RS Vfgh 2007/12/6 B2009/06

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Veröffentlicht am 06.12.2007
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Index

57 Versicherungen
57/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
AVG §8
EG Art141
PensionskassenG §15 Abs4, §33 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde(FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierungaufgrund des Geschlechts bei der Berechnung vonPensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keineParteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nachdem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oderrechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auchverfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzesnicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits-und Sozialgericht

Rechtssatz

Keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nach §15 Abs4 PensionskassenG (Maßnahme der Aufsicht der FMA über die Pensionskassen iSd §33 leg cit; Parteistellung im Aufsichtsverfahren nur der von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen Partei); kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses iSd §8 AVG.

Der Pensionskassenvertrag und der von der Pensionskasse zu erstellende Geschäftsplan, die Gegenstand der Verbesserung sein können, gehen von der Berechnung der bisher erworbenen Anwartschaften und dem heranzuziehenden fiktiven Pensionsalter aus, wie sie im Technischen Anhang zur Betriebsvereinbarung festgelegt wurden. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gestaltung der Pensionskassenzusage sowie des Geschäftsplans durch die FMA ermächtigt zu keiner inhaltlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit (Nichtdiskriminierung) der Betriebsvereinbarung samt Anhang. Darüber hinaus sind die Rechtmäßigkeit der Betriebsvereinbarung und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots (§18 BetriebspensionsG und Art141 EG) Fragen des Arbeitsrechts. Im Streitfall haben darüber die Arbeits- und Sozialgerichte zu entscheiden.

Es ist daher schon aufgrund des vorgesehenen gerichtlichen Rechtsschutzes für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht unsachlich, im Verbesserungsverfahren nach §15 Abs4 PensionskassenG keine (weitere) Parteistellung zu gewähren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Pensionskassen, Parteistellung, Gleichheit Frau - Mann, EU-Recht,Rechtsschutz, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2009.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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