TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 I411 2200062-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
WFG 1984 §53 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. WFG 1984 § 53 heute
  2. WFG 1984 § 53 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  3. WFG 1984 § 53 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. WFG 1984 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 829/1992
  5. WFG 1984 § 53 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Spruch

I411 2200062-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXAG gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXXAG gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 3 WFG 1984 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Grundbuchsgesuch vom 13.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim BG XXXX die Einverleibung der Pfandrechte für die Darlehensforderungen der XXXX aufgrund zweier Einmalkredit- und Pfandurkunden vom 09.12.2016 ob XXXX, im Höchstbetrage von EUR 130.000,00 bzw im Höchstbetrage von EUR 237.900,00. Der Antrag wurde mit Beschluss des BG XXXX bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984.1. Mit Grundbuchsgesuch vom 13.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim BG römisch 40 die Einverleibung der Pfandrechte für die Darlehensforderungen der römisch 40 aufgrund zweier Einmalkredit- und Pfandurkunden vom 09.12.2016 ob römisch 40 , im Höchstbetrage von EUR 130.000,00 bzw im Höchstbetrage von EUR 237.900,00. Der Antrag wurde mit Beschluss des BG römisch 40 bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.02.2018 des LG XXXX, zugestellt am 07.02.2018, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG in der Höhe von insgesamt EUR 4.415,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 4.423,00, verpflichtet.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.02.2018 des LG römisch 40 , zugestellt am 07.02.2018, wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Höhe von insgesamt EUR 4.415,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 4.423,00, verpflichtet.

3. Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist am 21.02.2018 mit Vorstellung gemäß § 7 GEG. Begründend führte sie ihren Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs 2 WFG an.3. Diesen Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist am 21.02.2018 mit Vorstellung gemäß Paragraph 7, GEG. Begründend führte sie ihren Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, WFG an.

4. Mit Schreiben vom 12.03.2018 wurde von Seiten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die Wohnnutzfläche des Objektes auf Grund des eingeholten Bauaktes der Stadt XXXX nach Ansicht der Behörde mit 145,83 m² errechne und allenfalls Unterlagen über die Ausstattung der strittigen Räumlichkeiten vorzulegen seien.4. Mit Schreiben vom 12.03.2018 wurde von Seiten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich die Wohnnutzfläche des Objektes auf Grund des eingeholten Bauaktes der Stadt römisch 40 nach Ansicht der Behörde mit 145,83 m² errechne und allenfalls Unterlagen über die Ausstattung der strittigen Räumlichkeiten vorzulegen seien.

5. Mit Mail vom 20.04.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin Fotos und führte dazu aus: "Im Erdgeschoss des geförderten Objektes befinden sich zwei Kellerräume - mit Keller 1 u. Keller 2 [...] bezeichnet. Da das Wohnhaus in leichter Hanglage gebaut ist [...], befinden sich diese beiden Räume im Erdreich und sind somit nicht zur Nutzfläche zu zählen. Ausgehend von diesem Sachverhalt darf von einer Gesamtnutzfläche von 133,78 m² abzüglich einem Verputzanteil von 3 %, das sind somit 129,77 m², ausgegangen werden. Die für die Gebührenbefreiung maßgeblichen 130 m² Wohnnutzfläche werden somit unterschritten und ist diese somit gerechtfertigt. [...]."

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren XXXXentstandene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 GGG in Höhe von EUR 4.415,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin insgesamt EUR 4.423,00, auf das Konto des XXXX, einzuzahlen. Dies wurde maßgeblich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens begründet. Dies hätte ergeben, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes 145,83 m² betragen würde. Sohin läge eine Überschreitung der Wohnnutzfläche von 130 m² im Sinne des § 53 Abs 3 WFG vor.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Grundbuchsverfahren XXXXentstandene Eintragungsgebühr gemäß TP 9 GGG in Höhe von EUR 4.415,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin insgesamt EUR 4.423,00, auf das Konto des römisch 40 , einzuzahlen. Dies wurde maßgeblich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens begründet. Dies hätte ergeben, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes 145,83 m² betragen würde. Sohin läge eine Überschreitung der Wohnnutzfläche von 130 m² im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG vor.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.06.2018 fristgerecht Beschwerde aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Im Wesentlichen begründete sie die Beschwerde wie folgt: Ohne Hinzurechnung der von der belangten Behörde als "Keller 1 u. Keller 2" bezeichneten Flächen sowie unter Berücksichtigung des durchaus üblichen und in anderen Fällen auch akzeptierten Verputzanteils von 3 % sei eine Wohnnutzfläche von weniger als 130 m² gegeben. Überdies seien die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Gebührenbefreiung nach Maßgabe von § 53 Abs 3 WFG gegeben. Sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.06.2018 fristgerecht Beschwerde aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides. Im Wesentlichen begründete sie die Beschwerde wie folgt: Ohne Hinzurechnung der von der belangten Behörde als "Keller 1 u. Keller 2" bezeichneten Flächen sowie unter Berücksichtigung des durchaus üblichen und in anderen Fällen auch akzeptierten Verputzanteils von 3 % sei eine Wohnnutzfläche von weniger als 130 m² gegeben. Überdies seien die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Gebührenbefreiung nach Maßgabe von Paragraph 53, Absatz 3, WFG gegeben. Sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.

8. Mit Schriftsatz vom 28.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.07.2018, legte der Präsident des Landesgerichtes

XXXX die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch 40 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

Mit Beschluss des BG XXXX, sind die Pfandrechte für die Darlehensforderungen der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG in XXXX, im Höchstbetrage von EUR 130.000,00 bzw im Höchstbetrage von EUR 237.900,00 einverleibt worden.Mit Beschluss des BG römisch 40 , sind die Pfandrechte für die Darlehensforderungen der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG in römisch 40 , im Höchstbetrage von EUR 130.000,00 bzw im Höchstbetrage von EUR 237.900,00 einverleibt worden.

Die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes, XXXX, beträgt 145,83 m².Die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes, römisch 40 , beträgt 145,83 m².

2. Beweiswürdigung:

Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind der Bauplan und die Baubeschreibung der Liegenschaft sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos der Kellerräume. Aus den Fotos ist ersichtlich, dass die Kellerräume der Entlastung der anderen Geschosse dienen, indem dort Gegenstände aufbewahrt und Geräte zur Wäschereinigung aufgestellt sind. Auch die baulichen Voraussetzungen im Keller (Abdichtungen gegen Feuchte, Fußbodenbelag) ermöglichen eine Aufbewahrung von Hausrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4 GGG).TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG).

Gemäß § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind u.a. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (vgl. VwGH 19.12.2002, Zl. 2002/16/0085).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind u.a. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind vergleiche VwGH 19.12.2002, Zl. 2002/16/0085).

Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumlichkeiten kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2002/16/0208).Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumlichkeiten kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum über kein Tageslicht verfügt, kommt dabei keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2002/16/0208).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 2, WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach Paragraph 2, Ziffer 7, WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242).

Im gegenständlichen Fall kommt es für die Qualifikation der in Rede stehenden Räume im Erdgeschoss als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig daher nicht darauf an, dass die gegenständlichen Räume nicht beheizt werden können oder über keine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder -verrohrungen verfügen. Auch wenn in diesen Räumen lediglich Gegenstände gelagert würden, die nur noch für die Entsorgung in Betracht kommen würden, vermag dies der Eignung der Räume zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse keinen Abbruch zu tun, da solches den Wohnraum zu entlasten vermag (vgl. VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen und Gartenmöbeln in solchen Räumlichkeiten eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Die in Rede stehenden Räume (Keller 1 u. 2) im Erdgeschoss werden zur Lagerung diverser Gegenstände verwendet, wodurch sie der angeführten Rechtsprechung des VwGH zufolge zur Entlastung des Wohnraumes dienen.Im gegenständlichen Fall kommt es für die Qualifikation der in Rede stehenden Räume im Erdgeschoss als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig daher nicht darauf an, dass die gegenständlichen Räume nicht beheizt werden können oder über keine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder -verrohrungen verfügen. Auch wenn in diesen Räumen lediglich Gegenstände gelagert würden, die nur noch für die Entsorgung in Betracht kommen würden, vermag dies der Eignung der Räume zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse keinen Abbruch zu tun, da solches den Wohnraum zu entlasten vermag vergleiche VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen und Gartenmöbeln in solchen Räumlichkeiten eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Die in Rede stehenden Räume (Keller 1 u. 2) im Erdgeschoss werden zur Lagerung diverser Gegenstände verwendet, wodurch sie der angeführten Rechtsprechung des VwGH zufolge zur Entlastung des Wohnraumes dienen.

Weiters ist auszuführen, dass selbst bei Nichteinrechnung der beiden Räume (Keller 1 u. 2) die zulässige Wohnfläche von 130 m² überschritten wird, da ohne Hinzurechnung dieser Räume die Gesamtnutzfläche, wie von der Beschwerdeführerin in ihrem Mail vom 20.04.2018 angeführt, 133,78 m² beträgt, und unter Abzug von 2 % Verputzanteil somit eine Gesamtnutzfläche von 131,10 m² vorliegt (siehe hiezu Erkenntnis des BvWG vom 13.07.2016, W101 2005651-1/14E,

2. Absatz: "...da beispielsweise in anderen, vom Flächenausmaß vergleichbaren Fällen regelmäßig nur 2 % für Innenputz abgezogen wurden [vgl. VwGH 17.10.2001, Zl. 2001/16/0230; VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/16/0132M VwGH 21.01.2004, Zl. 2003/16/0127]).

Folglich liegen hier die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs 3 WGF nicht vor, sodass der Beschwerdeführerin die Gebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG vorzuschreiben war.Folglich liegen hier die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WGF nicht vor, sodass der Beschwerdeführerin die Gebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG vorzuschreiben war.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 3 WFG abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, WFG abzuweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.Die Durchführung einer (nicht beantragten) mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (vlg. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Gebührenbefreiung - Entfall, Gerichtsgebührenpflicht,
Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.2200062.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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