Entscheidungsdatum
20.06.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
L511 2185986-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. staatenlos, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.10.2017, im Hinblick auf den am 08.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA. staatenlos, vertreten durch RA Dr. WAGENEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.10.2017, im Hinblick auf den am 08.09.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.09.2015 illegal in Österreich ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Mit Schreiben vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] gemäß § 8 VwGVG.1.2. Mit Schreiben vom 12.10.2017 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] gemäß Paragraph 8, VwGVG.
1.3. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nicht durchnummeriertem Verfahrensakt am 09.02.2018 vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
1.4. Mit Schriftsatz vom 15.06.2018 erklärte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die Zurücknahme der Säumnisbeschwerde (OZ 2).
1.5. Eine Entscheidung in der Sache ist bis dato nicht ergangen.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Anbringen oder das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).1.1. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Anbringen oder das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gem. § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, wobei davon auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst sind VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist (VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005 mwN).1.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gem. Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden, wobei davon auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst sind VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005). Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist (VwGH 16.08.2017, Ro2017/22/0005 mwN).
Im Hinblick auf Devolutionsanträge - zur Übertragbarkeit der diesbezüglichen Judikatur auf die Säumnisbeschwerde etwa VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075 - hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass wenn ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgezogen wird, die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig wird (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).
1.3. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 15.06.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Säumnisbeschwerde vom 12.10.2017 nicht aufrecht halten zu wollen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).1.3. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 15.06.2018 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Säumnisbeschwerde vom 12.10.2017 nicht aufrecht halten zu wollen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
1.4. Da das BVwG noch keine Entscheidung im Rahmen der Säumnisbeschwerde getroffen hatte, ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass das BFA zur Entscheidung wieder zuständig ist (vgl. dazu VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).1.4. Da das BVwG noch keine Entscheidung im Rahmen der Säumnisbeschwerde getroffen hatte, ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass das BFA zur Entscheidung wieder zuständig ist vergleiche dazu VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071 mwN).
1.5. Das vor dem BVwG anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargelegt, dass die bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung sowie zu Devolutionsanträgen auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist. Zur Zurückziehung eines Rechtsmittels VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zu Devolutionsanträgen VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat klargelegt, dass die bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung sowie zu Devolutionsanträgen auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist. Zur Zurückziehung eines Rechtsmittels VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; zu Devolutionsanträgen VwGH 27.05.2015, Ra2015/19/0075. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L511.2185986.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018