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57 VersicherungenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend Maßnahmen zur Beseitigung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung von Pensionsanwartschaften gegenüber der Pensionskasse; keine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verbesserungsverfahren nach dem Pensionskassengesetz; kein Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder rechtlichen Interesses; Annahme einer Parteistellung auch verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten aufgrund des gerichtlichen Rechtsschutzes beim Arbeits- und SozialgerichtSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer war über 30 Jahre lang bei der B. AG bzw. deren Rechtsvorgängern als Bankangestellter beschäftigt. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung stand ihm - nach eigenen Angaben - eine vom Arbeitgeber direkt zu erbringende Pensionsleistung zu, deren Höhe sich nach einem Prozentsatz des Letztgehaltes berechnete. Mit Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1999 seien die bis dahin angefallenen Anwartschaften aus dieser Direktzusage gemäß §48 des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), BGBl. 281/1990, idF BGBl. I 134/2006 in die Vereinigte Pensionskasse AG übertragen worden. Dadurch sei ein Wechsel von einem leistungsorientierten Anspruch zu einem kapitalgedeckten System erfolgt. Die Berechnung des Wertes der in der Direktzusage erworbenen Pensionsanwartschaften sei - nach Angaben des Beschwerdeführers - mit einem angenommenen rechnungsmäßigen Überschuss von jährlich durchschnittlich 7% und einem gegenüber weiblichen Arbeitnehmern um fünf Jahre später fiktiv angenommenen Pensionsantritt erfolgt. Da der angenommene Ertrag nicht erreicht worden sei, jedoch das Deckungskapital mit dem angenommenen Prozentsatz abgezinst wurde, habe sich für den Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein um fünf Jahre gekürzter Barwert ergeben. Dieser gekürzte Barwert habe eine wesentliche Pensionskürzung zur Folge gehabt. Die Pensionskürzung mache nach Angaben des Beschwerdeführers in etwa 25% aus, erhöhe sich aber mit jedem Jahr.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer war über 30 Jahre lang bei der B. AG bzw. deren Rechtsvorgängern als Bankangestellter beschäftigt. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung stand ihm - nach eigenen Angaben - eine vom Arbeitgeber direkt zu erbringende Pensionsleistung zu, deren Höhe sich nach einem Prozentsatz des Letztgehaltes berechnete. Mit Betriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1999 seien die bis dahin angefallenen Anwartschaften aus dieser Direktzusage gemäß §48 des Bundesgesetzes über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz - PKG), Bundesgesetzblatt 281 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2006, in die Vereinigte Pensionskasse AG übertragen worden. Dadurch sei ein Wechsel von einem leistungsorientierten Anspruch zu einem kapitalgedeckten System erfolgt. Die Berechnung des Wertes der in der Direktzusage erworbenen Pensionsanwartschaften sei - nach Angaben des Beschwerdeführers - mit einem angenommenen rechnungsmäßigen Überschuss von jährlich durchschnittlich 7% und einem gegenüber weiblichen Arbeitnehmern um fünf Jahre später fiktiv angenommenen Pensionsantritt erfolgt. Da der angenommene Ertrag nicht erreicht worden sei, jedoch das Deckungskapital mit dem angenommenen Prozentsatz abgezinst wurde, habe sich für den Beschwerdeführer gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein um fünf Jahre gekürzter Barwert ergeben. Dieser gekürzte Barwert habe eine wesentliche Pensionskürzung zur Folge gehabt. Die Pensionskürzung mache nach Angaben des Beschwerdeführers in etwa 25% aus, erhöhe sich aber mit jedem Jahr.
2. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem Schreiben an die belangte Behörde, in dem er vorbrachte, dass anlässlich der Übertragung eine diskriminierende Berechnung des Deckungskapitals erfolgt wäre. Wäre er weiblichen Geschlechts, hätte sich das zur Verfügung zu stellende Kapital um die Zeitspanne von fünf Jahren erhöht. Aus dieser Ungleichbehandlung hätte sich eine geringere Pensionsleistung ergeben. Der Beschwerdeführer begehrte ferner, dass die Behörde den Geschäftsplan berichtige und entsprechende Maßnahmen setze, damit das Deckungskapital ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art141 EG errechnet und vom Arbeitgeber der Pensionskasse zur Verfügung gestellt werde. Die Behörde wies mit Schreiben vom 24. Mai 2006 darauf hin, dass die Übertragung nicht bewilligungspflichtig sei und dieser eine Betriebsvereinbarung zugrunde liege. Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung wurden nicht ergriffen.
3. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen formellen Antrag, die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) möge Maßnahmen zur Beseitigung der aufgezeigten Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes des Antragstellers ergreifen und ein Verbesserungsverfahren einleiten. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid beruht auf folgender rechtlicher Grundlage:römisch zwei. Der angefochtene Bescheid beruht auf folgender rechtlicher Grundlage:
1. Der Beschwerdeführer stützt die Behauptung, er dürfe wegen seines Geschlechtes nicht diskriminiert werden, auf Art141 EG.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"ARTIKEL 141 (ex-Artikel 119)
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet,
2. Ein Pensionskassenvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Pensionskasse und beitretenden Arbeitgebern. In einem Pensionskassenvertrag sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz die Ansprüche der Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten auf Leistung der Pensionskassen zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die einzelnen Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten sind nicht Vertragspartner.
Der notwendige Inhalt eines Pensionskassenvertrages ist durch das Gesetz vorgegeben (§15 Abs3 PKG). Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften des PKG oder den Vorschriften des §3 des Bundesgesetzes, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert werden (Betriebspensionsgesetz - BPG) BGBl. 282/1990 idF BGBl. I 8/2005, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig (§15 Abs4 PKG). Der notwendige Inhalt eines Pensionskassenvertrages ist durch das Gesetz vorgegeben (§15 Abs3 PKG). Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den gesetzlichen Vorschriften des PKG oder den Vorschriften des §3 des Bundesgesetzes, mit dem betriebliche Leistungszusagen gesichert werden (Betriebspensionsgesetz - BPG) Bundesgesetzblatt 282 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 2005,, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen. Kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig (§15 Abs4 PKG).
§15 PKG hat folgenden Wortlaut:
"Pensionskassenvertrag
§15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der
Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind
a) dem Arbeitgeber,
15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;
4. Zahlungsweise und Fälligkeit allfälliger Beitragszahlungen;
5. Zahlungsweise und Fälligkeit der Leistungen.
Änderungen des Pensionskassenvertrages und der Betriebsvereinbarung in der Mustervereinbarung sind unzulässig und rechtsunwirksam. Eine zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Vereinbarung erlischt, sobald der Arbeitgeber seine Zahlungen wieder aufnimmt und der Arbeitnehmer dann noch in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.
3. §33 Abs2 PKG hat folgenden Wortlaut:
"§33.
...
..."
4. §48 PKG hat folgenden Wortlaut:
"Übertragung
§48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:§48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen oder von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, oder auf Grund gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen, auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
unberührt. Im Falle einer Abfindung (§1 Abs2 PKG, §5 Abs4 BPG oder §5 Abs2 AVRAG) oder einer Übertragung (§5 Abs2 Z1 bis 4 BPG) eines Unverfallbarkeitsbetrages hat der Arbeitgeber spätestens zum Abfindungs- oder Übertragungszeitpunkt den aushaftenden Teil des Deckungserfordernisses vorzeitig an die Pensionskasse zu überweisen.
1. des §6 Abs1 Z2 BPG oder
2. für die Eröffnung des Konkurses (§§66 und 67 KO) vorliegen,
so hat die Pensionskasse die betroffenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Anpassung hat nach den im Geschäftsplan anzugebenden Formeln zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen der Voraussetzungen des §6 Abs1 Z2 BPG der Pensionskasse gegenüber glaubhaft zu machen. Das Einstellen der Überweisung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber setzt ferner voraus, daß der Arbeitgeber seine laufenden Beitragsleistungen an die Pensionskasse widerrufen hat.
5. §3 Abs1 BPG hat folgenden Wortlaut:
"Pensionskasse
Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung
§3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs2 genannten Fälle nach Maßgabe des §9 Z8 und §15 Abs4 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:§3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs2 genannten Fälle nach Maßgabe des §9 Z8 und §15 Abs4 des Pensionskassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:
1. Wegfall der kollektivvertraglichen Pensionskassenzusage durch Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit oder
2. Erlöschen des Kollektivvertrages durch Kündigung
werden die Regelungen des Kollektivvertrages über eine Pensionskassenzusage Inhalt des Arbeitsvertrages des Anwartschaftsberechtigten.
..."
III. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid wie folgt:römisch drei. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid wie folgt:
"Die Frage, wer in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei hat, kann anhand des AVG alleine nicht gesagt werden, weil §8 AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 96/03/0066 vom 10.7.1996). "Die Frage, wer in einem Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei hat, kann anhand des AVG alleine nicht gesagt werden, weil §8 AVG nur besagt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, die die Parteistellung begründen, vorliegt. Die Parteistellung kann daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 96/03/0066 vom 10.7.1996).
Bei den hier in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften handelt es sich um §33 PKG und §15 PKG.
Zunächst ist festzuhalten, dass das PKG Anwartschafts- und Leistungsberechtigen (AWLB) weder einen ausdrücklichen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung einräumt noch explizit die Stellung als Partei zuerkennt.
Kann aus §33 PKG, welcher in Abs2 vorsieht, dass die FMA die Einhaltung der Bestimmungen des PKG zu überwachen hat, ein Rechtsanspruch des Antragstellers abgeleitet werden?
Gemäß §33 Abs2 Satz 2 PKG hat die FMA bei ihrer Tätigkeit auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Farny/Wöss (Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz §33, Erl 1) räumen aber ein, dass das Aufsichtsrecht nicht so weit gehen kann, dass die Rechte jedes einzelnen AWLB unter Ausschaltung des Zivilrechtsweges durch Bescheid durchzusetzen sind: 'Das Aufsichtsrecht der FMA im PKG bezieht sich ähnlich wie das über Banken oder Versicherungen darauf, dass die Rechtsvorschriften generell bei der Geschäftsgebarung eingehalten werden.'
Es geht also darum, die generelle Einhaltung der Aufsichtsbestimmungen bei der Geschäftstätigkeit der Pensionskassen zu überwachen. Die FMA hat dabei die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wahrzunehmen, Ansprüche einzelner Anwartschafts- und Leistungsberechtigter sind jedoch von den Zivilgerichten zu klären.
Im Zentrum der Aufsichtstätigkeit stehen die Pensionskassen, die gewisse Antragsrechte haben und auf die sich behördliche Maßnahmen beziehen. Gegenstand einer behördlichen Anordnung ist somit immer die Pensionskasse. Dies gilt auch für Anordnungen gemäß §15 Abs4 PKG.
Rechtstellung in einem Verfahren gemäß §15 Abs4 PKG haben nur die Pensionskassen, auch wenn die Maßnahmen im Endeffekt einzelne Anwartschafts- und Leistungsberechtigte betreffen können.
Mit Thienel (Verwaltungsverfahrensrecht2, 90) ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Verpflichtung einer Behörde zugleich eine subjektive Berechtung der Betroffenen begründet: 'Man muss daher zwischen der Begründung einer subjektiven Berechtigung und dem Umstand, dass die Erfüllung einer bestimmten Pflicht reflexartig bestimmten Personen zum Vorteil gereichen kann, unterscheiden.'
Entsprechendes gilt für den gesamten Aufsichtsbereich, so auch für den verwandten Versicherungsbereich.
Die dargelegte Rechtsauffassung lässt sich daher auch durch einen Vergleich mit der Versicherungsaufsicht bekräftigen. Im Bereich der Versicherungsaufsicht kann etwa aus §99 Abs1 VAG, der die Pflicht der FMA zur Überwachung der gesamten Geschäftsgebahrung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, vorsieht, kein subjektiv-öffentliches Recht von Beschwerdeführern auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden (vgl. Baran, VAG3, Anm. 4 zu §99 VAG). Dies gilt auch für die Anordnungsbefugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §104 VAG, wonach die FMA zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen hat, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten. Dass die Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Versicherten ergriffen werden, bedeutet aber nicht, dass sie dazu bestimmt sind, den Interessen einzelner Versicherter zu dienen. Zweck der Anordnung ist es daher nicht, einzelnen Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu ihrem Recht zu verhelfen (dies ist Sache der Gerichte), sondern die Gesamtheit der Versicherten vor einem Verhalten des Versicherungsunternehmens zu bewahren, das ihre Interessen verletzt (vgl. dazu Baran, VAG3, Anm. 1 zu §104 VAG). Freilich kann eine Anordnung auch den Schutz einzelner Versicherter faktisch bewirken. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die FMA zwar Beschwerden von Versicherten über Versicherungsunternehmen behandelt (vor allem weil sie Hinweise auf Missstände geben können), dass dem Beschwerdeführer aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerdebehandlung zusteht (vgl. Baran, VAG3, Anm. 4 zu §99 VAG). Die dargelegte Rechtsauffassung lässt sich daher auch durch einen Vergleich mit der Versicherungsaufsicht bekräftigen. Im Bereich der Versicherungsaufsicht kann etwa aus §99 Abs1 VAG, der die Pflicht der FMA zur Überwachung der gesamten Geschäftsgebahrung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, vorsieht, kein subjektiv-öffentliches Recht von Beschwerdeführern auf eine bestimmte Erledigung abgeleitet werden vergleiche Baran, VAG3, Anmerkung 4 zu §99 VAG). Dies gilt auch für die Anordnungsbefugnisse der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §104 VAG, wonach die FMA zur Wahrung der Interessen der Versicherten alle Anordnungen zu treffen hat, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs von Versicherungsunternehmen in Einklang zu halten. Dass die Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Versicherten ergriffen werden, bedeutet aber nicht, dass sie dazu bestimmt sind, den Interessen einzelner Versicherter zu dienen. Zweck der Anordnung ist es daher nicht, einzelnen Versicherten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu ihrem Recht zu verhelfen (dies ist Sache der Gerichte), sondern die Gesamtheit der Versicherten vor einem Verhalten des Versicherungsunternehmens zu bewahren, das ihre Interessen verletzt vergleiche dazu Baran, VAG3, Anmerkung 1 zu §104 VAG). Freilich kann eine Anordnung auch den Schutz einzelner Versicherter faktisch bewirken. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die FMA zwar Beschwerden von Versicherten über Versicherungsunternehmen behandelt (vor allem weil sie Hinweise auf Missstände geben können), dass dem Beschwerdeführer aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerdebehandlung zusteht vergleiche Baran, VAG3, Anmerkung 4 zu §99 VAG).
Allgemein kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht dem Dritten (z.B. dem Anzeiger oder 'Antragsteller') Parteistellung (und damit niemanden ein Recht auf Einschreiten der Behörde) zu (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §8 Rz 7 mwN). Allgemein kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht dem Dritten (z.B. dem Anzeiger oder 'Antragsteller') Parteistellung (und damit niemanden ein Recht auf Einschreiten der Behörde) zu vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, §8 Rz 7 mwN).
Adressat einer möglichen Anordnung gemäß §15 Abs4 PKG wäre die Pensionskasse, nur ihr kommt Parteistellung zu. Deshalb ist der Antrag des Herrn T. mangels Parteistellung zurückzuweisen."
IV. 1. Gegen diesen Bescheid der FMA wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte B