TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/21 W170 2126626-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z17
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2126626-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1050003500/150046003/BMI-VFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1050003500/150046003/BMI-VFA_STM_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, abgewiesen.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei beim Militär bzw. beim Geheimdienst gewesen und desertiert, nachdem sie im Dezember 2012 von bewaffneten Männern angeschossen worden sei und in Syrien keine hinreichende medizinische Behandlung erfahren habe.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen auf diese lautenden syrischen Führerschein, einen auf diese lautenden syrischen Dienstausweis des Geheimdienstes, einen auf diese lautenden Militärausweis, einen Registerauszug, ein Familienbuch und einen auf diese lautenden römisch-katholischen Taufschein vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.04.2016, erlassen am 21.04.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe Syrien auf illegalem Wege verlassen, aber eine konkrete Verfolgung ihrer Person nicht dezidiert behauptet, sondern Syrien wegen ihrer unbefriedigenden Lebenssituation verlassen. Es drohe der beschwerdeführenden Partei in Syrien keine asylrelevante Verfolgung.

4. Mit am 18.05.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.4. Mit am 18.05.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe beim syrischen Geheimdienst gearbeitet, sei schwer verletzt worden und mangels entsprechender Behandlung beinahe verblutet. Sie habe Syrien, nachdem ihr die legale Ausreise nicht genehmigt worden sei, illegal verlassen und drohe ihr daher im Falle der Rückkehr die sofortige Ermordung. Zudem drohe der beschwerdeführenden Partei als früherem Angestelltem des Staates und als Christ Verfolgung durch Oppositionsgruppen und radikale Islamisten. Auch hätte sich die Behörde mit der Frage beschäftigen müssen, ob die beschwerdeführende Partei in Syrien den Reservedienst hätte ableisten müssen.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 23.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 20.04.2018 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am 07.06.2018 wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei in den wesentlichen Zügen das bisherige Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei:

XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der römisch-katholischen Konfession angehört. Die Identität des XXXX steht fest.römisch 40 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der römisch-katholischen Konfession angehört. Die Identität des römisch 40 steht fest.

XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

XXXX ist in Österreich unbescholten.römisch 40 ist in Österreich unbescholten.

1.2. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei:

XXXX hat angegeben, aus der Stadt Damaskus zu stammen und dort zumindest bis zur Ausreise für staatliche Stellen tätig gewesen zu sein; dieses Vorbringen ist glaubhaft.römisch 40 hat angegeben, aus der Stadt Damaskus zu stammen und dort zumindest bis zur Ausreise für staatliche Stellen tätig gewesen zu sein; dieses Vorbringen ist glaubhaft.

Im Herkunftsgebiet des XXXX hatte zum Zeitpunkt von dessen Ausreise und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand.Im Herkunftsgebiet des römisch 40 hatte zum Zeitpunkt von dessen Ausreise und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand.

1.3. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien:

Der syrische Geheimdienst ist im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien seit 2011 an zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt. Die Regierung überwacht exilpolitische Aktivitäten im Ausland durch ihre Sicherheitsdienste, auch in Österreich.

XXXX war von 2009 nach freiwilligem Eintritt bis jedenfalls zu seiner Ausreise Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes, sein Vater ist ein inzwischen pensionierter Polizeigeneral.römisch 40 war von 2009 nach freiwilligem Eintritt bis jedenfalls zu seiner Ausreise Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes, sein Vater ist ein inzwischen pensionierter Polizeigeneral.

XXXX wurde bei Kampfhandlungen im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges schwer verletzt.römisch 40 wurde bei Kampfhandlungen im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges schwer verletzt.

Es lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des XXXX nicht feststellen, welchen Tätigkeiten für den syrischen Geheimdienst XXXX nachgegangen ist, ob dieser sich an durch den Geheimdienst zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt hat und ebenso nicht wie es zur Verletzung des XXXX gekommen ist; insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob XXXX selbst als Kämpfer an den Kampfhandlungen beteiligt war und ob dieser immer noch Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes ist.Es lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des römisch 40 nicht feststellen, welchen Tätigkeiten für den syrischen Geheimdienst römisch 40 nachgegangen ist, ob dieser sich an durch den Geheimdienst zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt hat und ebenso nicht wie es zur Verletzung des römisch 40 gekommen ist; insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob römisch 40 selbst als Kämpfer an den Kampfhandlungen beteiligt war und ob dieser immer noch Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes ist.

Es lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des XXXX nicht feststellen, ob dieser Syrien rechtswidrig oder auch im Auftrag des syrischen Geheimdienstes verlassen hat. Es lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des XXXX nicht feststellen, ob XXXX seinen Antrag auf internationalen Schutz im Auftrag des syrischen Geheimdienstes gestellt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, ist allerdings nicht zu sehen, wie die Antragstellung dem syrischen Staat bekannt werden sollte.Es lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des römisch 40 nicht feststellen, ob dieser Syrien rechtswidrig oder auch im Auftrag des syrischen Geheimdienstes verlassen hat. Es lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des römisch 40 nicht feststellen, ob römisch 40 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Auftrag des syrischen Geheimdienstes gestellt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, ist allerdings nicht zu sehen, wie die Antragstellung dem syrischen Staat bekannt werden sollte.

Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht, insbesondere würde dieser nicht alleine wegen der Zugehörigkeit zu seiner Konfession oder Ethnie verfolgt werden.Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht, insbesondere würde dieser nicht alleine wegen der Zugehörigkeit zu seiner Konfession oder Ethnie verfolgt werden.

Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des XXXX, nämlich in Damaskus, keinen Zugriff auf diesen.Andere Verfolger hatten bzw. haben im Herkunftsgebiet des römisch 40 , nämlich in Damaskus, keinen Zugriff auf diesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Volksgruppenangehörigkeit sowie zur römisch-katholischen Konfession ergeben sich aus den vorgelegten Ausweisen und dem Taufschein sowie - hinsichtlich der Volksgruppe - aus ihrer Sprachkenntnis und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei. Aus den vorgelegten Ausweisen ergibt sich auch, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei feststeht.

Dass die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist ist, am 14.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage; dass die beschwerdeführende Partei in Österreich unbescholten ist aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.

Es ist auf Grund der diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei glaubhaft, dass diese aus der Stadt Damaskus stammt; ebenso ist auf Grund der durch den vorgelegten Dienstausweis untermauerten Angaben glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei dort jedenfalls bis zur Ausreise für staatliche Stellen tätig gewesen ist.

Dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei das syrische Regime bzw. der syrische Staat die Macht in der Hand hatte und diese zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in der Hand hat, ergibt sich aus den diesbezüglich mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Einklang zu bringenden Länderberichten, hinsichtlich der nunmehrigen Situation auch aus der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/.

Dass der syrische Geheimdienst im Rahmen des Bürgerkrieges in Syrien seit 2011 an zahlreichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt war und ist, ergibt sich aus der Berichtslage, siehe etwa das LIB, S. 31

f. Dass die Regierung exilpolitische Aktivitäten im Ausland durch ihre Sicherheitsdienste, auch in Österreich, überwacht, ergibt sich ebenso aus der Berichtslage, siehe etwa das LIB, S. 81.

Dass die beschwerdeführende Partei 2009 freiwillig dem syrischen Geheimdienst beigetreten ist und seitdem Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes jedenfalls bis zu ihrer Ausreise war, ergibt sich aus seinen durch die Vorlage des - nach dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 26.06.2015, Gz. E1/22644/2015 (AS 49) unbedenklichen - Dienstausweises gestützten, gleichbleibenden Vorbringen. Dass der Vater der beschwerdeführenden Partei ein inzwischen pensionierter Polizeigeneral ist, hat die beschwerdeführende Partei gleichbleibend vorgebracht und ist nicht zu erkennen, welchen Vorteil sie diesbezüglich von einer Falschaussage hätte, sodass dieses Vorbringen als glaubhaft gemacht gewertet wurde. Dass die beschwerdeführende Partei bei Kampfhandlungen im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges schwer verletzt wurde, ergibt sich aus ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen sowie den Verletzungen auf seinem Körper.

Vor der detaillierten Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft bewerteten Vorbringensteile ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben Maturant und ausgebildeter Geheimdienstmitarbeiter ist und daher davon auszugehen ist, dass diese in der Lage ist, ein tatsächlich Erlebtes im Wesentlichen widerspruchsfrei im Rahmen verschiedener Einvernahme vorzubringen. Darüber hinaus wurden die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der behördlichen Einvernahme aufgenommen hat, laut dem jeweiligen Protokoll rückübersetzt; zwar bestreitet die beschwerdeführende Partei die Rückübersetzung, kann aber nicht dartun, wieso die erfolgte Rückübersetzung falsch protokolliert worden wäre, zumal es dem zuständigen Referenten im Bundesamt zwar möglicherweise nicht auffällt, wenn nur resümierend rückübersetzt wird, die Unterlassung der Rückübersetzung aber jedenfalls bemerkt werden würde. Würde der Referent die Unterlassung der Rückübersetzung bemerken, diese aber trotzdem protokollieren, würde er sich (zumindest) einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung oder aber sogar einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen; es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Protokollierungen hier falsch sind. Da gegen die Niederschrift aber weder vor Unterschriftsleistung noch in der Beschwerde Einwände erhoben wurden, liefern diese - den Vorschriften des § 14 AVG entsprechenden - Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der behördlichen Einvernahme aufgenommen haben, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges durch die beschwerdeführende Partei ist nicht erfolgt. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch ausdrücklich angegeben, vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und beim Bundesamt die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben.Vor der detaillierten Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht nicht als glaubhaft bewerteten Vorbringensteile ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben Maturant und ausgebildeter Geheimdienstmitarbeiter ist und daher davon auszugehen ist, dass diese in der Lage ist, ein tatsächlich Erlebtes im Wesentlichen widerspruchsfrei im Rahmen verschiedener Einvernahme vorzubringen. Darüber hinaus wurden die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der behördlichen Einvernahme aufgenommen hat, laut dem jeweiligen Protokoll rückübersetzt; zwar bestreitet die beschwerdeführende Partei die Rückübersetzung, kann aber nicht dartun, wieso die erfolgte Rückübersetzung falsch protokolliert worden wäre, zumal es dem zuständigen Referenten im Bundesamt zwar möglicherweise nicht auffällt, wenn nur resümierend rückübersetzt wird, die Unterlassung der Rückübersetzung aber jedenfalls bemerkt werden würde. Würde der Referent die Unterlassung der Rückübersetzung bemerken, diese aber trotzdem protokollieren, würde er sich (zumindest) einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung oder aber sogar einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machen; es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Protokollierungen hier falsch sind. Da gegen die Niederschrift aber weder vor Unterschriftsleistung noch in der Beschwerde Einwände erhoben wurden, liefern diese - den Vorschriften des Paragraph 14, AVG entsprechenden - Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt im Rahmen der behördlichen Einvernahme aufgenommen haben, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Ein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges durch die beschwerdeführende Partei ist nicht erfolgt. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch ausdrücklich angegeben, vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und beim Bundesamt die Wahrheit gesagt und die Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben.

Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer genauen Tätigkeit beim syrischen Geheimdienst nicht glaubhaft ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese vor dem Bundesamt angab, für den Bereich des Zolls eingeteilt gewesen zu sein (siehe AS 65) während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, in der Personalverwaltung tätig gewesen zu sein (S. 7 der Niederschrift). Die beschwerdeführende Partei war über Vorhalt nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzuklären.

Da die beschwerdeführende Partei offensichtlich bei Kampfhandlungen verletzt worden ist und auch die Schilderung, wie es zu dieser Verletzung kam, nicht glaubhaft gemacht wurde (siehe dazu unten), aus den eben dargelegten Gründen die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei für den syrischen Geheimdienst nicht nachvollziehbar vorgebracht wurde und der syrische Geheimdienst - wie oben festgestellt - an Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist, lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht feststellen, ob diese sich an durch den Geheimdienst zu verantwortenden Menschenrechtsverletzungen beteiligt hat.

Dass mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei nicht feststellbar ist, wie es zur Verletzung der beschwerdeführenden Partei gekommen ist und ob diese selbst als Kämpfer an den Kampfhandlungen beteiligt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt angegeben hatte, dass sie bei einem Angriff auf das Büro des Geheimdienstes im Gebäude angeschossen wurde (siehe AS 65: "Ich

arbeitete in meinem Büro .... Am 20.07.2012 kamen bewaffnete Männer

in unser Gebäude und ich wurde angeschossen. ... Ich wurde wie ein

‚Hund' zwei Stunden in meinem Büro liegen gelassen.") während sie vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sich als die Terroristen das Gebiet, in dem ihr Büro gewesen sei, gestürmt hätten, auf die Straße begeben zu haben und angeschossen worden zu sein, während sie sich hinter einer Ecke verstecken habe wollen; danach sei die beschwerdeführende Partei zwei Stunden auf der Straße am Boden gelegen (S. 7 der Niederschrift). Die beschwerdeführende Partei war über Vorhalt nicht in der Lage, diesen Widerspruch aufzuklären.

Darüber hinaus fiel während der mündlichen Verhandlung auf, dass die beschwerdeführende Partei beim Vorhalt des Umstandes, dass ihr Herkunftsgebiet in der Hand des Regimes ist, spontan lächelte, sie die Angreifer vor dem Bundesverwaltungsgericht als Terroristen bezeichnete und sie über die Ausbildung beim syrischen Geheimdienst nur sehr allgemeine Angaben machte, die zum Teil auch widersprüchlich waren, da die beschwerdeführende Partei zuerst angab, keine Waffenausbildung erhalten zu haben und erst später über Vorhalt der mangelnden Nachvollziehbarkeit dieser Angaben angab, an einem Sturmgewehr ausgebildet worden zu sein.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher im Lichte der Feststellungen, dass die syrischen Sicherheitskräfte die exilpolitische Szene auch in Österreich beobachten sowie dem von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Wunsch, vom Geheimdienst in der Auslandsdienstabteilung eingeteilt zu werden, nicht fest, dass diese nicht mehr Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes ist. Viel mehr erscheint denklogisch, dass die beschwerdeführende Partei - etwa als Belohnung für ihre bei einem Einsatz erlangten Verletzungen - nunmehr auf einen ungefährlicheren, ihrem Wunsch entsprechenden Posten bei der Auslandsdienstabteilung versetzt wurde und etwa mit der Beobachtung der exilpolitischen Szene in Österreich betraut ist. Daher lässt sich mangels eines diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens der beschwerdeführenden Partei auch nicht feststellen, ob diese Syrien rechtswidrig oder auch im Auftrag des syrischen Geheimdienstes verlassen und ob diese ihren Antrag auf internationalen Schutz im Auftrag des syrischen Geheimdienstes gestellt hat.

Wäre dies aber nicht der Fall, könnte die Antragstellung dem syrischen Staat nur bekannt werden, wenn die beschwerdeführende Partei diesem die Antragstellung mitteilt, da es den österreichischen Behörden verboten ist, diesbezügliche Daten an Behörden des Herkunftsstaates weiterzugeben und nicht zu sehen ist, wie diese ansonsten von der Antragstellung hätten erfahren sollen.

Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, aus denen der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrische Staat droht, ergibt sich daraus, dass solche Gründe nicht behauptet wurden; dass der beschwerdeführenden Partei auch insbesondere nicht alleine wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Konfession oder Ethnie Verfolgung droht, ergibt sich aus den Länderberichten und dem Umstand, dass ihr Herkunftsgebiet in der Hand des syrischen Regimes ist, das insbesondere keine konfessionellen Minderheiten alleine wegen deren religiöser Zugehörigkeit verfolgt, sondern sich viel mehr als Beschützer solcher Minderheiten geriert (siehe etwa LIB, S. 52). Ebenso gibt es keine Berichte über Verfolgung von (regierungstreuen) Arabern aus Damaskus durch das Regime.

Dass andere Verfolger im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, nämlich in Damaskus, keinen Zugriff auf diese hatten bzw. haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass Damaskus und somit auch das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei inzwischen (wieder) vollkommen in der Hand des syrischen Regimes ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017 (in Folge: AsylG), ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (in Folge: AsylG), ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrischer Staatsangehöriger ist.

2. Gemäß § 3, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3,, ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschn. F lit a GFK sind die Bestimmungen der GFK auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschn. F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Artikel eins, Abschn. F Litera a, GFK sind die Bestimmungen der GFK auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen.

Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Wenn der Person in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, ist diese Person aber trotzdem von der der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Wenn der Person in Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, ist diese Person aber trotzdem von der der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschn. F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

3. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Die beschwerdeführende Partei hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Fahnenflucht als Mitarbeiter des Geheimdienstes durch ihre rechtswidrige Ausreise Verfolgung durch das Regime befürchte. Da sich aber - wie oben festgestellt - nicht feststellen lässt, dass die beschwerdeführende Partei nicht mehr Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes ist bzw. ob diese Syrien rechtswidrig oder im Auftrag des syrischen Geheimdienstes verlassen hat, wurde eine diesbezüglich drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Selbiges gilt für die Frage der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz. Wenn die beschwerdeführende Partei Syrien im Auftrag des syrischen Geheimdienstes verlassen hat, etwa um die exilpolitische Szene in Österreich zu beobachten, hat sie den Antrag auch im Auftrag des syrischen Geheimdienstes gestellt. Wenn dies nicht der Fall wäre, wäre allerdings nicht zu sehen, wie die Antragstellung dem syrischen Staat bekannt werden sollte. Daher droht der beschwerdeführenden Partei aus diesem Grund auch keine glaubhaft gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat.

Da darüber hinaus keine anderen Gründe erkennbar sind, aus denen der beschwerdeführenden Partei in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht und andere Verfolger im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, nämlich in Damaskus, keinen Zugriff auf diese hatten bzw. haben, hat die beschwerdeführende Partei eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und sind Hinweise auf eine solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Schon alleine aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

4. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172). Der Europäische Gerichtshof führte im Urteil vom 09.11.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG (vgl. Anhang II der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine ‚individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände' erforderlich, aber auch ‚dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann'".4. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie 2004/83/EG (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) zu sehen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172). Der Europäische Gerichtshof führte im Urteil vom 09.11.2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, zu den (inhaltsgleichen) Ausschlussgründen des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG vergleiche Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/95/EU) betreffend die Angehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP als terroristisch eingestuften Organisation unter anderem aus, "dass in einem solchen Kontext die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass eine Person eine solche Straftat begangen hat oder sich solche Handlungen hat zuschulden kommen lassen, eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraussetzt, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine ‚individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände' erforderlich, aber auch ‚dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann'".

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zu Art. 1 Abschn. F GFK ausgesprochen, dass dessen Anwendung lediglich das Vorliegen ernsthafter Gründe für den Verdacht, jedoch nicht den Nachweis, dass dem Asylwerber der Ausschlussgrund zur Last liegt, erfordert (VwGH 24.10.1996, 95/20/0231). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0141; VwGH 01.07.1998, 97/09/0189).Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zu Artikel eins, Abschn. F GFK ausgesprochen, dass dessen Anwendung lediglich das Vorliegen ernsthafter Gründe für den Verdacht, jedoch nicht den Nachweis, dass dem Asylwerber der Ausschlussgrund zur Last liegt, erfordert (VwGH 24.10.1996, 95/20/0231). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0141; VwGH 01.07.1998, 97/09/0189).

Unzweifelhaft ist der syrische Geheimdienst - so wie alle syrischen Sicherheitskräfte - in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, also Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und Kriegsverbrechen verwickelt. Das bedeutet aber per se noch nicht, dass diese Verbrechen im Lichte des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auf die beschwerdeführende Partei durchschlagen. Auf Grund der sehr mangelhaften Berichtslage ist das Bundesverwaltungsgericht nur in der Lage, die Verdachtslage hinsichtlich der Frage, ob die beschwerdeführende Partei an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war, zu klären, wenn diese durch wahrheitsgemäße Angaben am Verfahren mitwirkt. Ansonsten besteht auf Grund des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei jahrelang und nach freiwilliger Meldung für den syrischen Geheimdienst gearbeitet hat und darüber hinaus auch für Kampfhandlungen typische Verletzungen davongetragen hat, der begründete Verdacht, dass sie an solchen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war. § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG verpflichtet die beschwerdeführende Partei auch am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub ihren Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Ebenso spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Parteien im Administrativverfahren Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Sachverhaltsteile treffen, die ohne Mitwirkung der Partei nicht festgestellt werden können (zuletzt VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). Dieser ist die beschwerdeführende Partei aber nicht nachgekommen, da sie sowohl hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim Geheimdienst als auch hinsichtlich des Zustandekommens ihrer Verletzungen keine glaubhaften Angaben gemacht hat.Unzweifelhaft ist der syrische Geheimdienst - so wie alle syrischen Sicherheitskräfte - in schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, also Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und Kriegsverbrechen verwickelt. Das bedeutet aber per se noch nicht, dass diese Verbrechen im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die beschwerdeführende Partei durchschlagen. Auf Grund der sehr mangelhaften Berichtslage ist das Bundesverwaltungsgericht nur in der Lage, die Verdachtslage hinsichtlich der Frage, ob die beschwerdeführende Partei an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war, zu klären, wenn diese durch wahrheitsgemäße Angaben am Verfahren mitwirkt. Ansonsten besteht auf Grund des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei jahrelang und nach freiwilliger Meldung für den syrischen Geheimdienst gearbeitet hat und darüber hinaus auch für Kampfhandlungen typische Verletzungen davongetragen hat, der begründete Verdacht, dass sie an solchen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verpflichtet die beschwerdeführende Partei auch am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub ihren Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Ebenso spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Parteien im Administrativverfahren Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Sachverhaltsteile treffen, die ohne Mitwirkung der Partei nicht festgestellt werden können (zuletzt VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025). Dieser ist die beschwerdeführende Partei aber nicht nachgekommen, da sie sowohl hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim Geheimdienst als auch hinsichtlich des Zustandekommens ihrer Verletzungen keine glaubhaften Angaben gemacht hat.

Auf Grund des Umstandes, dass die Organisation, für die die beschwerdeführende Partei tätig war, an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war und ist, sowie des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei Schussverletzungen erlitten hat und unter Bedachtnahme darauf, dass diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim Geheimdienst als auch hinsichtlich des Zustandekommens dieser Verletzungen keine glaubhaften Angaben gemacht, besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Verdacht, dass sich die beschwerdeführende Partei an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt hat und ist ihr Antrag auch aus diesem Grunde abzuweisen.

5. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, begründete
Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg, Desertion, Geheimdienst,
Glaubhaftmachung, illegale Ausreise, innerstaatliche
Fluchtalternative, Kriegsverbrechen, medizinische Versorgung,
Menschenrechtsverletzungen, Mitwirkungspflicht, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, religiöse Gründe, schwerwiegende
Verdachtsgründe, Verdacht, Verdachtsgründe, Verdachtslage,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, Wahrscheinlichkeit,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2126626.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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