Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BFA-VG §7 Abs1 Z3Spruch
W186 2155850-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am 08.06.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung am 08.06.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 08.06.2017 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 08.06.2017 rechtswidrig war.
II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer stammt aus Afghanistan und stellte am 08.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, über die Staatsgrenze Bulgariens unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelangt zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit den in der EURODAC-Datenbank gespeicherten Datensätzen ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor, am 01.07.2015, in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Die belangte Behörde richtete daraufhin am 13.07.2015 betreffend den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen entsprechend Art 18 der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.07.2015 ausdrücklich zu.Die belangte Behörde richtete daraufhin am 13.07.2015 betreffend den Beschwerdeführer ein Wiederaufnahmeersuchen entsprechend Artikel 18, der Dublin III-VO an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.07.2015 ausdrücklich zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und Bulgarien als zur Prüfung des Antrags zuständig erklärt. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und Bulgarien als zur Prüfung des Antrags zuständig erklärt. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2016 als unbegründet abgewiesen.
Schon zuvor, konkret am 20.01.2016, wurde der Beschwerdeführer (erstmals) nach Bulgarien überstellt, hielt sich dort aber nur für kurze Zeit auf und begab sich wenige Tage später erneut nach Österreich, wo er am 29.01.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2016 ein weiteres Mal nach Bulgarien überstellt.
Am 28.04.2017 wurde der Beschwerdeführer nach vorheriger fremdenpolizeilicher Identitätsfeststellung festgenommen und stellte in weiterer Folge am darauffolgenden Tag, dem 29.04.2017, den (in Österreich) dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Einvernahme zur Asylantragsstellung gab der Beschwerdeführer an, vor seiner jetzigen Einreise nach Österreich 8 Monate in Serbien verbracht zu haben. Am selben Tag wurde über ihn mit Bescheid der belangten Behörde zur Sicherung der (erneut beabsichtigten) Abschiebung nach Bulgarien die Schubhaft angeordnet. Der Schubhaftbescheid, sowie die Verfahrensanordnung betreffend der Rechtsberatung wurden dem Beschwerdeführer am 29.04.2017 um 14:30 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.
Das Bundesamt stellte am 05.05.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 22.05.2017 teilte das Bundesamt Bulgarien mit, dass es wegen Verfristung zur Aufnahme des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.
Mit Aktenvermerk vom 24.05.2017 stellte das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt.Mit Aktenvermerk vom 24.05.2017 stellte das Bundesamt fest, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt.
Das Bundesamt erließ am 29.05.2017 einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg nach Bulgarien für den 08.06.2017 und stellte auch ein Laissez-Passer Dokument aus.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2017 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2017 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Mit am 04.05.2017 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gemäß § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die seither darauf gestützte Anhaltung.Mit am 04.05.2017 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die seither darauf gestützte Anhaltung.
Mit Erkenntnis vom 01.06.2017, zur GZ: G306 2155850-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.) und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.).
Am 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut nach Bulgarien überstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5, dass Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2017 - mündlich verkündet - bzw. am 01.06.2017 schriftlich ausgefertigt, im jeweils bekämpften Umfang (Spruchpunkte A II. bis A IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis fest, dass der BF sowohl bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf verwiesen habe, dass er nach seiner erstmaligen Überstellung nach Bulgarien und seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet, sich zuvor nach Serbien begeben habe und sich dort für ca. acht Monate aufgehalten habe. Angesichts dessen hätte sich vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für das BVwG ergeben müssen, dass die Zuständigkeit Bulgariens mittlerweile erloschen sei, sodass sich die zur Sicherung seiner neuerlichen Überstellung nach Bulgarien verhängte Schubhaft als rechtwidrig erweise.Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5, dass Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2017 - mündlich verkündet - bzw. am 01.06.2017 schriftlich ausgefertigt, im jeweils bekämpften Umfang (Spruchpunkte A römisch zwei. bis A römisch vier.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis fest, dass der BF sowohl bei seiner niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG darauf verwiesen habe, dass er nach seiner erstmaligen Überstellung nach Bulgarien und seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet, sich zuvor nach Serbien begeben habe und sich dort für ca. acht Monate aufgehalten habe. Angesichts dessen hätte sich vor dem Hintergrund des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für das BVwG ergeben müssen, dass die Zuständigkeit Bulgariens mittlerweile erloschen sei, sodass sich die zur Sicherung seiner neuerlichen Überstellung nach Bulgarien verhängte Schubhaft als rechtwidrig erweise.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2018 wurde der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben und die Anhaltung von 11.05.2017 bis 08.06.2017, 11:20 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2017, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung nach Bulgarien am 09.06.2017 (gemeint wohl 08.06.2017).
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Abschiebung unionsrechtlich eine Überstellung gemäß Art. 29 Dublin III-VO darstelle. Diese Bestimmung diene als Grundlage dafür, eine antragstellende Person von einem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die Überstellung erfolgt gemäß Art 29 Dublin III-VO gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats (im konkreten Fall damit auf Basis des § 46 FPG).Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Abschiebung unionsrechtlich eine Überstellung gemäß Artikel 29, Dublin III-VO darstelle. Diese Bestimmung diene als Grundlage dafür, eine antragstellende Person von einem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die Überstellung erfolgt gemäß Artikel 29, Dublin III-VO gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats (im konkreten Fall damit auf Basis des Paragraph 46, FPG).
Wie in weiterer Folge zu zeigen sein werde, habe im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Abschiebung bzw Überstellung nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolgt sei. Die sich unionsrechtlich als Überstellung darstellende Abschiebung des Beschwerdeführers stehe daher (auch) im Widerspruch zu Art 29 Dublin III-VO. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner zweiten Überstellung nach Bulgarien und vor der neuerlichen Asylantragsstellung in Österreich " ca. 8 Monate in Serbien, Belgrad" aufgehalten. Angesichts der Bestimmung des Art 19 Abs 2 Dublin III-VO ergebe sich aus dieser Feststellung, dass die Zuständigkeit Bulgariens im Hinblick auf den die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt in Serbien - und damit außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten - mittlerweile erloschen sei.Wie in weiterer Folge zu zeigen sein werde, habe im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Abschiebung bzw Überstellung nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolgt sei. Die sich unionsrechtlich als Überstellung darstellende Abschiebung des Beschwerdeführers stehe daher (auch) im Widerspruch zu Artikel 29, Dublin III-VO. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner zweiten Überstellung nach Bulgarien und vor der neuerlichen Asylantragsstellung in Österreich " ca. 8 Monate in Serbien, Belgrad" aufgehalten. Angesichts der Bestimmung des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO ergebe sich aus dieser Feststellung, dass die Zuständigkeit Bulgariens im Hinblick auf den die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt in Serbien - und damit außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten - mittlerweile erloschen sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, auf ein Vorbringen wie das vom Beschwerdeführer erstattete zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Art 19 Abs 2 Dublin III-VO einzugehen und auf Grundlage der zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit des ursprünglich für zuständig bestimmten Mitgliedstaates zu prüfen (vgl VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0078 [insb Rz 15]).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie das Bundesverwaltungsgericht sei verpflichtet, auf ein Vorbringen wie das vom Beschwerdeführer erstattete zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO einzugehen und auf Grundlage der zu treffenden Feststellungen ein Erlöschen der Zuständigkeit des ursprünglich für zuständig bestimmten Mitgliedstaates zu prüfen vergleiche VwGH 14.12.2016, Ra 2016/19/0078 [insb Rz 15]).
Die gegen den Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung habe daher nicht mehr als Titel für eine Überstellung nach Bulgarien fungieren können.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die vorgenommene Abschiebung nach Bulgarien rechtswidrig war, sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang verhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Insbesondere wird festgestellt, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Verlassen Bulgariens befragt angegeben hat, er sei nach 40 Tagen mit anderen Flüchtlingen von Bulgarien nach Serbien gegangen, ehe er von dort kommend mittels Schlepper nach Österreich gegangen sei.
Es wird weiters festgestellt, dass sich der BF nach seiner zweiten Überstellung von Österreich nach Bulgarien und vor der neuerlichen Antragstellung in Österreich circa acht Monate in Serbien, Belgrad aufgehalten habe.
Diese Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017 zur GZ: G306 2155850-1/10E und in das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5.
Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG) bekämpft werden kann.Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) bekämpft werden kann.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
1.2. Materiellrechtliche Grundlagen
1.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.1.2.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen, genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht, als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht stattfinden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
1.2.2. Artikel 18 Dublin III-Verordnung legt fest:
"Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."
Art. 19 Abs 2 Dublin III-VO sieht vor:Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO sieht vor:
"Artikel 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst."
2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid vom 06.07.2017 wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gem Art. 18 Abs. 1 lit. B der Dublin III-VO Bulgarien zuständig ist. Unter einem wurde gegen den BF gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid vom 06.07.2017 wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gem Artikel 18, Absatz eins, lit. B der Dublin III-VO Bulgarien zuständig ist. Unter einem wurde gegen den BF gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
Am 08.06.2017 wurde der BF nach Bulgarien überstellt.
Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5 das im Schubhaftverfahren ergangene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs 2 Dublin III-Verordnung ergebe, dass die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei und eine Sicherung für eine im Hinblick darauf zu sichernde (neuerliche) Überstellung des BF rechtswidrig sei.Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 21.12.2017, Ra 2017/21/141-5 das im Schubhaftverfahren ergangene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich vor dem Hintergrund des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ergebe, dass die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei und eine Sicherung für eine im Hinblick darauf zu sichernde (neuerliche) Überstellung des BF rechtswidrig sei.
Gleiches muss aber für die im vorliegenden Fall dennoch erfolgte Maßnahme (Abschiebung des BF) gelten, zumal deren Rechtmäßigkeit in einer Einheit mit der zu ihrer Sicherung angeordneten Schubhaft zu sehen ist. Da aus diesem Grund die Abschiebung ohne rechtmäßigen Titel erfolgt ist, war der Beschwerde Recht zu geben.
Schlagworte
Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2155850.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.08.2018