Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W175 2165341-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 17.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0974/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 17.03.2017, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0974/2017, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 19.08.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Heiratsvertrag, Auszug aus dem Familienstandsregister, Auszug aus dem Personenstandsregister für sich und die Bezugsperson) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 19.08.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen (Reisepass, Heiratsurkunde, Heiratsvertrag, Auszug aus dem Familienstandsregister, Auszug aus dem Personenstandsregister für sich und die Bezugsperson) bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte die BF aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 19.08.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB Damaskus den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 19.08.2016 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 16.02.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da im vorliegenden Fall von keinem aufrechten Familienleben ausgegangen werden könne.Mit Schreiben vom 16.02.2017 hielt das BFA in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG fest, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nach Prüfung der Sachlage nicht wahrscheinlich sei, da im vorliegenden Fall von keinem aufrechten Familienleben ausgegangen werden könne.
In der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2017 wurde näher ausgeführt, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von § 35 Abs. 5 AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass ein Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson nicht im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall sei die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am XXXX in Syrien registriert worden. Die Antragstellung der Bezugsperson auf internationalen Schutz in Österreich habe am 22.03.2015 stattgefunden. Laut ihren Angaben in der Niederschrift vom 31.05.2016 sei die Bezugsperson bereits zwei Monate zuvor aus Syrien geflohen. Zu diesem Zeitpunkt seien die BF und die Bezugsperson laut vorgelegten Heiratsvertrag seit dem XXXX lediglich traditionell verheiratet gewesen. Nachdem traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt werden würden und eine Ehe erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde rechtsgültig sei, werde eine aufrechte Ehegattengemeinschaft und ein damit verbundenes Familienleben im vorliegenden Fall in Zweifel gezogen.In der Stellungnahme des BFA vom 16.02.2017 wurde näher ausgeführt, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinne von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass ein Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson nicht im Herkunftsstaat bestanden habe bzw. eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht habe nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall sei die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am römisch 40 in Syrien registriert worden. Die Antragstellung der Bezugsperson auf internationalen Schutz in Österreich habe am 22.03.2015 stattgefunden. Laut ihren Angaben in der Niederschrift vom 31.05.2016 sei die Bezugsperson bereits zwei Monate zuvor aus Syrien geflohen. Zu diesem Zeitpunkt seien die BF und die Bezugsperson laut vorgelegten Heiratsvertrag seit dem römisch 40 lediglich traditionell verheiratet gewesen. Nachdem traditionelle Eheschließungen nicht anerkannt werden würden und eine Ehe erst mit der Registrierung bei der Zivilbehörde rechtsgültig sei, werde eine aufrechte Ehegattengemeinschaft und ein damit verbundenes Familienleben im vorliegenden Fall in Zweifel gezogen.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde die BF seitens der ÖB Damaskus aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Mitteilung und Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die Bezugsperson bereits am XXXX nach religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht habe am XXXX stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA bei der Beurteilung des Sachverhaltes davon ausgehe, dass die Ehe am XXXX traditionell geschlossen worden sei. Sowohl der Heiratsvertrag als auch die Heiratsurkunde würden bescheinigen, dass die Ehe vor dem Scharia-Gericht am XXXX geschlossen worden sei; für eine traditionelle Eheschließung an diesem Tag gebe es keinerlei Hinweise. Mit der Registrierung der Ehe am XXXX (sic), ausgestellt am XXXX, sei die Ehe registriert worden, und auch die traditionell geschlossene Ehe rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Die BF entspreche daher den Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gewähren sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel am Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK werde angemerkt, dass sich die BF und die Bezugsperson seit dem Jahr 2012 kennen würden, wobei sie seit ihrer traditionellen Eheschließung am XXXX auch miteinander gelebt hätten. Als Beweis für das Bestehen eines Familienlebens sei auf die beigefügten Fotos der Hochzeit und des gemeinsamen Zusammenlebens sowie Video der Hochzeit zu verweisen. Unabhängig von der Frage, ab wann eine Ehe nach syrischem Recht gültig sei, habe das Familienleben der BF iSd Art. 8 EMRK bereits ab Beginn der Beziehung zu ihrem Ehemann, somit mindestens zwei Jahre vor dessen Ausreise bestanden. Das Familienleben bestehe im Übrigen auch seit der Flucht der Bezugsperson aus Syrien am 06.01.2015 weiter und bestehe im täglichen Kontakt der Ehepartner per Telefon und sonstigen elektronischen Medien. Sollte das BFA am Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens zweifeln, müsste es hiezu zusätzliche Ermittlungen tätigen - etwa in Form einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson. Die BF entspreche jedenfalls der Definition des § 35 Abs. 5 AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gestatten sei.Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 wurde eine solche Stellungnahme eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF die Bezugsperson bereits am römisch 40 nach religiösen Vorschriften geheiratet habe. Die Eheschließung vor dem Scharia-Gericht habe am römisch 40 stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA bei der Beurteilung des Sachverhaltes davon ausgehe, dass die Ehe am römisch 40 traditionell geschlossen worden sei. Sowohl der Heiratsvertrag als auch die Heiratsurkunde würden bescheinigen, dass die Ehe vor dem Scharia-Gericht am römisch 40 geschlossen worden sei; für eine traditionelle Eheschließung an diesem Tag gebe es keinerlei Hinweise. Mit der Registrierung der Ehe am römisch 40 (sic), ausgestellt am römisch 40 , sei die Ehe registriert worden, und auch die traditionell geschlossene Ehe rückwirkend bewilligt worden. Den syrischen Vorschriften sei somit Rechnung getragen worden, weshalb es sich um eine in Syrien gültige Ehe handle, die bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden habe. Die BF entspreche daher den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gewähren sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Zweifel am Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK werde angemerkt, dass sich die BF und die Bezugsperson seit dem Jahr 2012 kennen würden, wobei sie seit ihrer traditionellen Eheschließung am römisch 40 auch miteinander gelebt hätten. Als Beweis für das Bestehen eines Familienlebens sei auf die beigefügten Fotos der Hochzeit und des gemeinsamen Zusammenlebens sowie Video der Hochzeit zu verweisen. Unabhängig von der Frage, ab wann eine Ehe nach syrischem Recht gültig sei, habe das Familienleben der BF iSd Artikel 8, EMRK bereits ab Beginn der Beziehung zu ihrem Ehemann, somit mindestens zwei Jahre vor dessen Ausreise bestanden. Das Familienleben bestehe im Übrigen auch seit der Flucht der Bezugsperson aus Syrien am 06.01.2015 weiter und bestehe im täglichen Kontakt der Ehepartner per Telefon und sonstigen elektronischen Medien. Sollte das BFA am Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens zweifeln, müsste es hiezu zusätzliche Ermittlungen tätigen - etwa in Form einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Bezugsperson. Die BF entspreche jedenfalls der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, weshalb ihr die Einreise zu gestatten sei.
Der Stellungnahme wurden neben den bereits angesprochenen Fotos von der Hochzeit und vom gemeinsamen Zusammenleben noch weitere Unterlagen beigefügt. Es handelt sich hierbei um den Heiratsvertrag vom XXXX, die am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Personenstandsregister der Bezugsperson, den außergerichtlichen Ehevertrag vom XXXX, Handy Screenshots von Whatsapp-Konversationen und eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.11.2015. Zum vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister wurde angemerkt, dass das Ausstellungsdatum fälschlicherweise XXXX anstatt - wie auf dem arabischen Original-Dokument ersichtlich - XXXX laute.Der Stellungnahme wurden neben den bereits angesprochenen Fotos von der Hochzeit und vom gemeinsamen Zusammenleben noch weitere Unterlagen beigefügt. Es handelt sich hierbei um den Heiratsvertrag vom römisch 40 , die am römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Personenstandsregister der Bezugsperson, den außergerichtlichen Ehevertrag vom römisch 40 , Handy Screenshots von Whatsapp-Konversationen und eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 20.11.2015. Zum vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister wurde angemerkt, dass das Ausstellungsdatum fälschlicherweise römisch 40 anstatt - wie auf dem arabischen Original-Dokument ersichtlich - römisch 40 laute.
Mit Schreiben vom 15.03.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2017 wurde näher ausgeführt, dass aus den vorgelegten Dokumenten die behauptete Eheschließung am XXXX nicht ersichtlich sei. Der Eheschließungsvertrag sei ohne Datum ausgestellt worden und zudem sei nicht ersichtlich, wann diese stattgefunden habe. Dem BFA seien weiters eine Heiratsurkunde, ein Heiratsvertrag und ein Registerauszug vorgelegt worden und ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass die Heirat am XXXX und die Registrierung am XXXX erfolgt sei; Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Für die Behörde stehe fest, dass zwar eine Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit von der Bezugsperson stattgefunden habe. Zu den vorgelegten Fotos wurde angemerkt, dass auf diesen nicht eindeutig ersichtlich sei, wann, wo, von wem und zu welchem Anlass sie angefertigt worden seien, weshalb ihnen in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft zukomme. Im vorliegenden Fall sei es nicht gelungen, ein Familienverhältnis nachzuweisen. Aus den dargelegten Gründen bleibe das BFA bei seiner ursprünglichen Stellungnahme. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Mit Schreiben vom 15.03.2017 teilte das BFA der ÖB Damaskus mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die BF keine Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 sei. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15.03.2017 wurde näher ausgeführt, dass aus den vorgelegten Dokumenten die behauptete Eheschließung am römisch 40 nicht ersichtlich sei. Der Eheschließungsvertrag sei ohne Datum ausgestellt worden und zudem sei nicht ersichtlich, wann diese stattgefunden habe. Dem BFA seien weiters eine Heiratsurkunde, ein Heiratsvertrag und ein Registerauszug vorgelegt worden und ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass die Heirat am römisch 40 und die Registrierung am römisch 40 erfolgt sei; Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Für die Behörde stehe fest, dass zwar eine Registrierung erfolgt sei, diese jedoch im Nachhinein und in Abwesenheit von der Bezugsperson stattgefunden habe. Zu den vorgelegten Fotos wurde angemerkt, dass auf diesen nicht eindeutig ersichtlich sei, wann, wo, von wem und zu welchem Anlass sie angefertigt worden seien, weshalb ihnen in diesem Zusammenhang keine Beweiskraft zukomme. Im vorliegenden Fall sei es nicht gelungen, ein Familienverhältnis nachzuweisen. Aus den dargelegten Gründen bleibe das BFA bei seiner ursprünglichen Stellungnahme. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 17.03.2017 verweigerte die ÖB Damaskus das Visum und verwies diesbezüglich begründend auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.04.2017 fristgerecht Beschwerde, welche sich großteils mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.03.2017 deckt. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson sei nach syrischem Recht gültig. Die am XXXX traditionell geschlossene Ehe sei am XXXX vor dem Scharia-Gericht bewilligt worden. Da diese Bewilligung rückwirkend erfolgt sei, sei die Ehe ab religiöser Eheschließung, also ab XXXX als gültig anzusehen. Auch die Registrierung vor dem Standesamt am XXXX bescheinige diese rückwirkende Bewilligung der traditionellen Eheschließung. Eine Stellungnahme des BFA, die den Ablehnungsgrund näher konkretisiere und diesbezüglich argumentiere, liege dem negativen Bescheid nicht bei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei somit insgesamt mangelhaft und mit Willkür belastet. Die Nicht-Berücksichtigung der Stellungnahme vom 07.03.2017 stelle eine massive Verletzung des Rechts auf Parteiengehör der BF dar. Der angefochtene Bescheid sei somit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 12.04.2017 fristgerecht Beschwerde, welche sich großteils mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.03.2017 deckt. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson sei nach syrischem Recht gültig. Die am römisch 40 traditionell geschlossene Ehe sei am römisch 40 vor dem Scharia-Gericht bewilligt worden. Da diese Bewilligung rückwirkend erfolgt sei, sei die Ehe ab religiöser Eheschließung, also ab römisch 40 als gültig anzusehen. Auch die Registrierung vor dem Standesamt am römisch 40 bescheinige diese rückwirkende Bewilligung der traditionellen Eheschließung. Eine Stellungnahme des BFA, die den Ablehnungsgrund näher konkretisiere und diesbezüglich argumentiere, liege dem negativen Bescheid nicht bei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei somit insgesamt mangelhaft und mit Willkür belastet. Die Nicht-Berücksichtigung der Stellungnahme vom 07.03.2017 stelle eine massive Verletzung des Rechts auf Parteiengehör der BF dar. Der angefochtene Bescheid sei somit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.
In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 28.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig davon sei der Beurteilung des BFA schon aus folgendem Grund beizutreten:In der Folge hat die ÖB Damaskus mit Bescheid vom 28.06.2017 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit welcher die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig davon sei der Beurteilung des BFA schon aus folgendem Grund beizutreten:
Laut Art. 38 des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass die Registrierung vom XXXX aber im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei, da diese bereits am 06.01.2015 Syrien verlassen habe. Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche aber eine Stellvertreter-Ehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus § 6 IPRG, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe.Laut Artikel 38, des syrischen Zivilrechts müsse jede Eheschließung behördlich registriert werden. Im vorliegenden Fall sei unstrittig, dass die Registrierung vom römisch 40 aber im Nachhinein und in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei, da diese bereits am 06.01.2015 Syrien verlassen habe. Schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche aber eine Stellvertreter-Ehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus Paragraph 6, IPRG, dass eine solche Stellvertreter-Ehe keinen Rechtsbestand habe.
Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 30.06.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass die Registrierung der Ehe lediglich ein Formalakt sei, den auch Vertreter der Eheleute vollziehen dürften. Bei der Eheschließung selbst seien beide Eheleute samt Zeugen anwesend gewesen. In diesem Zusammenhang sei erneut auf die Stellungnahme und Beschwerde zu verweisen, mit denen auch Fotos der Eheschließung sowie des gemeinsamen Zusammenlebens eingereicht worden seien. Auch Videos der Eheschließung seien vorhanden; diese hätten jedoch nicht erfolgreich an die ÖB Damaskus per Mail zugestellt werden können. Die gem. § 11a Abs. 1 FPG erforderlichen Unterlagen seien bereits gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 30.06.2017 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass die Registrierung der Ehe lediglich ein Formalakt sei, den auch Vertreter der Eheleute vollziehen dürften. Bei der Eheschließung selbst seien beide Eheleute samt Zeugen anwesend gewesen. In diesem Zusammenhang sei erneut auf die Stellungnahme und Beschwerde zu verweisen, mit denen auch Fotos der Eheschließung sowie des gemeinsamen Zusammenlebens eingereicht worden seien. Auch Videos der Eheschließung seien vorhanden; diese hätten jedoch nicht erfolgreich an die ÖB Damaskus per Mail zugestellt werden können. Die gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG erforderlichen Unterlagen seien bereits gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt worden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.07.2017 wurde am 25.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt und festgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidung bedauerlicherweise nicht innerhalb der gem. § 14 Abs. 1 VwGVG vorgeschriebenen Frist erlassen worden sei.Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.07.2017 wurde am 25.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt und festgehalten, dass die Beschwerdevorentscheidung bedauerlicherweise nicht innerhalb der gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vorgeschriebenen Frist erlassen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 19.08.2016 bei der ÖB in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.Die BF, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 19.08.2016 bei der ÖB in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, genannt, welcher der Ehemann der BF sei. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Aus dem außergerichtlichen Eheschließungsvertrag geht hervor, dass dieser am XXXX unter Anwesenheit der BF und der Bezugsperson geschlossen wurde.Aus dem außergerichtlichen Eheschließungsvertrag geht hervor, dass dieser am römisch 40 unter Anwesenheit der BF und der Bezugsperson geschlossen wurde.
Laut dem Heiratsvertrag wurde am XXXX die Ehe nach islamischem Recht vor dem Schariagericht geschlossen, was auch in der Heiratsurkunde des Amtes für Zivilangelegenheiten des syrischen Innenministeriums bestätig wurde. Der Vorgang der Eheschließung wurde am XXXX im Heiratsregister eingetragen. Als Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde ist der XXXX ausgewiesen.Laut dem Heiratsvertrag wurde am römisch 40 die Ehe nach islamischem Recht vor dem Schariagericht geschlossen, was auch in der Heiratsurkunde des Amtes für Zivilangelegenheiten des syrischen Innenministeriums bestätig wurde. Der Vorgang der Eheschließung wurde am römisch 40 im Heiratsregister eingetragen. Als Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde ist der römisch 40 ausgewiesen.
Im Auszug aus dem Personenstandsregister ist der Vermerk "verheiratet" eingetragen.
Nach Antragstellung wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da kein Familienleben zwischen der BF und der Bezugsperson bestanden habe.
Nach Einbringung einer Stellungnahme der BF erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Bezugsperson am 22.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und am XXXX den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. 1054258203-150295321.Dass die Bezugsperson am 22.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und am römisch 40 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. 1054258203-150295321.
Die obigen Feststellungen betreffend die Daten der Eheschließung und deren Registrierung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem außergerichtlichen Eheschließungsvertrag, dem Heiratsvertrag, der am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde sowie einem Auszug aus dem Personenstandsregister.Die obigen Feststellungen betreffend die Daten der Eheschließung und deren Registrierung ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem außergerichtlichen Eheschließungsvertrag, dem Heiratsvertrag, der am römisch 40 ausgestellten Heiratsurkunde sowie einem Auszug aus dem Personenstandsregister.
Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die BF und die Bezugsperson am XXXX eine traditionelle Ehe miteinander geschlossen haben (es liegt auch ein außergerichtlicher Eheschließungsvertrag vom XXXX vor), welche am XXXX im Heiratsregister eingetragen wurde. Unter Berücksichtigung der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich im März 2015 ist im vorliegenden Fall maßgebend zu erwähnen, dass die Registrierung der Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat.Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die BF und die Bezugsperson am römisch 40 eine traditionelle Ehe miteinander geschlossen haben (es liegt auch ein außergerichtlicher Eheschließungsvertrag vom römisch 40 vor), welche am römisch 40 im Heiratsregister eingetragen wurde. Unter Berücksichtigung der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich im März 2015 ist im vorliegenden Fall maßgebend zu erwähnen, dass die Registrierung der Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ... ]Paragraph 16, [ ... ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, als Ehegatte der BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehegatte der BF genannt.
Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.
Wie bereits oben festgestellt, liegt ein außergerichtlicher Ehevertrag vom XXXX, ein Heiratsvertrag (wonach am XXXX die traditionelle Heirat stattgefunden hat) und eine am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde (wonach die Ehe am XXXX registriert wurde) vor. Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Daten wurden - mit Ausnahme des Auszugs aus dem Personenstandsregister (welcher im vorliegenden Fall jedoch nicht ausschlaggebend ist, da er keine Informationen hinsichtlich der maßgeblichen Registrierung der Ehe enthält) - nicht beanstandet.Wie bereits oben festgestellt, liegt ein außergerichtlicher Ehevertrag vom römisch 40 , ein Heiratsvertrag (wonach am römisch 40 die traditionelle Heirat stattgefunden hat) und eine am römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde (wonach die Ehe am römisch 40 registriert wurde) vor. Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Daten wurden - mit Ausnahme des Auszugs aus dem Personenstandsregister (welcher im vorliegenden Fall jedoch nicht ausschlaggebend ist, da er keine Informationen hinsichtlich der maßgeblichen Registrierung der Ehe enthält) - nicht beanstandet.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 22.03.2015, also noch vor der Registrierung der Ehe am XXXX. Der Bezugsperson wurde in der Folge am XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 22.03.2015, also noch vor der Registrierung der Ehe am römisch 40 . Der Bezugsperson wurde in der Folge am römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).
Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Erst durch die Registrierung der Ehe durch die entsprechende Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt. Daraus folgt, dass vor der staatlichen Registrierung einer traditionell geschlossenen Ehe keine rechtsgültige Eheschließung vorliegt. Es kann sohin nur der behördlichen Registrierung der Ehe Bedeutung zugemessen werden.
Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF maßgebend, dass die Registrierung der Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der BF behauptete in Syrien am XXXX traditionell außergerichtliche und am XXXX traditionell vor dem Scharia-Gericht geschlossene und in Folge am XXXX registrierte Ehe wegen nachweislicher Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet bestanden hat (die Bezugsperson befand sich zum Zeitpunkt der Registrierung nachweislich in Österreich).Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF maßgebend, dass die Registrierung der Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der BF behauptete in Syrien am römisch 40 traditionell außergerichtliche und am römisch 40 traditionell vor dem Scharia-Gericht geschlossene und in Folge am römisch 40 registrierte Ehe wegen nachweislicher Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet bestanden hat (die Bezugsperson befand sich zum Zeitpunkt der Registrierung nachweislich in Österreich).
Sofern in der Beschwerde das Ermittlungsverfahren gerügt wurde, ist Folgendes zu sagen: Im vorliegenden Fall hat die BF nach Kenntnisnahme der ersten Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 16.02.2017 von der Möglichkeit, sich hiezu zu äußern, Gebrauch gemacht. Daraufhin hat das BFA am 15.03.2017 neuerlich eine Mitteilung und Stellungnahme erlassen, dabei die Stellungnahme der BF vom 07.03.2017 berücksichtigt und die negative Wahrscheinlichkeitsprognose im Wesentlichen mit derselben Begründung (die auch das erkennende Gericht teilt) aufrecht erhalten hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall derart mangelhaft wäre, sodass dies gegenständlich zu einer anderen Entscheidung führen würde.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die BF aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 AsylG ist.Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass die BF aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG bzw. Paragraph 35, AsylG ist.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Einreisetitel gem. § 35 Abs. 1 und 5 AsylG zu versagen.Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden und der Einreisetitel gem. Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG zu versagen.
Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Bindungswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2165341.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018