TE Bvwg Beschluss 2018/6/27 I414 2197419-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

I414 2197419-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 10.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen (AS 34 bis 38), dabei gab er im Wesentlichen an, dass er legal in Italien arbeite und er für diese Tätigkeit rund € 1.200,-- im Monat verdiene.

Am 04.05.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Antragsteller am 29.04.2018 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde.Am 04.05.2018 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Antragsteller am 29.04.2018 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert wurde.

Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. XXXX, erteilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.). Sie erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zl. römisch 40 , erteilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.). Sie erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 07.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 01.06.2018 fristgereicht Beschwerde in gesamten Umfang und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses sei und er in Italien den Asylstatus habe.

Mit Schriftsatz vom 07.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe, da der Beschwerdeführer die notwendige Eingabegebühr für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht momentan nicht aufbringen könne, da er auf sein vorhandenes Bankkonto nicht zugreifen könne und er auf seinem Haftkonto keine ausreichenden finanziellen Mittel habe.

Als Beilage dieses Antrages legte der Beschwerdeführer ein Bekenntnis über seine Vermögensverhältnisse bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

Der Beschwerdeführer beantragte die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2018, Zl. XXXX.Der Beschwerdeführer beantragte die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.05.2018, Zl. römisch 40 .

Der Beschwerdeführer verfügt laut Vermögensbekenntnis über ein Bankkonto, dessen Kontostand sich auf rund € 500,00,- beläuft.

Aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2018 über ein Bargeldvermögen in Höhe von € 161,00,- verfügte.

Sein Haftkonto beträgt derzeit € 8,21--.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29.04.2018 in der Justizanstalt XXXX.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29.04.2018 in der Justizanstalt römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über ein Bankkonto, dessen Kontostand sich auf rund € 500,-- beläuft, ergibt sich aus dem Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer am 29.04.2018 über ein Bargeldvermögen von € 161,-- verfügte, ergibt sich aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung.

Dass das Haftkonto des Beschwerdeführers einen Kontostand von €

8,21-aufweist, ergibt sich aus einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Justizanstalt XXXX.8,21-aufweist, ergibt sich aus einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die Justizanstalt römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 8a VwGVG lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise:

(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

[...]

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

[...]

§ 64 ZPO lautet auszugsweise:Paragraph 64, ZPO lautet auszugsweise:

(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

[...]

§ 52 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 52, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

[...]

Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:

Im gegenständlichen Fall brachte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr ein.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe als Begünstigung die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und von anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt die Bestimmung nach § 8a Abs. 2 VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebührenG 1957 iVm § 1 und § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr zur Anwendung (vgl. auch die ErläutRV zur genannten Novelle des VwGVG, 1255 BlgNR 25. GP 1, wonach die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen soll, und aaO. 3, wo an zwei Stellen als mögliche Begünstigung ausdrücklich die vorläufige Befreiung von Gebühren neben der Beigebung eines Rechtsanwaltes genannt wird).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe als Begünstigung die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und von anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten kommt die Bestimmung nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebührenG 1957 in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entrichtenden Pauschalgebühr zur Anwendung vergleiche auch die ErläutRV zur genannten Novelle des VwGVG, 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1, wonach die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen soll, und aaO. 3, wo an zwei Stellen als mögliche Begünstigung ausdrücklich die vorläufige Befreiung von Gebühren neben der Beigebung eines Rechtsanwaltes genannt wird).

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Im vorliegenden Fall gibt der Antragsteller selbst im Vermögensbekenntnis an, dass er über ein eigenes Bankkonto mit rund € 500,-- verfügt, bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2018 gab er an, dass er in Italien legal arbeite und über ein monatliches Einkommen von rund € 1.200.-verfüge. Zudem ist aus der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung ersichtlich, dass er bei seiner Inhaftierung ein Barvermögen von € 161,-- bei sich hatte. Daher beeinträchtigt die Entrichtung der Eingabegebühr in der Höhe von EUR 30,-- den notwendigen Unterhalt des Antragssteller nicht, selbst, wenn sein Haftkonto derzeit nur € 8,21,-- aufweist. Dass der Antragsteller auf sein privates Bankkonto nicht zugreifen könne, weil er sich derzeit in Haft befinde, ist in der Sphäre des Antragstellers gelegen und hat auf seine Vermögensverhältnisse keinerlei Auswirkungen. In Anbetracht der seiner Versorgung sicherstellenden Anhaltung in Haft und seiner Vermögeverhältnisse war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Eingabengebühr, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitgliedstaat, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2197419.2.00

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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