TE Bvwg Beschluss 2018/6/27 W251 2151592-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §9
AVG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W251 2151592-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie, betreffend XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien - Amt für Jugend und Familie, betreffend römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zl. römisch 40 :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, XXXX , stellte am 16.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 16.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.03.2016 wurde der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Land Niederösterreich die Großmutter mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen Beschwerdeführerin betraut. Es wurde der Großmutter empfohlen die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass gemäß § 46 FPG eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Ausreisefrist betrage gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass gemäß Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Ausreisefrist betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage.

5. Der Bescheid ist an die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Großmutter und diese vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx gerichtet. Der Bescheid wurde dem Migrantinnenverein St. Marx am 11.04.2018 zugestellt.

Erst mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 02.05.2018 wurde die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin auf die Großmutter übertragen.

6. Der Magistrat der Stadt Wien erhob am 08.05.2018 als Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 15.03.2018 Beschwerde. Er brachte vor, dass dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin zukommt, solange keine obsorgeberechtigte Person bestellt ist. Ab Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Grundversorgung Wien am 27.04.2017 hätte das zuständige Wiener Kinder- und Jugendamt als gesetzlicher Vertreter beigezogen werden müssen. Der Bescheid sei nicht an den gesetzlichen Vertreter zugestellt worden. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben.

7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 05.06.2018 mit, dass eine Übertragung der Obsorge an die Großmutter erst mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 02.05.2018 erfolgte ist. Da der Großmutter vor diesem Beschluss keine Vertretungsbefugnis für die minderjährige Beschwerdeführerin zukam, konnte die Zustellung des die minderjährige Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides an den Migrantinnenverein St. Marx als Vertreterin der Großmutter keine Wirkung entfalten. Die Zustellung des Bescheides an den Migrantinnen Verein St. Marx hat daher keine Wirksamkeit entfaltet und das Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ein.

8. Der Magistrat der Stadt Wien nahm mit Schriftsatz vom 19.01.2018 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts anschließe. Es wurde die Einstellung des Aberkennungsverfahrens beantragt. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, XXXX , stellte am 16.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 16.02.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden wurde der Großmutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Land Niederösterreich die Großmutter mit der Pflege und Erziehung der minderjährigen Beschwerdeführerin betraut. Es wurde der Großmutter empfohlen die Übertragung der Obsorge beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.

3. Mit Bescheid vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen.

4. Mit Bescheid vom 15.03.2018 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Es wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass gemäß § 46 FPG eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Ausreisefrist betrage gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage.4. Mit Bescheid vom 15.03.2018 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 23.02.2017 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten wieder aberkannt. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass gemäß Paragraph 46, FPG eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Ausreisefrist betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage.

5. Der Bescheid vom 15.03.2018 ist an die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch die Großmutter und diese vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx gerichtet. Der Bescheid wurde dem Migrantinnenverein St. Marx am 11.04.2018 zugestellt.

6. Erst mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 02.05.2018 wurde die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin auf die Großmutter übertragen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 02.05.2018. Die Parteien sind dem Akteninhalt nicht entgegengetreten, sodass der Akteninhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind (vgl. VwGH vom 18.06.2008, Zl. 2005/11/0171).1. Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sind vergleiche VwGH vom 18.06.2008, Zl. 2005/11/0171).

Die Zustellung, entsprechend der Zustellverfügung, an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 Zustellgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War bereits eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (vgl. VwGH vom 26.02.2014, Zl. 2013/04/0015; VwGH vom 18.06.2008, Zl. 2005/11/0171; VwGH vom 07.09. 2005, Zl. 2004/12/0212).Die Zustellung, entsprechend der Zustellverfügung, an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten, dies selbst im Fall des tatsächlichen Zukommens an die Partei. Auch bewirkt weder die bloße Kenntnisnahme von einem Bescheid noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon noch etwa die Übermittlung einer Telekopie durch eine von der Behörde verständigte andere Person, dass das Schriftstück tatsächlich zugekommen und eine Heilung des Zustellmangels im Sinn des Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/05/0013). Die Heilung eines Zustellmangels nach Paragraph 7, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War bereits eine unzutreffende Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor vergleiche VwGH vom 26.02.2014, Zl. 2013/04/0015; VwGH vom 18.06.2008, Zl. 2005/11/0171; VwGH vom 07.09. 2005, Zl. 2004/12/0212).

2. Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. § 10 BFA-VG sieht in seinem Abs. 1 vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Damit handelt es sich insoweit um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG).2. Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 10, BFA-VG sieht in seinem Absatz eins, vor, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BFA-VG vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist. Damit handelt es sich insoweit um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG).

Demnach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 9 Rz 14). Dies gilt zufolge § 10 Abs. 1 BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO).Demnach bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit eines Menschen primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des 18. Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde österreichische Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 9, Rz 14). Dies gilt zufolge Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG auch für Fremde, die sich in einem in dieser Bestimmung genannten Verfahren befinden. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO).

Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG; zu all dem vorher Gesagten VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351; VwGH vom 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten. Zudem enthält das BFA-VG betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können vergleiche dazu in erster Linie die Bestimmungen des Paragraph 10, BFA-VG; zu all dem vorher Gesagten VwGH vom 18.10.2017, Ra 2016/19/0351; VwGH vom 25.2.2016, Ra 2016/19/0007).

3. Eine Übertragung der Obsorge an die Großmutter erfolgte erst mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 02.05.2018. Da der Großmutter vor diesem Beschluss keine Vertretungsbefugnis für die minderjährige Beschwerdeführerin zukam, konnte die Zustellung des die minderjährige Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides an den Migrantinnenverein St. Marx als Vertreterin der Großmutter keine Wirkung entfalten.

Dem Magistrat der Stadt Wien kam zum Zustellungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die gesetzliche Vertretungsbefugnis als Obsorgeberechtigte zu.

4. Es wurde daher der Bescheid vom 15.03.2018 gegenüber der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht wirksam erlassen. Ist ein behördlicher Bescheid nicht wirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 30.08.2017, Ra 2016/18/0324).

Der Bescheid ist vom Bundesamt an den berechtigten Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin direkt zuzustellen. Das Bundesamt hat zu prüfen wer derzeit die gesetzliche Vertretung inne hat.

5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, war als Entscheidungsform ein Beschluss zu fassen.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, war als Entscheidungsform ein Beschluss zu fassen.

6. Eine Verhandlung konnte unterbleiben, da gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zudem war auf Grund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten.6. Eine Verhandlung konnte unterbleiben, da gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zudem war auf Grund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben, sodass sich das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben, sodass sich das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Bescheidwirkung, Geschäftsfähigkeit, gesetzlicher
Vertreter, meritorische Entscheidung, Prozessfähigkeit,
Unzulässigkeit der Beschwerde, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2151592.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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