Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W175 2141003-1/4E
W175 2141008-1/4E
W175 2140998-1/4E
W175 2141006-1/4E
W175 2141000-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.11.2016, GZ. Islamabad-OB/KONS/3010/2015, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.09.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3010/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.11.2016, GZ. Islamabad-OB/KONS/3010/2015, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 29.09.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/3010/2015, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG idgF als unbegründetA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG idgF als unbegründet
abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer - alle sind Staatsangehörige Afghanistans - und stellte am 21.10.2015 für sich und ihre Kinder unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG.) Am selben Tag wurde sie auch einer Einvernahme vor der ÖB Islamabad unterzogen. Als Bezugsperson wurde ein Sohn der BF1 genannt.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer - alle sind Staatsangehörige Afghanistans - und stellte am 21.10.2015 für sich und ihre Kinder unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG.) Am selben Tag wurde sie auch einer Einvernahme vor der ÖB Islamabad unterzogen. Als Bezugsperson wurde ein Sohn der BF1 genannt.
1.2. Mit Schreiben vom 21.07.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) der ÖB Islamabad mit, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson volljährig sei, sodass die Einreise mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Zudem sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig.
1.3. Mit Schreiben vom 29.08.2016 (übernommen am 21.09.2016) forderte die ÖB Islamabad die BF1 zur Stellungnahme zur Mitteilung des BFA auf, wonach die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, da die genannte Bezugsperson volljährig sei und gegen sie ein Verfahren zu Aberkennung ihres Status anhängig sei.
1.4. Nachdem einem beantragten Antrag auf Fristerstreckung nicht entsprochen werden konnte und keine fristgerechte Stellungnahme einlangte, verweigerte die ÖB Islamabad mit Bescheid vom 29.09.2016, zugestellt am 30.09.2016, die Erteilung des Einreisetitels. In der Begründung wurden die unter Punkt 1.3. festgehaltenen Gründe angeführt.
1.5. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst zusammengefasst wurde, dass zwei Söhne der BF1 in Österreich leben würden. Während der ältere, volljährige Sohn einen bis zum 23.10.2020 befristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" habe, sei ihr anderer Sohn, bei dem es sich um die Bezugsperson handle, zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF noch nicht volljährig gewesen sei. Ihm sei mit Bescheid vom 08.02.2013, befristet bis zum 08.02.2014, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom 06.02.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2016 erteilt worden. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29.10.2016 sei diesem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt worden. Aufgrund der offenen Beschwerdefrist sie das Aberkennungsverfahren jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden und somit noch nicht abgeschlossen. Hätte die belangte Behörde § 35 AsylG rechtlich richtig beurteilt, so hätte sie einen anders lautenden Bescheid erlassen und den BF einen Einreisetitel gewährt. Diesbezüglich wurde neben dem Verweis der Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF auch noch ausgeführt, dass die Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung unmittelbare Wirkung habe und in Hinblick auf § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG falsch umgesetzt worden sei. Diesbezüglich werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. Durch die Nichterteilung eines Einreisetitels seien die BF in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Im Übrigen seien die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da auf ihren Fristerstreckungsantrag nicht eingegangen worden sei. Zuletzt wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gem. § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der den BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzliche Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.1.5. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst zusammengefasst wurde, dass zwei Söhne der BF1 in Österreich leben würden. Während der ältere, volljährige Sohn einen bis zum 23.10.2020 befristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" habe, sei ihr anderer Sohn, bei dem es sich um die Bezugsperson handle, zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF noch nicht volljährig gewesen sei. Ihm sei mit Bescheid vom 08.02.2013, befristet bis zum 08.02.2014, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Bescheid vom 06.02.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2016 erteilt worden. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29.10.2016 sei diesem der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt worden. Aufgrund der offenen Beschwerdefrist sie das Aberkennungsverfahren jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden und somit noch nicht abgeschlossen. Hätte die belangte Behörde Paragraph 35, AsylG rechtlich richtig beurteilt, so hätte sie einen anders lautenden Bescheid erlassen und den BF einen Einreisetitel gewährt. Diesbezüglich wurde neben dem Verweis der Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Antragstellung der BF auch noch ausgeführt, dass die Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung unmittelbare Wirkung habe und in Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG falsch umgesetzt worden sei. Diesbezüglich werde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. Durch die Nichterteilung eines Einreisetitels seien die BF in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Im Übrigen seien die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da auf ihren Fristerstreckungsantrag nicht eingegangen worden sei. Zuletzt wurde beantragt, dem Rechtsträger der belangten Behörde gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der den BF entstandenen Verfahrenskosten im gesetzliche Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
1.6. Mit Eingabe vom 03.11.2016 hat die ÖB Islamabad einen Verbesserungsauftrag erlassen, da bestimmte von den BF vorgelegte Unterlagen, welche in dem Schreiben angeführt wurden, nicht in die deutsche Sprache übersetzt worden seien.
1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2016 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die BF dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen seien.
1.8. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 14.11.2016 wurden die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2016 als hinfällig zu betrachten sei, da dem Verbesserungsauftrag doch entsprochen worden sei; der Fehler liege bei der Behörde.
1.9. Mit Schreiben vom 14.11.2016 richteten die BF einen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG an die ÖB Islamabad.1.9. Mit Schreiben vom 14.11.2016 richteten die BF einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG an die ÖB Islamabad.
1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 01.12.2016 übermittelt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der BF in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise mangels angenommener Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen worden sei. Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung habe sich herausgestellt, dass dem Verbesserungsauftrag entsprochen worden sei, die entsprechenden Dokumente aber bei der belangten Behörde in Verstoß geraten seien. In Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 scheine hier ein Fall vorzuliegen, wonach die Beschwerde zulässig sei, diese aber mit Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen worden sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 21.10.2015 bei der ÖB Islamabad einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG 2005.Die BF, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 21.10.2015 bei der ÖB Islamabad einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX genannt, welcher der Sohn der BF1 bzw. der Bruder der BF2 bis BF5 ist. Diesem wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; zu diesem Zeitpunkt wurde er für minderjährig befunden. Konkret hat ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 21.01.2013 zum Zeitpunkt der Untersuchung der Bezugsperson am 04.01.2013 ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren ergeben. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2014 wurde der Bezugsperson eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2016 erteilt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 genannt, welcher der Sohn der BF1 bzw. der Bruder der BF2 bis BF5 ist. Diesem wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; zu diesem Zeitpunkt wurde er für minderjährig befunden. Konkret hat ein gerichtsmedizinisches Gutachten vom 21.01.2013 zum Zeitpunkt der Untersuchung der Bezugsperson am 04.01.2013 ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren ergeben. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2014 wurde der Bezugsperson eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.02.2016 erteilt.
Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Bezugsperson volljährig sei und gegen sie ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015 wurde die Beschwerde der Bezugsperson gegen die Abweisung ihres Asylantrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bezugsperson (zum Entscheidungszeitpunkt) volljährig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015 wurde die Beschwerde der Bezugsperson gegen die Abweisung ihres Asylantrages bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Bezugsperson (zum Entscheidungszeitpunkt) volljährig ist.
Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016 wurde der Bezugsperson der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt; zudem wurde eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Bezugsperson erlassen und ihre Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016 wurde der Bezugsperson der zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt; zudem wurde eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Bezugsperson erlassen und ihre Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der BF1 im Zusammenhalt mit den von ihr vorgelegten Unterlagen sowie dem Akt der ÖB Islamabad.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
Zu A) I.: Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins.: Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX genannt, welcher der Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 bis BF5 ist.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 genannt, welcher der Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 bis BF5 ist.
Aus den vorliegenden Akten bzw. aus den obigen Feststellungen (insbesondere aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.01.2013, demzufolge die Bezugsperson bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.01.2013 17 Jahre alt gewesen sei sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015, worin bereits die Volljährigkeit der Bezugsperson festgestellt wurde) ergibt sich zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der BF am 21.10.2015 auf Erteilung eines Einreisetitels volljährig war, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG bezüglich der BF1 nicht mehr erfüllt ist. Die BF2 bis BF5 als Geschwister der Bezugsperson fallen unabhängig von deren Alter nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 AsylG.Aus den vorliegenden Akten bzw. aus den obigen Feststellungen (insbesondere aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.01.2013, demzufolge die Bezugsperson bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung am 04.01.2013 17 Jahre alt gewesen sei sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.07.2015, worin bereits die Volljährigkeit der Bezugsperson festgestellt wurde) ergibt sich zweifelsfrei, dass die angegebene Bezugsperson bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der BF am 21.10.2015 auf Erteilung eines Einreisetitels volljährig war, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG bezüglich der BF1 nicht mehr erfüllt ist. Die BF2 bis BF5 als Geschwister der Bezugsperson fallen unabhängig von deren Alter nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG.
Ebenso beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass der subsidiäre Schutzstatus der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016 aberkannt wurde, was bereits unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG für die zwingend negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes spricht.Ebenso beachtlich ist im vorliegenden Fall, dass der subsidiäre Schutzstatus der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 29.10.2016 aberkannt wurde, was bereits unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG für die zwingend negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes spricht.
Bezüglich Fallkonstellationen, bei denen es um eine Familienzusammenführung nach § 35 AsylG geht, wobei die Bezugsperson während des Verfahrens volljährig wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, unter Berücksichtigung und Anführung seiner bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und klargestellt, dass er keinen Anlass sieht, von dieser abzugehen.Bezüglich Fallkonstellationen, bei denen es um eine Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG geht, wobei die Bezugsperson während des Verfahrens volljährig wird, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, unter Berücksichtigung und Anführung seiner bisherigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und klargestellt, dass er keinen Anlass sieht, von dieser abzugehen.
So geht aus dieser Entscheidung (in der Folge teils gekürzt) u.a. hervor, "dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweise sich daher in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Kind zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf andere, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.So geht aus dieser Entscheidung (in der Folge teils gekürzt) u.a. hervor, "dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstelle, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, weil sie bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweise sich daher in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit seinem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Kind zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf andere, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.
Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei, sei es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 35 AsylG (dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG eine nur im Inland zulässige Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können) gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden.Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt habe, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, sondern (nur) Vorgaben dazu enthalte, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen sei, sei es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 35, AsylG (dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu diene, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG eine nur im Inland zulässige Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können) gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt werden.
Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer, ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender, Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen (z.B. im Weg des § 46 NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibe, könne somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen."Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des Paragraph 35, AsylG als nicht möglich erweise, sei von einem Antragsteller ein anderer Weg im Rahmen weiterer, ebenfalls die Familienzusammenführungsrichtlinie umsetzender, Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen (z.B. im Weg des Paragraph 46, NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibe, könne somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungsrichtlinie führen."
Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die Beurteilung, ob im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG von einem Familienangehörigen in Bezug auf nachzugswillige Eltern auszugehen ist, zu beziehen hat, wurde unter Zitierung der bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen ausgeführt, "dass vor dem Hintergrund, dass gemäß § 35 Abs. 1 AsylG nur Familienangehörige gemäß Abs. 5 den maßgeblichen Antrag stellen können, kein Zweifel an der in § 35 Abs. 5 AsylG enthaltenen Definition bestehen kann und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht komme."Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die Beurteilung, ob im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG von einem Familienangehörigen in Bezug auf nachzugswillige Eltern auszugehen ist, zu beziehen hat, wurde unter Zitierung der bisherigen Rechtsprechung im Wesentlichen ausgeführt, "dass vor dem Hintergrund, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nur Familienangehörige gemäß Absatz 5, den maßgeblichen Antrag stellen können, kein Zweifel an der in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG enthaltenen Definition bestehen kann und dass ein Verständnis dahingehend, dass bei antragstellenden Eltern bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit ihres in Österreich Asyl oder subsidiären Schutz erhalten habenden Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen wäre, nicht in Betracht komme."
Ebenso befasste sich der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 03.05.2018 mit dem - zwischenzeitig abgeschlossenen - Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen zur Zahl C-550/16. Unter Verweis auf die Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus zu gewähren. Solches sei auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag, auf den sich die Revision in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu stützen suche). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - ziele aber letztlich die Visumserteilung nach § 35 AsylG ab; könne doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt werden."Ebenso befasste sich der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 03.05.2018 mit dem - zwischenzeitig abgeschlossenen - Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen zur Zahl C-550/16. Unter Verweis auf die Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus zu gewähren. Solches sei auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden (und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag, auf den sich die Revision in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall zu stützen suche). Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - ziele aber letztlich die Visumserteilung nach Paragraph 35, AsylG ab; könne doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt werden."
Zuletzt wurde noch festgehalten, dass "es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten sei, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer - die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Kind - in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen sei - erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Beschwerdeführern eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen - nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten - sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten."Zuletzt wurde noch festgehalten, dass "es nun nach der Familienzusammenführungsrichtlinie auch weiterhin nicht geboten sei, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer - die Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Kind - in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG - was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen sei - erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Beschwerdeführern eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen - nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten - sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten."
Im vorliegenden Fall erweist sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit dem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 bis BF5 zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.Im vorliegenden Fall erweist sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit dem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 bis BF5 zu entsprechen. Sie sind vielmehr auf die anderen, im NAG und FPG eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen.
In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, da vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, da vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff).
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu A) II.: Zurückweisung des Antrags auf Aufwandersatz:Zu A) römisch zwei.: Zurückweisung des Antrags auf Aufwandersatz:
Zur Zurückweisung des Antrags, die ÖB Islamabad gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung dazu zu verpflichten, den BF die ihnen entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist Folgendes festzuhalten:Zur Zurückweisung des Antrags, die ÖB Islamabad gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung dazu zu verpflichten, den BF die ihnen entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, ist Folgendes festzuhalten:
§ 1 der genannten Verordnung nimmt ausdrücklich (nur) auf Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG Bezug. Anders als etwa bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), bei denen § 35 VwGVG einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren gegenüber der unterlegenen Partei kennt, oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG), ist ein solcher Kostenersatz bei Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht vorgesehen, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.Paragraph eins, der genannten Verordnung nimmt ausdrücklich (nur) auf Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG Bezug. Anders als etwa bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), bei denen Paragraph 35, VwGVG einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Verfahren gegenüber der unterlegenen Partei kennt, oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG), ist ein solcher Kostenersatz bei Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht vorgesehen, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennungsverfahren, Angehörigeneigenschaft, Aufwandersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2141000.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018