Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
BDG 1979 §123 Abs1Spruch
W 136 2196682-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag: Thomas REICHENVATER, 8010 GRAZ, Herrengasse 13/II, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, vom 16.04.2018, GZ 44069-DK/3/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag: Thomas REICHENVATER, 8010 GRAZ, Herrengasse 13/II, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, vom 16.04.2018, GZ 44069-DK/3/18, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a und 44 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung ihrer Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a und 44 Absatz eins, BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):
" XXXX ist verdächtig:" römisch 40 ist verdächtig:
1. Er habe es am 31. Mai 2017 unterlassen, eine Partei, die wegen nicht zurückgezahlter Schulden in der Höhe von € 7.000,- Auskunft begehrte, an die zuständige Behörde, bzw. Dienststelle zu verweisen, bzw. selbst eine Anzeige wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach dem StGB aufzunehmen, sondern sinngemäß ausgeführt, "dass er in seinem vorigen Leben vermutlich ein schlechter Mensch gewesen sei, dies eine Prüfung darstelle und es das beste wäre, dem Freund die € 7.000,- zu schenken".
2. Er habe im Zeitraum von 01.03. bis 10.07.2017 seine dienstlichen Aufgaben, nämlich gemäß § 15a SPG, sowie dem Befehl des SPK XXXX vom 02.09.2016, für die Sicherheit im Amtsgebäude XXXX zu sorgen, gröblich vernachlässigt, indem er2. Er habe im Zeitraum von 01.03. bis 10.07.2017 seine dienstlichen Aufgaben, nämlich gemäß Paragraph 15 a, SPG, sowie dem Befehl des SPK römisch 40 vom 02.09.2016, für die Sicherheit im Amtsgebäude römisch 40 zu sorgen, gröblich vernachlässigt, indem er
a. im März/April 2017 die ordnungsgemäße Kontrolle eines Mannes unterließ, wodurch dieser ein Messer durch die Sicherheitskontrolle bringen konnte;
b. den für Personenkontrollen bereitgestellten Metalldetektor grundsätzlich nicht verwendete, mitgeführte Behältnisse nicht durchsuchte und bei Kontrollen Oberkörper und Beine nicht abtastete, sowie bei Kontrollen auf einem Rollsessel sitzen blieb;
c. am 06. Juli 2017 eine Frau unkontrolliert das Amtsgebäude betreten ließ.
3. Er habe im Zeitraum von 01.03. bis 10.07.2017, während seiner Kontrolltätigkeit im Amtsgebäude XXXX , Personen, die sich einer Kontrolle unterzogen, wiederholt mit "DU" angesprochen.3. Er habe im Zeitraum von 01.03. bis 10.07.2017, während seiner Kontrolltätigkeit im Amtsgebäude römisch 40 , Personen, die sich einer Kontrolle unterzogen, wiederholt mit "DU" angesprochen.
4. Er habe in der letzten Juniwoche 2017, im Dienst, seine Kollegin
XXXX geschlechtlich belästigt, indem er zu ihr sagte, dass "sie wieder einmal ordentlich durchgenommen, bzw. bearbeitet gehöre" und dabei auch seine Zunge herausstreckte.römisch 40 geschlechtlich belästigt, indem er zu ihr sagte, dass "sie wieder einmal ordentlich durchgenommen, bzw. bearbeitet gehöre" und dabei auch seine Zunge herausstreckte.
5. Er habe es am 06. Juli 2017 unterlassen, seiner Kollegin XXXX mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der Zusammenarbeit beizutragen, indem er sie vor einer Frau - welche er zuvor unkontrolliert in das Amtsgebäude einlassen wollte (Punkt 2c), was von der Beamtin verweigert wurde - wütend anschrie und sich ihr dabei bis an ihre Nasenspitze näherte."5. Er habe es am 06. Juli 2017 unterlassen, seiner Kollegin römisch 40 mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der Zusammenarbeit beizutragen, indem er sie vor einer Frau - welche er zuvor unkontrolliert in das Amtsgebäude einlassen wollte (Punkt 2c), was von der Beamtin verweigert wurde - wütend anschrie und sich ihr dabei bis an ihre Nasenspitze näherte."
Begründend wurde nach näherer Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere den Aussagen jener Beamten, die mit dem BF Dienst verrichten, detailliert ausgeführt, welcher Pflichtverletzungen der BF aufgrund des angeführten Sachverhaltes als verdächtig erscheine. Der BF sei zum Sachverhalt grundsätzlich nicht geständig und gebe an, dass er sich nicht erinnern könne, sowie dass er 40 Prozent aller Personen mit "du" anspreche, wenn diese ihn auch mit "du" ansprechen würden und dass er die Personenkontrolle vorschriftsmäßig durchführe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF vor Einleitung des Disziplinarverfahrens noch eine Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, ergänzend zu replizieren, und dass er keine Dienstrechtsverfehlung zu verantworten habe, weshalb das Verfahren "in dubio pro reo" einzustellen sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde dem BVwG (eingelangt am 28.05.2018) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Disziplinaranzeige bzw. den dieser angeschlossenen Niederschriften der zeugenschaftlich vernommenen Arbeitskollegen des BF.
Der BF wurde zu den erhobenen Vorwürfen niederschriftlich befragt und gab im Wesentlichen dazu an, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe, dass es ich um Missverständnisse handle oder er sich nicht erinnern könne.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).Im gegenständlichen Fall wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt problemlos den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 60/2018 (BDG 1979) maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, (BDG 1979) maßgeblich:
"Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
§ 110. (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die DienstbehördeParagraph 110, (1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.
(2) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der Aussagen und Meldungen der Arbeitskollegen des BF ergibt sich der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen des BF.
Wenn beschwerdegegenständlich vorgebracht wird, dass dem BF vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens die Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, nochmals ergänzend auf die Angaben der Zeugen zu replizieren, so fehlt es für diese Rechtsansicht an einer positiv-rechtlichen Grundlage. Der BF wurde nämlich von der Dienstbehörde zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt und wurde ihm auch eine Abschrift der Disziplinaranzeige übermittelt. Die belangte Behörde war nicht gehalten, vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides weitere Ermittlungen anzustellen.
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang, Dienstpflichtverletzung, Dienstverrichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2196682.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018