Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AVG §35Spruch
L519 2161642-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.04.2017, Zl. XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 12.4.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 12.4.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der BF führte begründend aus, er werde in Bangladesch verfolgt, weil er Hindu sei und der BNP angehöre. Deshalb sei er von Mitgliedern der AL mehrfach geschlagen, genötigt und mit dem Umbringen bedroht worden. AL-Anhänger hätten am 1.8.2015 den Hindutempel zerstört, als unter anderem der BF dort feierte. Im September 2015 sei es zu einem Säureattentat auf den BF und seine Frau gekommen. Am 23.11.2015 sei der BF während einer Parteiversammlung von politischen Gegnern mit Bambusstöcken geschlagen worden. Nach einer Demonstrationsteilnahme sei Anzeige gegen ihn erstattet worden und ein Gerichtsverfahren eingeleitet.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 23.11.2016 wurde der BF aufgefordert, seine Eingabe vom 22.11.2016 binnen 2 Wochen in deutscher Sprache zu übermitteln.römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 23.11.2016 wurde der BF aufgefordert, seine Eingabe vom 22.11.2016 binnen 2 Wochen in deutscher Sprache zu übermitteln.
Am 07.12.2016 langte eine Übersetzung ein und wurden unter einem diverse bengalische Zeitungsartikel und Dokumente übermittelt.
I.3. Das BFA ersuchte daraufhin über die Botschaft um Ermittlungen in Bangladesch. Die entsprechenden Anfragebeantwortungen, mit welchen auch insbesondere die vorgelegten Dokumente überprüft wurden, langten am 26.04.2017 beim BFA ein.römisch eins.3. Das BFA ersuchte daraufhin über die Botschaft um Ermittlungen in Bangladesch. Die entsprechenden Anfragebeantwortungen, mit welchen auch insbesondere die vorgelegten Dokumente überprüft wurden, langten am 26.04.2017 beim BFA ein.
I.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde (wie auch die Anträge der weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitglieder) mit Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde (wie auch die Anträge der weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitglieder) mit Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Soweit eine Verfolgung aus religiösen Gründen behauptet wird, sei entgegen zu halten, dass sich das Vorbringen nicht mit den (in wesentlichen Bestandteilen in den im Bescheid zitierten) Länderinformationen deckt. Demnach erklärt die Verfassung von Bangladesch zwar den Islam zur Staatsreligion. Es werde aber das säkulare Prinzip, welches in der Praxis die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll, betont. Auch die regierende AL betont das säkulare Prinzip immer wieder öffentlich und setzt sich für den Schutz religiöser Minderheiten und die freie Religionsausübung ein. Im Übrigen wurde eine Anfrage an die Staatenbeantwortung gestellt. Demnach kam es zwar kürzlich zu Übergriffen in höherer Zahl, jedoch seien sowohl die Sicherheitskräfte als auch die regierende Partei bemüht, religiöse Minderheiten zu schützen und Täter - unabhängig von Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung zu bestrafen. Bangladesch habe rund 160.000.000 Einwohner und könne, selbst wenn die Regierung nicht bemüht wäre, Minderheiten zu schützen, noch nicht von einem maßgeblichen Risiko der Viktimisierung ausgegangen werden. Der Vertrauensanwalt beschrieb in seinem Report das Verhältnis zwischen den Angehörigen verschiedener Konfessionen in Bangladesch als solide und harmonisch und führte in Übereinstimmung mit dem Länderinformationsblatt aus, dass die Sicherheitskräfte im Fall religiöser Unruhen sämtlichen Bürgern Schutz bieten und Straftäter konsequent verfolgen. Nicht zuletzt gaben die Bewohner der Heimatgemeinde der BF an, dass die dort wohnhaften Moslems, unabhängig davon, ob sie der BNP oder der AL angehören - niemals gewalttätig gegenüber der hinduistischen Gemeinschaft agierten.
Eine Verfolgung des BF aus politischen Gründen sei schon deshalb, da er in Bangladesch nicht tätig war und sich die letzten Jahre im Ausland aufhielt, nicht glaubhaft. Der BF stützte sein diesbezügliches Vorbringen vorwiegend darauf, dass er aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung bei einer Demonstration polizeilich gesucht werde. Die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel stellten sich allerdings im Rahmen der Überprüfung durch den Vertrauensanwalt als Fälschungen bzw. inhaltlich unrichtig heraus. Die Gerichts- bzw. Polizeidokumente waren - wie dem Bericht des Vertrauensanwaltes zu entnehmen ist - als Fälschungen zu qualifizieren, da es ein Gerichtsverfahren mit der angeführten Geschäftszahl nie gab. Die vorgelegte Urkunde trägt die Case No. 75(11)15 G.R. No. 905/15. Im November 2015 waren jedoch nur 34 Verfahren an der betroffenen Polizeistation anhängig, sodass die Fallnummer 75 keinesfalls richtig sein kann. Auch die G.R. No. 905/15 kann nicht richtig sein, da 2015 lediglich 335 Verfahren anhängig waren. Das vorgelegte anwaltliche Schreiben sei zwar echt, aufgrund obgenannter Umstände jedoch inhaltlich falsch. Hinsichtlich des in Vorlage gebrachten Schreibens der BNP könne über die Echtheit keine Aussage getroffen werden, der darin geschilderte Sachverhalt, der sich auf die gefälschten Gerichtsunterlagen bezieht, sei jedoch jedenfalls falsch. Notorisch und auch den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass Fälschungen von Dokumenten und Urkunden jeglicher Art in Bangladesch für jedermann leicht und ohne große Umstände zu erhalten sind.
Der BF habe aber auch im persönlichen Gespräch keinen glaubhaften Eindruck erweckt, sodass die Behörde nicht umhinkönne, festzustellen, dass die BF weder von privaten noch von staatlichen Organen verfolgt werden. Im Übrigen wäre eine gegen den BF gerichtete politisch motivierte Anzeige schon aus dem Grund nicht wahrscheinlich, da es sich beim BF1 nach eigenen Angaben lediglich um ein einfaches Parteimitglied und daher um keine exponierte Persönlichkeit handelt. Außerdem wurde eine strafrechtliche Verfolgung erstmalig vor dem BFA ins Treffen geführt und bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Der Behördenerfahrung entspreche es jedoch, dass eine tatsächlich verfolgte Person jede Gelegenheit nutzt, sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatstaates anzuführen und sich nicht fluchtrelevantes Vorbringen "aufspart", um dieses bei einem späteren Zeitpunkt zu erzählen. Auch brachte der BF bei der Polizei vor, von AL-Mitgliedern mehrmals geschlagen, genötigt und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Ein vergleichbares Vorbringen sei beim BFA nicht mehr erwähnt worden, wo der BF nur angab, von verschiedenen Richtungen bedroht worden zu sein und und während der Teilnahme an einer Demonstration wegen der Hinrichtung des Sala Uddin Kader Chowdhury von der Polizei geschlagen worden zu sein, welche den BF danach gesucht und seine Eltern bedroht habe. Auch dieses Vorbringen sei mit der Aussage vor der Polizei nur schwerlich in Einklang zu bringen.
Daraus resultiere auch die Feststellung, der BF sei strafrechtlich unbescholten, er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten und es würde nicht nach ihm gefahndet.
Die Gerichts- und Polizeidokumente seien sohin als gefälscht anzusehen, dem Vorbringen zur Verfolgung aus religiösen Gründen könne angesichts der Länderfeststellungen, der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes sowie der Aussagen der Dorfbewohner kein Glauben geschenkt werden. Einzig das Vorbringen hinsichtlich der Hinrichtung des Sala Uddin Kader Chowdhury und die darauf folgenden Unruhen konnte verifiziert werden. Dieser Umstand sei allein nicht geeignet, dem restlichen Fluchtvorbringen, welches sich ausschließlich auf Schutzbehauptungen und gefälschte Beweismittel stützt, Glaubwürdigkeit zuzugestehen.
Selbst bei Wahrunterstellung stünde den BF die innerstaatliche Fluchtalternative offen, zumal Bangladesch auch über kein Meldewesen verfüge.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass die Länderfeststellungen nur allgemeine Aussagen zu Bangladesch enthalten, sich aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen. Justiz und Sicherheitsapparat seien extrem korruptionsanfällig, wenn sie nicht sogar zur Gänze versagen. Deshalb seien auch die Erhebungen des Vertrauensanwaltes wertlos. Außerdem seien diese den BF selbst nicht zur Verfügung gestellt worden, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Die BF könnten in Bangladesch auch keinen staatlichen Schutz erhalten. Darüber hinaus sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe den BF nicht offen, die Polizei würde sie in ganz Bangladesch finden.
I.6. Für den 18.12.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an welcher der BF mit der Rechtsvertretung teilnahm. Ihm wurde nochmals die Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen. Ausführungen zur Mutwillensstrafe wurden vom BF nicht getroffen.römisch eins.6. Für den 18.12.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an welcher der BF mit der Rechtsvertretung teilnahm. Ihm wurde nochmals die Gelegenheit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen. Ausführungen zur Mutwillensstrafe wurden vom BF nicht getroffen.
I.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2018, Zl. L519 2161642-1/20E wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2018, Zl. L519 2161642-1/20E wurde die Beschwerde des BF gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen der Ausführungen zur Annahme der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF wurde wiederum festgehalten, dass sich die vorgelegten Urkunden bei der Überprüfung durch den Vertrauensanwalt - Großteils- als Totalfälschungen herausgestellt haben. Hinsichtlich der Rüge in der Beschwerde, dass das Parteiengehör verletzt wurde, da dem BF keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den Erhebungsergebnissen, insbesondere dem Überprüfungsergebnis des Vertrauensanwaltes Stellung zu nehmen, wurde festgehalten, dass dies dies grundsätzlich zutrifft. Allerdings wurde dieser Mangel dadurch als geheilt anzusehen, als der BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme dazu hatte.
I.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 200,-römisch eins.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 200,-
verhängt.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem BF nach niederschriftlicher Einvernahme ein aktuelles Länderinformationsblatt zugestellt wurde und ihm hierzu eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Rechtssache wäre sohin am 25.11.2016 entscheidungsreif gewesen. Mit Eingabe vom 07.12.2016 habe der BF dem BFA ein Urkundenkonvolut übermittelt, welches unter anderem bangladeschische Gerichts- und Polizeidokumente enthalten habe. Damit hätte der BF eine asylrelevante Verfolgung beweisen wollen. Diese Unterlagen hätten sich aber nach Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Bangladesch als Totalfälschungen erwiesen. Dieser Bericht sei am 26.07.2017 beim BFA eingelangt, weshalb das Verwaltungsverfahren erst ab diesem Zeitpunkt spruchreif gewesen wäre. Der Umstand, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle und der BF durch Vorlage derselben das Verfahren verschleppen oder sich einen Aufenthaltstitel erschleichen hätte wollen, wäre dem BF bewusst gewesen. Auch sei er mehrfach belehrt worden, keine falschen Angaben zu tätigen. Dennoch habe er in der Absicht der Verfahrensverschleppung falsche Angaben gemacht, damit das Verfahren willkürlich mehrere Monate verschleppt und hierdurch den Tatbestand des § 35 zweiter Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei der Verzögerung des Verfahrens sowie dem Unrechtsgehalt angemessen und notwendig, um den BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem BF nach niederschriftlicher Einvernahme ein aktuelles Länderinformationsblatt zugestellt wurde und ihm hierzu eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Rechtssache wäre sohin am 25.11.2016 entscheidungsreif gewesen. Mit Eingabe vom 07.12.2016 habe der BF dem BFA ein Urkundenkonvolut übermittelt, welches unter anderem bangladeschische Gerichts- und Polizeidokumente enthalten habe. Damit hätte der BF eine asylrelevante Verfolgung beweisen wollen. Diese Unterlagen hätten sich aber nach Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Bangladesch als Totalfälschungen erwiesen. Dieser Bericht sei am 26.07.2017 beim BFA eingelangt, weshalb das Verwaltungsverfahren erst ab diesem Zeitpunkt spruchreif gewesen wäre. Der Umstand, dass es sich bei den vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle und der BF durch Vorlage derselben das Verfahren verschleppen oder sich einen Aufenthaltstitel erschleichen hätte wollen, wäre dem BF bewusst gewesen. Auch sei er mehrfach belehrt worden, keine falschen Angaben zu tätigen. Dennoch habe er in der Absicht der Verfahrensverschleppung falsche Angaben gemacht, damit das Verfahren willkürlich mehrere Monate verschleppt und hierdurch den Tatbestand des Paragraph 35, zweiter Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei der Verzögerung des Verfahrens sowie dem Unrechtsgehalt angemessen und notwendig, um den BF von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.
I.9. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützte sich der BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und damit das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre.römisch eins.9. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützte sich der BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und damit das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre.
Der BF habe sich mitsamt seiner Familie im Asylverfahren kooperativ verhalten und Beweismittel vorgelegt. Diese hätte er etwas nach der Frist des BFA vorgelegt, was jedoch nachvollziehbar durch die Entfernung bzw. die Umstände im Herkunftsstaat wäre. Es sei insbesondere im Verborgenen geblieben, warum die Behörde das Urkundenkonvolut als Totalfälschung bezeichnete. Im Verfahren vor dem BFA sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und dem BF keine Gelegenheit eingeräumt, zu den Informationen des Vertrauensanwaltes Stellung zu nehmen geschweige denn Zweifel auszuräumen. Wären ihm die Unterlagen vorgehalten worden, hätte er entsprechend Stellung nehmen können und wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es läge keinerlei unglaubwürdiges Verhalten des BF vor und habe der BF das Verfahren nicht verschleppt. Dies insbesondere nicht durch die erst 1,5 Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist erfolgte Stellungnahme mit Urkundenvorlage. Aus den Länderfeststellungen gehe zudem hervor, dass der Sicherheitsapparat sowie das Justizwesen als äußerst korruptionsanfällig anzusehen wären. Vor diesem Hintergrund seien die Erkundigungen des Vertrauensanwaltes als völlig wertlos anzusehen. Mehrmals wurde festgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um echte, authentische Papiere handelt und würden die Integrationsversuche des BF sein rechtstreues Verhalten belegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch.
Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie bezüglich seines Aufenthaltstitels, also im Zeitraum zwischen April 2016 und Februar 2018, behauptete der Beschwerdeführer wiederholt - trotz mehrfachen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen - , dass er aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung bei einer Demonstration polizeilich gesucht werde. Die diesbezüglich mit 07.12.2016 vorgelegten Beweismittel stellten sich allerdings im Rahmen der Überprüfung durch den Vertrauensanwalt als Fälschungen bzw. inhaltlich unrichtig heraus. Die Gerichts- bzw. Polizeidokumente waren - wie dem Bericht des Vertrauensanwaltes zu entnehmen ist - als Fälschungen zu qualifizieren, da es ein Gerichtsverfahren mit der angeführten Geschäftszahl nie gab. Die vorgelegte Urkunde trägt die Case No. 75(11)15 G.R. No. 905/15. Im November 2015 waren jedoch nur 34 Verfahren an der betroffenen Polizeistation anhängig, sodass die Fallnummer 75 keinesfalls richtig sein kann. Auch die G.R. No. 905/15 kann nicht richtig sein, da 2015 lediglich 335 Verfahren anhängig waren. Das vorgelegte anwaltliche Schreiben war zwar echt, aufgrund obgenannter Umstände jedoch inhaltlich falsch. Der Beschwerdeführer blieb bis zum Schluss des Verfahrens vor dem BFA bzw. auch noch bei seiner letzten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bei seiner Angabe, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren anhängig ist.
Der BF legte damit diese Unterlagen im vollen Bewusstsein der Grund- und Erfolglosigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens vor.
Mit oben dargestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018 wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz gefälschte Beweismittel vorgelegt hat. Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten hat der Beschwerdeführer das Verfahren auf internationalen Schutz bzw. jenes hinsichtlich der Ausstellung des Aufenthaltstitels unnötig in die Länge gezogen, was sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des BFA erheblich belastete.
2. Beweiswürdigung
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch mündliche Verhandlung zum Antrag des BF auf internationalen Schutz.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt A) 3.3. verwiesen.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass die Verschleppung durch die Nichtvorlage der Beweismittel innerhalb der Frist für die Stellungnahme lediglich 1,5 Wochen betragen habe, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall nicht darum geht. Vielmehr hat der BF durch die Vorlage von gefälschten Unterlagen per 07.12.2016 eine Überprüfung ausgelöst und somit das Verfahren um ein halbes Jahr verschleppt, da vor Einlangen des Rechercheergebnisses betreffend dieser Unterlagen mit 26.07.2017 der Fall nicht (mehr) entscheidungsreif war.
Anhaltspunkte dafür, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen ist, fanden sich nicht bzw. wird auf die Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs im das Verfahren auf internationalen Schutz abschließenden Erkanntnisses des BVwG verwiesen. Auch die Umstände, dass sich der BF ansonsten kooperativ verhielt sowie seine Integration vermögen am Verhalten des BF im Zusammenhang mit der Vorlage von gefälschten Beweismittel nichts zu ändern. Ihm musste jedenfalls bewusst sein, dass diese Unterlagen neuerliche Schritte durch die Behörde erfordern und damit die Verfahrensdauer verlängert wird.
Dass es sich bei Gerichtsurteil und Polizeibestätigung um Fälschungen handelt, wurde ebenfalls bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG festgehalten und ergibt sich aus diesem zudem, dass die Angaben des BF insgesamt widersprüchlich, vage und somit gänzlich unglaubwürdig waren, dies unabhängig von der Vorlage von gefälschten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass bei den vorgelegten gerichtlichen bzw. polizeilichen Unterlagen letztlich nicht einmal die Geschäftszahlen richtig waren, gingen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ins Leere. Dies auch da es völlig unhaltbar erscheint, wie gerade im Fall des BF sich eine korrupte Regierung sowie ein korruptes Jusitzsystem darauf auswirken könnte, dass eine Überprüfung seiner Unterlagen ein falsches Ergebnis bringt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:
"Mutwillensstrafen
§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.
Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:
2.1. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).2.1. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
2.2. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet liegt, dass er gefälschte Unterlagen vorlegte und behauptete, dass gegen ihn in Bangladesch ein Gerichtsverfahren anhängig ist bzw. polizeiliche Ermittlungen liefen. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war.
Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Vorlage von gefälschten Beweismittel ganz offenkundig auch bezweckte, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln.
Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf den unzutreffenden Angaben seines Fluchtgrunds bzw. der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente beharrte, weil er davon ausging, damit die Zuerkennung von Asyl oder Gewährung von subsidiären Schutz zu erlangen.
2.3. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,-- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).2.3. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,-- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von zumindest einem halben Jahr seit Vorlage der gefälschten Unterlagen gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Angesichts des Fehlverhaltens und des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes, vielmehr der Verhängung einer Strafe von ca. 1/3 des Höchstmaßes kann davon ausgegangen werden, dass Strafe und Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu Verhindern, dass der BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen des BFA (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des § 70 AsylG 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können - beispielsweise für die Recherche im Herkunftsstaat.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen des BFA (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des Paragraph 70, AsylG 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können - beispielsweise für die Recherche im Herkunftsstaat.
Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).
3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
gefälschtes Beweismittel, Mitwirkungspflicht, Mutwillensstrafe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L519.2161642.1.01Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018