteilung ist insgesamt nicht mangelhaft.

2.5.3. Ergebnis

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Alternativenprüfung, Antragsrecht, Auflage, Bewilligungsverfahren,
Eignung, erhebliche Intensität, Genehmigungsverfahren, Gutachten,
Immissionen, Kumulierung, Kundmachung, Lärmbelastung, mündliche
Verhandlung, Nachbarrechte, Nachvollziehbarkeit, nichtamtlicher
Sachverständiger, öffentliche Interessen, Parteistellung,
Prüfungsumfang, Sachverständigenbestellung,
Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, Windpark

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2145728.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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