Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §22 Abs6Spruch
W112 2184534-4/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte als unbegleiteter Minderjähriger nach der Asylantragstellung am 05.10.2007 in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK sowie am 29.11.2007 und 17.06.2009 in der SLOWAKISCHEN REPUBLIK am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA.1. Der Beschwerdeführer stellte als unbegleiteter Minderjähriger nach der Asylantragstellung am 05.10.2007 in der TSCHECHISCHEN REPUBLIK sowie am 29.11.2007 und 17.06.2009 in der SLOWAKISCHEN REPUBLIK am 24.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA.
Er wurde am Tag der Asylantragstellung polizeilich erstbefragt. Hiebei gab er an, er sei im APRIL 2009 von XXXX , NIGERIA, als blinder Passagier auf einem Frachtschiff ausgereist und an einem unbekannten Ort in ITALIEN angekommen und über verschiedene Orte nach MAILAND gelangt, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Von XXXX aus sei er mit der Bahn nach XXXX gefahren und habe dort um ASYL angesucht. Er sei im JULI 2009 nach Europa eingereist. Sein Reisepass sei bei sich zuhause in XXXX , NIGERIA. In TSCHECHIEN oder der SLOWAKEI sei er nie gewesen. Auf Vorhalt der EURODAC-DATEN gab er an, dass ihm vielleicht in der SLOWAKEI die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, aber er wolle nicht in die SLOWAKEI, er sei nach Österreich gekommen, um hier um Asyl anzusuchen. Er sei jedenfalls von ITALIEN nach Österreich gekommen. Auf die Frage, wohin er von der SLOWAKEI aus gereist sei, gab er an, dass sich vielleicht seine Fingerabdrücke in der SLOWAKEI befinden, aber er sei von ITALIEN nach Österreich gekommen. Auf die Frage nach dem Stand seines Asylverfahrens in der SLOWAKEI gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn dort nicht habe haben wollen, auf die Frage nach dem Stand seines Asylverfahrens in TSCHECHIEN gab er an, dass er auch nicht nach TSCHECHIEN zurückwolle. Man habe ihm dort vielleicht die Fingerabdrücke abgenommen, aber er habe dort nicht um Asyl angesucht und sich dort auch nicht wirklich aufgehalten. Er habe auch in der SLOWAKEI nicht um Asyl angesucht, sondern hier in Österreich. In TSCHECHIEN sei er nie gewesen, er sei über die SLOWAKEI gereist und habe nur in Österreich um Asyl angesucht. Es stimme aber, dass er schon seit 2007 in EUROPA sei. Auf die Frage, wie er von der SLOWAKEI nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass er von der SLOWAKEI nach ITALIEN gereist sei, er sei im JULI mit dem Zug von XXXX nach ITALIEN, MAILAND gefahren. Er habe dort niemanden gekannt und nichts getan. Von ITALIEN habe ihm jemand geholfen, mit einem Zug nach Österreich zu kommen. Das Zugticket könne er nicht mehr vorweisen, er habe es nicht mehr bei sich. Er habe in TSCHECHIEN und der SLOWAKEI dieselbe Identität angegeben, er sei mit 15 Jahren nach EUROPA eingereist.Er wurde am Tag der Asylantragstellung polizeilich erstbefragt. Hiebei gab er an, er sei im APRIL 2009 von römisch 40 , NIGERIA, als blinder Passagier auf einem Frachtschiff ausgereist und an einem unbekannten Ort in ITALIEN angekommen und über verschiedene Orte nach MAILAND gelangt, von wo aus er mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Von römisch 40 aus sei er mit der Bahn nach römisch 40 gefahren und habe dort um ASYL angesucht. Er sei im JULI 2009 nach Europa eingereist. Sein Reisepass sei bei sich zuhause in römisch 40 , NIGERIA. In TSCHECHIEN oder der SLOWAKEI sei er nie gewesen. Auf Vorhalt der EURODAC-DATEN gab er an, dass ihm vielleicht in der SLOWAKEI die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, aber er wolle nicht in die SLOWAKEI, er sei nach Österreich gekommen, um hier um Asyl anzusuchen. Er sei jedenfalls von ITALIEN nach Österreich gekommen. Auf die Frage, wohin er von der SLOWAKEI aus gereist sei, gab er an, dass sich vielleicht seine Fingerabdrücke in der SLOWAKEI befinden, aber er sei von ITALIEN nach Österreich gekommen. Auf die Frage nach dem Stand seines Asylverfahrens in der SLOWAKEI gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn dort nicht habe haben wollen, auf die Frage nach dem Stand seines Asylverfahrens in TSCHECHIEN gab er an, dass er auch nicht nach TSCHECHIEN zurückwolle. Man habe ihm dort vielleicht die Fingerabdrücke abgenommen, aber er habe dort nicht um Asyl angesucht und sich dort auch nicht wirklich aufgehalten. Er habe auch in der SLOWAKEI nicht um Asyl angesucht, sondern hier in Österreich. In TSCHECHIEN sei er nie gewesen, er sei über die SLOWAKEI gereist und habe nur in Österreich um Asyl angesucht. Es stimme aber, dass er schon seit 2007 in EUROPA sei. Auf die Frage, wie er von der SLOWAKEI nach Österreich gekommen sei, gab er an, dass er von der SLOWAKEI nach ITALIEN gereist sei, er sei im JULI mit dem Zug von römisch 40 nach ITALIEN, MAILAND gefahren. Er habe dort niemanden gekannt und nichts getan. Von ITALIEN habe ihm jemand geholfen, mit einem Zug nach Österreich zu kommen. Das Zugticket könne er nicht mehr vorweisen, er habe es nicht mehr bei sich. Er habe in TSCHECHIEN und der SLOWAKEI dieselbe Identität angegeben, er sei mit 15 Jahren nach EUROPA eingereist.
Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag festgenommen und zur Verhängung der Schubhaft von der Bezirkshauptmannschaft XXXX niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 05.10.2007 mit einem Pass und einem slowakischen Visum von NIGERIA kommend am Flughafen in XXXX angekommen und habe um Asyl angesucht. Ihm sei gesagt worden, dass er in die SLOWAKEI fahren müsse, weil er ein SLOWAKISCHES Visum habe. Am 29.11.2007 habe er in der SLOWAKEI um Asyl angesucht. Nach VIER Monaten habe er einen negativen Bescheid bekommen und Berufung erhoben. Auch das Berufungsverfahren sei negativ entschieden worden. Im JUNI 2009 habe er einen neuen Asylantrag in der SLOWAKEI gestellt. Dieses Verfahren sei nicht abgeschlossen. Er sei am 24.08.2009 gegen 09:00 Uhr in Österreich angekommen. Er habe in TSCHECHIEN seinen Pass und sein Gepäck verloren und daher habe er bei der Polizei um Asyl angesucht. Sein Ziel sei die SLOWAKEI gewesen. In TSCHECHIEN habe er die Identität XXXX , geb. XXXX , angegeben; das sei die Identität gewesen, auf die auch der Reisepass gelautet habe. Das sei sein Name und auch sein Pass gewesen, aber er sei XXXX geboren. Beim Geburtsdatum " XXXX ", das er am 24.08.2009 angegeben habe, habe er sich verschrieben. Auch wenn er angegeben habe, er sei 27 Jahre alt, habe er sich verschrieben. Seine Identität könne er nicht beweisen.Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag festgenommen und zur Verhängung der Schubhaft von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 05.10.2007 mit einem Pass und einem slowakischen Visum von NIGERIA kommend am Flughafen in römisch 40 angekommen und habe um Asyl angesucht. Ihm sei gesagt worden, dass er in die SLOWAKEI fahren müsse, weil er ein SLOWAKISCHES Visum habe. Am 29.11.2007 habe er in der SLOWAKEI um Asyl angesucht. Nach VIER Monaten habe er einen negativen Bescheid bekommen und Berufung erhoben. Auch das Berufungsverfahren sei negativ entschieden worden. Im JUNI 2009 habe er einen neuen Asylantrag in der SLOWAKEI gestellt. Dieses Verfahren sei nicht abgeschlossen. Er sei am 24.08.2009 gegen 09:00 Uhr in Österreich angekommen. Er habe in TSCHECHIEN seinen Pass und sein Gepäck verloren und daher habe er bei der Polizei um Asyl angesucht. Sein Ziel sei die SLOWAKEI gewesen. In TSCHECHIEN habe er die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , angegeben; das sei die Identität gewesen, auf die auch der Reisepass gelautet habe. Das sei sein Name und auch sein Pass gewesen, aber er sei römisch 40 geboren. Beim Geburtsdatum " römisch 40 ", das er am 24.08.2009 angegeben habe, habe er sich verschrieben. Auch wenn er angegeben habe, er sei 27 Jahre alt, habe er sich verschrieben. Seine Identität könne er nicht beweisen.
Mit Bescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 26.08.2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX . Darin führt er vertreten vom Verein XXXX u.a. aus, dass er ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling sei, der eigeninitiativ unmittelbar nach der Einreise in die Erstaufnahmestelle gefahren sei, um Asyl zu beantragen. Seines Wissens nach sei er von ITALIEN nach Österreich gekommen und habe sich auch einmal in der SLOWAKEI aufgehalten. Dass er in TSCHECHIEN gewesen sei, sei ihm in Ermangelung von TSCHECHISCHKENNTNISSEN nicht bewusst gewesen. Zudem seien TSCHECHISCH und SLOWAKISCH schwer zu unterscheiden.Mit Bescheid vom selben Tag wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Am 26.08.2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 . Darin führt er vertreten vom Verein römisch 40 u.a. aus, dass er ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling sei, der eigeninitiativ unmittelbar nach der Einreise in die Erstaufnahmestelle gefahren sei, um Asyl zu beantragen. Seines Wissens nach sei er von ITALIEN nach Österreich gekommen und habe sich auch einmal in der SLOWAKEI aufgehalten. Dass er in TSCHECHIEN gewesen sei, sei ihm in Ermangelung von TSCHECHISCHKENNTNISSEN nicht bewusst gewesen. Zudem seien TSCHECHISCH und SLOWAKISCH schwer zu unterscheiden.
Am 26.08.2009 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an die SLOWAKEI. Mit Verfahrensanordnung vom 31.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass DUBLIN-Konsultationen mit der SLOWAKEI geführt werden. Unter einem wurde ihm ein Merkblatt und ein Informationsblatt zur Dublin II-VO ausgefolgt.
Mit Bescheid vom 02.09.2009 stellte der Verwaltungssenat fest, dass der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig waren und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.
Der Beschwerdeführer begründete am 10.09.2009 eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein XXXX . Am selben Tag stimmte die SLOWAKEI seiner Wiederaufnahme zu. Am 19.02.2010 erlegte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung gemäß §§ 29 Abs. 3, 15a AsylG 2005 auf. Am 24.02.2010 teilte die Polizeiinspektion LEOPOLDSGASSE die Verletzung der Meldeverpflichtung durch den Beschwerdeführer mit. Das DUBLIN-Verfahren wurde am 07.04.2010 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist eingestellt, der Beschwerdeführer begründete eine Meldeadresse in der XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt.Der Beschwerdeführer begründete am 10.09.2009 eine Obdachlosenmeldeadresse beim Verein römisch 40 . Am selben Tag stimmte die SLOWAKEI seiner Wiederaufnahme zu. Am 19.02.2010 erlegte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, 15 a, AsylG 2005 auf. Am 24.02.2010 teilte die Polizeiinspektion LEOPOLDSGASSE die Verletzung der Meldeverpflichtung durch den Beschwerdeführer mit. Das DUBLIN-Verfahren wurde am 07.04.2010 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist eingestellt, der Beschwerdeführer begründete eine Meldeadresse in der römisch 40 . Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt.
2. Dem Beschwerdeführer wurde am 18.09.2010 die Ladung vor das Bundesasylamt durch Hinterlegung zugestellt, am 30.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer nochmals eine Ladung vor das Bundesasylamt durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Einvernahme. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid zur Einvernahme am 18.10.2010 geladen. Er erschien nicht zur Einvernahme. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 18.10.2010 eingestellt und ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2010 festgenommen und dem Bundesasylamt vorgeführt. Dabei wurde ihm eine Ladung für den 19.11.2010 ausgefolgt. Am 18.11.2010 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter an, der Ladung am folgenden Tag nicht nachkommen zu können, er sei krank. Der Beschwerdeführer wurde für den 29.11.2010 mit Ladungsbescheid zur Einvernahme geladen. Sein Vertreter teilte am 25.11.2010 mit, dass der Beschwerdeführer immer noch krank und nicht absehbar sei, wann er genesen werde. Er werde nicht zur Einvernahme kommen. Der Beschwerdeführer wurde für den 03.12.2010 zum Chefarzt und mit Ladungsbescheid für den 06.12.2010 zur Einvernahme geladen. Beide Ladungen wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Am 03.12.2010 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit, dass er nicht zum Chefarzt kommen könne, weil er krank sei. Er könne auch nicht zur Einvernahme kommen. Die Verfahrensanordnung vom 07.12.2010 konnte dem Beschwerdeführer zwar an seinen Vertreter, aber nicht ihm persönlich zugestellt werden, weil er ortsabwesend war. Der Beschwerdeführer wurde mittels Ladungsbescheid für den 20.12.2010, zugestellt durch die Polizeiinspektion XXXX geladen. Am 16.12.2010 legte XXXX im Verfahren des Beschwerdeführers Vollmacht und Beweismittel vor. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde der Ladungsbescheid für den 17.01.2011 zugestellt.Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2010 festgenommen und dem Bundesasylamt vorgeführt. Dabei wurde ihm eine Ladung für den 19.11.2010 ausgefolgt. Am 18.11.2010 gab der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter an, der Ladung am folgenden Tag nicht nachkommen zu können, er sei krank. Der Beschwerdeführer wurde für den 29.11.2010 mit Ladungsbescheid zur Einvernahme geladen. Sein Vertreter teilte am 25.11.2010 mit, dass der Beschwerdeführer immer noch krank und nicht absehbar sei, wann er genesen werde. Er werde nicht zur Einvernahme kommen. Der Beschwerdeführer wurde für den 03.12.2010 zum Chefarzt und mit Ladungsbescheid für den 06.12.2010 zur Einvernahme geladen. Beide Ladungen wurden dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Am 03.12.2010 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit, dass er nicht zum Chefarzt kommen könne, weil er krank sei. Er könne auch nicht zur Einvernahme kommen. Die Verfahrensanordnung vom 07.12.2010 konnte dem Beschwerdeführer zwar an seinen Vertreter, aber nicht ihm persönlich zugestellt werden, weil er ortsabwesend war. Der Beschwerdeführer wurde mittels Ladungsbescheid für den 20.12.2010, zugestellt durch die Polizeiinspektion römisch 40 geladen. Am 16.12.2010 legte römisch 40 im Verfahren des Beschwerdeführers Vollmacht und Beweismittel vor. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde der Ladungsbescheid für den 17.01.2011 zugestellt.
Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren einvernommen. Dabei gab er u.a. an, er wohne in der XXXX bei einem Freund aus AFRIKA. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft. Ein Freund zahle den Anwalt, er bestreite den Lebensunterhalt durch Mama Afrika und bekomme auch Arbeit als Zettelverteiler. Er habe hier aber keine Freunde, sein Bekannter sei aus SIERRA LEONE. Kurse habe er hier nicht gemacht, er spreche nicht Deutsch. Er sei XXXX geboren. Er könne nicht genau sagen, von wann bis wann er Grund- und Hauptschule besucht habe. Er sei 2007 ausgereist, mit einem Auto nach LAGOS und von dort aus mit einem Flugzeug nach ISTANBUL. Von dort sei er weiter nach TSCHECHIEN und von dort in die SLOWAKEI gereist. Von der SLOWAKEI aus sei er nach Österreich gereist. Der Pass, den er bei der Einreise verwendet habe, habe nicht ihm gehört, er sei mit dem Pass einer anderen Person gereist. Auch die Ausreise habe ein Freund bezahlt. Seit 2009 arbeite er täglich als Werbemittelvreteiler in Österreich, außer er sei krank, aber er habe nie etwas Schlimmes gehabt, nur Erkältungen. Einmal sei im Spital gewesen, das sei vor zwei Wochen gewesen, aber eine Bestätigung könne er nicht vorlegen. Er habe eine Erkältung gehabt und habe nicht im Spital übernachtet. Er sei nie länger im Spital gewesen. Auf die Frage, seit wann er von den Muslimen diskriminiert werde, gab er an, "seit sehr langer Zeit, als er schon geboren gewesen sei, also seit mehr als 20 bis 30 Jahren". Auf den Vorhalt, dass er auch älter ausschaue als 18 Jahre und dass er in der SLOWAKEI und in TSCHECHIEN das Geburtsdatum XXXX gehabt habe, gab er an, dass 18 Jahre sein Alter sei und er nicht lüge, XXXX , das sei im Pass gestanden und nur nach den Daten im Pass sei gefragt worden.Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren einvernommen. Dabei gab er u.a. an, er wohne in der römisch 40 bei einem Freund aus AFRIKA. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft. Ein Freund zahle den Anwalt, er bestreite den Lebensunterhalt durch Mama Afrika und bekomme auch Arbeit als Zettelverteiler. Er habe hier aber keine Freunde, sein Bekannter sei aus SIERRA LEONE. Kurse habe er hier nicht gemacht, er spreche nicht Deutsch. Er sei römisch 40 geboren. Er könne nicht genau sagen, von wann bis wann er Grund- und Hauptschule besucht habe. Er sei 2007 ausgereist, mit einem Auto nach LAGOS und von dort aus mit einem Flugzeug nach ISTANBUL. Von dort sei er weiter nach TSCHECHIEN und von dort in die SLOWAKEI gereist. Von der SLOWAKEI aus sei er nach Österreich gereist. Der Pass, den er bei der Einreise verwendet habe, habe nicht ihm gehört, er sei mit dem Pass einer anderen Person gereist. Auch die Ausreise habe ein Freund bezahlt. Seit 2009 arbeite er täglich als Werbemittelvreteiler in Österreich, außer er sei krank, aber er habe nie etwas Schlimmes gehabt, nur Erkältungen. Einmal sei im Spital gewesen, das sei vor zwei Wochen gewesen, aber eine Bestätigung könne er nicht vorlegen. Er habe eine Erkältung gehabt und habe nicht im Spital übernachtet. Er sei nie länger im Spital gewesen. Auf die Frage, seit wann er von den Muslimen diskriminiert werde, gab er an, "seit sehr langer Zeit, als er schon geboren gewesen sei, also seit mehr als 20 bis 30 Jahren". Auf den Vorhalt, dass er auch älter ausschaue als 18 Jahre und dass er in der SLOWAKEI und in TSCHECHIEN das Geburtsdatum römisch 40 gehabt habe, gab er an, dass 18 Jahre sein Alter sei und er nicht lüge, römisch 40 , das sei im Pass gestanden und nur nach den Daten im Pass sei gefragt worden.
Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und der Beschwerdeführer nach NIGERIA aus. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme und dem Vertreter am 18.01.2011 zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aushändigung des Bescheides festgenommen und die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm abgenommen. Er gab der Polizei gegenüber an, in der XXXX zu wohnen und seine Effekten dort zu verwahren, habe aber keinen Schlüssel. Er wurde zur Effekteneinholung an seine Meldeadresse vorgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Wohnungstüre kaum gefunden und keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung vorweisen können. Auf die Frage nach seiner tatsächlichen Schlafstelle habe er keine Angaben mehr gemacht. Die an der Meldeadresse anwesende XXXX , StA NIGERIA, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer früher einmal hier gewohnt habe, aber schon lange nicht mehr hier gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei gestattet worden, von seinem Mobiltelefon aus seinen Anwalt anzurufen. Die Polizei hielt aber Bedenken im Protokoll fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinem Anwalt telefoniert habe, da das Gespräch nicht in englischer Sprache, sondern mutmaßlich in IBO geführt worden sei.3. Der Beschwerdeführer wurde nach der Aushändigung des Bescheides festgenommen und die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm abgenommen. Er gab der Polizei gegenüber an, in der römisch 40 zu wohnen und seine Effekten dort zu verwahren, habe aber keinen Schlüssel. Er wurde zur Effekteneinholung an seine Meldeadresse vorgeführt. Der Beschwerdeführer habe die Wohnungstüre kaum gefunden und keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung vorweisen können. Auf die Frage nach seiner tatsächlichen Schlafstelle habe er keine Angaben mehr gemacht. Die an der Meldeadresse anwesende römisch 40 , StA NIGERIA, habe angegeben, dass der Beschwerdeführer früher einmal hier gewohnt habe, aber schon lange nicht mehr hier gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei gestattet worden, von seinem Mobiltelefon aus seinen Anwalt anzurufen. Die Polizei hielt aber Bedenken im Protokoll fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinem Anwalt telefoniert habe, da das Gespräch nicht in englischer Sprache, sondern mutmaßlich in IBO geführt worden sei.
In der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei, an, dass er in der XXXX an seiner Wohnadresse aufhältig, aber krank gewesen sei. Auf den Vorhalt des Polizeiberichts gab der Beschwerdeführer an, dass er in Mamas Place geschlafen habe, im Messegelände XXXX . Er sei aber nicht durchgehend dort gewesen, sondern auch in der XXXX wohnhaft gewesen. Er bestreite, dass dort schon lange kein Wohnsitz mehr bestanden habe, er sei schon ab und zu dort gewesen. Auf die Frage, wie er die Greifbarkeit für die Behörden herstellen könne, gab er an, dass er sich zu XXXX ummelden könne, seine Sachen seien bei ihr, und er habe einen Anwalt. Auf den Vorhalt der abweichenden Angaben zu seiner Person im Vergleich zum Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX heiße, bei dem der Asylbehörde genannten Namen handle es sich um den zweiten Vornamen seines Vaters. Er habe im Asylverfahren eine falsche Adresse im Herkunftsstaat angegeben, weil er unter Stress gestanden sei. Auf die telefonische Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters, den Beschwerdeführer auch in den fremdenpolizeilichen Verfahren zu vertreten, wurde der Beschwerdeführer enthaftet.In der niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass er für die Behörden nicht greifbar gewesen sei, an, dass er in der römisch 40 an seiner Wohnadresse aufhältig, aber krank gewesen sei. Auf den Vorhalt des Polizeiberichts gab der Beschwerdeführer an, dass er in Mamas Place geschlafen habe, im Messegelände römisch 40 . Er sei aber nicht durchgehend dort gewesen, sondern auch in der römisch 40 wohnhaft gewesen. Er bestreite, dass dort schon lange kein Wohnsitz mehr bestanden habe, er sei schon ab und zu dort gewesen. Auf die Frage, wie er die Greifbarkeit für die Behörden herstellen könne, gab er an, dass er sich zu römisch 40 ummelden könne, seine Sachen seien bei ihr, und er habe einen Anwalt. Auf den Vorhalt der abweichenden Angaben zu seiner Person im Vergleich zum Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 heiße, bei dem der Asylbehörde genannten Namen handle es sich um den zweiten Vornamen seines Vaters. Er habe im Asylverfahren eine falsche Adresse im Herkunftsstaat angegeben, weil er unter Stress gestanden sei. Auf die telefonische Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters, den Beschwerdeführer auch in den fremdenpolizeilichen Verfahren zu vertreten, wurde der Beschwerdeführer enthaftet.
4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der er u.a. vorbrachte, er sei wegen der Mitteilung der Festnahme am 17.01.2011 bei der Einvernahme nicht mehr verhandlungsfähig gewesen.
Mit Ladungsbescheid vom 31.01.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 02.02.2011, wurde der Beschwerdeführer für den 25.02.2011 zur belangten Behörde geladen. Unter einem wurde ihm die "Information about the obligation to leave the Country" zugestellt. Am 24.02.2011 änderte der Beschwerdeführer seine Meldeadresse von XXXX , XXXX , in XXXX , XXXX . Er erschien ohne Vertreter und sprach nicht hinreichend Deutsch, um der Einvernahme folgen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein Ladungsbescheid für den 21.03.2011 ausgefolgt.Mit Ladungsbescheid vom 31.01.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines gewillkürten Vertreters am 02.02.2011, wurde der Beschwerdeführer für den 25.02.2011 zur belangten Behörde geladen. Unter einem wurde ihm die "Information about the obligation to leave the Country" zugestellt. Am 24.02.2011 änderte der Beschwerdeführer seine Meldeadresse von römisch 40 , römisch 40 , in römisch 40 , römisch 40 . Er erschien ohne Vertreter und sprach nicht hinreichend Deutsch, um der Einvernahme folgen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein Ladungsbescheid für den 21.03.2011 ausgefolgt.
Mit Erkenntnis vom 10.03.2011, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 16.03.2011, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab.
Darin stellte der Asylgerichtshof fest, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen unglaubwürdig war: Im Rahmen seiner Erstbefragung habe bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass er der Partei XXXX angehört habe und sein Leben aufgrund seiner politischer Aktivitäten vom Gouverneur seines Bundesstaates bedroht worden sei, sodass er geflüchtet sei. Am 16.12.2010 habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schreiben vor, welches von der nigerianischen Anwaltskanzlei XXXX am 27.10.2010 verfasst worden und demzufolge er ehemals Mitglied bei XXXX und der XXXX gewesen sei, sich jedoch im Jahr 2007 dazu entschlossen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und aus diesem Grund von den Mitgliedern der XXXX verfolgt würde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.1.2011 habe er angegeben, dass er aufgrund des Problems "wegen der Moslems und Christen in XXXX " flüchten habe müssen. Moslems seien von Haus zu Haus gegangen und hätten alles niedergebrannt, sie hätten seine Eltern und seine Geschwister umgebracht. Das Haus sei niedergebrannt worden, er aber sei nicht daheim gewesen. Später seien er und andere Christen zu den Moslems gegangen und habe deren Häuser niedergebrannt. Die Polizei habe ihnen dann gesagt, dass sie jemanden getötet haben, man habe sie gesucht und habe er aus diesem Grund schließlich Nigeria verlassen.Darin stellte der Asylgerichtshof fest, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen unglaubwürdig war: Im Rahmen seiner Erstbefragung habe bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass er der Partei römisch 40 angehört habe und sein Leben aufgrund seiner politischer Aktivitäten vom Gouverneur seines Bundesstaates bedroht worden sei, sodass er geflüchtet sei. Am 16.12.2010 habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schreiben vor, welches von der nigerianischen Anwaltskanzlei römisch 40 am 27.10.2010 verfasst worden und demzufolge er ehemals Mitglied bei römisch 40 und der römisch 40 gewesen sei, sich jedoch im Jahr 2007 dazu entschlossen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten und aus diesem Grund von den Mitgliedern der römisch 40 verfolgt würde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 17.1.2011 habe er angegeben, dass er aufgrund des Problems "wegen der Moslems und Christen in römisch 40 " flüchten habe müssen. Moslems seien von Haus zu Haus gegangen und hätten alles niedergebrannt, sie hätten seine Eltern und seine Geschwister umgebracht. Das Haus sei niedergebrannt worden, er aber sei nicht daheim gewesen. Später seien er und andere Christen zu den Moslems gegangen und habe deren Häuser niedergebrannt. Die Polizei habe ihnen dann gesagt, dass sie jemanden getötet haben, man habe sie gesucht und habe er aus diesem Grund schließlich Nigeria verlassen.
Der Verfassungsgerichtshof gab seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde keine Folge. Er erhob keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes.
5. In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2011, an der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahm, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24.08.2009 von der SLOWAKEI kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist, um Asyl zu beantragen. Er habe in WIEN XXXX in der XXXX Unterkunft genommen und sei behördlich gemeldet. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe von Gelegenheitsarbeiten. Er habe nicht gewusst, dass die Ausweisung durchführbar sei und er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er wolle zuerst seinen Anwalt fragen, sei aber dann bereit, freiwillig auszureisen, er werde sich einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde ausstellen lassen. Er habe einmal einen Reisepass besessen, ausgestellt in NIGERIA, aber er wisse nicht, wann genau. In der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab er an, er sei am XXXX geboren, seinen Vater gibt er mal als XXXX , mal als XXXX an.5. In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2011, an der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahm, gab der Beschwerdeführer an, er sei am 24.08.2009 von der SLOWAKEI kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist, um Asyl zu beantragen. Er habe in WIEN römisch 40 in der römisch 40 Unterkunft genommen und sei behördlich gemeldet. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe von Gelegenheitsarbeiten. Er habe nicht gewusst, dass die Ausweisung durchführbar sei und er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er wolle zuerst seinen Anwalt fragen, sei aber dann bereit, freiwillig auszureisen, er werde sich einen Reisepass bei seiner Vertretungsbehörde ausstellen lassen. Er habe einmal einen Reisepass besessen, ausgestellt in NIGERIA, aber er wisse nicht, wann genau. In der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gab er an, er sei am römisch 40 geboren, seinen Vater gibt er mal als römisch 40 , mal als römisch 40 an.
Am 29.03.2011 legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Anwesenheitsbestätigung des NIGERIANISCHEN Konsulats in WIEN am 24.03.2011, 9:30 bis 9:46 Uhr, in Kopie vor. Am 24.08.2011 legte der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung der Vollmacht vor.
Am 22.02.2012 wurde der Beschwerdeführer in einem Wettlokal in WIEN XXXX polizeilich betreten und wies sich dabei mit der Asylverfahrenskarte aus. Diese wurde ihm bei der Kontrolle abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.Am 22.02.2012 wurde der Beschwerdeführer in einem Wettlokal in WIEN römisch 40 polizeilich betreten und wies sich dabei mit der Asylverfahrenskarte aus. Diese wurde ihm bei der Kontrolle abgenommen. Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.
Am 12.02.2013 wurde die Meldeadresse des Beschwerdeführers abgemeldet; seither verfügte er über keine Meldeadresse mehr.
Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bahnhof WIEN XXXX polizeilich beamtshandelt, weil er als Radfahrer mehrere Delikte nach der Fahrradverordnung begangen hatte. Dabei wies er sich mit einem Meldezettel aus 2011 aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bahnhof WIEN römisch 40 polizeilich beamtshandelt, weil er als Radfahrer mehrere Delikte nach der Fahrradverordnung begangen hatte. Dabei wies er sich mit einem Meldezettel aus 2011 aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.
Am 07.09.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bahnhof WIEN XXXX polizeilich betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert, nachdem er sich auffällig benommen hatte, als er die Polizisten gesehen hatte. Dabei wies er sich mit einem Meldezettel aus 2010 aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.Am 07.09.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Bahnhof WIEN römisch 40 polizeilich betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert, nachdem er sich auffällig benommen hatte, als er die Polizisten gesehen hatte. Dabei wies er sich mit einem Meldezettel aus 2010 aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.
Am 25.09.2013 langte bei der Bundespolizeidirektion WIEN die Mitteilung ein, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei.
Am 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem Wettlokal in WIEN XXXX polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit der Kopie eines Meldezettels aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer festgenommen.Am 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem Wettlokal in WIEN römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit der Kopie eines Meldezettels aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer festgenommen.
Er wurde am 30.01.2014 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er am 24.03.2011 bei der NIGERIANISCHEN Botschaft gewesen sei. Dort sei ihm gesagt worden, dass er keinen Reisepass erhalten könne, da er ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei. Er sei für ein Kind in XXXX obsorgepflichtig. In Österreich habe er keine Verwandten und keine Unterkunft, er schlafe manchmal bei Mama Afrika und bei Freunden. Er arbeite als Werbezettelverteiler und verdiene €300/Monat. Nach der Aushändigung der Information zur Ausreiseverpflichtung wurde der Beschwerdeführer enthaftet.Er wurde am 30.01.2014 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er am 24.03.2011 bei der NIGERIANISCHEN Botschaft gewesen sei. Dort sei ihm gesagt worden, dass er keinen Reisepass erhalten könne, da er ohne Reisepass nach Österreich gekommen sei. Er sei für ein Kind in römisch 40 obsorgepflichtig. In Österreich habe er keine Verwandten und keine Unterkunft, er schlafe manchmal bei Mama Afrika und bei Freunden. Er arbeite als Werbezettelverteiler und verdiene €300/Monat. Nach der Aushändigung der Information zur Ausreiseverpflichtung wurde der Beschwerdeführer enthaftet.
Am 05.03.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erneut Vollmacht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX in WIEN XXXX aufrecht gemeldet und wohnhaft sei.Am 05.03.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erneut Vollmacht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 in WIEN römisch 40 aufrecht gemeldet und wohnhaft sei.
6. Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer am XXXX in WIEN XXXX polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit der Kopie eines Meldezettels aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.6. Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 in WIEN römisch 40 polizeilich betreten und einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit der Kopie eines Meldezettels aus. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt und er wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Nach der Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Der Beschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2018 unter anderem an, dass sein Vater nicht wie 2011 angegeben 2000 62jährig, sondern 2001 68jährig verstorben sei, seine Mutter, die 2011 45 Jahre alt war, nunmehr 42 Jahre alt sei. Sein Bruder XXXX , der 2011 19 Jahre alt war, sei 2002 geboren worden, sein Bruder XXXX , der 2011 18 Jahre alt war, sei ca. 1995 geboren worden. Seine Schwester XXXX , die 2011 17 Jahre alt war, sei 1999 geboren worden. Einen weiteren Bruder namens XXXX gab der Beschwerdeführer anders als 2011 nicht mehr an, dafür gab er an, er habe zwei weitere Brüder, XXXX , geb. 1994, und XXXX , geb. 1997. Er sei sorgepflichtig für einen Sohn, XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX . Er lebe dort mit seiner Mutter. Den letzten Kontakt mit der Mutter habe er 2013 gehabt, als sie schwanger gewesen sei und gewollt habe, dass er nach XXXX komme. Auf den Vorhalt des Widerspruchs zwischen Schwangerschaft und Geburtsdatum gab der Beschwerdeführe an, dass sie 2013 ohne Baby in WIEN gewesen sei. Er sei im XXXX gewesen und plötzlich sei sie vor ihm gestanden. Sie habe ihn angerufen, aber diese Telefonnummer gebe es nicht mehr. Er habe NIGERIA 2007 verlassen und sei legal mit dem Flugzeug nach TSCHECHIEN eingereist, er habe einen Reisepass besessen, den er in TSCHECHIEN verloren habe. Den Pass habe jemand anderer für ihn besorgt, daher seien falsche Daten dringestanden. Er habe dann zwei Jahre lang in der SLOWAKEI gelebt, danach sei er unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Die Mutter seines Kindes habe er 2010 in Österreich kennengelernt. Es sei ihm bewusst, dass er in Österreich unrechtmäßig aufhältig sei. Er lebe beim Verein XXXX und sei dort nicht gemeldet. Auf den Vorhalt, dass man dort ohne Meldung nicht schlafen könne gab er an, dass sie ihn trotzdem genommen haben; er habe immer beim Verein XXXX geschlafen. Er arbeite als Flugzettelverteiler für eine österreichische Lebensmittelmarktkette und bekomme dafür wöchentlich € 50. Dabei handle es sich um Schwarzarbeit. Er bekomme das Geld vom Arbeitgeber direkt auf die Hand. An den Namen seines Arbeitgebers könne er sich nicht erinnern. Die Firma heiße XXXX in WIEN XXXX . Er arbeite dort seit 2009. Seine Kontaktperson sei ein POLE, er nenne ihn CHEF. Er habe keine Effekten einzuholen.Der Beschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2018 unter anderem an, dass sein Vater nicht wie 2011 angegeben 2000 62jährig, sondern 2001 68jährig verstorben sei, seine Mutter, die 2011 45 Jahre alt war, nunmehr 42 Jahre alt sei. Sein Bruder römisch 40 , der 2011 19 Jahre alt war, sei 2002 geboren worden, sein Bruder römisch 40 , der 2011 18 Jahre alt war, sei ca. 1995 geboren worden. Seine Schwester römisch 40 , die 2011 17 Jahre alt war, sei 1999 geboren worden. Einen weiteren Bruder namens römisch 40 gab der Beschwerdeführer anders als 2011 nicht mehr an, dafür gab er an, er habe zwei weitere Brüder, römisch 40 , geb. 1994, und römisch 40 , geb. 1997. Er sei sorgepflichtig für einen Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 . Er lebe dort mit seiner Mutter. Den letzten Kontakt mit der Mutter habe er 2013 gehabt, als sie schwanger gewesen sei und gewollt habe, dass er nach römisch 40 komme. Auf den Vorhalt des Widerspruchs zwischen Schwangerschaft und Geburtsdatum gab der Beschwerdeführe an, dass sie 2013 ohne Baby in WIEN gewesen sei. Er sei im römisch 40 gewesen und plötzlich sei sie vor ihm gestanden. Sie habe ihn angerufen, aber diese Telefonnummer gebe es nicht mehr. Er habe NIGERIA 2007 verlassen und sei legal mit dem Flugzeug nach TSCHECHIEN eingereist, er habe einen Reisepass besessen, den er in TSCHECHIEN verloren habe. Den Pass habe jemand anderer für ihn besorgt, daher seien falsche Daten dringestanden. Er habe dann zwei Jahre lang in der SLOWAKEI gelebt, danach sei er unrechtmäßig nach Österreich eingereist. Die Mutter seines Kindes habe er 2010 in Österreich kennengelernt. Es sei ihm bewusst, dass er in Österreich unrechtmäßig aufhältig sei. Er lebe beim Verein römisch 40 und sei dort nicht gemeldet. Auf den Vorhalt, dass man dort ohne Meldung nicht schlafen könne gab er an, dass sie ihn trotzdem genommen haben; er habe immer beim Verein römisch 40 geschlafen. Er arbeite als Flugzettelverteiler für eine österreichische Lebensmittelmarktkette und bekomme dafür wöchentlich € 50. Dabei handle es sich um Schwarzarbeit. Er bekomme das Geld vom Arbeitgeber direkt auf die Hand. An den Namen seines Arbeitgebers könne er sich nicht erinnern. Die Firma heiße römisch 40 in WIEN römisch 40 . Er arbeite dort seit 2009. Seine Kontaktperson sei ein POLE, er nenne ihn CHEF. Er habe keine Effekten einzuholen.
7. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt um 14:10 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.7. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt um 14:10 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.
Am selben Tag leitete die Regionaldirektion des Bundesamtes den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezeritifkates an die Direktion des Bundesamtes weiter.
Am 26.01.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Schubhaftbeschwerde.
Am 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er u.a. an, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil sein Leben in NIGERIA gefährdet sei und er dort Probleme habe. Er habe alle seine Probleme in seinem ersten Asylverfahren angegeben. Er wolle wissen, warum er hier sei. Er sei noch [nie] strafrechtlich verurteilt worden. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt fest, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werde, weil der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.Am 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er u.a. an, dass er einen Asylantrag gestellt habe, weil sein Leben in NIGERIA gefährdet sei und er dort Probleme habe. Er habe alle seine Probleme in seinem ersten Asylverfahren angegeben. Er wolle wissen, warum er hier sei. Er sei noch [nie] strafrechtlich verurteilt worden. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt fest, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht erhalten werde, weil der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
Der Termin zur Vorführung vor die Delegation der NIGERIANSICHEN Botschaft am 02.02.2018 wurde am 01.02.2018 wegen der Folgeantragsstellung storniert.
Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; diese Entscheidung wurde ihm am selben Tag zu Handen seines gewillkürten Vertreters zugestellt.
8. Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er u.a. folgende Angaben: Er verneinte die Frage, ob er Österreich seit 2009 einmal verlassen habe. Die Angaben zu seinem Fluchtweg, die er bei der ersten Asylantragstellung angegeben habe, seien korrekt, seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien nach wie vor aufrecht. Auf die Frage hin, welche Gründe das seien, gab er an, dass er im Erstverfahren angegeben habe, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht aufgeschrieben. Dann habe er erzählt, dass sein Vater von Moslems getötet und sein Haus niedergebrannt worden sei, man habe auch versucht, ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Auf den Vorhalt, warum er ständig die Fluchtgründe auswechsle - zuerst sei er Mitglied der PDP gewesen, dann Mitglied der XXXX und dann vor Moslems geflüchtet - fragte der Beschwerdeführer, was die XXXX sei. Auf die Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass das alles 2010 gewesen sei und er sich nicht erinnern könne. Auf den Vorhalt, dass man sich doch an seine Fluchtgründe erinnern könne, gab er an, dass ihm alles schön langsam wieder einfalle. Das mit der XXXX sei richtig und auch die Probleme mit XXXX . Er gehöre der XXXX -Bewegung an, auch in Österreich. Er lebe in Österreich mit niemandem in Lebensgemeinschaft und habe keine Deutschkurse gemacht. Neben Werbemitteln habe er 2009 bis 2011 als Zeitungszusteller gearbeitet. Er sei Mitglied des Fussballvereins " XXXX ".8. Am 21.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er u.a. folgende Angaben: Er verneinte die Frage, ob er Österreich seit 2009 einmal verlassen habe. Die Angaben zu seinem Fluchtweg, die er bei der ersten Asylantragstellung angegeben habe, seien korrekt, seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren seien nach wie vor aufrecht. Auf die Frage hin, welche Gründe das seien, gab er an, dass er im Erstverfahren angegeben habe, dass er homosexuell sei, aber das habe man nicht aufgeschrieben. Dann habe er erzählt, dass sein Vater von Moslems getötet und sein Haus niedergebrannt worden sei, man habe auch versucht, ihn zu töten, aber ihm sei die Flucht gelungen. Auf den Vorhalt, warum er ständig die Fluchtgründe auswechsle - zuerst sei er Mitglied der PDP gewesen, dann Mitglied der römisch 40 und dann vor Moslems geflüchtet - fragte der Beschwerdeführer, was die römisch 40 sei. Auf die Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass das alles 2010 gewesen sei und er sich nicht erinnern könne. Auf den Vorhalt, dass man sich doch an seine Fluchtgründe erinnern könne, gab er an, dass ihm alles schön langsam wieder einfalle. Das mit der römisch 40 sei richtig und auch die Probleme mit römisch 40 . Er gehöre der römisch 40 -Bewegung an, auch in Österreich. Er lebe in Österreich mit niemandem in Lebensgemeinschaft und habe keine Deutschkurse gemacht. Neben Werbemitteln habe er 2009 bis 2011 als Zeitungszusteller gearbeitet. Er sei Mitglied des Fussballvereins " römisch 40 ".
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der volljährige Beschwerdeführer NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest. Seit 12.02.2013 verfüge er über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei derzeit in Schubhaft. Der Beschwerdeführer sei ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leide an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens sei folglich nicht erkennbar; eine besondere Aufenthaltsverfestigung, abgesehen von einer Mitgliedschaft bei einem Fußballclub, sei nicht vorgebracht worden. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Im Asylantrag vom 26.01.2018 bringe der Beschwerdeführer vor, dass seine Asylgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien sowie dass er homosexuell sei und dies bereits seit seiner Jugend wisse. Er gebe in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2018 ergänzend zu Protokoll, dass seine neuen Fluchtgründe seine Zugehörigkeit zur XXXX -Bewegung und seine Homosexualität seien, in Österreich führe er auch eine Beziehung mit einem Mann. Er befürchte, dass er in seiner Heimat NIGERIA getötet werde. Das Vorbringen, nunmehr in Österreich eine Beziehung mit einem Mann zu führen sowie Teil der XXXX -Bewegung zu sein, weise keinen glaubhaften Kern auf. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in NIGERIA ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im MÄRZ 2011 keine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Folgeantrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Darin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der volljährige Beschwerdeführer NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger sei. Seine Identität stehe nicht fest. Seit 12.02.2013 verfüge er über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei derzeit in Schubhaft. Der Beschwerdeführer sei ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leide an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens sei folglich nicht erkennbar; eine besondere Aufenthaltsverfestigung, abgesehen von einer Mitgliedschaft bei einem Fußballclub, sei nicht vorgebracht worden. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2009 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2011 abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet seither nicht verlassen. Im Asylantrag vom 26.01.2018 bringe der Beschwerdeführer vor, dass seine Asylgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien sowie dass er homosexuell sei und dies bereits seit seiner Jugend wisse. Er gebe in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 21.02.2018 ergänzend zu Protokoll, dass seine neuen Fluchtgründe seine Zugehörigkeit zur römisch 40 -Bewegung und seine Homosexualität seien, in Österreich führe er auch eine Beziehung mit einem Mann. Er befürchte, dass er in seiner Heimat NIGERIA getötet werde. Das Vorbringen, nunmehr in Österreich eine Beziehung mit einem Mann zu führen sowie Teil der römisch 40 -Bewegung zu sein, weise keinen glaubhaften Kern auf. Im Hinblick auf die allgemeine Lage in NIGERIA ist seit Abschluss des ersten Asylverfahrens im MÄRZ 2011 keine maßgebliche Änderung eingetreten. Der Folgeantrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
9. Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2018 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt und als NIGERIANER identifiziert. Der Konsul sagte im MÄRZ 2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Verfahrensabschluss zu.
Mit Schreiben vom 08.05.2018 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Überprüfung der Schubhaft vor.
Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
Der Beschwerdeführer stellte am Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis; dies teilte der Verfassungsgerichtshof am 30.05.2018 mit.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen "die andauernde, nunmehr auf das Erkenntnis vom 02.02.2018 stützte Haft" und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge "die hier in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 02.02.2018, in eventu ab Erreichen der drei Monate ab Asylantragstellung, in eventu ab der Zustellung des Erkenntnisses vom 17.05.2018 als rechtswidrig feststellen und feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid vom 07.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Am 08.06.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut der Delegation NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt.
Mit Beschluss vom 12.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.06.2018 als unzulässig zurück.
Am 14.06.2018 sagte die NIGERIANISCHE Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.06.2018 mangels Vollzugstauglichkeit keine Folge.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.06.2018 keinen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffen hatte. Diesen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2018 mit der Begründung zurück, dass ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen habe, es nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen. Darüber, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei, werde der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Revision zu entscheiden haben. Da auf Basis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Entscheidungspflicht bezüglich eines Fortsetzungsausspruchs mehr bestanden habe, sei der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen.Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.06.2018 keinen Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffen hatte. Diesen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.07.2018 mit der Begründung zurück, dass ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen habe, es nicht verpflichtet gewesen sei, zusätzlich einen Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erlassen. Darüber, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt sei, werde der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Revision zu entscheiden haben. Da auf Basis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2018 zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Entscheidungspflicht bezüglich eines Fortsetzungsausspruchs mehr bestanden habe, sei der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen gewesen.
Am 22.06.2018 wurde das bis 30.08.2018 gültige Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.
10. Am 03.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Schubhaftbeschwerde. Er gehe davon aus, dass sich die Haft immer noch auf das Erkenntnis vom 02.02.2018 stütze. Die Beschwerde in seiner Asylsache sei erfolgversprechend, weil er den Folgeantrag mit seiner Homosexualität begründe und seinen Aktivitäten für ein freies BIAFRA. Homosexuelle Menschen werden in NIGERIA nicht nur de facto aus der Gesellschaft und der eigenen Familie ausgeschlossen, sondern auch durch "Strafrecht bzw. der Polizeipraxis, Homosexuelle zu inhaftieren und gegen Schmiergeld freizulassen". Es bestehe daher grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung. Dem Erkenntnis vom 17.05.2018 sei zu entnehmen, dass der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde in WIEN seine Asylantragstellung zur Kenntnis gekommen sei. Er dürfe hier durchaus vermuten, dass der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde auch seine Homosexualität bekannt geworden sei. Damit würde seine Rückreise/Abschiebung für ihn zu einer Gefahr, weil nicht vorhergesagt werden könne, ob auch den Polizisten der Einreisekontrolle am Flughafen in LAGOS seine Homosexualität bekannt sei/sein werde, und wie sie darauf reagieren. Angesichts dessen, dass ihm in NIGERIA 14 Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohe, sei davon auszugehen, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Als XXXX -Aktivist - auch ein Bekanntwerden dieses Fluchtgrundes in NIGERIA dürfe angenommen werden - habe er in NIGERIA wohl mit keinerlei Gnade zu rechnen. Entschiedene Sache liege sohin im Fall des Asylfolgeantrages nicht vor. Denn es erscheine hier das tatsächliche Bestehen der Veranlagung nicht wichtig, sondern nur, ob man ihn in NIGERIA als homosexuell ansehe und demgemäß mit ihm menschenrechtswidrig umgehe. Angesichts dessen, dass der ausweisende Mitgliedstaat der EMRK die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Zielstaat zu beachten habe, und sein Verhalten entsprechend gestalten müsse, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung nach NIGERIA nicht mehr zulässig sei und durch Organe der Republik Österreich auch nicht mehr durchgeführt werden werde bzw. werden dürfe. Daraus folge, dass auch seine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig und somit rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei seine Haft rechtswidrig, weil der am 26.01.2018 gestellt Asylfolgeantrag immer noch nicht abgeschlossen sei. Asylverfahren von Schubhäftlingen seien sowohl vom Bundesamt, als auch vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von insgesamt drei Monaten zu entscheiden. Wenn eine derartige Entscheidung nicht fristgerecht erfolge, sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Beginn des vierten Monates unrechtmäßig. Da im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu prüfen sei, dürfe angenommen werden, dass für den Zeitraum ab 02.02.2018 bis zum Ende des dritten Monats der Schubhaft am 23.04.2018 eine inhaltliche Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Außerdem sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht das "verfehlte Erkenntnis" vom 17.05.2018 nicht ohnehin von Amts wegen zu beheben gedenke, über die Rechtmäßigkeit für den Zeitraum ab 18.05.2018 zu entscheiden. Auf jeden Fall möge die Zulässigkeit der Haftfortsetzung verneint werden. Dabei möge auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Berücksichtigung finden. Demnach dürfe während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs in der Asylsache bis zur Entscheidung der Asylwerber nicht in Abschiebehaft genommen werden.10. Am 03.07.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Schubhaftbeschwerde. Er gehe davon aus, dass sich die Haft immer noch auf das Erkenntnis vom 02.02.2018 stütze. Die Beschwerde in seiner Asylsache sei erfolgversprechend, weil er den Folgeantrag mit seiner Homosexualität begründe und seinen Aktivitäten für ein freies BIAFRA. Homosexuelle Menschen werden in NIGERIA nicht nur de facto aus der Gesellschaft und der eigenen Familie ausgeschlossen, sondern auch durch "Strafrecht bzw. der Polizeipraxis, Homosexuelle zu inhaftieren und gegen Schmiergeld freizulassen". Es bestehe daher grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung. Dem Erkenntnis vom 17.05.2018 sei zu entnehmen, dass der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde in WIEN seine Asylantragstellung zur Kenntnis gekommen sei. Er dürfe hier durchaus vermuten, dass der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde auch seine Homosexualität bekannt geworden sei. Damit würde seine Rückreise/Abschiebung für ihn zu einer Gefahr, weil nicht vorhergesagt werden könne, ob auch den Polizisten der Einreisekontrolle am Flughafen in LAGOS seine Homosexualität bekannt sei/sein werde, und wie sie darauf reagieren. Angesichts dessen, dass ihm in NIGERIA 14 Jahre Haft unter unmenschlichen Bedingungen drohe, sei davon auszugehen, dass ihm Asyl zu gewähren sei. Als römisch 40 -Aktivist - auch ein Bekanntwerden dieses Fluchtgrundes in NIGERIA dürfe angenommen werden - habe er in NIGERIA wohl mit keinerlei Gnade zu rechnen. Entschiedene Sache liege sohin im Fall des Asylfolgeantrages nicht vor. Denn es erscheine hier das tatsächliche Bestehen der Veranlagung nicht wichtig, sondern nur, ob man ihn in NIGERIA als homosexuell ansehe und demgemäß mit ihm menschenrechtswidrig umgehe. Angesichts dessen, dass der ausweisende Mitgliedstaat der EMRK die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Zielstaat zu beachten habe, und sein Verhalten entsprechend gestalten müsse, sei davon auszugehen, dass seine Abschiebung nach NIGERIA nicht mehr zulässig sei und durch Organe der Republik Österreich auch nicht mehr durchgeführt werden werde bzw. werden dürfe. Daraus folge, dass auch seine Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht notwendig und somit rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei seine Haft rechtswidrig, weil der am 26.01.2018 gestellt Asylfolgeantrag immer noch nicht abgeschlossen sei. Asylverfahren von Schubhäftlingen seien sowohl vom Bundesamt, als auch vom Bundesverwaltungsgericht innerhalb von insgesamt drei Monaten zu entscheiden. Wenn eine derartige Entscheidung nicht fristgerecht erfolge, sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab Beginn des vierten Monates unrechtmäßig. Da im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, zu prüfen sei, dürfe angenommen werden, dass für den Zeitraum ab 02.02.2018 bis zum Ende des dritten Monats der Schubhaft am 23.04.2018 eine inhaltliche Entscheidung noch nicht getroffen worden sei. Außerdem sei, wenn das Bundesverwaltungsgericht das "verfehlte Erkenntnis" vom 17.05.2018 nicht ohnehin von Amts wegen zu beheben gedenke, über die Rechtmäßigkeit für den Zeitraum ab 18.05.2018 zu entscheiden. Auf jeden Fall möge die Zulässigkeit der Haftfortsetzung verneint werden. Dabei möge auch die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Berücksichtigung finden. Demnach dürfe während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs in der Asylsache bis zur Entscheidung der Asylwerber nicht in Abschiebehaft genommen werden.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 02.02.2018, in eventu ab Zustellung des Erkenntnisses vom 17.05.2018 als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer beantragte ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr als ersatzfähiger Barauslage anzusehen sei.
11. Am 05.07.2018 langten hg. die amtsärzlichen Unterlagen ein. Bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung am 23.01.2018 war der Beschwerdeführer haftfähig. Bei der Untersuchung am 05.07.2018 war er in einem guten Allgemeinzustand und hatte keine Beschwerden. Während der Haft war er im FEBRUAR erkältet und hatte MÄRZ Schulterschmerzen. Weitere Erkrankungen scheinen im Krankenblatt nicht auf.
Am selben Tag teilte das Bundesamt mit, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 18.07.2018 geplant sei.
In der Beschwerdevorlage vom selben Tag führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer am 23.01.2018, um 23:38 Uhr in WIEN XXXX , XXXX , festgenommen worden sei. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 "in 2. Instanz rechtskräftig negativ mit 16.03.2011 beschieden". Gleichzeitig sei eine Ausweisung erlassen worden. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei von seiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat erstmalig am 25.03.2011 angesucht worden, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht worden. Am 22.01.2018 sei der Beschwerdeführer um 23:38 Uhr festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 23.01.2018 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 23.01.2018 um 14:10 Uhr sei dem Beschwerdeführer persönlich der Schubbescheid zugestellt worden. Am 24.01.2018 sei neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet worden, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei. Am 26.01.2018 habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag gestellt. Am 29.01.2018 um 15:07 Uhr sei die erste Schubhaftbeschwerde eingelangt. Diese sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2018 als unbegründet abgewiesen und für rechtmäßig erklärt worden. Am 02.02.2018 sei der Beschwerdeführer der NIGERIANISCHEN Delegation vorgeführt worden. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erklärt worden und mit 03.03.2018 durchführbar. Am 08.05.2018 sei gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft weiterhin vorliegen. Am 06.06.2018 um 13:49 Uhr sei neuerlich eine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden. Diese Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen das Erkenntnis vom 12.06.2018 eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2018 sei dem Antrag nicht stattgegeben worden. Am 22.06.2018 sei von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat gültig bis 30.08.2018 ausgestellt worden. Am 29.06.2018 sei der Beschwerdeführer für den Charter am 19.07.2018 gebucht worden. Am 04.07.2018 um 11:30 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Weiters sei bereits mehrmals vom Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft für rechtmäßig erklärt worden. In seinem Folgeantrag habe sich der Beschwerdeführer auf seine Homosexualität gestützt und das Bundesverwaltungsgericht habe die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. In der neuerlichen Schubhaftbeschwerde stütze sich der Beschwerdeführer neuerlich auf diese Aussage, damit er einer Abschiebung nach Nigeria umgehen könne. Es müsse festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang unbekannten Aufenthaltes befunden habe. Der Beschwerdeführer sei bei einer zufälligen Kontrolle angetroffen worden und bis dahin für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen zu Österreich. Er solle nur ein Kind in TSCHECHIEN haben, welches jedoch bei der Kindesmutter lebe. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Kontrolle unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei auch nicht im Besitz von Barmitteln. Im Falle einer Entlassung werde der Beschwerdeführer sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da er jahrelang unbekannten Aufenthaltes und für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse, Österreich zu verlassen und werde sich daher in keinem Verfahren vor dem Bundesamt stellen, wo der Beschwerdeführer Gefahr laufe, dass die Abschiebung am 19.07.2018 erfolgreich durchgeführt werden könne. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.In der Beschwerdevorlage vom selben Tag führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer am 23.01.2018, um 23:38 Uhr in WIEN römisch 40 , römisch 40 , festgenommen worden sei. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 "in 2. Instanz rechtskräftig negativ mit 16.03.2011 beschieden". Gleichzeitig sei eine Ausweisung erlassen worden. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei von seiner Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat erstmalig am 25.03.2011 angesucht worden, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht worden. Am 22.01.2018 sei der Beschwerdeführer um 23:38 Uhr festgenommen und anschließend in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Am 23.01.2018 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 23.01.2018 um 14:10 Uhr sei dem Beschwerdeführer persönlich der Schubbescheid zugestellt worden. Am 24.01.2018 sei neuerlich ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet worden, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokumentes sei. Am 26.01.2018 habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag gestellt. Am 29.01.2018 um 15:07 Uhr sei die erste Schubhaftbeschwerde eingelangt. Diese sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2018 als unbegründet abgewiesen und für rechtmäßig erklärt worden. Am 02.02.2018 sei der Beschwerdeführer der NIGERIANISCHEN Delegation vorgeführt worden. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sei vom Bundesverwaltungsgericht für rechtmäßig erklärt worden und mit 03.03.2018 durchführbar. Am 08.05.2018 sei gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2018 sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft weiterhin vorliegen. Am 06.06.2018 um 13:49 Uhr sei neuerlich eine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden. Diese Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 12.06.2018 als unzulässig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe gegen das Erkenntnis vom 12.06.2018 eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2018 sei dem Antrag nicht stattgegeben worden. Am 22.06.2018 sei von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat gültig bis 30.08.2018 ausgestellt worden. Am 29.06.2018 sei der Beschwerdeführer für den Charter am 19.07.2018 gebucht worden. Am 04.07.2018 um 11:30 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Weiters sei bereits mehrmals vom Bundesverwaltungsgericht die Schubhaft für rechtmäßig erklärt worden. In seinem Folgeantrag habe sich der Beschwerdeführer auf seine Homosexualität gestützt und das Bundesverwaltungsgericht habe die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt. In der neuerlichen Schubhaftbeschwerde stütze sich der Beschwerdeführer neuerlich auf diese Aussage, damit er einer Abschiebung nach Nigeria umgehen könne. Es müsse festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang unbekannten Aufenthaltes befunden habe. Der Beschwerdeführer sei bei einer zufälligen Kontrolle angetroffen worden und bis dahin für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen zu Österreich. Er solle nur ein Kind in TSCHECHIEN haben, welches jedoch bei der Kindesmutter lebe. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Kontrolle unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei auch nicht im Besitz von Barmitteln. Im Falle einer Entlassung werde der Beschwerdeführer sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem Beschwerdeführer müsse auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da er jahrelang unbekannten Aufenthaltes und für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe kein Interesse, Österreich zu verlassen und werde sich daher in keinem Verfahren vor dem Bundesamt stellen, wo der Beschwerdeführer Gefahr laufe, dass die Abschiebung am 19.07.2018 erfolgreich durchgeführt werden könne. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen werde, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.
Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als "unbegründet abweisen unzulässig zurückweisen", feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand verpflichten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018 vorgelegt.
Am 09.07.2018 fand hg. die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt und der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahmen; der Beschwerdeführer wurde von Herrn XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:Am 09.07.2018 fand hg. die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt und der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahmen; der Beschwerdeführer wurde von Herrn römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:
"R: Sie führen zwei Identitäten: XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, und XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA. Warum?"R: Sie führen zwei Identitäten: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA. Warum?
BF: Mein richtiger Name lautet XXXX und mein richtiges Geburtsdatum ist der XXXX .BF: Mein richtiger Name lautet römisch 40 und mein richtiges Geburtsdatum ist der römisch 40 .
R: Frage wird wiederholt.
BF: Mein richtiger Name lautet XXXX . Das ist mein richtiger Name.BF: Mein richtiger Name lautet römisch 40 . Das ist mein richtiger Name.
R: Haben Sie Belege für Ihre Identität?
BF: Das ist mein richtiger Name.
R: Frage wird wiederholt.
BF: Das ist mein richtiger Name. Ich habe sonst keinen Reisepass oder andere Dokumente.
R: Wo befinden sich Ihre Dokumente?
BF: Ich besitze keine Dokumente.
R: Hatten Sie nie Dokumente?
BF: Nein.
R: Sie sind mit dem Flugzeug nach TSCHECHIEN eingereist, dazu braucht man Dokumente. Wo ist Ihr Reisepass?
BF: Ich bin in die Republik TSCHECHIEN mit einem Dokument eingereist, auf dem ein anderer Name stand, nicht meiner. Mein Name ist XXXX .BF: Ich bin in die Republik TSCHECHIEN mit einem Dokument eingereist, auf dem ein anderer Name stand, nicht meiner. Mein Name ist römisch 40 .
R: Sie stellten am 05.10.2007 in TSCHECHIEN und am 29.11.2007 in der SLOWAKEI Anträge auf internationalen Schutz, bevor Sie am 24.08.2009 als Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbrachten. Warum reisten Sie nach Österreich weiter?
BF: Aufgrund der Dokumente, mit denen ich in TSCHECHIEN um Asyl angesucht hatte, wurde ich wieder in die SLOWAKEI zurückgeschickt. Man sagte mir, dass die SLOWAKEI für meinen Asylantrag zuständig ist.
D: Ich habe dann Ihre Frage wiederholt.
BF: Weil die SLOWAKEI meinen Asylantrag abgewiesen hat.
R: Wo haben Sie sich zwischen DEZEMBER 2007 und AUGUST 2009 aufgehalten und welchen Aufenthaltstitel hatten Sie?
BF: 2007 war ich in der SLOWAKEI und 2009 bin ich dann nach Österreich gekommen. Ich hatte keinen Aufenthaltsstatus in der SLOWAKEI.
R: Warum sind Sie dann mit dem Zug über ITALIEN nach Österreich eingereist?
BF: Ich bin nicht nach ITALIEN gereist, ich bin mit dem Zug von der SLOWAKEI nach Österreich gefahren.
R: Es wurden nach der Erstbefragung am 24.08.2009 DUBLIN-Konsultationen in Ihrem Verfahren aufgenommen und Sie wurden in Schubhaft genommen; diese wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 02.09.2009 aufgehoben. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Es wurden nach der Erstbefragung am 24.08.2009 DUBLIN-Konsultationen in Ihrem Verfahren aufgenommen und Sie wurden in Schubhaft genommen; diese wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 02.09.2009 aufgehoben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ja, das stimmt.
R: Sie begründeten am 10.09.2009 eine Obdachlosenmeldeadresse in der XXXX ( XXXX ). Wo haben Sie nach der Entlassung aus der Schubhaft gelebt?R: Sie begründeten am 10.09.2009 eine Obdachlosenmeldeadresse in der römisch 40 ( römisch 40 ). Wo haben Sie nach der Entlassung aus der Schubhaft gelebt?
BF: Ich habe bei der XXXX geschlafen.BF: Ich habe bei der römisch 40 geschlafen.
R: Und warum hatten Sie dann dort nur eine Obdachlosenmeldeandresse und keine Wohnadresse?
BF: Sie hat mich angemeldet und ich habe bei ihrem Haus geschlafen.
R: Gemäß § 15a AsylG [2005] wurden Sie mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2009 verpflichtet, sich bei der Polizeiinspektion XXXX regelmäßig zu melden. Sie kamen der Meldeverpflichtung nicht nach. Ihr Asylverfahren wurde eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Warum kamen Sie der Meldeverpflichtung nicht nach?R: Gemäß Paragraph 15 a, AsylG [2005] wurden Sie mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2009 verpflichtet, sich bei der Polizeiinspektion römisch 40 regelmäßig zu melden. Sie kamen der Meldeverpflichtung nicht nach. Ihr Asylverfahren wurde eingestellt und ein Festnahmeauftrag erlassen. Warum kamen Sie der Meldeverpflichtung nicht nach?
BF: Ich habe keinerlei Schreiben diesbezüglich bekommen.
R: Das Schreiben wurde Ihnen an Ihre Meldeadresse zugestellt.
BF: Ich habe solch einen Brief nie bekommen.
R: Nach Ablauf der 6-Monats-Frist im Dublin-Verfahren, am 04.03.2010, begründeten Sie eine Meldeadresse in der XXXX in WIEN XXXX und Ihr Asylverfahren wurde am 09.04.2010 in Österreich zugelassen. Sie wurden am 15.11.2011 dem Bundesamt vorgeführt und Ihnen wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 17.01.2011 wurden Sie im öffentlichen Raum festgenommen. Die Vorführung an Ihre Meldeadresse ergab, dass Sie dort früher einmal gewohnt hatten, aber nicht mehr wohnen. Sie verweigerten Angaben zu ihrem Wohnort.R: Nach Ablauf der 6-Monats-Frist im Dublin-Verfahren, am 04.03.2010, begründeten Sie eine Meldeadresse in der römisch 40 in WIEN römisch 40 und Ihr Asylverfahren wurde am 09.04.2010 in Österreich zugelassen. Sie wurden am 15.11.2011 dem Bundesamt vorgeführt und Ihnen wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Am 17.01.2011 wurden Sie im öffentlichen Raum festgenommen. Die Vorführung an Ihre Meldeadresse ergab, dass Sie dort früher einmal gewohnt hatten, aber nicht mehr wohnen. Sie verweigerten Angaben zu ihrem Wohnort.
BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nach wie vor dort wohne.
R verliest AS 124: Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, ich habe denen damals gesagt, dass ich an dieser Adresse und wohne und schlafe und manchmal bei XXXX übernachte.BF: Nein, ich habe denen damals gesagt, dass ich an dieser Adresse und wohne und schlafe und manchmal bei römisch 40 übernachte.
R: Sie wurden am 17.01.2011 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde Ihr Antrag abgewiesen und Sie wurden nach NIGERIA ausgewiesen. Nach der Einvernahme und Bescheidzustellung wurden Sie aus der Festnahme entlassen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich verstehe es nicht.
D wiederholt die Frage.
BF: Ja, das stimmt.
R: Sie zogen am 24.02.2011 in die XXXX in WIEN XXXX . Mit Erkenntnis vom 10.03.2011 wies der Asylgerichtshof Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab Ihrem Antrag auf [Bewilligung der] Verfahrenshilfe nicht Folge. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Möchten Sie zu IhremR: Sie zogen am 24.02.2011 in die römisch 40 in WIEN römisch 40 . Mit Erkenntnis vom 10.03.2011 wies der Asylgerichtshof Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab Ihrem Antrag auf [Bewilligung der] Verfahrenshilfe nicht Folge. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Möchten Sie zu Ihrem
1. Asylverfahren in Österreich etwas sagen?
BF: Ich verstehe es nicht.
D wiederholt die Frage.
BF: Ich wusste nicht, dass meine Berufung zurückgewiesen wurde.
R: Sie waren auf Grund des Erkenntnisses vom 10.03.2011 verpflichtet, nach NIGERIA auszureisen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF: Das wusste ich nicht. Sie haben damals die Türe aufgemacht und gesagt: Ich soll gehen und Österreich verlassen. Sie haben mir nicht gesagt, dass ich nach NIGERIA muss.
R: Haben Sie seit dem 10.03.2011 Österreich verlassen?
BF: Nein, nie.
R: Aber Sie haben ein Kind in TSCHECHIEN, stimmt das?
BF: Ja.
R: Wie kommen Sie dann zu einem Kind in TSCHECHIEN, wenn Sie Österreich nie verlassen haben?
BF: Ich hatte damals eine Freundin aus TSCHECHIEN und diese kam nach Österreich.
R: Haben Sie Belege dafür, dass Sie der Vater sind?
BF: Nein, habe ich nicht, denn das Kind wurde in TSCHECHIEN geboren und ich hatte keine Dokumente, um nach TSCHECHIEN fahren zu dürfen.
R: Das heißt, Sie haben keine Belege für die Vaterschaft?
BF: Nein, weil er in TSCHECHIEN geboren ist.
R: Sie geben an, dass Sie für ein Kind in TSCHECHIEN Obsorge pflichtig sind. Wie leisten Sie den Unterhalt?
BF: Ich habe damals als Zeitungsverkäufer gearbeitet und meine Freundin ist hierhergekommen. Ich habe ihr immer etwas gegeben. Sie wollte, dass ich nach TSCHECHIEN fahre, aber ich durfte das nicht.
R: Sie kamen den Ladungen am 31.01.2011 und 25.02.2011 vor die belangte Behörde nach. Sie kamen der Aufforderung, bis 25.03.2011 vor der NIGERIANISCHEN Botschaft vorzusprechen, nach, am 25.03.2011 wurde um ein Heimreisezertifikat für Sie angesucht. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich verstehe nicht.
D wiederholt die Frage.
BF: Ich war wohl in der NIGERIANISCHEN Botschaft, aber nicht um ein Heimreisezertifikat zu beantragen, denn ich möchte keinesfalls nach NIGERIA zurück.
R: Am 12.02.2013 wurde Ihr Wohnsitz in er XXXX amtlich abgemeldet, weil Sie dort nicht wohnten und waren unbekannten Aufenthalts. Wo hielten Sie sich nach dem Abschluss des Asylverfahrens auf?R: Am 12.02.2013 wurde Ihr Wohnsitz in er römisch 40 amtlich abgemeldet, weil Sie dort nicht wohnten und waren unbekannten Aufenthalts. Wo hielten Sie sich nach dem Abschluss des Asylverfahrens auf?
BF: Ich habe bei Mama Afrika gewohnt.
R: Wovon haben Sie gelebt?
BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, ich habe als Zeitungsverkäufer für ÖSTERREICH über Nacht gearbeitet. Tagsüber habe ich Postkastenzustellungen im XXXX gemacht. Ich habe im Büro im XXXX gearbeitet. Von diesem Büro habe ich die Zeitungen abgeholt und habe sie den Häusern zugestellt.BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, ich habe als Zeitungsverkäufer für ÖSTERREICH über Nacht gearbeitet. Tagsüber habe ich Postkastenzustellungen im römisch 40 gemacht. Ich habe im Büro im römisch 40 gearbeitet. Von diesem Büro habe ich die Zeitungen abgeholt und habe sie den Häusern zugestellt.
R: Sie wurden am 23.02.2012, 07.09.2013 und 29.01.2014 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, am 29.01.2014 wurden Sie niederschriftlich einvernommen, aber mangels Heimreisezertifikat unter Ausfolgung der Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise am 30.10.2014 wieder enthaftet. Wo und wovon haben Sie seither gelebt?
BF: Wie ich Ihnen schon gesagt habe, ich habe bei dieser Unterkunft XXXX gewohnt.BF: Wie ich Ihnen schon gesagt habe, ich habe bei dieser Unterkunft römisch 40 gewohnt.
R: Wo haben Sie bei XXXX geschlafen, in welchem Bezirk und in welcher Straße?R: Wo haben Sie bei römisch 40 geschlafen, in welchem Bezirk und in welcher Straße?
BF: Das war im XXXX . An die genaue Adresse kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber das war im XXXX .BF: Das war im römisch 40 . An die genaue Adresse kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber das war im römisch 40 .
R: Sie wurden ja nochmals über die Ausreiseverpflichtung belehrt, sind Sie nach diesen Belehrungen Ihrer Verpflichtung nachgekommen?
BF: Man hat mich damals freigelassen und ich konnte keinesfalls nach NIGERIA zurück. Mein Leben wäre in Gefahr gewesen.
R: Am 23.01.2018 wurden Sie bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum in WIEN XXXX betreten. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme wurde mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt. Am selben Tag stellte Österreich ein Rückübernahmeersuchen an die Republik NIGERIA. Am 26.01.2018 stellten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 01.02.2018 wurden Sie niederschriftlich einvernommen; dabei gaben Sie an, dass Sie alle Ihre Probleme bereits im ersten Asylverfahren angegeben haben. Mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten, weil der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 23.01.2018 wurden Sie bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum in WIEN römisch 40 betreten. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme wurde mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie verhängt. Am selben Tag stellte Österreich ein Rückübernahmeersuchen an die Republik NIGERIA. Am 26.01.2018 stellten Sie einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Am 01.02.2018 wurden Sie niederschriftlich einvernommen; dabei gaben Sie an, dass Sie alle Ihre Probleme bereits im ersten Asylverfahren angegeben haben. Mit Aktenvermerk vom 01.02.2018 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, weil der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Nein, ich habe den Antrag nicht zur Verzögerung der Vollstreckung gestellt. Ich habe gesagt, dass ich unmöglich nach NIGERIA zurückkehren kann, weil mein Leben in Gefahr ist.
R: Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2018 und die Anhaltung in Schubhaft ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Verfassungsgerichtshof hat über den diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe noch nicht entschieden. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Es ist richtig, dass ich eine Berufung eingebracht habe, weil mein Leben in NIGERIA in Gefahr wäre. Würde ich nach NIGERIA zurückgehen, würde ich umgebracht werden. Ich war Mitglied von XXXX , man würde mich töten.BF: Es ist richtig, dass ich eine Berufung eingebracht habe, weil mein Leben in NIGERIA in Gefahr wäre. Würde ich nach NIGERIA zurückgehen, würde ich umgebracht werden. Ich war Mitglied von römisch 40 , man würde mich töten.
R: Sie wurden am 26.01.2018 zu Ihrem Folgeantrag erstbefragt; als Fluchtgrund geben Sie an, dass Sie seit Ihrer Jugend homosexuell sind. Was hat Sie daran gehindert, die von Ihnen nun relevierte Homosexualität vor dem, 26.01.2018 in einem Ihrer drei bisherigen Asylverfahren vorzubringen?
BF: Ich habe das eh erwähnt, aber das würde nicht niedergeschrieben.
R: Warum haben Sie in der Beschwerde, gegen den negativen Asylbescheid, das dann nicht erwähnt?
BF: Ich habe es wie gesagt erwähnt, aber das wurde nicht niedergeschrieben. Mein Deutsch war nicht gut genug.
R: Am 21.02.2018 wurden Sie zu Ihrem 2. Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 28.02.2018 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Ihr Vorbringen betreffend die von Ihnen relevierte Homosexualität ist unglaubhaft. Gegen diesen Beschluss haben Sie weder Revision noch Beschwerde erhoben, der Beschluss ist rechtskräftig. Was sagen Sie dazu?R: Am 21.02.2018 wurden Sie zu Ihrem 2. Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß §12a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 28.02.2018 fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Ihr Vorbringen betreffend die von Ihnen relevierte Homosexualität ist unglaubhaft. Gegen diesen Beschluss haben Sie weder Revision noch Beschwerde erhoben, der Beschluss ist rechtskräftig. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe doch dagegen berufen.
R: Nein, dagegen haben Sie nicht berufen.
R: Am 02.02.2018 wurden Sie von der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie zugesagt. Das Bundesamt urgierte in Ihrem Verfahren mehrfach bei der NIGERIANISCHEN Botschaft. Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Am 02.02.2018 wurden Sie von der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie zugesagt. Das Bundesamt urgierte in Ihrem Verfahren mehrfach bei der NIGERIANISCHEN Botschaft. Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde noch Revision erhoben. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Es wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Verfahren direkt an den Verwaltungsgerichtshof gestellt.
R: Dieser wurde dem Gericht noch nicht zugestellt.
BFV: Dies ist die Aktenzahl Ra 2018/21/0101.
R: Sie wurden am 08.06.2018 nochmals der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Am 22.06.2018 stellte die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Ihre Abschiebung ist für den 18.07.2018, also innerhalb von 9 Tagen, geplant. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Bitte, ich möchte nicht nach NIGERIA zurück. Lieber würde ich hier sterben. Ich habe Probleme in NIGERIA, auch wegen meiner Persönlichkeit, man würde mich umbringen. Ich bitte Sie, bringen Sie mich nicht zurück nach NIGERIA. Dort würde ich sterben, ich würde dort große Probleme haben. Man würde mich umbringen. Ich bitte Sie, ich möchte hier in Österreich bleiben dürfen. Seit ich 2009 in dieses Land gekommen bin, habe ich keine Straftat begangen. Ich habe hier gearbeitet und vom Zeitungsjob gelebt. Ich möchte hierbleiben.
R verliest die amtsärztlichen Unterlagen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Es ist richtig, dass ich in der XXXX unter dieser Erkältung zu leiden hatte, aber auch ansonsten, bin ich nicht bei guter Gesundheit. Denn durch diese Situation muss ich ständig nachdenken, dass beeinträchtigt mein Denken in meinem Kopf.BF: Es ist richtig, dass ich in der römisch 40 unter dieser Erkältung zu leiden hatte, aber auch ansonsten, bin ich nicht bei guter Gesundheit. Denn durch diese Situation muss ich ständig nachdenken, dass beeinträchtigt mein Denken in meinem Kopf.
R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?
BFV: Nein.
Ende der Befragung des Beschwerdeführers
R: Sie erheben Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018. Am 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorliegen. Wie begründen Sie, dass § 22a Abs. 3 BFA-VG einen eigenen Schubhafttitel darstellt, nicht aber Abs. 4?R: Sie erheben Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2018. Am 17.05.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorliegen. Wie begründen Sie, dass Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG einen eigenen Schubhafttitel darstellt, nicht aber Absatz 4 ?
BFV: Weil die in dem Verfahren die Schubhaft nur im 4. Monat überprüft wird. Es wird das erste Monat, das zweite Monat, das dritte Monat nicht überprüft. Sondern nur ab dem 4. Monat. Das steht so im Gesetz. Wir müssen auch die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Anhaltung vor dem 4. Monat in Beschwerde zu beziehen.
R: Sie erhoben am 06.06.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.02.2018. Mit Beschluss vom 12.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unzulässig zurück. Dagegen erhoben Sie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser mit Beschluss vom 22.06.2018 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Das Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gleichzeitig erhoben Sie einen Fristsetzungsantrag betreffend den amtswegigen Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG. Dieses Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie erhoben am 06.06.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.02.2018. Mit Beschluss vom 12.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde als unzulässig zurück. Dagegen erhoben Sie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser mit Beschluss vom 22.06.2018 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte. Das Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gleichzeitig erhoben Sie einen Fristsetzungsantrag betreffend den amtswegigen Ausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG. Dieses Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BFV: Ab dem 02.02. gibt es keine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung.
R: Diesbezüglich haben Sie ja Revision gegen den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sie erheben Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.02.2018 in eventu seit 17.05.2018. Wie begründen Sie, dass die Anfechtung der Anhaltung in Schubhaft nicht bereits von der Beschwerde vom 06.06.2018 umfasst und daher zulässig ist?
BFV: Es ist eine außerordentliche Revision. Wenn diese abgewiesen oder zurückgewiesen wird, gibt für den 2., 3. Monat keine inhaltliche Entscheidung.
R: Wollen Sie den Antrag in diesem Umfang aufrecht erhalten?
BFV: Ja, weil wir ohnedies ausführen, dass wir mit der Erklärung ihrerseits, dass die Anhaltung der Schubhaft seit 17.05.2[...]018 rechtswidrig ist, zufrieden sind.
R: Der 17.05.2018 liegt vor dem 06.06.2018.
BFV: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, es gibt keine inhaltliche Entscheidung. Wir vertreten die Auffassung, dass die Beschwerde nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Das ist eine andere Sache. Am wichtigsten ist die Frage, ob der BF in Haft bleibt oder nicht.
R: Worin sehen Sie eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts für eine amtswegige Behebung eines Erkenntnisses?
BFV: An sich hat jede Behörde diese Möglichkeit.
R: Wir sind ein Gericht.
BFV: Es geht im Prinzip darum, ist die Haft heute noch rechtmäßig oder nicht. Wir haben die Anträge zwar gestellt, aber es ist die Sache des Gerichtes, darüber zu entscheiden.
R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BFV: Die eine Sache ist, dass das Asylverfahren noch anhängig ist, das Folgeantragsverfahren vom Februar 2018. In Zusammenhang mit dem Urteil des EuGHs, C-181/16, RS GNANDI, darf der BF vor rechtskräftiger Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht abgeschoben werden. Die zweite Sache ist, dass der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde bekannt wurde, dass der BF um Asyl angesucht hat, es besteht durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass hier bekannt wurde, dass der BF den Antrag auf Homosexualität und XXXX gestützt hat und daher ist die Wahrscheinlichkeit, wenn diese Information weitergegeben wird, dass er bei Einreise verhaftet oder misshandelt wird, sehr hoch. Daher ist die Wahrscheinlichkeit auch sehr hoch, dass der Beschwerde vom 03.07.2018 gegen den zurückweisenden Asylbescheid vom 07.06.2018 durch die XXXX stattgegeben wird. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die belangte Behörde nochmals ins inhaltliche Asylverfahren gehen muss. Ich dachte, das liegt Ihnen ohnedies vor. Es wird ersucht, den BF aus der Haft zu entlassen, da eine Abschiebung nicht möglich ist.BFV: Die eine Sache ist, dass das Asylverfahren noch anhängig ist, das Folgeantragsverfahren vom Februar 2018. In Zusammenhang mit dem Urteil des EuGHs, C-181/16, RS GNANDI, darf der BF vor rechtskräftiger Entscheidung in seinem Asylverfahren nicht abgeschoben werden. Die zweite Sache ist, dass der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde bekannt wurde, dass der BF um Asyl angesucht hat, es besteht durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass hier bekannt wurde, dass der BF den Antrag auf Homosexualität und römisch 40 gestützt hat und daher ist die Wahrscheinlichkeit, wenn diese Information weitergegeben wird, dass er bei Einreise verhaftet oder misshandelt wird, sehr hoch. Daher ist die Wahrscheinlichkeit auch sehr hoch, dass der Beschwerde vom 03.07.2018 gegen den zurückweisenden Asylbescheid vom 07.06.2018 durch die römisch 40 stattgegeben wird. Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass der Beschwerde stattgegeben wird und die belangte Behörde nochmals ins inhaltliche Asylverfahren gehen muss. Ich dachte, das liegt Ihnen ohnedies vor. Es wird ersucht, den BF aus der Haft zu entlassen, da eine Abschiebung nicht möglich ist.
R an BF: Möchten Sie zum Abschluss noch etwas sagen?
BF: Ich möchte keinesfalls nach NIGERIA zurück. Es geht um mein Leben, ich würde umgebracht werden oder im Gefängnis landen. Ich wäre keinesfalls sicher."
Mit Schriftsatz vom 14.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 09.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser Antrag wurde dem Bundesamt mit Schreiben vom 24.07.2018 zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stand nicht fest. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum, ebensowenig zu seinen Familienangehörigen, zu seiner Reiseroute und zur Asylantragstellung in TSCHECHIEN und in der SLOWAKEI. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage.
Er reiste mit dem Flugzeug ins Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Sein Asylantrag in TSCHECHIEN vom 05.10.2007 wurde zurückgewiesen, sein Asylantrag in der SLOWAKEI vom 29.11.2007 wurde abgewiesen. Sein erster Asylantrag in Österreich wurde wegen Verfristung im Dublinverfahren zugelassen und nach Verfahrenseinstellung wurde er mit Bescheid vom 17.01.2011 abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde nach NIGERIA ausgewiesen; der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10.03.2011 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht Folge. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verließ seither das Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer war nicht ausreisewillig, aber über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis.
Er verfügte im Asylverfahren über eine Obdachlosenmeldeadresse, erst mit dem Verstreichen der Dublin-Überstellungsfrist über eine Meldeadresse; zuvor verletzte er ab 24.02.2010 die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005. Die Meldeadresse in der XXXX , die der Beschwerdeführer noch während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof begründet hatte, wurde amtlich abgemeldet, da der Beschwerdeführer dort nicht wohnte.Er verfügte im Asylverfahren über eine Obdachlosenmeldeadresse, erst mit dem Verstreichen der Dublin-Überstellungsfrist über eine Meldeadresse; zuvor verletzte er ab 24.02.2010 die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005. Die Meldeadresse in der römisch 40 , die der Beschwerdeführer noch während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof begründet hatte, wurde amtlich abgemeldet, da der Beschwerdeführer dort nicht wohnte.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 30.09.2010 nicht nach, ebensowenig dem Ladungsbescheid für den 18.10.2010. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Ladungen bzw. Ladungsbescheiden für 19.11.2010, 29.11.2010, 03.12.2010 und 06.12.2010 nachzukommen.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Festnahme am 23.01.2018 unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit.
Er kam den Ladungen vor das Bundesamt am 31.01.2011 und am 25.02.2011 und vor die NIGERIANISCHE BOTSCHAFT nach, letzteres allerdings nicht zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Über den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er stellte am 26.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Die Schubhaft wurde am 02.02.2018 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt. Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Über den Beschwerdeführer wurde am 23.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Er stellte am 26.01.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung. Die Schubhaft wurde am 02.02.2018 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt. Mit Erkenntnis vom 02.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 21.02.2018 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 28.02.2018 fest, dass die Aberkennung nicht rechtswidrig war. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis war offen. Dass auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis erhoben wurde, konnte nicht festgestellt werden.Mit Erkenntnis vom 17.05.2018 gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis war offen. Dass auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis erhoben wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 06.06.2018 Beschwerde gegen die "auf das Erkenntnis vom 02.02.2018" gestützte Haft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 02.02.2018 als rechtswidrig feststellen. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am selben Tag um 13:01 Uhr, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 22.06.2018 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge. Mit Beschluss vom 03.07.2018 wies der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die Revision gegen das Erkenntnis vom 12.06.2018 war am Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2018 und am 08.06.2018 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt. Am 22.06.2018 stellte die Delegation ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. Die Abschiebung war für den 18.07.2018 organisiert.
Mit Bescheid vom 08.06.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhob am 03.07.2018 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese langte am Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte ihr die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hatte. Er hatte keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, keinen festen Wohnsitz, den er den Behörden bekannt gab, und keine legale Arbeitsstelle.
Der Beschwerdeführer befand sich im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er war gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer befand sich im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Er war gesund und haftfähig.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger war, ergab sich aus dem IZR und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer NIGERIANISCHER Staatsangehöriger war, ergab sich aus dem Heimreisezertifikat, dem der Beschwerdeführer nicht widersprach. Dass seine Identität nicht feststand, ergab sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine andere Identität angab als in TSCHECHIEN und der SLOWAKEI und die in Österreich verwendete Identität nicht belegen konnte. Das Heimreisezertifikat wurde auf Grund seiner unbelegten Angaben ausgestellt. Diese Identität entsprach nicht der im Reisepass angegebenen, unter der er ins Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war und die er als falsch bezeichnete. Er brachte diesen Reisepass nicht in Vorlage.
Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Geburtsdatum: Laut dem Reisepass, mit dem er ins Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist war, war er 1977 geboren. Dieses Geburtsdatum verwendete der Beschwerdeführer auch in TSCHECHIEN und in der SLOWAKEI. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte er als Minderjähriger unter Angabe des Geburtsdatums XXXX . In der am selben Tag wie die Erstbefragung im Asylverfahren stattgefunden habenden Schubhafteinvernahme gab er jedoch an, am XXXX geboren zu sein, in seinem schriftlichen Vorbringen, er sei 27 Jahre alt (dh. geboren 1982) gewesen, was er in weiterer Folge als Versprecher bzw. Verschreiber abtat. Gegen die Asylantragstellung als Minderjähriger (geb. XXXX ) sprach auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.01.2011 angab, dass er seit "mehr als 20 bis 30 Jahren" von Muslimen diskriminiert worden sei. Dass das Geburtsjahr XXXX ein unzutreffendes Konstrukt ist, zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme am 17.01.2011 nicht angeben konnte, von wann bis wann er im Herkunftsstaat Grund- und Hauptschule besucht hatte.Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Geburtsdatum: Laut dem Reisepass, mit dem er ins Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist war, war er 1977 geboren. Dieses Geburtsdatum verwendete der Beschwerdeführer auch in TSCHECHIEN und in der SLOWAKEI. Den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte er als Minderjähriger unter Angabe des Geburtsdatums römisch 40 . In der am selben Tag wie die Erstbefragung im Asylverfahren stattgefunden habenden Schubhafteinvernahme gab er jedoch an, am römisch 40 geboren zu sein, in seinem schriftlichen Vorbringen, er sei 27 Jahre alt (dh. geboren 1982) gewesen, was er in weiterer Folge als Versprecher bzw. Verschreiber abtat. Gegen die Asylantragstellung als Minderjähriger (geb. römisch 40 ) sprach auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 17.01.2011 angab, dass er seit "mehr als 20 bis 30 Jahren" von Muslimen diskriminiert worden sei. Dass das Geburtsjahr römisch 40 ein unzutreffendes Konstrukt ist, zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme am 17.01.2011 nicht angeben konnte, von wann bis wann er im Herkunftsstaat Grund- und Hauptschule besucht hatte.
Dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben zu seinen Familienangehörigen machte, ergab sich aus dem Vergleich seiner Angaben in den Einvernahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 21.03.2011 und am 23.01.2018 sowie den Angaben im ersten Asylverfahren und in der Schubhafteinvernahme am 18.01.2011 betreffend den Namen seines Vaters und seiner Adresse im Herkunftsstaat.
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in TSCHECHIEN und der SLOWAKEI verfügte, entsprach seinen Angaben, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, ergab sich aus dem IZR und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass er ein Kind hatte, das TSCHECHISCHER Staatsangehöriger war und mit seiner Mutter in TSCHECHIEN lebte, konnte überdies nicht festgestellt werden: Das Vorbringen war unbelegt; obwohl die relevierte Schwangerschaft schon während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof bestanden haben musste, erstattete er dieses Vorbringen erstmals im Stande der Festnahme am 30.01.2014. Der Beschwerdeführer brachte widersprüchlich vor, dass er den letzten Kontakt mit der Kindsmutter 2013 gehabt habe, als sie schwanger gewesen sei, aber das Kind bereits am 05.08.2012 geboren worden sei, weiters dass er sie zuletzt 2013 in WIEN zufällig im XXXX getroffen habe, weil sie versucht habe, ihn anzurufen, aber es die Telefonnummer nicht gebe (EV 23.01.2018), während er in der hg. mündlichen Verhandlung zur Erfüllung der von ihm relevierten Sorgepflicht angab, er habe der Kindsmutter immer etwas gegeben; das hätte aber die Möglichkeit vorausgesetzt, mit der Kindsmutter in Kontakt zu treten.Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in TSCHECHIEN und der SLOWAKEI verfügte, entsprach seinen Angaben, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügte, ergab sich aus dem IZR und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass er ein Kind hatte, das TSCHECHISCHER Staatsangehöriger war und mit seiner Mutter in TSCHECHIEN lebte, konnte überdies nicht festgestellt werden: Das Vorbringen war unbelegt; obwohl die relevierte Schwangerschaft schon während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof bestanden haben musste, erstattete er dieses Vorbringen erstmals im Stande der Festnahme am 30.01.2014. Der Beschwerdeführer brachte widersprüchlich vor, dass er den letzten Kontakt mit der Kindsmutter 2013 gehabt habe, als sie schwanger gewesen sei, aber das Kind bereits am 05.08.2012 geboren worden sei, weiters dass er sie zuletzt 2013 in WIEN zufällig im römisch 40 getroffen habe, weil sie versucht habe, ihn anzurufen, aber es die Telefonnummer nicht gebe (EV 23.01.2018), während er in der hg. mündlichen Verhandlung zur Erfüllung der von ihm relevierten Sorgepflicht angab, er habe der Kindsmutter immer etwas gegeben; das hätte aber die Möglichkeit vorausgesetzt, mit der Kindsmutter in Kontakt zu treten.
Dass der Beschwerdeführer in TSCHECHIEN und der SLOWAKEI um Asyl ansuchte, sein Antrag in TSCHECHIEN wegen der Zuständigkeit der SLOWAKEI zurückgewiesen und der erste Antrag in der Slowakei abgewiesen wurde, stand auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme vom 24.08.2009, die im EURODAC-Auszug und in der Zustimmungserklärung der SLOWAKEI ihre Deckung fand, fest, auch wenn sie im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am selben Tag und den Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde vom 26.08.2009 stand. Aus denselben Gründen stand auch fest, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung seines Asylantrages in der SLOWAKEI dort zwei Monate vor der Weiterreise nach Österreich einen Folgeantrag stellte.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich beruhten auf den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten; dies betraf auch die sechs vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen Ladungstermine. Dass der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, sechs Ladungen in einem Zeitraum von drei Monaten zu entsprechen, stand auf Grund seiner Aussage in der Einvernahme am 17.01.2011 fest, wonach er in Österreich nie etwas Schlimmeres gehabt habe, nur Erkältungen; er sei nur einmal ambulant im Spital gewesen.
Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute tätigte, ergab sich aus den Widersprüchen in seinen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung im Erstverfahren und der Schubhaftbeschwerde vom 26.08.2009 einerseits und der am 24.08.2009 durchgeführten Schubhafteinvernahme sowie der hg. mündlichen Verhandlung andererseits.
Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reisepass machte ergab sich aus den Widersprüchen zwischen der Erstbefragung am 24.08.2009, wonach er seinen Reisepass bei sich zu Hause in XXXX habe, in der Schubhafteinvernahme vom selben Tag, wonach er mit einem Pass mit SLOWENISCHEM Visum eingereist sei, der Einvernahme vom 17.01.2011, wonach er mit dem Pass einer anderen Person gereist sei, und in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er nie Dokumente gehabt habe.Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Reisepass machte ergab sich aus den Widersprüchen zwischen der Erstbefragung am 24.08.2009, wonach er seinen Reisepass bei sich zu Hause in römisch 40 habe, in der Schubhafteinvernahme vom selben Tag, wonach er mit einem Pass mit SLOWENISCHEM Visum eingereist sei, der Einvernahme vom 17.01.2011, wonach er mit dem Pass einer anderen Person gereist sei, und in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er nie Dokumente gehabt habe.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Reisedokumentes zur Ermöglichung seiner Ausreise kümmerte: Zwar gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.01.2014 an, er sei in der Botschaft gewesen, was er auch belegte, man habe ihm aber gesagt, dass er keinen Reisepass erhalten könne, weil er ohne Reisepass nach Österreich eingereist sei; in der hg. mündlichen Verhandlung räumte er aber ein, dass er zwar in der Botschaft gewesen sei, aber nicht um ein Reisedokument zu erhalten, weil er nicht ausreisen wolle.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, ergab sich im Gegensatz zu seinen Einlassungen in der Einvernahme am 21.03.2011 der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2011 nicht ausgereist war.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, ergab sich aus seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass keine Ausreisebestätigung im Akt erlag.
Dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung sehr wohl über seine Ausreiseverpflichtung in Kenntnis war, ergab sich aus seinen Einlassungen in der Einvernahme am 21.03.2011, dem Umstand, dass ihm Aufenthaltsberechtigungs- und Asylverfahrenskarte abgenommen wurden, und dem Umstand, dass ihm in der Einvernahme am 30.01.2014 die Information über die Ausreiseverpflichtung ausgefolgt wurde.
Die Angaben zu den Meldeadressen ergaben sich aus dem ZMR sowie die polizeiliche Meldung zur versuchten Effekteneinholung am 17.01.2011. Es konnte im Gegensatz zur Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.03.2014 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem 24.02.2011 noch einmal über eine Meldeadresse in der XXXX verfügte, vielmehr verfügte der Beschwerdeführer bis zum 23.01.2018 in der Schubhaft über keine Meldeadresse mehr.Die Angaben zu den Meldeadressen ergaben sich aus dem ZMR sowie die polizeiliche Meldung zur versuchten Effekteneinholung am 17.01.2011. Es konnte im Gegensatz zur Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.03.2014 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem 24.02.2011 noch einmal über eine Meldeadresse in der römisch 40 verfügte, vielmehr verfügte der Beschwerdeführer bis zum 23.01.2018 in der Schubhaft über keine Meldeadresse mehr.
Dass der Beschwerdeführer seit 2009 seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt und die Grundversorgung nicht in Anspruch nahm, beruhte auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem GVS-Auszug. Dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, ergab sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
Die Angaben zu den Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers beruhten auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Anhaltedatei.
Dass der Beschwerdeführer den Folgeasylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, ergab sich aus folgenden Umständen: Er stellte den Antrag erst aus dem Stande der Schubhaft und begründete diesen mit Umständen, die ihm seinem Vorbringen zufolge seit seinem 9. Lebensjahr bekannt waren bzw. bereits im ersten Asylverfahren bestanden. Das Vorbringen, wonach er nicht erstmals am 26.01.2018, sondern bereits im ersten Asylverfahren 2009 angegeben habe, homosexuell zu sein, die Behörde dies aber nicht niederschrieben habe, war nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde an den Asylgerichtshof oder in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorbringen hätte können, zumal er rechtsfreundlich vertreten war, ihm ein Rechtsberater beigegeben war und er vom Verein XXXX unterstützt wurde. Dieses Vorbringen wurde zudem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über den faktischen Abschiebeschutz bereits begründet für nicht glaubhaft erachtet; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Dass der Beschwerdeführer den Folgeasylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, ergab sich aus folgenden Umständen: Er stellte den Antrag erst aus dem Stande der Schubhaft und begründete diesen mit Umständen, die ihm seinem Vorbringen zufolge seit seinem 9. Lebensjahr bekannt waren bzw. bereits im ersten Asylverfahren bestanden. Das Vorbringen, wonach er nicht erstmals am 26.01.2018, sondern bereits im ersten Asylverfahren 2009 angegeben habe, homosexuell zu sein, die Behörde dies aber nicht niederschrieben habe, war nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde an den Asylgerichtshof oder in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorbringen hätte können, zumal er rechtsfreundlich vertreten war, ihm ein Rechtsberater beigegeben war und er vom Verein römisch 40 unterstützt wurde. Dieses Vorbringen wurde zudem vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über den faktischen Abschiebeschutz bereits begründet für nicht glaubhaft erachtet; dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Die Angaben zum Heimreisezertifikat und zum Verfahren zu dessen Erlangung beruhten auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Angaben zur Gesundheit und Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben sich aus den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr
1. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 29.01.2018 Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2018 absprach. Mit dem Erkenntnis vom 17.05.2018 sprach das Bundesverwaltungsgericht nur über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ab. Der Beschwerdeführer erhob jedoch bereits am 06.06.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.02.2018. Darüber sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2018 ab. Das Beschwerderecht war daher betreffend die Anhaltung bis zur Erlassung dieses Beschlusses bereits konsumiert (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565), der Beschwerdeführer war nicht zur Beschwerdeerhebung betreffend denselben Zeitraum nochmals legitimiert.1. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 29.01.2018 Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2018 absprach. Mit dem Erkenntnis vom 17.05.2018 sprach das Bundesverwaltungsgericht nur über die Fortsetzung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ab. Der Beschwerdeführer erhob jedoch bereits am 06.06.2018 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 02.02.2018. Darüber sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.2018 ab. Das Beschwerderecht war daher betreffend die Anhaltung bis zur Erlassung dieses Beschlusses bereits konsumiert vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0565), der Beschwerdeführer war nicht zur Beschwerdeerhebung betreffend denselben Zeitraum nochmals legitimiert.
2. Die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, war wegen der Konsumation des Beschwerderechts durch die Beschwerde vom 06.06.2018 gegen die "andauernde Anhaltung" zurückzuweisen. Die vom Beschwerdeführer relevierte Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 12.06.2018 machte er in der Revision vom 18.06.2018 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bestand hingegen gemäß Art. 130 B-VG nicht.2. Die Beschwerde gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, war wegen der Konsumation des Beschwerderechts durch die Beschwerde vom 06.06.2018 gegen die "andauernde Anhaltung" zurückzuweisen. Die vom Beschwerdeführer relevierte Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 12.06.2018 machte er in der Revision vom 18.06.2018 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts bestand hingegen gemäß Artikel 130, B-VG nicht.
3. Auch soweit die Beschwerde auf die "amtswegige" Behebung des Beschlusses vom 12.06.2018 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abzielte, war sie bereits ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um ein Mehrparteienverfahren handelte, verfehlt, da sich § 68 AVG im IV. Hauptstück des AVG befand, das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbar war.3. Auch soweit die Beschwerde auf die "amtswegige" Behebung des Beschlusses vom 12.06.2018 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG abzielte, war sie bereits ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um ein Mehrparteienverfahren handelte, verfehlt, da sich Paragraph 68, AVG im römisch vier. Hauptstück des AVG befand, das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht anwendbar war.
Zu A.II.) Abweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr
1. Der Beschwerdeführer befand sich seit 17.05.2018 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag in Schubhaft. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG war das Bundesverwaltungsgericht ermächtigt, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Dies galt auch für Fortsetzungsaussprüche des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG.1. Der Beschwerdeführer befand sich seit 17.05.2018 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag in Schubhaft. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG war das Bundesverwaltungsgericht ermächtigt, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Dies galt auch für Fortsetzungsaussprüche des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.
2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).2. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten: Der volljährige Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung nach NIGERIA, die gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 gültig und mangels Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht war. Die Schubhaft wurde am 01.02.2018 zutreffend gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt, weil der Beschwerdeführer den Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hatte (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0080). Die Ausweisung vom 10.03.2011 war auch weiterhin durchführbar, da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.02.2018, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten: Der volljährige Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte weder in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Auf Grund des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.03.2011 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung nach NIGERIA, die gemäß Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 gültig und mangels Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht war. Die Schubhaft wurde am 01.02.2018 zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt, weil der Beschwerdeführer den Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft zur Verhinderung der Abschiebung gestellt hatte vergleiche VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0080). Die Ausweisung vom 10.03.2011 war auch weiterhin durchführbar, da dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.02.2018, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war.
Die Beschwerde brachte gegen die Fortsetzung der Schubhaft bzw. gegen die Anhaltung in Schubhaft vor, dass die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft in jedem Fall rechtswidrig sei, da der Gerichtshof der Europäischen Union laut der Pressemitteilung Nr. 88/18 im Urteil 19.06.2018, C-181/16, Rs Gnandi, zur RückführungsRL festgestellt habe, dass während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien. Es dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffenen ein Bleiberecht habe und er dürfe während dieses Zeitraumes nicht in Abschiebehaft genommen werden.
Der Beschwerdeführer unterfiel durch die Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft jedoch der AufnahmeRL. Art. 8 Abs. 3 lit. d der AufnahmeRL galt nur für den Fall, dass sich der Fremde im Rahmen eines Verfahrens im Sinne der Rückführungs-RL in Schubhaft befand (VwGH 31.08.2017 Ro 2017/21/0004 mit Hinweis auf EuGH 30. 05.2013, C-534/11, Rs Arslan). § 76 Abs. 6 FPG bildete Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ab. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in § 76 Abs. 6 FPG näher normierten Voraussetzungen erschien daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).Der Beschwerdeführer unterfiel durch die Asylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft jedoch der AufnahmeRL. Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der AufnahmeRL galt nur für den Fall, dass sich der Fremde im Rahmen eines Verfahrens im Sinne der Rückführungs-RL in Schubhaft befand (VwGH 31.08.2017 Ro 2017/21/0004 mit Hinweis auf EuGH 30. 05.2013, C-534/11, Rs Arslan). Paragraph 76, Absatz 6, FPG bildete Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ab. Eine Fortsetzung von Schubhaft gegenüber Asylwerbern nach Maßgabe der in Paragraph 76, Absatz 6, FPG näher normierten Voraussetzungen erschien daher grundsätzlich auch im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL unbedenklich (VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Die AufnahmeRL galt für den Beschwerdeführer, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukam (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025); dies galt auch bei Stellung eines Folgeantrages (VwGH 25.05.2018, Ra 2018/21/0094).
Mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unterfiel der Beschwerdeführer erneut der RückführungsRL (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0039). Auch diese wurde durch § 76 FPG umgesetzt (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).Mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unterfiel der Beschwerdeführer erneut der RückführungsRL vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0039). Auch diese wurde durch Paragraph 76, FPG umgesetzt vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; 11.05.2017, Ra 2016/21/0369).
Auch diesbezüglich ergaben sich keine unionsrechtlichen Bedenken an der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund des Urteils 19.06.2018, C-181/16, Rs Gnandi, das zu Folgeantragsverfahren iSd Art. 9 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 lit. d, Art. 40 f. VerfahrensRL keine Aussage traf, sondern sich mit einem Art. 7 Abs. 1 RL 2005/85 (nunmehr Art. 9 Abs. 1 VerfahrensRL; s. Rn 8, 10 a. a.O.) unterfallenden Sachverhalt auseinandersetzte (vgl. Rn 35, 40f., 46), nicht hingegen mit den Ausnahmen des Art. 7 Abs. 2 RL 2005/85 (nunmehr Art. 9 Abs. 2 VerfahrensRL), zu denen das Folgeantragsverfahren des Beschwerdeführers gehörte.Auch diesbezüglich ergaben sich keine unionsrechtlichen Bedenken an der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund des Urteils 19.06.2018, C-181/16, Rs Gnandi, das zu Folgeantragsverfahren iSd Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 33, Absatz 2, Litera d,, Artikel 40, f. VerfahrensRL keine Aussage traf, sondern sich mit einem Artikel 7, Absatz eins, RL 2005/85 (nunmehr Artikel 9, Absatz eins, VerfahrensRL; s. Rn 8, 10 a. a.O.) unterfallenden Sachverhalt auseinandersetzte vergleiche Rn 35, 40f., 46), nicht hingegen mit den Ausnahmen des Artikel 7, Absatz 2, RL 2005/85 (nunmehr Artikel 9, Absatz 2, VerfahrensRL), zu denen das Folgeantragsverfahren des Beschwerdeführers gehörte.
Die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG nach der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lagen somit auch vor dem Hintergrund derAufnahmeRL, der VerfahrensRL und der RückführungsRL vor.Die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nach der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes lagen somit auch vor dem Hintergrund derAufnahmeRL, der VerfahrensRL und der RückführungsRL vor.
2. Im Fall des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor:2. Im Fall des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor:
Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen werde oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren werde. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet wurden(Z 1a), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) oder der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstand (Z 9).Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung lag gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen werde oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren werde. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,), ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet wurden(Ziffer eins a,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) oder der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegenstand (Ziffer 9,).
Es lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.Es lag erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.
Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. über den Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen (Z 3), indem er die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 im Zulassungsverfahren verletzt hatte und insg. sechs Ladungen und Ladungsbescheide im zugelassenen Asylverfahren nicht befolgt hatte.Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. über den Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen (Ziffer 3,), indem er die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 im Zulassungsverfahren verletzt hatte und insg. sechs Ladungen und Ladungsbescheide im zugelassenen Asylverfahren nicht befolgt hatte.
Der Beschwerdeführer behinderte bzw. umging die Rückkehr bzw. Abschiebung (Z 1), indem er verschiedene Identitäten verwendete, keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, von selbst keine Dokumente bei der Botschaft seines Herkunftsstaates besorgte, mit denen er außer Landes gebracht hätte werden können, bei den beiden Einvernahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates völlig abweichende Angaben zu seiner Familie machte und seit 2013 im Verborgenen lebte.Der Beschwerdeführer behinderte bzw. umging die Rückkehr bzw. Abschiebung (Ziffer eins,), indem er verschiedene Identitäten verwendete, keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, von selbst keine Dokumente bei der Botschaft seines Herkunftsstaates besorgte, mit denen er außer Landes gebracht hätte werden können, bei den beiden Einvernahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates völlig abweichende Angaben zu seiner Familie machte und seit 2013 im Verborgenen lebte.
Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz am 26.01.2018 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft (Z 5).Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz am 26.01.2018 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft (Ziffer 5,).
Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 handelte es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid vom 21.02.2018, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, aufgehoben (Z 4).Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 handelte es sich um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005. Der faktische Abschiebeschutz wurde mit Bescheid vom 21.02.2018, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2018, aufgehoben (Ziffer 4,).
Auch der Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich stand der Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht entgegen:
Der Beschwerdeführer hatte keine Angehörigen im Bundesgebiet, keinen festen Wohnsitz und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).Der Beschwerdeführer hatte keine Angehörigen im Bundesgebiet, keinen festen Wohnsitz und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügte auch nicht über ausreichende Existenzmittel (Ziffer 9,).
3. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:
Das Bundesamt hatte gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hatte, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden konnte. Gegen mündige Minderjährige hatte das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden konnte.Das Bundesamt hatte gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hatte, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden konnte. Gegen mündige Minderjährige hatte das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden konnte.
Auf Grund seiner betonten Ausreiseunwilligkeit und seines Vorverhaltens - insbesondere des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Verborgenen - konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht das Auslangen gefunden werden: Es lag eine durchführbare Ausweisung vor (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) und der Beschwerdeführer hatte sich bereits in der SLOWAKEI nach Vorliegen einer durchführbaren Ausweisung nach Folgeantragsstellung dem dortigen Verfahren entzogen. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer bereits im Zulassungsverfahren der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war und nur über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügt hatte, auch im zugelassenen Asylverfahren die Grundversorgung nicht in Anspruch genommen hatte und über zwei Meldeadressen verfügt hatte, von denen die zweite amtlich abgemeldet wurde, weil der Beschwerdeführer dort nicht gewohnt hatte, und der Beschwerdeführer auch an der ersten nicht mehr gelebt hatte, obwohl er noch dort gemeldet war, als er dorthin polizeilich ausgeführt wurde. Auf Grund des nachfolgenden fünfjährigen Aufenthalts im Verborgenen insbesondere nach nunmehr erfolgter Ausstellung des Heimreisezertifikates bei bereits bekanntem Abschiebetermin konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel wie der Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, der Anordnung der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.Auf Grund seiner betonten Ausreiseunwilligkeit und seines Vorverhaltens - insbesondere des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Verborgenen - konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht das Auslangen gefunden werden: Es lag eine durchführbare Ausweisung vor (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und der Beschwerdeführer hatte sich bereits in der SLOWAKEI nach Vorliegen einer durchführbaren Ausweisung nach Folgeantragsstellung dem dortigen Verfahren entzogen. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer bereits im Zulassungsverfahren der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war und nur über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügt hatte, auch im zugelassenen Asylverfahren die Grundversorgung nicht in Anspruch genommen hatte und über zwei Meldeadressen verfügt hatte, von denen die zweite amtlich abgemeldet wurde, weil der Beschwerdeführer dort nicht gewohnt hatte, und der Beschwerdeführer auch an der ersten nicht mehr gelebt hatte, obwohl er noch dort gemeldet war, als er dorthin polizeilich ausgeführt wurde. Auf Grund des nachfolgenden fünfjährigen Aufenthalts im Verborgenen insbesondere nach nunmehr erfolgter Ausstellung des Heimreisezertifikates bei bereits bekanntem Abschiebetermin konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel wie der Auferlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, der Anordnung der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden.
4. Die Anhaltung war auch verhältnismäßig:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313).
Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2018 und 08.06.2018 der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt und der Konsul stellte am 22.06.2018 für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat aus. Das Bundesamt beabsichtigte die Abschiebung des Beschwerdeführers am 18.07.2018. Mit der Durchführung der Abschiebung war sohin innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.
Dem trat der Beschwerdeführer auch mit der Widergabe seines Fluchtvorbringens in der Schubhaftbeschwerde nicht entgegen: Sein Vorbringen, seine Abschiebung dürfe nicht durchgeführt werden, weil ihm Asyl zu gewähren sei, verfing vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2018 und des Bescheides vom 07.06.2018 nicht.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft bestanden auch nicht auf Grund der Dauer der Schubhaft. Der Beschwerdeführer befand sich am 12.06.2018 bereits vier Monate und drei Wochen in Schubhaft.
Die Schubhaftdauer durfte gemäß § 80 Abs. 2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Z 1) und sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte, angeordnet wurde und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorlag (Z 2).Die Schubhaftdauer durfte gemäß Paragraph 80, Absatz 2, FPG, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird (Ziffer eins,) und sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hatte, angeordnet wurde und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorlag (Ziffer 2,).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 18.07.2018 und sohin vor Erreichen der Frist des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG anberaumt.Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 18.07.2018 und sohin vor Erreichen der Frist des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG anberaumt.
Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft damit begründete, dass das Bundesamt die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 6 AsylG 2005 im Asylverfahren nicht eingehalten habe, verkannte die Beschwerde, dass diese verkürzte Entscheidungspflicht idR in den Fällen galt, in denen eine Asylantragstellung bereits vor der Anordnung der Schubhaft - und nicht erst im Stande der Schubhaft - erfolgt war (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), AsylG 2005 § 22 Anm. 3). Auf Grund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und des infolge dessen bereits während des Asylverfahrens zulässigen und geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde die Schubhaft durch die verwaltungsbehördliche Entscheidung im Asylverfahren erst nach etwas mehr als fünf Monaten nicht verlängert. Eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung tat die Beschwerde dadurch nicht dar.Soweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft damit begründete, dass das Bundesamt die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 im Asylverfahren nicht eingehalten habe, verkannte die Beschwerde, dass diese verkürzte Entscheidungspflicht idR in den Fällen galt, in denen eine Asylantragstellung bereits vor der Anordnung der Schubhaft - und nicht erst im Stande der Schubhaft - erfolgt war (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), AsylG 2005 Paragraph 22, Anmerkung 3). Auf Grund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und des infolge dessen bereits während des Asylverfahrens zulässigen und geführten Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde die Schubhaft durch die verwaltungsbehördliche Entscheidung im Asylverfahren erst nach etwas mehr als fünf Monaten nicht verlängert. Eine Rechtswidrigkeit der Anhaltung tat die Beschwerde dadurch nicht dar.
5. Die Beschwerde war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, richtete.
Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch
Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen aus in der Begründung zu A.II. ausgeführten Gründen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen aus in der Begründung zu A.II. ausgeführten Gründen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen.
Zu A.IV. und A.V.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hatte oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung und Beschwerdezurückweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz war laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG galten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hatte gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz war laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag konnte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hatte daher dem Bund Aufwendungen in Höhe von €
426,20 zu ersetzen.
4. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch war kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch war kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Urteil des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Rs GNANDI gab.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Urteil des EuGH vom 19.06.2018, C-181/16, Rs GNANDI gab.
Schlagworte
Asylantragstellung, Entscheidungsfrist, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2184534.4.00Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018