TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/23 G309 2184251-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 lita
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP1
GGG Art.1 §4 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

G309 2184251-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, etabliert in XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 20.11.2017, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , etabliert in römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 20.11.2017, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 21.06.2017 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Oppositionsklage, einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen und einen Antrag auf Aufschiebung der Exekutionen beim Bezirksgericht

XXXX wegen eines Streitwertes in der Höhe von EUR 914,04 ein. Dabei wurde im Schriftsatz Folgendes ausgeführt:römisch 40 wegen eines Streitwertes in der Höhe von EUR 914,04 ein. Dabei wurde im Schriftsatz Folgendes ausgeführt:

"kein Gebühreneinzug!

Die Klägerin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Klägerin"

Dieser Schriftsatz wurde vom bevollmächtigten Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim genannten Bezirksgericht eingebracht.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2017 wurde der BF die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 102,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 21,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 131,00 vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.07.2017 wurde der BF die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 102,00 zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages nach Paragraph 31, GGG in der Höhe von EUR 21,00, somit eines Gesamtbetrages von EUR 131,00 vorgeschrieben.

3. Mit Schreiben vom 25.09.2017 erhob die BF seitens ihrer rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, zugestellt mit 28.11.2017, wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 131,00 verpflichtet. Der Betrag setze sich aus den nach TP 1 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 102,00, bemessen nach einem gem. § 16 Abs. 1 Z 1 lit d GGG festgelegten Streitwert von EUR 750,00, zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und des Mehrbetrages von EUR 21,00 nach § 31 GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafte.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017, zugestellt mit 28.11.2017, wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 131,00 verpflichtet. Der Betrag setze sich aus den nach TP 1 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 102,00, bemessen nach einem gem. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG festgelegten Streitwert von EUR 750,00, zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und des Mehrbetrages von EUR 21,00 nach Paragraph 31, GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur ungeteilten Hand hafte.

Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz entstehe mit Überreichung der Klage, zahlungspflichtig sei der Kläger. Der Pauschalgebühr würden nach TP 1 GGG alle mit Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (TP 1 GGG Anmerkung 1) unterliegen. Diese betrage EUR 102,00 für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühr beträgt bei Streitigkeiten über Oppositionsklagen € 750,00. Wenn eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag gem. § 7 Abs. 2 GEG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz entstehe mit Überreichung der Klage, zahlungspflichtig sei der Kläger. Der Pauschalgebühr würden nach TP 1 GGG alle mit Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (TP 1 GGG Anmerkung 1) unterliegen. Diese betrage EUR 102,00 für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalgebühr beträgt bei Streitigkeiten über Oppositionsklagen € 750,00. Wenn eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag gem. Paragraph 7, Absatz 2, GEG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.

5. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 erhob die BF seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Art 267 AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.5. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 erhob die BF seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Artikel 6, EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund wird der Antrag auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV gestellt und eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren angeregt.

6. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 25.01.2018 beim erkennenden Gericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF brachte am 21.06.2017 beim Bezirksgericht XXXX eine Oppositionsklage, einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen und einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution im Wege des elektronischen Rechtsverkehr ein. Die BF begehrte eine direkte Vorschreibung der Gebühren. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde.1.1. Die BF brachte am 21.06.2017 beim Bezirksgericht römisch 40 eine Oppositionsklage, einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigungen und einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution im Wege des elektronischen Rechtsverkehr ein. Die BF begehrte eine direkte Vorschreibung der Gebühren. Die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung lag nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde.

1.2. Der erlassene Mandatsbescheid vom 12.07.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.

1.3. Für die Einbringung der Oppositionsklage ist die BF nach TP 1 GGG zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 102,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages in der Höhe von EUR 21,00, in Summe demnach EUR 131,00, verpflichtet. Für den Einhebungsbetrag sowie des Mehrbetrages haftet die rechtsfreundliche Vertretung der BF zur ungeteilten Hand.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf den Angaben im verfahrensauslösenden Schriftsatz der BF vom 21.06.2017.

2.2. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Seitens der BF wurde die Entrichtung der Gebühr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Feststellungen betreffend der Höhe und der Zusammensetzung der vorgeschriebenen Gebühr ergeben sich aus dem Zahlungsauftrag der belangten Behörde 12.07.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2017. Das Vorbringen der BF beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Höhe der konkreten verfahrensgegenständlichen Gebühr in Zweifel zu ziehen. Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen der BF in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumrelevanten Fassung vor der Beitragsanpassung durch BGBl. II Nr. 152/2017) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG (Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der zeitraumrelevanten Fassung vor der Beitragsanpassung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017,) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Klage.Nach Paragraph 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in Paragraph 2, Ziffer eins bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Klage.

Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger.Zahlungspflichtig ist gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger.

Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig.

Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung)). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung)). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,

Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß Paragraph 6, GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

In der Tarifpost (TP) 1 des GGG sind die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich gemäß TP 1 GGG am Wert des Streitgegenstandes. Bei einem Streitgegenstand in der Höhe von EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 betrug die Höhe der Pauschalgebühr in der im Zeitpunkt der Klageerhebung relevanten Fassung des GGG EUR 102,00. Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. d GGG liegt der Streitwert bei Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO) bei EUR 750,00. Da der Streitwert fallgegenständlich somit bei EUR 750,00 liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR 102,00 zu bemessen.In der Tarifpost (TP) 1 des GGG sind die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich gemäß TP 1 GGG am Wert des Streitgegenstandes. Bei einem Streitgegenstand in der Höhe von EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 betrug die Höhe der Pauschalgebühr in der im Zeitpunkt der Klageerhebung relevanten Fassung des GGG EUR 102,00. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GGG liegt der Streitwert bei Streitigkeiten über Oppositions- (Paragraph 35, EO), Impugnations- (Paragraph 36, EO) und Exszindierungsklagen (Paragraph 37, EO) bei EUR 750,00. Da der Streitwert fallgegenständlich somit bei EUR 750,00 liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR 102,00 zu bemessen.

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit Überreichung der Klageschrift begründet. § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klageschrift begründet. Paragraph 4, Absatz 4, GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, musste ein Zahlungsauftrag erlassen und gemäß § 6a GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Zudem musste nach § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 21,00 erhoben werden. Die Vorschreibung einer Gebühr von insgesamt EUR 131,00, besteht demnach der Höhe nach zu Recht.Da die Gerichtsgebühr nicht eingezogen werden konnte und die unterbliebene Gebührenentrichtung nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, musste ein Zahlungsauftrag erlassen und gemäß Paragraph 6 a, GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Zudem musste nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ein Mehrbetrag von EUR 21,00 erhoben werden. Die Vorschreibung einer Gebühr von insgesamt EUR 131,00, besteht demnach der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wir in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die BF die Gebühr bereits entrichtet habe.Die Beschwerde bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wir in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die BF die Gebühr bereits entrichtet habe.

Vielmehr behauptet die BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.Vielmehr behauptet die BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen, verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH):

Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 u. a.). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 u.a.).

Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 u.a., mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12 u.a., mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu Paragraph eins, GGG).

Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu Paragraph eins, GGG).

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben.

Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).

Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist.

Die Beschwerde der BF war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einhebungsgebühr, Exekutionsverfahren, Gerichtsgebühren,
Klagseinbringung, Mehrbetrag, Oppositionsklage,
Pauschalgebührenauferlegung, Streitwert, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2184251.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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