Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
I411 2197783-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In der Rechtssache XXXX als klagende Partei gegen XXXX als beklagte Partei (Verfahren 5 Cg 71/17x des Landesgerichtes XXXX) nahm der Beschwerdeführer XXXX als Zeuge an dem am 29.03.2018 um 09:00 Uhr in Lech durchgeführten Lokalaugenschein teil.In der Rechtssache römisch 40 als klagende Partei gegen römisch 40 als beklagte Partei (Verfahren 5 Cg 71/17x des Landesgerichtes römisch 40 ) nahm der Beschwerdeführer römisch 40 als Zeuge an dem am 29.03.2018 um 09:00 Uhr in Lech durchgeführten Lokalaugenschein teil.
Mit Schreiben vom 04.04.2018 gab der Beschwerdeführer seine Kosten als Zeuge wie folgt bekannt:
Kilometergeld
XXXXrömisch 40
€ 441, --
Hotelkosten
28.-29.03.2018
€ 137,40
Skipass
€ 48
Verpflegung
28.03.2018 29.03.2018
Pauschale € 50,45
Verdienstausfall
€ 2554, --
Der Beschwerdeführer legte dem Schreiben jeweils in Kopie den Lohnzettel für März 2018, die Restaurantrechnung für den 29.03.2018, die Rechnung des Hotels sowie die Rechnung des Skipasses bei.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.04.2018 wurden die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme am Lokalaugenschein am 29.03.2018 gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG) wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)1. Reisekosten (Paragraphen 6, - 12 GebAG)
EUR
XXXX - retour, öffentliches Verkehrsmittelrömisch 40 - retour, öffentliches Verkehrsmittel
0,00
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG)2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, - 16 GebAG)
1 Frühstück à € 4/bis zum Dreifachen lt. Beleg
12,00
1 Mittagessen à 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg
8,50
1 Abendessen à 8,50/bis zum Dreifachen lt. Beleg
26,00
1 unvermeidliche Nächtigung à € 12,40/bis zum sechsfachen lt. Rechnung
74,40
Skiausweis
48,00
3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, - 18 GebAG)
0 Stunden à € 14,20 Pauschalentschädigung
0,00
0 Stunden tatsächlicher Verdienst/Einkommensentgang à € 0
0,00
Kosten für notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter
0,00
Kosten für notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft
0,00
Summe
168,90
Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (§ 20 Abs 3 GebAG)Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundete Summe (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG)
168,90
Das Mehrbegehren wurde
nicht zuerkannt und von der belangten Behörde damit begründet, dass keine Deckung im GebAG vorliegen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15.05.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.05.2018, des Beschwerdeführers betreffend die Reisekosten und den Verdienstentgang. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er tatsächlich mit seiner Frau gemeinsam mit seinem Auto zum Termin angereist sei und es auch richtig sei, dass seine Frau diese Kosten im Verfahren geltend machen könne. Die Erstattung an ihn hänge aber vom Obsiegen seiner Frau im Verfahren ab. Im Falle eines Unterliegens seiner Frau bekäme er diese Kosten nicht erstattet. Aus diesem Grund bitte er um Erstattung dieser Kosten und würden diese von seiner Frau im Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Bezüglich des Verdienstentganges führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich für diesen Termin zwei Tage Urlaub hätte nehmen müssen. Die Bezüge seien ihm zwar nicht gekürzt worden aber habe er nunmehr zwei Urlaubstage weniger zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 04.06.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit der Beschwerde-vorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer war zum Lokalaugenschein am 29.03.2018, 09:00 Uhr, als Zeuge geladen und kam dieser Ladung ordnungsgemäß nach.
Der Beschwerdeführer beantragte lediglich die Erstattung der Kosten für die Benützung seines Privat-PKWs für die Strecke XXXX, nicht jedoch die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels.Der Beschwerdeführer beantragte lediglich die Erstattung der Kosten für die Benützung seines Privat-PKWs für die Strecke römisch 40 , nicht jedoch die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels.
Für seine Teilnahme an dem Lokalaugenschein vom 29.03.2018 konsumierte der Beschwerdeführer zwei Urlaubstage, bekam aber seinen vollen Gehalt ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer zum Lokalaugenschein am 29.03.2018 als Zeuge geladen wurde und dieser Ladung ordnungsgemäß nachkam, ist unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer lediglich die Erstattung des Kilometergeldes XXXX, nicht aber der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, beantragte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.04.2018.Dass der Beschwerdeführer lediglich die Erstattung des Kilometergeldes römisch 40 , nicht aber der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, beantragte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.04.2018.
Dass der Beschwerdeführer für seine Teilnahme am Lokalaugenschein zwei Urlaubstage konsumierte, ergibt sich aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Urlaubsantrag. Aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Lohnzettel für März 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn ungekürzt erhalten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Im gegenständlichen Fall bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Gebührenfestsetzungen der belangten Behörde betreffend die Reisekosten und den Verdienstentgang. Sämtliche andere Positionen wurden vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und der gegenständlichen Entscheidung sind daher nur mehr die Reisekosten und der Verdienstentgang.
3.1. Zu den Reisekosten:
3.1.1 Rechtliche Grundlage
Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben ua. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben ua. natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Z 1) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidetGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen neben dem Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Ziffer eins,) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet
(Z 2 ).(Ziffer 2, ).
Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,).
§ 9 Abs. 1 Z 1 GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Z 1 und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist - auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 9 GebAG E. 1, 2 und 3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG stellt darauf ab, dass die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist und sieht für diesen Fall zwei anspruchsbegründete Tatbestände vor: Erstens, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht, und zweitens, dass ein solches nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann. Nach diesen beiden Tatbeständen kommt es nicht darauf an, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar wäre, weil der Gesetzgeber den Begriff der Zumutbarkeit in Ziffer eins und 4 in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß und hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens verwendet. Es kommt darauf an, ob der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nach Lage der Verhältnisse nicht benutzen konnte. Der gesetzliche Tatbestand, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte, ist auch dann nicht gegeben, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung des Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstünden. Die bloß längere Fahrtdauer ist - auch bei beträchtlichem Zeitunterschied - kein ausreichender Grund dafür, dass der Zeuge das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Reise ein dreimaliges Umsteigen erforderlich ist und bei allfälligen Zugverspätungen Abschlusszüge nicht erreicht werden vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 9, GebAG E. 1, 2 und 3 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wie z.B.:
"Nach dem Sinn des Gesetzes kann die bloß längere Fahrdauer nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass der Bfr das Massenbeförderungsmittel nicht benützen konnte (Hinweis E 17.2.1986, 85/15/0066; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115). Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 17.02.1986, 85/15/0066)").
Gemäß § 19 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Falle des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, gelten zu machen.Gemäß Paragraph 19, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Falle des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, gelten zu machen.
3.1.2 Anwendung auf den gegenständlichen Rechtsfall:
Im gegenständlichen Fall liegt kein Grund vor und wurde ein solcher auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der eine Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich machen würde. Eine Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel zum Ort des gegenständlichen Lokalaugenscheins war durchaus möglich, auch wenn dies mit einer längeren Anfahrtszeit und größeren Unannehmlichkeiten aufgrund des mehrmaligen Umsteigens verbunden gewesen wäre. Es liegt somit kein Anwendungsfall des § 9 GebAG vor und waren dem Beschwerdeführer daher nicht die Kosten für die Benützung seines Privat-PKWs zu ersetzen.Im gegenständlichen Fall liegt kein Grund vor und wurde ein solcher auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, der eine Benützung eines Massenbeförderungsmittels unmöglich machen würde. Eine Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel zum Ort des gegenständlichen Lokalaugenscheins war durchaus möglich, auch wenn dies mit einer längeren Anfahrtszeit und größeren Unannehmlichkeiten aufgrund des mehrmaligen Umsteigens verbunden gewesen wäre. Es liegt somit kein Anwendungsfall des Paragraph 9, GebAG vor und waren dem Beschwerdeführer daher nicht die Kosten für die Benützung seines Privat-PKWs zu ersetzen.
Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich die Erstattung der Kosten für die Benützung seines Privat-PKWs beantragte, nicht jedoch auch die Erstattung der Kosten für die hypothetische Benützung eines Massenbeförderungsmittels, waren dem Beschwerdeführer keine Reisekosten gemäß §§ 6 - 12 GebAG zuzusprechen und entschied die belangte Behörde daher folgerichtig.Da der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich die Erstattung der Kosten für die Benützung seines Privat-PKWs beantragte, nicht jedoch auch die Erstattung der Kosten für die hypothetische Benützung eines Massenbeförderungsmittels, waren dem Beschwerdeführer keine Reisekosten gemäß Paragraphen 6, - 12 GebAG zuzusprechen und entschied die belangte Behörde daher folgerichtig.
3.2 Zum Verdienstentgang:
3.2.1 Rechtliche Grundlage:
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oderGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder
b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d).b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,).
In jedem Fall hat der Zeuge gem. § 18 Abs. 2 GebAG den Grund seines Anspruches zu bescheinigen. Macht der Zeuge eine Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst geltend, muss er darüber hinaus auch dessen Höhe bescheinigen.In jedem Fall hat der Zeuge gem. Paragraph 18, Absatz 2, GebAG den Grund seines Anspruches zu bescheinigen. Macht der Zeuge eine Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst geltend, muss er darüber hinaus auch dessen Höhe bescheinigen.
Wie sich aus der einschlägigen Literatur ergibt, wird ein unselbständig Erwerbstätiger die Höhe seines Verdienstausfalls durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers bescheinigen, wobei sich der Ersatz auf das reine Arbeitseinkommen, also auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommt, beschränkt (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 2).Wie sich aus der einschlägigen Literatur ergibt, wird ein unselbständig Erwerbstätiger die Höhe seines Verdienstausfalls durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers bescheinigen, wobei sich der Ersatz auf das reine Arbeitseinkommen, also auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommt, beschränkt (Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 Paragraph 18, Rz 2).
Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist demnach der Eintritt eines Lohn- oder Gehaltsentganges. Ob ein solcher eintritt, kann nur nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden. Nach § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz ist der Dienstgeber zur Fortzahlung verpflichtet, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. (vgl. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E 9).Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis ist demnach der Eintritt eines Lohn- oder Gehaltsentganges. Ob ein solcher eintritt, kann nur nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden. Nach Paragraph 8, Absatz 3, Angestelltengesetz ist der Dienstgeber zur Fortzahlung verpflichtet, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe, ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. vergleiche Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 18, GebAG E 9).
Nach § 616 BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) ebenfalls seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E 12 dargestellten Entscheidungen).Nach Paragraph 616, BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) ebenfalls seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) Paragraph 18, GebAG E 12 dargestellten Entscheidungen).
3.2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Rechtsfall:
Im gegenständlichen Fall erlitt der Beschwerdeführer, wie er selbst einräumt und sich zudem aus dem vorliegenden Lohnzettel für März 2018 ergibt, keinen Verdienstentgang. Zwar konsumierte der Beschwerdeführer, wie sich aus dem im Akt erliegenden Urlaubsantrag ergibt, zwei Tage Urlaub, um an dem Lokalaugenschein vom 29.03.2018 teilzunehmen. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer aber einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber für die Dauer seiner Teilnahme als Zeuge am Lokalaugenschein in Lech gehabt und bestand daher keine Notwendigkeit Urlaub zu konsumieren. Da ein privatrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgeltes bestand, ist der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch somit ausgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer war daher auch keine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß
§§ 17 - 18 GebAG zuzuerkennen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Paragraphen 17, - 18 GebAG zuzuerkennen und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und auch die oben genannten Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Auch wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
ausländischer Zeuge, Entgeltfortzahlungsanspruch, Kraftfahrzeug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2197783.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2018