TE Bvwg Beschluss 2018/7/25 L525 2147761-2

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L525 2147761-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA: Pakistan, gegen die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.7.2018 erfolgte

Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.5.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit hg. Erkenntnis vom 4.5.2018, Zl. L512 2147761-1 abgewiesen wurde.

Das Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 7.5.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2018 aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.6.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein erster Fluchtgrund sei gewesen, dass er in seinem Heimatland Pakistan eine Art Taxifahrer gewesen sei. Er sei immer wieder von unbekannten Leuten bedroht und aufgefordert worden mit ihnen zu gehen. Aus diesen Grund habe er keine Möglichkeit mehr in Pakistan zu leben und er sei geflüchtet. Sein neuer Grund sei, dass er seit ca "3 oder 3 1/2" seinen Vater nicht mehr telefonisch erreichen könne. Da in Pakistan Paschtunen und Schiiten schlecht behandelt werden würden, wisse er nicht was mit seinem Vater passiert sei. Er habe aus diesen Gründen keine Lebensfähigkeit in Pakistan mehr. Wenn Beamte in Pakistan kontrollieren und feststellen würden, dass ein Teil seines Namens XXXX sei, so würden diese wissen, dass er Schiite sei und würden ihn schlecht behandeln und er bekomme Probleme. Er wolle auf keinen Fall zurück. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Taliban umgebracht zu werden, vom Staat Pakistan habe er nichts zu befürchten.Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2018 aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.6.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein erster Fluchtgrund sei gewesen, dass er in seinem Heimatland Pakistan eine Art Taxifahrer gewesen sei. Er sei immer wieder von unbekannten Leuten bedroht und aufgefordert worden mit ihnen zu gehen. Aus diesen Grund habe er keine Möglichkeit mehr in Pakistan zu leben und er sei geflüchtet. Sein neuer Grund sei, dass er seit ca "3 oder 3 1/2" seinen Vater nicht mehr telefonisch erreichen könne. Da in Pakistan Paschtunen und Schiiten schlecht behandelt werden würden, wisse er nicht was mit seinem Vater passiert sei. Er habe aus diesen Gründen keine Lebensfähigkeit in Pakistan mehr. Wenn Beamte in Pakistan kontrollieren und feststellen würden, dass ein Teil seines Namens römisch 40 sei, so würden diese wissen, dass er Schiite sei und würden ihn schlecht behandeln und er bekomme Probleme. Er wolle auf keinen Fall zurück. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Taliban umgebracht zu werden, vom Staat Pakistan habe er nichts zu befürchten.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.7.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) EAST WEST niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlich dort an, dass seine Schwierigkeiten aus dem ersten Verfahren immer noch offen seien und sogar noch größer geworden seien. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Pakistan überreicht.

Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsplatzzusage vor. Der Beschwerdeführer wurde am 23.7.2018 abermals durch das BFA einvernommen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 23.7.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, was dieser bejahte. Zur Begründung verweise er auf sein heutiges (gemeint: das im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme getätigte) Vorbringen.Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 23.7.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, was dieser bejahte. Zur Begründung verweise er auf sein heutiges (gemeint: das im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme getätigte) Vorbringen.

Die Verwaltungsakten langten am 25.7.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein, wovon die belangte Behörde am gleichen Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Pakistan wegen den Taliban und der unsicheren Lage in seiner Heimat verlassen. Es würde täglich Anschläge geben und die Taliban würden verlangen, dass man sie unterstütze. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht. Bei der Rückkehr fürchte er um sein Leben. Mit den Behörden habe er keine Probleme.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom BFA am 18.11.2016 niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe eines Tages - im März 2015 - drei Fahrgäste mit dem Auto mitgenommen. Er habe diese Gäste aussteigen lassen. Auf der Rückfahrt, der Beschwerdeführer sei alleine im Auto gewesen, sei er von drei unbekannten Personen angehalten worden. Er hätte diese zu einem Dorf fahren sollen. Er habe ihnen gesagt, er müsse noch sein Auto wenden, sei aber dann weggefahren ohne sie einsteigen zu lassen. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer immer wieser telefonische Drohungen erhalten. Man habe den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht, da er Schiit sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, arbeite ehrenamtlich und besuche einen Deutschkurs, sowie einen Bildungskurs. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung.

Mit Bescheid des BFA vom 30.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 30.1.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 4.5.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2018 aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.6.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein erster Fluchtgrund sei gewesen, dass er in seinem Heimatland Pakistan eine Art Taxifahrer gewesen sei. Er sei immer wieder von unbekannten Leuten bedroht und aufgefordert worden mit ihnen zu gehen. Aus diesen Grund habe er keine Möglichkeit mehr in Pakistan zu leben und er sei geflüchtet. Sein neuer Grund sei, dass er seit ca "3 oder 3 1/2" seinen Vater nicht mehr telefonisch erreichen könne. Da in Pakistan Paschtunen und Schiiten schlecht behandelt werden würden, wisse er nicht was mit seinem Vater passiert sei. Er habe aus diesen Gründen keine Lebensfähigkeit in Pakistan mehr. Wenn Beamte in Pakistan kontrollieren und feststellen würden, dass ein Teil seines Namens XXXX sei, so würden diese wissen, dass er Schiite sei und würden ihn schlecht behandeln und er bekomme Probleme. Er wolle auf keinen Fall zurück. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Taliban umgebracht zu werden, vom Staat Pakistan habe er nichts zu befürchten.Der Beschwerdeführer stellte am 28.6.2018 aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 29.6.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein erster Fluchtgrund sei gewesen, dass er in seinem Heimatland Pakistan eine Art Taxifahrer gewesen sei. Er sei immer wieder von unbekannten Leuten bedroht und aufgefordert worden mit ihnen zu gehen. Aus diesen Grund habe er keine Möglichkeit mehr in Pakistan zu leben und er sei geflüchtet. Sein neuer Grund sei, dass er seit ca "3 oder 3 1/2" seinen Vater nicht mehr telefonisch erreichen könne. Da in Pakistan Paschtunen und Schiiten schlecht behandelt werden würden, wisse er nicht was mit seinem Vater passiert sei. Er habe aus diesen Gründen keine Lebensfähigkeit in Pakistan mehr. Wenn Beamte in Pakistan kontrollieren und feststellen würden, dass ein Teil seines Namens römisch 40 sei, so würden diese wissen, dass er Schiite sei und würden ihn schlecht behandeln und er bekomme Probleme. Er wolle auf keinen Fall zurück. Im Falle der Rückkehr fürchte er von den Taliban umgebracht zu werden, vom Staat Pakistan habe er nichts zu befürchten.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.7.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er verstehe den Dolmetsch und sei gesund. Die Angaben zu seiner Person, die er bereits getätigt habe, seien richtig. Er sei am XXXX geboren, sei Staatsangehöriger von Pakistan und er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, warum er nun einen neuen Antrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei negative Entscheidungen erhalten. Deswegen habe er einen neuen Antrag gestellt, er wolle nämlich hierbleiben. Befragt, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Schwierigkeiten aus dem ersten Verfahren habe er immer noch. Diese seien sogar noch größer geworden, er habe nämlich keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Den letzten Kontakt hätte er vor ungefähr drei Monaten gehabt. Er habe dies bei der Polizei im Rahmen der Einvernahme am 29.6.2018 erwähnt. Befragt, warum er dies nicht bereits im ersten Verfahren angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte kein Interview gehabt. Befragt, ob er außer den geschilderten Schwierigkeiten weitere Probleme in Pakistan habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Schwierigkeiten würden immer noch bestehen. Er sei Taxifahrer gewesen und diese beiden Männer würden ihn immer noch umbringen. Diese beiden Männer hätten ihm in Pakistan schon gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischen. Er habe einmal nach Italien wollen, sei aber an der Grenze zurückgewiesen worden. Er habe keine Verwandten in Österreich, es gäbe aber eine österreichische Familie, die ihm sehr helfen würde. Sie würden ihn auch in Zukunft unterstützen. Er habe Deutschkurse besucht und arbeite hier. Er habe Urlaub bekommen und habe nach Italien wollen, er hätte nicht gewusst, dass er das nicht dürfe. Der Deutschkurs sei vor sieben Monate zu Ende gegangen. Er habe vor ca. drei Monaten bei einer Gärtnerei zu arbeiten begonnen. Diese Unterlagen habe er bereits vorgelegt. Die Situation in Pakistan sei nicht gut, vor zwei Tagen seien 150 Personen ums Leben gekommen. Den Dolmetsch habe er immer gut verstanden.Der Beschwerdeführer wurde am 18.7.2018 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er verstehe den Dolmetsch und sei gesund. Die Angaben zu seiner Person, die er bereits getätigt habe, seien richtig. Er sei am römisch 40 geboren, sei Staatsangehöriger von Pakistan und er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, warum er nun einen neuen Antrag stelle, führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei negative Entscheidungen erhalten. Deswegen habe er einen neuen Antrag gestellt, er wolle nämlich hierbleiben. Befragt, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Schwierigkeiten aus dem ersten Verfahren habe er immer noch. Diese seien sogar noch größer geworden, er habe nämlich keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Den letzten Kontakt hätte er vor ungefähr drei Monaten gehabt. Er habe dies bei der Polizei im Rahmen der Einvernahme am 29.6.2018 erwähnt. Befragt, warum er dies nicht bereits im ersten Verfahren angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte kein Interview gehabt. Befragt, ob er außer den geschilderten Schwierigkeiten weitere Probleme in Pakistan habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Schwierigkeiten würden immer noch bestehen. Er sei Taxifahrer gewesen und diese beiden Männer würden ihn immer noch umbringen. Diese beiden Männer hätten ihm in Pakistan schon gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischen. Er habe einmal nach Italien wollen, sei aber an der Grenze zurückgewiesen worden. Er habe keine Verwandten in Österreich, es gäbe aber eine österreichische Familie, die ihm sehr helfen würde. Sie würden ihn auch in Zukunft unterstützen. Er habe Deutschkurse besucht und arbeite hier. Er habe Urlaub bekommen und habe nach Italien wollen, er hätte nicht gewusst, dass er das nicht dürfe. Der Deutschkurs sei vor sieben Monate zu Ende gegangen. Er habe vor ca. drei Monaten bei einer Gärtnerei zu arbeiten begonnen. Diese Unterlagen habe er bereits vorgelegt. Die Situation in Pakistan sei nicht gut, vor zwei Tagen seien 150 Personen ums Leben gekommen. Den Dolmetsch habe er immer gut verstanden.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.7.2018 abermals niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob er vor der Verkündung des gegenständlichen Bescheides noch etwas angeben wolle, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht zurück nach Pakistan. Seit etwa vier Monaten sei sein Vater verschwunden, vor zwei Tagen habe er mit seiner Mutter telefoniert. Sie hätten gestritten, sie solle ihm endlich die Wahrheit sagen. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass der Vater ermordet worden sei. Wenn er zurückgeschickt werde, würden ihn in Pakistan die Punjabi nicht in Ruhe lassen. Außerdem würden ihn die Taliban umbringen.

Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 23.7.2018 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der gegenständliche Folgeantrag habe keinen neuen objektiven Sachverhalt gegeben. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Verfahren vorgebracht, er hätte als Taxifahrer Probleme mit den Taliban gehabt. Diesem Vorbringen sei bereits im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden. Der neue Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtung aller Umstände hätten sich auch keine Gründe ergeben, die eine Gefahr der Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention indizieren würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehen würde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die maßgebliche Lage in Pakistan habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 7.5.2018 nicht geändert. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der positiven Identifizierung seitens der pakistanischen Botschaft vom 19.9.2017 fest. Das gegenständliche Vorbringen würde sich mit dem Vorbringen des ersten Verfahrens decken. In der zusätzlichen Behauptung, dass der Vater ermordet worden wäre, sei kein neuer Sachverhalt zu erblicken. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen, da der Beschwerdeführer am 29.6.2018 selbst angeführt habe, dass er seit drei bis dreieinhalb Monaten keinen Kontakt mehr hätte. Er hätte die Verpflichtung gehabt, dass er diesen Umstand bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Darüber hinaus stelle dieser Umstand keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung dar. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Verfahrens nie behauptet habe, dass er in irgendeiner Form vom Vater abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem noch familiäre Kontakte in Pakistan. Ein neuerlicher objektiver Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit dem nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 23.7.2018 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß auf. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der gegenständliche Folgeantrag habe keinen neuen objektiven Sachverhalt gegeben. Der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Verfahren vorgebracht, er hätte als Taxifahrer Probleme mit den Taliban gehabt. Diesem Vorbringen sei bereits im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden. Der neue Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtung aller Umstände hätten sich auch keine Gründe ergeben, die eine Gefahr der Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention indizieren würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehen würde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die maßgebliche Lage in Pakistan habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am 7.5.2018 nicht geändert. Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der positiven Identifizierung seitens der pakistanischen Botschaft vom 19.9.2017 fest. Das gegenständliche Vorbringen würde sich mit dem Vorbringen des ersten Verfahrens decken. In der zusätzlichen Behauptung, dass der Vater ermordet worden wäre, sei kein neuer Sachverhalt zu erblicken. Dies sei dem Beschwerdeführer bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen, da der Beschwerdeführer am 29.6.2018 selbst angeführt habe, dass er seit drei bis dreieinhalb Monaten keinen Kontakt mehr hätte. Er hätte die Verpflichtung gehabt, dass er diesen Umstand bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hätte. Darüber hinaus stelle dieser Umstand keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung dar. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Verfahrens nie behauptet habe, dass er in irgendeiner Form vom Vater abhängig sei. Der Beschwerdeführer habe außerdem noch familiäre Kontakte in Pakistan. Ein neuerlicher objektiver Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten aus dem jetzigen Verfahren bzw. den im Verfahrensgang bereits erwähnten vorigen Verfahren. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar. Dass die allgemeine Lage in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht entgegengetreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet bzw. ist auch nicht ersichtlich.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass kein objektiv neuer Sachverhalt feststellbar sei, begegnet keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem gesamten Vorbringen auf die exakt gleichen Gründe, wie im ersten Asylverfahren, nämlich, dass er von unbekannten Leuten in seiner Funktion als Taxifahrer bedroht worden sei und dass er von den Taliban bedroht werde. Das Vorbringen hielt er während des gesamten Verfahrens auch aufrecht, zumal er im Zuge der Erstbefragung dies angab (AS 27f), während der ersten Einvernahme am 18.7.2018 (AS 65:

"Die Schwierigkeiten, die ich im ersten Verfahren angeführt habe, habe ich immer noch. Die Schwierigkeiten sind sogar größer geworden, ich habe nämlich keinen Kontakt mehr zu meinem Vater.") bzw. in der Einvernahme am 23.7.2018 (AS 109). Der belangten Behörde ist aber auch in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie das Vorbringen, dass der Vater nunmehr angeblich vor drei bis vier Monaten ermordet worden sei, als kein neues Vorbringen wertet, zumal der Beschwerdeführer dies bereits im ersten Asylverfahren vorbringen hätte können und müssen, da ihm dieser Umstand bereits im ersten Asylverfahren bekannt gewesen ist (AS 138). Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Sinne einer Prognoseentscheidung zum Ergebnis kommt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.6.2017 auf internationalen Schutz zurückzuweisen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine voraussichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22

BFA-VG).

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.5.2018 getroffene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, tritt das erkennende Gericht den von der belangten Behörde angenommenen Gründen, die die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtfertigen, bei. Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeverfahren voraussichtlich kein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer auch keine (weiteren) neuen Gründe vor bzw. wurde auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben oder die allgemeine Lage in Pakistan wesentlich geändert hätte. Eine Änderung der Lage in Pakistan, die notorisch bekannt sein müsste, ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat.

3.2 Verletzung der EMRK:

Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.Bereits vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Auch im nunmehrigen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.

Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet und bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.7.2018 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 23.7.2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2147761.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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