TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W265 2185804-1

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 8 heute
  2. VOG § 8 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
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  7. VOG § 8 gültig von 01.01.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  8. VOG § 8 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Spruch

W265 2185804-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Übernahme der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren (Spruchpunkt I.) sowie betreffend die Feststellung der zu Unrecht empfangenen bereits geleisteten Hilfeleistung in Form von Kostenübernahme für Krisenintervention (Spruchpunkt II.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Übernahme der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren (Spruchpunkt römisch eins.) sowie betreffend die Feststellung der zu Unrecht empfangenen bereits geleisteten Hilfeleistung in Form von Kostenübernahme für Krisenintervention (Spruchpunkt römisch zwei.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen mit 28.01.2017 datierten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Übernahme der Kosten einer Krisenintervention nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), welcher am 28.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Dabei gab sie an, in der Nacht von XXXX von ihrem Ehegatten im Eigenheim tätlich angegriffen worden und der Freiheit entzogen worden zu sein, wobei sie eine Serienrippenfraktur links mit Pneumothorax, Prellungen, Schwellungen und Abschürfungen erlitten und sich vom 15.01.2017 bis 25.01.2017 in stationärer Behandlung im XXXX befunden habe. Weiters gab sie an, aktuell Krisenintervention in Anspruch zu nehmen, ein etwaiger Psychotherapiebedarf sei noch offen. In dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular findet sich unter anderem der Passus "Ich nehme zur Kenntnis, dass Personen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind. Ich erkläre, dass ich auf einen Schadenersatzanspruch nicht verzichtet habe und auch nicht verzichten werde."Die Beschwerdeführerin stellte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen mit 28.01.2017 datierten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Übernahme der Kosten einer Krisenintervention nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), welcher am 28.04.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Dabei gab sie an, in der Nacht von römisch 40 von ihrem Ehegatten im Eigenheim tätlich angegriffen worden und der Freiheit entzogen worden zu sein, wobei sie eine Serienrippenfraktur links mit Pneumothorax, Prellungen, Schwellungen und Abschürfungen erlitten und sich vom 15.01.2017 bis 25.01.2017 in stationärer Behandlung im römisch 40 befunden habe. Weiters gab sie an, aktuell Krisenintervention in Anspruch zu nehmen, ein etwaiger Psychotherapiebedarf sei noch offen. In dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular findet sich unter anderem der Passus "Ich nehme zur Kenntnis, dass Personen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind. Ich erkläre, dass ich auf einen Schadenersatzanspruch nicht verzichtet habe und auch nicht verzichten werde."

Die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde nach der letzten Stunde der Krisenintervention den Antrag der Beschwerdeführerin, einen Kurzarztbrief des Klinikums Wels-Grieskirchen, eine Abtretungserklärung der Beschwerdeführerin, wonach das Sozialministeriumservice die Kosten direkt mit der Therapeutin verrechnen könne, ein Indikationsschreiben der Therapeutin und die Honorarnote über 9,5 Einheiten Krisenintervention. Der Antrag mit den genannten Beilagen langte am 28.04.2017 bei der belangten Behörde ein.

Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht Wels den Akt zur angegebenen Strafsache zur kurzfristigen Einsichtnahme. Daraus ist ersichtlich, dass der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil des XXXX vom XXXX betreffend die Tat am XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB und des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht Wels den Akt zur angegebenen Strafsache zur kurzfristigen Einsichtnahme. Daraus ist ersichtlich, dass der mittlerweile geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Tat am römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB und des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2, 2, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 25.07.2017 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass, sollten ihr durch den stationären Krankenhausaufenthalt nach der Tat Kosten in Form eines Selbstbehaltes entstanden sein, sie einen diesbezüglichen Antrag auf Heilfürsorge in Form von Ersatz der Selbstbehalte beantragen könne.

Mit Bescheid vom 25.07.2017 bewilligte die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der Kosten für Krisenintervention grundsätzlich.

Am 31.07.2017 beantragte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Heilfürsorge - Ersatz von Selbstbehalten und Rezeptgebühr - und übermittelte ein Konvolut an diesbezüglichen Rechnungen.

Am 01.08.2017 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der grundsätzliche Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von 2.000 Euro vorliege, da eine dafür notwendige an sich schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB im Strafverfahren bereits festgestellt worden sei. Es werde um Stellungnahme ersucht, ob die erlittene Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate angedauert habe, was den Anspruch auf Schmerzengeld auf 4.000 Euro erhöhen würde.Am 01.08.2017 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der grundsätzliche Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von 2.000 Euro vorliege, da eine dafür notwendige an sich schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB im Strafverfahren bereits festgestellt worden sei. Es werde um Stellungnahme ersucht, ob die erlittene Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate angedauert habe, was den Anspruch auf Schmerzengeld auf 4.000 Euro erhöhen würde.

Mit Stellungnahme eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.08.2017 wurde seitens des Ärztlichen Dienstes festgehalten, dass die Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit nicht mehr als drei Monate angedauert hätten.

Mit Schreiben von 28.08.2017 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass aus dem Strafurteil des XXXX hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Sie werde daher um Übermittlung der Scheidungsunterlagen und um Mitteilung ersucht, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig erfolgt sei.Mit Schreiben von 28.08.2017 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass aus dem Strafurteil des römisch 40 hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Sie werde daher um Übermittlung der Scheidungsunterlagen und um Mitteilung ersucht, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge den Beschluss der einvernehmlichen Scheidung sowie die Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs des XXXX vom XXXX. Darin wird festgehalten, dass mit dem Scheidungsvergleich alle wie immer gearteten Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen seien, insbesondere auch alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom XXXX.Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge den Beschluss der einvernehmlichen Scheidung sowie die Ausfertigung des Scheidungsfolgenvergleichs des römisch 40 vom römisch 40 . Darin wird festgehalten, dass mit dem Scheidungsvergleich alle wie immer gearteten Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen seien, insbesondere auch alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom römisch 40 .

Mit Parteiengehör vom 05.10.2017 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und wies auf § 8 Abs. 3 VOG hin, wonach Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.Mit Parteiengehör vom 05.10.2017 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und wies auf Paragraph 8, Absatz 3, VOG hin, wonach Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 16.10.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei zur einvernehmlichen Scheidung gekommen, weil sie sich dadurch weitere Gerichtsverhandlungen und Kosten ersparen habe wollen, da ihr Exmann beim ersten Scheidungstermin nicht in die Scheidung eingewilligt habe. Nach einem gescheiterten Suizidversuch ihres Mannes habe er beim zweiten Scheidungstermin nach dem Zugeständnis, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Schritte gegen ihn unternehmen und die Kosten des Scheidungsverfahrens tragen würde, der Scheidung zugestimmt. Den Scheidungsbeschluss habe die Beschwerdeführerin am 20.04.2017 von ihrem Rechtsanwalt erhalten. Die letzte Sitzung bei der Therapeutin habe am 14.04.2017 stattgefunden, nach Abschluss der Krisenintervention habe die Therapeutin den Antrag nach dem VOG, den die Beschwerdeführerin bei der ersten Sitzung der Krisenintervention gestellt habe, bei der belangten Behörde eingereicht. Im Schreiben vom 05.10.2017 stelle die belangte Behörde den Sachverhalt so dar, als habe die Beschwerdeführerin Ende April 2017 den Antrag gestellt, obwohl sie gewusst habe, dass sie bei der Scheidung auf alles verzichtet habe. Das sei nicht richtig, eine finanzielle Bereicherung aus dieser Tragödie liege der Beschwerdeführerin fern.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Kostenersatz der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie die Übernahme der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die bereits geleistete Hilfeleistung in Form von Kostenübernahme einer Krisenintervention in Höhe von 826,50 Euro zu Unrecht empfangen worden sei (Spruchpunkt II.). Da die Beschwerdeführerin mit dem Scheidungsfolgenvergleich auf sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Ereignis vom 14.01.2017 verzichtet habe, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3 VOG gegeben. Die bereits geleisteten Kosten für eine Krisenintervention seien daher gemäß § 10 Abs. 3 VOG iVm § 58 HVG zu Unrecht empfangen worden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs habe weder neue Beweismittel enthalten noch seien weitere Tatsachen angeführt worden und sei daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Kostenersatz der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie die Übernahme der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die bereits geleistete Hilfeleistung in Form von Kostenübernahme einer Krisenintervention in Höhe von 826,50 Euro zu Unrecht empfangen worden sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Da die Beschwerdeführerin mit dem Scheidungsfolgenvergleich auf sämtliche Schadenersatzansprüche aus dem Ereignis vom 14.01.2017 verzichtet habe, ist ein Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3, VOG gegeben. Die bereits geleisteten Kosten für eine Krisenintervention seien daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG in Verbindung mit Paragraph 58, HVG zu Unrecht empfangen worden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs habe weder neue Beweismittel enthalten noch seien weitere Tatsachen angeführt worden und sei daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Mit E-Mail vom 22.01.2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, es treffe sie kein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde habe keinen Hinweis auf etwaige Ausschlussgründe ergeben, im Gegenteil - die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, Rechnungen des Krankenhausaufenthaltes bzw. Rezeptgebühren zu übermitteln, da diese ebenfalls übernommen werden könnten. Sie könnte die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Kostenersatz der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie auf Übernahme der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren noch nachvollziehen, da sie bei der Scheidung einem Vergleich zugestimmt habe, nicht jedoch die Abweisung betreffend die Kosten für Krisenintervention. Es wäre besser gewesen, die belangte Behörde hätte zuerst alle Fakten zusammengetragen und dann ihre Entscheidung getroffen. Nicht einmal nach dem Schreiben vom 05.10.2017 sei es ersichtlich gewesen, dass die Kosten zu Unrecht empfangen worden seien. Das Schreiben habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass bereits Kosten getragen worden seien, die das Sozialministeriumservice nicht einbringen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht gewusst, dass die geleisteten Zahlungen vom Täter rückgefordert würden. Sie sehe daher eher einen Fehler im Ermittlungsverfahren, denn die belangte Behörde habe täglich mit solchen Fällen zu tun. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Glauben die Leistung der Krisenintervention in Anspruch genommen und könne kein Verschulden der Ungebührlichkeit der Leistung erkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Ihr Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, unterzeichnet am 28.01.2017, langte am 28.04.2017 beim Sozialministeriumservice ein.

Auf dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antragsformular finden sich unter anderem folgende Erklärungen: "Ich nehme zur Kenntnis, dass Personen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind. Ich erkläre, dass ich auf einen Schadenersatzanspruch nicht verzichtet habe und auch nicht verzichten werde.", "Ich nehme zur Kenntnis, dass die vom Sozialministeriumservice erbrachten Leistungen vom Täter im Regressweg zurückgefordert werden müssen."

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX von ihrem damaligen Ehemann absichtlich schwer am Körper verletzt, mit dem Tod bedroht und über mehrere Stunden widerrechtlich gefangen gehalten. Mit XXXX wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aus diesem Grund zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 von ihrem damaligen Ehemann absichtlich schwer am Körper verletzt, mit dem Tod bedroht und über mehrere Stunden widerrechtlich gefangen gehalten. Mit römisch 40 wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aus diesem Grund zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Am XXXX wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dem XXXX geschieden. Gleichzeitig schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche, insbesondere auch alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 14.01.2017 bereinigt und verglichen wurden.Am römisch 40 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dem römisch 40 geschieden. Gleichzeitig schlossen sie einen Scheidungsfolgenvergleich, mit dem alle gegenseitigen Ansprüche, insbesondere auch alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 14.01.2017 bereinigt und verglichen wurden.

Mit Bescheid vom 25.07.2017 bewilligte die belangte Behörde die Übernahme der Kosten für Krisenintervention und leistete aus diesem Grund Kosten in Höhe von 826,50 Euro.

Die belangte Behörde hatte ab 06.09.2017 Kenntnis vom erklärten Verzicht der Beschwerdeführerin auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen.

Mit Bescheid vom 11.12.2017 wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Kostenersatz der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie auf Übernahme der gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren abgewiesen und festgestellt, dass die bereits geleistete Hilfeleistung in Form von Kostenübernahme einer Krisenintervention zu Unrecht empfangen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf der von ihr bei Antragsstellung vorgelegten Kopie ihres Reisepasses.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und zum Datum des Einlangens des Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verbrechen am XXXX beruhen auf dem XXXX und dem diesbezüglichen Urteil vom XXXX.Die Feststellungen zum Verbrechen am römisch 40 beruhen auf dem römisch 40 und dem diesbezüglichen Urteil vom römisch 40 .

Die Feststellungen zum im Rahmen der Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getroffenen Vergleich stützen sich auf die Vergleichsausfertigung des XXXX vom XXXX.Die Feststellungen zum im Rahmen der Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann getroffenen Vergleich stützen sich auf die Vergleichsausfertigung des römisch 40 vom römisch 40 .

Die Feststellungen zu den Bescheiden der belangten Behörde vom 25.07.2017 und 11.12.2017 basieren auf dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1.Paragraph eins,

(1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.(4) Hatte die Handlung im Sinne des Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie(5) Kindern ist Hilfe gemäß Absatz 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2,

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

...

Ausschlußbestimmungen

§ 8.Paragraph 8,

(1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) ausgeschlossen, wenn

1. sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder

3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.(4) Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.

(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.

(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.(6) Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.

...

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10.Paragraph 10,

(1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.(1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.(4) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

..."

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes lauten auszugsweise:

"...

Anzeige- und Ersatzpflicht

§ 57. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.Paragraph 57, Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 4, führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.

§ 58.Paragraph 58,

(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die Behörde (Paragraph 74,) von dem Neubemessungs- oder Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen nicht durch eine Handlung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, herbeigeführt worden sind. Trifft den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden und ist die Leistung von diesem in gutem Glauben empfangen worden, so tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung zu bewirken. Kann keine Aufrechnung stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten. Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig, so ist die Forderung zu stunden oder die Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg einzutreiben.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge oder sonstiger Geldleistungen ist mit Bescheid auszusprechen.

(4) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz des Schadensbetrages eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden.

..."

Die Beschwerdeführerin schloss am XXXX im Rahmen der Scheidung von ihrem Ehemann und Täter des antragsauslösenden Verbrechens vom XXXX mit diesem einen Vergleich, in welchem alle Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen wurden, insbesondere auch alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Verbrechen vom XXXX.Die Beschwerdeführerin schloss am römisch 40 im Rahmen der Scheidung von ihrem Ehemann und Täter des antragsauslösenden Verbrechens vom römisch 40 mit diesem einen Vergleich, in welchem alle Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen wurden, insbesondere auch alle Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Verbrechen vom römisch 40 .

Der Abschluss dieses Vergleiches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Leistung der Krisenintervention im guten Glauben in Anspruch genommen und es treffe sie kein Verschulden an der Ungebührlichkeit der Leistung, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits bei Antragsstellung von den Voraussetzungen der Leistungserbringung nach dem VOG belehrt wurde. Mit dem von ihr selbst unterfertigten Antragsformular erklärte sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass Personen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind. Sie erklärte weiters, dass sie auf einen Schadenersatzanspruch nicht verzichtet habe und auch nicht verzichten werde.

Insofern ist auch irrelevant, dass die Beschwerdeführerin das Formular bereits am 28.01.2017 - noch vor ihrer Scheidung - unterfertigt hat und der Antrag in Folge erst am 28.04.2017 von ihrer Therapeutin bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Gemäß § 10 Abs. 2 VOG endet die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistungen nicht gegeben sind. Zwar wurde der Ausschlussgrund - der Scheidungsfolgenvergleich vom XXXX - nach dem verfahrensgegenständlichen Ereignis am XXXXgeschlossen, da damit jedoch sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom XXXX bereinigt und verglichen wurden, waren die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG, von Beginn an - und somit auch für die bereits seit 28.01.2017 geleisteten Kosten der verbrechenskausalen Krisenintervention - nicht gegeben.Insofern ist auch irrelevant, dass die Beschwerdeführerin das Formular bereits am 28.01.2017 - noch vor ihrer Scheidung - unterfertigt hat und der Antrag in Folge erst am 28.04.2017 von ihrer Therapeutin bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG endet die Hilfeleistung, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistungen nicht gegeben sind. Zwar wurde der Ausschlussgrund - der Scheidungsfolgenvergleich vom römisch 40 - nach dem verfahrensgegenständlichen Ereignis am XXXXgeschlossen, da damit jedoch sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom römisch 40 bereinigt und verglichen wurden, waren die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nach dem VOG, von Beginn an - und somit auch für die bereits seit 28.01.2017 geleisteten Kosten der verbrechenskausalen Krisenintervention - nicht gegeben.

Die belangte Behörde war über Monate in laufendem Kontakt mit der Beschwerdeführerin, was auch die Beschwerdeführerin selbst durch die Kritik an dem unnötig langen und aufwendigen Verfahren bestätigt. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde während dieser Zeit dennoch nicht selbst über ihre durchgeführte Scheidung und den geschlossenen Vergleich. Gemäß § 10 Abs. 3 VOG iVm § 57 HVG sind Leistungsempfänger jedoch verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, worüber die Beschwerdeführerin ebenfalls in der von ihr unterzeichneten Erklärung auf dem Antragsformular aufgeklärt wurde. Die belangte Behörde erlangte hingegen erst durch Einholung und Durchsicht des Strafaktes Kenntnis über die Scheidung und forderte in der Folge die betreffenden Scheidungsunterlagen an, welche am 06.09.2017 beim Sozialministeriumservice einlangten. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde damit das Vorliegen des Vergleiches angezeigt.Die belangte Behörde war über Monate in laufendem Kontakt mit der Beschwerdeführerin, was auch die Beschwerdeführerin selbst durch die Kritik an dem unnötig langen und aufwendigen Verfahren bestätigt. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde während dieser Zeit dennoch nicht selbst über ihre durchgeführte Scheidung und den geschlossenen Vergleich. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VOG in Verbindung mit Paragraph 57, HVG sind Leistungsempfänger jedoch verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen, worüber die Beschwerdeführerin ebenfalls in der von ihr unterzeichneten Erklärung auf dem Antragsformular aufgeklärt wurde. Die belangte Behörde erlangte hingegen erst durch Einholung und Durchsicht des Strafaktes Kenntnis über die Scheidung und forderte in der Folge die betreffenden Scheidungsunterlagen an, welche am 06.09.2017 beim Sozialministeriumservice einlangten. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde damit das Vorliegen des Vergleiches angezeigt.

Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass die geleisteten Zahlungen vom Täter rückgefordert werden, ist ebenfalls zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin darüber in dem von ihr unterzeichneten Antragsformular belehrt wurde.

Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Scheidungsfolgenvergleich vom XXXX einen Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG darstellt, womit kein Anspruch auf Leistungen nach dem VOG besteht und die bereits geleisteten Leistungen in Form der Kostenübernahme für Krisenintervention zu Unrecht empfangen wurden.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Scheidungsfolgenvergleich vom römisch 40 einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VOG darstellt, womit kein Anspruch auf Leistungen nach dem VOG besteht und die bereits geleisteten Leistungen in Form der Kostenübernahme für Krisenintervention zu Unrecht empfangen wurden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände, Scheidung, VerbrechensopferG, Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2185804.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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