Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W137 2200566-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 1194721505/180552334, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 1194721505/180552334, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 14.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft ab 14.06.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig erklärt. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft ab 14.06.2018 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundes (Bundesminister für Inneres) auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundes (Bundesminister für Inneres) auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 14.06.2018 mit dem angefochtenen Bescheid vom Bundesamt die Schubhaft gemäß "Art 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (...)" angeordnet. Die Bestätigung der Bescheidübernahme wurde vom Beschwerdeführer verweigert.1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 14.06.2018 mit dem angefochtenen Bescheid vom Bundesamt die Schubhaft gemäß "Art 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (...)" angeordnet. Die Bestätigung der Bescheidübernahme wurde vom Beschwerdeführer verweigert.
Bei seiner vorrangehenden Einvernahme am 14.06.2018 hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, in Österreich als Koch in einem China-Lokal gearbeitet zu haben. Seine Familie (Ehefrau, Zwei Kinder, beide Eltern) würde in der VR China leben. Die von ihm vorgelegten gefälschten Dokumente habe er sich von einem "mir unbekannten Chinesen in Wien" um 3500€ besorgt. Er sei mit dem Flugzeug eingereist, seinen Reisepass habe der Schlepper behalten. Er werde weder freiwillig ausreisen noch einer Aufforderung Folge leisten, sich zur Identifizierung zur chinesischen Botschaft zu begeben. Er habe keine politischen, religiösen oder sonstigen Probleme in China gehabt; auch habe er keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden gehabt. Er spreche ausschließlich chinesisch, sei mittellos und habe stets an seinen Arbeitsplätzen genächtigt. Um eine Meldung habe er sich nie gekümmert. Er sei "vollkommen gesund" und nehme keine Medikamente.
Nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift.
2. Am 10.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 06.07.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schubhaft offenbar auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Überdies mangle es dem Bescheid an einer hinreichenden Begründung. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Schubhaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nicht hätte aufrechterhalten werden können.2. Am 10.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 06.07.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Schubhaft offenbar auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Überdies mangle es dem Bescheid an einer hinreichenden Begründung. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb die Schubhaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf Basis des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht hätte aufrechterhalten werden können.
Überdies sei die Schubhaft unverhältnismäßig, da noch keine Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikats gesetzt worden seien und dieser Prozess im Falle der VR China notorisch schwierig und langsam sei. Jedenfalls hätte der Sicherungszweck auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden können.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
3. Am 11.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Insbesondere sei er seit September 2016 ohne Reisedokument in Österreich aufhältig und sei fast durchgehend in illegalen Beschäftigungsverhältnissen tätig gewesen. Überdies habe er sich am 12.06.2018 mit gefälschten Ausweisen ausgewiesen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei bereits beantragt.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
4. Auf ausdrückliche Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Vorwurf der falschen Rechtsgrundlage der Schubhaft Stellung zu nehmen, erließ das Bundesamt am 12.07.2018 einen "Berichtigungsbescheid" gemäß § 62 Abs. 4 AVG und führte aus, dass die Rechtsgrundlage im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "Gemäß Art 28 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (...)" zu lauten habe: "Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (...)". Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei erfüllt.4. Auf ausdrückliche Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Vorwurf der falschen Rechtsgrundlage der Schubhaft Stellung zu nehmen, erließ das Bundesamt am 12.07.2018 einen "Berichtigungsbescheid" gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG und führte aus, dass die Rechtsgrundlage im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "Gemäß Artikel 28, Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (...)" zu lauten habe: "Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (...)". Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei erfüllt.
Ebenfalls am 12.07.2018 hielt das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 12.07.2018 die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Sowohl der Berichtigungsbescheid als auch der Aktenvermerk wurden vom Beschwerdeführer am 12.07.2018 persönlich entgegengenommen.Ebenfalls am 12.07.2018 hielt das Bundesamt mit Aktenvermerk vom 12.07.2018 die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Sowohl der Berichtigungsbescheid als auch der Aktenvermerk wurden vom Beschwerdeführer am 12.07.2018 persönlich entgegengenommen.
Der Bescheid, der Aktenvermerk und die Übernahmebestätigungen wurden dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgerichts umgehend (Parteiengehör vom 12.07.2018 und 13.07.2018) zur Kenntnis gebracht. Unter Setzung einer Frist erfolgte zudem die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme.
5. In seiner Stellungnahme vom 16.07.2018 führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Berichtigung in diesem Umfang nicht möglich sei. Auch der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG verfolge offenbar nur den Zweck, eine rechtswidrige Schubhaft zu sanieren.5. In seiner Stellungnahme vom 16.07.2018 führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Berichtigung in diesem Umfang nicht möglich sei. Auch der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG verfolge offenbar nur den Zweck, eine rechtswidrige Schubhaft zu sanieren.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China. Er hält sich seit September 2016 illegal auf und sicherte seine Existenz bis zu seiner Festnahme am 14.06.2018 durch illegale Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet. Er war in dieser Zeit unsteten Aufenthalts, nächtigte ohne behördliche Meldung an den jeweiligen Betriebsstätten.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ist in Österreich in keiner Form integriert. Seine gesamte Kernfamilie sowie seine Eltern leben in der VR China. Er ist nicht kooperativ und in hohem Maße nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer hat am 14.06.2018 ausdrücklich jegliche Probleme in China verneint. Erst am 23.06.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.07.2018 wurde der Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG angelegt. Ebenfalls am 12.07.2018 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes "vom 14.06.2018" ein, die aber offenkundig nicht den hier verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid betrifft. Diese wurde mit einem am 15.06.2018 verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe "zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde" verbunden. Die beigelegte Vollmacht vom 15.06.2018 bezieht sich wiederum ausschließlich auf den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid.Der Beschwerdeführer hat am 14.06.2018 ausdrücklich jegliche Probleme in China verneint. Erst am 23.06.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 12.07.2018 wurde der Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG angelegt. Ebenfalls am 12.07.2018 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen einen nicht näher bezeichneten Bescheid des Bundesamtes "vom 14.06.2018" ein, die aber offenkundig nicht den hier verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid betrifft. Diese wurde mit einem am 15.06.2018 verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe "zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde" verbunden. Die beigelegte Vollmacht vom 15.06.2018 bezieht sich wiederum ausschließlich auf den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt in Österreich über keine gesicherte Unterkunft. Er ist gesund, arbeitsfähig und haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zu den anhängigen Verfahren und den erfolgten Eingaben - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1194721505/180552334 sowie den übrigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer, dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten worden ist. Unstrittig sind in diesem Zusammenhang auch die (ursprüngliche) Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, die Erlassung eines diesbezüglichen Berichtigungsbescheides und die Anlage des Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG.Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zu den anhängigen Verfahren und den erfolgten Eingaben - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 1194721505/180552334 sowie den übrigen Asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer, dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten worden ist. Unstrittig sind in diesem Zusammenhang auch die (ursprüngliche) Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides, die Erlassung eines diesbezüglichen Berichtigungsbescheides und die Anlage des Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, zu seinen Beschäftigungsverhältnissen, seiner Unterkunft und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 14.06.2018, die auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht zurückgenommen worden sind. Sie sind damit unstrittig. Gleiches gilt für die Feststellungen betreffend den Aufenthalt der engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
Die in hohem Maße fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem unstrittigen Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet. Bis zu seiner Festnahme am 14.06.2018 ging er rund 10 Monate lang ausschließlich illegale Beschäftigungsverhältnisse im Bundesgebiet ein, missachtete Bestimmungen des Aufenthalts- und Melderechts und wies sich schließlich gegenüber Behörden mit gefälschten Dokumenten aus. Überdies machte er in der Einvernahme vom 14.06.2018 nur extrem oberflächliche bis nichtssagende Angaben zu seinen Arbeitgebern und Aufenthaltsorten und kündigte ausdrücklich an, weder von sich aus in Hinblick auf eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat aktiv zu werden, noch diesbezüglichen Aufforderungen - etwa einem Termin zur Identifizierung an der Botschaft des Herkunftsstaates - nachzukommen.
Die Feststellungen betreffend Vermögenslage, Unterkunft und Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und sind insofern unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 14.06.2018:
Das Bundesamt hat - unstrittig - eine falsche Rechtsgrundlage in den Spruch des angefochtenen Bescheides vom 14.06.2018 aufgenommen. Mit Berichtigungsbescheid vom 12.07.2018 wurde ein Versuch der rechtlichen Sanierung unternommen.
Der Spruch eines Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Vergleich erlassenen Norm wider - nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit). Er hat die Hauptfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen und insbesondere die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht" 10. Auflage 2014 / RZ 412 und 413).Der Spruch eines Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Vergleich erlassenen Norm wider - nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit). Er hat die Hauptfrage in der Regel zur Gänze zu erledigen und insbesondere die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht" 10. Auflage 2014 / RZ 412 und 413).
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann eine Behörde unter anderem die Berichtigung von Schreibfehlern oder "offenbar auf einem Versehen" beruhende Unrichtigkeiten amtswegig berichtigen. Diese Möglichkeiten sind nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur restriktiv zu interpretieren (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht" 10. Auflage 2014 / RZ 448ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann eine Behörde unter anderem die Berichtigung von Schreibfehlern oder "offenbar auf einem Versehen" beruhende Unrichtigkeiten amtswegig berichtigen. Diese Möglichkeiten sind nach herrschender Lehre und ständiger Judikatur restriktiv zu interpretieren vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger "Verwaltungsverfahrensrecht" 10. Auflage 2014 / RZ 448ff).
Der im gegenständlichen Fall erfolgte Austausch (faktisch) der gesamten Rechtsgrundlage im angefochtenen Bescheid übersteigt das Ausmaß dessen, was einer Berichtigung im Spruch noch zugänglich ist, deutlich. Dies insbesondere aufgrund der nach Lehre und höchstgerichtlicher Judikatur herausgehobenen Bedeutung des Inhalts des Spruchs. Von einem Schreibfehler kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden; ein "Versehen" wurde nicht näher dargelegt und ist angesichts der Wortlautdifferenz auch nicht nachvollziehbar. Festzuhalten ist hier, dass "Versehen" nur eine leichte Nachlässigkeit bezeichnet - etwa einen "Zahlendreher" oder einen falsch geschriebenen Namen - nicht aber die Auswahl eines rechtlich falschen Spruches. In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache, dass die Bescheidbegründung die eigentlich korrekte Rechtsgrundlage aufweist, nicht ausreichend.
Damit erweist sich der Bescheid vom 12.07.2018 (Berichtigungsbescheid) als nicht tauglich, die (unstrittige) Rechtswidrigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 14.06.2018 (Schubhaftbescheid) rückwirkend zu sanieren. Dementsprechend erweisen sich nicht nur der angefochtene Bescheid sondern auch die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft bis zur Erlassung der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Möglichkeit der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides (mit korrekter Rechtsgrundlage) vom Bundesamt nicht genutzt worden ist. Dieser hätte jedenfalls den ursprünglichen Bescheid vom 14.06.2018 ersetzt.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unstrittig ein Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG angelegt worden ist. Da der Beschwerdeführer am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, obwohl er nur wenige Tage zuvor (am 14.06.2018) jegliche Probleme in seinem Herkunftsstaat ausdrücklich verneint hatte, konnte das Bundesamt zurecht davon ausgehen, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dieser Antrag sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer (bereits erlassenen) aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt worden.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass unstrittig ein Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG angelegt worden ist. Da der Beschwerdeführer am 22.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, obwohl er nur wenige Tage zuvor (am 14.06.2018) jegliche Probleme in seinem Herkunftsstaat ausdrücklich verneint hatte, konnte das Bundesamt zurecht davon ausgehen, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dieser Antrag sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer (bereits erlassenen) aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt worden.
4.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
Im gegenständlichen Fall ist Ziffer 1 des § 76 Abs. 6 FPG als erfüllt anzusehen: der Beschwerdeführer hat unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft ausdrücklich jegliche Bereitschaft zur Kooperation verneint und machte lediglich oberflächliche bis nichtssagende Angaben zu seinen Kontaktpersonen in Österreich. Er verweigerte damit substanziell die Mitwirkung an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Im gegenständlichen Fall ist Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 6, FPG als erfüllt anzusehen: der Beschwerdeführer hat unmittelbar vor Anordnung der Schubhaft ausdrücklich jegliche Bereitschaft zur Kooperation verneint und machte lediglich oberflächliche bis nichtssagende Angaben zu seinen Kontaktpersonen in Österreich. Er verweigerte damit substanziell die Mitwirkung an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Darüber hinaus stützt sich die Fluchtgefahr auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht ein einziges der genannten Kriterien. Vielmehr ging er ausschließlich illegale Beschäftigungsverhältnisse ein, lebte unstet an den jeweiligen Arbeitsstätten und hat keinerlei soziale Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut.Darüber hinaus stützt sich die Fluchtgefahr auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht ein einziges der genannten Kriterien. Vielmehr ging er ausschließlich illegale Beschäftigungsverhältnisse ein, lebte unstet an den jeweiligen Arbeitsstätten und hat keinerlei soziale Bindungen zum Bundesgebiet aufgebaut.
4.4. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem abermaligen Untertauchen samt Fortsetzung seiner illegalen Erwerbstätigkeit abhalten sollte. Vielmehr könnte er neuerlich auf die von ihm bereits monatelang genutzten etablierten Strukturen von Teilen der chinesischen Community in Österreich zurückgreifen, die nach seinen glaubhaften Angaben laufend Landsleute illegal beschäftigen.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist. Zudem ist ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen.
4.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise in das Bundesgebiet laufend Gesetze gebrochen und Vorschriften missachtet. Zudem hat er ausdrücklich jede Kooperation im Zusammenhang mit seiner Ausreise verweigert. Schließlich verfügt er über keinerlei Beziehungen, die geeignet wären, ihn vom Untertauchen abzuhalten - vielmehr sind seine einzigen belegbaren Sozialkontakte im Bundesgebiet dergestalt, dass sie einen Aufenthalt im Verborgenen, Verstöße gegen das Meldegesetz und die Bereitschaft zu illegaler Beschäftigung ausdrücklich erfordern. Es gibt damit - insbesondere auch angesichts der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - keinen Grund zur Annahme, dass er einer Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nachkommen würde.
Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
4.6. Durch die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG ist die Möglichkeit der Fortsetzung der Schubhaft - nunmehr auf Basis der korrekten rechtlichen Grundlage - weiterhin gegeben. Die "Fortsetzungsentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt die Rechtsgrundlage der bisherigen Anhaltung in Schubhaft. Damit ist die weitere Anhaltung in Schubhaft auch dann möglich, wenn sich die bisherige Anhaltung als rechtswidrig erweisen sollte. Umgekehrt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Gültigkeit einer Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG davon abhängt, ob sich die zu diesem Zeitpunkt bestehende Anhaltung in Schubhaft bei einer nachträglichen/späteren Prüfung als rechtmäßig erweist. Eine solche Annahme würde nämlich zwingend die Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG aushebeln, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.4.6. Durch die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist die Möglichkeit der Fortsetzung der Schubhaft - nunmehr auf Basis der korrekten rechtlichen Grundlage - weiterhin gegeben. Die "Fortsetzungsentscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt die Rechtsgrundlage der bisherigen Anhaltung in Schubhaft. Damit ist die weitere Anhaltung in Schubhaft auch dann möglich, wenn sich die bisherige Anhaltung als rechtswidrig erweisen sollte. Umgekehrt ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Gültigkeit einer Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG davon abhängt, ob sich die zu diesem Zeitpunkt bestehende Anhaltung in Schubhaft bei einer nachträglichen/späteren Prüfung als rechtmäßig erweist. Eine solche Annahme würde nämlich zwingend die Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG aushebeln, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
4.7. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.7. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Insbesondere erwies sich der angefochtene Bescheid bereits aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage im Spruch als rechtswidrig. Allfällige weitere Mängel waren daher nicht zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Bund gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Einerseits besteht hinreichend ausführliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeiten einer Bescheidberichtigung sowie zur besonderen Bedeutung des Spruchs eines Bescheides. Unstrittig ist auch die Möglichkeit der Anordnung einer weiteren Anhaltung in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht - und zwar ausdrücklich auch im Anschluss an eine als rechtswidrig festgestellte vorangegangene Schubhaft. Hinsichtlich § 76 Abs. 6 FPG liefert der Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis, dass dessen Anwendung an das rechtliche Schicksal der Schubhaft gebunden wäre. Dafür spricht auch, dass eine angenommene Bindung § 22a Abs 3 BFA-VG in einer solchen Konstellation gänzlich entwerten würde. Die Gesetzeslage ist damit hinreichend klar, dass keine Notwendigkeit besteht, die Revision zu dieser Frage zuzulassen.Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Einerseits besteht hinreichend ausführliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Möglichkeiten einer Bescheidberichtigung sowie zur besonderen Bedeutung des Spruchs eines Bescheides. Unstrittig ist auch die Möglichkeit der Anordnung einer weiteren Anhaltung in Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht - und zwar ausdrücklich auch im Anschluss an eine als rechtswidrig festgestellte vorangegangene Schubhaft. Hinsichtlich Paragraph 76, Absatz 6, FPG liefert der Gesetzeswortlaut keinerlei Hinweis, dass dessen Anwendung an das rechtliche Schicksal der Schubhaft gebunden wäre. Dafür spricht auch, dass eine angenommene Bindung Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in einer solchen Konstellation gänzlich entwerten würde. Die Gesetzeslage ist damit hinreichend klar, dass keine Notwendigkeit besteht, die Revision zu dieser Frage zuzulassen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylantragstellung, Berichtigungsbescheid, Fluchtgefahr, FortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2200566.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018