Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z5Spruch
W124 2200759-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte dieser im Wesentlichen aus, dass zwei Männer versucht hätten eine Frau, welche Gast in seinem "Motordreiradtaxi" gewesen sei zu belästigen. Später sei der BF von dieser Frau angezeigt worden. Sie habe bei einer Polizeistation eine Anzeige wegen sexueller Belästigung eingebracht.
Die Frau sei Mitglied der Congress Partei gewesen, während der BF Anhänger der Alkali Dal Partei gewesen sei. Sie habe versucht den BF zu erpressen, indem diese ihre Anzeige gegen den BF zurückziehen würde, wenn er ihr Geld bezahle. Auf Grund dieser Anzeige sei der BF von der Polizei gesucht und verfolgt worden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.
Der BF führte dabei zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass er wegen eines Vorfalls mit einer Frau einmal für einen Tag ins Gefängnis hätte müssen. Hintergrund dessen sei gewesen, dass am XXXX am Abend Männer und eine Frau in sein Taxi eingestiegen seien. Dabei sei die Frau von den betrunkenen Männern belästigt worden, wobei der BF die Männer darauf hingewiesen habe, dass sie so etwas nicht tun dürften und damit aufhören sollten.Der BF führte dabei zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, dass er wegen eines Vorfalls mit einer Frau einmal für einen Tag ins Gefängnis hätte müssen. Hintergrund dessen sei gewesen, dass am römisch 40 am Abend Männer und eine Frau in sein Taxi eingestiegen seien. Dabei sei die Frau von den betrunkenen Männern belästigt worden, wobei der BF die Männer darauf hingewiesen habe, dass sie so etwas nicht tun dürften und damit aufhören sollten.
In der Folge habe diese Frau gegen den BF eine Anzeige erstattet und ihm vorgeworfen, dass er ihr Schmuck gestohlen habe. Am XXXX habe die Polizei den BF mitgenommen, wurde aber in der Folge auf Grund der Einschaltung der Dorfältesten und der Erstellung eines "Versöhungsschreibens" mit dieser Frau wieder freigelassen. Allerdings sei er anschließend weiter von dieser Frau erpresst worden. Sie sei mit der Polizei zum BF nach Hause gekommen bzw. hätten diese den BF mit dem Auto aufgehalten und ihn bedroht. Die Polizei hätte behauptet, dass die Frau aussagen würde, dass er sie vergewaltigt habe, wenn er ihnen kein Geld geben würde. Andernfalls würde es für ihn noch schwieriger ausgehen. In der Folge seien dann immer wieder solche Drohungen gekommen.In der Folge habe diese Frau gegen den BF eine Anzeige erstattet und ihm vorgeworfen, dass er ihr Schmuck gestohlen habe. Am römisch 40 habe die Polizei den BF mitgenommen, wurde aber in der Folge auf Grund der Einschaltung der Dorfältesten und der Erstellung eines "Versöhungsschreibens" mit dieser Frau wieder freigelassen. Allerdings sei er anschließend weiter von dieser Frau erpresst worden. Sie sei mit der Polizei zum BF nach Hause gekommen bzw. hätten diese den BF mit dem Auto aufgehalten und ihn bedroht. Die Polizei hätte behauptet, dass die Frau aussagen würde, dass er sie vergewaltigt habe, wenn er ihnen kein Geld geben würde. Andernfalls würde es für ihn noch schwieriger ausgehen. In der Folge seien dann immer wieder solche Drohungen gekommen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde der Beschwerde gegen die Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend wurde dazu ausgeführt: "Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in ihrem Fall vor.
Für die Behörde steht fest, dass
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§39) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundener Rückkehrentscheidung. Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 5 in Ihrem Fall vor.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht im Fall einer durchführbaren Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen.Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht im Fall einer durchführbaren Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher war in Ihrem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen.
Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).Das bedeutet, dass Sie mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sind. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so können Sie auch unter den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG sonst genannten Voraussetzungen zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung).
4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben.
5. In der Folge erhob der den BF vertretene Verein bzw. Rechtsanwalt rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
In dieser beantragte der BF, das BVwG möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, außerdem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem BF Asyl zumindest aber subsidiären Schutz zuerkennen. Gleichzeitig wurde beantragt die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und jedenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig bzw. das Einreiseverbot aufzuheben sei bzw. allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
In der Sache brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll übereinstimmen würde. Die Vorwürfe des BFA würden keinen Begründungswert haben, als das BFA einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern diese nur selektiv verwendet habe. Dass die Schilderungen des BF nicht erlebnisnahe gewesen seien, würde angesichts des Protokolls nicht nachvollziehbar sein. Alleine auf Grund des Überlebens des BF und seiner gelungenen Flucht die Schlussfolgerung zu ziehen, der BF könne keiner Verfolgung unterlegen haben, sei nicht nachvollziehbar und würde das gesamte Asylrecht an sich ad absurdum führen. Ebenso habe der BF in der Einvernahme klargestellt, dass die Verfolgungshandlungen bis zu seiner Flucht angedauert hätten und daher nicht verständlich sei, warum das BFA den zeitlichen Konnex anzweifle.
Bezüglich der Vorwürfe angeblicher Widersprüche in der Einvernahme beim BFA gegenüber der polizeilichen Erstbefragung, sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht dazu gedacht seien, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar dem BF in Bezug auf seine gesetzlich vorgesehenen Ergänzungen bzw. Berichtigungen Vorhaltungen zu machen, zumal er dies ohnehin bereits in der Einvernahme aus eigenem erklärt, jedoch vom BFA in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden sei.
Dem BFA sei es in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen die Glaubwürdigkeit des BF zu widerlegen; dies sei auch nicht einmal versucht worden. Auf die Fluchtgründe des BF sei in der Beweiswürdigung nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden. Das Vorbringen des BF würde der Wahrheit entsprechen, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Dem BF drohe in seiner Heimat eine Verfolgung i.S.d. GFK.
6. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim BVwG ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.6. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim BVwG ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
1.2. § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.1.2. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG zufolge kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG entspricht inhaltlich § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.2.1. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG entspricht inhaltlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997. Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig" bzw. "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche qualifizierte Unglaubwürdigkeit somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266; 06.05.2004, Zl. 2002/20/0361).
Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Nur dann, wenn es unmittelbar einsichtig ist und sich das Urteil quasi aufdrängt, die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.09.2001, Zl. 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters ausgeführt, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes weiters ausgeführt, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).
2.2. In dem auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bezogenen Abschnitt der Begründung fehlen Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des BF zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. An dieser Stelle führte die belangte Behörde vielmehr lediglich aus, dass dem Antrag des BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und diesen auch sonst keine sonstige reale und menschrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.2.2. In dem auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bezogenen Abschnitt der Begründung fehlen Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen des BF zur Gänze offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. An dieser Stelle führte die belangte Behörde vielmehr lediglich aus, dass dem Antrag des BF keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und diesen auch sonst keine sonstige reale und menschrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.
In der Beweiswürdigung werden zwar vom Bundesamt zutreffend Unplausibilitäten aufgezeigt, doch reichen diese nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Sollte sich das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft herausstellen, so ist von einer schlichten und nicht von einer qualifizierten fehlenden Glaubhaftigkeit auszugehen.
2.3. Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers vorliegt, ist der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG der Boden entzogen; die "schlichte" Unglaubwürdigkeit ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG kein entscheidungswesentliches Element.2.3. Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers vorliegt, ist der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG der Boden entzogen; die "schlichte" Unglaubwürdigkeit ist im Zusammenhang mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG kein entscheidungswesentliches Element.
Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre.
2.4. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.2.4. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
2.5. Gegenständlich war gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.2.5. Gegenständlich war gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.
2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis IV des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.2.6. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch vier des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.2200759.1.02Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018