TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/22 W208 2188589-1

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Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W208 2188589-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Renate LANZENBACHER und den Laienrichter Mag. Markus BÖHEIMER als Beisitzer über die Beschwerde des Bezirksinspektor XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PETZELBAUER & KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 15.01.2018, GZ 3-23-DK-Senat2/2015, 5-28-DK-Senat 2/2015, 17-26-DK-Senat 2/2015 betreffend Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Renate LANZENBACHER und den Laienrichter Mag. Markus BÖHEIMER als Beisitzer über die Beschwerde des Bezirksinspektor römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte PETZELBAUER & KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 15.01.2018, GZ 3-23-DK-Senat2/2015, 5-28-DK-Senat 2 aus 2015,, 17-26-DK-Senat 2 aus 2015, betreffend Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch

wie folgt zu lauten hat:

Bezlnsp. XXXX ist schuldig,Bezlnsp. römisch 40 ist schuldig,

1. er hat am 21.02.2015, gegen 19.05 Uhr, im Gemeindegebiet von XXXX1. er hat am 21.02.2015, gegen 19.05 Uhr, im Gemeindegebiet von römisch 40

XXXX , auf zwei im Garten befindliche Hunde geschossen und diese schwer verletzt,römisch 40 , auf zwei im Garten befindliche Hunde geschossen und diese schwer verletzt,

2. er hat in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis Anfang 2015 im Bundesamtsgebäude (BAG) XXXX bzw. in der XXXX , im jeweiligen Garagenbereich, zwei Schlagstöcke (lang) an sich genommen, obwohl diese nicht in seinem Eigentum standen und sich damit unrechtmäßig bereichert,2. er hat in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis Anfang 2015 im Bundesamtsgebäude (BAG) römisch 40 bzw. in der römisch 40 , im jeweiligen Garagenbereich, zwei Schlagstöcke (lang) an sich genommen, obwohl diese nicht in seinem Eigentum standen und sich damit unrechtmäßig bereichert,

3. er hat in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis Anfang 2015 im Rahmen der Schießausbildung zumindest 282 Stück 9 mm Luger Dienstmunition an sich genommen,

4. er hat durch den Besitz verbotener bzw. nicht genehmigter Waffen und Munition (Spruchpunkt 3 A und B lit a bis f des Gerichtsurteils vom 07.10.2016, XXXX ), welche im Zuge der am 09.03.2015 durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden und sichergestellt werden konnten, gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen,4. er hat durch den Besitz verbotener bzw. nicht genehmigter Waffen und Munition (Spruchpunkt 3 A und B Litera a bis f des Gerichtsurteils vom 07.10.2016, römisch 40 ), welche im Zuge der am 09.03.2015 durchgeführten Hausdurchsuchung vorgefunden und sichergestellt werden konnten, gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen,

  • -Strichaufzählung
    dabei handelte es sich um folgende Waffen:

eine Flinte (Vorderschaftrepetierer) Remington, Type 870; Kal.12, Pumpgun (verbotene Waffe gemäß § 17 Abs. 1Z 4 WaffG)eine Flinte (Vorderschaftrepetierer) Remington, Type 870; Kal.12, Pumpgun (verbotene Waffe gemäß Paragraph 17, Absatz eins Z, 4 WaffG)

  • -Strichaufzählung
    folgende Munition:

313 Stück Munition für Faustfeuerwaffen und Langwaffen der Marke Remington; Kal. 22 LR(IR, Longe Rifle)

6 Stück Munition für Faustfeuerwaffen und Langwaffen der Marke CCI; Kal. 22 LR (IR-Longe Rifle)

8 Stück Munition für Faustfeuerwaffen der Marke Remington; Kal. 9 mm Luger (9x19mm, 9 mm Para uw)

9 Stück Munition für Faustfeuerwaffen der Marke Hirtenberger Kal. 9 mm Luger (9x19 mm, 9 mm Para uw)

25 Stück Munition für Faustfeuerwaffen der Marke CBC; Kal 38 spezial

10 Stück Munition für Faustfeuerwaffen der Marke CCI; Kal 38 spezial (verboten gemäß § 17 Abs. 2 WaffG i.V.m § 5 Abs. 1 WaffG DuchführungsVO)10 Stück Munition für Faustfeuerwaffen der Marke CCI; Kal 38 spezial (verboten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WaffG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, WaffG DuchführungsVO)

er hat, in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorsätzlich und im Spruchpunkt 4 fahrlässig Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m.er hat, in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorsätzlich und im Spruchpunkt 4 fahrlässig Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG i.V.m.

§ 91 BDG 1979 begangen.Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde/Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde/Disziplinaranwaltschaft einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarstrafe, Entlassung, gekürzte
Ausfertigung, Polizist, Spruchpunkt - Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2188589.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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