TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/22 W198 2148646-1

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Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W198 2148646-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 13.01.2017, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 13.01.2017, VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aufgrund der Bestreitung der Beitragsschuld laut

Rückstandsausweis vom 09.11.2012 im Verfahren beim ASG Wien zu GZ: XXXX gegen die PVA betreffend die Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes auf die Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers erfolgte die Unterbrechung des Gerichtsverfahrens zwecksRückstandsausweis vom 09.11.2012 im Verfahren beim ASG Wien zu GZ: römisch 40 gegen die PVA betreffend die Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes auf die Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers erfolgte die Unterbrechung des Gerichtsverfahrens zwecks

Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Abklärung der Beitragspflicht.

2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2014, GZ: XXXX wurde der Bescheid der SVA vom 18.10.2013 betreffend 1.) die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und 01.10.2009 bis 31.05.2010, 2.) die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, und 3.) die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen, aufgehoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren war auch unter Einbindung der WGKK die Frage zu2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2014, GZ: römisch 40 wurde der Bescheid der SVA vom 18.10.2013 betreffend 1.) die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und 01.10.2009 bis 31.05.2010, 2.) die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, und 3.) die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen, aufgehoben und wurde die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVA zurückverwiesen. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren war auch unter Einbindung der WGKK die Frage zu

klären, ob im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und vom 01.10.2009 bis 31.05.2010 eine unselbstständige Beschäftigung als Geschäftsführer der " XXXX GmbH" bestanden hat.klären, ob im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und vom 01.10.2009 bis 31.05.2010 eine unselbstständige Beschäftigung als Geschäftsführer der " römisch 40 GmbH" bestanden hat.

3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der SVA mit Schreiben vom

15.10.2014 aufgefordert, zu gegenständlichen Fragen Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 04.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass neuerlich am 13.10.2009 der Konkurs eröffnet worden sei und er keine Kenntnis darüber habe, ob bzw. wann er vom Masseverwalter abgemeldet worden sei. Nach Konkurseröffnung habe er keinerlei Tätigkeit mehr ausgeübt. Anspruch auf Entgelt hätte er nur gehabt, wenn der Geschäftsgang sich positiv entwickelt hätte, was nicht gelungen sei. Während der Zeit seiner Geschäftsführung sei er für die Sanierung des Betriebes und die Organisation des Wareneinkaufs zuständig gewesen.

5. In weiterer Folge wurde seitens der SVA die WGKK um Prüfung insbesondere darüber ersucht, ob für die Zeiträume 01.05.2009 bis 31.07.2009 und 01.10.2009 bis 31.05.2010 ein Dienstverhältnis nach den ASVG festzustellen sei. Entsprechend dem Ermittlungsergebnis

der WGKK wurde im Zeitraum 01.05.2009 bis 12.07.2009 und vom 13.10.2009 bis

31.05.2010 kein Dienstverhältnis zur " XXXX GmbH" festgestellt.31.05.2010 kein Dienstverhältnis zur " römisch 40 GmbH" festgestellt.

6. Mit Schreiben vom 25.11.2016 teilte die SVA dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Prüfung durch die WGKK mit und übermittelte ihm als Anhang die detaillierten Ergebnisse

des Ermittlungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.

7. Die SVA hat mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.05.2009 bis 31.07.2009 und von 13.10.2009 bis 31.05.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß7. Die SVA hat mit Bescheid vom 13.01.2017 gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.05.2009 bis 31.07.2009 und von 13.10.2009 bis 31.05.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Er ist zum 09.11.2012 verpflichtet, einen Betrag vonParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterliege. Er ist zum 09.11.2012 verpflichtet, einen Betrag von

€ 2.056,46 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen sowie €

90,53 an Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge für den Zeitraum von 01.05.2009 bis 31.07.2009 und von 13.10.2009 bis 31.05.2010 zu bezahlen. Weiters ist der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Zeitraum von 01.05.2009 bis 31.07.2009 und von 13.10.2009 bis 31.05.2010 Verzugszinsen in Höhe

von € 410,54 sowie Nebengebühren in Höhe von € 83,55, Kostenanteile in Höhe von € 6,60 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von € 8,88% seit 20.10.2012 aus einem Kapital von

€ 2.056,46 zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Zeiträume von 01.08.2006 bis 30.04.2009 und von 13.07.2009 bis 12.10.2009 ein Dienstverhältnis zur " XXXXBegründend wurde ausgeführt, dass für die Zeiträume von 01.08.2006 bis 30.04.2009 und von 13.07.2009 bis 12.10.2009 ein Dienstverhältnis zur " römisch 40

GmbH" bestanden habe und der Beschwerdeführer somit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG seien die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sei und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, in derGmbH" bestanden habe und der Beschwerdeführer somit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG seien die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sei und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, in der

Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Da im Zeitraum 01.05.2009 bis 12.07.2009 und vom 13.10.2009 bis 31.05.2010 keine unselbständige Beschäftigung festgestellt worden sei, in diesen Zeiträumen jedoch die weiteren Formalkriterien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vorliegen, bestehe die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und vom 13.10.2009 bis 31.05.2010. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Beiträge näher dargelegt.Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Da im Zeitraum 01.05.2009 bis 12.07.2009 und vom 13.10.2009 bis 31.05.2010 keine unselbständige Beschäftigung festgestellt worden sei, in diesen Zeiträumen jedoch die weiteren Formalkriterien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegen, bestehe die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und vom 13.10.2009 bis 31.05.2010. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Beiträge näher dargelegt.

8. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass er niemals bei der

SVA versichert gewesen sei. Er sei bei der PVA versichert und stehe ihm seit Februar 2012

eine Berufsunfähigkeitspension der PVA zu. Allerdings sei seine Pension über Veranlassung der PVA gepfändet worden, weswegen er eine Klage beim ASG einbringen habe müssen.

Eine angebliche Forderung der SVA bestehe nicht zu Recht. Dieses Verfahren sei beim ASG nach wie vor anhängig. Er ersuche und beantrage daher - bis zur rechtkräftigen

Entscheidung des ASG - die gegen ihn geführte Exekution einzustellen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 04.11.2014 die Umstände betreffend seine Person im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der " XXXX GmbH" umfassend dargelegt habe. Er halte fest, dass er im RahmenEntscheidung des ASG - die gegen ihn geführte Exekution einzustellen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 04.11.2014 die Umstände betreffend seine Person im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der " römisch 40 GmbH" umfassend dargelegt habe. Er halte fest, dass er im Rahmen

des Insolvenzverfahrens durch den Masseverwalter an- und von diesem wieder abgemeldet worden sei; er habe weder Einfluss noch Kenntnis betreffend eine beitragspflichtige Anmeldung gehabt. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die WGKK Prüfungen durchgeführt habe und Ermittlungsergebnisse vorliegen, sei nicht

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer immer nur Minderheitsgesellschafter der " XXXX " gewesen sei; dieser Umstand könne jedoch keine Sozialversicherungspflicht für ihn auslösen. Er habe niemals ein Schreiben der SVA vom 25.11.2016 betreffend ein Ergebnis einer Prüfung durch die WGKK erhalten. Am 29.11.2016, an welchem Tag ihm dieses Schreiben angeblich zugestellt worden sei, sei er ortsabwesend gewesen. Diesbezüglich müsse ein Zustellfehler vorliegen und sei er daher nicht in der Lage gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Da er niemals gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern nur Minderheitsgesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, würden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die gewerberechtlichen Verhältnisse der " XXXX GmbH" nicht zutreffen und bestehe eine Pflichtversicherung daher nicht zu Recht.nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden. Richtig sei lediglich, dass der Beschwerdeführer immer nur Minderheitsgesellschafter der " römisch 40 " gewesen sei; dieser Umstand könne jedoch keine Sozialversicherungspflicht für ihn auslösen. Er habe niemals ein Schreiben der SVA vom 25.11.2016 betreffend ein Ergebnis einer Prüfung durch die WGKK erhalten. Am 29.11.2016, an welchem Tag ihm dieses Schreiben angeblich zugestellt worden sei, sei er ortsabwesend gewesen. Diesbezüglich müsse ein Zustellfehler vorliegen und sei er daher nicht in der Lage gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Da er niemals gewerberechtlicher Geschäftsführer, sondern nur Minderheitsgesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei, würden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die gewerberechtlichen Verhältnisse der " römisch 40 GmbH" nicht zutreffen und bestehe eine Pflichtversicherung daher nicht zu Recht.

9. Die Beschwerdesache wurde am 28.02.2017 von der SVA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat die Beitragsschuld im anhängigen Verfahren gegen die PVA vor dem ASG Wien (GZ: XXXX ) betreffend die Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes auf die Berufsunfähigkeitspension bestritten. Das Verfahren vor demDer Beschwerdeführer hat die Beitragsschuld im anhängigen Verfahren gegen die PVA vor dem ASG Wien (GZ: römisch 40 ) betreffend die Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes auf die Berufsunfähigkeitspension bestritten. Das Verfahren vor dem

ASG Wien wurde zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Abklärung der Beitragspflicht unterbrochen.

Für die Zeiträume von 01.08.2006 bis 30.04.2009 und von 13.07.2009 bis 12.10.2009

bestand ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur " XXXX GmbH". Der Beschwerdeführer unterlag in diesen Zeiträumen somit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.bestand ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur " römisch 40 GmbH". Der Beschwerdeführer unterlag in diesen Zeiträumen somit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG.

In den Zeiträumen 01.05.2009 bis 12.07.2009 und 13.10.2009 bis 31.05.2010 lag keine unselbständige Beschäftigung des Beschwerdeführers vor und lag sohin ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG nicht vor.

Im Zeitraum von 02.10.2006 bis 24.03.2011 war der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH", welche für den Zeitraum von 21.12.2004 bis 21.05.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "GastgewerbeIm Zeitraum von 02.10.2006 bis 24.03.2011 war der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der " römisch 40 GmbH", welche für den Zeitraum von 21.12.2004 bis 21.05.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Gastgewerbe

§ 142" war.Paragraph 142, war.

Mit Schreiben der SVA vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens mitgeteilt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als Beilage zu

diesem Schreiben mitgeschickt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Betreffend den Vorhalt des Beschwerdeführers, dass die im Bescheid erwähnten Prüfungen und Ermittlungsergebnisse der WGKK nicht nachvollziehbar wären und er darüber nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVA vom 15.10.2014 um schriftliche Stellungnahme zur Klärung der für die Pflichtversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erforderlichen

Voraussetzungen ersucht wurde. Dieses Ersuchen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2014 beantwortet.

Mit Schreiben vom 24.02.2015 ersuchte die SVA die WGKK unter Schilderung des

Sachverhalts um Einleitung eines Prüfverfahrens, insbesondere, ob für die Zeiträume 01.05.2009 bis 31.07.2009 und 01.10.2009 bis 31.05.2010 ein Dienstverhältnis nach dem ASVG festzustellen ist. Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2015 mitgeteilt.

Das Prüfverfahren durch die WGKK ergab, dass nicht festgestellt werden konnte, dass in den Zeiträumen 01.05.2009 bis 12.07.2009 sowie 13.10.2009 bis 31.05.2010 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vorliegt. Der Beschwerdeführer war aber als geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH", welche für den Zeitraum von 21.12.2004 bis 21.05.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, ab dem 02.10.2006 bis zur Löschung der Firma am 24.03.2011 im Firmenbuch eingetragen (siehe Firmenbuch, XXXX , GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich, Funktion gelöscht am 24.03.2011).Das Prüfverfahren durch die WGKK ergab, dass nicht festgestellt werden konnte, dass in den Zeiträumen 01.05.2009 bis 12.07.2009 sowie 13.10.2009 bis 31.05.2010 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vorliegt. Der Beschwerdeführer war aber als geschäftsführender Gesellschafter der " römisch 40 GmbH", welche für den Zeitraum von 21.12.2004 bis 21.05.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung war, ab dem 02.10.2006 bis zur Löschung der Firma am 24.03.2011 im Firmenbuch eingetragen (siehe Firmenbuch, römisch 40 , GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich, Funktion gelöscht am 24.03.2011).

Mit Schreiben der SVA vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Beweisverfahrens mitgeteilt und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als Beilage zu

diesem Schreiben mitgeschickt. Dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer laut seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht erhalten und sei er zu diesem Zeitpunkt

ortsabwesend gewesen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Schreiben vom 25.11.2016 dem Beschwerdeführer als Einschreiben geschickt wurde und von diesem laut im Akt befindlichen Rückschein persönlich am 29.11.2016 übernommen und der Rückschein unterschrieben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Abs. 5 GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Absatz 5, GSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen derGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor demBundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist,Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,,

noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden

Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war

gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit seinen Standpunkt darzulegen; zuletzt wurde ihm mit Schreiben der SVA vom 25.11.2016 das Ergebnis des Beweisverfahrens mitgeteilt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben und hat dadurch seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzt. Wenn er vorbringt, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des

Schreibens vom 25.11.2016 ortsabwesend gewesen sei, so ist festzuhalten, dass eine Mitteilung des Beschwerdeführers über eine Ortsabwesenheit nicht erfolgte, obwohl er im laufenden Verfahren dazu verpflichtet gewesen wäre. Abgesehen davon ist - wie beweiswürdigend bereits ausgeführt - festzuhalten, dass das Schreiben vom 25.11.2016 dem Beschwerdeführer als Einschreiben geschickt wurde und von diesem laut im Akt befindlichen Rückschein persönlich am 29.11.2016 übernommen wurde.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung beginnt gemäß § 6 GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft und endet gemäßDie Pflichtversicherung beginnt gemäß Paragraph 6, GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft und endet gemäß

§ 7 GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist.Paragraph 7, GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 02.10.2006 bis 24.03.2011 geschäftsführender Gesellschafter der " XXXX GmbH", welche für den Zeitraum von 21.12.2004 bis 21.05.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "GastgewerbeDer Beschwerdeführer war im Zeitraum von 02.10.2006 bis 24.03.2011 geschäftsführender Gesellschafter der " römisch 40 GmbH", welche für den Zeitraum von 21.12.2004 bis 21.05.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Gastgewerbe

§ 142" und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war.Paragraph 142 und somit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft war.

Wie oben festgestellt, lag beim Beschwerdeführer im Zeitraum 01.05.2009 bis 12.07.2009

und 13.10.2009 bis 31.05.2010 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG nicht vor. Er unterlag in diesen Zeiträumen nicht bereits aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Da im Zeitraum 01.05.2009 bis 12.07.2009 und 13.10.2009 bis 31.05.2010 keine unselbständige Beschäftigung vorlag, in diesen Zeiträumen jedoch die weiteren Formalkriterien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vorliegen, besteht Pflichtversicherung nachDa im Zeitraum 01.05.2009 bis 12.07.2009 und 13.10.2009 bis 31.05.2010 keine unselbständige Beschäftigung vorlag, in diesen Zeiträumen jedoch die weiteren Formalkriterien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG vorliegen, besteht Pflichtversicherung nach

dieser Bestimmung in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.05.2009 bis 31.07.2009 und vom 13.10.2009 bis 31.05.2010.

Die Eröffnung des Konkurses über die GmbH bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung deren Rechtspersönlichkeit. Auch deren Gewerbeberechtigung besteht daher bis zur allfälligen Entziehung durch die Gewerbebehörde weiter (VwGH 2006/08/0028). Daher endet auch die Pflichtversicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der GmbH infolge Insolvenz der GmbH nicht, weil es nicht darauf ankommt, ob der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter tatsächlich tätig wird oder dafür ein Entgelt erhält: die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und ist ein Tätigwerden bzw. eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit nicht Voraussetzung (VwGH 2007/08/0105).Die Eröffnung des Konkurses über die GmbH bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung deren Rechtspersönlichkeit. Auch deren Gewerbeberechtigung besteht daher bis zur allfälligen Entziehung durch die Gewerbebehörde weiter (VwGH 2006/08/0028). Daher endet auch die Pflichtversicherung des geschäftsführenden Gesellschafters der GmbH infolge Insolvenz der GmbH nicht, weil es nicht darauf ankommt, ob der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter tatsächlich tätig wird oder dafür ein Entgelt erhält: die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist ein formalisiertes Merkmal der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG und ist ein Tätigwerden bzw. eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit nicht Voraussetzung (VwGH 2007/08/0105).

Es ist somit der SVA nicht entgegen zu treten, wenn sie im Zeitraum 01.05.2009 bis

31.07.2009 und 13.10.2009 bis 31.05.2010 das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG feststellt.31.07.2009 und 13.10.2009 bis 31.05.2010 das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG feststellt.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer der konkreten Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegengetreten ist und ist daher die von der SVA im Bescheid vorgenommene Berechnung der Beiträge der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht vonDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von

der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder

weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2148646.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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