TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 W214 2152474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
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Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W214 2152474-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 16.03.2017, Zl. Jv 55631-33a/16,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 16.03.2017, Zl. Jv 55631-33a/16,

A1) beschlossen:

Die Anträge

1. auf Feststellung der Vollzahlung der mit Bescheid der Präsidentin des LG XXXX vom 15.03.2016 mit der GZ Jv 145/16y3-3a (239 Rev 119/15f) berichtigten Gerichtsgebühr im Betrag von € 25,50 durch den Zahlungspflichtigen und1. auf Feststellung der Vollzahlung der mit Bescheid der Präsidentin des LG römisch 40 vom 15.03.2016 mit der GZ Jv 145/16y3-3a (239 Rev 119/15f) berichtigten Gerichtsgebühr im Betrag von € 25,50 durch den Zahlungspflichtigen und

2. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verrechnung einer Einhebungsgebühr nach § 6a dritter Satz GEG in einem berichtigenden Bescheid aufgrund einer Vorstellung nach § 7 Abs. 2 GEG oder einem später darauf beruhenden Nachlassbescheid des Präsidenten des OLG2. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verrechnung einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, dritter Satz GEG in einem berichtigenden Bescheid aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG oder einem später darauf beruhenden Nachlassbescheid des Präsidenten des OLG

XXXXrömisch 40

werden zurückgewiesen.

A2) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die zu zahlende Gebühr EUR 8,00 beträgt.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die zu zahlende Gebühr EUR 8,00 beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 14.10.2013 beim Bezirksgericht XXXX eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Oppositionsklage gemäß § 35 Abs. 2 Exekutionsordnung und eine Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.1. Mit am 14.10.2013 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer eine Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Exekutionsordnung und eine Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.

2. In der Folge wies das Bezirksgericht mit Beschluss vom 24.11.2014 die Oppositionsklage zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs erhob und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den die Oppositionsklage zurückweisenden Beschluss stellte.

3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2015 wurde diesem Rekurs keine Folge gegeben. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 27.02.2015 abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom Landesgericht keine Folge gegeben.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.02.2015 wurde diesem Rekurs keine Folge gegeben. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 27.02.2015 abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom Landesgericht keine Folge gegeben.

4. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.12.2015 iHv insgesamt EUR 84,50 rechtswirksam zugestellt, wogegen er Vorstellung erhob.

5. Mit Schreiben vom 18.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass dieser Gebühren, da er durch die "schikanös geführten Verfahren" und seinen Kampf gegen die SVA völlig mittellos geworden sei. Darüber hinaus stelle "die Gebührenforderung zu einer eigentlich gar nicht eingebrachten Klage, die als Klageentwurf lediglich einem Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Klage durch einen beigegebenen Rechtsanwalt zur Veranschaulichung geltend gemachter Oppositionsgründe beigelegt war, eine besondere Härte dar", weil er mit seiner Eingabe nur einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung der Klage mit Hilfe eines Rechtsanwalts beabsichtigt habe.

6. Im aufgrund der Vorstellung ergangenen Bescheid vom 15.03.2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts dem Beschwerdeführer aufgrund der Zurückweisung seiner Oppositionsklage eine gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) ermäßigte Pauschalgebühr iHv EUR 25,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv EUR 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv EUR 33,50, zur Zahlung vor.6. Im aufgrund der Vorstellung ergangenen Bescheid vom 15.03.2016 schrieb die Präsidentin des Landesgerichts dem Beschwerdeführer aufgrund der Zurückweisung seiner Oppositionsklage eine gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) ermäßigte Pauschalgebühr iHv EUR 25,50 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv EUR 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv EUR 33,50, zur Zahlung vor.

7. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche mit Erkenntnis vom 14.09.2016 zu Zl. W101 2124244-1/2E abgewiesen wurde. Der Antrag vom 03.10.2016 auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am 11.10.2016, Zl. W101 2124244-2/2E, als unzulässig zurückgewiesen. Am 18.10.2016 stellte der Beschwerdeführer nochmals einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Befangenheit der zuständigen Richterin. Dieses Verfahren wurde mit heutigem Tage unter der Zahl W214 2124244-3 abgeschlossen.

8. Mit Urgenz vom 03.10.2016 an das Landesgericht verlangte der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Nachlassantrag vom 18.12.2015, woraufhin der Nachlassantrag der belangten Behörde vorgelegt wurde.

9. Aus einer von der belangten Behörde am 18.10.2016 abgefragten Auskunft über Versicherungsdaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Krankengeld bei der XXXX Gebietskrankenkasse seit 01.08.2016 beziehe. Laut der ebenfalls am 18.10.2016 eingeholten Grundbuchsauszüge besitze der Beschwerdeführer eine Liegenschaft inXXXX und eine in XXXX.9. Aus einer von der belangten Behörde am 18.10.2016 abgefragten Auskunft über Versicherungsdaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Krankengeld bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse seit 01.08.2016 beziehe. Laut der ebenfalls am 18.10.2016 eingeholten Grundbuchsauszüge besitze der Beschwerdeführer eine Liegenschaft inXXXX und eine in römisch 40 .

10. Mit Schreiben vom 21.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass eine nachlassbegründende besondere Härte nur bei nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten angenommen werden könne, was im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege. Ihm könne allenfalls Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden, wozu er binnen 14 Tagen sein Ansuchen präzisieren möge.

11. Am 06.11.2016 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Ergänzungsschreiben ein, in dem er sich gegen eine Umdeutung seines Nachlassantrags in einen Antrag auf Stundung ausspreche, sei doch so eine Umwandlung nicht vom Gesetz vorgesehen und er im parallel geführten Rechtsmittelverfahren "Opfer einer Straftat" geworden, weshalb die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 GEG mehrfach gegeben seien. Er beantrage daher, das Nachsichtsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge bzw. des wiederaufgenommenen Gebührenverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen.11. Am 06.11.2016 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Ergänzungsschreiben ein, in dem er sich gegen eine Umdeutung seines Nachlassantrags in einen Antrag auf Stundung ausspreche, sei doch so eine Umwandlung nicht vom Gesetz vorgesehen und er im parallel geführten Rechtsmittelverfahren "Opfer einer Straftat" geworden, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, GEG mehrfach gegeben seien. Er beantrage daher, das Nachsichtsverfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge bzw. des wiederaufgenommenen Gebührenverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht auszusetzen.

12. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde und wurde dem Antrag auf Nachlass der Gebühren von nunmehr EUR 33,50 nicht stattgegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts vom 24.11.2014 mit Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses durch das Landesgericht vom 12.02.2015 rechtskräftig geworden sei. Auch das Verfahren bezüglich des Zahlungsauftrages vom 15.03.2016 über die ermäßigte Gebühr sei abgeschlossen.

Im Hinblick auf die gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (er habe Realbesitz) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 33,50 keine besondere Härte erblickt werden, woran auch das geringe Einkommen nichts ändere. Darüber hinaus wurde auf das Überwiegen des allgemeinen öffentlichen Interesses verwiesen.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass der Realbesitz zu Wohnzwecken für mehrere Angehörige des Beschwerdeführers diene und eine Verwertung aufgrund von Belastungs- und Veräußerungsverboten nicht möglich sei. Eine besondere Härte liege außerdem dann vor, "wenn für den Beschwerdeführer keine Einsicht über die Abgabenschuld deshalb bestehen kann", weil wegen "verfahrenstechnischer Fehler der Justizverwaltung ein inhaltlich unrichtiger Beschluss rechtskräftig und niemals eine faire Verhandlung bzw. überhaupt ein faires Verfahren geführt worden sei". Des Weiteren betonte er nochmals, dass er keine Oppositionsklage eingebracht habe, sondern der mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegte Entwurf einer solchen nur zur Erläuterung seiner Rechtssache gedient habe, und führte weiters zu dem daraus folgenden Verfahren aus. Er empfinde deshalb die "willkürlich verlangte Gebührenschuld" als besondere Härte. Aufgrund der besonderen Umstände mit bereits mehrfacher Verweigerung einer Verhandlung, in der der am Bezirksgericht zuständige Richter zur Klärung des Missverständnisses befragt werden könne, habe sich die Justizverwaltung bereits "ziemlich unglaubwürdig und schikanös" verhalten und liege deshalb nun auch ein öffentliches Interesse vor, das Gebührenverfahren mit einer Verhandlung abzuschließen.

14. Mit Schreiben vom 04.04.2017 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.04.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.

15. Mit Schreiben vom 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, einen dem Schreiben beigelegten Fragebogen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation auszufüllen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern gab eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass die Gerichtsgebühren richtig berechnet wurden, dass er jedoch die Ansicht vertrete, dass ihm die Einhebungsgebühr zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Er habe daher nunmehr die Gerichtsgebühren von EUR 25,50 bezahlt, nicht aber die Einhebungsgebühr.

16. Aus einem am 27.06.2018 erstellten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentum an einer Liegenschaft in XXXX und einen Liegenschaftsanteil in XXXXbesitzt.16. Aus einem am 27.06.2018 erstellten Grundbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Eigentum an einer Liegenschaft in römisch 40 und einen Liegenschaftsanteil in XXXXbesitzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung von Pauschalgebühren wegen Einbringung einer rechtskräftig abgewiesenen Klage verpflichtet, Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 33,50 zu zahlen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 20.04.2018 den Betrag von EUR 25,50 an die belangte Behörde gezahlt und ist daher nur mehr zur Zahlung von EUR 8,00 verpflichtet.

1.3. Der Beschwerdeführer ist dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, seine Einkommens- bzw. Vermögenssituation darzulegen, nicht gefolgt.

1.4. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eine Liegenschaft in XXXX und eines Liegenschaftsanteils inXXXX. Darüber hinaus war er bis zum 01.08.2016 als Angestellter bei der XXXXtätig und bezog danach Leistungen aus der Sozialversicherung. Ein aktuelles Einkommen konnte nicht festgestellt werden.1.4. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eine Liegenschaft in römisch 40 und eines Liegenschaftsanteils inXXXX. Darüber hinaus war er bis zum 01.08.2016 als Angestellter bei der XXXXtätig und bezog danach Leistungen aus der Sozialversicherung. Ein aktuelles Einkommen konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers im Besonderen ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2018 eingeholten Grundbuchsauszug sowie aus dem Auskunftsverfahren zu den Versicherungsdaten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Zurückweisung:

In seiner Stellungnahme vom 03.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren mit Ausnahme der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 für rechtmäßig halte und auch bezahlt habe. Weiters stellte er die Anträge 1. auf Feststellung der Vollzahlung der mit Bescheid der Präsidentin des LG XXXX vom 15.03.2016 mit der GZ Jv 145/16Y.33a (239 Rev 119/15f) berichtigten Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 25,50 durch den Zahlungspflichtigen und 2. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verrechnung einer Einhebungsgebühr nach § 6a dritter Satz GEG in einem berichtigenden Bescheid aufgrund einer Vorstellung nach § 7 Abs. 2 GEG oder einem später darauf beruhenden Nachlassbescheid des Präsidenten des OLGIn seiner Stellungnahme vom 03.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren mit Ausnahme der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 für rechtmäßig halte und auch bezahlt habe. Weiters stellte er die Anträge 1. auf Feststellung der Vollzahlung der mit Bescheid der Präsidentin des LG römisch 40 vom 15.03.2016 mit der GZ Jv 145/16Y.33a (239 Rev 119/15f) berichtigten Gerichtsgebühr im Betrag von EUR 25,50 durch den Zahlungspflichtigen und 2. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verrechnung einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, dritter Satz GEG in einem berichtigenden Bescheid aufgrund einer Vorstellung nach Paragraph 7, Absatz 2, GEG oder einem später darauf beruhenden Nachlassbescheid des Präsidenten des OLG

XXXX.römisch 40 .

Eine spruchmäßige Feststellung der Vollzahlung ist im Nachlassverfahren nicht vorgesehen und war der Antrag daher diesbezüglich zurückzuweisen. Sehr wohl aber wurde in den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Zahlung von EUR 25,50 getätigt hat und der somit verbleibende zu zahlende Betrag EUR 8,00 beträgt und wurde dies auch im abweisenden Teil des Spruches berücksichtigt.

Was die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Einhebungsgebühr betrifft, so können diese nicht Gegenstand des Nachlassverfahrens sein. Vielmehr wurde darüber vom Bundesverwaltungsgericht bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis Zl. W101 2124244-1/2E abgesprochen. Daher war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

3.2.2. Abweisung:

Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer inzwischen die Gebühr von EUR 25,50 (deren Rechtmäßigkeit er anerkannt hat) gezahlt hat und offenbar dazu in der Lage war. Demnach bezieht sich sein Nachlassersuchen nur mehr auf die Einhebungsgebühr von EUR 8,00.

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Abs. 4 leg.cit. entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Absatz 4, leg.cit. entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).3.2.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).

Wenn der Abgabepflichtige mit seinen Einwendungen die Auffassung vertritt, der an ihn ergangene Zahlungsauftrag habe nicht dem Gesetz entsprochen, so hätte er derartige Einwendungen gegen diesen Zahlungsauftrag erheben müssen. Im Antrag um Nachlass der Gebühren können solche Einwendungen nicht (mehr) mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025).

3.2.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG nicht anzulasten:3.2.2.2. Aus nachstehenden Gründen ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG nicht anzulasten:

Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2015 einen Antrag auf Nachlass von Gebühren gestellt ohne in diesem konkret seine finanzielle Situation, die ihm die Zahlung der Gebühren verunmöglichen würde, darzustellen. Auch über Aufforderung der belangten Behörde vom 21.10.2016 legte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögenssituation vor. Hingegen hat die belangte Behörde ermittelt, dass er Eigentümer zweier Liegenschaften ist und Leistungen aus der Sozialversicherung bezieht bzw. davor als Angestellter einer Informatikfirma tätig gewesen ist. Das Angebot der belangten Behörde seinen Antrag als Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag zu erledigen, hat der Beschwerdeführer abgelehnt.

Die belangte Behörde ist daher im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sind nicht geeignet darzutun, dass die Annahme eines Bestehens der Möglichkeit, dass sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft verbessern werde, unrichtig ist.

Auch dem entsprechenden Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes um Darlegung seiner Einkommens- und Vermögenssituation kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Im Hinblick auf seine erhöhte Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei das Vorliegen aller jener relevanten wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dargetan, auf die der Nachlass gestützt werden könnte.

In Anbetracht der von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht ermittelten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, dass die Entrichtung der geschuldeten Gebühren (diese betragen inzwischen nur mehr EUR 8,00) - in Monatsraten - noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch die Zahlung der Gebühren von EUR 25,50 zum Ausdruck gebracht, dass er in der Lage war, diese Gebühr zu zahlen, wobei aufgrund seiner Stellungnahme vom 03.04.2018 davon auszugehen ist, dass sich sein Ansuchen dementsprechend auf die verbleibenden EUR 8,00 beziehen. Weiters geht aus der Stellungnahme hervor, dass es das eigentliche Anliegen des Beschwerdeführers ist, ein allfälliges rechtswidriges Handeln des die Gebührenpflicht auslösenden Gerichtsverfahrens aufzuzeigen bzw. er die Rechtmäßigkeit der Einhebungsgebühr bestreitet.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass Einwendungen, der an den Beschwerdeführer ergangene Zahlungsauftrag habe nicht dem Gesetz entsprochen, im Nachlassverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können (vgl. dazu VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). In diesem Sinne kann auch die Einwendung, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2016, welches das Verfahren über den Zahlungsauftrag rechtskräftig abschloss, seien Wiederaufnahmeanträge eingebracht worden, nicht zum Erfolg des Beschwerdeführers im Nachlassverfahren beitragen. Ebenso ist auch das Verfahren über die Einbringung der Oppositionsklage rechtskräftig abgeschlossen.In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass Einwendungen, der an den Beschwerdeführer ergangene Zahlungsauftrag habe nicht dem Gesetz entsprochen, im Nachlassverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden können vergleiche dazu VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). In diesem Sinne kann auch die Einwendung, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2016, welches das Verfahren über den Zahlungsauftrag rechtskräftig abschloss, seien Wiederaufnahmeanträge eingebracht worden, nicht zum Erfolg des Beschwerdeführers im Nachlassverfahren beitragen. Ebenso ist auch das Verfahren über die Einbringung der Oppositionsklage rechtskräftig abgeschlossen.

Umso weniger kann daher gesagt werden, dass die Einbringung einer Gebühr, die rechtskräftig, der Ansicht des Beschwerdeführers nach aber zu Unrecht vorgeschrieben wurde, allein schon deshalb eine "besondere Härte" für ihn bedeuten müsse, weil ansonsten das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keinesfalls im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sein kann (vgl. dazu VwGH, 29.01.1996, 95/16/0306).Umso weniger kann daher gesagt werden, dass die Einbringung einer Gebühr, die rechtskräftig, der Ansicht des Beschwerdeführers nach aber zu Unrecht vorgeschrieben wurde, allein schon deshalb eine "besondere Härte" für ihn bedeuten müsse, weil ansonsten das Prinzip der Rechtskraft durch die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG eine generelle Durchbrechung erfahren würde, was keinesfalls im Sinne dieser Gesetzesstelle gelegen sein kann vergleiche dazu VwGH, 29.01.1996, 95/16/0306).

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 9 GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 9, GEG E 93). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld (wenn auch in sehr kleinen Monatsraten) zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass (wie gegenständlich beantragt) kann somit nicht gewährt werden.

3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor.3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Insbesondere wäre aus der beantragten Zeugeneinvernahme des Richters des die Gebührenpflicht auslösenden Grundverfahrens nichts zu gewinnen, da dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und aus den oben genannten Gründen nicht Gegenstand des Nachlassverfahrens sein kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof auch ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Insbesondere wäre aus der beantragten Zeugeneinvernahme des Richters des die Gebührenpflicht auslösenden Grundverfahrens nichts zu gewinnen, da dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und aus den oben genannten Gründen nicht Gegenstand des Nachlassverfahrens sein kann.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Feststellungsantrag, finanzielle und
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Gerichtsgebühren,
Mitwirkungspflicht, Nachlassantrag, Nachlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2152474.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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