Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2201008-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bulgarien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1143823009-180377524, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bulgarien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 1143823009-180377524, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), hatte als Staatsangehörige Bulgariens von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Seit 08.03.2018 besteht gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung. Ihr Aufenthalt in Österreich ist damit rechtswidrig; die Ausweisung ist seit 08.04.2018 durchsetzbar.
Ein erster Versuch, die BF abzuschieben, scheiterte, da die BF an ihrer Meldeadresse nicht auffindbar war.
2. Am 13.06.2018 wurde gegen die BF ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben.
3. Am 01.07.2018 wurde die BF durch die Beamten der LPD Wien angehalten. In weiterer Folge wurde ihre Festnahme gem. § 40 Abs. 1 Z1 BFA-VG und ihre Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt.3. Am 01.07.2018 wurde die BF durch die Beamten der LPD Wien angehalten. In weiterer Folge wurde ihre Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz eins, Z1 BFA-VG und ihre Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügt.
4. Am 02.07.2018 wurde die BF zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
...] "Gegen Sie besteht seit 08.03.2018 eine rechtskräftige Ausweisung und ist Ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig. Die Ausweisung ist seit 08.04.2018 durchsetzbar.
Sie haben bisher keine Ausreise nachgewiesen und sind offenkundig rechtswidrig in Österreich verblieben.
Gegen Sie verlief ein Abschiebeversuch Anfang Juni 2018 negativ. Die Bewohnerin Ihrer behördlichen Meldeadresse teilt mit, dass Sie unbekannt verzogen seien und bereits die amtliche Abmeldung eingeleitet wurde. Ihr Aufenthaltsort ist somit unbekannt. Es wurde daher am 13.06.2018 ein Festnahmeauftrag gegen Sie ausgeschrieben.
Sie wurden am 01.07.2018 durch die Beamten der LPD im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle angehalten. Es wurde durch die LPD der aufrechte Festnahmeauftrag festgestellt. Es wurde durch den Journaldienst der RD Wien Ihre Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG und Ihre Einlieferung in das PAZ HG verfügt.Sie wurden am 01.07.2018 durch die Beamten der LPD im Zuge einer zufälligen Personenkontrolle angehalten. Es wurde durch die LPD der aufrechte Festnahmeauftrag festgestellt. Es wurde durch den Journaldienst der RD Wien Ihre Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG und Ihre Einlieferung in das PAZ HG verfügt.
Die heutige Einvernahme dient der Prüfung bzw. Erlassung einer Sicherungsmaßnahme.
F: Möchten Sie sich zu dem Sachverhalt äußern?
A: Das stimmt soweit. Ich weiß nicht, warum ich ausgewiesen wurde.
F: Warum sind Sie illegal in Österreich verblieben und Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?
A: Ich habe wie meine Freundinnen die grüne und blaue Karte und arbeite als Prostituierte bis ich einen neuen Personalausweis bekomme. Ich will in Zukunft eine ordentliche Arbeit finden. Ich habe von meiner letzten Strafe nur noch € 230.- offen.
F: Können Sie nachweisen, dass Sie seit März 2018 das Bundesgebiet verlassen haben?
A: Nein. Ich war immer hier. Ich bin seit Februar 2018 durchgehend in Österreich.
F: Warum haben Sie keinen gültigen Personalausweis? Besitzen Sie ein weiteres Reisedokument?
A: Nein. Ich habe vor 1 1/2 Monaten einen neuen Personalausweis beim Konsulat beantragt, habe aber bisher keinen erhalten.
F: Sie weisen wiederholte Anzeigen gemäß § 9 Abs. 2 lit c. WPG 2011 auf! Sie haben sich einmal als tschechische und einmal als rumänische Staatsbürgerin ausgegeben! Warum haben Sie dabei falsche Identitäten angegeben?F: Sie weisen wiederholte Anzeigen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, WPG 2011 auf! Sie haben sich einmal als tschechische und einmal als rumänische Staatsbürgerin ausgegeben! Warum haben Sie dabei falsche Identitäten angegeben?
A: Ich habe in der grünen und blauen Karte meine bulgarische Staatsbürgerschaft angegeben. Ich kann das nicht erklären warum.
F: Warum konnten Sie an Ihrer behördlichen Meldeadresse nicht angetroffen werden und musste die amtliche Abmeldung eingeleitet werden?
A: Ich wohne dort nicht. Ich wohne immer nur kurz an einer Adresse und wechsle den Wohnsitz immer. Ich bin manchmal bei einer Freundin, manchmal für einige Tage bei einem Klienten.
Vorhalt: Sie haben bereits Ende 2017 eine Bestrafung wegen eines Melderechtsverstoßes erhalten und nehmen es damit offensichtlich nicht so genau! Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich habe den Wohnsitz oftmals gewechselt.
F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft?
A: Im 12. Bezirk, XXXX. Dort wohnt eine Freundin von mir.A: Im 12. Bezirk, römisch 40 . Dort wohnt eine Freundin von mir.
F: Wie lange wollen Sie dort wohnhaft sein?
A: Ich weiß es nicht, wie lange ich dort wohnen werde.
F: Haben Sie einen Schlüssel für Ihre angebliche Unterkunft?
A: Ja.
F: Über welche Finanzmittel verfügen Sie derzeit?
A: Etwas über € 50.-. Ich weiß nicht, wo meine Tasche derzeit ist.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F: Haben Sie Angehörige hier in Österreich?
A: Keine.
F: Welche Angehörigen haben Sie noch in Ihrer Heimat?
A: Meine Mutter, Vater, Großmutter, ein Bruder, eine Schwester und andere Angehörige (Onkel, Tanten, Cousins).
F: Wie lautet Ihre Adresse in der Heimat?
A: Bulgarien, Sofia, näheres unbekannt. Das war meine letzte Mietswohnung. Die Eltern sind geschieden und haben neue Partner. Bei den Eltern kann ich nicht wohnen.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder bei einer Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie Effekten einzuholen?
A: Ja. Ich habe noch Kleidung in der Wohnung.
F: Kann Ihnen jemand die Sachen bringen?
A: Ja, die Freundin kann mir die Sachen bringen.
Anmerkung: Sie können im PAZ RL einen Anruf machen. Es kann Ihnen jemand die Sachen vorbeibringen.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".
Sie halten sich rechtswidrig in Österreich auf und sind Ihren Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen. Sie wurden gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG im Rahmen einer Zufallskontrolle festgenommen. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz und haben wiederholt Scheinmeldungen verwendet. Sie sind für die Behörde nicht ausreichend greifbar. Sie werden nun zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Sie halten sich rechtswidrig in Österreich auf und sind Ihren Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen. Sie wurden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG im Rahmen einer Zufallskontrolle festgenommen. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz und haben wiederholt Scheinmeldungen verwendet. Sie sind für die Behörde nicht ausreichend greifbar. Sie werden nun zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird Ihnen eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.Es wird Ihnen mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird Ihnen eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird Ihnen im Anschluss zugestellt.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja, ich habe alles verstanden und nichts mehr zu sagen."
5. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 02.07.2018 wurde über die BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Bundesamt traf in diesem Bescheid die folgenden Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.
Sie sind bulgarischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger.
Ihre Identität steht fest. Sie verfügen über eine abgelaufene bulgarische ID-Card.
Sie sind gesund und arbeitsfähig.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie besteht eine aufrechte Ausweisung, welche seit 08.03.2018 rechtskräftig und seit 08.04.2018 durchsetzbar ist.
Ihr Aufenthalt in Österreich ist damit rechtswidrig und wurden Sie bereits zur selbstständigen Ausreise aufgefordert. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und haben keinen Nachweis einer Ausreise erbracht.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind weder beruflich, noch familiär noch ausreichend sozial integriert.
Sie sind in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied.
Ihre Familie lebt in der Heimat."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Kriterien: 1, 3 und 9
Es besteht gegen Sie seit 08.03.2018 eine rechtskräftige und seit 08.04.2018 durchsetzbare Ausweisung. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und haben Sie die Behörde und die LPD bereits mittels einer vorgetäuschten Ausreise hinters Licht führen wollen. Sie wechseln ständig den Aufenthaltsort und erschweren bzw. verunmöglichen eine Verfahrensführung auf freiem Fuß.
Sie haben bisher mit allen Mitteln versucht Ihre Außerlandesbringung zu verhindern. Ihr bisheriges Verhalten hat gezeigt, dass Sie in keinster Weise ausreisewillig oder vertrauenswürdig sind. Sind waren bisher nicht greifbar und haben wiederholt Scheinmeldungen verwendet. Sie sind auch nicht einsichtig bezüglich Ihrer Ausweisung und sehen Ihr Fehlverhalten nicht ein.
Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie haben in Österreich keinerlei relevante Ankerpunkte und können Ihren rechtswidrigen Aufenthalt jederzeit in Verborgenen anderenorts fortsetzen. Sie sind aufgrund Ihrer fehlenden Bindungen sehr mobil und nicht an Ihren derzeitigen Wohnort gebunden. Ihre aktuelle Unterkunft bei einer Freundin begründet keine ausreichende Greifbarkeit und haben Sie auch in der Vergangenheit offensichtlich nicht immer an der Meldeadresse Unterkunft genommen, da Schriftstücke unbehoben retourniert wurden. Bei Ihrer Meldeadresse handelt es sich um eine Scheinadresse. Ihre derzeitige Unterkunft stellt mit Sicherheit keinen ordentlichen Wohnsitz dar, an dem behördliche Greifbarkeit besteht. Sie sind mittellos, haben keinerlei berufliche Perspektive in Österreich und verdienen Ihr Geld mit Prostitution, sind sprachlich nicht integriert und auch in keinen Vereinen oder Organisationen verwurzelt. Sie sind nicht ausreisewillig und haben Ihre Ausreiseverpflichtung bisher vehement ignoriert.
Aufgrund Ihrer wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen wegen Prostitutionsverstößen haben Sie die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört und besteht daher ein erhöhtes öffentliches Interesse an Ihrer Außerlandesbringung.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und wurde Ihnen ausreichend Zeit zur freiwilligen Ausreise gewährt. Sie haben diese Verpflichtung vehement ignoriert und sind bisher nicht ausgereist. Sie entziehen sich seit längerem erfolgreich der Außerlandesbringung und haben die Behörde und die LPD über angebliche Ausreisen täuschen wollen. Tatsächlich halten Sie sich seit Februar 2018 durchgehend in Österreich auf. Ihr Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie nicht ausreisen wollen und auch nicht werden und dass Sie komplett unglaubwürdig sind und man Ihren Aussagen keinen Glauben schenken kann. Es muss Ihnen bewusst sein, dass ein solches Verhalten nur in einer Schubhaft enden kann. Der Behörde bleibt zur Realisierung Ihrer Abschiebung nur die Anordnung der Schubhaft, da keine ausreichende Greifbarkeit besteht. Bei Ihrer Meldeadresse handelt es sich um eine Scheinadresse und nehmen Sie heimlich im Verborgenen Unterkunft, wobei Sie nicht einmal die Adresse Ihrer Unterkunft nennen können.
Festgehalten werden muss, dass Ihre Abschiebung aufgrund Ihres vorliegenden abgelaufenen Personalausweises in kurzer Zeit durchgeführt werden kann und wird. Es ist aufgrund des abgelaufenen Personalausweises mit einer schnellen Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die bulgarischen Behörden im Zuge des HRZ Verfahrens zu rechnen. Ihre Haftdauer wird somit so kurz wie möglich gehalten und erscheint eine Haftdauer von wenigen Wochen mit Sicherheit verhältnismäßig in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens und Ihrer fehlenden ordentlichen Unterkunft.
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend oben begründet, besteht bei Ihnen eine erhebliche Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein strafrechtliches Verhalten miteinzubeziehen. Sie weisen zwar noch kein strafrechtliches Fehlverhalten auf, jedoch wurde gegen Sie mehrere Straferkenntnisse wegen aufdringlichen Bettelns erlassen. Ihr bisheriges Fehlverhalten indiziert ein erhöhtes öffentliches Interesse an Ihrer Außerlandesbringung, weil Sie mit Ihrem Verhalten die öffentliche Ruhe und Ordnung stören und gestört haben.Wie bereits eingehend oben begründet, besteht bei Ihnen eine erhebliche Fluchtgefahr. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG auch ein strafrechtliches Verhalten miteinzubeziehen. Sie weisen zwar noch kein strafrechtliches Fehlverhalten auf, jedoch wurde gegen Sie mehrere Straferkenntnisse wegen aufdringlichen Bettelns erlassen. Ihr bisheriges Fehlverhalten indiziert ein erhöhtes öffentliches Interesse an Ihrer Außerlandesbringung, weil Sie mit Ihrem Verhalten die öffentliche Ruhe und Ordnung stören und gestört haben.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am rechtswidrigen Verbleib in Österreich hindern und scheidet diese Möglichkeit aufgrund Ihrer Mittellosigkeit auch kategorisch aus. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Adresse bei keine ausreichende Erreichbarkeit und Greifbarkeit begründet. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen haben und die Behörde wiederholt belogen und getäuscht haben. Sie führen auch keinen ordentlichen Wohnsitz, benutzen eine Scheinmeldung und haben wiederholt Täuschungshandlungen gesetzt. Sie wechseln zudem ständig den Aufenthaltsort und nehmen stetig bei anderen Personen an unbekannten Adressen Unterkunft. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin illegal in Österreich zu verbleiben. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführung und Begründungen oben verwiesen werden.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Eine finanzielle Sicherheitsleistung ist in Ihrem Fall nicht sinnvoll, weil Sie keinen Betrag erlegen könnten, der in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens ausreichend zur Sicherung des Verfahrens bzw. zur Sicherung der Abschiebung wäre. Eine Sicherheitsleistung würde Sie nicht am rechtswidrigen Verbleib in Österreich hindern und scheidet diese Möglichkeit aufgrund Ihrer Mittellosigkeit auch kategorisch aus. Auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten würde in Ihrem Fall keinerlei Sinn ergeben. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine Adresse bei keine ausreichende Erreichbarkeit und Greifbarkeit begründet. Eine periodische Meldeverpflichtung ist ebenso wenig sinnvoll, da Sie sich bisher auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen haben und die Behörde wiederholt belogen und getäuscht haben. Sie führen auch keinen ordentlichen Wohnsitz, benutzen eine Scheinmeldung und haben wiederholt Täuschungshandlungen gesetzt. Sie wechseln zudem ständig den Aufenthaltsort und nehmen stetig bei anderen Personen an unbekannten Adressen Unterkunft. Keine Meldeverpflichtung und keine Anordnung der Unterkunftnahme können in Ihrem Fall mit der erforderlichen Sicherheit den Erfolg garantieren. Das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin illegal in Österreich zu verbleiben. Es darf abschließend auf die bisherigen Ausführung und Begründungen oben verwiesen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass es Ihnen gut geht und Sie keine gravierenden Beschwerden haben. Sie werden im PAZ medizinisch betreut und kann Ihnen bei Problemen jederzeit von dort geholfen werden. Es konnten keine Umstände festgestellt oder von Ihnen behauptet werden, die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden.
Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
6. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 16.07.2018 Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft und begründet diese wie folgt:
Es liege keine Fluchtgefahr vor. Einige von der Behörde ins Treffen geführte Elemente wie das Fehlen eines gültigen Reise- bzw Personendokuments oder das Wechseln des Wohnsitzes stellten nämlich Umstände dar, die bei dem Berufsstand der BF typischerweise vorlägen. Diese Umstände könnten somit keine Fluchtgefahr begründe.
Zwar sei es zutreffend, dass die BF mehrere Male in unrechtmäßiger Weise ihren Wohnsitz gewechselt habe. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, sie nach einer bestehenden Wohnmöglichkeit zu befragen. Die BF würde nämlich im Fall ihrer Entlassung bei der Tante ihres Freundes wohnen. Dies sei auch der gemeldete Wohnsitz der BF. Es handle sich dabei um die Adresse XXXX, 1120 Wien, wo auch der Freund der BF lebe.Zwar sei es zutreffend, dass die BF mehrere Male in unrechtmäßiger Weise ihren Wohnsitz gewechselt habe. Die Behörde habe es jedoch unterlassen, sie nach einer bestehenden Wohnmöglichkeit zu befragen. Die BF würde nämlich im Fall ihrer Entlassung bei der Tante ihres Freundes wohnen. Dies sei auch der gemeldete Wohnsitz der BF. Es handle sich dabei um die Adresse römisch 40 , 1120 Wien, wo auch der Freund der BF lebe.
Weiters sei die Anordnung der Haft unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel zur Anwendung gekommen sei. Dies deshalb, da die Wohnadresse der BF bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung der Behörde vor Schubhaftverhängung hätte bekannt sein müssen.
Abschließend beantragt die Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Mit Beschwerdevorlage vom 16.07.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu Stellungnahme. Aus der Stellungnahme ergibt sich insbesondere:
"Frau XXXX (BF) wurde wegen Übertretungen des § 9 Abs. 2 lit c. WPG mehrfach bestraft. Die BF wurde auch wegen Übertretung des MG durch das MBA 11 rk. bestraft."Frau römisch 40 (BF) wurde wegen Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, WPG mehrfach bestraft. Die BF wurde auch wegen Übertretung des MG durch das MBA 11 rk. bestraft.
Eine Überprüfung ergab, dass die BF Ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Es wurde am 21.12.2017 ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 66 FPG eingeleitet.Es wurde am 21.12.2017 ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG eingeleitet.
Am 01.02.2018 wurde der Bescheid gem. § 66 FPG erlassen und erwuchs mit 08.03.2018 in Rechtskraft.Am 01.02.2018 wurde der Bescheid gem. Paragraph 66, FPG erlassen und erwuchs mit 08.03.2018 in Rechtskraft.
Am 07.04.2018 wurde die BF von Beamten der AGM kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass der Durchsetzungsaufschub bis 08.04.2018 gültig und eine Wohnsitzüberprüfung in Wien 10 anhängig war. Es wurden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt.
Ein Ausreisenachweis langte nie ein und konnte auch eine tatsächliche Ausreise nicht nachgewiesen werden.
Am 04.06.2018 wurde daher ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung erlassen. Die Abschiebung nach Bulgarien sollte am 14.06.2018 stattfinden.
Die Festnahmeversuche verliefen negativ, da die BF an der Meldeadresse in Wien 12 nicht mehr aufhältig war.
Die amtliche Abmeldung wurde eingeleitet.
Am 13.06.2018 wurde ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung ausgeschrieben.
Am 01.07.2018 um 22:50 Uhr wurde die BF von Beamten der AGM angetroffen und nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen. Es erfolgte die Einlieferung in das PAZ HG.
Am 02.07.2018 um 12. 00 Uhr wurde die BF niederschriftlich einvernommen.
Am 02.07.2018 um 12:45 Uhr wurde der Schubbescheid der BF persönlich zugestellt.
Die BF verfügte über keinen gültigen Personalausweis und musste daher ein Verfahren zur Erlangung eines HZ eingeleitet werden.
Am 10.07.2018 um 10:00 Uhr wurde die BF der bulgarischen Botschaft vorgeführt, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu ermöglichen. Das Verfahren ist noch anhängig.
Am 10.07.2018 wurde ein Vollmachtverhältnis der Rechtsanwaltskanzlei Mayer bekanntgegeben.
Am 16.07.2018 wurde die BII(HZ-Abteilung Direktion BFA) angeschrieben, um den Stand des HZ-Verfahrens in Erfahrung zu bringen.
Am 16.07.2018 um 14:29 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Zunächst muss festgehalten werden, dass im vorliegenden Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend gewürdigt wurden.
Zu Ihren Wohnorten befragt, gab die BF an, dass die BF immer nur kurz an den Unterkunftsorten aufhältig ist und somit nie tatsächlich erreichbar. Die BF hat nichts über eine in Wien lebende Tante erwähnt und ist es sehr unwahrscheinlich, dass sich die BF an einer Adresse längerfristig aufhalten würde, um sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Die BF geht im Bundesgebiet der Prostitution nach und ist nicht bereit die Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes einzuhalten. Die BF gab sich auch als rumänische oder tschechische Staatsbürgerin aus und zeigt dieses Verhalten die fehlende Bereitschaft bestehende Gesetze zu beachten.
Das bisherige Verhalten der BF schließt eine Vertrauenswürdigkeit aus und konnte daher ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden. Die Entlassung der BF würde unweigerlich zu einem Untertauchen BF führen. Die BF gab auch an, dass die BF gelegentlich bei Klienten übernachtet. Die Angaben zu einem angeblichen Freund im Bundesgebiet erscheinen wenig glaubwürdig, da die BF in der niederschriftlichen Einvernahme nichts über eine "innige Beziehung" zu einem Freund erwähnte. Die BF hat auch keine Angehörige in Österreich und konnte auch kein schützenswertes Privatleben erkannt werden.
Nach Ausstellung des erforderlichen Heimreisezertifikates ist die Abschiebung der BF nach Bulgarien beabsichtigt. Es besteht die Gefahr, dass die BF jede Möglichkeit nützen wird, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Die BF ist volljährige bulgarische Staatsbürgerin und nicht österreichische Staatsbürgerin. Ihre Identität steht fest.
Rechtlicher Status in Österreich:
Die BF befindet sich seit dem 08.04.2018 unrechtmäßig in Österreich. Sie ist dem gegen sie bestehenden Ausreiseauftrag nicht nachgekommen. Gegen die BF besteht eine aufrechte und durchsetzbare Ausweisung.
Grad der sozialen Verankerung in Österreich:
Die BF verfügt in Österreich über keine relevanten sozialen Anknüpfungsmomente. Die BF arbeitet in Österreich als Prostituierte.
Die BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.
Die BF war bis Anfang Juli an der Adresse XXXX, 1120 Wien gemeldet. Von dort erfolgte die amtliche Abmeldung, da die BF dort nicht greifbar war.Die BF war bis Anfang Juli an der Adresse römisch 40 , 1120 Wien gemeldet. Von dort erfolgte die amtliche Abmeldung, da die BF dort nicht greifbar war.
Gesundheitlicher Zustand:
Der BF ist haftfähig.
Durchführbarkeit der Abschiebung: Die Behörde hat ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und geht davon aus, dass eine Abschiebung der BF zeitnah möglich ist.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. In der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet - mit Ausnahme der Behauptung einer aufrechten Wohnmöglichkeit in Österreich und sozialen Anknüpfungsmomenten. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bei der von der BF in der Beschwerde angeführten Wohnadresse handelt es sich gerade um jene Adresse, von der die BF bereits amtlich abgemeldet wurde, nachdem sie dort im Zuge eines ersten Abschiebversuches nicht aufgefunden werden konnte. Es trifft nicht zu, dass die Behörde in Hinblick auf die Wohnmöglichkeit der BF keine Ermittlungen getätigt hätte. Vor dem Hintergrund der melderechtlichen Vorgänge ist die Behörde richtiger Weise zum Ergebnis gekommen, dass die BF keine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich hat.
Dass es sich bei der an dieser Adresse lebenden Frau um die Tante des Freundes der BF handeln würde (und nicht wie bisher behauptet um eine Freundin) ändert daran nichts. Im Übrigen wurde dieses Quasi-Verwandschaftsverhältnis erstmals in der Beschwerde vorgebracht und stellt sich als Neuerung dar, die nicht von den Ausnahmen des Neuerungsverbotes erfasst ist: dieser Umstand hätte der BF bereits vor Erhebung der Beschwerde bekannt sein müssen und sie war auch nicht aus nachvollziehbaren Gründen gehindert, ihn vorher bekannt zu geben.
Es war somit auch festzustellen, dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungsmomente verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2018):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2018):
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Die BF ist nicht österreichische Staatsbürgerin; sie ist bulgarische Staatsangehörige; somit ist sie eine Fremde. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen die BF besteht eine aufrechte Ausweisung. Die BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten der BF und ihren persönlichen Umständen.
Für das Vorliegen von Umständen, die ein gelinderes Mittel nahelegten, ergäben sich aus dem Sachverhalt, der der behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegen ist, keine Anhaltspunkte. Dies hält die Behörde in ihrem Bescheid auch fest.
Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die Behörde das Bestehen von Fluchtgefahr vor dem Hintergrund der Tatbestände des §76 FPG nicht rechtmäßig beurteilt habe. Insbesondere habe die Behörde es unterlassen, sich mit der Frage einer bestehenden Wohnmöglichkeit der BF auseinanderzusetzen.
4. Der Beschwerde ist nicht Recht zu geben. Die Anordnung der Schubhaft ist zur Sicherung der Abschiebung der BF in ihr Herkunftsland erfolgt. Die Behörde ist vor diesem Hintergrund auch richtig vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen. In Fall der BF liegt Fluchtgefahr vor: dies hat die Behörde dargelegt. Die BF verfügt weder über eine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich noch über eine berufliche Verankerung. Sie hat keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte. Die BF ist ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Bei einem Versuch, sie daher abzuschieben, konnte die BF nicht an der Wohnadresse aufgefunden werde, an der sie gemeldet war. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerde auf die Tätigkeit der BF als Prostituierte nichts. Vielmehr kann auch weiterhin nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall ihrer Entlassung für die Behörde nicht greifbar wäre und untertauchen würde.
Die Anhaltung in Schubhaft ist verhältnsimäßig, da die Interessen der BF weniger schwer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
5. Zum gelinderen Mittel:
5.1. § 77 FPG sieht vor:5.1. Paragraph 77, FPG sieht vor:
"(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."
5.2. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist auch hinsichtlich der Nicht-Anordnung des gelinderen Mittels gegeben; ein solches Mittel würde den Sicherungszweck nicht erfüllen. Dies hat die Behörde begründet. Der Verweis auf eine bestehende Wohnmöglichkeit der BF ändert daran nichts, da die BF gerade an dieser Wohnadresse bei einem ersten Abschiebversuch nicht auffindbar gewesen ist.
6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.6. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann (weiters) immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Im Hinblick auf die unternommenen Anstrengungen der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheint die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin - vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer - jedenfalls auch verhältnismäßig.
Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:Zu Spruchpunkt römisch zwei. Fortsetzungsausspruch:
Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da die Beschwerdeführerin aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.
Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.Die soeben zu Spruchpunkt römisch eins. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist auf obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen, die die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Abschiebung in betreffen.
Im Fall der BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde. Die BF ist weiterhin haftfähig.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da sich keine wesentlichen Änderungen der Sach- u. Rechtslage ergeben haben und der BF zu seiner konkreten Haftsituation zeitnah einvernommen wurde.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen.
3.3. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausweisung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, illegalerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2201008.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018