TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 W186 2201060-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2201060-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. 830995910/180634063, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. 830995910/180634063, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), stellte am 12.07.2013 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.08.2013 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da festgestellt wurde, dass für seine Prüfung Ungarn zuständig ist. Weiters wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Verfahren zur neuerlichen Prüfung an das damalige Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2013 erneut als unzulässig auf Grund der Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde betätigte das BVwG die Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes, wies den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides rechtmäßig war.

2. Am 05.12.2013 wurde der BF auf dem Landweg via Grenzkontrollstelle Nickelsdorf/Hegyeshalom nach Ungarn überstellt.

3. Am 14.07.2014 stellte der bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er erneut illegal im österreichischen Bundesgebiet eingereist war. Der Antrag wurde am 10.10.2017 abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria erlassen und ein auf acht Jahr befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Diese Entscheidung ist durchsetzbar.

4. Am 05.07.2018 wurde der BF, der im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen worden war, zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

...] "F: Fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten?

A: Ja.

Beginn des Ermittlungsverfahrens

Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Am 10.10.2017 wurde mittels Bescheid gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.Am 10.10.2017 wurde mittels Bescheid gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

Daraufhin legten Sie am 27.10.2017 gegen diese Entscheidung beim BVwG eine Beschwerde ein. Das BVwG hat bis dato jedoch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit ist die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot seit 11.10.2017 durchsetzbar.Daraufhin legten Sie am 27.10.2017 gegen diese Entscheidung beim BVwG eine Beschwerde ein. Das BVwG hat bis dato jedoch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot seit 11.10.2017 durchsetzbar.

Sie wurden heute um 14:22 Uhr, bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien, im Bereich der Ignazgasse 2 in WIEN 12, angehalten. Laut Polizeibericht versuchten Sie sich Ihrer Festnahme zu entgehen und flüchteten vor den einschreitenden Beamten. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht. Aufgrund dessen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert.

Im Zuge Ihrer heutigen Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt und Sie gaben folgende Stellungnahme ab:

F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht und Sie sich in Österreich somit illegal befinden?F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot besteht und Sie sich in Österreich somit illegal befinden?

A: Das hat mir die Polizei gesagt.

F: Wann, Wie und Warum sind Sie das letzte Mal ins Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin 2014 nach Österreich gekommen. Ich hatte ein Problem in Nigeria.

F: Wo haben Sie bis zu Ihrer letzten Meldeanschrift am 23.02.2016 Unterkunft bezogen?

A: Ich habe eine Postadresse, das ist auf der Zohmanngasse 28.

F: Haben Sie einen Schlüssel für die Zohmanngasse 28?

A: Ja, habe ich. Ich habe zwei Schlüssel. Eines für das Haustor und eins für das Zimmer.

Anm.: Der Zuführer des PAZ wird gebeten, die Effekte des Fremden zu holen.Anmerkung, Der Zuführer des PAZ wird gebeten, die Effekte des Fremden zu holen.

F: Wo wohnten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich?

A: Ich habe in Griechenland gelebt.

F: Nennen Sie Ihre Heimatadresse!

A: Orlu, imo state

F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziert?

A: Ich habe meine Frau und meinen Sohn in Amerika, meine Frau schickt mir Geld.

F: Über wie viel Barmittel verfügen Sie?

A: 20€.

F: Sind Sie im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein. Ich male manchmal bei einem Freund aus.

F: Wo befinden sich Ihre Dokumente?

A: Ich habe keinen nigerianischen Reisepass. Befragt gebe ich an, dass ich nie einen besitzt habe.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige oder enge Freunde im Bundesgebiet?

A: Ich habe eine Freundin. Aber Verwandte oder Familienangehörige habe ich keine.

F: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Einschränkungen oder schwere Erkrankungen?

A: Nein. Ich bin gesund.

Zu meinen persönlichen Verhältnissen gebe ich an:

Ich bin verheiratet und habe einen Sohn. Meine Angehörigen leben in Amerika. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen. ..."

5. Aufgrund der Angaben des BF wurde eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt. Diese verlief negativ.

6. Der BF wurde am 06.07.2018 erneut zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Am 10.10.2017 wurde mittels Bescheid gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen."Am 10.10.2017 wurde mittels Bescheid gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 8 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

Daraufhin legten Sie am 27.10.2017 gegen diese Entscheidung beim BVwG eine Beschwerde ein. Das BVwG hat bis dato jedoch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit ist die Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot seit 11.10.2017 durchsetzbar.Daraufhin legten Sie am 27.10.2017 gegen diese Entscheidung beim BVwG eine Beschwerde ein. Das BVwG hat bis dato jedoch nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt und somit ist die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot seit 11.10.2017 durchsetzbar.

Sie wurden am 05.07.2018 um 14:22 Uhr, bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien, im Bereich der Ignazgasse 2 in WIEN 12, angehalten. Laut Polizeibericht versuchten Sie sich Ihrer Festnahme zu entgehen und flüchteten vor den einschreitenden Beamten. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und gegen Sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht. Aufgrund dessen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. Sie haben keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet.

Sie wurden am 05.07.2018 niederschriftlich einvernommen, während der Einvernahme stellte sich heraus, dass Sie womöglich einen Wohnsitz haben. Daher wurde eine Wohnsitzüberprüfung gemacht - Diese verlief negativ. Daher besteht weiterhin der Sicherungsbedarf.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich bin nicht weg gelaufen. Ich schlafe in der Zohmanngasse. Ich habe dort meine Postadresse. Ich schlafe dort auch aber auch bei meiner Freundin.

F: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist?

A: Ich bin hier seit 2014.

F: Wo haben Sie sich im Bundesgebiet aufgehalten?

A: Ich schlafe bei meiner Freundin und in der Zohmanngasse. Meine Freundin lebt in der XXXX. Die Türe hat keine Nummer. Der Name meiner Freundin ist XXXX der Nachname ist sehr lange und ich kann mich daran nicht erinnern.A: Ich schlafe bei meiner Freundin und in der Zohmanngasse. Meine Freundin lebt in der römisch 40 . Die Türe hat keine Nummer. Der Name meiner Freundin ist römisch 40 der Nachname ist sehr lange und ich kann mich daran nicht erinnern.

F: Wie viel Geld hatten sie bei der Einreise und wie viel haben sie nun?

A: Jetzt habe ich €20,- . Und €100,- habe ich in der Jacke gefunden.

F: Wie finanzieren Sie sich ihren Aufenthalt?

A: Ich bekomme Geld von meiner Frau - eigentlich von meiner Schwiegermutter aber meine Frau schickt es mir und außerdem arbeitet meine Freundin und ich arbeite illegal als Maler und bekomme dadurch so €20 - €50.

F: Warum kamen Sie nach Österreich?

A: Ich habe Probleme in Afrika. Ich war vorher in Griechenland und dort wurde ich angegriffen und habe auf der Straße gelebt.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich habe eine Frau und einen Sohn in Colorado Amerika. Ich habe die beiden das letzte Mal zu Weihnachten gesehen und sie kommen mich im August besuchen. Ich muss €100 monatlich meiner Frau bezahlen. Meine Frau und meine Freundin wissen voneinander. Ich bekomme manchmal Geld von meiner Frau aus Amerika über Western Union und dieses hebt meine Freundin ab und zu ab.

F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich?

A: Ich habe nur meine Freundin hier in Österreich.

Anmerkung: Es wurde ein ZMR Auszug der XXXXgemacht. Es konnte keine Person namens XXXX gefunden werden. - Der Auszug liegt dem Akt bei.Anmerkung: Es wurde ein ZMR Auszug der XXXXgemacht. Es konnte keine Person namens römisch 40 gefunden werden. - Der Auszug liegt dem Akt bei.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: Mein Bruder lebt in Ghana und meine Eltern sind bereits verstorben.

F: Haben Sie Dokumente oder Beweismittel, die Sie vorlegen möchten?

A: Nein ich habe keine Dokumente. Ich habe keinen Reisepass und ich hatte auch nie einen.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ja ein wenig.

Aufgrund der Mittellosigkeit und der Tatsache, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht sichern können - sowie dass Sie über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügen - diese aber lediglich zur Zustellung von Poststücken dient und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot für 8 Jahre erlassen wurde. Daher werden Sie im Anschluss der Niederschrift in Schubhaft genommen. Sie werden zum nächstmöglichen Termin der nigerianischen Botschaft vorgeführt, um ein Heimreisezertifikat erlangen zu können und um Sie in weiterer Folge nach Nigeria abschieben zu können. Es besteht bei Ihnen ein erhöhter Sicherungsbedarf."

7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 06.07.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das Bundesamt traf in diesem Bescheid die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie geben an Staatsbürger aus Nigeria zu sein. Ihre Identität steht nicht fest, da Sie über keine identitätsnachweislichen Dokumente verfügen.

Sie verfügen über eine Behördliche Meldung im Bundesgebiet - Zohmanngasse 28, 1100 Wien- diese Adresse ist lediglich eine Zustelladresse und kann nicht als Wohnsitz in Österreich angesehen werden. Sie sind derzeit im Besitz von € 0,- an Barmittel.

Sie sind verheiratet und haben einen Sohn in Amerika. Sie haben keine familiären Bindungen zu Österreich. Sie gehören keinem Verein oder Organisation an.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot erlassen. Sie sind im Bundesgebiet gemeldet aber verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie sind derzeit im Besitz von € 0,-, Sie verfügen daher nicht über ausreichende Barmittel um Ihren Lebensunterhalt selbstständig finanzieren zu können.Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Sie sind im Bundesgebiet gemeldet aber verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie sind derzeit im Besitz von € 0,-, Sie verfügen daher nicht über ausreichende Barmittel um Ihren Lebensunterhalt selbstständig finanzieren zu können.

Sie haben bis dato versucht die Behörde über Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet in die Irre zu führen, so wie auch über Ihre tatsächliche Identität.

Sie wurden bereits zweimal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt.

01) LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 63/2014y vom 26.08.2014 RK 29.08.2014

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 11.08.2014

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 63/2014y RK 29.08.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 93/2014k vom 18.11.2014

02) LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 93/2014k vom 18.11.2014 RK 18.11.2014

§§ 27 (1) Z 1 2. 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 24.10.2014

Freiheitsstrafe 9 Monate

Weiters wurden 3 Eintragungen im Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA) von der LPD getätigt.

Es muss daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Es besteht gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot.Es besteht gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen ein gültiges Reisedokument.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen, über € 0, jedoch gehen Sie gehen Sie keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben ansonsten keinerlei Barmittel zur Verfügung.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keine familiären und privaten Bindungen zu Österreich haben. Sie gehören weder einem Verein noch einer Organisation an.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind verheiratet und haben einen Sohn, diese leben in Amerika. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien 1 und 9

Es besteht gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot auf 8 Jahre. Sie verfügen über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (Zohmanngasse 28, 1100 Wien).Es besteht gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot auf 8 Jahre. Sie verfügen über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet (Zohmanngasse 28, 1100 Wien).

Sie wurden bereits zweimal im Bundesgebiet rk verutreilt. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Meldeadresse ist lediglich zur Zustellung von Poststücken und nicht zur Unterkunftnahme so wie Sie es angegeben haben. Dies wurde anhand einer Wohnsitzüberprüfung am 05.07.2018 ebenfalls festgestellt - der Bericht liegt dem Akt bei. Sie sind derzeit im Besitz von insgesamt € 0,-, jedoch haben Sie ansonsten keinerlei Barmittel mehr zu Verfügung. Es muss daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Laut Ihren Angaben hätten Sie eine Freundin namens XXXX die in der XXXX wohnen würde - gem. der ZMR Anfrage steht fest, dass an der XXXX keine "XXXX" lebt. Sie würden somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein.Sie wurden bereits zweimal im Bundesgebiet rk verutreilt. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die Meldeadresse ist lediglich zur Zustellung von Poststücken und nicht zur Unterkunftnahme so wie Sie es angegeben haben. Dies wurde anhand einer Wohnsitzüberprüfung am 05.07.2018 ebenfalls festgestellt - der Bericht liegt dem Akt bei. Sie sind derzeit im Besitz von insgesamt € 0,-, jedoch haben Sie ansonsten keinerlei Barmittel mehr zu Verfügung. Es muss daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Laut Ihren Angaben hätten Sie eine Freundin namens römisch 40 die in der römisch 40 wohnen würde - gem. der ZMR Anfrage steht fest, dass an der römisch 40 keine "XXXX" lebt. Sie würden somit untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein.

Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Überdies zeigten Sie durch Ihre Angaben und Handlungen, dass Ihr Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liegt. Aufgrund des Umstandes, dass Ihr Herkunftsstaat als sicherer Drittstaat gehandelt wird, ist die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, waren Sie bis zum heutigen Tage unbekannten Aufenthaltes. Sie wurden im Zuge einer Kontrolle betreten und wurde festgestellt, dass Sie sich illegal in Österreich befinden. Sie verfügen derzeit über € 0,-, haben jedoch ansonsten keinerlei Barmitteln mehr zur Verfügung. Es besteht die Gefahr, dass Sie bei Entlassung untertauchen. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben Ihren Aufenthalt im Verborgenen verbracht. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Derzeit sind Sie im Besitz von € 0, jedoch haben Sie ansonsten nichts mehr zur Verfügung. Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Sie haben die Rechtsordnung des Bundesgebietes Österreich missachtet. Sie wurden bereits zweimal rk. verurteilt.

Die Verurteilungen lauteten wie folgt:

01) LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 63/2014y vom 26.08.2014 RK 29.08.2014

§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 11.08.2014

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 63/2014y RK 29.08.2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 93/2014k vom 18.11.2014

02) LG F.STRAFS.WIEN 064 HV 93/2014k vom 18.11.2014 RK 18.11.2014

§§ 27 (1) Z 1 2. 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. 8. Fall, 27 (3) SMG

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 24.10.2014

Freiheitsstrafe 9 Monate

Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung des Verfahrens musste diese Maßnahme getroffen werden.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

8. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 18.05.2018, durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der BF habe am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 10.10.2017 negativ entschieden worden sie. Der BF habe dagegen Beschwerde erhoben; die negative Entscheidung sei seit dem 16.10.2017 durchsetzbar. Zur Unverhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft führt die Beschwerde aus, dass es der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gelinge, warum im Fall des BF Fluchtgefahr vorliege. Zu den von der Behörde angeführten Elementen (Bestehen einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot; kein ordentlicher Wohnsitz; Nicht-Auffindbarkeit einer Freundin des BF mit Namen "XXXX" an der XXXX; bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig; Straffälligkeit des BF) sei anzuführen, dass die Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehls für sich alleine genommen nicht zur Begründung von Fluchtgefahr ausreiche.Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der BF habe am 14.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 10.10.2017 negativ entschieden worden sie. Der BF habe dagegen Beschwerde erhoben; die negative Entscheidung sei seit dem 16.10.2017 durchsetzbar. Zur Unverhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft führt die Beschwerde aus, dass es der Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gelinge, warum im Fall des BF Fluchtgefahr vorliege. Zu den von der Behörde angeführten Elementen (Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot; kein ordentlicher Wohnsitz; Nicht-Auffindbarkeit einer Freundin des BF mit Namen "XXXX" an der römisch 40 ; bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig; Straffälligkeit des BF) sei anzuführen, dass die Nicht-Befolgung eines Ausreisebefehls für sich alleine genommen nicht zur Begründung von Fluchtgefahr ausreiche.

Dies treffe auch für das Fahlen sozialer Integration und finanzieller Mittel zu, die für sich alleine genommen nicht ausreichten.

Die Verhängung der Schubhaft diene schließlich auch weder der Aufdeckung oder der Verhinderung von Straftaten.

Die Verurteilung zu einer Straftat finde sich nicht in §76 FPG als Kriterium für Fluchtgefahr, weshalb sich die Heranziehung dieses Umstandes auch aus diesem Grund verbiete.

Im Übrigen sei es auch gar nicht zutreffend, dass der BF über keine relevante Integration in Österreich verfüge. Dass er in Österreich integriert sei, habe sich schon im Rahmen seiner Einvernahme gezeigt. Der Behörde gelinge es somit nicht, Fluchtgefahr im Fall des BF aufzuzeigen. Außerdem habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der BF bei seiner Freundin Unterkunft nehmen (dazu wird eine Mobiltelefonnummer angeführt), zumal der BF zu ihrer Wohnung einen Schlüssel habe.

Weiters führt die Beschwerde aus: Grundsätzlich gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Es wäre an der Behörde gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme. Dies sei jedoch - so die Beschwerde - nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Zum einen wäre nämlich, auch unter Berücksichtigung der Obdachlosigkeit des BF die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung oder die angeordnete Unterkunftnahme in Betracht gekommen. Der Sicherungszweck hätte damit auf Jeden Fall erreicht werden können. Der BF sei kooperationsbereit und würde der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten. Die Verhängung der Schubhaft sei in seinem Fall unverhältnismäßig gewesen.

Abschließend beantragt die Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Mit Beschwerdevorlage vom 17.07.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere:

"Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Hinsichtlich der im Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung ist durch Fristablauf iSd § 16 BFA-VG die Durchführbarkeit eingetreten und erweisen sich die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie als nicht anwendbar."Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Hinsichtlich der im Asylverfahren ergangenen Rückkehrentscheidung ist durch Fristablauf iSd Paragraph 16, BFA-VG die Durchführbarkeit eingetreten und erweisen sich die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie als nicht anwendbar.

Der BF hatte die Bedeutung des ihm zugestellten asylrechtlichen Bescheides in vollem Umfang verstanden und war es ihm somit bewusst, dass die Republik Österreich ein Verfahren zur Außerlandesbringung betreibt.

Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig.

Bestritten wird in der Beschwerde, dass sich die Anordnung von Schubhaft den Umständen nach als zulässig erwiese, wozu die folgenden Stellungnahmen ergehen.

Die Behörde geht davon aus, dass zum Fremden weiterhin ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes besteht.

Der RV des BF übersieht, dass der Fremde im Bundesgebiet nicht nur massiv auf sozialschädliche Art und Weise straffällig geworden war, sondern weiter, dass auch die behauptete Unterkunftnahme durch die bescheiderlassende Referentin akribisch unter Hinzuziehung der LPD W überprüft worden war.Der Regierungsvorlage des BF übersieht, dass der Fremde im Bundesgebiet nicht nur massiv auf sozialschädliche Art und Weise straffällig geworden war, sondern weiter, dass auch die behauptete Unterkunftnahme durch die bescheiderlassende Referentin akribisch unter Hinzuziehung der LPD W überprüft worden war.

Den Ansprüchen einer minutiösen Einzelfallprüfung kam die Behörde in Ansehung der im Akt dokumentierten Vorgänge jedenfalls nach.

Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiert mannigfache Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde (insbesondere wegen Flucht vor der Polizei - Entziehung einer Anhaltung).Die durch den Regierungsvorlage behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiert mannigfache Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde (insbesondere wegen Flucht vor der Polizei - Entziehung einer Anhaltung).

Die Behörde hat sich auch keiner Zeitversäumnisse schuldig gemacht, was die Erlangung eines HRZ für den BF anbelangt. Dieser wird zum nächstmöglichen Termin der nig. Delegation vorgeführt und nach Erlangen eines HRZ umgehend in sein Heimatland außer Landes gebracht werden. Der nächstmögliche Delegationstermin ist der 27.07.2018 und wurde der BF für diesen bereits nachweislich vorgemerkt.

Der Sicherungsbedarf zum Fremden besteht auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstellt, um die Greifbarkeit des BF zu sichern.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Behörde jedenfalls zu Recht von der zeitnahen Möglichkeit einer HRZ-Erlangung ausgehen - sollten sich vor der nig. Delegation Umstände ergeben, die eine andere Einschätzung rechtfertigten, so wird die Fortsetzung der Schubhaft amtswegig zu prüfen sein.

Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. ...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person: Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.

Rechtlicher Status in Österreich: Der BF befindet sich neuerlich jedenfalls seit dem 14.07.2014 im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine aufrechte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich: Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten sozialen Anknüpfungsmomente. Er geht/ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.

Der BF ist mehrfach vorbestraft.

Gesundheitlicher Zustand: Der BF ist haftfähig.

Durchführbarkeit der Abschiebung: Die Behörde hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und geht davon aus, dass dieses zeitnah ausgestellt werden wird. Ein Termin zur Vorführung vor die nigerianische Delegation ist für den 27.07.2018 festgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet - mit Ausnahme der Behauptung einer bestehenden Integration in Österreich. Dass der BF in Österreich auch nur ansatzweise integriert sei, kann unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensganges allerdings nicht erkannt werden.

Wenn die Beschwerde behauptet, dass es sich bereits im Rahmen der Einvernahme gezeigt habe, dass der BF in Österreich integriert sei, so ist dies schlicht falsch: Unbestritten steht fest, dass der BF in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und keine relevanten sozialen Kontakte pflegt. Unbestritten steht fest, dass er mehrfach vorbestraft ist; ein Umstand, der entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vor diesem Hintergrund - Grad der sozialen Verankerung - natürlich relevant ist.

Andere Tatsachen wurden in der Beschwerde nicht behauptet und belegt. Der Verweis auf eine Mobiltelefonnummer reicht nicht im Ansatz zum Beleg einer sozialen Verankerung angemessenen Grades in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2018):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 06.07.2018):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist nigerianischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen: Er habe keinerlei Anbindungen in Österreich, er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und sei sich des Bestehens der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung auch bewusst. Er sei mehrfach straffällig geworden, was eine massive Schädigung des Gemeinwohles bedeute.

Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.

Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der Tatbestände des §76 FPG nicht nachvollziehbar begründet habe.

4. Der Beschwerde ist nicht Recht zu geben. Die Anordnung der Schubhaft ist zur Sicherung des Rückkehrverfahrens in das Herkunftsland des BF erfolgt. Die Behörde ist vor diesem Hintergrund auch richtig vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. In Fall des BF liegt Fluchtgefahr vor: dies hat die Behörde dargelegt.

Die Beschwerde vermeint, die Behörde habe eine falsche Subsumtion unter die Tatbestände des §76 FPG vorgenommen, weil etwa der Tatbestand der fehlenden sozialen Integration für sich allein genommen nicht ausreiche, um Fluchtgefahr zu begründen. Dabei übersieht aber die Beschwerde, dass die Behörde - zu Recht - vom Bestehen etlicher die Fluchtgefahr begründender Elemente ausgegangen ist und gerade nicht lediglich ("für sich alleine genommene") etwa das Fehlen einer sozialen Verankerung herangezogen hat. Auch der Verweis auf das Fehlen der Straffälligkeit in der Kriterienliste des § 76 FPG geht ins Leere; diese ist jedenfalls unter dem Aspekt "Grad der sozialen Verankerung" zu berücksichtigen und darüber hinaus gehend für eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (iS einer Abwägung der Individualinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse) beachtlich.Die Beschwerde vermeint, die Behörde habe eine falsche Subsumtion unter die Tatbestände des §76 FPG vorgenommen, weil etwa der Tatbestand der fehlenden sozialen Integration für sich allein genommen nicht ausreiche, um Fluchtgefahr zu begründen. Dabei übersieht aber die Beschwerde, dass die Behörde - zu Recht - vom Bestehen etlicher die Fluchtgefahr begründender Elemente ausgegangen ist und gerade nicht lediglich ("für sich alleine genommene") etwa das Fehlen einer sozialen Verankerung herangezogen hat. Auch der Verweis auf das Fehlen der Straffälligkeit in der Kriterienliste des Paragraph 76, FPG geht ins Leere; diese ist jedenfalls unter dem Aspekt "Grad der sozialen Verankerung" zu berücksichtigen und darüber hinaus gehend für eine Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (iS einer Abwägung der Individualinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse) beachtlich.

Die Anhaltung in Schubhaft ist daher verhältnsimäßig, da die Interessen des BF weniger schwer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

5. Zum gelinderen Mittel:

5.1. § 77 FPG sieht vor:5.1. Paragraph 77, FPG sieht vor:

"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."

5.2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet ist.5.2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet ist.

Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels gegeben; ein solches Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen. Dies hat die Behörde - anders als in der Beschwerde behauptet - auch begründet.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt nach Ansicht des Gerichtes weiterhin nicht in Betracht.

6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann weiters immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Gerade im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann weiters immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Gerade im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.

7. Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Fortsetzungsausspruch:

Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.

Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.Die soeben zu Spruchpunkt römisch eins. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.

Im Fall des BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde. Der BF ist weiterhin haftfähig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- u. Rechtslage ergeben haben und der BF zu seiner konkreten Haftsituation zeitnah einvernommen wurde.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Verhältnismäßigkeit, Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2201060.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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