Entscheidungsdatum
20.10.2018Norm
ASVG §410Spruch
,
I404 2004635-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MMag. Salih Sunar, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 26.07.2011 betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch MMag. Salih Sunar, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 26.07.2011 betreffend Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) verpflichte mit dem bekämpften Bescheid vom 26.07.2011 XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), den Betrag von € 47.281,84 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 25.11.2010 (richtig: 30.09.2008) bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Pizzeria mit Öffnungszeiten Montag bis Samstag von 11.00 bis 24:00 betrieben. Es sei unter anderem der Dienstnehmer XXXX (in der Folge: XXXX ) bei der Beschwerdeführerin als Pizzakoch beschäftigt gewesen. Bei der belangten Behörde sei der Dienstnehmer mit 30 Stunden pro Woche gemeldet und in der Lohnverrechnung mit Euro 977,71 brutto Monatslohn abgerechnet worden, darüber hinaus habe er Sonderzahlungen anteilsmäßig erhalten. Im Zuge der Prüfung hätten keinerlei Arbeitsaufzeichnungen für diesen Dienstnehmer vorgelegt werden können. Herr XXXX habe gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass seine Arbeitszeiten von 10:00 bis 14:00 Uhr und von 18:00 bis 23:00 Uhr an sechs Tagen pro Woche gewesen seien und er für diese Tätigkeit Euro 1.000 netto ausbezahlt bekommen habe. Arbeitsaufzeichnungen seien nicht geführt worden und er habe im Jahr drei Wochen Urlaub konsumiert. Aufgrund dieser Angaben hätten sich gravierende Unterschiede zu den vorgelegten Unterlagen der Lohnverrechnung ergeben. Aufgrund der Tatsache, dass im Beschäftigungszeitraum maximal eine Küchenhilfe mit fünfzehn Wochenstunden zusätzlich in der Küche beschäftigt gewesen sei, würden die Angaben des Dienstnehmers auch glaubwürdig erscheinen. 1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) verpflichte mit dem bekämpften Bescheid vom 26.07.2011 römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin), den Betrag von € 47.281,84 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 25.11.2010 (richtig: 30.09.2008) bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA) durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe eine Pizzeria mit Öffnungszeiten Montag bis Samstag von 11.00 bis 24:00 betrieben. Es sei unter anderem der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge: römisch 40 ) bei der Beschwerdeführerin als Pizzakoch beschäftigt gewesen. Bei der belangten Behörde sei der Dienstnehmer mit 30 Stunden pro Woche gemeldet und in der Lohnverrechnung mit Euro 977,71 brutto Monatslohn abgerechnet worden, darüber hinaus habe er Sonderzahlungen anteilsmäßig erhalten. Im Zuge der Prüfung hätten keinerlei Arbeitsaufzeichnungen für diesen Dienstnehmer vorgelegt werden können. Herr römisch 40 habe gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass seine Arbeitszeiten von 10:00 bis 14:00 Uhr und von 18:00 bis 23:00 Uhr an sechs Tagen pro Woche gewesen seien und er für diese Tätigkeit Euro 1.000 netto ausbezahlt bekommen habe. Arbeitsaufzeichnungen seien nicht geführt worden und er habe im Jahr drei Wochen Urlaub konsumiert. Aufgrund dieser Angaben hätten sich gravierende Unterschiede zu den vorgelegten Unterlagen der Lohnverrechnung ergeben. Aufgrund der Tatsache, dass im Beschäftigungszeitraum maximal eine Küchenhilfe mit fünfzehn Wochenstunden zusätzlich in der Küche beschäftigt gewesen sei, würden die Angaben des Dienstnehmers auch glaubwürdig erscheinen.
Darüber hinaus seien auch zu wenige Dienstnehmer im Service gemeldet worden, um immer zumindest einen Dienstnehmer im Service für die gesamte Öffnungszeit pro Woche beschäftigt zu haben. Auch hätten keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt werden können. Die Lohnverrechnung habe sich daher als materiell unrichtig dargestellt, weshalb die Sozialversicherungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ermittelt werden müssten. Hinsichtlich des Servicepersonals sei von den Öffnungszeiten ausgegangen worden und auch die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei mit insgesamt 208 Stunden pro Monat berücksichtigt worden. Die Differenz der gemeldeten Stunden zu den Öffnungszeiten sei ermittelt worden und anhand des Kollektivvertragslohn für Kellner im Gastgewerbe eine Bemessungsgrundlage festgestellt worden. Dieser Betrag sei pauschal auf die Dienstnehmer aufgeteilt und der Sozialversicherung unterworfen worden. Neben der Pizzeria habe die Beschwerdeführerin ein Taxi- und Mietwagengewerbe betrieben, bei welchem die Dienstnehmer mit 20 Stunden die Woche an fünf Tagen pro Woche bei der belangten Behörde angemeldet gewesen seien. Unter anderem sei der Dienstnehmer XXXX ( XXXX ) mit diesem Stundenausmaß für den Zeitraum 24.1.2005 bis 10.08.2007 gemeldet gewesen. Der abgerechnete Bruttomonatslohn habe Euro 633,02 betragen. Im Zuge einer Einvernahme als Zeuge sei von diesem jedoch im Wesentlichen ausgesagt worden, dass er seit 1.1.2005 montags bis freitags ca. 10 bis 12 Stunden täglich gearbeitet habe und am Umsatz mit 45 % (im Schnitt ca. Euro 1000 exklusive Trinkgeld) beteiligt gewesen sei. Die Lohnverrechnung würde somit massiv von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. Darüber hinaus seien bei Kontrollen der KIAB Personen aufgegriffen worden, die bei der belangten Behörde nicht angemeldet gewesen seien. Die Sozialversicherungsgrundlagen hätten daher im Schätzungswege gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ermittelt werden müssen. Im Zuge der Schätzung seien sämtliche Dienstnehmer, welche im Wesentlichen gleich abgerechnet worden seien, auf einen Nettolohn von Euro 1000 aufgestockt worden. Die auf diese Weise ermittelten Löhne würden fast genau den 45 % des Gesamtumsatzes des Taxi-und Mietwagengewerbes entsprechen. Darüber hinaus seien auch zu wenige Dienstnehmer im Service gemeldet worden, um immer zumindest einen Dienstnehmer im Service für die gesamte Öffnungszeit pro Woche beschäftigt zu haben. Auch hätten keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt werden können. Die Lohnverrechnung habe sich daher als materiell unrichtig dargestellt, weshalb die Sozialversicherungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ermittelt werden müssten. Hinsichtlich des Servicepersonals sei von den Öffnungszeiten ausgegangen worden und auch die Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei mit insgesamt 208 Stunden pro Monat berücksichtigt worden. Die Differenz der gemeldeten Stunden zu den Öffnungszeiten sei ermittelt worden und anhand des Kollektivvertragslohn für Kellner im Gastgewerbe eine Bemessungsgrundlage festgestellt worden. Dieser Betrag sei pauschal auf die Dienstnehmer aufgeteilt und der Sozialversicherung unterworfen worden. Neben der Pizzeria habe die Beschwerdeführerin ein Taxi- und Mietwagengewerbe betrieben, bei welchem die Dienstnehmer mit 20 Stunden die Woche an fünf Tagen pro Woche bei der belangten Behörde angemeldet gewesen seien. Unter anderem sei der Dienstnehmer römisch 40 ( römisch 40 ) mit diesem Stundenausmaß für den Zeitraum 24.1.2005 bis 10.08.2007 gemeldet gewesen. Der abgerechnete Bruttomonatslohn habe Euro 633,02 betragen. Im Zuge einer Einvernahme als Zeuge sei von diesem jedoch im Wesentlichen ausgesagt worden, dass er seit 1.1.2005 montags bis freitags ca. 10 bis 12 Stunden täglich gearbeitet habe und am Umsatz mit 45 % (im Schnitt ca. Euro 1000 exklusive Trinkgeld) beteiligt gewesen sei. Die Lohnverrechnung würde somit massiv von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. Darüber hinaus seien bei Kontrollen der KIAB Personen aufgegriffen worden, die bei der belangten Behörde nicht angemeldet gewesen seien. Die Sozialversicherungsgrundlagen hätten daher im Schätzungswege gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ermittelt werden müssen. Im Zuge der Schätzung seien sämtliche Dienstnehmer, welche im Wesentlichen gleich abgerechnet worden seien, auf einen Nettolohn von Euro 1000 aufgestockt worden. Die auf diese Weise ermittelten Löhne würden fast genau den 45 % des Gesamtumsatzes des Taxi-und Mietwagengewerbes entsprechen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Einspruch (in der Folge als Beschwerde behandelt). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass Beiträge der Jahre 2005 bis 2007 verjährt seien. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde ausschließlich von den Angaben der Mitarbeiter ausgehend ihre Feststellungen getroffen habe. Die Beschwerdeführerin sei in die Prüfung nicht eingebunden gewesen und ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Ergebnissen der Prüfungsstellung zu nehmen. Die Anmeldung des Mitarbeiters XXXX habe seinem tatsächlichen Verdienst und Arbeitszeit entsprochen. Es würden auch Stundenaufzeichnungen, welche vom diesem eigenhändig unterzeichnet worden seien, vorliegen und welchen zu entnehmen sei, dass diese Mitarbeiter sehr wohl freie Tage gehabt habe und in der Woche zwischen 25 bis 30 Stunden beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des bereits vergangenen langen Zeitraums nicht alle Aufzeichnungen finden können, weshalb Aufzeichnungen für die Jahre 2004 (April bis Juni) und 2005 (Juli bis November) vorgelegt werden würden. Darüber hinaus würden auch die Öffnungszeiten nicht der Wahrheit entsprechen, sondern gebe es zahlreiche Kassabelege, welchen entnommen werden können, dass die Kassa zwischen 21.00 bzw. 21:30 Uhr und 22:30 Uhr abgerechnet und geschlossen worden sei. Es sei denkunmöglich, dass ein Pizzakoch nachdem die Kasse abgerechnet werde, im Betrieb bleibe und arbeite. Bei der Pizzeria der Beschwerdeführerin würde sich um einen Familienbetrieb handeln. Wenn erheblicher Bedarf bestehen würde, habe die Beschwerdeführerin ihre Söhne angerufen, welche für bestimmte Zeiträume Aushilfstätigkeiten bzw. Kellertätigkeiten ausgeübt hätten. Die belangte Behörde habe die Stunden der Beschwerdeführerin mit 208 pro Monat berücksichtigt. Dies würde lediglich 8,6 Stunden pro Tag bedeuten, jedoch würden Gastronomen täglich 12 Stunden und mehr in Betrieb stehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb aufgegeben, weil der Pizzeriabetrieb nicht ausgelastet gewesen sei und sie unter psychischen Störungen gelitten habe. Die Beschwerdeführerin habe trotz festgelegter Öffnungszeiten den Betrieb sehr oft später als vorgesehen geöffnet und früher als vorgesehen gesperrt. Es sei daher nicht denkunmöglich, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrieb mit den Arbeitskräften und mit den von ihr angegebenen Stunden, welche bei der belangten Behörde angemeldet gewesen seien, geführt habe. Da der Prüfzeitraum lange zurückliege, habe die Beschwerdeführerin nicht alle Unterlagen sofort beigebracht. Insbesondere sei hervorzuheben, dass mindestens zwei Fahrzeuge nicht für den regulären Taxiverkehr, sondern für den Werksverkehr und zwar für bestimmte tägliche Fahrzeiten eingesetzt worden seien, weshalb nicht so viele wie vom Prüfer angenommenen Arbeitsstunden angefallen seien. Der Werksverkehr sei ausschließlich von Herrn XXXX erledigt worden. Die Stunden, die er als geringfügig Beschäftigter absolviert habe, habe den Werksverkehr zur Gänze abgedeckt. Herr XXXX habe im Zuge der Prüfung angegeben, dass er Euro 1.000 netto verdient hätte. Dies sei schlichtweg unrichtig, zumal er die von ihm erwirtschafteten Umsätze selbst aufgeschrieben und unterschrieben habe. Herr XXXX habe diese Angaben mit Schädigungsabsicht getätigt. Der Kollektivvertrag für das Taxigewerbe sei mit 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Im prüfungsrelevanten Zeitraum habe für das Taxigewerbe somit kein Kollektivvertrag existiert. Zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin sei vereinbart gewesen, dass er 45 % des Umsatzes als Entlohnung erhalte, was auch während der gesamten Beschäftigungszeit praktiziert worden sei. Das gleiche gelte für Herrn XXXX ( XXXX ). Herr XXXX habe vor dem Amt der XXXX Landesregierung am 23.3.2006 angegeben, dass er fünf Tage in der Woche gearbeitet und monatlich netto Euro 500 verdient habe. Er habe auch angegeben, dass auch Herr XXXX so wie er gearbeitet habe. Die Angaben des Herrn XXXX würden somit den Angaben vor dem Finanzamt widersprechen. Herr XXXX habe über Jahre den täglichen Umsatz auf einem Umsatzformular festgehalten und unterschrieben. Mit diesem Schriftsatz werden alle angeführten Umsatzbögen vorgelegt. Mit diesen Umsätzen komme er mit den vereinbarten 45 % niemals auf einen Nettomonatsverdienst von Euro 1000. Da die Beschwerdeführerin seit 2006 psychisch erkrankt sei, habe sie der Aufforderung des IEF, zu den Forderungen des Herrn XXXX Stellung zu nehmen, nicht entsprochen bzw. die zur Kontrolle übermittelte Forderungsaufstellung ohne Prüfung unterzeichnet. Dies sei jedoch auf ihre psychische Verstimmung zurückzuführen und könne daher nicht daraus geschlossen werden, dass die Forderung des Herrn XXXX richtig gewesen sei.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Einspruch (in der Folge als Beschwerde behandelt). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass Beiträge der Jahre 2005 bis 2007 verjährt seien. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde ausschließlich von den Angaben der Mitarbeiter ausgehend ihre Feststellungen getroffen habe. Die Beschwerdeführerin sei in die Prüfung nicht eingebunden gewesen und ihr sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Ergebnissen der Prüfungsstellung zu nehmen. Die Anmeldung des Mitarbeiters römisch 40 habe seinem tatsächlichen Verdienst und Arbeitszeit entsprochen. Es würden auch Stundenaufzeichnungen, welche vom diesem eigenhändig unterzeichnet worden seien, vorliegen und welchen zu entnehmen sei, dass diese Mitarbeiter sehr wohl freie Tage gehabt habe und in der Woche zwischen 25 bis 30 Stunden beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des bereits vergangenen langen Zeitraums nicht alle Aufzeichnungen finden können, weshalb Aufzeichnungen für die Jahre 2004 (April bis Juni) und 2005 (Juli bis November) vorgelegt werden würden. Darüber hinaus würden auch die Öffnungszeiten nicht der Wahrheit entsprechen, sondern gebe es zahlreiche Kassabelege, welchen entnommen werden können, dass die Kassa zwischen 21.00 bzw. 21:30 Uhr und 22:30 Uhr abgerechnet und geschlossen worden sei. Es sei denkunmöglich, dass ein Pizzakoch nachdem die Kasse abgerechnet werde, im Betrieb bleibe und arbeite. Bei der Pizzeria der Beschwerdeführerin würde sich um einen Familienbetrieb handeln. Wenn erheblicher Bedarf bestehen würde, habe die Beschwerdeführerin ihre Söhne angerufen, welche für bestimmte Zeiträume Aushilfstätigkeiten bzw. Kellertätigkeiten ausgeübt hätten. Die belangte Behörde habe die Stunden der Beschwerdeführerin mit 208 pro Monat berücksichtigt. Dies würde lediglich 8,6 Stunden pro Tag bedeuten, jedoch würden Gastronomen täglich 12 Stunden und mehr in Betrieb stehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Betrieb aufgegeben, weil der Pizzeriabetrieb nicht ausgelastet gewesen sei und sie unter psychischen Störungen gelitten habe. Die Beschwerdeführerin habe trotz festgelegter Öffnungszeiten den Betrieb sehr oft später als vorgesehen geöffnet und früher als vorgesehen gesperrt. Es sei daher nicht denkunmöglich, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrieb mit den Arbeitskräften und mit den von ihr angegebenen Stunden, welche bei der belangten Behörde angemeldet gewesen seien, geführt habe. Da der Prüfzeitraum lange zurückliege, habe die Beschwerdeführerin nicht alle Unterlagen sofort beigebracht. Insbesondere sei hervorzuheben, dass mindestens zwei Fahrzeuge nicht für den regulären Taxiverkehr, sondern für den Werksverkehr und zwar für bestimmte tägliche Fahrzeiten eingesetzt worden seien, weshalb nicht so viele wie vom Prüfer angenommenen Arbeitsstunden angefallen seien. Der Werksverkehr sei ausschließlich von Herrn römisch 40 erledigt worden. Die Stunden, die er als geringfügig Beschäftigter absolviert habe, habe den Werksverkehr zur Gänze abgedeckt. Herr römisch 40 habe im Zuge der Prüfung angegeben, dass er Euro 1.000 netto verdient hätte. Dies sei schlichtweg unrichtig, zumal er die von ihm erwirtschafteten Umsätze selbst aufgeschrieben und unterschrieben habe. Herr römisch 40 habe diese Angaben mit Schädigungsabsicht getätigt. Der Kollektivvertrag für das Taxigewerbe sei mit 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Im prüfungsrelevanten Zeitraum habe für das Taxigewerbe somit kein Kollektivvertrag existiert. Zwischen Herrn römisch 40 und der Beschwerdeführerin sei vereinbart gewesen, dass er 45 % des Umsatzes als Entlohnung erhalte, was auch während der gesamten Beschäftigungszeit praktiziert worden sei. Das gleiche gelte für Herrn römisch 40 ( römisch 40 ). Herr römisch 40 habe vor dem Amt der römisch 40 Landesregierung am 23.3.2006 angegeben, dass er fünf Tage in der Woche gearbeitet und monatlich netto Euro 500 verdient habe. Er habe auch angegeben, dass auch Herr römisch 40 so wie er gearbeitet habe. Die Angaben des Herrn römisch 40 würden somit den Angaben vor dem Finanzamt widersprechen. Herr römisch 40 habe über Jahre den täglichen Umsatz auf einem Umsatzformular festgehalten und unterschrieben. Mit diesem Schriftsatz werden alle angeführten Umsatzbögen vorgelegt. Mit diesen Umsätzen komme er mit den vereinbarten 45 % niemals auf einen Nettomonatsverdienst von Euro 1000. Da die Beschwerdeführerin seit 2006 psychisch erkrankt sei, habe sie der Aufforderung des IEF, zu den Forderungen des Herrn römisch 40 Stellung zu nehmen, nicht entsprochen bzw. die zur Kontrolle übermittelte Forderungsaufstellung ohne Prüfung unterzeichnet. Dies sei jedoch auf ihre psychische Verstimmung zurückzuführen und könne daher nicht daraus geschlossen werden, dass die Forderung des Herrn römisch 40 richtig gewesen sei.
3. Mit Schreiben vom 15.02.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann von XXXX vor und führte zusammengefasst aus, dass die Beiträge insbesondere deshalb nicht verjährt seien, da von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei und Prüfungsbeginn am 30.9.2008 gewesen sei. Aus dem Ersuchen um Ergänzung vom 24.11.2008 und der entsprechenden Beantwortung durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater XXXX vom 7.1.2009 sei ersichtlich, dass keine Arbeitsaufzeichnungen existieren würden. Dabei sei weiters bekannt gegeben worden, dass auch keine Fahrtenbücher existieren und dass die Öffnungszeiten der Pizzeria von 11:00 bis 23:00 Uhr gewesen seien. Die Beschwerdeführerin würde auf zahlreiche Kassabelege verweisen, diese seien jedoch nicht vorgelegt worden. Selbst mit dem nunmehr behaupteten Kassaschluss zwischen 21:00 bzw. 21:30 Uhr und 22:30 Uhr seien die Angaben von Herrn XXXX vereinbar und nachvollziehbar. Die Angaben von Herrn XXXX würden auch nicht im Widerspruch zu den Angaben vor dem Amt der XXXX Landesregierung (richtig Landeshauptmann von XXXX ) am 23.3.2006 stehen. Im Jahr 2008 habe er angegeben als Lohn 45 % des Umsatzes vereinbart zu haben und montags bis freitags von ca. 4:00 oder 5:00 Uhr bis ca. 16:00 oder 17:00 Uhr gearbeitet zu haben. Dabei habe er monatlich durchschnittlich Euro 1.000 behalten. Auch bei der Einvernahme vom 23.3.2006 habe er angegeben, dass er im Monat ca. Euro 1000 verdiene. Weiters habe er angegeben ca. 20 bis 25 Stunden in der Woche zu fahren und zusammen mit den Ruhepausen eine 40 bis 45 Stundenwoche zu haben. Der von ihm verrichtete Tagesdienst würde von 4:00 Uhr in der Früh bis ca. 16:00 Uhr dauern.3. Mit Schreiben vom 15.02.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landeshauptmann von römisch 40 vor und führte zusammengefasst aus, dass die Beiträge insbesondere deshalb nicht verjährt seien, da von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei und Prüfungsbeginn am 30.9.2008 gewesen sei. Aus dem Ersuchen um Ergänzung vom 24.11.2008 und der entsprechenden Beantwortung durch den Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater römisch 40 vom 7.1.2009 sei ersichtlich, dass keine Arbeitsaufzeichnungen existieren würden. Dabei sei weiters bekannt gegeben worden, dass auch keine Fahrtenbücher existieren und dass die Öffnungszeiten der Pizzeria von 11:00 bis 23:00 Uhr gewesen seien. Die Beschwerdeführerin würde auf zahlreiche Kassabelege verweisen, diese seien jedoch nicht vorgelegt worden. Selbst mit dem nunmehr behaupteten Kassaschluss zwischen 21:00 bzw. 21:30 Uhr und 22:30 Uhr seien die Angaben von Herrn römisch 40 vereinbar und nachvollziehbar. Die Angaben von Herrn römisch 40 würden auch nicht im Widerspruch zu den Angaben vor dem Amt der römisch 40 Landesregierung (richtig Landeshauptmann von römisch 40 ) am 23.3.2006 stehen. Im Jahr 2008 habe er angegeben als Lohn 45 % des Umsatzes vereinbart zu haben und montags bis freitags von ca. 4:00 oder 5:00 Uhr bis ca. 16:00 oder 17:00 Uhr gearbeitet zu haben. Dabei habe er monatlich durchschnittlich Euro 1.000 behalten. Auch bei der Einvernahme vom 23.3.2006 habe er angegeben, dass er im Monat ca. Euro 1000 verdiene. Weiters habe er angegeben ca. 20 bis 25 Stunden in der Woche zu fahren und zusammen mit den Ruhepausen eine 40 bis 45 Stundenwoche zu haben. Der von ihm verrichtete Tagesdienst würde von 4:00 Uhr in der Früh bis ca. 16:00 Uhr dauern.
4. Mit Schreiben vom 6.4.2012 führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass den Arbeitsaufzeichnungen des Herrn XXXX entnommen werden könne, dass er täglich nur 5 Stunden gearbeitet habe. Diese Arbeitsaufzeichnungen seien von ihm selbst ausgefüllt und unterzeichnet worden. Weiters würden alle Aufzeichnungen des Herrn XXXX vorgelegt werden, aus welchen hervorgehe, dass dieser deutlich weniger Stunden geleistet habe als von ihm angegeben. Es werde entschieden zurückgewiesen, dass Herr XXXX 40 bis 45 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Es könne nicht sein, dass dieser 20 Stunden gefahren und 20 Stunden Ruhepausen gehabt habe. Allein aufgrund dieser Angabe verliere dessen Aussage an Glaubwürdigkeit.4. Mit Schreiben vom 6.4.2012 führte die Beschwerdeführerin weiter aus, dass den Arbeitsaufzeichnungen des Herrn römisch 40 entnommen werden könne, dass er täglich nur 5 Stunden gearbeitet habe. Diese Arbeitsaufzeichnungen seien von ihm selbst ausgefüllt und unterzeichnet worden. Weiters würden alle Aufzeichnungen des Herrn römisch 40 vorgelegt werden, aus welchen hervorgehe, dass dieser deutlich weniger Stunden geleistet habe als von ihm angegeben. Es werde entschieden zurückgewiesen, dass Herr römisch 40 40 bis 45 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Es könne nicht sein, dass dieser 20 Stunden gefahren und 20 Stunden Ruhepausen gehabt habe. Allein aufgrund dieser Angabe verliere dessen Aussage an Glaubwürdigkeit.
5. Mit Schreiben vom 28.11.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Unterlagen betreffend Herrn XXXX aufgrund der festgestellten Öffnungszeiten für einen Pizzakoch nicht glaubwürdig seien und eindeutig den Aussagen des Dienstnehmers selbst widersprechen würden. Für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in der Pizzeria seien unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten 8 Stunden pro Tag veranschlagt worden. Eine Mehrarbeit in der Pizzeria sei aufgrund der Tatsache, dass sie zugleich auch ein Taxi-und Mietwagenunternehmen zu führen habe, sehr unwahrscheinlich. Einzelne Kassabelege, welche noch nicht vorgelegt worden seien, könnten zwar möglicherweise den Zeitpunkt des Kassasturzes beweisen, jedoch nicht, dass der Dienstnehmer XXXX als Pizzakoch auch nach Abrechnung der Kasse keine etwaigen Nacharbeiten wie Putzen und Reinigen der Küche, Vorbereiten der Zutaten für den nächsten Tag, etc. verrichtet habe. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Herrn XXXX wurde darauf hingewiesen, dass dieser möglicherweise netto mit brutto verwechselt habe. Zudem betrage der monatliche der Sozialversicherungspflicht unterliegende Entgeltbezug in Summe auch ca. Euro 1000 sodass auch bezüglich des Trinkgeldes eine Verwechslung vorliegen könne. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn XXXX , Herr XXXX angegeben habe, dass XXXX keinesfalls umsatzbeteiligt gewesen sei. Nunmehr werde vorgebracht, dass sowohl Herr XXXX als auch XXXX 45 % des Umsatzes als Entlohnung erhalten hätten.5. Mit Schreiben vom 28.11.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten Unterlagen betreffend Herrn römisch 40 aufgrund der festgestellten Öffnungszeiten für einen Pizzakoch nicht glaubwürdig seien und eindeutig den Aussagen des Dienstnehmers selbst widersprechen würden. Für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in der Pizzeria seien unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten 8 Stunden pro Tag veranschlagt worden. Eine Mehrarbeit in der Pizzeria sei aufgrund der Tatsache, dass sie zugleich auch ein Taxi-und Mietwagenunternehmen zu führen habe, sehr unwahrscheinlich. Einzelne Kassabelege, welche noch nicht vorgelegt worden seien, könnten zwar möglicherweise den Zeitpunkt des Kassasturzes beweisen, jedoch nicht, dass der Dienstnehmer römisch 40 als Pizzakoch auch nach Abrechnung der Kasse keine etwaigen Nacharbeiten wie Putzen und Reinigen der Küche, Vorbereiten der Zutaten für den nächsten Tag, etc. verrichtet habe. Hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Herrn römisch 40 wurde darauf hingewiesen, dass dieser möglicherweise netto mit brutto verwechselt habe. Zudem betrage der monatliche der Sozialversicherungspflicht unterliegende Entgeltbezug in Summe auch ca. Euro 1000 sodass auch bezüglich des Trinkgeldes eine Verwechslung vorliegen könne. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass im Zuge der Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn römisch 40 , Herr römisch 40 angegeben habe, dass römisch 40 keinesfalls umsatzbeteiligt gewesen sei. Nunmehr werde vorgebracht, dass sowohl Herr römisch 40 als auch römisch 40 45 % des Umsatzes als Entlohnung erhalten hätten.
6. Am 26.09.2018 und am 22.10.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der zuständige Prüfer, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, der selbst Dienstnehmer im Mietwagen- und Taxibetrieb der Beschwerdeführerin war, einvernommen. Das mündliche Erkenntnis wurde am 22.10.2018 verkündet.
7. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 wurde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung von der Beschwerdeführerin beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Pizzeria und ein Taxigewerbe.
1.2. Am 30.09.2008 fand bei der Beschwerdeführerin eine GPLA-Prüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass für die Pizzeria keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Außerdem haben die gemeldeten Arbeitszeiten der Dienstnehmer in der Pizzeria nicht mit den Öffnungszeiten der Pizzeria übereingestimmt und widerspricht auch die Aussage des Herrn XXXX , er habe von 10.00 bis 14:00 und von 18:00 bis 23:00, dies an 6 Tagen die Woche, als Pizzakoch für die Beschwerdeführerin gearbeitet, der Anmeldung dieses Dienstnehmers bei der belangten Behörde. Hinsichtlich des Taxigewerbes konnten weder Arbeitszeitaufzeichnungen noch ein Fahrtenbuch vorgelegt werden. Der Taxifahrer XXXX hat vor der belangten Behörde am 12.09.2008 angegeben, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 50 und 55 Stunden gehabt und dafür 45% des Umsatzes erhalten hat. Diese Angaben sind nicht mit den gemeldeten Stunden des Taxifahrers vereinbar.1.2. Am 30.09.2008 fand bei der Beschwerdeführerin eine GPLA-Prüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass für die Pizzeria keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Außerdem haben die gemeldeten Arbeitszeiten der Dienstnehmer in der Pizzeria nicht mit den Öffnungszeiten der Pizzeria übereingestimmt und widerspricht auch die Aussage des Herrn römisch 40 , er habe von 10.00 bis 14:00 und von 18:00 bis 23:00, dies an 6 Tagen die Woche, als Pizzakoch für die Beschwerdeführerin gearbeitet, der Anmeldung dieses Dienstnehmers bei der belangten Behörde. Hinsichtlich des Taxigewerbes konnten weder Arbeitszeitaufzeichnungen noch ein Fahrtenbuch vorgelegt werden. Der Taxifahrer römisch 40 hat vor der belangten Behörde am 12.09.2008 angegeben, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 50 und 55 Stunden gehabt und dafür 45% des Umsatzes erhalten hat. Diese Angaben sind nicht mit den gemeldeten Stunden des Taxifahrers vereinbar.
1.3. Die Behörde hat die Beitragsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt. Sie ging dabei von folgenden Sachverhaltsannahmen aus:
Die Pizzeria war von Montag bis Samstag jeweils für 13 Stunden geöffnet.
Der Pizzakoch war von 10.00 bis 14:00 und von 18:00 bis 23:00, dies an 6 Tagen die Woche tätig. Da dies mit den für den Koch gemeldeten Stunden nicht übereinstimmte, wurden die fehlenden Stunden für die beiden Köche XXXX (Zeitraum 01.01.2005 – 15.06.2006) und XXXX (Zeitraum 03.07.2006 bis 31.08.2006 und 03.01.2007 – 31.08.2007) nach dem Kollektivvertrag zuzüglich der dadurch angefallenen Überstunden (61 pro Monat) nachverrechnet. Während der Öffnungszeiten muss zumindest eine Servicekraft anwesend sein, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb 208 Stunden pro Monat mitgearbeitet hat.Der Pizzakoch war von 10.00 bis 14:00 und von 18:00 bis 23:00, dies an 6 Tagen die Woche tätig. Da dies mit den für den Koch gemeldeten Stunden nicht übereinstimmte, wurden die fehlenden Stunden für die beiden Köche römisch 40 (Zeitraum 01.01.2005 – 15.06.2006) und römisch 40 (Zeitraum 03.07.2006 bis 31.08.2006 und 03.01.2007 – 31.08.2007) nach dem Kollektivvertrag zuzüglich der dadurch angefallenen Überstunden (61 pro Monat) nachverrechnet. Während der Öffnungszeiten muss zumindest eine Servicekraft anwesend sein, wobei davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb 208 Stunden pro Monat mitgearbeitet hat.
Zumindest von 11:00 bis 14:00 waren jedenfalls 2 Personen im Service erforderlich, dies wurde jedoch (zu Gunsten der Beschwerdeführerin) bei der Nachverrechnung nicht berücksichtigt.
Außerdem wurde für jene Zeiten, für welche kein Servicepersonal bei der belangten Behörde gemeldet war, davon ausgegangen, dass die Küchenhilfen im Service ausgeholfen haben, zumal es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen kleinen Betreib gehandelt hat und es durchaus wahrscheinlich ist, dass die einzelnen Bereiche (Küche, Service) nicht strikt voneinander abgegrenzt wurden.
Da die für das Servicepersonal gemeldeten Stunden - selbst unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass während der Öffnungszeiten von 13 Stunden täglich zumindest eine Servicekraft oder die Beschwerdeführerin selbst anwesend ist, wurden die fehlenden Stunden nach dem Kollektivvertrag für Kellner im Gastgewerbe nachverrechnet und auf die gemeldeten Dienstnehmer aufgeteilt. Dies betrifft die KellnerInnen XXXX . Da die für das Servicepersonal gemeldeten Stunden - selbst unter Berücksichtigung der Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichten, um zu gewährleisten, dass während der Öffnungszeiten von 13 Stunden täglich zumindest eine Servicekraft oder die Beschwerdeführerin selbst anwesend ist, wurden die fehlenden Stunden nach dem Kollektivvertrag für Kellner im Gastgewerbe nachverrechnet und auf die gemeldeten Dienstnehmer aufgeteilt. Dies betrifft die KellnerInnen römisch 40 .
Bei den beiden Küchenhilfen XXXX und XXXX ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass diese in jenen Zeiten, in denen kein Servicepersonal gemeldet war, im Service ausgeholfen haben und wurden diese Fehlzeiten entsprechend dem Kollektivvertrag nachverrechnet.Bei den beiden Küchenhilfen römisch 40 und römisch 40 ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass diese in jenen Zeiten, in denen kein Servicepersonal gemeldet war, im Service ausgeholfen haben und wurden diese Fehlzeiten entsprechend dem Kollektivvertrag nachverrechnet.
1.4. Betreffend das Taxi,- und Mietwagengewerbe basiert die Schätzung auf den Angaben des Dienstnehmers XXXX vor der belangten Behörde, wonach er 45% des Umsatzes einbehaltet zuzüglich Trinkgeld und daher ein monatliches Nettogehalt von € 1000 erhält. Dies stimmt auch mit der Anmeldung des Dienstnehmers beim IEF überein, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.1.4. Betreffend das Taxi,- und Mietwagengewerbe basiert die Schätzung auf den Angaben des Dienstnehmers römisch 40 vor der belangten Behörde, wonach er 45% des Umsatzes einbehaltet zuzüglich Trinkgeld und daher ein monatliches Nettogehalt von € 1000 erhält. Dies stimmt auch mit der Anmeldung des Dienstnehmers beim IEF überein, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.
1.5. Die belangte Behörde hat daher für alle bei der Beschwerdeführerin angestellten Taxifahrer, dies betrifft die Dienstnehmer XXXX , zumal diese fast identisch mit etwa € 600 -640 bei der belangten Behörde gemeldet waren, ein Nettogehalt von € 1000 (Brutto € 1280) zusätzlich Trinkgeldpauschale von € 50 pro angemeldeten Taxifahrer angesetzt und die Differenz zu dem gemeldeten Entgelt nachverrechnet. Die auf diese Weise neu ermittelten Beitragsgrundlagen (Löhne) sämtlicher nachverrechneter Dienstnehmer entspricht darüber hinaus auch etwa 45% des Gesamtumsatzes des Taxi- und Mietwagengewerbes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.1.5. Die belangte Behörde hat daher für alle bei der Beschwerdeführerin angestellten Taxifahrer, dies betrifft die Dienstnehmer römisch 40 , zumal diese fast identisch mit etwa € 600 -640 bei der belangten Behörde gemeldet waren, ein Nettogehalt von € 1000 (Brutto € 1280) zusätzlich Trinkgeldpauschale von € 50 pro angemeldeten Taxifahrer angesetzt und die Differenz zu dem gemeldeten Entgelt nachverrechnet. Die auf diese Weise neu ermittelten Beitragsgrundlagen (Löhne) sämtlicher nachverrechneter Dienstnehmer entspricht darüber hinaus auch etwa 45% des Gesamtumsatzes des Taxi- und Mietwagengewerbes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
1.6. Der insgesamt nachverrechnete Betrag für die Pizzeria und das Taxi- und Mietwagengewerbe beläuft sich auf € 47.281,84 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Pizzeria und ein Taxi- und Mietwagengewerbe betrieb, wurde dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen.
2.2. Die Feststellung, dass im Zuge der GPLA Prüfung die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen und auch kein Fahrtenbuch vorlegt hat, basiert ebenfalls auf dem Akt der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 24. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin von dem GPLA Prüfer vom Finanzamt XXXX aufgefordert, die Arbeits- und Urlaubsaufzeichnungen für sämtliche Dienstnehmer des Taxi- und Gastgewerbebetriebes vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.01.2009 teilte der Steuerberater der Beschwerdeführerin dem Finanzamt XXXX mit, dass keine Arbeitszeitaufzeichnungen und keine Fahrtenbücher existieren. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.2.2. Die Feststellung, dass im Zuge der GPLA Prüfung die Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitszeitaufzeichnungen und auch kein Fahrtenbuch vorlegt hat, basiert ebenfalls auf dem Akt der belangten Behörde. Mit Schreiben vom 24. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin von dem GPLA Prüfer vom Finanzamt römisch 40 aufgefordert, die Arbeits- und Urlaubsaufzeichnungen für sämtliche Dienstnehmer des Taxi- und Gastgewerbebetriebes vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.01.2009 teilte der Steuerberater der Beschwerdeführerin dem Finanzamt römisch 40 mit, dass keine Arbeitszeitaufzeichnungen und keine Fahrtenbücher existieren. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.3. Die Schätzung betreffend den Gastgewerbebetrieb wurde anhand der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich der Öffnungszeiten der Pizzeria und den Angaben des als Koch für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2005 – 15.06.2006 angestellten XXXX getroffen. Der Prüfer hat in der Verhandlung angegeben, dass seine Schätzung anhand der vom Dienstgeber mitgeteilten Öffnungszeiten (11:00 bis 24:00) berechnet wurde, wobei er aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr angeben konnte, woher er genau die Öffnungszeiten hatte. Der Mann der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass die Öffnungszeiten in den Speisekarten abgebildet waren, vermutlich wurden sie daher dieser entnommen. Die Behörde ging daher von einer täglichen Öffnungszeit der Pizzeria von 13 Stunden aus. 2.3. Die Schätzung betreffend den Gastgewerbebetrieb wurde anhand der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich der Öffnungszeiten der Pizzeria und den Angaben des als Koch für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2005 – 15.06.2006 angestellten römisch 40 getroffen. Der Prüfer hat in der Verhandlung angegeben, dass seine Schätzung anhand der vom Dienstgeber mitgeteilten Öffnungszeiten (11:00 bis 24:00) berechnet wurde, wobei er aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr angeben konnte, woher er genau die Öffnungszeiten hatte. Der Mann der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass die Öffnungszeiten in den Speisekarten abgebildet waren, vermutlich wurden sie daher dieser entnommen. Die Behörde ging daher von einer täglichen Öffnungszeit der Pizzeria von 13 Stunden aus.
Zwar hat der Steuerberater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.01.2009 angegeben, dass die Öffnungszeiten der Pizzeria von 11.00 bis 23.00 (was nur 12 Stunden entsprechen würde) gewesen seien, dies kann jedoch nicht den Tatsachen entsprechen, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch der als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung übereinstimmend angegeben haben, dass die Pizzeria bereits um 09:00 geöffnet wurde.
Wenn daher die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Pizzeria 13 Stunden pro Tag geöffnet hatte, so ist dies jedenfalls plausibel und stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, da es für die Berechnung keinen Unterschied macht, ob die Pizzeria von 09:00 bis 22:00 oder 11:00 bis 24:00 tatsächlich geöffnet war. Vermutlich war die Pizzeria – wie den Angaben des Steuerberaters zu entnehmen ist – zumindest bis 23:00 Uhr und damit sogar 14 Stunden geöffnet, da ja auch der Koch angegeben hat, bis 23:00 gearbeitet zu haben und auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, das Lokal gegen 22:30 bis 23:00 zugesperrt zu haben.
Dass die Pizzeria durchgehend geöffnet war, wurde weder in der Beschwerde noch den nachfolgenden Schriftsätzen bestritten.
Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gegen 14.00/14:30 das Lokal zugesperrt und dann wieder um 18.00/18:30 geöffnet habe. Auf Nachfrage, welche Öffnungszeiten auf der Türe des Lokals angeschrieben waren, konnte die Beschwerdeführerin dies nicht beantworten. Auch der als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , hat in der Verhandlung am 22.10.2018 auf Nachfrage des Rechtsvertreters angegeben, dass die Pizzeria nachmittags geschlossen gewesen sei. Diesen Angaben wird nicht geglaubt, zumal nicht plausibel erscheint, warum dies nicht bereits viel früher im Verfahren angegeben worden wäre. Beweise für dieses Vorbringen konnten keine erbracht werden. Dass selbst unter der Annahme, dass dieses Vorbringen wahr wäre, keine andere Berechnung vorzunehmen wäre, wird unten jedoch noch ausgeführt.Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie gegen 14.00/14:30 das Lokal zugesperrt und dann wieder um 18.00/18:30 geöffnet habe. Auf Nachfrage, welche Öffnungszeiten auf der Türe des Lokals angeschrieben waren, konnte die Beschwerdeführerin dies nicht beantworten. Auch der als Zeuge befragte Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , hat in der Verhandlung am 22.10.2018 auf Nachfrage des Rechtsvertreters angegeben, dass die Pizzeria nachmittags geschlossen gewesen sei. Diesen Angaben wird nicht geglaubt, zumal nicht plausibel erscheint, warum dies nicht bereits viel früher im Verfahren angegeben worden wäre. Beweise für dieses Vorbringen konnten keine erbracht werden. Dass selbst unter der Annahme, dass dieses Vorbringen wahr wäre, keine andere Berechnung vorzunehmen wäre, wird unten jedoch noch ausgeführt.
In der mündlichen Verhandlung wurde auch erstmals angegeben, dass die Pizzeria samstags nur abends geöffnet war. Auch bei diesem Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht schon früher vorgebracht wurde. Außerdem widerspricht dieses Vorbringen den Angaben des Kochs XXXX , dass er an 6 Tagen die gleichen Arbeitszeiten vormittags und abends gehabt habe.In der mündlichen Verhandlung wurde auch erstmals angegeben, dass die Pizzeria samstags nur abends geöffnet war. Auch bei diesem Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, warum dies nicht schon früher vorgebracht wurde. Außerdem widerspricht dieses Vorbringen den Angaben des Kochs römisch 40 , dass er an 6 Tagen die gleichen Arbeitszeiten vormittags und abends gehabt habe.
Wenn daher die belangte Behörde von täglichen Öffnungszeiten der Pizzeria von 13 Stunden ausgeht, ist dies jedenfalls mit den vorliegenden Beweisergebnissen in Einklang zu bringen und nicht zu beanstanden.
Dass zur Stoßzeit mindestens zwei Mitarbeiter im Service tätig waren, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dass neben ihr ab 10:00 oder 11:00 noch eine Kellnerin gekommen sei und bis 14:00 gearbeitet habe. Dass dies bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich aus der Aufstellung des Prüfers und wurde auf Nachfrage der erkennenden Richterin ausdrücklich bestätigt.
Herr XXXX hat in seiner Stellungnahme vom 22.08.2009 angegeben, dass seine Arbeitszeiten von 10.00 bis 14:00 und von 18:00 bis 23:00, dies an 6 Tagen die Woche gewesen seien. Da nur ein Koch bei der belangten Behörde gemeldet war, erscheinen diese Angaben auch plausibel.Herr römisch 40 hat in seiner Stellungnahme vom 22.08.2009 angegeben, dass seine Arbeitszeiten von 10.00 bis 14:00 und von 18:00 bis 23:00, dies an 6 Tagen die Woche gewesen seien. Da nur ein Koch bei der belangten Behörde gemeldet war, erscheinen diese Angaben auch plausibel.
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Angaben des Kochs XXXX nicht korrekt seien und legte Stundenaufzeichnungen für die Jahre 2004 (April bis Juni) und 2005 (Juli bis November) vor. Zu diesen Aufzeichnungen ist anzuführen, dass das Jahr 2004 nicht verfahrensgegenständlich ist und bei den Aufzeichnungen von Juli bis November 2005 auffällt, dass bereits die Unterschrift für Dezember 2005 sich auf dieser Aufstellung befindet, ohne dass Zeiten angeführt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die Unterschrift auf diesen Aufzeichnungen vom Koch stammt, die Stunden jedoch von ihr ausgefüllt wurden. Diese Aufzeichnungen sind daher nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachzuweisen. Außerdem sind diese vorgelegten Aufzeichnungen nicht plausibel, da Herr XXXX der einzige Koch war und es nicht möglich wäre, mit wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 13,39 und 23,78 eine Pizzeria zu betreiben, die montags bis samstags geöffnet ist und mittags und abends warme Küche anbietet.Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Angaben des Kochs römisch 40 nicht korrekt seien und legte Stundenaufzeichnungen für die Jahre 2004 (April bis Juni) und 2005 (Juli bis November) vor. Zu diesen Aufzeichnungen ist anzuführen, dass das Jahr 2004 nicht verfahrensgegenständlich ist und bei den Aufzeichnungen von Juli bis November 2005 auffällt, dass bereits die Unterschrift für Dezember 2005 sich auf dieser Aufstellung befindet, ohne dass Zeiten angeführt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die Unterschrift auf diesen Aufzeichnungen vom Koch stammt, die Stunden jedoch von ihr ausgefüllt wurden. Diese Aufzeichnungen sind daher nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nachzuweisen. Außerdem sind diese vorgelegten Aufzeichnungen nicht plausibel, da Herr römisch 40 der einzige Koch war und es nicht möglich wäre, mit wöchentlichen Arbeitszeiten zwischen 13,39 und 23,78 eine Pizzeria zu betreiben, die montags bis samstags geöffnet ist und mittags und abends warme Küche anbietet.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die von Herrn XXXX angegebenen Öffnungszeiten (richtig: Arbeitszeiten) nicht zutreffen würden, zumal die Pizzeria teilweise später geöffnet und früher geschlossen habe, dies sei auch durch Kassenbelege nachweisbar. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen vorgelegt. Außerdem ist auch aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass allein aus dem Umstand, wann die Kassa geschlossen wurde, nicht abzuleiten ist, dass der Koch keinerlei Tätigkeiten mehr erbracht hat, da Aufräumen und Putzen sowie Vorbereitungstätigkeiten jedenfalls unabhängig vom laufenden Gastbetrieb getätigt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass an einzelnen Abenden aufgrund der geringen Gästeanzahl der Koch früher nach Hause gehen konnte, so liegt dies nicht in der Sphäre des Dienstnehmers und wäre dann nicht zu seinen Lasten von einem geringen Anspruchslohn für diese Abende auszugehen, zumal er sich ja prinzipiell während der Öffnungszeiten bzw. der Zeiten, in denen warme Küche angeboten wird, bereithalten musste.Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass die von Herrn römisch 40 angegebenen Öffnungszeiten (richtig: Arbeitszeiten) nicht zutreffen würden, zumal die Pizzeria teilweise später geöffnet und früher geschlossen habe, dies sei auch durch Kassenbelege nachweisbar. Diesbezüglich wurden von der Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen vorgelegt. Außerdem ist auch aus diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, dass allein aus dem Umstand, wann die Kassa geschlossen wurde, nicht abzuleiten ist, dass der Koch keinerlei Tätigkeiten mehr erbracht hat, da Aufräumen und Putzen sowie Vorbereitungstätigkeiten jedenfalls unabhängig vom laufenden Gastbetrieb getätigt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass an einzelnen Abenden aufgrund der geringen Gästeanzahl der Koch früher nach Hause gehen konnte, so liegt dies nicht in der Sphäre des Dienstnehmers und wäre dann nicht zu seinen Lasten von einem geringen Anspruchslohn für diese Abende auszugehen, zumal er sich ja prinzipiell während der Öffnungszeiten bzw. der Zeiten, in denen warme Küche angeboten wird, bereithalten musste.
Insbesondere ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 selbst angab, dass der Koch zwischen 10.00 und 10:30 ins Lokal gekommen ist und dann gegen 14:00 sie alleine war, bis gegen 18:00 bzw. 18:30 das Abendgeschäft bis 22:00/22.30 gewesen sei, wobei die Küche bis 22:00 offen gewesen sei. Dies stimmt daher mit den Angaben des XXXX ohnehin Größenteils überein, Lediglich das Ende seiner Arbeitszeit mit 23:00 wurde von ihm anders angegeben, wobei es nicht unschlüssig ist, dass eine Stunde noch für sämtliche Aufräum- und Putzarbeiten sowie Vorbereitungstätigkeiten in der Küche anfallen.Insbesondere ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 selbst angab, dass der Koch zwischen 10.00 und 10:30 ins Lokal gekommen ist und dann gegen 14:00 sie alleine war, bis gegen 18:00 bzw. 18:30 das Abendgeschäft bis 22:00/22.30 gewesen sei, wobei die Küche bis 22:00 offen gewesen sei. Dies stimmt daher mit den Angaben des römisch 40 ohnehin Größenteils überein, Lediglich das Ende seiner Arbeitszeit mit 23:00 wurde von ihm anders angegeben, wobei es nicht unschlüssig ist, dass eine Stunde noch für sämtliche Aufräum- und Putzarbeiten sowie Vorbereitungstätigkeiten in der Küche anfallen.
Wenn die Beschwerdeführerin angab, dass teilweise auch sie in der Küche gearbeitet habe, so ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2006 nur die Beschwerdeführerin als Servicekraft im Einsatz war, sohin kann sie nicht gleichzeitig auch in der Küche als Koch gearbeitet haben. Dieses Vorbringen war daher nicht glaubhaft.
Bei den Servicemitarbeitern wurde davon ausgegangen, dass die Öffnungszeiten von 13 Stunden täglich durch zumindest eine Servicekraft abgedeckt werden.
Bei der Berechnung der belangten Behörde blieb (zu Gunsten der Beschwerdeführer) unberücksichtigt, dass jedenfalls zur Stoßzeit (11:00 bis 14:00) zwei Servicekräfte im Einsatz waren. Selbst wenn man ausschließlich anhand der von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann in der Verhandlung angegeben Öffnungszeiten: 09:00 bis 14:00 und 18:00 bis 23:00 die Berechnung vornehme, und berücksichtige, dass zur Stoßzeit 11:00 bis 14:00 zwei Personen im Service waren, würde dies ebenfalls bedeuten, dass insgesamt 13 Stunden täglich durch Servicepersonal abgedeckt werden müssen.
Da diese täglichen 13 Servicestunden mit den gemeldeten Stunden der Servicekräfte unter Berücksichtigung der Eigenleistung der Beschwerdeführerin von 208 Stunden pro Monat nicht abgedeckt werden konnten, wurden die fehlenden Stunden nach dem Kollektivvertrag nachverrechnet und auf die gemeldeten Dienstnehmer gleichmäßig aufgeteilt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Stunden bei dieser Berechnung zu wenig berücksichtigt wurden, da sie mehr als 208 Stunden im Betrieb mitgeholfen habe, so kann dies nach Ansicht der erkennenden Richterin das Ergebnis der Schätzung nicht ändern, dies aufgrund folgender Überlegungen:
Zunächst handelt es sich dabei um ein Vorbringen, für welches weder ein Beweis erbracht wurde noch wurde dies näher konkretisiert. Die belangte Behörde ist bei ihrer Schätzung von 208 Stunden Eigenleistung monatlich ausgegangen, was einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 48 Stunden entspricht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin noch mehr Stunden im Betrieb gearbeitet hat, so wäre dabei auch zu berücksichtigen, dass Fehlzeiten wie Urlaubs- und Krankheitszeiten des angemeldeten Personals nicht berücksichtigt wurden und daher allenfalls durch diese zusätzlichen Stunden hätten abgedeckt werden müssen. Dieses Vorbringen war daher nicht geeignet, das Schätzungsergebnis in Frage zu stellen.
Wenn weiters angeführt wird, dass bei erheblichem Bedarf auch die Söhne der Beschwerdeführerin angerufen und dann mitgearbeitet hätten, so kann dies ja nur jene Fälle betreffen, wenn bsp. ein Dienstnehmer aufgrund Krankheit, Arztbesuch, etc. kurzfristig ausgefallen ist. Auch für diese wären dann Beiträge angefallen und kann dieses Vorbringen die Schlüssigkeit der Schätzung ebenfalls nicht in Frage stellen.
2.4. Die Schätzung der Fahrer betreffend das Taxi- und Mietwagengewerbe basiert auf den Angaben des Dienstnehmers XXXX vom 12.09.2008 vor der belangten Behörde. Er hat angegeben, 45% des Umsatzes und Trinkgeld einbehalten zu haben. Im Schnitt habe er € 1000 pro Monat einbehalten. 2.4. Die Schätzung der Fahrer betreffend das Taxi- und Mietwagengewerbe basiert auf den Angaben des Dienstnehmers römisch 40 vom 12.09.2008 vor der belangten Behörde. Er hat angegeben, 45% des Umsatzes und Trinkgeld einbehalten zu haben. Im Schnitt habe er € 1000 pro Monat einbehalten.
Die belangte Behörde hat daher ausgehend von seinen Angaben und dem Umstand, dass auch die anderen Taxifahrer mit dem annähernd gleich (niederen) Entgelt angemeldet waren, für alle Taxifahrer diese Nettoentlohnung von € 1000,00 (zuzüglich Trinkgeldpauschale von € 50) angenommen und die Differenz zu der gemeldeten Beitragsgrundlage nachverrechnet. Dass die neu herangezogene Beitragsgrundlage etwa 45% des Gesamtumsatzes des Taxi- und Mietwagengewerbes entspricht, wurde anhand der Daten des Prüfers zu den Umsatzlisten und den neu berechneten Beitragsgrundlagen ermittelt. Dass diese Zahlen nicht richtig seien, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Berechnung der Beschwerdeführerin (Beilage 6) war für das Gericht hingegen nicht schlüssig und konnte von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht erörtert werden.
Wenn von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemacht wird, dass die Aussagen von Herrn XXXX vor dem Finanzamt und dem Landeshauptmann sich widersprechen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben von Herrn XXXX vor dem Landeshauptmann von XXXX einen nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum und zudem einen anderen Dienstgeber betreffen.Wenn von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemacht wird, dass die Aussagen von Herrn römisch 40 vor dem Finanzamt und dem Landeshauptmann sich widersprechen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben von Herrn römisch 40 vor dem Landeshauptmann von römisch 40 einen nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum und zudem einen anderen Dienstgeber betreffen.
Wenn von der Beschwerdeführerin Umsatzlisten vom Dienstnehmer XXXX vorgelegt werden, so können diese auch nicht das Ergebnis der belangten Behörde entkräften, zumal bei Zugrundelegung jener Wochen, in welchen kein Ausfall aufgrund eines defekten Autos oder eines Feiertages vorlag, ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz vom € 1.606 von Herrn XXXX erzielt wurde, was eine Umsatzbeteiligung von € 723 zur Folge hätte. Dass er darüberhinaus ein Trinkgeld von monatlich € 327 (etwa 20 % des Umsatzes), sohin etwa € 75 pro Woche erhalten hat, erscheint für die Richterin in dieser Branche nicht unwahrscheinlich, weshalb die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch zur Schätzung stehen. Wenn von der Beschwerdeführerin Umsatzlisten vom Dienstnehmer römisch 40 vorgelegt werden, so können diese auch nicht das Ergebnis der belangten Behörde entkräften, zumal bei Zugrundelegung jener Wochen, in welchen kein Ausfall aufgrund eines defekten Autos oder eines Feiertages vorlag, ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz vom € 1.606 von Herrn römisch 40 erzielt wurde, was eine Umsatzbeteiligung von € 723 zur Folge hätte. Dass er darüberhinaus ein Trinkgeld von monatlich € 327 (etwa 20 % des Umsatzes), sohin etwa € 75 pro Woche erhalten hat, erscheint für die Richterin in dieser Branche nicht unwahrscheinlich, weshalb die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht in Widerspruch zur Schätzung stehen.
Außerdem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass mindestens zwei Fahrzeuge nicht als Taxi, sondern für den Werksverkehr eingesetzt worden seien und dies für bestimmte tägliche Fahrzeiten, weshalb nicht so viele Arbeitsstunden – wie vom Prüfer angenommen – angefallen seien. Die Schätzung wurde jedoch nicht nach Arbeitsstunden vorgenommen, sondern anhand eines monatlichen Umsatzes und der Annahme einer Nettoentlohnung von € 1000, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Schätzung in Frage zu stellen.
Schließlich ist auch das Vorbringen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Kollektivvertrag für das Taxigewerbe existiert habe, ebenfalls nicht relevant, da ein solcher für die Nachverrechnung überhaupt nicht angewendet wurde.
Die Schätzung war daher schlüssig und nachvollziehbar und wurde von der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, dass diese in Frage stellen konnte.
2.5. Die Höhe der insgesamt nachverrechneten Beiträge basiert auf dem Prüfungsprotokoll samt Beilagen, insbesondere der Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 16.03.2011. Die Berechnung selbst wurde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 414, Absatz 2, ASVG lautet wie folgt:
(2) In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.(2) In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da im gegenständlichen Verfahren kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, war über die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch Einzelrichterin zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2 und Absatz 4, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) lauten wie folgt:
Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern
§ 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42, (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht, 2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36), 3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, 4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2)…
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
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§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
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Verjährung der Beiträge
§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. §42 Paragraph 68, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. §42
3.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Beiträge der Jahre 2005 bis 2007 verjährt seien. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid vom 26.07.2011 Beiträge für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 vorgeschrieben.
Unter einer zu unterbrechenden Verjährung des Feststellrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und den Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Zahlungsverpflichtung festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Eine solche Beitragsprüfung zählt somit zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (vgl. dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0220).Unter einer zu unterbrechenden Verjährung des Feststellrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und den Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Zahlungsverpflichtung festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Eine solche Beitragsprüfung zählt somit zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen vergleiche dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2012/08/0220).
Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0036).Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0036).
Aus den Feststellungen geht hervor, dass die belangte Behörde am 30.09.2008 bei der Beschwerdeführerin eine Prüfung durchführte, bei der festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weder Arbeitszeitaufzeichnungen noch Fahrtenbücher geführt hat.
Mit dieser Maßnahme hat die belangte Behörde jedenfalls eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG gesetzt. Da der Beschwerdeführerin falsche Meldungen (zu niedere Meldung der Beitragsgrundlagen) vorgeworfen wurde, war die Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden. Mit dieser Maßnahme hat die belangte Behörde jedenfalls eine die Verjährung unterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG gesetzt. Da der Beschwerdeführerin falsche Meldungen (zu niedere Meldung der Beitragsgrundlagen) vorgeworfen wurde, war die Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden.
Der bekämpfte Bescheid wurde am 26.07.2011 erlassen, weshalb die Beiträge zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht verjährt waren. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an.
3.2.3 Wie im Sachverhalt festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin für den Gastbetrieb keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen. Außerdem ergaben sich Unstimmigkeiten auch aufgrund der Aussage eines als Koch beschäftigten Dienstnehmers und konnten auch mit den gemeldeten Stunden des Servicepersonals samt Berücksichtigung der Mithilfe der Beschwerdeführerin selbst, eine Anwesenheit zumindest einer Person während der Öffnungszeiten des Gastbetriebes nicht erreicht werden. Auch für den Taxi- und Mitwagenbetrieb hat die Beschwerdeführerin weder Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt noch Fahrtenbuch geführt. Weiters widersprachen die Angaben des angestellten Taxifahrers XXXX seiner Meldung bei der belangten Behörde.3.2.3 Wie im Sachverhalt festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin für den Gastbetrieb keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegen. Außerdem ergaben sich Unstimmigkeiten auch aufgrund der Aussage eines als Koch beschäftigten Dienstnehmers und konnten auch mit den gemeldeten Stunden des Servicepersonals samt Berücksichtigung der Mithilfe der Beschwerdeführerin selbst, eine Anwesenheit zumindest einer Person während der Öffnungszeiten des Gastbetriebes nicht erreicht werden. Auch für den Taxi- und Mitwagenbetrieb hat die Beschwerdeführerin weder Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt noch Fahrtenbuch geführt. Weiters widersprachen die Angaben des angestellten Taxifahrers römisch 40 seiner Meldung bei der belangten Behörde.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen und hat die Beitragsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt.
Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011, Zl 2007/08/0126). Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011, Zl 2007/08/0126).
Diesen Anforderungen kam die belangte Behörde nach: Sie hat ihre Schätzungsmethode offengelegt, die Sachverhaltsannahmen und auch die Ableitung der Schätzungsergebnisse dargelegt, dies wurde im Sachverhalt festgehalten. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, waren die Einwendungen nicht geeignet, die Schätzung in Frage zu stellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)- Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung entspricht der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schätzung und zur Verjährung, Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Entscheidung entspricht der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schätzung und zur Verjährung,
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Berechnung VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2004635.1.00Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021