Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2193214-1/2E
W185 2193217-1/2E
W185 2193218-1/2E
W185 2193216-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2018, ISTANBUL-GK/KONS/1448/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2018, ISTANBUL-GK/KONS/1448/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2018 werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2018 werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle Personen sind Staatsangehörige Syriens und stellten persönlich am 06.07.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (in der Folge: "ÖGK Istanbul") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj BeschwerdeführerXXXX XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Alle Personen sind Staatsangehörige Syriens und stellten persönlich am 06.07.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (in der Folge: "ÖGK Istanbul") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj BeschwerdeführerXXXX römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
Zusammen mit den Anträgen wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, des Bescheids des Bundesamtes vom 10.06.2016 die Bezugsperson betreffend, eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister die Bezugsperson betreffend, eines Auszugs aus dem Familienregister des Zivilamtes für Syrische-Arabische Bürger, Zivilamt XXXX , vom 05.08.2015 in beglaubigter Übersetzung, Geburtsurkunden aller Beschwerdeführer in beglaubigter Übersetzung, einer "Ehebestätigung durch Religiöses Gericht in XXXX " vom 23.06.2003 in beglaubigter Übersetzung, sowie einer Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung, vorgelegt.Zusammen mit den Anträgen wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer und der Bezugsperson, des Bescheids des Bundesamtes vom 10.06.2016 die Bezugsperson betreffend, eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister die Bezugsperson betreffend, eines Auszugs aus dem Familienregister des Zivilamtes für Syrische-Arabische Bürger, Zivilamt römisch 40 , vom 05.08.2015 in beglaubigter Übersetzung, Geburtsurkunden aller Beschwerdeführer in beglaubigter Übersetzung, einer "Ehebestätigung durch Religiöses Gericht in römisch 40 " vom 23.06.2003 in beglaubigter Übersetzung, sowie einer Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung, vorgelegt.
Am 10.07.2017 übermittelte das ÖGK Istanbul die vorgelegten Unterlagen an das Bundesamt zur Stellungnahme. In diesem Schreiben wurde auch mitgeteilt, dass der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten bereits am 10.06.2016 zuerkannt worden sei "und somit die Frist verstrichen ist. Trotz dessen möchte die Familie beantragen".
In einer ergänzenden Stellungnahme zum Einreiseantrag vom 21.08.2017, verfasst vom ÖRK, wurde dargelegt, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die 3-monatige Frist zur Antragstellung gemäß § 35 Abs 1 AsylG somit am 10.09.2016 geendet habe. Die Beschwerdeführer hätten die Anträge jedoch erst am 06.07.2017 eingebracht. In diesem Zusammenhang müsse jedoch einerseits berücksichtigt werden, dass das Versäumen der Frist nicht im Verschulden der Beschwerdeführer oder der Bezugsperson gelegen sei und andererseits der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG hier zur Anwendung gelange und die Bezugsperson daher gegenständlich von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 AsylG ausgenommen sei. Zur Fristversäumung sei anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer seit der Flucht der Bezugsperson in XXXX aufgehalten hätten; zahlreiche Versuche der Beschwerdeführer, in die Türkei zu gelangen, seien gescheitert, während sich die Sicherheitslage in XXXX weiter verschärft hätte. Erst Ende Mai 2017 sei der Familie dann die Flucht in die Türkei geglückt, wo sie seitdem unter schwierigsten Bedingungen in einer Kellerwohnung in Istanbul wohnen würde. Die Antragstellung im ÖGK Istanbul habe schließlich am 06.07.2017 erfolgen können. Da sich Herr XXXX über das Ende der Frist zur Antragstellung mit 10.09.2016 bewusst gewesen sei, habe dieser bereits unmittelbar nach seiner Statuszuerkennung einen Termin für seine Familie am ÖGK Istanbul für den 01.09.2016 vereinbart gehabt; dies in der Hoffnung, dass der Familie die Flucht in die Türkei bis dahin möglich sein würde. Dies sei aus den oben geschilderten Gründen jedoch nicht möglich gewesen. Das Versäumen der Frist sei gegenständlich somit nicht im Verschulden der Beschwerdeführer oder der Bezugsperson gelegen, sondern sei dies den Kriegszuständen in der Heimat geschuldet. Abgesehen davon müsse die vorhergehende rechtzeitige Terminvereinbarung bereits als fristwahrende Antragstellung gewertet werden. Sollte die Behörde trotz obiger Schilderungen von einer Versäumung der Frist ausgehen, müsse fallgegenständlich berücksichtigt werden, dass von den Voraussetzungen gemäß § 35 Abs 4 Z 3 AsylG abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Dabei sei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen; die Materialien würden hier als wesentliche Kriterien die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte, nennen. Im vorliegenden Fall würde die Voraussetzung eines Einkommensnachweises gemäß § 60 Abs 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt, da die Bezugsperson momentan Mindestsicherung beziehe. Die Bezugsperson sei bemüht, sich schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren um baldmöglichst ein ausreichendes Einkommen nachweisen zu können. Voraussetzung einer erfolgreichen Arbeitssuche sei der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, welche sich die Bezugsperson momentan versuche anzueignen. Dennoch sei vom Bundesamt bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abzugeben, da hier der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson, welche aufgrund der in Syrien herrschenden Bedingen gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Die Trennung habe keineswegs freiwillig stattgefunden, sondern sei "zwangsweise" erfolgt. Österreich sei gegenständlich der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könnte. Der Herkunftsstaat komme aufgrund der Asylgewährung an die Bezugsperson für die Fortführung des Familienlebens nicht in Betracht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bezugsperson von der Erfüllung der genannten Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen sei, da hier der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme und die Fristversäumung zudem nicht im Verschulden der Beschwerdeführer gelegen sei. In Vorlage gebracht wurden unter einem eine Terminbestätigung beim ÖGK Istanbul für die Beschwerdeführer für den 01.09.2016, der Mindestsicherungsbescheid die Bezugsperson betreffend vom 06.07.2017, aus dem sich eine Leistung in Höhe von monatlich € 837,76 ergibt, sowie Teilnahmebestätigungen hinsichtlich des Besuchs eines Alphabetisierungskurses im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 27.01.2017 bzw eines Deutschkurses Niveau A1 im Zeitraum 13.02.2017 bis 19.05.2017 im Ausmaß von 15 Wochenstunden.In einer ergänzenden Stellungnahme zum Einreiseantrag vom 21.08.2017, verfasst vom ÖRK, wurde dargelegt, dass der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.06.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die 3-monatige Frist zur Antragstellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG somit am 10.09.2016 geendet habe. Die Beschwerdeführer hätten die Anträge jedoch erst am 06.07.2017 eingebracht. In diesem Zusammenhang müsse jedoch einerseits berücksichtigt werden, dass das Versäumen der Frist nicht im Verschulden der Beschwerdeführer oder der Bezugsperson gelegen sei und andererseits der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG hier zur Anwendung gelange und die Bezugsperson daher gegenständlich von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG ausgenommen sei. Zur Fristversäumung sei anzumerken, dass sich die Beschwerdeführer seit der Flucht der Bezugsperson in römisch 40 aufgehalten hätten; zahlreiche Versuche der Beschwerdeführer, in die Türkei zu gelangen, seien gescheitert, während sich die Sicherheitslage in römisch 40 weiter verschärft hätte. Erst Ende Mai 2017 sei der Familie dann die Flucht in die Türkei geglückt, wo sie seitdem unter schwierigsten Bedingungen in einer Kellerwohnung in Istanbul wohnen würde. Die Antragstellung im ÖGK Istanbul habe schließlich am 06.07.2017 erfolgen können. Da sich Herr römisch 40 über das Ende der Frist zur Antragstellung mit 10.09.2016 bewusst gewesen sei, habe dieser bereits unmittelbar nach seiner Statuszuerkennung einen Termin für seine Familie am ÖGK Istanbul für den 01.09.2016 vereinbart gehabt; dies in der Hoffnung, dass der Familie die Flucht in die Türkei bis dahin möglich sein würde. Dies sei aus den oben geschilderten Gründen jedoch nicht möglich gewesen. Das Versäumen der Frist sei gegenständlich somit nicht im Verschulden der Beschwerdeführer oder der Bezugsperson gelegen, sondern sei dies den Kriegszuständen in der Heimat geschuldet. Abgesehen davon müsse die vorhergehende rechtzeitige Terminvereinbarung bereits als fristwahrende Antragstellung gewertet werden. Sollte die Behörde trotz obiger Schilderungen von einer Versäumung der Frist ausgehen, müsse fallgegenständlich berücksichtigt werden, dass von den Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Dabei sei auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzustellen; die Materialien würden hier als wesentliche Kriterien die Frage, ob die Trennung aus den Asylgründen bedingt sei und ob das Familienleben auch in einem anderen Staat fortgeführt werden könnte, nennen. Im vorliegenden Fall würde die Voraussetzung eines Einkommensnachweises gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt, da die Bezugsperson momentan Mindestsicherung beziehe. Die Bezugsperson sei bemüht, sich schnellstmöglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren um baldmöglichst ein ausreichendes Einkommen nachweisen zu können. Voraussetzung einer erfolgreichen Arbeitssuche sei der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, welche sich die Bezugsperson momentan versuche anzueignen. Dennoch sei vom Bundesamt bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose abzugeben, da hier der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung komme. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson, welche aufgrund der in Syrien herrschenden Bedingen gezwungen gewesen sei, die Heimat zu verlassen. Die Trennung habe keineswegs freiwillig stattgefunden, sondern sei "zwangsweise" erfolgt. Österreich sei gegenständlich der einzige Staat, in dem das gemeinsame Familienleben fortgesetzt werden könnte. Der Herkunftsstaat komme aufgrund der Asylgewährung an die Bezugsperson für die Fortführung des Familienlebens nicht in Betracht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bezugsperson von der Erfüllung der genannten Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen sei, da hier der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung komme und die Fristversäumung zudem nicht im Verschulden der Beschwerdeführer gelegen sei. In Vorlage gebracht wurden unter einem eine Terminbestätigung beim ÖGK Istanbul für die Beschwerdeführer für den 01.09.2016, der Mindestsicherungsbescheid die Bezugsperson betreffend vom 06.07.2017, aus dem sich eine Leistung in Höhe von monatlich € 837,76 ergibt, sowie Teilnahmebestätigungen hinsichtlich des Besuchs eines Alphabetisierungskurses im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 27.01.2017 bzw eines Deutschkurses Niveau A1 im Zeitraum 13.02.2017 bis 19.05.2017 im Ausmaß von 15 Wochenstunden.
Mit E-Mail des ÖGK Istanbul an das ÖRK vom 28.08.2017 wurde mitgeteilt, dass die Anträge der Familie weitergeleitet worden seien; da noch keine Mitteilung des Bundesamtes eingetroffen sei, könne die ergänzende Stellungnahme nicht übermittelt werden. Mit Antwort-Mail vom selben Tag wurde das ÖGK ersucht, die ergänzende Stellungnahme an das Bundesamt weiterzuleiten, bevor dieses eine (negative) Mitteilung erstatte, da sich daraus die Umstände der Antragstellung und der Gründe für die Versäumung der Frist ergeben würden.
Am 22.12.2017 wurde die Bezugsperson als Zeuge im Einreiseverfahren der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen und gab zusammengefasst an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Über Befragen zu seinem Mietvertrag erklärte die Bezugsperson, keinen Mietvertrag zu haben, da er bei einem Bekannten wohne. Wenn die Beschwerdeführer nach Österreich kommen würden, dann werde er eine Wohnung haben. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführer erst dann nach Österreich kommen dürften, wenn die Bezugsperson eine "ausreichende Wohnung" hätte, erklärte der Zeuge, mit seinem Mitbewohner vereinbart zu haben, dass dieser ausziehen werde, wenn die Familie der Bezugsperson nach Österreich kommen würde; in diesem Fall würde die Bezugsperson die genannte Wohnung "übernehmen". Insgesamt würden drei Personen an der genannten Adresse leben; der Hauptmieter, ein Verwandter von diesem und die Bezugsperson. Über Vorhalt, dass laut Melderegister an dieser Adresse 9 Personen gemeldet seien, erklärte die Bezugsperson, dass es sich hiebei um die Vormieter handeln würde; sie selbst seien erst zwei Monate in dieser Wohnung. Die Frage, ob die Bezugsperson Arbeit habe, verneinte diese und gab an, die Schule zu besuchen. In der Folge wurde der Bezugsperson mitgeteilt, dass eine Einreise der Beschwerdeführer nur möglich sei, wenn die Bezugsperson Arbeit und eine eigene ordentliche Wohnung hätte. Daraufhin gab die Bezugsperson an, nicht arbeiten zu können, da er die Schule besuche; er würde jedoch gerne arbeiten. Schon morgen könne er einen Mietvertrag vorlegen. Der Einvernahmeleiter erklärte der Bezugsperson, dass die Familie nur nachkommen könne, wenn die Bezugsperson eine Arbeit habe. Der Bezugsperson wurde eine Frist von 5 Wochen zur Vorlage einer Arbeitsbestätigung und eines Mietvertrages eingeräumt.
Am 23.01.2018 übermittelte das Bundesamt seine Mitteilung nach § 35 Abs 4 AsylG und die Stellungnahme an das ÖGK in Istanbul. Aus der Mitteilung ergibt sich, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs 2 Z 1 AsylG), sowie damit, dass der Aufenthalt (der Beschwerdeführer) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 60 Abs 2 Z 3 AsylG). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, diese Mitteilung sowie die Stellungnahme der Partei weiterzuleiten.Am 23.01.2018 übermittelte das Bundesamt seine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und die Stellungnahme an das ÖGK in Istanbul. Aus der Mitteilung ergibt sich, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG), sowie damit, dass der Aufenthalt (der Beschwerdeführer) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, diese Mitteilung sowie die Stellungnahme der Partei weiterzuleiten.
In der genannten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der (volljährigen) Bezugsperson mit Bescheid vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, Asylstatus zuerkannt wurde. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Antragstellerin sei die Ehegattin der Bezugsperson. Der Antrag erstrecke sich auch auf die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Entsprechende Dokumente seien vorgelegt worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden gegenständlich vorliegen, da die Eigenschaft als Kernfamilie gegeben sei. Jedoch seien die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund einer Antragstellung von mehr als 3 Monaten nach der Asylgewährung nicht gegeben. Gegenständlich sei § 60 AsylG anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte die Bezugsperson weder ein eigenes Einkommen jenseits der sozialen Unterstützung durch Bund, Land und Gemeinde noch eine für seine Familie ortsübliche Unterkunft gehabt. Die Bezugsperson habe sich eine Wohnung mit zusätzlich 8 Bewohnern geteilt. Nach der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesamt habe die Bezugsperson dann einen Mietvertrag über eine Wohnung von 34m² (befristet auf 3 Jahre) vorgelegt. Als ortsübliche Unterkunft werde bei einer fünfköpfigen Kernfamilie (Eltern und drei Teenagerkinder) folgender Maßstab angewandt: Drei Zimmer plus Nebenräume oder 45m² für 2 Personen und weitere 15m² für jede weitere Person. Als Richtlinie des Roten Kreuzes wird von 7m² bis 10m² pro Person gesprochen, wobei bei Teenagern verschiedenen Geschlechts von getrennten Zimmern ausgegangen werde. Insofern sei eine Wohnung von 34m² mit einem großen Wohn-/ Schlafzimmer für die Bezugsperson, deren Ehegattin sowie einen 14-jährigen Sohn und zwei 12 bzw 9 Jahre alten Töchter nicht ortsüblich und somit als nicht ausreichend anzusehen. Da zur Heranziehung der selbständigen Erhaltung der Familie das Einkommen der letzten 6 Monate und eine Prognose für die kommenden 12 Monate heranzuziehen sei, sei die Vorlage einer eben erst angetretenen Arbeit nur von bedingter Beweiskraft. Es sei daraus nicht ableitbar, dass die Bezugsperson über die Gewährung der Einreise hinaus die Arbeit fortführen werde, da die Bezugsperson schon bisher dem Grunde nach fähig gewesen wäre, eine derartige Arbeit anzunehmen und dies scheinbar jetzt nur getan habe, um die Familienangehörigen nachkommen lassen zu können. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSdf § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.In der genannten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der (volljährigen) Bezugsperson mit Bescheid vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, Asylstatus zuerkannt wurde. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Antragstellerin sei die Ehegattin der Bezugsperson. Der Antrag erstrecke sich auch auf die minderjährigen Kinder des Ehepaares. Entsprechende Dokumente seien vorgelegt worden. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden gegenständlich vorliegen, da die Eigenschaft als Kernfamilie gegeben sei. Jedoch seien die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund einer Antragstellung von mehr als 3 Monaten nach der Asylgewährung nicht gegeben. Gegenständlich sei Paragraph 60, AsylG anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hätte die Bezugsperson weder ein eigenes Einkommen jenseits der sozialen Unterstützung durch Bund, Land und Gemeinde noch eine für seine Familie ortsübliche Unterkunft gehabt. Die Bezugsperson habe sich eine Wohnung mit zusätzlich 8 Bewohnern geteilt. Nach der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesamt habe die Bezugsperson dann einen Mietvertrag über eine Wohnung von 34m² (befristet auf 3 Jahre) vorgelegt. Als ortsübliche Unterkunft werde bei einer fünfköpfigen Kernfamilie (Eltern und drei Teenagerkinder) folgender Maßstab angewandt: Drei Zimmer plus Nebenräume oder 45m² für 2 Personen und weitere 15m² für jede weitere Person. Als Richtlinie des Roten Kreuzes wird von 7m² bis 10m² pro Person gesprochen, wobei bei Teenagern verschiedenen Geschlechts von getrennten Zimmern ausgegangen werde. Insofern sei eine Wohnung von 34m² mit einem großen Wohn-/ Schlafzimmer für die Bezugsperson, deren Ehegattin sowie einen 14-jährigen Sohn und zwei 12 bzw 9 Jahre alten Töchter nicht ortsüblich und somit als nicht ausreichend anzusehen. Da zur Heranziehung der selbständigen Erhaltung der Familie das Einkommen der letzten 6 Monate und eine Prognose für die kommenden 12 Monate heranzuziehen sei, sei die Vorlage einer eben erst angetretenen Arbeit nur von bedingter Beweiskraft. Es sei daraus nicht ableitbar, dass die Bezugsperson über die Gewährung der Einreise hinaus die Arbeit fortführen werde, da die Bezugsperson schon bisher dem Grunde nach fähig gewesen wäre, eine derartige Arbeit anzunehmen und dies scheinbar jetzt nur getan habe, um die Familienangehörigen nachkommen lassen zu können. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSdf Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 29.01.2018 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Es wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung die Stellungnahme abgegeben habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegenden Stellungnahmen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2018 verwiesen wurde. Es wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit E-Mail vom 02.02.2018 wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme wie beantragt bis zum 12.02.2018 verlängert.
Mit Stellungnahme vom 09.02.2018 wurde nach erneuter Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts und des Verweises auf die Stellungnahme vom 21.08.2017 darauf hingewiesen, dass die Versäumung der 3-Monats-Frist nicht im Verschulden der Beschwerdeführer gelegen sei und die (rechtzeitige) vorhergehende Terminvereinbarung als fristwahrende Antragstellung gewertet werden müsse. Die Anträge sollten somit als fristgerecht eingebracht gelten und die Bezugsperson somit von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen werden. Selbst für den Fall, dass die Behörde von der Versäumung der Frist ausgehen sollte, könne von den Voraussetzungen des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Bezugsperson beziehe momentan Mindestsicherung. Im Jänner 2018 hätte er eine befristete Arbeitsstelle gehabt, welche dieser aufgrund der Befristung jedoch nicht habe weiterführen können. Er wäre, entgegen den Ausführungen der Behörde, jederzeit bereit, eine Arbeit anzunehmen, wenn die Möglichkeit hiezu bestünde. Aufgrund seiner bisher erworbenen Deutschkenntnisse verlaufe die Arbeitssuche jedoch äußerst schwierig. Die Bezugsperson sei bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und warte momentan auf einen Platz in einem A2-Deutschkurs. Die Bezugsperson wohne momentan alleine in einer eigenen 34m² großen Wohnung. Eine größere Wohnung würden die begrenzten finanziellen Mittel derzeit nicht zulassen. Sobald die Bezugsperson jedoch ein höheres Einkommen vorweisen könne, wäre er auch in der Lage, eine größere - für eine 5-köpfige Familie ortsübliche Wohnung - zu mieten. Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu erteilen, da gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG zur Anwendung gelange. In der Türkei, wo sich die Beschwerdeführer seit nunmehr mehr als 8 Monaten befinden würden, hätten diese weder einen gesicherten Aufenthaltsstatus noch ein regelmäßiges Einkommen, mit dem sie ihr Leben dauerhaft bestreiten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin hätte keine Arbeitserlaubnis, die mj Beschwerdeführer könnten dort keine Schule besuchen. Vorgelegt wurden neben den bereits bekannten Dokumenten eine Lohnbestätigung vom Jänner 2018 (Auszahlungsbetrag € 967,49) sowie ein Mietvertrag befristet auf 3 Jahre über die 34m² große Wohnung in Wien zu einem Bruttomietzins von € 400,00 (abgeschlossen am 15.01.2018).Mit Stellungnahme vom 09.02.2018 wurde nach erneuter Darlegung des zugrundeliegenden Sachverhalts und des Verweises auf die Stellungnahme vom 21.08.2017 darauf hingewiesen, dass die Versäumung der 3-Monats-Frist nicht im Verschulden der Beschwerdeführer gelegen sei und die (rechtzeitige) vorhergehende Terminvereinbarung als fristwahrende Antragstellung gewertet werden müsse. Die Anträge sollten somit als fristgerecht eingebracht gelten und die Bezugsperson somit von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen werden. Selbst für den Fall, dass die Behörde von der Versäumung der Frist ausgehen sollte, könne von den Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Bezugsperson beziehe momentan Mindestsicherung. Im Jänner 2018 hätte er eine befristete Arbeitsstelle gehabt, welche dieser aufgrund der Befristung jedoch nicht habe weiterführen können. Er wäre, entgegen den Ausführungen der Behörde, jederzeit bereit, eine Arbeit anzunehmen, wenn die Möglichkeit hiezu bestünde. Aufgrund seiner bisher erworbenen Deutschkenntnisse verlaufe die Arbeitssuche jedoch äußerst schwierig. Die Bezugsperson sei bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und warte momentan auf einen Platz in einem A2-Deutschkurs. Die Bezugsperson wohne momentan alleine in einer eigenen 34m² großen Wohnung. Eine größere Wohnung würden die begrenzten finanziellen Mittel derzeit nicht zulassen. Sobald die Bezugsperson jedoch ein höheres Einkommen vorweisen könne, wäre er auch in der Lage, eine größere - für eine 5-köpfige Familie ortsübliche Wohnung - zu mieten. Dennoch sei eine Mitteilung über die wahrscheinliche Asylgewährung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu erteilen, da gegenständlich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung gelange. In der Türkei, wo sich die Beschwerdeführer seit nunmehr mehr als 8 Monaten befinden würden, hätten diese weder einen gesicherten Aufenthaltsstatus noch ein regelmäßiges Einkommen, mit dem sie ihr Leben dauerhaft bestreiten könnten. Die Erstbeschwerdeführerin hätte keine Arbeitserlaubnis, die mj Beschwerdeführer könnten dort keine Schule besuchen. Vorgelegt wurden neben den bereits bekannten Dokumenten eine Lohnbestätigung vom Jänner 2018 (Auszahlungsbetrag € 967,49) sowie ein Mietvertrag befristet auf 3 Jahre über die 34m² große Wohnung in Wien zu einem Bruttomietzins von € 400,00 (abgeschlossen am 15.01.2018).
Diese Stellungnahme wurde seitens des ÖGK Istanbul am 16.02.2018 an das Bundesamt übermittelt.
Mit E-Mail vom 20.02.2018 teilte das Bundesamt dem ÖGK Istanbul mit, dass durch die Stellungnahme der Beschwerdeführer (Anm: vom 09.02.2018) die Ausführungen des Bundesamtes nicht hätten entkräftet werden können. Es werde auf die erste in dieser Angelegenheit ergangene Entscheidung des Bundesamtes verwiesen.Mit E-Mail vom 20.02.2018 teilte das Bundesamt dem ÖGK Istanbul mit, dass durch die Stellungnahme der Beschwerdeführer Anmerkung, vom 09.02.2018) die Ausführungen des Bundesamtes nicht hätten entkräftet werden können. Es werde auf die erste in dieser Angelegenheit ergangene Entscheidung des Bundesamtes verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde auf die (negativen) Stellungahmen des Bundesamtes zur Antragstellung der Beschwerdeführer (keine ortsübliche Unterkunft; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab. Verwiesen wurde auf die (negativen) Stellungahmen des Bundesamtes zur Antragstellung der Beschwerdeführer (keine ortsübliche Unterkunft; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft).
Am 19.03.2018 wurde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 23.02.2018 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es unstrittig sei, dass die Antragstellung nach Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 AsylG stattgefunden habe. Da die Bezugsperson momentan bemüht sei, eine Arbeit zu finden, könne diese die notwendigen Einkommensvoraussetzungen sowie eine adäquate Unterkunft für die Familie derzeit noch nicht nachweisen. Das Verschulden an der Fristversäumung sei weder im Verschulden der Beschwerdeführer noch der Bezugsperson gelegen. Auch wenn kein Nachweis über eine passende Unterkunft und die erforderlichen Einkünfte erbracht werden könne, sei den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren, da gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG zur Anwendung komme und die Bezugsperson somit von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG ausgenommen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 21.08.2017 und vom 09.02.2018 verwiesen. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei auch eine Auseinandersetzung der Behörde mit den von der Partei gelieferten Argumenten erforderlich. Eine solche sei gegenständlich nicht erkennbar. Darin sei jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, welche den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Der Beschwerde angeschlossen waren sämtliche im Verfahren bereits vorgelegte Urkunden und Schriftstücke.Am 19.03.2018 wurde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 23.02.2018 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es unstrittig sei, dass die Antragstellung nach Ablauf der Frist des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG stattgefunden habe. Da die Bezugsperson momentan bemüht sei, eine Arbeit zu finden, könne diese die notwendigen Einkommensvoraussetzungen sowie eine adäquate Unterkunft für die Familie derzeit noch nicht nachweisen. Das Verschulden an der Fristversäumung sei weder im Verschulden der Beschwerdeführer noch der Bezugsperson gelegen. Auch wenn kein Nachweis über eine passende Unterkunft und die erforderlichen Einkünfte erbracht werden könne, sei den Beschwerdeführern die Einreise zu gewähren, da gegenständlich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung komme und die Bezugsperson somit von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG ausgenommen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 21.08.2017 und vom 09.02.2018 verwiesen. Zur Wahrung des Parteiengehörs sei auch eine Auseinandersetzung der Behörde mit den von der Partei gelieferten Argumenten erforderlich. Eine solche sei gegenständlich nicht erkennbar. Darin sei jedoch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, welche den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Der Beschwerde angeschlossen waren sämtliche im Verfahren bereits vorgelegte Urkunden und Schriftstücke.
Einer E-Mail des BM für Inneres an das ÖGK Istanbul vom 11.04.2018 ist zu entnehmen, dass gegenständlich von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen werde. Am 19.04.2018 wurden die Beschwerden und die Verfahrensakten seitens des BMI an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen. Die Genannten sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 06.07.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: "ÖGK Istanbul") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen. Die Genannten sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 06.07.2017 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: "ÖGK Istanbul") jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs 2 Z 1 AsylG), sowie damit, dass der Aufenthalt (der Beschwerdeführerinnen) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 60 Abs 2 Z 3 AsylG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG), sowie damit, dass der Aufenthalt (der Beschwerdeführerinnen) zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.03.2018.
Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der Behörde verzichtet.
Die Bezugsperson lebt in einer 34 m² großen Mietwohnung in Wien; die monatlichen Mietkosten hiefür belaufen sich auf € 400,00 brutto. Die Bezugsperson ist nicht erwerbstätig und bezieht Mindestsicherung in Höhe von € 837,76 pro Monat. Sie hat im Jahr 2017 einen Deutschkurs Niveau A1 absolviert und wartet derzeit auf einen Platz hinsichtlich eines Deutsch- Integrationskurses Niveau A2.
Es bestand eine Terminvereinbarung hinsichtlich der Antragstellung seitens der Beschwerdeführerinnen bei der ÖGK Istanbul für den 01.09.2016. Die Antragstellung erfolgte letztlich aber mehr als 3 Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes ausführlich begründet - und auch von den Beschwerdeführerinnen selbst zugestanden - sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt.Es bestand eine Terminvereinbarung hinsichtlich der Antragstellung seitens der Beschwerdeführerinnen bei der ÖGK Istanbul für den 01.09.2016. Die Antragstellung erfolgte letztlich aber mehr als 3 Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson. Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes ausführlich begründet - und auch von den Beschwerdeführerinnen selbst zugestanden - sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Rechtskraft der Asylzuerkennung hinsichtlich der Bezugsperson und der Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen Einreiseanträge, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖGK Istanbul und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Die Feststellung hinsichtlich der vorliegenden Terminvereinbarung für eine Antragstellung bei der ÖGK Istanbul für den 01.09.2016 ergibt sich aus der vorgelegten Terminvereinbarungsbestätigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, die Stellungnahmen des Bundesamtes und der Beschwerdeführerinnen.
Wie bereits die belangte Behörde erwogen hat, ergibt sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus den (behördlich) aufgenommenen, im Verwaltungsakt einliegenden Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Wohn- und Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus Angaben in der Stellungnahme vom 09.02.2018, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen (Bescheid Mindestsicherung; Mietvertrag). Aus dem von der Bezugsperson vorgelegten Mietvertrag einer Wohnung in Wien ergeben sich eine Wohnungsgröße von 34m² sowie eine brutto Monatsmiete in Höhe von €
400,00. Aus dem vorgelegten Bescheid der MA40 vom 06.07.2017 ergibt sich betreffend die Bezugsperson ein Leistungsbezug in Höhe von €
837,76 monatlich. Ein Verdienstnachweis die Bezugsperson betreffend wurde lediglich für 1 Monat (Anm: Jänner 2018) vorgelegt; aus diesem ergibt sich ein Bruttomonatsbezug von€ 1.198,83 bzw ein Auszahlungsbetrag in Höhe von € 967,49. Nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen wurde der Arbeitsvertrag nach der Probezeit von einem Monat nicht verlängert. Aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten kann sohin weder eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen selbst legten keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurden daher weder ein (ausreichender) Einkommensnoch ein Vermögensnachweis erbracht.837,76 monatlich. Ein Verdienstnachweis die Bezugsperson betreffend wurde lediglich für 1 Monat Anmerkung, Jänner 2018) vorgelegt; aus diesem ergibt sich ein Bruttomonatsbezug von€ 1.198,83 bzw ein Auszahlungsbetrag in Höhe von € 967,49. Nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen wurde der Arbeitsvertrag nach der Probezeit von einem Monat nicht verlängert. Aus den in Vorlage gebrachten Dokumenten kann sohin weder eine Erwerbstätigkeit noch eine regelmäßige Einkommensquelle der Bezugsperson nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerinnen selbst legten keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurden daher weder ein (ausreichender) Einkommensnoch ein Vermögensnachweis erbracht.
Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführerinnen bzw die Bezugsperson weder einen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel noch einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, erbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Anzuwendende Rechtslage:
Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 06.07.2017 - und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 - eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 24 AsylG ist § 35 AsylG daher in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die in § 35 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist von drei Monaten seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war zum Antragszeitpunkt bereits abgelaufen.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 06.07.2017 - und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 - eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 24, AsylG ist Paragraph 35, AsylG daher in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG vorgesehene Frist von drei Monaten seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war zum Antragszeitpunkt bereits abgelaufen.
Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[...]
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;"
[...]
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:
"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
Übergangsbestimmungen
§ 75 ...Paragraph 75, ...
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(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
[...]
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[...]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:
Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Antragstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgte am 06.07.2017, somit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson und sind somit grundsätzlich die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG normierten Voraussetzungen zu erbringen.Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, rechtskräftig seit 24.08.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Antragstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgte am 06.07.2017, somit mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson und sind somit grundsätzlich die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AslyG normierten Voraussetzungen zu erbringen.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine Fristversäumung - wie auch das Nichtvorliegen der in § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen - im Verfahren nicht bestreiten, sondern zur Fristversäumung einerseits vorbringen, dass diese nicht auf einem Verschulden ihrerseits bzw seitens der Bezugsperson beruht, sondern den Kriegswirren im Herkunftsstaat geschuldet seien bzw andererseits, dass die erfolgte Terminvereinbarung mit dem ÖGK Istanbul fristwahrend gewesen wäre.In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine Fristversäumung - wie auch das Nichtvorliegen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen - im Verfahren nicht bestreiten, sondern zur Fristversäumung einerseits vorbringen, dass diese nicht auf einem Verschulden ihrerseits bzw seitens der Bezugsperson beruht, sondern den Kriegswirren im Herkunftsstaat geschuldet seien bzw andererseits, dass die erfolgte Terminvereinbarung mit dem ÖGK Istanbul fristwahrend gewesen wäre.
Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist anzumerken, dass sich der Bestimmung des § 35 Abs 1 AsylG 2005 nicht entnehmen lässt, dass es auf die Gründe für die Versäumung der Frist und auf ein allfälliges Verschulden ankommen würde. Aus der genannten Bestimmung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hat, die Folgen der Versäumung der Frist (dann) nicht eintreten zu lassen, wenn es dem Beschwerdeführer (oder der Bezugsperson) aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, den Einreiseantrag innerhalb der 3-Monats-Frist einzubringen. Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine (wie von den Beschwerdeführerinnen offenbar angedachte) Interpretation, wonach es auf ein Verschulden an der Versäumung der Frist ankommen würde. Auf die "Umstände", die zur Fristversäumung geführt haben, ist der Gesetzgeber in der zit Bestimmung mit keinem Wort eingegangen, weshalb allein auf das tatsächliche Versäumen der Frist abzustellen ist. Hinzu kommt, dass die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist in einem eigenen weiteren gesetzlichen Tatbestand geregelt sind, indem diesfalls weitere Einreisevoraussetzungen zu erfüllen sind (§ 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG).Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist anzumerken, dass sich der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht entnehmen lässt, dass es auf die Gründe für die Versäumung der Frist und auf ein allfälliges Verschulden ankommen würde. Aus der genannten Bestimmung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hat, die Folgen der Versäumung der Frist (dann) nicht eintreten zu lassen, wenn es dem Beschwerdeführer (oder der Bezugsperson) aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, den Einreiseantrag innerhalb der 3-Monats-Frist einzubringen. Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine (wie von den Beschwerdeführerinnen offenbar angedachte) Interpretation, wonach es auf ein Verschulden an der Versäumung der Frist ankommen würde. Auf die "Umstände", die zur Fristversäumung geführt haben, ist der Gesetzgeber in der zit Bestimmung mit keinem Wort eingegangen, weshalb allein auf das tatsächliche Versäumen der Frist abzustellen ist. Hinzu kommt, dass die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist in einem eigenen weiteren gesetzlichen Tatbestand geregelt sind, indem diesfalls weitere Einreisevoraussetzungen zu erfüllen sind (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG).
Der in diesem Zusammenhang weiters in den Raum gestellten Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vereinbarung eines Termins für die Stellung eines Einreiseantrages bei der Vertretungsbehörde (fallgegenständlich für den 01.09.2016) "fristwahrend" sei (und die Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen sohin als fristgerecht eingebracht anzusehen wären), vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Gegenständlich hat offenbar die Bezugsperson - in der Hoffnung, dass es seinen Familienangehörigen gelingen würde, rechtzeitig in die Türkei zu gelangen - für den 01.09.2016 bei der ÖGK Istanbul einen Termin zur Einbringung eines Einreisantrages vereinbart; letztlich sei es nach dem Vorbringen den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Kriegswirren jedoch nicht möglich gewesen, rechtzeitig in die Türkei zu gelangen und diesen Termin wahrzunehmen. Wollte man sich der Ansicht der "Fristwahrung" einer solchen Terminvereinbarung anschließen, hätte dies zur Folge, dass jeder Familienangehörige oder die Bezugsperson ("auf gut Glück") sofort nach der rechtskräftigen Statuszuerkennung an seine Bezugsperson (telefonisch oder elektronisch) einen entsprechenden Termin bei einer Vertretungsbehörde im Ausland vereinbaren könnte und damit die Bestimmung des § 35 Abs 1 letzter Satz AsylG 2005, der zufolge im Falle einer Fristversäumung zusätzliche Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen sind, umgehen könnte. Die genannte Bestimmung wäre damit sinnentleert; es ist dem Gesetzgeber jedoch nicht zuzusinnen, eine Bestimmung geschaffen zu haben, welcher kein Anwendungsspielraum verbleiben würde. Der Gesetzgeber hat vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Fristversäumung weitergehende Einreisevoraussetzungen zu erfüllen sind.Der in diesem Zusammenhang weiters in den Raum gestellten Ansicht der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vereinbarung eines Termins für die Stellung eines Einreiseantrages bei der Vertretungsbehörde (fallgegenständlich für den 01.09.2016) "fristwahrend" sei (und die Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen sohin als fristgerecht eingebracht anzusehen wären), vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Gegenständlich hat offenbar die Bezugsperson - in der Hoffnung, dass es seinen Familienangehörigen gelingen würde, rechtzeitig in die Türkei zu gelangen - für den 01.09.2016 bei der ÖGK Istanbul einen Termin zur Einbringung eines Einreisantrages vereinbart; letztlich sei es nach dem Vorbringen den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Kriegswirren jedoch nicht möglich gewesen, rechtzeitig in die Türkei zu gelangen und diesen Termin wahrzunehmen. Wollte man sich der Ansicht der "Fristwahrung" einer solchen Terminvereinbarung anschließen, hätte dies zur Folge, dass jeder Familienangehörige oder die Bezugsperson ("auf gut Glück") sofort nach der rechtskräftigen Statuszuerkennung an seine Bezugsperson (telefonisch oder elektronisch) einen entsprechenden Termin bei einer Vertretungsbehörde im Ausland vereinbaren könnte und damit die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005, der zufolge im Falle einer Fristversäumung zusätzliche Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen sind, umgehen könnte. Die genannte Bestimmung wäre damit sinnentleert; es ist dem Gesetzgeber jedoch nicht zuzusinnen, eine Bestimmung geschaffen zu haben, welcher kein Anwendungsspielraum verbleiben würde. Der Gesetzgeber hat vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Fristversäumung weitergehende Einreisevoraussetzungen zu erfüllen sind.
Die Beschwerdeführerinnen vermeinen, dass gegenständlich der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs 4 Z 3 AsylG zur Anwendung zu gelangen und somit die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 außer Betracht zu bleiben hätten, da die Stattgebung der Anträge zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten wäre.Die Beschwerdeführerinnen vermeinen, dass gegenständlich der Ausnahmetatbestand des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG zur Anwendung zu gelangen und somit die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 außer Betracht zu bleiben hätten, da die Stattgebung der Anträge zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten wäre.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesamt diese Frage im Rahmen der Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose implizit mit zu berücksichtigen hatte und fallgegenständlich offensichtlich zu der Ansicht gelangt ist, dass dies nicht geboten ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, wonach die Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei nicht möglich wäre, da sie keinen gesicherten Aufenthaltsstatus und kein regelmäßiges Einkommen hätten, erweisen sich als unsubstantiiert und lediglich in den Raum gestellt. Es fehlen auch jegliche Nachweise zur Stützung dieser Behauptungen.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen).
Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.
Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 wurde aber weder von der Bezugsperson noch von den Beschwerdeführerinnen bestritten. Vielmehr haben die Genannten selbst ausgeführt, dass die Bezugsperson derzeit noch nicht über die gesetzlich geforderte ortsübliche Unterkunft sowie die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Es ist unbestritten, dass die Bezugsperson zurzeit in einer 34m² großen Mietwohnung (ein großes Wohn-/Schlafzimmer) lebt und sich eine für eine mehrköpfige Familie adäquate größere Wohnung nicht leisten kann. Das Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ist sohin unzweifelhaft nicht erfüllt. Unstrittig ist auch, dass die Bezugsperson seit der Statuszuerkennung (mit einer Unterbrechung von einem Monat im Jänner 2018) von der Mindestsicherung in Höhe von derzeit monatlich € 837,76 lebt und diesem somit die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich war und auch jetzt nicht möglich ist. Er verfügt nicht über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen (Anm: gegenständlich etwa € 1.750,--). Eine Einreise der Beschwerdeführerinnen würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.Nach dem Gesagten kommt die Ausnahmeregelung gegenständlich nicht zur Anwendung und sind in der Folge die in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 wurde aber weder von der Bezugsperson noch von den Beschwerdeführerinnen bestritten. Vielmehr haben die Genannten selbst ausgeführt, dass die Bezugsperson derzeit noch nicht über die gesetzlich geforderte ortsübliche Unterkunft sowie die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Es ist unbestritten, dass die Bezugsperson zurzeit in einer 34m² großen Mietwohnung (ein großes Wohn-/Schlafzimmer) lebt und sich eine für eine mehrköpfige Familie adäquate größere Wohnung nicht leisten kann. Das Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ist sohin unzweifelhaft nicht erfüllt. Unstrittig ist auch, dass die Bezugsperson seit der Statuszuerkennung (mit einer Unterbrechung von einem Monat im Jänner 2018) von der Mindestsicherung in Höhe von derzeit monatlich € 837,76 lebt und diesem somit die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich war und auch jetzt nicht möglich ist. Er verfügt nicht über die geforderten festen, regelmäßigen eigenen Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen Anmerkung, gegenständlich etwa € 1.750,--). Eine Einreise der Beschwerdeführerinnen würde somit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes ausführlich begründet - und auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten - sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt.Wie von der belangten Behörde unter Verweis auf die Ausführungen des Bundesamtes ausführlich begründet - und auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten - sind im gegenständlichen Fall die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt.
Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Die belangte Behörde hat über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den in Österreich befindlichen Ehemann bzw Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen.
Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Einkommen, Einreisetitel, Familienzusammenführung, Frist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2193217.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018