Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W 199 2170092-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.01.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , staatenlos, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.01.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie über diesen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. 2011 Nr. L 337/9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine staatenlose Palästinenserin aus Syrien, stellte, vertreten durch ihre Mutter
XXXX als ihre gesetzliche Vertretgerin, am 28.1.2016 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).römisch 40 als ihre gesetzliche Vertretgerin, am 28.1.2016 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Am 8.6.2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Schreiben vom 7.9.2017 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 8.9.2017) legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde vor.
2. Am 13.7.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Mutter der Beschwerdeführerin - auch als ihre gesetzliche Vertrerterin - als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. An der Verhandlung nahm auch ein rechtsfreundlicher Vertreter teil. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Mutter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Syrien 18.5.2018)
* United States Department of State. Country Report on Human Rights Practices 2017 - Syria (20.4.2018)
* UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 5., aktualisierte Fassung (November 2017)
* UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria. "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria (Feber 2017)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Situation in Syrien wird festgestellt:
1.1.1. Politische Lage
Seit 2011 herrscht in Syrien Gewalt. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg mit unzähligen Milizen und Fronten geworden. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen beherrschen verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten sie Regierungsstrukturen, auch irregulär aufgebaute Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht. Das Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des Staatsgebietes geschätzt. Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und hat außerdem begonnen, von syrischen Militärbasen aus Luftangriffe durchzuführen, die hauptsächlich auf Gebiete abzielen, welche die Rebellen beherrschen. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...) durch.
Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit 2000. 2014 wurde er wiedergewählt. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Wahl wurde nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten abgehalten, sie wurde als undemokratisch bezeichnet.
Am 16.4.2016 fanden Parlamentswahlen statt. Die regierende Baath-Partei - die von der Verfassung als Regierungspartei vorgesehen ist - gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die Opposition bezeichnete auch diese Wahl, die auch nur in den von der Regierung beherrschten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" wurde gewählt. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, die unter kurdischer Kontrolle stehen ("Rojava"). Die kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) hielt die kurdische Bevölkerung davon ab, sich an der Revolution zu beteiligen. Auf diese Weise konnte sich die syrische Armee auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. Die PYD bezeichnet das in den kurdischen Gebieten etablierte System als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischen Konföderalismus". Tatsächlich liegt die Macht bei der militärischen Führung. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, damit legitimiert die Partei ihre Macht. In Gebieten, in denen sie neben Behörden der Regierung besteht, haben sich viele Institutionen entwickelt, dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten, in denen sie mehr Kontrolle hat, bleibt die Macht in ihrer Hand zentralisiert.
1.1.2. Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in vielen Orten zerfallen, das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch.
Präsident Asad hat mit russischer Unterstützung die Oberhand im syrischen Bürgerkrieg gewonnen. Große Teile des Landes, insbesondere an den Landesgrenzen, sind jedoch weiter in der Hand Aufständischer.
Nachdem die syrischen Truppen im Dezember 2016 Aleppo eingenommen hatten, zogen große Teile der regulären Armee ab; dadurch verschlechterte sich die Sicherheitslage, weil damit den Milizen freie Hand gelassen wurde. Im Juni 2017 unternahm die Regierung den Versuch, großflächig gegen die Milizen in Aleppo vorzugehen. Die Milizen sind ua. auch für eine steigende Zahl an Entführungen, damit Lösegelderpressungen, sowie für Morde verantwortlich.
Anfang November 2016 begann eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen Daesh-Hochburg Raqqa. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrats" lief, waren etwa 30.000 Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird. Am 17.10.2017 erklärten die SDF den Sieg über Daesh in Raqqa. Nach den monatelangen Kämpfen und den vielen Luftschlägen sind große Teile der Stadt zerstört, und die große Mehrheit der Bewohner ist in andere Gebiete geflohen. Im Oktober 2017 wurde die Stadt komplett evakuiert und im November kehrten einige wenige Leute nach Raqqa zurück. Das große Ausmaß an Zerstörung von Infrastruktur und Wohnungen führt zu schweren Mängeln in der Gesundheits- und Grundversorgung.
Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der "Operation Euphrates Shield" in Syrien aktiv. Die Operation wurde gestartet, um gegen Daesh und auch gegen die kurdischen Einheiten vorzugehen, die entlang der syrisch-türkischen Grenze aktiv sind. Im März 2017 wurde die Operation für erfolgreich beendet erklärt Im Oktober 2017 gab der türkische Präsident Erdogan eine neue Operation in der syrischen Provinz Idlib bekannt, deren Ziel es ist, die Ausbreitung von kurdischen und al-Qaida-Einheiten entlang der türkischen Grenze zu verhindern. Am 20.1.2018 begann eine Offensive der Türkei gegen die kurdisch kontrollierte Stadt Afrin. Erdogan kündigte außerdem an, auch Manbij angreifen zu wollen. Nach der zwei Monate andauernden "Operation Olivenzweig" eroberten im März 2018 von der Türkei unterstützte syrische Rebellengruppen die Stadt Afrin. Zuvor baten die Kurden die syrische Regierung um Unterstützung bei der Verteidigung Afrins, daraufhin zogen regierungstreue Einheiten, nicht jedoch die syrische Armee selbst, nach Afrin. Nach der Einnahme Afrins durch türkische Truppen kündigte die YPG den Beginn eines Guerilla-Kampfes gegen die Türkei und pro-türkische Kräfte an.
In den ersten Monaten 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkrieges. Ende Feber 2018 begann nach wochenlangen Bombardements die Bodenoffensive der Regierung auf Ost-Ghouta. Mitte April 2018 erklärten die russischen Behörden und die syrischen Streitkräfte die Militäroffensive der syrischen Armee auf die Rebellenenklave für beendet. Im April 2018 fand in Douma, in Ost-Ghouta, ein mutmaßlicher Giftgasangriff mit Dutzenden Todesopfern statt, für den die syrische Regierung verantwortlich gemacht wurde.
Im April 2018 griff die syrische Armee Yarmouk und Hajar al-Aswad, etwa acht Kilometer südlich von Damaskus, an. Das Gebiet wurde vor allem von Kämpfern des Daesh und der Nusra-Front beherrscht. Die Rebellen stimmten schon bald einem Evakuierungsabkommen zu, jedoch hielten die Luftschläge weiterhin an, und die bewaffneten Gruppen gaben ihr Gebiet zunächst trotz der Vereinbarungen nicht auf. Mitte Mai 2018 wurde das Gebiet noch immer von Kämpfern des Daesh gehalten und von der syrischen Regierung belagert.
Die sog. Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist, sie unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen.
Im Mai 2017 unterzeichneten Russland, der Iran und die Türkei ein Abkommen, das die Einrichtung sog. Deeskalationszonen vorsieht. Weder die Regierung noch die Opposition unterzeichneten das Abkommen. Die Gruppe Jabhat Fatah ash-Sham (ehemals Jabhat al-Nusra) und Daesh sind von den Vereinbarungen ausgenommen. Nachdem die Zonen beschlossen wurden, begannen in Ost-Damaskus Deeskalationsmaßnahmen, jedoch wurde in dieser Gegend gleichzeitig ein Versöhnungsabkommen geschlossen. Das Ausmaß der Kampfhandlungen in den Provinzen Hama, Homs und Idlib blieb vorerst gleich oder stieg sogar an. Im September und Oktober 2017 intensivierte Russland die Luftschläge auf die Provinz Idlib, um Gruppen, die gegen das Regime eingestellt sind, dazu zu bewegen, ein Waffenstillstandsabkommen oder die Deeskalationszone zu akzeptieren. Von Russland unterstützte syrische Einheiten begannen Ende 2017 eine Offensive gegen Militante und ihre Verbündeten in Idlib.
Im November 2017 brachte die syrische Armee Deir ez-Zour, das zuvor von Daesh besetzt war, wieder unter ihre Kontrolle. Daesh verlor 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak. Der russische Präsident Putin ordnete Mitte Dezember den Abzug eines "Großteils der russischen Truppen" aus Syrien an. Russland wird jedoch weiterhin eine ständige militärische Präsenz in Syrien unterhalten. Die achte Runde der UN-geführten Friedensverhandlungen in Genf brachte keine Ergebnisse. Die oppositionelle Verhandlergruppe erklärte, dass Asad nicht Teil einer Übergangslösung in Syrien sein könne, worauf die regierungstreue Delegation der Ansicht war, dass es nichts mehr zu verhandeln gebe.
Nach einem Rückgang in den Sommermonaten 2017 kommt es seit September 2017 wieder zu einem Anstieg der Zahlen ziviler Todesopfer.
1.1.3. Rechtsschutz; Justizwesen
1.1.3.1. Gebiete unter der Kontrolle des Regimes
Das Justizsystem besteht aus mehreren Gerichtstypen, darunter sind Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht; Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen, in denen es auch eigene Berufungsgerichte gibt. Nach manchen Personenstandsgesetzen wird die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten angewandt. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein.
Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um das Anti-Terror-Gericht, das 2012 aufgebaut wurde, oder um ein Militärgericht handelt. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", die unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt. In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert. In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben.
1.1.3.2. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
In Gebieten, die oppositionelle Gruppen beherrschen, wurden unterschiedlich eingerichtete Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, die sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an Rechtsnormen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, während wieder andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und von den dominanten bewaffneten Gruppen dieser Gebiete beeinflusst. Manchmal münden Gerichtsverhandlungen vor Gerichten der Opposition in öffentliche Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte hätte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten können.
Daesh hat in den von ihm kontrollierten Gebieten seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern sind Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird oder die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden.
1.1.3.3. Gebiete unter kurdischer Kontrolle
In "Rojava" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, die als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht. Es wurden Komitees gegründet, welche die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln. Die von der PYD geführte Verwaltung umfasst neben einer eigenen Polizei auch Gerichte, Gefängnisse, Ministerien und Gesetze. Für die Militärgerichtsbarkeit sind die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) verantwortlich. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung besteht, fordert die PYD die Bevölkerung dazu auf, sich bei den Institutionen der PYD zu registrieren, gleichzeitig müssen sich Bürger jedoch auch bei den örtlichen staatlichen Gerichten um offizielle Dokumente bemühen, da Dokumente der PYD vom syrischen Staat nicht anerkannt werden.
1.1.4.1. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen
Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch jene über paramilitärische, nicht-uniformierte Pro-Regime-Milizen, die oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten. Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden ist weit verbreitet. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere (im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten) ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis ist keine rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption bekannt, die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab 2016 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reform der Sicherheitskräfte oder der Polizei. Die Shabbiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppen mit Verbindung zum Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch an Massakern, willkürlichen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Festnahmen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik. Die Einheiten, die auf der Seite der Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche gehören regulären Streitkräften an, andere verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere halten Tausende Männer unter Waffen und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland, der Iran, die libanesische Hizbollah und der Irak unterstützen die syrische Regierung, auch mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte.
1.1.4.2. Streitkräfte
Die Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich. Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von etwa 295.000 Personen gehabt haben. Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern. Sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert, sie wird für 2014 und 2015 auf 100.000 bis 175.000 Mann geschätzt, großteils mangelhaft ausgerüstete und trainierte Wehrdiener.
Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sog. Quta'a-System. Dabei wird jeder Division ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Es verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern.
1.1.4.3. Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste
Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen. Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen. Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren.
Die Sicherheitskräfte nutzen eine Reihe von Techniken, um Syrer einzuschüchtern oder sie dazu zu bringen, dass sie den Vorstellungen der Sicherheitskräfte entsprechend handeln. Dazu gehören Angebote von lukrativen und prestigeträchtigen Positionen oder anderen Belohnungen, jedoch auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung, Schikane von Einzelpersonen und/oder ihren Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhör und Haftstrafen nach langen Gerichtsverhandlungen. Die bürgerliche Gesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten spezielle Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte, aber auch andere Gruppen und Einzelpersonen müssen mit dem Druck der Sicherheitsbehörden umgehen.
1.1.4.4. Polizei
Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen.
1.1.4.5. Shabbiha-Milizen und Volkskomitees
Die Shabbiha sind bewaffnete Milizen, welche die regierende Baath-Partei unterstützen und der Asad-Familie treu sind. Sie kämpfen, um die Opposition zu unterdrücken und sich zu bereichern. Sie wurden in den 1970er Jahren in der Gegend von Latakia gegründet und bestanden aus einem Schmugglernetzwerk. 2000 wurden sie von Bashar al-Asad aufgelöst, 2011 nahmen sie ihre Tätigkeit wieder auf. Sie bestehen aus etwa 10.000 Mitgliedern und gehen skrupellos gegen die Opposition vor.
Zu Beginn des Konfliktes 2011 wurden außerdem die sogenannten Volkskomitees spontan gegründet oder von Nachrichtendiensten oder Pro-Asad-Geschäftsmännern als Gegenstück zur Mobilisierung oppositioneller Demonstranten rekrutiert. Die Volkskomitees, die anfangs nur ihre Wohngegenden nach Zeichen des Widerstandes überwachen und Demonstrationen auflösen sollten, entwickelten sich mit der Zeit zu lokalen Autoritäten und später zu bewaffneten Milizen, nachdem der Staat an Macht verlor und die Opposition militarisiert wurde. Diese Milizen wurden von der Opposition häufig als "Shabbiha" bezeichnet.
1.1.4.6. Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF)
Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene Pro-Regime-Milizen und paramilitärische Gruppen, die sich erstmals 2013 organisierte. Sie wurden aus kriminellen Gruppen, Shabbiha und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der Armee. Der Iran und die libanesische Hizbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basij-Einheiten. Diese Gruppen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. Die Kämpfer der NDF gelten als regimetreuer als die wehrdienstleistenden Soldaten der syrischen Armee. Ihre Arbeit variiert je nach Gebiet, und manche Gruppen sind disziplinierter als andere. Es gibt Gruppen, die zu den NDF gehören und auf Religionszugehörigkeit basieren, zB christliche oder alawitische Gruppen. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster als reguläre Soldaten, die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, deshalb laufen NDF-Mitglieder noch größere Gefahr, bei Gefangennahme getötet zu werden.
Ihre genaue Mannstärke ist nicht bekannt, Schätzungen aus 2016 schwanken zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Die NDF sind auf Grund aktueller Entwicklungen, darunter der Gründung des Fünften Korps der syrischen Streitkräfte, in einem Zustand der Zersplitterung und Fragmentierung. Die Gründung des Fünften Korps sollte ua. auch dazu dienen, eine einsatzfähige Einheit unter Kontrolle der syrischen Armee zu bilden und dabei die NDF aufzulösen, die dafür bekannt sind, zu plündern, die Bevölkerung zu terrorisieren und Schutzgelder zu erpressen. Die organisatorischen Strukturen zwischen NDF und der syrischen Armee und anderen regulär bewaffneten Gruppen sind schwer zu definieren. Manchen Berichten zufolge operieren die NDF unter dem Kommando der syrischen Armee, dabei erhalten sie Informationen und die taktische Führung von der Armee, in anderen Fällen können die Hizbollah und iranische Einheiten spezielle NDF-Kader trainieren und befehligen.
1.1.4.7. Ausländische Kämpfer bzw. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Seite des Regimes
Zusätzlich zu den lokalen Pro-Regime-Milizen gibt es va. seit 2013 einen stetigen Zustrom ausländischer schiitisch-islamistischer Kämpfer, die vom Iran und den mit ihm verbündeten regionalen paramilitärischen Gruppen unterstützt und trainiert werden. Der Iran führt eine Koalition von beinahe 30.000 Kämpfern. Sie bestehen aus mindestens 7000 iranischen und etwa 20.000 ausländischen Kämpfern, darunter sind 6000 bis 8000 Mann der libanesischen Hizbollah, 4000 bis 5000 irakische schiitische Milizionäre und 2000 bis 4000 afghanische schiitische Kämpfer. Diese Zahlen enthalten jedoch nicht die lokalen paramilitärischen Gruppen, die vom Iran in Syrien unterstützt werden. Diese Koalition stellt einen unverhältnismäßigen Anteil der einsatzfähigen Infanterie, die in größeren Operationen zu Gunsten der Regierung eingesetzt wird. Der Iran hat eine hoch entwickelte Infrastruktur aufgebaut, um diese Einheiten zu trainieren, auszurüsten, zu verwalten und in der Region seinen eigenen strategischen Prioritäten entsprechend einzusetzen. Iranische Einheiten übernahmen wichtige Operationen, was zu "Säuberungen, Exekutionen und Versetzungen" von niedrigrangigen syrischen Offizieren führte und auch ranghöhere Offiziere betraf, die sich gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses wehrten.
Russland zählt ebenfalls zu den Verbündeten Asads und unterstützt die syrische Regierung militärisch, so auch mit fortschrittlicher Waffentechnologie, Unterstützung der syrischen Luftwaffe und russischen Spezialeinheiten.
1.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen nutzt das Regime schon seit Jahrzehnten, um Widerstand zu unterdrücken. Das Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Folteropfer werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar um die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern.
Rebellengruppen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie seien Mitglieder regierungstreuer Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch Daesh misshandelt, foltert und bestraft Menschen brutal. Er bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.
Berichten zufolge begehen die Konfliktparteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit, allerdings ist Straflosigkeit weit verbreitet, sodass die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konflikts zu tragen hat. Die Situation in Syrien ist als "Abschlachtung, kompletter Verlust jeglicher Menschlichkeit, Gipfel des Horrors" bezeichnet worden.
1.1.6. Korruption
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International lag Syrien 2015 auf Platz 173 von 176 untersuchten Ländern. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption vor, die Regierung hat die Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden. Milizen verlangen zB Bestechungsgelder für das Passieren von Straßensperren, die sie kontrollieren. In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es ist möglich, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten. Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie - zB im Falle wichtiger Dokumente - auf den Schwarzmarkt zurückgreifen. Rebellen, Daesh und kurdische Einheiten erpressen ebenfalls Unternehmen und konfiszieren privates Eigentum in unterschiedlichem Ausmaß.
1.1.7. Allgemeine Menschenrechtslage
1.1.7.1. Es wird geschätzt, dass seit dem Beginn der Revolution 2011 bis Mitte 2017 etwa 475.000 Personen getötet worden sind. Regimeeinheiten führten weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie und Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. - Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen.
Auch aufständische Gruppen begehen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von Leuten, die als politisch Andersdenkende wahrgenommen werden, und an Rivalen. Daesh begeht systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, die auch auf Zivilisten abzielen. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen, Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt. Frauen erleben willkürliche und schwere Bestrafungen, auch Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des Daesh entsprechend kleiden.
Daesh-Kämpfer richten gefangengenommene Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörige rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffende hin.
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet.
1.1.7.2. Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für verschiedene Verbrechen in Kraft. Zahlreiche Todesurteile wurden durch das Anti-Terrorgericht und Militärgerichte oftmals in mangelhaften Gerichtsverfahren verhängt.
1.1.7.3. Religionsfreiheit
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, die Verfassung sieht jedoch vor, dass der Präsident Muslim sein muss.
Die Religionszugehörigkeit einer Person wird nicht auf der Identitätskarte vermerkt, muss jedoch beim Zivilregister registriert werden. Es ist nicht möglich, "keine Religion" zu haben. Das Gesetz schränkt Missionierung und Konversionen ein. Es verbietet die Konversion vom Islam zu anderen Religionen, erkennt die Konversion zum Islam jedoch an. Das Strafgesetz verbietet auch "das Verursachen von Spannungen zwischen religiösen Gemeinschaften". Ein zum Islam konvertierter Erwachsener kann nicht zu seinem ursprünglichen Glauben zurück konvertieren.
Nach Schätzungen der US-Regierung stellen die Sunniten 74 % der Bevölkerung. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 % aus, die Drusen 3 %. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte auf Grund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien geflüchtet sind, mittlerweile höher sein.
Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges. Die Handlungen des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskaliert ist.
Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder bestimmter Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen, den bewaffneten Aufstand oppositioneller Gruppen niederzuschlagen. Das Regime wandte Taktiken an, die darauf abzielten, die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass er als ein solcher gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte auf Städte und Wohngegenden mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Stellungnahmen und Veröffentlichungen ausdrücklich als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizieren und eine Unterstützerbasis haben, die fast nur aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass es zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt gab. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch Daesh ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Asads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und Schiiten auf Grund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als Verbündete der syrischen Regierung an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Asad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestoweniger werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer willkürlicher Verhaftungen, von Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden außerdem zu Opfern von Angriffen aufständischer extremistischer Gruppen.
Infolge des Aufstiegs und der Verbreitung extremistischer bewaffneter Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppen wie Daesh oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, die Daesh kontrolliert, wurden Christen gezwungen, eine Schutzsteuer zu zahlen oder zu konvertieren, oder sie liefen Gefahr, getötet zu werden. In Raqqa hielt Daesh Tausende jezidische Frauen und Mädchen gefangen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt worden waren, um sie zu verkaufen oder an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen.
Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, laut Jabhat Fatah al-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren.
1.1.8. Bewegungsfreiheit
Die steigende Anzahl an Checkpoints der verschiedenen bewaffneten Konfliktparteien, die schweren Kämpfe und die generell unsichere Lage im Land schränken die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung und den Transport lebensnotwendiger Güter stark ein. Das syrische Regime blockiert systematisch Regionen, die von den Rebellen beherrscht werden, die Rebellen und Daesh wenden dieselbe Taktik auf von der Regierung beherrschte Gebiete an. In Gebieten unter ihrer Herrschaft beschränken Daesh und andere Regierungsgegner die Bewegungsfreiheit von Unterstützern der Regierung bzw. von Personen, von denen dies angenommen wird. Dies gilt besonders für die alawitische und schiitische Bevölkerung.
Das syrische Regime setzt Scharfschützen ein, um Sperrstunden durchzusetzen oder Zivilisten an der Flucht aus belagerten Städten zu hindern.
Die syrische Regierung verweigert die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten auf Grund der politischen Einstellung einer Person, ihrer Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert. Das Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum. Über Menschenrechtsaktivisten oder andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, deren Familien oder Bekannte werden häufig Ausreiseverbote verhängt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Grund oder Gültigkeitsdauer werden häufig nicht genannt.
In Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden, funktionieren Institutionen, die Identitätsdokumente ausstellten, nicht mehr. In Gebieten, die von der Regierung beherrscht werden, gibt es diese Institutionen noch, für manche Syrer ist es jedoch unmöglich geworden, sie zu erreichen. So können manche Personen Geburten, Eheschließungen oder Todesfälle nicht mehr eintragen lassen und sich keine neuen Identitätsdokumente ausstellen lassen. Infolge des Bürgerkrieges sind auch die Kontrollmaßnahmen schwächer geworden. So werden "echte" Dokumente mit falschen Namen oder geänderten Informationen ausgestellt. Außerdem werden vermehrt gefälschte Dokumente benutzt.
1.1.9. Grundversorgung und Wirtschaft
Die syrische Wirtschaft verschlechtert sich weiterhin im Zuge des Konfliktes und schrumpfte zwischen 2010 und 2016 um mehr als 70 %.
Aktuelle Wirtschaftsdaten sind praktisch nicht verfügbar oder sehr mit Vorsicht zu beurteilen. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung verschärfte die Auswirkungen des Konfliktes weiter und drängte Millionen Menschen in die Arbeitslosigkeit und Armut. Die Hauptursachen der Armut sind der Verlust von Eigentum und Arbeitsplatz, der Verlust des Zugangs zu grundlegenden Leistungen, einschließlich solchen des Gesundheitswesens, und zu sauberem Wasser sowie steigende Lebensmittelpreise. 2015 lebten 83,4 % der Syrer unter der Armutsgrenze, 50 % in extremer Armut. 13,5 Mio. Menschen sind in Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Einrichtungen und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt. Fast 1,75 Mio. Kinder erhalten keine Schulbildung, 7400 Schulen, also etwa ein Drittel der Schulen landesweit, wurden beschädigt, zerstört oder anderweitig unzugänglich.
1.1.10. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung hat sich in Syrien durch den andauernden Konflikt dramatisch verschlechtert. Eine ausreichende Versorgung kann nur in einigen vom Regime gehaltenen Gebieten sichergestellt werden, doch auch hier kann es zu gravierenden Einschränkungen kommen.
1.1.11. Intern Vertriebene und Flüchtlinge
Schon vor dem Ausbruch des Konflikts in Syrien 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine "vulnerable" Bevölkerungsgruppe.
Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause als auch die Mittel zur Lebenshaltung auf Grund des Konflikts von 1948 verloren haben. Die Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des arabisch-israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an.Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause als auch die Mittel zur Lebenshaltung auf Grund des Konflikts von 1948 verloren haben. Die Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des arabisch-israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an.
In Syrien lebende Palästinenser werden in verschiedene Kategorien unterteilt, davon hängt auch ihre rechtliche Stellung ab. Zu unterscheiden ist zwischen jenen, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Der Flüchtlingsstatus richtet sich nach syrischem Recht.
Das Gesetz Nr. 260 von 1956 stellt Palästinenser, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleich. Ausgeschlossen sind sie vom Wahlrecht, vom Zugang zu öffentlichen Ämtern und vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Diese Personen sind bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert; sie und ihre Nachkommen bilden die größte Gruppe unter den Palästinensern in Syrien. - Für Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitlich befristeter Verträge; keine Ableistung des Militärdienstes). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt.
Die nach 1956 (va. ab 1967) nach Syrien gekommenen Palästinenser und ihre Nachkommen umfassen wieder einige Untergruppen: Ua. fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Jahrzehnte aus dem Irak gekommen sind. Sie sind nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt. In Syrien gelten sie als "Arabs in Syria" und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat des Flüchtlingshochkommissärs der Vereinten Nationen. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen vom Studium an einer Universität, für das sie eine Gebühr zahlen müssen.
Vor Ausbruch des Konfliktes lebten etwa 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Sie waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Nach Schätzungen von UNRWA sind 60 % der Palästinenser in Syrien intern vertrieben und weitere 110.000 in Nachbarländer geflohen.
Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager, neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Hamas und Fatah, zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime. Manche sind für, andere gegen das Regime, sie sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden vom Regime und seinen Verbündeten daher allgemein mit Misstrauen behandelt. Ihre Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt.
Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen. Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus. Dadurch wurden sie vertrieben und suchten, zumal da auch Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt wurden, wurden sie erneut vertrieben. Allgemein gesprochen sind die Palästinenser verletzlicher als der durchschnittliche Syrer, das steht auch in Verbindung damit, dass oft die Identitätsdokumente fehlen.
Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hatte. UNRWA ist in Yarmouk, wie auch in anderen ehemals belagerten Lagern, von der Intensität der dortigen Kampfhandlungen abhängig. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppen belagern oder beschießen manche palästinensische Flüchtlingslager und Wohngegenden oder machen sie anderweitig praktisch unzugänglich.
UNRWA bietet ihre Unterstützungsleistungen in 12 Flüchtlingslagern in Syrien an. Diese Lager werden jedoch nicht von UNRWA verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie zB Mauern, eingefriedet, sondern Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager.
Das Land, auf dem sich die UNRWA-Lager befinden, steht im Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, auf denen Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern nicht das Land, auf dem die Häuser stehen, dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft.
Der Zugang zu den UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es gibt jedoch faktische Probleme wie zB in Yarmouk, das belagert und von drei verschiedenen Gruppen kontrolliert wurde. Ende Mai 2017 wurde ein Evakuierungsabkommen zwischen Kämpfern des Daesh und Hay'at Tahrir ash-Sham auf der einen und der syrischen Regierung auf der anderen Seite geschlossen, nach dem die beiden Gruppen Yarmouk und Hajar al-Aswad verlassen sollten. Diese Evakuierung verzögerte sich jedoch.
Etwa 65 % der Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben, und etwa 95 % der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe von UNRWA ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Für sie ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, zB wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können.
Viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien wurden vollständig verlassen. In manchen Lagern und Gegenden sind Palästinenser eingeschlossen. Ob die Lager für UNRWA erreichbar sind, hängt davon ab, wer das Gebiet kontrolliert und ob diese Konfliktpartei den Zugang zum Lager erlaubt. Auch viele UNRWA-Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie zB 50 % der UNRWA-Schulen, die zerstört wurden, zu denen UNRWA keinen Zugang hat oder in denen intern Vertriebene untergebracht sind. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, für palästinensische Kinder auch Bildung in staatlichen Schulen an.
Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten, hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind), können von GAPAR ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status von "Arabs in Syria" haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten keine Reisedokumente. Solche Palästinenser beantragen über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich.
Einige Palästinenser, die sich in Syrien aufhalten, brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei gibt es Einreisebeschränkungen für Palästinenser.
Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie zB der Libanon), bleibt in Syrien registriert ("registered"), wird aber im Libanon erfasst ("recorded") und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit ihren Zugang zu UNRWA-Leistungen in Nachbarstaaten einschränken.
Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch, dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, Dokumente zu erhalten oder eine Ehe zu registrieren; daher kann in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden.
Die jordanische Regierung stellt generell keinerlei Dokumente für Palästinenser aus Syrien in Jordanien aus. Dies macht es für sie unmöglich, legal zu heiraten oder eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Palästinenser aus Syrien können in Jordanien Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunden also nur besitzen, wenn sie sie schon in Syrien hatten.
Im Libanon bedarf es eines kostspieligen Gerichtsverfahrens, um ein Kind nach dem ersten Lebensjahr zu registrieren. Diese Registrierung ist aber Voraussetzung für den Zugang zu Schulen, zum Gesundheitswesen und für die Bewegungsfreiheit. Diese Faktoren tragen zum Problem der Staatenlosigkeit der zweiten Generation bei. Ohne einen legalen Aufenthaltsstatus sind Palästinenser außerdem einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist staatenlose Palästinenserin aus Syrien. Sie lebte zuletzt mit ihren Eltern in den Vereinigten Arabischen Emiraten, von wo aus sie sich mit ihrer Mutter nach Österreich begab. Grund dafür war, dass ihr Vater sich von ihrer Mutter hatte scheiden lassen und das Aufenthaltsrecht ihrer Mutter in den Vereinigten Arabischen Emiraten von seinem Aufenthaltsrecht abgeleitet worden war. Sie stand gemeinsam mit ihren Eltern unter dem Schutz von UNRWA.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2017). Auf den "Erwägungen" beruhen ua. die Feststellungen über Verbrechen der syrischen Konfliktparteien (letzter Absatz des Abschnitts über "Folter und unmenschliche Behandlung"; S 16 f. der "Erwägungen"). Der Bericht des United States Department of State 2017 stützt auch im Übrigen die Feststellungen.
Die Feststellungen zur "Rückkehr" beruhen - neben dem Bericht des Bundesamtes - auf den "Erwägungen" des Flüchtlingshochkommissärs (S 28; zweiter Absatz des Abschnitts) und auf seiner Information (UNHCR, Relevant Country of Origin Information ..., S 3 f.; vorletzter Absatz des Abschnitts).
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen.
2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter dem Schutz von UNWRA gestanden ist, stützt sich auf die Registrierungskarte, die ihre Mutter in der Verhandlung vorgelegt hat. Die übrigen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der Mutter in der Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) - erst - erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Asylantrag - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist, abweichend von § 73 Abs. 1 AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt § 22 Abs. 1 AsylG 2005 durch Art. 1 Z 10 BG BGBl. I 24/2016; sie trat gemäß § 73 Abs. 15 erster Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 23 BG BGBl. I 24/2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher, da die Säumnisbeschwerde erst am 8.6.2017 eingebracht wurde, im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Allerdings ist § 22 Abs. 1 AsylG 2005 in der genannten Fassung mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten (§ 73 Abs. 15 zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 23 BG BGBl. I 24/2016). Das ändert aber nichts daran, dass er im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden ist (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137;Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist, abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG, über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Fassung erhielt Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 durch Artikel eins, Ziffer 10, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,; sie trat gemäß Paragraph 73, Absatz 15, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 23, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, am 1.6.2016 in Kraft und ist daher, da die Säumnisbeschwerde erst am 8.6.2017 eingebracht wurde, im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Allerdings ist Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der genannten Fassung mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten (Paragraph 73, Absatz 15, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 23, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,). Das ändert aber nichts daran, dass er im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nach der im Zeitpunkt ihrer Setzung geltenden (Verfahrens-)Rechtslage zu beurteilen und eine Änderung von Verfahrensregelungen während eines laufenden Verfahrens nicht auf die bereits gesetzten Verfahrenshandlungen anzuwenden ist (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422; 21.10.2004, 99/06/0016; 23.2.2005, 2001/08/0070; 21.12.2007, 2007/17/0172; 21.12.2012, 2008/17/0137;
24.03.2015, Ro 2014/09/0066; vgl. schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239;24.03.2015, Ro 2014/09/0066; vergleiche schon VwGH 26.4.2000, 99/05/0239;
18.9.2002, 98/17/0281).
Das Bundesamt war daher verpflichtet, über den Asylantrag binnen 15 Monaten nach seinem Einlangen den Bescheid zu erlassen.
1.1.2. Diese Frist war abgelaufen, als die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, sie ist daher zulässig, da das Bundesamt den Bescheid auch nicht innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG erlassen hat.1.1.2. Diese Frist war abgelaufen, als die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, sie ist daher zulässig, da das Bundesamt den Bescheid auch nicht innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG erlassen hat.
1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verzögerung des Verfahrens bzw. daran, dass das Bundesamt nicht fristgerecht entschieden hat. Auch das Bundesamt äußerte sich nicht in diese Richtung. Die Säumnisbeschwerde ist daher berechtigt, und das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, über den Asylantrag inhaltlich zu entscheiden. Ein eigener Abspruch darüber ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich (VwSlg. 19.130 A/2015, 19.240 A/2015; VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023).
2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
2.1.2.1. Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK ist die GFK nicht auf Personen anzuwenden, die "derzeit" von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. "Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne daß die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig."2.1.2.1. Gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK ist die GFK nicht auf Personen anzuwenden, die "derzeit" von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. "Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne daß die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig."
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie - Neufassung ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er "den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie".Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie - Neufassung ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er "den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie".
2.1.2.2. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 29.6.2013, U 674/2012, ausgesprochen [die vom VfGH angesprochene Status-RL war die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12; ihrem Art. 12 entspricht nun Art. 12 Statusrichtlinie - Neufassung]:2.1.2.2. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 29.6.2013, U 674 aus 2012,, ausgesprochen [die vom VfGH angesprochene Status-RL war die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12; ihrem Artikel 12, entspricht nun Artikel 12, Statusrichtlinie - Neufassung]:
"4.1. Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte ‚UNRWA Registration Card' vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL Bezug nimmt. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht - in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation ‚aus irgendeinem Grund' nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ‚ipso facto' den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten ‚ipso facto' Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK ‚aus irgendeinem Grund' wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76)."4.1. Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren eine auf seine Person ausgestellte ‚UNRWA Registration Card' vor. Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL Bezug nimmt. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht - in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK - einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation ‚aus irgendeinem Grund' nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, ‚ipso facto' den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Auf Grund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten ‚ipso facto' Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK ‚aus irgendeinem Grund' wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76).
4.2. [...] Der zweite Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht die ‚ipso facto'-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA ‚aus irgendeinem Grund' weggefallen ist, vor. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist [...] unmittelbar anzuwenden sein dürfte.4.2. [...] Der zweite Satz des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht die ‚ipso facto'-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA ‚aus irgendeinem Grund' weggefallen ist, vor. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 76). Somit dürfte es sich bei Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist [...] unmittelbar anzuwenden sein dürfte.
Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt hat, war für die Entscheidung des Asylgerichtshofes die Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Status-RL jedenfalls von Bedeutung.Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt hat, war für die Entscheidung des Asylgerichtshofes die Auslegung des Artikel 12, Absatz eins, Status-RL jedenfalls von Bedeutung.
[...] entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem am 19. Dezember 2012 [...] ergangenen [...] Urteil Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 52, dass Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL so auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zur Zeit den Beistand der UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben. [...] In seiner Entscheidung in der Rechtssache El Kott ist der Gerichtshof der Europäischen Union [...] nicht davon ausgegangen, dass der ‚ipso facto'-Schutz infolge des Wegfalls des Beistandes ‚aus irgendeinem Grund' ausschließlich im Fall individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK eintritt; er hat vielmehr ausgeführt, dass die nationalen Behörden für ‚die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen' (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61)."[...] entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem am 19. Dezember 2012 [...] ergangenen [...] Urteil Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 52, dass Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL so auszulegen ist, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zur Zeit den Beistand der UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben. [...] In seiner Entscheidung in der Rechtssache El Kott ist der Gerichtshof der Europäischen Union [...] nicht davon ausgegangen, dass der ‚ipso facto'-Schutz infolge des Wegfalls des Beistandes ‚aus irgendeinem Grund' ausschließlich im Fall individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A der GFK eintritt; er hat vielmehr ausgeführt, dass die nationalen Behörden für ‚die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen' (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61)."
Vergleichbare, zT wortgleiche Formulierungen finden sich in weiteren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.777/2013; VfGH 12.9.2013, U 1053/2012; 12.9.2013, U 2346/2012; 21.11.2013, U 1900/2013; 18.9.2014, U 73/2014 [betrifft das Ersatzerkenntnis nach VfSlg. 19.777/2013]; 22.9.2017, E 1965/2017).Vergleichbare, zT wortgleiche Formulierungen finden sich in weiteren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.777 aus 2013,; VfGH 12.9.2013, U 1053 aus 2012,; 12.9.2013, U 2346 aus 2012,; 21.11.2013, U 1900 aus 2013,; 18.9.2014, U 73 aus 2014, [betrifft das Ersatzerkenntnis nach VfSlg. 19.777/2013]; 22.9.2017, E 1965 aus 2017,).
In seinem Erkenntnis VfSlg. 19.777/2013 ergänzte der Verfassungsgerichtshof, dass auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf Art. 1 Abschnitt D GFK Bezug nimmt (ebenso VfGH 12.9.2013, U 1053/2012; 12.9.2013, U 2346/2012). Österreich sei seiner Verpflichtung, die Statusrichtlinie und damit auch ihren Art. 12 in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden könne, so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genieße. Eine ausdrückliche Regelung, welche die - im zweiten Satz des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen sei, anordnen würde, enthalte das AsylG 2005 jedoch nicht (ebenso VfGH 12.9.2013, U 1053/2012; 12.9.2013, U 2346/2012; ähnlich VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). - Nach der Begründung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Bolbol liege mit der "Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe" vor (so auch VfGH 21.11.2013, U 1900/2013; 22.9.2017, E 1965/2017).In seinem Erkenntnis VfSlg. 19.777 aus 2013, ergänzte der Verfassungsgerichtshof, dass auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Artikel eins, Abschnitt D GFK Bezug nimmt (ebenso VfGH 12.9.2013, U 1053 aus 2012,; 12.9.2013, U 2346 aus 2012,). Österreich sei seiner Verpflichtung, die Statusrichtlinie und damit auch ihren Artikel 12, in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden könne, so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genieße. Eine ausdrückliche Regelung, welche die - im zweiten Satz des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen sei, anordnen würde, enthalte das AsylG 2005 jedoch nicht (ebenso VfGH 12.9.2013, U 1053 aus 2012,; 12.9.2013, U 2346 aus 2012,; ähnlich VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). - Nach der Begründung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Bolbol liege mit der "Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe" vor (so auch VfGH 21.11.2013, U 1900 aus 2013,; 22.9.2017, E 1965 aus 2017,).
Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie liege nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. In dieser Unterscheidung von individuellen Verfolgungsgründen iSd Art. 1 Abschnitt A GFK liege geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie (VfGH 18.9.2014, U 73/2014; 22.9.2017, E 1965/2017). Der Verfassungsgerichtshof wies auch fallbezogen darauf hin, der Asylgerichtshof habe es unterlassen darzutun, wie die Zumutbarkeit der Rückkehr des Asylwerbers in das Einsatzgebiet der UNRWA vor dem Hintergrund der Tatsache zu begründen sei, dass ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei (VfGH 18.9.2014, U 73/2014; dem folgend VfGH 22.9.2017, E 1965/2017).Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie liege nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich gewesen sei, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. In dieser Unterscheidung von individuellen Verfolgungsgründen iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK liege geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie (VfGH 18.9.2014, U 73 aus 2014,; 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Der Verfassungsgerichtshof wies auch fallbezogen darauf hin, der Asylgerichtshof habe es unterlassen darzutun, wie die Zumutbarkeit der Rückkehr des Asylwerbers in das Einsatzgebiet der UNRWA vor dem Hintergrund der Tatsache zu begründen sei, dass ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei (VfGH 18.9.2014, U 73 aus 2014,; dem folgend VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,).
In dem Verfahren, das dem Erkenntnis 12.9.2013, U 2346/2012, zugrundelag, hatte der Asylwerber nicht eine auf ihn selbst ausgestellte "UNRWA Registration Card" vorgelegt, sondern jene seines Vaters, in der er als unverheirateter Sohn eingetragen war. Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter der Beschwerdeführerin eine auf ihren Ehemann, den Vater der Beschwerdeführerin, ausgestellte "Family Registration Card" der UNRWA vorgelegt, in der sie als Ehefrau und die Beschwerdeführerin als unverheiratete Tochter eingetragen ist.In dem Verfahren, das dem Erkenntnis 12.9.2013, U 2346 aus 2012,, zugrundelag, hatte der Asylwerber nicht eine auf ihn selbst ausgestellte "UNRWA Registration Card" vorgelegt, sondern jene seines Vaters, in der er als unverheirateter Sohn eingetragen war. Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter der Beschwerdeführerin eine auf ihren Ehemann, den Vater der Beschwerdeführerin, ausgestellte "Family Registration Card" der UNRWA vorgelegt, in der sie als Ehefrau und die Beschwerdeführerin als unverheiratete Tochter eingetragen ist.
2.1.2.3. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Problematik beschäftigt und in seinem Erkenntnis 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, ausgeführt [die vom VwGH angesprochene Status-RL ist die Statusrichtlinie - Neufassung; BFA = Bundesamt]:
"Der Revisionswerber bescheinigte im Asylverfahren seine Registrierung bei UNRWA - einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf die (auch medizinische) Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten, einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen."Der Revisionswerber bescheinigte im Asylverfahren seine Registrierung bei UNRWA - einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf die (auch medizinische) Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten, einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.
Es ist somit unbestritten, dass der Revisionswerber ausreichend nachgewiesen hat, dass er die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. zu dieser Anwendungsvoraussetzung für Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52).Es ist somit unbestritten, dass der Revisionswerber ausreichend nachgewiesen hat, dass er die Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hat vergleiche zu dieser Anwendungsvoraussetzung für Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, C-31/09, Rn. 52).
Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands ‚aus irgendeinem Grund' ‚ipso facto' den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Der EuGH hat klargestellt, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL verweist, in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, welche unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall ebendieses Schutzes oder Beistands ‚aus irgendeinem Grund' ‚ipso facto' den Schutz der Status-RL (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).
Dabei bezieht sich die Wendung ‚genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie' in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Dabei bezieht sich die Wendung ‚genießt (...) den Schutz dieser Richtlinie' in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 ff); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt.
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2013, U 706/2012, aus, dass Österreich Art. 12 der Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als § 6 AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt, es jedoch unterlassen hat, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, welche die ‚ipso facto'-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA ‚aus irgendeinem Grund' weggefallen ist, anordnen würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2013, U 706 aus 2012,, aus, dass Österreich Artikel 12, der Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als Paragraph 6, AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt, es jedoch unterlassen hat, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, welche die ‚ipso facto'-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA ‚aus irgendeinem Grund' weggefallen ist, anordnen würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof schlussfolgerte, dass es sich bei Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL aus.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL aus.
[...] Für die [...] Feststellung, ob dieser Beistand oder der Schutz tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 61).
[...] Diese [...] Begründung [...] übersieht [...], dass ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A GFK abhängt, sondern vielmehr auch gegeben ist, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).[...] Diese [...] Begründung [...] übersieht [...], dass ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK abhängt, sondern vielmehr auch gegeben ist, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es von UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65).
Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in seiner rechtskräftigen Entscheidung als Art. 3 EMRK widrig gewertet und dem Revisionswerber daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss."Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage, wie sie das BFA im gegenständlichen Fall in seiner rechtskräftigen Entscheidung als Artikel 3, EMRK widrig gewertet und dem Revisionswerber daher subsidiären Schutz gewährt hat, stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso facto-Zuerkennung von Asyl führen muss."
Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 1.3.2018, Ra 2017/19/0273. Schon in seinem Beschluss 30.8.2017, Ra 2017/18/0075, hatte er - fallbezogen nur kursorisch - ausgesprochen, dass es zur ipso-facto-Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen würde, wenn dem Asylwerber der Schutz von UNRWA aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt würde und er auf Grund von Gründen, die er nicht kontrollieren könne und die von seinem Willen unabhängig seien (iSd Urteils des EuGH El Kott ua.), gezwungen gewesen wäre, dieses Gebiet zu verlassen, und somit daran gehindert wäre, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
2.2.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat eine UNWRA-Registrierungskarte des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt, in die die Beschwerdeführerin als unverheiratete Tochter eingetragen ist. Aus der Karte ergibt sich auch, dass ihr Herkunftsstaat Syrien ist, da auf der Karte Syrien als ihr Herkunftsstaat, "South" als "Area" und "Dera Villages" als "Center" eingetragen ist. (Nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes".) Daran kann es nichts ändern, dass sie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten hat, spricht doch nichts dafür, dass sie dort eine Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Nach den glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter war ihr Aufenthaltsrecht dort von dem ihres Ehemannes abgeleitet; nichts anderes kann für das Aufemnthaltsrecht der Beschwerdeführerin gelten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sie während ihres Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht unter dem Schutz von UNWRA gestanden wäre, hätte sie doch nach dessen Ende nach Syrien zurückkehren sollen, da dies ihr Herkunftsstaat ist.2.2.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat eine UNWRA-Registrierungskarte des Vaters der Beschwerdeführerin vorgelegt, in die die Beschwerdeführerin als unverheiratete Tochter eingetragen ist. Aus der Karte ergibt sich auch, dass ihr Herkunftsstaat Syrien ist, da auf der Karte Syrien als ihr Herkunftsstaat, "South" als "Area" und "Dera Villages" als "Center" eingetragen ist. (Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist Herkunftsstaat "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes".) Daran kann es nichts ändern, dass sie sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten hat, spricht doch nichts dafür, dass sie dort eine Staatsbürgerschaft erhalten hätte. Nach den glaubwürdigen Angaben ihrer Mutter war ihr Aufenthaltsrecht dort von dem ihres Ehemannes abgeleitet; nichts anderes kann für das Aufemnthaltsrecht der Beschwerdeführerin gelten. Selbst wenn man annehmen wollte, dass sie während ihres Aufenthaltes in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht unter dem Schutz von UNWRA gestanden wäre, hätte sie doch nach dessen Ende nach Syrien zurückkehren sollen, da dies ihr Herkunftsstaat ist.
Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit der Registrierung bei UNWRA einen ausreichenden Nachweis dafür erbracht hat, dass sie deren Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen hat, sowie dafür, dass sie gezwungen war, Syrien zu verlassen, und zwar aus Gründen, die nicht von ihr zu kontrollieren und von ihrem Willen unabhängig waren, sodass sie daran gehindert ist, den von UNWRA gewährten Beistand zu genießen.
Es ist nicht hervorgekommen, dass ein Ausschlussgrund vorläge. Wieder vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung war daher der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich auch, dass der "ipso-facto"-Schutz, den die Statusrichtlinie bzw. die GFK vorsehen, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, in Fällen wie dem vorliegenden dem Asylwerber auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (es genügt also nicht etwa die bloße Feststellung der Flüchtlingseigenschaft).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.2.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 6, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden.
Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 und 6 BG BGBl. I 24/2016 in ihrem Verfahren anzuwenden. Daher kommt der Beschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.Da die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5 und 6 BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, in ihrem Verfahren anzuwenden. Daher kommt der Beschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, begründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W199.2170092.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018