TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/7 W215 1401532-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2019
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Entscheidungsdatum

07.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 1319083-5/2E

W215 1401532-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX und 2) XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. werden wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte II. bis VI. werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.06.2003 beim Bundesasylamt zur Zahl

03 19.236-BAT, seinen ersten Asylantrag. Das erste Asylverfahren musste, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abmeldung und ohne an einer niederschriftlichen Befragung teilzunehmen, verlassen hatten wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden.

2. Zweites Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und ersten Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin:

Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W215 1319084-3), illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellte am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Usbekistan ein angesehener XXXX gewesen und von zwei unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen worden sei, regierungskritische Flugblätter zu verteilen, Geldbeträge vorübergehend aufzubewahren sowie Gesinnungsgenossen dieser Organisation bei sich Unterkunft zu geben. Ende Oktober 2002 habe er den unbekannten Männern mitgeteilt, dass er nicht mehr willens sei, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, woraufhin er von diesen bedroht und zur weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Er habe in weiterer Folge seine XXXX verkauft und die Polizei aufgesucht, um die Geschehnisse zu melden. Ein Polizist habe ihm jedoch von der Anzeige abgeraten und ihn in einen Hinterhalt gelockt, wo er zusammengeschlagen worden sei. Im Jänner 2003 habe er erstmals Usbekistan verlassen und nach der Durchreise durch Österreich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2006 sei er nach Usbekistan zurückgekehrt, habe sich allerdings nur einige wenige Tage in seinem Heimatland aufgehalten, weil er wiederum von dem Polizisten aufgesucht und bedroht worden sei. Daraufhin sei er über Moskau, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, nach Österreich gereist.Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin (Beschwerdeführerin W215 1319084-3), illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellte am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Usbekistan ein angesehener römisch 40 gewesen und von zwei unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen worden sei, regierungskritische Flugblätter zu verteilen, Geldbeträge vorübergehend aufzubewahren sowie Gesinnungsgenossen dieser Organisation bei sich Unterkunft zu geben. Ende Oktober 2002 habe er den unbekannten Männern mitgeteilt, dass er nicht mehr willens sei, weiterhin für die Organisation zu arbeiten, woraufhin er von diesen bedroht und zur weiteren Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Er habe in weiterer Folge seine römisch 40 verkauft und die Polizei aufgesucht, um die Geschehnisse zu melden. Ein Polizist habe ihm jedoch von der Anzeige abgeraten und ihn in einen Hinterhalt gelockt, wo er zusammengeschlagen worden sei. Im Jänner 2003 habe er erstmals Usbekistan verlassen und nach der Durchreise durch Österreich in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Im Jahr 2006 sei er nach Usbekistan zurückgekehrt, habe sich allerdings nur einige wenige Tage in seinem Heimatland aufgehalten, weil er wiederum von dem Polizisten aufgesucht und bedroht worden sei. Daraufhin sei er über Moskau, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, nach Österreich gereist.

Mit Bescheiden vom 11.04.2008, Zahlen 07 11.750-BAE und 07 11.751-BAE, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 17.12.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchpunkt III.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG bis zum 01.08.2008 auf.Mit Bescheiden vom 11.04.2008, Zahlen 07 11.750-BAE und 07 11.751-BAE, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin vom 17.12.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan (Spruchpunkt römisch drei.), schob jedoch die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 01.08.2008 auf.

Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, sie ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, stellte deren Mutter am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.09.2008, Zahl 08 05.340-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVmNach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin, sie ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin, stellte deren Mutter am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.09.2008, Zahl 08 05.340-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, ab und erkannte der Zweitbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs.1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Eltern, deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben worden war, vorlag.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, ab und erkannte der Zweitbeschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan nicht zuerkannt. Von einem Ausspruch der Durchführung der Ausweisung sah das Bundesasylamt ab, da noch keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung bezüglich ihrer Eltern, deren Ausweisung bis zum 01.08.2008 aufgeschoben worden war, vorlag.

Nach fristgerecht eingebrachten Beschwerden fand am 18.09.2008 eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, statt. Danach wurden die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen

D6 319083-1/2008/5E und D6 319084-1/2008/5E, bezüglich Spruchpunkte I. und II. abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte III. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, ZahlD6 319083-1/2008/5E und D6 319084-1/2008/5E, bezüglich Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahl

D6 401532-1/2008/2E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer von ihm unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen wurde, regierungskritische Flugblätter zu verteilen sowie Gesinnungsgenossen bzw. Mitglieder der Organisation bei sich nächtigen zu lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Folge eine Anzeige bei der Polizei tätigen wollte, ihm diesbezüglich von einem Polizisten abgeraten, er von diesem in einen Hinterhalt gelockt und zusammengeschlagen wurde. Für die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es konnte keine Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht werden und kein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe festgestellt werden. Da in den Bescheiden des Bundesasylamtes nur der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen worden waren, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin, wäre eine Trennung der Familie mit Art. 8 EMRK in Widerspruch gestanden und wurden deshalb Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin ersatzlos behoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen einer allfälligen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft.D6 401532-1/2008/2E, wurde die Beschwerde im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen. Der Asylgerichtshof konnte auf Grund des unglaubwürdigen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht feststellen, dass der Erstbeschwerdeführer von ihm unbekannten Männern einer ihm nicht näher bekannten Organisation bzw. Gruppierung gezwungen wurde, regierungskritische Flugblätter zu verteilen sowie Gesinnungsgenossen bzw. Mitglieder der Organisation bei sich nächtigen zu lassen. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Folge eine Anzeige bei der Polizei tätigen wollte, ihm diesbezüglich von einem Polizisten abgeraten, er von diesem in einen Hinterhalt gelockt und zusammengeschlagen wurde. Für die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es konnte keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG glaubhaft gemacht werden und kein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe festgestellt werden. Da in den Bescheiden des Bundesasylamtes nur der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen worden waren, nicht jedoch die Zweitbeschwerdeführerin, wäre eine Trennung der Familie mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch gestanden und wurden deshalb Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin ersatzlos behoben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidungen einer allfälligen Ausweisung im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes erwuchsen in Rechtskraft.

Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.

3. Drittes Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und zweites Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin:

Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal mit der Zweitbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet.

Erst nachdem der Erstbeschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2011 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab der Erstbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 31.10.2011, 07.11.2011, 08.02.2012 und 24.02.2012, jeweils in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zusammengefasst an, dass er in der Republik Usbekistan von Februar 2011 bis August 2011 in einem XXXX gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs XXXX gekommen, welche für XXXX gehabt hätten. Diese Personen seien XXXX gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum XXXX gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den Wahabiten gehörten würden und habe dem Erstbeschwerdeführer viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, die der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten habe können, da er über diese Personen nichts gewusst habe. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Nachdem die Polizisten wieder gegangen seien, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen würden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von US $ 15.000,-Erst nachdem der Erstbeschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2011 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Als Asylgrund gab der Erstbeschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen am 31.10.2011, 07.11.2011, 08.02.2012 und 24.02.2012, jeweils in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zusammengefasst an, dass er in der Republik Usbekistan von Februar 2011 bis August 2011 in einem römisch 40 gearbeitet habe. Eines Tages im April 2011 wären sechs römisch 40 gekommen, welche für römisch 40 gehabt hätten. Diese Personen seien römisch 40 gewesen, dann wäre plötzlich die Polizei zum römisch 40 gekommen. Die Polizei habe erklärt, dass die sechs Leute zu den Wahabiten gehörten würden und habe dem Erstbeschwerdeführer viele Fragen zu den Wahhabiten gestellt, die der Erstbeschwerdeführer nicht beantworten habe können, da er über diese Personen nichts gewusst habe. Er sei von der Polizei geschlagen worden. Nachdem die Polizisten wieder gegangen seien, wären andere Wahhabiten zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe dies aber abgelehnt. Daraufhin sei ihm gedroht worden, dass sie ihn umbringen würden, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer sei zudem drei Tage im Gefängnis gewesen und aufgrund einer Zahlung von US $ 15.000,-

Schmiergeld freigelassen worden. 15 oder 20 Tage nach seiner Entlassung seien ganz andere Leute zum Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten ihn beschuldigt, dass er den XXXX geöffnet und Geld gestohlen habe. Er habe den Wahhabiten erklärt, dass der XXXX von der Polizei geöffnet worden wäre, dies hätte man ihm jedoch nicht geglaubt und von ihm verlangt, dass er das Geld zurückgebe oder andernfalls umgebracht werde. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da er selbst Schmiergeld bezahlen hätte müssen, um freigelassen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefere. Weil er nie mit Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Österreich gereist. Die Gründe aus seinen ersten beiden Asylverfahren bestünden nach wie vor. Als er von der Polizei festgenommen worden wäre, habe man ihn auch beschuldigt, dass er im Ausland um Asyl angesucht hätte. Gefragt, ob der Erstbeschwerdeführer auch in den Schilderungen im zweiten Asylverfahren von Wahhabiten bedroht worden wäre, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er könne nicht sagen, welche Leute das damals gewesen seien, er denke jedoch, dass es auch die Wahhabiten gewesen wären. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen könnten. Aus Angst habe er deshalb neuerlich die Republik Usbekistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund haben habe keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu Hause habe sich der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15.08.2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in Moskau, wo der Erstbeschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei rund zwei Monate lang ebenfalls in Moskau verbliebenSchmiergeld freigelassen worden. 15 oder 20 Tage nach seiner Entlassung seien ganz andere Leute zum Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten ihn beschuldigt, dass er den römisch 40 geöffnet und Geld gestohlen habe. Er habe den Wahhabiten erklärt, dass der römisch 40 von der Polizei geöffnet worden wäre, dies hätte man ihm jedoch nicht geglaubt und von ihm verlangt, dass er das Geld zurückgebe oder andernfalls umgebracht werde. Zur Polizei hätte er nicht gehen können, da er selbst Schmiergeld bezahlen hätte müssen, um freigelassen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan würde er lebenslang eingesperrt werden, weil man von ihm erwarte, dass er aufgrund der unterstellten Zusammenarbeit mit den Wahhabiten diese finden und der Polizei ausliefere. Weil er nie mit Wahhabiten zusammengearbeitet habe, könne er diese Erwartungen jedoch nicht erfüllen. In der Folge habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Österreich gereist. Die Gründe aus seinen ersten beiden Asylverfahren bestünden nach wie vor. Als er von der Polizei festgenommen worden wäre, habe man ihn auch beschuldigt, dass er im Ausland um Asyl angesucht hätte. Gefragt, ob der Erstbeschwerdeführer auch in den Schilderungen im zweiten Asylverfahren von Wahhabiten bedroht worden wäre, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er könne nicht sagen, welche Leute das damals gewesen seien, er denke jedoch, dass es auch die Wahhabiten gewesen wären. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die seinen nunmehrigen Asylantrag begründen könnten. Aus Angst habe er deshalb neuerlich die Republik Usbekistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund haben habe keine eigenen Fluchtgründe habe. Zu Hause habe sich der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin und den zwei jüngeren Söhnen bis etwa 15.08.2011 aufgehalten. Seine Ehefrau und der ältere Sohn seien seit Februar 2011 in Moskau, wo der Erstbeschwerdeführer seine beiden jüngeren Söhne ebenfalls hingebracht hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei rund zwei Monate lang ebenfalls in Moskau verblieben

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012, Zahl

11 13.056-EAST-Ost, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und mit Bescheid vom 07.11.2012, Zahl 11 13.057-EAST Ost, der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. der Bescheide die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Den dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, Zahlen 1) D18 319083-2/2012/2E und 2) D18 401532-2/2012/2E, gemäßParagraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen. Den dagegen erhobenen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012, Zahlen 1) D18 319083-2/2012/2E und 2) D18 401532-2/2012/2E, gemäß

§ 41 Abs. 3 AsylG, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

Nach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 07.11.2012, Zahlen 1) 11 13.056-EAST-Ost und 2) 11 13.057-EAST Ost, die Anträge der beiden Beschwerdeführer abermals gemäß § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. die Beschwerdeführer gemäßNach Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 07.11.2012, Zahlen 1) 11 13.056-EAST-Ost und 2) 11 13.057-EAST Ost, die Anträge der beiden Beschwerdeführer abermals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012, Zahlen 1) D18 319083-3/2012/3E und 2) D18 401532-3/2012/3E, gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. Dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012, Zahlen 1) D18 319083-3/2012/3E und 2) D18 401532-3/2012/3E, gemäß

§ 41 Abs. 3 AsylG, erneut stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG, erneut stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

In den fortgesetzten Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.04.2013 neuerlich niederschriftlich befragt, wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem am 29.03.2017 an, dass sein Sohn XXXX , in XXXX lebt. Seine Ehegattin lebe und arbeite legal in Moskau bei seinem Bruder, der dort ein XXXX führe. So verdiene die Ehegattin Geld und könne das Leben in Usbekistan finanzieren. Üblicherweise sei seine Ehegattin immer über den Winter in Usbekistan. In dieser Zeit wohne seine Ehegattin in einem großen Haus mit Garten ihrer Mutter im XXXX . Auch sein Sohn XXXX lebe in XXXX , entweder bei dessen Mutter, wenn diese in Usbekistan sei, oder bei seinen Großmüttern. Seine Ehegattin und seine Kinder in Usbekistan würden ohne Probleme leben und habe der Erstbeschwerdeführer seine Ehegattin zuletzt in Moskau im Jahre 2011 gesehen. Daneben leben noch seine Mutter und Schwiegermutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Usbekistan. Seit ca. zwei Jahren lebe sein volljähriger Sohn XXXX , als Asylwerber im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die XXXX und spräche Deutsch, Tadschikisch und ein wenig Usbekisch und Russisch. Während seines letzten Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer als XXXX gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihm gegenüber Beschimpfungen und Beleidigungen gegeben. Dies hätte sich dadurch geäußert, dass man ihn am XXXX beschimpft und als " XXXX " bezeichnet hätte. Dies wären jedoch nicht seine Gründe gewesen, warum er Usbekistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er bereits alles in seiner niederschriftlichen Befragung im Jahr 2013 angegeben habe und aus Angst nicht mehr nach Usbekistan zurückehren könne. Er lebe nun seit rund fünf Jahren in Österreich, beziehe keine staatliche Unterstützung von Österreich und versorge hier die Zweitbeschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe habe.In den fortgesetzten Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.04.2013 neuerlich niederschriftlich befragt, wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem am 29.03.2017 an, dass sein Sohn römisch 40 , in römisch 40 lebt. Seine Ehegattin lebe und arbeite legal in Moskau bei seinem Bruder, der dort ein römisch 40 führe. So verdiene die Ehegattin Geld und könne das Leben in Usbekistan finanzieren. Üblicherweise sei seine Ehegattin immer über den Winter in Usbekistan. In dieser Zeit wohne seine Ehegattin in einem großen Haus mit Garten ihrer Mutter im römisch 40 . Auch sein Sohn römisch 40 lebe in römisch 40 , entweder bei dessen Mutter, wenn diese in Usbekistan sei, oder bei seinen Großmüttern. Seine Ehegattin und seine Kinder in Usbekistan würden ohne Probleme leben und habe der Erstbeschwerdeführer seine Ehegattin zuletzt in Moskau im Jahre 2011 gesehen. Daneben leben noch seine Mutter und Schwiegermutter, ein Bruder und zwei Schwestern in Usbekistan. Seit ca. zwei Jahren lebe sein volljähriger Sohn römisch 40 , als Asylwerber im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin besuche in Österreich die römisch 40 und spräche Deutsch, Tadschikisch und ein wenig Usbekisch und Russisch. Während seines letzten Aufenthalts in seinem Herkunftsstaat habe der Erstbeschwerdeführer als römisch 40 gearbeitet. Während dieser Zeit habe es ihm gegenüber Beschimpfungen und Beleidigungen gegeben. Dies hätte sich dadurch geäußert, dass man ihn am römisch 40 beschimpft und als " römisch 40 " bezeichnet hätte. Dies wären jedoch nicht seine Gründe gewesen, warum er Usbekistan verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er bereits alles in seiner niederschriftlichen Befragung im Jahr 2013 angegeben habe und aus Angst nicht mehr nach Usbekistan zurückehren könne. Er lebe nun seit rund fünf Jahren in Österreich, beziehe keine staatliche Unterstützung von Österreich und versorge hier die Zweitbeschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe habe.

Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen

1) 245366510-1792193 und 2) 811305701-1793572, wurden die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß

§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Nachdem gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerden erhoben worden waren, fand am 16.05.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in jenem XXXX in dem er damals in der Republik Usbekistan gearbeitet habe, eines Tages XXXX aus dem XXXX , für zwei oder drei Nächte XXXX seien. Diese XXXX hätten ihm einen XXXX mit dem Ersuchen übergeben, diesen einem Mann namens XXXX zu übergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen XXXX an der XXXX in einem Schrank deponiert. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit in das XXXX gegangen und habe die Polizei sechs Personen aus dem XXXX mitgenommen, bei welchen es sich um die XXXX aus dem XXXX gehandelt habe. Die Polizei habe auch das XXXX durchsucht und den XXXX , der ihm übergeben worden sei, in der XXXX entdeckt. Der Erstbeschwerdeführer habe den Polizisten gesagt, dass dieser XXXX dem Erstbeschwerdeführer von den XXXX aus dem XXXX mit der Bitte ihn einem Mann namens XXXX zu geben, übergeben worden sei. Die Polizisten hätten sodann den XXXX geöffnet und ein Flugblatt aus dem XXXX entnommen. Der Erstbeschwerdeführer habe im geöffneten XXXX einen Stapel Flugblätter und russische und US- amerikanische Geldscheine gesehen. Die Polizei habe dann die sechs Personen und den XXXX mitgenommen. Am nächsten Morgen sei er wieder zur Arbeit in das XXXX gegangen und seien andere Polizisten an die XXXX gekommen und hätten nach seinem Namen gefragt. Als sich der Erstbeschwerdeführer zu erkennen gegeben hätte, wären ihm Handschellen angelegt und er sei mit Gewalt in ein Polizeiauto gestoßen worden, wobei ihm einer dieser Polizisten gesagt hätte, dass er erledigt und dies sein Ende sei. In der Polizeistation angekommen sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen und zwei Tage lang angehalten worden. Am dritten Tag sei ein Beamter zu ihm gekommen und hätte ihm die Freilassung gegen Bezahlung von US $ 15.000,- angeboten. Nachdem sein Bruder einen Teil der geforderten Summe bezahlt hätte, wäre der Erstbeschwerdeführer am vierten Tag freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn auf Körperstellen geschlagen, wo man keine Brüche erleide. Sie hätten ihn in den Bauch, in die Nieren und auf die Schultern geschlagen, wodurch er lediglich blaue Flecken davongetragen habe. Wegen dieser blauen Flecke hätte er sich nicht über die Polizei beschweren können und wäre deswegen auch nicht bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Polizisten gesagt, dass man den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe lassen werde. Über das Verhalten dieser Polizisten hätte er sich nicht beschwert, da diese Polizisten außer dem Minister keine Vorgesetzten hätten und der Minister ihm nicht zuhören würde. Zwanzig Tag nach seiner Freilassung hätten ihn zudem zwei der XXXX aus dem XXXX auf einem XXXX gefunden und dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dass er für ihre Festnahme verantwortlich sei und ihn deshalb bedroht. Diese Personen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Aus Angst habe der Erstbeschwerdeführer zugesagt.Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Nachdem gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerden erhoben worden waren, fand am 16.05.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen dieser Befragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in jenem römisch 40 in dem er damals in der Republik Usbekistan gearbeitet habe, eines Tages römisch 40 aus dem römisch 40 , für zwei oder drei Nächte römisch 40 seien. Diese römisch 40 hätten ihm einen römisch 40 mit dem Ersuchen übergeben, diesen einem Mann namens römisch 40 zu übergeben. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen römisch 40 an der römisch 40 in einem Schrank deponiert. Am nächsten Tag sei er wieder zur Arbeit in das römisch 40 gegangen und habe die Polizei sechs Personen aus dem römisch 40 mitgenommen, bei welchen es sich um die römisch 40 aus dem römisch 40 gehandelt habe. Die Polizei habe auch das römisch 40 durchsucht und den römisch 40 , der ihm übergeben worden sei, in der römisch 40 entdeckt. Der Erstbeschwerdeführer habe den Polizisten gesagt, dass dieser römisch 40 dem Erstbeschwerdeführer von den römisch 40 aus dem römisch 40 mit der Bitte ihn einem Mann namens römisch 40 zu geben, übergeben worden sei. Die Polizisten hätten sodann den römisch 40 geöffnet und ein Flugblatt aus dem römisch 40 entnommen. Der Erstbeschwerdeführer habe im geöffneten römisch 40 einen Stapel Flugblätter und russische und US- amerikanische Geldscheine gesehen. Die Polizei habe dann die sechs Personen und den römisch 40 mitgenommen. Am nächsten Morgen sei er wieder zur Arbeit in das römisch 40 gegangen und seien andere Polizisten an die römisch 40 gekommen und hätten nach seinem Namen gefragt. Als sich der Erstbeschwerdeführer zu erkennen gegeben hätte, wären ihm Handschellen angelegt und er sei mit Gewalt in ein Polizeiauto gestoßen worden, wobei ihm einer dieser Polizisten gesagt hätte, dass er erledigt und dies sein Ende sei. In der Polizeistation angekommen sei der Erstbeschwerdeführer geschlagen und zwei Tage lang angehalten worden. Am dritten Tag sei ein Beamter zu ihm gekommen und hätte ihm die Freilassung gegen Bezahlung von US $ 15.000,- angeboten. Nachdem sein Bruder einen Teil der geforderten Summe bezahlt hätte, wäre der Erstbeschwerdeführer am vierten Tag freigelassen worden. Die Polizisten hätten ihn auf Körperstellen geschlagen, wo man keine Brüche erleide. Sie hätten ihn in den Bauch, in die Nieren und auf die Schultern geschlagen, wodurch er lediglich blaue Flecken davongetragen habe. Wegen dieser blauen Flecke hätte er sich nicht über die Polizei beschweren können und wäre deswegen auch nicht bei einem Arzt oder in einem Spital gewesen. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Polizisten gesagt, dass man den Erstbeschwerdeführer nicht in Ruhe lassen werde. Über das Verhalten dieser Polizisten hätte er sich nicht beschwert, da diese Polizisten außer dem Minister keine Vorgesetzten hätten und der Minister ihm nicht zuhören würde. Zwanzig Tag nach seiner Freilassung hätten ihn zudem zwei der römisch 40 aus dem römisch 40 auf einem römisch 40 gefunden und dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dass er für ihre Festnahme verantwortlich sei und ihn deshalb bedroht. Diese Personen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Aus Angst habe der Erstbeschwerdeführer zugesagt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zahlen

1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, wurden fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 245366510-1792193 und 2) 811305701-1793572, eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen sei. In den Erkenntnissen wurde festgestellt:1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, wurden fristgerecht gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zahlen 1) 245366510-1792193 und 2) 811305701-1793572, eingebrachten Beschwerden als unbegründet abgewiesen und Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu beurteilen sei. In den Erkenntnissen wurde festgestellt:

"...Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und in seinem Herkunftsstaat als XXXX und in einem XXXX gearbeitet und ist somit mit dem Arbeitsmarkt in Usbekistan vertraut und konnte mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch seine vormalige Erwerbstätigkeit hat er somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Usbekistan. Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Erstbeschwerdeführer war in Usbekistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung und hat in Usbekistan auch nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei beiden Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen XXXX ". Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der XXXX ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, verfügt aber über kein Sprachdiplom über Kenntnisse der deutschen Sprache. Allerdings besucht der Erstbeschwerdeführer zurzeit einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besucht im laufenden Schuljahr XXXX und weist im Jahreszeugnis über das letzte Schuljahr XXXX im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Ehefrau des Erst- bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und eines Sohnes des Erst- bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer unterhält zweibis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau in Usbekistan. Darüber hinaus leben auch zwei Brüder und zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers verfügt in Usbekistan im XXXX über ein großes Haus mit Garten. Die Beschwerdeführer verfügen auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei volljährigen Söhnen des Erst- bzw. Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Es kann jedoch kein über übliche Familienbindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 6 Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden. [...]"...Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Usbekistan aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus ihrer politischen Gesinnung verfolgt wurden bzw. im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan ihnen eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Erwachsenen, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und in seinem Herkunftsstaat als römisch 40 und in einem römisch 40 gearbeitet und ist somit mit dem Arbeitsmarkt in Usbekistan vertraut und konnte mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch seine vormalige Erwerbstätigkeit hat er somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Usbekistan. Somit wird festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Erstbeschwerdeführer war in Usbekistan nicht Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung und hat in Usbekistan auch nicht an Demonstrationen teilgenommen. Bei beiden Beschwerdeführern liegen keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen römisch 40 ". Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der römisch 40 ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht. Der Erstbeschwerdeführer ist in der Lage sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, verfügt aber über kein Sprachdiplom über Kenntnisse der deutschen Sprache. Allerdings besucht der Erstbeschwerdeführer zurzeit einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besucht im laufenden Schuljahr römisch 40 und weist im Jahreszeugnis über das letzte Schuljahr römisch 40 im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form der Ehefrau des Erst- bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und eines Sohnes des Erst- bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer unterhält zweibis dreimal wöchentlich telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau in Usbekistan. Darüber hinaus leben auch zwei Brüder und zwei Schwestern und die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan. Die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers verfügt in Usbekistan im römisch 40 über ein großes Haus mit Garten. Die Beschwerdeführer verfügen auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei volljährigen Söhnen des Erst- bzw. Brüder der Zweitbeschwerdeführerin. Es kann jedoch kein über übliche Familienbindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 6 Jahre und acht Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden. [...]

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, beruht darauf, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten einfachen Fragen des täglichen Lebens verstanden und beantwortet hat. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf die Tatsache, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 fließend Deutsch sprach und auch auf die Vorlage von Zeugnissen über ihre in Österreich bisher absolvierte Schulausbildung. Die Feststellung zu ihren übrigen Sprachkenntnissen (Russisch, Tadschikisch und Usbekisch) beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 29.03.2017, die durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 gestützt werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über einen XXXX verfügt, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug des XXXX . Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ( XXXX ) jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze desDie Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer in der Lage ist sich mit einfachen Worten in der deutschen Sprache auf alltagstauglichem Niveau zu verständigen, beruht darauf, dass er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten einfachen Fragen des täglichen Lebens verstanden und beantwortet hat. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin gründen sich auf die Tatsache, dass sie in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2018 fließend Deutsch sprach und auch auf die Vorlage von Zeugnissen über ihre in Österreich bisher absolvierte Schulausbildung. Die Feststellung zu ihren übrigen Sprachkenntnissen (Russisch, Tadschikisch und Usbekisch) beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 29.03.2017, die durch die Aussage der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2018 gestützt werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über einen römisch 40 verfügt, stützt sich auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Auszug des römisch 40 . Es konnte auf Grundlage der vom Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ( römisch 40 ) jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser eine Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des

§ 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. [...]Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. [...]

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zum einen vor, dass er von der usbekischen Polizei festgehalten und geschlagen worden sei und erst nach Zahlung von Bestechungsgeld freigelassen worden wäre und zum anderen, dass er von Privatpersonen, beschuldigt worden sei, für deren Festnahme verantwortlich zu sein und deshalb von ihnen bedroht bzw. aufgefordert worden wäre, mit ihnen zusammen zu arbeiten. Das erkennende Gericht geht insbesondere aufgrund des sich in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018 vom Erstbeschwerdeführer persönlich gemachten Eindrucks sowie aufgrund einer Gesamtschau der Akteninhalte von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

[...]

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder eine individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden. Ebenso lassen sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm und seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie im Besonderen Nötigungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan weder eine individuelle Verfolgung drohte und auch keine aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden. Ebenso lassen sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers keine Hinweise darauf entnehmen, dass ihm und seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Heimatstaat Usbekistan aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe nicht bereit gewesen wäre, ihnen bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer behaupten Verfolgung durch Privatpersonen Schutz zu gewähren. Dass die usbekischen Sicherheitsbehörden bzw. Gerichte Verbrechen gegen Leib und Leben, wie im Besonderen Nötigungen, nicht verfolgen würden kann aus den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen nicht abgeleitet werden.

[...]

Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Erwachsenen, der in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan eine profunden Schulbildung genossen und Berufserfahrung in XXXX gesammelt hat, weshalb ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, sodass er sowohl für seinen eigenen Lebensunterhalt als auch jenen seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sorgen wird können. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsland Unterstützung erhalten. Dabei ist im Besonderen davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan über ein großes Haus mit Garten verfügt, die Suche nach einer adäquaten Unterkunft erleichtert ist. Unter den dargelegten Gesichtspunkten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existentielle Notlage geraten würden..."Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Erwachsenen, der in ihrem Herkunftsstaat Usbekistan eine profunden Schulbildung genossen und Berufserfahrung in römisch 40 gesammelt hat, weshalb ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben zugemutet werden kann, sodass er sowohl für seinen eigenen Lebensunterhalt als auch jenen seiner Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sorgen wird können. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer durch ihre Familienangehörigen im Herkunftsland Unterstützung erhalten. Dabei ist im Besonderen davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des Umstandes, dass die Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers in Usbekistan über ein großes Haus mit Garten verfügt, die Suche nach einer adäquaten Unterkunft erleichtert ist. Unter den dargelegten Gesichtspunkten bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Usbekistan in eine existentielle Notlage geraten würden..."

Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2018 zugestellt.

Nach rechtskräftigem Abschluss seines dritten bzw. ihres zweiten Asylverfahrens, kamen die Beschwerdeführer ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nach und blieben illegal im Bundesgebiet.

4. Viertes Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und drittes Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin:

Nachdem die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist war, stellten der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin für sich und die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin am 26.07.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, dazu befragt. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er und seine Tochter, seit der letzten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen hätten. Seine früheren Asylgründe seien immer noch aufrecht. Seine Ehegattin habe nach deren Rückkehr in die Republik Usbekistan von keinerlei Problemen telefonisch berichtet, obwohl sie wegen des Erstbeschwerdeführers Probleme gehabt habe. Sie sei von den Männern, mit denen der Erstbeschwerdeführer vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, bedroht worden. Diese hätten von der Ehegattin Geld verlangt und gedroht, dass sie diese und den Erstbeschwerdeführer umbringen würden. Deswegen sei die Mutter des Erstbeschwerdeführers erkrankt und im Jahr 2017 an einem Herzinfarkt gestorben; wobei die Ehegattin den Erstbeschwerdeführer nur über den Tod der Mutter, nicht jedoch über die Hintergründe, informiert habe. Davon habe der Erstbeschwerdeführer erst nach der neuerlichen illegalen Einreise seiner Ehegattin am 23.07.2018 erfahren. Die usbekische Polizei habe seine Ehegattin nicht vor den unbekannten, bärtigen Männern beschützt.

Noch am selben Tag wurden auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zu deren Ausreisegründe befragt und gab an, dass ihr Bruder, ihre Schwester und der damals XXXX gemeinsame Sohn nach wie vor in XXXX leben (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag W215 1319084-3/2E).Noch am selben Tag wurden auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführer niederschriftlich, in Gegenwart einer Dolmetscherin, zu deren Ausreisegründe befragt und gab an, dass ihr Bruder, ihre Schwester und der damals römisch 40 gemeinsame Sohn nach wie vor in römisch 40 leben (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag W215 1319084-3/2E).

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zu seinen Gründen für die Stellung seines vieren Antrages auf internationalen Schutz befragt. Er und die Zweitbeschwerdeführerin hätte seit Abschluss der letzten Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die beiden volljährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers, leben ebenfalls in Österreich. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebe nach wie vor in der Republik Usbekistan und besuche dort eine XXXX . Ebenso ein Bruder und zwei Schwerstern des Erstbeschwerdeführers. Mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat stehe der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer gab nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er eine Aufenthaltsbewilligung inklusive Arbeitsbewilligung wolle, weil er seit sieben Jahren in Österreich sei. Die Familie habe keine Möglichkeit in der Republik Usbekistan zu leben, die im letzten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die seit 2011 bestünden, seien nach wie vor aktuell. Der Erstbeschwerdeführer würde in der Republik Usbekistan von der Polizei verfolgt und geschlagen und Wahabiten ließen ihn nicht in Ruhe.Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, zu seinen Gründen für die Stellung seines vieren Antrages auf internationalen Schutz befragt. Er und die Zweitbeschwerdeführerin hätte seit Abschluss der letzten Asylverfahren das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Die beiden volljährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers, leben ebenfalls in Österreich. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebe nach wie vor in der Republik Usbekistan und besuche dort eine römisch 40 . Ebenso ein Bruder und zwei Schwerstern des Erstbeschwerdeführers. Mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat stehe der Erstbeschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer gab nach seinem Fluchtgrund gefragt, zusammengefasst an, dass er eine Aufenthaltsbewilligung inklusive Arbeitsbewilligung wolle, weil er seit sieben Jahren in Österreich sei. Die Familie habe keine Möglichkeit in der Republik Usbekistan zu leben, die im letzten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, die seit 2011 bestünden, seien nach wie vor aktuell. Der Erstbeschwerdeführer würde in der Republik Usbekistan von der Polizei verfolgt und geschlagen und Wahabiten ließen ihn nicht in Ruhe.

Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers wurde am 27.12.2018, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch, ein weiters Mal zu ihren Gründen für die Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich befragt (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag W215 1319084-3/2E).

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäßMit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, wurden der vierte Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers und der dritte Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2018 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäßMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

Gegen die Bescheide vom 16.01.2019, Zahlen 1) 245366510-180707028 und 2) 811305701-180707141, zugestellt am 23.01.2019, erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 20.02.2019 fristgerecht gegenständliche Beschwerden und führte aus, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers einzugehen, es wurde aus Länderberichten zitiert und schließlich beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach mündlicher Verhandlung die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung, zwecks Führung eines einheitlichen Familienverfahrens, zurückverweisen. Jedenfalls sei den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers erhob fristgerecht eine inhaltsgleiche Beschwerde gegen deren Bescheid vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820.

Die Beschwerdevorlagen vom 22.02.2019 langte am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was diesem noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde im Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde im Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführer, sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan, Angehörige der tadschikischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

2. Der Erstbeschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.06.2003 beim Bundesasylamt zur Zahl

03 19.236-BAT, seinen ersten Asylantrag. Das erste Asylverfahren musste, nachdem der Erstbeschwerdeführer die Betreuungsstelle ohne Abmeldung und ohne an einer niederschriftlichen Befragung teilzunehmen, verlassen hatten wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden.

Danach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin, illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellten am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wurde für diese am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schließlich wurden die Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen 1) D6 319083-1/2008/5E, D6 319084-1/2008/5E (Ehegattin) und 2) D6 401532-1/2008/2E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan rechtskräftig negativ entschieden. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nur deshalb behoben, weil damals im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin keine Ausweisung ausgesprochen worden war. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft XXXX , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäßDanach reiste der Erstbeschwerdeführer wieder zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, diesmal gemeinsam mit seiner Ehegattin, illegal in das Bundesgebiet ein und der Erstbeschwerdeführer stellten am 17.12.2007 seinen zweiten bzw. seine Ehegattin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin wurde für diese am 19.06.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Schließlich wurden die Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zweitbeschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.12.2008, Zahlen 1) D6 319083-1/2008/5E, D6 319084-1/2008/5E (Ehegattin) und 2) D6 401532-1/2008/2E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan rechtskräftig negativ entschieden. Die Ausweisungen aus dem Bundesgebiet nach Usbekistan wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin nur deshalb behoben, weil damals im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin keine Ausweisung ausgesprochen worden war. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , jeweils vom 18.03.2009, wurden die Ausweisungen des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehegattin und der Zeitbeschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich infolge unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß

§ 31 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, des FPG verfügt. Die Behandlung der Beschwerde gegen diese Bescheide wurden mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2009, Zahl U 319/09-7 U 320/09-7, abgelehnt und alle drei verließen das Bundesgebiet und kehrten in die Republik Usbekistan zurück.

Der Erstbeschwerdeführer reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal mit der Zweitbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet. Erst nachdem der Erstbeschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden war, stellte er für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 30.10.2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden schließlich mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zahlen

1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan negativ entschieden. Es wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht zu erteilten ist. Gemäß1) W233 1319083-4/6E und 2) W233 1401532-4/5E, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan negativ entschieden. Es wurde bestätigt, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht zu erteilten ist. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG sei die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG sei Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine Revision wurde jeweils gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG seien gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG sei die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG sei Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine Revision wurde jeweils gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2018 zugestellt.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Diese Erkenntnisse wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2018 zugestellt.

Der Erstbeschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend gemacht bzw. bezog sich auf eine inhaltliche Fortsetzung der bereits in den zweiten und dritten Asylverfahren geltend gemachten und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe. In gegenständlichen Fällen ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die, die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umstände. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über ihre Anträge auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und stehen auch nicht in ärztlicher Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und beide Beschwerdeführer verfügen in der Republik Usbekistan nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , wurde von seiner Mutter im Herkunftsstaat zurückgelassen und lebt nach wie vor in XXXX . Dort besucht er eine XXXX . Nach der letzten Rückkehr lebten die Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem minderjährigen Sohn bzw. Bruder in einem großen Haus mit Garten der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers bzw. Großmutter der Zeitbeschwerdeführerin im XXXX . Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebte die letzten Jahre, bevor sie neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 26.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, in XXXX . Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr wieder in diesem großen Haus Unterkunft finden können, wo derzeit immer noch der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebt.Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und stehen auch nicht in ärztlicher Behandlung. Der Erstbeschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter und beide Beschwerdeführer verfügen in der Republik Usbekistan nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehegattin bzw. Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde von seiner Mutter im Herkunftsstaat zurückgelassen und lebt nach wie vor in römisch 40 . Dort besucht er eine römisch 40 . Nach der letzten Rückkehr lebten die Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem minderjährigen Sohn bzw. Bruder in einem großen Haus mit Garten der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers bzw. Großmutter der Zeitbeschwerdeführerin im römisch 40 . Auch die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebte die letzten Jahre, bevor sie neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 26.07.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, in römisch 40 . Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr wieder in diesem großen Haus Unterkunft finden können, wo derzeit immer noch der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers lebt.

3. Die Beschwerdeführer leben mit der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erst seit deren wiederholten illegalen Einreise nach Österreich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bzw. Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 23.07.2018 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß3. Die Beschwerdeführer leben mit der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erst seit deren wiederholten illegalen Einreise nach Österreich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt bzw. Stellung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz am 23.07.2018 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin vom 26.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde in diesem Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zahl W215 1319084-3/2E, wird die Beschwerde in diesem Verfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zahl 439035501-180706820, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Wechselseitige Abhängigkeiten zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, wie etwa den beiden volljährigen Söhnen, können nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2018 einen Deutschkurs A1 besucht und an einer Deutschprüfung A1 teilgenommen. Er war am 14.01.2019 in der XXXX geringfügig als Arbeiter beschäftigt und war seit XXXX XXXX angestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner XXXX einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet und war im Juli 2018 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt. Davor war er im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer XXXX beschäftigt.Wechselseitige Abhängigkeiten zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen, wie etwa den beiden volljährigen Söhnen, können nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat im Jahr 2018 einen Deutschkurs A1 besucht und an einer Deutschprüfung A1 teilgenommen. Er war am 14.01.2019 in der römisch 40 geringfügig als Arbeiter beschäftigt und war seit römisch 40 römisch 40 angestellt. Der Erstbeschwerdeführer hat im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner römisch 40 einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet und war im Juli 2018 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt. Davor war er im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer römisch 40 beschäftigt.

Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besuchte im vergangenen Schuljahr XXXX und wies im Jahreszeugnis über das vorletzte Schuljahr XXXX im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Derzeit besucht die XXXX Zweitbeschwerdeführerin die Schule.Die Zweitbeschwerdeführerin spricht Deutsch, Russisch und Tadschikisch und versteht die usbekische Sprache, kann diese aber weder schreiben noch sprechen. Sie besuchte im vergangenen Schuljahr römisch 40 und wies im Jahreszeugnis über das vorletzte Schuljahr römisch 40 im Unterrichtsfach "Deutsch, Lesen, Schreiben" die Benotung "Genügend" auf. Darüber hinaus wurde die Zweitbeschwerdeführerin in allen übrigen Pflichtgegenständen der dritten Schulstufe positiv bewertet und hat an den verbindlichen Übungen "Lebende Fremdsprache" und "Verkehrserziehung" teilgenommen. Derzeit besucht die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin die Schule.

4. In Übereinstimmung mit den Feststellungen in gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt:

Politische Lage

Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vgl. GIZ 09.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 9.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vergleiche GIZ 09.2018a).

Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 09.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 09.2018b).

Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b).

Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vgl. AA 04.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vergleiche AA 04.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018).

Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 09.2018b).

Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 09.2018b).

(AA - Auswärtiges Amt (03.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Sicherheitslage

Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 08.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 09.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 08.04.2017).

Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.08.2018).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018

Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War:

Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute,

https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.08.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018

SD - Süddeutsche Zeitung (08.04.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018)

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, gibt es einige Fälle in denen die Justiz nicht mit völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gearbeitet hat (USDOS 20.04.2018).

Alle Richter werden vom Präsidenten für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden, welches im Allgemeinen den Wünschen des Präsidenten nachkommt (USDOS 20.04.2018). Die Rechtsanwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Instrument der staatlichen Kontrolle über den Rechtsberuf (FH 01.2018).

Die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren sind nach wie vor äußerst schwach. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verhaftung von Personen, welche des religiösen Extremismus verdächtigt werden, routinemäßig gerechtfertigt, indem sie Konterbande platzierten, zweifelhafte Anklagen wegen finanzieller Verfehlungen erhoben oder Zeugenaussagen erfanden (FH 01.2018). Obwohl laut dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, haben sich die Empfehlungen eines Staatsanwalts im Allgemeinen durchgesetzt. Beklagte haben das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, Zeugen zu befragen und Beweise vorzulegen. Richter lehnten Anträge der Verteidigung jedoch ab, zusätzliche Zeugen vorzuladen oder Beweise, die den Beklagten unterstützen, in die Akte aufzunehmen. Angeklagte haben das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt. Bei Bedarf wird ein Rechtsbeistand, und wenn nötig auch ein Dolmetscher, kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubwürdigen Berichten zufolge handelten staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 20.04.2018).

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren endeten mit einem Schulspruch. Mitglieder der Justiz sollen Entscheidungen auf Wunsch der Exekutive, der Generalstaatsanwaltschaft oder anderer Strafverfolgungsbehörden, gefällt haben. Gerichte stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnissen oder Zeugenaussagen, die durch Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder anderer Formen von Gewaltanwendung gewonnen wurden. Verteidiger haben Richter gelegentlich aufgefordert Geständnisse abzulehnen und Folterbehauptungen zu untersuchen. Solche Forderungen wurden häufig aber als unbegründet abgelehnt. Foltervorwürfe wurden nicht richtig untersucht und in Gerichtsurteilen wird oft festgehalten, dass Foltervorwürfe dazu dienen würden, sich der strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es gibt ein Recht auf Berufung, wobei diese selten zu einer Aufhebung der Verurteilung führt, in einigen Fällen jedoch zu einer Verringerung oder Aussetzung von Strafen (USDOS 20.04.2018).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch Beamte, mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern, Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Entscheidungen von Zivilgerichten beeinflussen (USDOS 20.04.2018).

Im Februar 2017 verabschiedete Usbekistan eine Handlungsstrategie für die Jahre 2017 bis 2021, die Reformen im Justizbereich vorsieht. Dazu gehören neben der Verbesserung der Verwaltungs-, Straf-, Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit auch präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Kriminalität und eine verbesserte juristische Ausbildung (AA 04.2018a).

Usbekistan hat die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Umsetzung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen (AA 04.2018a).

(AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei, jedoch sind die zivilen Strukturen von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 20.04.2018).

Usbekistan verfügt über drei Institutionen zur Bekämpfung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Untersuchung allgemeiner Verbrechen ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft untersucht Gewalttaten wie Mord, außerdem Korruption und Machtmissbrauch durch Beamte. Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB), welches über seinen Vorsitzenden direkt dem Präsidenten unterstellt ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und der Spionage, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität, Grenzkontrolle und Drogen umfassen (USDOS 20.04.2018).

Der Nationale Sicherheitsdienst (SNB) wird für die Verhaftung und Folterung von Hunderten von Bürgern sowie Aktivisten und religiösen Persönlichkeiten verantwortlich gemacht (IWPR 04.04.2018). Es gibt mehrere Berichte, dass die Regierung oder deren Agenten, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen - auch durch Folter - begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Offiziell wird das Innenministerium mit der Untersuchung und Disziplinierung von Beamten beauftragt, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. Es gibt keine Fälle in denen es zur Bestrafung kam. Auch das dem Parlament angegliederte Büro des Bürgerbeauftragten für Menschenrechte hat - obwohl seine Entscheidungen nicht verbindlich sind - eine Befugnis zur Untersuchung von Fällen (USDOS 20.04.2018).

Ende März verabschiedete das usbekische Oberhaus das Gesetz "Über den Staatlichen Sicherheitsdienst" und formuliert damit erstmals seit der Unabhängigkeit des Landes einen rechtlichen Rahmen für die Arbeit des Sicherheitsdienstes. Nach dem neuen Gesetz gehört zu den Aufgaben des Sicherheitsdienstes der Schutz der Verfassung, der Souveränität und der territorialen Integrität vor äußeren wie inneren Gefahren. Er ist direkt Präsident Mirziyoyev rechenschaftspflichtig (Novastan 09.04.2018). Am 01.04.2018 hat Präsident Mirziyoyev per Dekret eine umfassende Reorganisation des Nationale Sicherheitsdienstes (SNB) eingeleitet, mit der die bisherige, umfassende Autorität des SNB, beendet wird. Einige Aufgabenbereiche, wie die Sicherung staatlicher Institutionen werden dem Innenministerium unterstellt, andere, wie der Bau und die Instandhaltung von Sicherheitseinrichtungen wurden dem Verteidigungsministerium übertragen. Der SNB wurde im Zuge dessen in Staatssicherheitsdienst (GSB) umbenannt (IWPR 04.04.2018).

Der OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan unterstützt die usbekische Polizeiakademie bei ihrem Aus- und Weiterbildungsprogramm durch internationale Austauschbesuche und das Einbringen von internationalem Fachwissen in den Ausbildungsplan. Für Mitarbeiter der Abteilung für Menschenrechte und Rechtsschutz des Innenministeriums werden auch Kurse zur Menschenrechtslehre, den Rechten von Jugendlichen und zu Korruption organisiert (OSZE 2018).

Im Oktober 2018 fand in Taschkent eine vom OSZE-Projektkoordinator organisierte Schulung für Polizeibeamte statt. Der Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Polizeidienst, wie die Wahrung der Unschuldsvermutung, das Verbot von Folter und repressiven Praktiken und den Schutz von Würde und Achtung von Zeugen und Verdächtigen in allen Phasen des Ermittlungsprozesses (OSZE 06.11.2018). Im Mai 2018 fand der erste Teil einer Reihe von Kursen zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt. Die Schulung ist Teil eines langjährigen Engagements des OSZE-Projektkoordinators in Usbekistan zur Unterstützung des Landes bei der Bekämpfung des Menschenhandels (OSZE 21.05.2018).

Geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahalla) dienen als Informationsquelle über potenzielle "Extremisten". Diese Ausschüsse bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten in der lokalen Gesellschaft für die Regierung und Strafverfolgung. Mahallas in ländlichen Gebieten waren in der Regel einflussreicher als in Städten (USDOS 20.04.2018).

(IWPR - Institute for War and Peace Reporting (04.04.2018): Uzbek President Reigns In Security Service, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html, Zugriff 29.10.2018

Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (2018): OSCE Project Co-ordinator in Uzbekistan - Policing, https://www.osce.org/uzbekistan/106127, Zugriff 13.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (21.5.2018): Specialized anti-trafficking training course for regional branches of police in Uzbekistan held in Urgench with OSCE support,

https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/382117, Zugriff 13.11.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (06.11.2018): Project Co-ordinator in Uzbekistan conducts training course for police investigators on protecting rights of alleged victims and accused persons during preliminary investigations, https://polis.osce.org/project-coordinator-uzbekistan-conducts-training-course-police-investigators-protecting-rights, Zugriff 13.11.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.04.2018; vgl. AI 22.02.2018; FH 01.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.04.2018).Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten (USDOS 20.04.2018; vergleiche AI 22.02.2018; FH 01.2018). Quellen berichteten, dass Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Gefängnissen, Untersuchungseinrichtungen und örtlichen Polizei- und Sicherheitsdienststellen für Personen üblich seien, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen verhaftet oder festgehalten werden. Foltermethoden umfassen harte Schläge, die Verweigerung von Nahrung und Toilettenbenutzung, das Fesseln der Hände und eine Ausübung von psychologischem Druck, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 20.04.2018).

Ein Polizeigesetz aus dem Jahr 2016 verbietet Folter, und ein Präsidialdekret vom November 2017 verbietet es Gerichten Beweise zu verwenden, die durch Folter gewonnen wurden (FH 01.2018).

Am 01.06.2018 endete in Taschkent die erste internationale Diskussionsrunde über die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) Usbekistans gegen Folter. Bei der vom OSZE-Projektkoordinator in Usbekistan und vom Ombudsmann organisierten Veranstaltung nahmen hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentarier, Vertreter nationaler Menschenrechtsinstitutionen, ein Mitglied des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter sowie lokale und internationale Rechtsexperten teil und besprachen die Entwicklung eines Rechtsrahmens gemäß internationaler Normen (OSZE 01.06.2018).

(AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (01.06.2018): OSCE supports establishment of National Preventive Mechanism against Torture in Uzbekistan, https://www.osce.org/project-coordinator-in-uzbekistan/383226, Zugriff 13.11.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Korruption

Korruption ist allgegenwärtig. Bestechung, wie auch Bestechung unter Beamten niedriger und mittlerer Ebene sind üblich und manchmal sogar transparent. Die mediale Diskussion über korrupte Praktiken hat sich seit Präsident Karimovs Tod vorsichtig ausgeweitet, aber in einigen Fällen sind die beteiligten Journalisten und Kommentatoren - nicht die korrupten Beamten - unter Druck geraten (FH 01.2018).

Im Dezember 2016 wurde im Parlament ein neues Gesetz zur Korruptionsbekämpfung verabschiedet, welches die strafrechtlichen Sanktionen für Korruption von Beamten verschärft. Trotz einiger Verhaftungen auf hohen Ebenen, darunter einige Richter, bleibt Korruption endemisch. Strafrechtliche Verfolgung von Beamten durch die Regierung ist weiterhin selten, selektiv, aber oft öffentlich. Beamte sind häufig ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt (USDOS 20.04.2018). Es gab eine Reihe von Fällen, in denen untergeordnete Amtsträger verhaftet und als "Opferlämmer" wegen angeblicher Korruption verfolgt wurden. Diese Strafverfolgung ist jedoch weder systematisch und unparteiisch, noch spiegelt sie eine entschlossene Anti-Korruptionspolitik der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden wider (BTI 2018).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2017 im Bezug auf Korruption im öffentlichen Sektor mit 22 von 100 möglichen Punkten bewertet und liegt damit auf Rang 157 von 180 indizierten Staaten, gleichauf mit den Staaten gleichauf mit Burundi, Haiti und Zimbabwe (TI 21.02.2018).

(BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

TI - Transparency International (21.02.2018): Corruption Perceptions Index 2017,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 15.10.2018

USDOS - US Department of State (20.40.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

NGOs und Menschenrechtsaktvisten

Nicht registrierte Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind mit extremen Schwierigkeiten und Belästigungen konfrontiert (FH 01.2018). In Usbekistan sind mehrere Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung versucht, die Aktivitäten von NGOs zu kontrollieren. Die Rahmenbedingungen für eine unabhängige Zivilgesellschaft, insbesondere für Menschenrechtsverteidiger, sind weiterhin restriktiv. Die meisten lokalen NGOs sind gezwungen sich einer staatlich kontrollierten NGO-Vereinigung anzuschließen, die der Regierung eine weitreichende Aufsicht über deren Finanzierung und Aktivitäten erlaubt. Für Regelverstöße werden hohe Bußgelder verhängt. Auch für internationale NGOs, sind Sanktionen vorgesehen, wenn sie Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 20.04.2018).

Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell anerkannt. Vertreter von Ezgulik berichten, dass ihre Arbeit durch Schikanen, Einschüchterungen und Androhungen von Gerichtsverfahren gegen Mitarbeiter weiterhin behindert wird. Andere Menschenrechtsorganisationen, wie Human Rights Alliance, Najot, das Humanitarian Legal Center, die Human Rights Society of Usbekistan, die Expert Working Group und Mazlum (Unterdrückte), konnten sich nicht registrieren, sind aber nach wie vor aktiv. Aktivisten berichten von anhaltender staatlicher Kontrolle und Belästigung. Es gibt Berichte, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte ohne Haftbefehle in die Häuser von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser Gruppen eingedrungen sind (USDOS 20.04.2018).

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa zehn Prozent tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 09.2018b). Nach der gewaltsamen Niederschlagung einer Erhebung der Bevölkerung von Andischan im Ferganatal am 12./13.05.2005, bei der je nach Angaben 169 oder 500 bis 1000 Menschen ums Leben kamen, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen von NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 9.2018b). Erstmals seit sieben Jahren durfte im September 2017 eine offizielle Delegation von Human Rights Watch ihre erste Feldarbeitsbewertung in Usbekistan durchführen. Eine Reihe von internationalen Menschenrechtsbeauftragten, darunter der VN-Hochkommissar für Menschenrechte, durften ebenfalls das Land und die im Lauf des Jahres freigelassenen politischen Gefangenen besuchen (FH 01.2018).

Der Grad, in dem NGOs in der Lage sind, zu arbeiten, ist je nach Region unterschiedlich und abhängig von der Toleranz lokaler Beamter gegenüber den Aktivitäten der NGOs (USDOS 20.04.2018).

(FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Wehrdienst und Rekrutierungen

In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer ab dem 18. Lebensjahr (CIA 26.09.2018). Die Dienstzeit beträgt zwölf Monate (Brockhaus 13.11.2018).

Usbekistan befindet sich im Übergang zu einem Berufsheer, die Wehrpflicht soll aber in irgendeiner Form beibehalten werden. Da das Militär nicht jeden aufnehmen kann, herrscht

bei der Aufnahme ein Wettbewerb ähnlich dem für die Zulassung zu Universitäten (CIA 26.09.2018).

(Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018

CIA - Central Intelligence Agency (26.9.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018)

Allgemeine Menschenrechtslage

Usbekistan hat wichtige Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen aber in der Praxis Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Es wird weiterhin von Verhaftungen unter dem Vorwurf des Terrorismus oder der Mitgliedschaft in islamistischen Organisationen bzw. Unterstützung islamischer Fundamentalisten berichtet (AA 04.2018a).

Zu den gravierendsten Menschenrechtsfragen in Usbekistan gehörten Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftung, Isolationshaft, ausgeweitete Haft und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft, die Unmöglichkeit, die Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen, endemische Korruption, Menschenhandel, einschließlich staatlich veranlasster Zwangsarbeit, und die Inhaftierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen/Transgender und Intersexuellen (LGBTI-Personen) auf der Grundlage von Gesetzen, welche gleichgeschlechtliches Sexualverhalten kriminalisieren. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes langfristiges Verschwinden von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. In ihrem Jahresbericht von 2017 stellt die in Genf ansässige Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden fest, dass es sieben Fälle aus den Vorjahren gibt. Nach Angaben der Arbeitsgruppe hat die Regierung nicht auf Anfragen der Gruppe, das Land besuchen zu dürfen reagiert (USDOS 20.04.2018).

Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.01.2018; vgl. AI 22.02.2018).Präsident Mirziyoyev hat einige Schritte unternommen, um Usbekistans "katastrophale" Menschenrechtsbilanz zu verbessern, wie z.B. die Freilassung einiger politischer Gefangener, die Lockerung bestimmter Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die Streichung von Bürgern von der berüchtigten "schwarzen Liste" der Sicherheitsdienste und eine stärkere Rechenschaftspflicht staatlicher Institutionen gegenüber der Bürger (HRW 18.01.2018; vergleiche AI 22.02.2018).

Die Regierung arbeitet mit Vertretern der Vereinten Nationen (VN) sowie mit VN-Sonderorganisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und weiteren internationalen Organisationen, welche die Menschenrechte überwachen, zusammen und erlaubt Besuche (USDOS 20.04.2018).

Das nationale Zentrum für Menschenrechte (National Human Rights Center - NHRC), eine Regierungsbehörde, ist für die Aufklärung von Öffentlichkeit und Beamtenschaft über die Grundsätze von Menschenrechten und Demokratie zuständig und soll sicherstellen, dass die Regierung ihren internationalen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Menschenrechtsinformationen nachkommt. Das NHRC arbeitete mit der OSZE bei der Entwicklung eines nationalen Aktionsplans für Menschenrechte zusammen. (USDOS 20.04.2018).

Im Mai 2017 besuchte Zeid Ra'ad Al Hussein, Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, die Republik Usbekistan. Dies war der erste Besuch eines Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, seit dessen Etablierung im Jahr 1993. Erstmals nach sieben Jahren war es auch der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch Anfang September 2017 möglich die Republik Usbekistan zu besuchen. 2017 und auch bereits 2018 wurde eine Reihe langjähriger politischer Gefangener freigelassen. Eine zunehmende Anzahl von Strafurteilen wurde in den vergangenen Monaten überprüft und aufgehoben (AA 04.2018a).

(AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018

HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Menschenhandel

Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen und hat 2017 wichtige Erfolge erzielt (USDOS 28.06.2018).

Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.06.2018; vgl. HRW 18.01.2018).Usbekistan ist Herkunfts- und Zielland für Männer, Frauen und Kinder, welche Zwangsarbeit ausgesetzt sind. Frauen und Kinder sind darüber hinaus Opfer von Sexhandel. Die systemische Mobilisierung von Kinderarbeit wurde zwar beseitigt, es gibt jedoch noch anekdotische Berichte über den Einsatz von Kinderarbeit. Die von der Regierung veranlasste Zwangsarbeit von Erwachsenen, einschließlich Mitarbeitern von Schulen und medizinischen Einrichtungen, während der Baumwollernte im Herbst sowie beim Pflanzen und Jäten im Frühjahr, wie auch in anderen Sektoren, bleibt bestehen. 2017 waren von schätzungsweise 2,6 Millionen Beschäftigten Pflückern 336.000 Zwangsarbeiter (USDOS 28.06.2018; vergleiche HRW 18.01.2018).

Artikel 135 des Strafgesetzbuches straft den Arbeits- und Sexhandel und verordnet Freiheitsstrafen in der Höhe von drei bis fünf Jahren. Im vierten Jahr in Folge gingen die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Verurteilungen zurück. Die Regierung führte 609 Ermittlungen durch. Darunter waren 204 Fälle von sexueller Ausbeutung und 32 Fälle von Arbeitsausbeutung enthalten. Es wurden 314 Fälle wegen Verbrechen im Zusammenhang mit Menschenhandel abgestraft. Das Innenministerium (MOI) unterhält eine Ermittlungseinheit, die sich mit dem Thema Menschenhandel befasst. Regierungsbeamte, Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden nahmen an internen Schulungen und - in Zusammenarbeit mit NGOs internationalen Organisationen und ausländischen Regierungen - an Seminaren und Konferenzen zum Thema Menschenhandel teil (USDOS 28.ß6.2018).

Es existiert in Taschkent ein von der Regierung finanziertes Rehabilitationszentrum für Männer, Frauen und Kinder mit offiziellem Opferstatus. Dieses Zentrum bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung, sowie Hilfe bei der Arbeitsvermittlung an. 2016 wurde dort 460 Opfer unterstützt. Für das Jahr 2017 gibt es keine endgültigen Daten. Die Regierung stellt lokalen NGOs auch Mittel zur Verfügung, um Berufsausbildungen durchzuführen und Gesundheitsdienste für die Opfer zu erbringen, gewährt Steuervergünstigungen und die Nutzung von staatlichem Land (USDOS 28.06.2018).

Die usbekische NGO "Istiqbolli Avlod" unterstützt in Zusammenarbeit mit United States Agency for International Development (USAID), der Behörde der Vereinigten Staaten für internationale Entwicklung, Opfer von Menschenhandel bei der Reintegration (U.S. Embassy 19.12.2017). Auch IOM Usbekistan arbeitet mit der NGO "Istiqbolli Avlod" an der Umsetzung des von USAID finanzierten Programms zur Bekämpfung des Menschenhandels in Zentralasien (IOM 02.2016).

Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 02.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vgl. IOM 02.2016). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welches Kurse in den Bereichen Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Opfer von Menschenhandel (U.S. Embassy 19.12.2017).Das Programm bietet Opfern von Menschenhandel direkte Hilfe und schafft einen wirksamen Rahmen für die Unterstützung von Opfer von Menschenhandel durch ein Netzwerk von kooperativen Nichtregierungsorganisationen, wie auch internationalen und staatlichen Stellen (IOM 02.2016). Das Hilfsangebot umfasst psychologische Hilfe, medizinische Unterstützung, Rechtshilfe und Berufsausbildung für Überlebende und Frauen, welche vom Menschenhandel gefährdet sind (U.S. Embassy 19.12.2017). Weiters existiert eine Hotline für hilfsbedürftige Menschen (U.S. Embassy 19.12.2017; vergleiche IOM 02.2016). Im Jahr 2015 eröffnete Istiqbolli Avlod ein Trainingszentrum für sozial schwache Frauen, welches Kurse in den Bereichen Kochen, Computerkenntnisse, Nähen und Kosmetik anbietet, um das Risiko der Exposition von Frauen gegenüber dem Menschenhandel zu verringern. Auch gibt es ein Schulungsangebot für Strafverfolgungsbehörden zur Identifizierung von Opfer von Menschenhandel (U.S. Embassy 19.12.2017).

(HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

IOM - International Organization for Migration (02.2016):

Uzbekistan, https://www.iom.int/countries/uzbekistan, Zugriff 15.11.2018

U.S. Embassy - U.S. Embassy in Uzbekistan (19.12.2017): USAID's Reintegration for Trafficking Survivors Project Successfully Closes Out with a Conference on Human Trafficking in Tashkent, https://uz.usembassy.gov/usaids-reintegration-trafficking-survivors-project-successfully-closes-conference-human-trafficking-tashkent/, Zugriff 15.11.2018

USDOS - US Department of State (28.06.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1437440.html, Zugriff 15.11.2018)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.04.2018; vgl. FH 01.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 01.2018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.04.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 09.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.04.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.04.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 01.2018).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, aber die Regierung respektiert diese Rechte nicht und schränkt sie ein (USDOS 20.04.2018; vergleiche FH 01.2018). Der Staat kontrolliert die wichtigsten Medien und die dazugehörigen Einrichtungen (FH 01.2018). Unabhängige Medien können aufgrund breiter staatlicher Kontrolle nicht frei arbeiten (USDOS 20.04.2018). Ein im Dezember 1997 verabschiedetes Mediengesetz regelt die Befugnisse und Pflichten von Journalisten. Obwohl die staatliche Zensur im Mai 2002 formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiterhin schikaniert. Selbstzensur ist verbreitet (GIZ 09.2018b). In staatlichen Medien sind eigene Beamte für die Zensur zuständig (USDOS 20.04.2018). Print- und Rundfunkjournalisten sind bei ihrer Tätigkeit durch Polizei und Sicherheitsdienste Verhaftungen, Belästigungen wie auch Einschüchterungen und Einschränkungen ausgesetzt. Ausländische und inländische Medienunternehmen, sowie Websites müssen sich inklusive der Angaben von Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter nach dem Mediengesetz behördlich registrieren (USDOS 20.04.2018). Mehrere ausländische Reporter erhielten 2017 Presseausweise und die British Broadcasting Corporation (BBC) kündigte Pläne an, einen Korrespondenten in Taschkent zu stationieren. Doch ist die Präsenz unabhängiger internationaler Niederlassungen sehr begrenzt. Einheimische Medien, einschließlich Nachrichten-Websites und neue Live-Fernsehprogramme, begannen 2017 vorsichtig über soziale Probleme zu diskutieren und lokale Beamte zu kritisieren, obwohl sie es weiterhin vermieden haben, die Regierung offen zu kritisieren (FH 01.2018).

Die Kritikmöglichkeit am Präsidenten und an der Regierung ist eingeschränkt. Die Straf- und Verwaltungsgesetze verhängen erhebliche Bußgelder wegen Verleumdung, Beleidigung und Diffamierung um Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und andere Personen, welche die Kritik an der Regierung übten zu bestrafen. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Verbrechen, welches mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann (USDOS 20.04.2018).

Die Behandlung religiöser Themen steht unter strenger staatlicher Kontrolle. Der Import, die Produktion und der Besitz von religiöser Literatur - einschließlich des Korans und der Bibel - wird streng kontrolliert. Dazu gehört auch Daten auf Mobiltelefonen, Tabletts, PCs, Speichersticks und anderen elektronischen Geräten und Medien, wobei die Zensur durch den Ausschuss für religiöse Angelegenheiten des Staates obligatorisch ist. Verstöße gegen diese Einschränkungen können Haftstrafen nach sich ziehen. Zwischen August und September 2018 wurden mehrere Blogger, die über religiöse Rechte sprachen, festgenommen und mindestens acht von ihnen wurden zu Haftstrafen verurteilt (Forum 18 20.09.2018).

Durch verschiedene Reformen hat Präsident Mirziyoyev seit 2016 eine größere Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik signalisiert und das Klima für die Äußerung persönlicher Ansichten zu sensiblen Themen bescheiden verbessert (FH 01.2018). Die Behörden haben einige Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung aufgehoben, erlauben eine mäßig kritische Berichterstattung der Medien und entließen mehrere Gefangene, die wegen politisch motivierter Anschuldigungen verurteilt wurden. Die Regierung hat jedoch die feste Kontrolle über den Zugang zu Informationen behalten. Unabhängige und internationale Medienplattformen, die als behördlich kritisch angesehen werden, bleiben unzugänglich (AI 22.02.2018).

Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefonate und Aktivitäten durch die Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 20.04.2018).

Eine Nutzung des Internets, einschließlich Social Media Seiten ist im allgemeinen erlaubt. Internetdienstanbieter blockieren jedoch routinemäßig, angeblich auf Ansuchen der Regierung, den Zugang zu Websites oder bestimmte Bereiche von Websites. Nach offiziellen Angaben nutzen rund 39 Prozent der Einwohner Usbekistans das Internet. Inoffizielle Schätzungen gehen von einem höheren Anteil aus (USDOS 20.04.2018). 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen. Technischer Fortschritt ermöglicht es einigen Anbieter diese Auflage illegal zu umgehen (GIZ 09.2018b).

Nach staatlichen Angaben (Stand 01.01.2015) gibt es in Usbekistan

1.400 Massenmedien, darunter 970 Zeitungen und Zeitschriften, über 100 elektronische Medien (Nachrichtenagenturen, Fernseh- und Radiostudios, FM-Stationen etc.) und über 340 Internetmedien (GIZ 09.2018b).

(AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

Forum 18 (20.9.2018): Uzbekistan: Jailings "to intimidate all who speak about freedoms",

https://www.ecoi.net/de/dokument/1444046.html, Zugriff 14.11.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis häufig eingeschränkt, die für Demonstrationen erforderlichen Genehmigungen werden oft nicht erteilt. Personen, die dagegen verstoßen werden mit hohen Bußgeldern, Drohungen, willkürlichen Haftstrafen und Missbrauch unter Druck gesetzt (USDOS 20.04.2018). Beschränkungen für die Durchführung friedlicher Demonstrationen wurden etwas gelockert (HRW 18.01.2018).

Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert und es gibt keine wirklich unabhängigen Gewerkschaftsstrukturen. Organisierte Streiks sind extrem selten. Praktisch alle nicht genehmigten Versammlungen werden aufgelöst und Teilnehmer festgenommen (FH 01.2018).

Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 09.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarische Oppositionsparteien (FH 01.2018; vgl. GIZ 09.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 01.2018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 09.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 03.04.218; vgl. Novastan 09.04.2018).Politischer Pluralismus wird in der Praxis nicht umgesetzt und als Gefährdung für die Stabilität und innere Sicherheit angesehen. Politische Gegner werden verfolgt (GIZ 09.2018b). Es gibt in Usbekistan derzeit keine zugelassenen, legalen außerparlamentarische Oppositionsparteien (FH 01.2018; vergleiche GIZ 09.2018b). Nicht registrierte Oppositionsgruppen funktionieren hauptsächlich im Exil. Heimische Anhänger oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 01.2018). Illegale Oppositionsparteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit), Erk (Gerechtigkeit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan). Der Vorsitzende der Partei Erk, einziger Gegenkandidat bei der Präsidentschaftswahl 1991, Muhammad Salih, lebt seit 1993 im Exil (GIZ 09.2018b). Der usbekische Staatssicherheitsdienst sieht Oppositionsparteien und politischen Aktivismus als nationales Sicherheitsrisiko (Eurasianet 03.04.218; vergleiche Novastan 09.04.2018).

(Eurasianet (03.04.2018): Uzbekistan: Security services still see opposition as threat,

https://eurasianet.org/uzbekistan-security-services-still-see-opposition-as-threat, Zugriff 12.11.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018b): Usbekistan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 22.10.2018

HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.04.2018; vgl. FH 01.2018).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich aufgrund von Nahrungsmangel, schwerer Überbelegung, körperlichem Missbrauch und unzureichenden hygienischen und medizinischen Bedingungen, unter Umständen hart und lebensbedrohlich dar (USDOS 20.04.2018; vergleiche FH 01.2018).

Inhaftierte Verdächtige und verurteile Gefängnisinsassen, insbesondere solche, die wegen ihres Glaubens verurteilt wurden, sind oft Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt (FH 01.2018). Häftlinge, die wegen des versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung verurteilt worden sind, werden von den übrigen Häftlingen getrennt eingesperrt. Politische Gefangene werden in Zellen ohne ausreichender Belüftung festgehalten und sind im Winter Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und im Sommer um die 50°C ausgesetzt. Freigelassene politische Gefangene berichten von Folter. Internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen schätzten, dass mehrere hundert bis zu tausend Personen aus politischen Gründen inhaftiert sind. Diese, von der Regierung geleugneten Angaben, sind nicht unabhängig überprüfbar. Politischen Häftlingen wird der Zugang von Menschenrechts- oder humanitären Organisationen, wie der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, verweigert (USDOS 20.04.2018).

Das Besuchsrecht ist häufig von der Zahlung eines Bestechungsgeldes an Beamte abhängig. Angehörige von Gefangenen, die wegen religiöser oder extremistischer Anschuldigungen festgehalten werden, berichten von willkürlicher Verweigerung, Verzögerung und Verkürzung des Besuchsrechts. Ebenso werden Informationen über die Gesundheits- und Disziplinarunterlagen von Familienmitgliedern vorenthalten. Im Unterschied zu vorangegangenen Jahren wurden keine Fälle sexuellen Missbrauchs von Häftlingen gemeldet. Häftlinge sind nicht in der Lage ihr Recht auf freie Religionsausübung zu praktizieren (USDOS 20.04.2018).

Familienangehörige und NGOs berichten, dass manchmal Gefangene, insbesondere solche, die wegen religiösem Extremismus verurteilt wurden, nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden wegen Vorwürfen zusätzlicher Verbrechen, vagen Verstößen gegen Gefängnisregeln oder die Behauptung, dass die Häftlinge eine Gefahr für die Gesellschaft darstellen würden, verlängert (USDOS 20.04.2018). Die Strafvollzugsbehörden setzten auch 2017 Artikel 221 des usbekischen Strafgesetzbuches über "Verstöße gegen die Strafvollzugsordnung" ein, um Strafen für politische Gefangene willkürlich zu verlängern (HRW 18.01.2018).

Beamte der Gefängnisverwaltung berichten, dass es in den Gefängnissen ein Tuberkuloseprogramm (TB), ein HIV/AIDS-Behandlungs- und Präventionsprogramm und die Behandlungsmöglichkeit für Hepatitispatienten gibt. Die TB-Infektionsrate ist weiterhin hoch, Hepatitis ist nicht in hoher Zahl vorhanden. Berichte über solche Behandlungen kann nicht unabhängig verifiziert werden, da der Zugang zu solchen Einrichtungen häufig verweigert wird (USDOS 20.04.2018).

Unabhängigen Beobachtern wird von den Behörden der Zugang nur zu bestimmten Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Jugend- und Frauengefängnisse sowie Gefängnisansiedlungen, gestattet. Vom 15. bis 19. September besuchte UNICEF gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft das Gefängnis für jugendliche Straftäter (Jugendkolonie) und zwei Justizvollzugsanstalten. Das Internationale Komitee für das Rote Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht. Im Oktober besuchte der UN-Sonderberichterstatter für Religions- und Glaubensfreiheit, Ahmed Ahmed Shaheed, das Hochsicherheitsgefängnis Jaslyk (USDOS 20.04.2018).

(FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 04.2018a; vgl. AI 12.04.2018).Usbekistan hat mit Wirkung vom 01.01.2008 die Todesstrafe gesetzlich für alle Verbrechen abgeschafft (AA 04.2018a; vergleiche AI 12.04.2018).

(AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

AI - Amnesty International (12.04.2018): Death Sentences and Executions 2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 15.11.2018)

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion (AA 04.2018a). Die Verfassung sieht die Freiheit der Religion oder des Glaubens und die Trennung von Regierung und Religion vor. So sind politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien verboten. Gesetzliche Einschränkungen religiöser Rechte sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung und Moral erlaubt (USDOS 29.05.2018).

Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.05.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken? ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.05.2018; vgl. Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.02.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018).Zwischen 88 und 93 Prozent der usbekischen Bevölkerung sind Muslime, größtenteils Sunniten der hanefitischen Rechtsschule. Etwa ein Prozent der Bevölkerung, Aserbaidschaner (Aseri) mit regionalen Zentren in Buchara und Samarkand sind Schiiten der dschaferitischen Rechtsschule (USDOS 29.05.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018). In der autonomen Republik Karakalpaken? ist der sufistisch geprägte Volksislam von großer Bedeutung (Brockhaus 13.11.2018). Zwischen vier und neun Prozent der Bevölkerung sind russisch-orthodox, die restlichen rund drei Prozent umfassen römische Katholiken, ethnisch koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Evangelikale, Pfingstler, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahais, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein, Neuapostolische, Armenier und christliche Kirchengemeinden, sowie eine interkonfessionelle Bibelgesellschaft wie auch Atheisten (USDOS 29.05.2018; vergleiche Brockhaus 13.11.2018; HRC 22.02.2018). Russisch-Orthodoxe, Juden, Protestanten und Katholiken existieren in einer toleranten Atmosphäre unter der überwältigenden muslimischen Bevölkerung. Alle anderen religiösen Gruppen und Missionare sind verboten und werden unterdrückt (BTI 2018).

Religiöse Gruppen sind verpflichtet sich zu registrieren, religiöse Aktivitäten nicht registrierter Gruppen sind illegal (USDOS 29.05.2018). Es gibt in Usbekistan, verteilt auf 16 Konfessionen,

2.242 registrierte religiöse Vereinigungen, 2.068 dieser Vereinigungen sind sunnitische Gruppen (HRC 22.02.2018).

Öffentliche Predigten und Missionierung werden eingeschränkt, religiöse Literatur zensiert und der erlaubte private Besitz von religiösen Materialien ist beschränkt. Eine Reihe religiöser Gruppen wird als "extremistisch" verboten. Razzien nicht registrierter religiöser Treffen, legale und illegale Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen verbotenen religiösen Materials durch Strafverfolgungsbeamte führen zu Geldstrafen, Korrekturarbeit und Gefängnisstrafen (USDOS 29.05.2018).

Neben nicht registrierten sind auch registrierte Glaubensgruppen von Repressalien, Razzien, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen religiöser Literatur durch Polizei und Geheimpolizei betroffen (Forum 18 11.09.2017). Am 17.05.2018 führte die Polizei eine Durchsuchung einer staatlich registrierten Baptistenkirche in Uchkuduk durch und beschlagnahmte christliche Bücher, welche zuvor von der staatlich registrierten Bibelgesellschaft Usbekistans gekauft wurden. Der Pastor wurde wegen "illegaler Herstellung, Lagerung oder Einfuhr religiösen Materials nach Usbekistan, mit der Absicht dieses zu verteilen" zu einer Geldstrafe verurteilt. Seit Juli 2018 wurden rund 50 Fälle bekannt, in denen die Sicherheitsbehörden auf Eltern Druck ausübten, um sie dazu zu bringen, ihre unter 18 Jahre alten Kinder davon abzuhalten, Moscheen zu besuchen. Am 30.9.2018 führten Beamte ohne Durchsuchungsbefehl eine Razzia in einem evangelischen Zentrum im Bostanlyk Distrikt durch, beschlagnahmten zahlreiche Gegenstände des Kirchenbesitzes und übten starken psychologischen Druck auf die Gläubigen aus. (Forum 18 19.10.2018).

Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren (AA 04.2018a). Inoffizielle islamistische Strömungen werden entschieden verfolgt, auch im Ausland (GIZ 09.2018c). Die Regierung führt eine "schwarze Liste" von Personen, die der Zugehörigkeit zu nicht registrierten oder extremistischen Gruppen verdächtigt werden. Diese Personen sind von verschiedenen Berufen und von Reisen ausgeschlossen und müssen sich regelmäßig für polizeiliche Verhöre melden. Im August 2017 wurde die Reduzierung der Gesamtzahl der Personen auf der "schwarzen Liste" von 17.582 auf

1.352 angekündigt (HRW 18.01.2018).

Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.05.2018; vgl. AI 22.02.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.01.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD o.D.).Die Regierung verhängte strenge Strafen für Personen, die außerhalb von zugelassenen Orten beten. Religiöse Gruppen und Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass bewaffnete Strafverfolgungsbeamte weiterhin Treffen nicht registrierter Gruppen überfallen und deren Mitglieder festnehmen. Die Gerichte verurteilen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheitengruppen zu Verwaltungshaft (USDOS 29.05.2018; vergleiche AI 22.02.2018). Tausende religiöse Muslime, die ihre Religion außerhalb der strengen staatlicher Kontrollen ausüben, bleiben wegen vager Anschuldigungen des Extremismus inhaftiert. Im April 2017 wurden auch vier protestantische Männer zu kurzen Haftstrafen verurteilt, weil sie sich zur Anbetung in einem Heim getroffen hatten (HRW 18.01.2018). Treffen von Hausgemeinden sind oft das Ziel von Razzien und die dort Anwesenden werden dann belästigt, eingesperrt, verhört oder bekommen Geldstrafen; wenn in den Räumlichkeiten religiöses Material gefunden wird, wird es konfisziert und zerstört. Christen aus protestantischen Freikirchen zählen nach christlichen Konvertiten zur am zweitstärksten verfolgten Gruppe (OD o.D.).

Es gab keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden. Die jüdische Gemeinde konnte zwar nicht die Anforderungen für die Registrierung einer zentralen Organisation erfüllen, doch es gibt acht registrierte jüdische Gemeinden. Die jüdische Bevölkerung, welche sich hauptsächlich auf Taschkent, Samarkand, das Fergana-Tal und Buchara konzentriert, wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Ihre Zahl ging aufgrund von Auswanderung, vor allem aus wirtschaftlichen Gründen, zurück (USDOS 20.04.2018).

(AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018

AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018

Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018

BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

Forum 18 (11.09.2017): UZBEKISTAN: Religious freedom survey, September 2017, http://www.forum18.org/archive.php?article_id=2314, Zugriff 23.10.2018

Forum 18 (19.10.2018): Under-18s pressured, illegal raids, legal books confiscated, https://www.ecoi.net/de/dokument/1447400.html, Zugriff 14.11.2018

HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (22.02.2018): Report of the Special Rapporteur on freedom of religion or belief on his mission to Uzbekistan [A/HRC/37/49/Add.2], https://www.ecoi.net/en/file/local/1428423/1930_1522841579_g1804854.pdf, Zugriff 23.10.2018

HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

OD - Open Doors (o.D.): Länderprofil Usbekistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/usbekistan, Zugriff 22.11.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

USDOS - US Department of State (29.05.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436826.html, Zugriff 15.10.2018)

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 03.2018; vgl. CIA 26.09.2018).Die Bevölkerung von circa 32,05 Millionen Einwohnern setzt sich aus etwa 100 Ethnien zusammen. Davon sind circa 80 Prozent Usbeken, 5 bis 5,5 Prozent Russen, 5 Prozent Tadschiken, 3 Prozent Kasachen, 2,5 bis 3 Prozent Karakalpaken, 1,5 Prozent Tataren. Sonstige Ethnien umfassen beispielsweise Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und Deutsche (AA 03.2018; vergleiche CIA 26.09.2018).

Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind selten (USDOS 20.04.2018).

Die meist gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3 Prozent), Russisch (14,2 Prozent) und Tadschikisch (4,4 Prozent). 7,1 Prozent der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. In der autonomen Republik Karakalpakstan sind sowohl die karakalpakische als auch die usbekische Sprache Amtssprachen (CIA 26.09.2018).

(AA - Auswärtiges Amt (03.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018

CIA - Central Intelligence Agency (26.09.2018): The World Factbook, Central Asia: Uzbekistan,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 15.10.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Tadschiken, Staatenlose und Flüchtlinge

Usbekistan ist das einzige Land in Zentralasien und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), welches das Übereinkommen von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und dessen Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet hat (UNHCR 05.2018). Im Mai 2017 unterzeichnete Präsident Mirziyoyev ein Dekret, zur Verfahrensgenehmigung zu politischem Asyl auf der Grundlage der allgemein anerkannten Grundsätze und Normen des Völkerrechts sowie der Verfassung und der Gesetze Usbekistans (UzDaily 31.05.2017). Darüber hinaus gibt es keine nationalen Gesetze, Strukturen oder Mechanismen für den Umgang mit Asylbewerbern und Flüchtlingen. Asylbewerber und Flüchtlinge im Land gelten daher als Migranten und werden nach der entsprechenden Migrationsgesetzgebung behandelt (UNHCR 05.2018).

Seit der Schließung des usbekischen UNHCR-Büros im Jahr 2006 wurden humanitäre Aktivitäten im Land auf der Basis eines Übereinkommens zwischen der Regierung und der United Nations Development Programme's Refugee Support Unit (UNDP/RSU) in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR Regionalbüro in Almaty, Kasachstan durchgeführt (UNHCR 05.2018). Die Regierung erkennt UNHCR-Mandatsbescheinigungen nicht als Grundlage für einen verlängerten rechtmäßigen Aufenthalt an. Personen mit UNHCR-Mandat müssen entweder ein Touristenvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und sind einer möglichen Abschiebung ausgesetzt. Aufenthaltsgenehmigungen sind nur schwer erhältlich (USDOS 20.04.2018).

Die Regierung betrachtet die UNHCR Mandatsflüchtlinge aus Afghanistan und Tadschikistan als Wirtschaftsmigranten und die Flüchtlinge waren manchmal Belästigungen und Forderungen zur Zahlung von Bestechungsgeldern an Beamte ausgesetzt. Die meisten Flüchtlinge aus Tadschikistan sind ethnische Usbeken, welche sich, im Gegensatz zu den Flüchtlingen aus Afghanistan, in den Gemeinden integrieren und Unterstützung durch die lokale Bevölkerung erhalten. (USDOS 20.04.2018).

Einige Flüchtlinge aus Tadschikistan sind offiziell staatenlos oder gefährdet, offiziell staatenlos zu werden, da viele nur alte sowjetische Pässe und weder tadschikische noch usbekische Pässe besitzen. Kinder, von zwei staatenlosen Eltern, können die usbekische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (USDOS 20.04.2018).

Es leben schätzungsweise 3.000 staatenlose Personen in Usbekistan, besonders in den Provinzen Khorezm, Buchara, Sirdaryo und Qashkadaryo, sowie in der autonomen Republik Karakalpakstan. Es handelt sich dabei mehrheitlich um Frauen, die vor der Unabhängigkeit des Landes 1991 im benachbarten Turkmenistan geheiratet und dort gelebt haben. Es gibt Berichte, dass ethnischen Tadschiken, unter dem Vorwurf des Betrugs die usbekische Staatsbürgerschaft entzogen wurde, wodurch diese Personen staatenlos wurden (USDOS 20.04.2018).

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (05.2018): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 30th Session; Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434017/1930_1527837983_5b0830154.pdf, Zugriff 15.11.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

UzDaily (31.05.2017): Uzbekistan approves new asylum procedures, https://www.uzdaily.com/articles-id-39608.htm, Zugriff 15.11.2018)

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.04.2018; vgl. BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 01.2018).Gesetze und Verordnungen verbieten die Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf aufgrund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Sprache (USDOS 20.04.2018; vergleiche BTI 2018). Chancengleichheit wird weitgehend erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen haben nahezu gleichen Zugang zu Bildung, öffentlichem Amt und Beschäftigung (BTI 2018). Frauen genießen formal gleiche politische Rechte, sind aber nicht in der Lage, sich selbstständig zu organisieren, um ihre politischen Interessen zu vertreten. Frauen sind in Führungspositionen weiterhin unterrepräsentiert (FH 01.2018).

Obwohl Frauen rechtlich den Männern gleichgestellt sind, gibt es viele Branchen, die Männern vorbehalten sind (USDOS 20.04.2018). Bestimmte Berufszweige, besonders im Gesundheits- und Bildungswesen wurden hingegen "feminisiert" und werden geringer entlohnt (GIZ 09.2018c).

Entsprechend den ideologischen Vorgaben wird die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Geschlechtertrennung besteht jedoch nach wie vor in bestimmten Bereichen, wie bei Festen und religiösen Riten und im ländlichen Milieu. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich (GIZ 09.2018c).

Vergewaltigung, einschließlich der Vergewaltigung eines "nahen Verwandten", ist gesetzlich verboten, jedoch wird Vergewaltigung in der Ehe im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Gerichte haben keine Vergewaltigungsverfahren verhandelt. Kulturelle Normen hinderten Frauen und ihre Familien daran, offen über Vergewaltigung zu sprechen, und die Presse berichtet selten darüber. Auch häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten und stellt weiterhin ein Problem dar. Polizei und Beamte weisen Täter häuslicher Gewalt selten aus ihren Häusern weg oder inhaftiert diese. Die Behörden betonten, dass die Versöhnung zwischen Mann und Frau Vorrang gegenüber einem Vorgehen gegen den Missbrauch habe (USDOS 20.04.2018).

Es gibt von der Regierung betriebene Unterkünfte für Opfer von häuslichem Missbrauch (USDOS 20.4.2018). Es existieren auch Krisenzentren, die von NGOs betrieben werden. Die NGO "Istiqbolli avlod" bietet in der Stadt Taschkent soziale Rehabilitationsdienste für Opfer von Menschenhandel an. Die NGO "Oydin Nur" in der Stadt Buchara stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen, die Opfer von Familienkonflikten geworden sind, bereit. Die NGO "Rakhmdillik" in Samarkant stellt soziale Rehabilitationsdienste für Frauen aus schwierigen Lebensumständen zur Verfügung. Die Qualität der Lebensmittel und die hygienischen Bedingungen in diesen Zentren sind nicht immer optimal (UNDP 2016).

Polygamie, obwohl gesetzlich verboten, wird in einigen Teilen des Landes praktiziert und mit bis zu drei Jahren Haft und einem Bußgeld bestraft. Die betroffenen Frauen werden nicht bestraft (USDOS 20.04.2018).

Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.04.2018; vgl. GIZ 09.2018c).Es wird berichtet, dass Regierungsärzte Frauen unter Druck setzten, Geburtenkontrolle zu akzeptieren oder medizinische Maßnahmen, wie z. B. Sterilisation, anzuwenden, um die Geburtenrate zu kontrollieren und die Säuglings- und Muttersterblichkeit zu reduzieren. Es gibt Berichte, dass Sterilisationen ohne informierte Zustimmung stattfinden, wobei unklar ist, ob diese Praxis weit verbreitet ist, und ob hohe Regierungsbeamte damit zu tun haben (USDOS 20.04.2018; vergleiche GIZ 09.2018c).

(BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

UNDP - United Nations Development Programme (2016): The status and prospects of government support to NGOs that provide social services,

http://www.uz.undp.org/content/dam/uzbekistan/docs/Publications/democraticgovernance/Government_support_to_NGOs/un_uzb_government_support_to_NGOs_eng.pdf, Zugriff 15.11.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018

Kinder

Die Staatsbürgerschaft von Usbekistan wird durch Geburt auf dem Territorium des Landes oder auch von den Eltern abgeleitet. Geburten werden in der Regel sofort registriert (USDOS 20.04.2018).

Buben und Mädchen haben gleichberechtigten Zugang zur staatlichen, subventionierten Gesundheitsversorgung. Kinder ohne offizielle Adresse, wie Straßenkinder und Kinder von Wanderarbeitern, haben jedoch keinen regelmäßigen Zugang zu staatlichen Gesundheitseinrichtungen (USDOS 20.04.2018).

Männliche Nachkommen genießen in der usbekischen Gesellschaft einen viel höheren Stellenwert als die weibliche Nachkommenschaft. Dieser ungleiche Stellenwert hat auch spätere Implikationen. Beispielsweise wird für Mädchen eine Hochschulbildung für nicht so notwendig erachtet wie für einen Buben. Zudem lastet auf jungen Frauen ein weitaus höherer gesellschaftlicher Druck jung zu heiraten (GIZ 09.2018c). Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 17 Jahre für Frauen und 18 Jahre für Männer, wobei die Distrikte das Alter in Ausnahmefällen um ein Jahr herabsetzen können. In einigen ländlichen Gebieten werden Mädchen bereits im Alter von 15 Jahren bei religiösen, nicht offiziell vom Staat anerkannten Zeremonien verheiratet (USDOS 20.04.2018).

Die schwierige wirtschaftliche Lage und die zunehmende Islamisierung der Gesellschaft führen zu einem Rückgang des Anteils von Mädchen bei weiterführenden Schulen (GIZ 09.2018c).

Kinder sind in der Landwirtschaft, in Familienbetrieben wie Bäckereien und Lebensmittelgeschäften, sowie als Straßenverkäufer tätig. Das gesetzliche Mindestalter für die Erwerbstätigkeit liegt bei 16 Jahren. Das Gesetz erlaubt Teilzeitarbeit ab dem Alter von 15 Jahren, wobei Kinder, mit Erlaubnis ihrer Eltern in der schulfreien Zeit maximal 24 Stunden pro Woche arbeiten. Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr sind in der schulfreien Zeit 36 Arbeitsstunden pro Woche gestattet ist und 18 Arbeitsstunden pro Woche, während der Schulzeit. Die Beschäftigung in einigen gefährlichen Bereichen ist für Kinder und Jugendliche unter dem 18 Lebensjahr verboten. Dazu zählen Arbeit unter Tage, unter Wasser, in großen Höhen, bei der manuellen Baumwollernte und bei der Ernte, wenn gefährliche Gerätschaften zum Einsatz kommen (USDOS 20.04.2018). Der - früher systematische - Einsatz von Kinderarbeit bei der Baumwollernte in Usbekistan ist in den letzten Jahren ausgelaufen und es werden unter Präsident Mirziyoyev konkrete Maßnahmen zur vollständigen Beendigung der Zwangsarbeit ergriffen (ILO 12.12.2017). Es gibt noch vereinzelte Berichte von zehnjährigen Schülern, die bei der Baumwollernte eingesetzt werden (USDOS 20.04.2018).

Alle Formen sexueller Ausbeutung von Kindern sind gesetzlich verboten. Kinderprostitution wird mit einem Bußgeld in der Höhe des 25 bis 50 fachen Monatsgehaltes und einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Die Produktion von Kinderpornografie (an der Personen unter 21 Jahren beteiligt sind) wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Das Mindestalter für einvernehmliches Geschlecht beträgt 16 Jahre. Die Strafe für Vergewaltigung beträgt 15 bis 20 Jahre Haft. Gewalt gegen Kinder wird gesellschaftlich als Familienangelegenheit angesehen, sodass es zu diesem Thema wenige offizielle Informationen gibt (USDOS 20.04.2018).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

ILO - International Labor Organization (12.12.2017): Uzbekistan ends systematic use of child labour and takes measures to end forced labour,

https://www.ilo.org/global/about-the-ilo/newsroom/news/WCMS_613562/lang--en/index.htm, Zugriff 15.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.04.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 01.2018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.04.2018).

Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.04.2018; vgl FH 01.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.04.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 01.2018; vgl. AI 22.02.2018; HRW 18.01.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.04.2018; vergleiche FH 01.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.04.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 01.2018; vergleiche AI 22.02.2018; HRW 18.01.2018).

Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.02.2018).

(AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018

FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018

HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018

USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Grundversorgung und Wirtschaft

Auch im 27. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher u.a. eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen (AA 04.2018b).

Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3 Prozent. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2017 um 1,5 Prozent gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung, und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Kupfer, Uran, Kohle und Erdgas. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.520,5 US-Dollar - das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Größter Handelspartner Usbekistans ist China mit einem Anteil von 18,5 Prozent am gesamten Außenhandel (AA 04.2018b). Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60 Prozent der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30 Prozent am BIP (GIZ 08.2018a).

Erhebliche Teile der Bevölkerung sind nach wie vor von Armut bedroht. Die staatlichen Gehälter und Renten sind sehr niedrig. Viele Familien würden nicht überleben, wenn sie keine Überweisungen von ihren im Ausland tätigen Verwandten erhalten würden (BTI 2018). Der Lebensstandard der Bevölkerung ist niedrig, etwa 17? Prozent der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (Brockhaus 13.11.2018).

(AA - Auswärtiges Amt (04.2018b): Usbekistan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206792, Zugriff 15.10.2018

Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018

BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018a): Usbekistan, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.10.2018)

Sozialsystem

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgenauigkeit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt (GIZ 09.2018c).

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 09.2018c).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten, wie Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (zweifacher Mindestlohn), Kindergeld (für unter zweijährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes), Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern, Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren (50 Prozent des Mindestlohns für das erste Kind, 100 Prozent für das zweite Kind, 140 Prozent für das dritte Kind und 170 Prozent ab dem vierten Kind) und materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 9.2018c). Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die unter zwei jährige Kinder betreuen erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssen. Der monatliche Mindestlohn beträgt 149.775 Soms (Stand Oktober 2016) (SSA 03.2017).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die den Ernährer verloren haben (GIZ 09.2018c). Die Rente wird einkommensabhängig ausgezahlt und beträgt 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen. Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die minimale monatliche Altersrente. Unter niedrigem Einkommen versteht man ein durchschnittliches Monatseinkommen unter der monatlichen Mindestrente. Mit Stand Oktober 2016 beträgt die minimale monatliche Rente 292.940 Soms. Die Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 03.2017). Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll (GIZ 09.2018c).

Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und II beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA 03.2017).Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe römisch drei (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei sind es 50 Prozent (SSA 03.2017).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 Prozent des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt (GIZ 9.2018c). Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und -willigkeit, und dass kein Einkommen aus einer Beschäftigung erarbeitet wird. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt wurde oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat (SSA 03.2017).

Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Bürger Usbekistans, die in Beschäftigungsverhältnis stehen, sich in der Aus- und Weiterbildung befinden oder registrierte Arbeitslose sind. Im Krankheitsfall beläuft sich die Unterstützung auf 60 Prozent des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und 80 Prozent bei über acht Jahren Beschäftigung (SSA 03.2017).

Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen. Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und zu wenig zielgerichteter Verteilung nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 09.2018c).

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

SSA - US Social Security Administration (03.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/uzbekistan.html, Zugriff 14.11.2018)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 09.2018c).

Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.09.2017).

Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.09.2017).

Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.09.2017).

Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018).

Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauf folgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.04.2018).

LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.04.2018).

(BDA - Belgian Desk on Accessibility (22.09.2017): Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438

Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018)

Rückkehr

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl. IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018).

Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.04.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 04.10.2018).

Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.08.2017).

Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 03.02.2017).

Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.09.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.09.2018).

Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS-Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.02.2018).

(AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018

Euromoney (04.10.2018) Uzbek expats heed president's call to return, https://www.euromoney.com/article/b1b7c7wcf42j7s/uzbek-expats-heed-presidents-call-to-return?copyrightInfo=true, Zugriff 15.11.2018

IOM - International Organization for Migration (2017): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2016 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/AVRR-2016-Key-Highlights.pdf, Zugriff 15.11.2018

IOM - International Organization for Migration (2018): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2017 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/avrr-2017-key-highlights.pdf, Zugriff 15.11.2018

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (18.04.2018): Usbekistan: Situasjonen for returnerte, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443829/1788_1537452366_1804.pdf, Zugriff 15.11.2018

Regnum (14.08.2017): ???????? - "?????? ????" ?????? ? ???????????, https://regnum.ru/news/2309993.html, Zugriff 16.11.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.09.2018): Prominent Uzbek Rights Activist Returns Home After More Than 10 Years In Exile, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444320.html, Zugriff 16.11.2018

Stan Radar (03.02.2017): ?????? ??????? ???????? ?????????? ??????????,

http://www.stanradar.com/news/full/23926-analiz-vneshnej-migratsii-respubliki-uzbekistan.html, Zugriff 16.11.2018)

2. Beweiswürdigung:

1. Die unterschiedlichen Familiennamen des Erstbeschwerdeführers beruhen auf seinen unterschiedlichen Angaben im Lauf seiner vier Asylverfahren in Österreich. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Glauben (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers.

2. Die Feststellungen zu den drei abgeschlossen und zum aktuellen vierten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers, zu den beiden abgeschlossen und zum aktuellen dritten Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin und zum bereits abgeschlossenen ersten Asylverfahren der Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. zu deren zweiten Asylverfahren (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus den Inhalten der vorliegenden Verfahrensakte, sowie gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Dass der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend gemacht hat bzw. sich auf eine inhaltliche Fortsetzung der bereits in den zweiten und dritten Asylverfahren geltend gemachten und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe bezogen hat (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung und seinen Angaben in den niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab im nunmehr vierten Asylverfahren zusammengefasst an, dass er und die Zweitbeschwerdeführerin seit der Stellung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2011 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen haben. Seine Asylgründe aus dem dritten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Weder die Zweitbeschwerdeführerin, noch seine Ehegattin hätten eigene Fluchtgründe. Die Ehegattin habe mittlerweile, als Folge der Probleme des Erstbeschwerdeführers, die Republik Usbekistan verlassen, sei neuerlich illegal nach Österreich gereist und habe zusammen mit den Beschwerdeführern am 26.07.2018 deren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den XXXX , habe die Ehegattin zurückgelassen, dieser könne nach wie vor XXXX in der Republik Usbekistan XXXX . Festgehalten wird, dass bereits der zugrundeliegende Sachverhalt im dritten Asylverfahren, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018, als nicht glaubhaft beurteilt wurde, sodass schon deshalb darauf aufbauende behauptete Probleme der Ehegattin nicht angenommen werden können. Der Erstbeschwerdeführer hat sich wieder nur auf seine Angaben im dritten Asylverfahren berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber bereits im dritten Asylverfahren ausführlich mit diesen Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers beschäftigt und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese nicht glaubwürdig sind. Sein nunmehriges Vorbringen stützt sich wieder auf sein Vorbringen im dritten Asylverfahren und ist deshalb auch nicht glaubwürdig, ebenso verhält es sich mit dem neuen Vorbringen einer behaupteten aktuellen Gefährdung der Ehegattin, zumal der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin auch diesbezüglich nur ausgesprochen vage und unkonkrete Angaben machen konnten und dieses Vorbringen letztlich aus dem bereits im dritten Verfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario entspringt. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ist daher weder glaubhaft noch asylrelevant.Dass der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend gemacht hat bzw. sich auf eine inhaltliche Fortsetzung der bereits in den zweiten und dritten Asylverfahren geltend gemachten und als nicht glaubhaft beurteilten Fluchtgründe bezogen hat (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung und seinen Angaben in den niederschriftlichen Befragungen im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab im nunmehr vierten Asylverfahren zusammengefasst an, dass er und die Zweitbeschwerdeführerin seit der Stellung seines dritten Antrags auf internationalen Schutz im Jahr 2011 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen haben. Seine Asylgründe aus dem dritten Asylverfahren seien nach wie vor aufrecht. Weder die Zweitbeschwerdeführerin, noch seine Ehegattin hätten eigene Fluchtgründe. Die Ehegattin habe mittlerweile, als Folge der Probleme des Erstbeschwerdeführers, die Republik Usbekistan verlassen, sei neuerlich illegal nach Österreich gereist und habe zusammen mit den Beschwerdeführern am 26.07.2018 deren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den römisch 40 , habe die Ehegattin zurückgelassen, dieser könne nach wie vor römisch 40 in der Republik Usbekistan römisch 40 . Festgehalten wird, dass bereits der zugrundeliegende Sachverhalt im dritten Asylverfahren, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 16.05.2018, als nicht glaubhaft beurteilt wurde, sodass schon deshalb darauf aufbauende behauptete Probleme der Ehegattin nicht angenommen werden können. Der Erstbeschwerdeführer hat sich wieder nur auf seine Angaben im dritten Asylverfahren berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber bereits im dritten Asylverfahren ausführlich mit diesen Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers beschäftigt und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese nicht glaubwürdig sind. Sein nunmehriges Vorbringen stützt sich wieder auf sein Vorbringen im dritten Asylverfahren und ist deshalb auch nicht glaubwürdig, ebenso verhält es sich mit dem neuen Vorbringen einer behaupteten aktuellen Gefährdung der Ehegattin, zumal der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin auch diesbezüglich nur ausgesprochen vage und unkonkrete Angaben machen konnten und dieses Vorbringen letztlich aus dem bereits im dritten Verfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario entspringt. Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers ist daher weder glaubhaft noch asylrelevant.

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der Erstbeschwerdeführer liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden Erkrankung (siehe Feststellungen 2.), die eine Rückkehr in die Republik Usbekistan im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Keiner der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden Erkrankung (siehe Feststellungen 2.), die eine Rückkehr in die Republik Usbekistan im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.

Dass die Beschwerdeführer, die nach wie vor zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, im Falle einer Rückkehr in die Republik Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte in keinem der vorangegangenen Asylverfahren angenommen werden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.Dass die Beschwerdeführer, die nach wie vor zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, im Falle einer Rückkehr in die Republik Usbekistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, konnte in keinem der vorangegangenen Asylverfahren angenommen werden; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.

3. Der Erstbeschwerdeführer ist nach wie vor erwerbsfähig, hatte in Österreich im vorangegangenen dritten Asylverfahren zwar einen XXXX ". Es konnte jedoch im dritten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der XXXX ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht; andere Unterlagen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Im Aktuellen Verfahren wurde eine Auskunft vom 14.01.2019 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX geringfügig als Arbeiter beschäftigt war. Zudem war er am 14.01.2019 XXXX angestellt. Davor war der Erstbeschwerdeführer laut diesem Auszug im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer XXXX . Für den Beschwerdeführer wurden vor allem Gewerbeunterlange aus dem Jahr 2016 vorgelegt, welche im erstinstanzlichen Akt der Ehegattin (Verfahren W215 1319084-3/2E) einliegen, darunter Kopien von Unterlagen wonach der Erstbeschwerdeführer im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner XXXX einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet hat und ein Beleg vom 02.07.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt war. Aktuelle Einkommens- und Steuernachweise wurden nicht vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer besuchte während des dritten Asylverfahrens, trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich erst einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2. Aus einer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Zahlungsbestätigung und einer Rechnung für eine Kurskarte einer Volkshochschule, beide vom 21.12.2018, geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer für einen Deutschkurs A1 und eine Deutschprüfung A1 bezahlt hat (A1 Prüfung in Deutsch: Fähigkeit in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren und Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten).3. Der Erstbeschwerdeführer ist nach wie vor erwerbsfähig, hatte in Österreich im vorangegangenen dritten Asylverfahren zwar einen römisch 40 ". Es konnte jedoch im dritten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der römisch 40 ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht; andere Unterlagen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Im Aktuellen Verfahren wurde eine Auskunft vom 14.01.2019 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 geringfügig als Arbeiter beschäftigt war. Zudem war er am 14.01.2019 römisch 40 angestellt. Davor war der Erstbeschwerdeführer laut diesem Auszug im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer römisch 40 . Für den Beschwerdeführer wurden vor allem Gewerbeunterlange aus dem Jahr 2016 vorgelegt, welche im erstinstanzlichen Akt der Ehegattin (Verfahren W215 1319084-3/2E) einliegen, darunter Kopien von Unterlagen wonach der Erstbeschwerdeführer im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner römisch 40 einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet hat und ein Beleg vom 02.07.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt war. Aktuelle Einkommens- und Steuernachweise wurden nicht vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer besuchte während des dritten Asylverfahrens, trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich erst einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2. Aus einer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Zahlungsbestätigung und einer Rechnung für eine Kurskarte einer Volkshochschule, beide vom 21.12.2018, geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer für einen Deutschkurs A1 und eine Deutschprüfung A1 bezahlt hat (A1 Prüfung in Deutsch: Fähigkeit in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren und Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und bisherigen Schulleistungen der Zweitbeschwerdeführerin (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den Feststellungen in deren zweiten Asylverfahren, welche nach Vorlage entsprechender Unterlagen und auf Grund des persönlichen Eindrucks den die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, getroffen wurden. Da seit dem zweiten abgeschlossenen Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin nur neun Monate vergangen sind, konnten diese Feststellungen im gegenständlichen dritten Asylverfahren übernommen werden. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde keine neuen Unterlagen oder Schulzeugnisse vorgelegt, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die XXXX Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor eine Schule in Österreich besucht.Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen und bisherigen Schulleistungen der Zweitbeschwerdeführerin (siehe Feststellungen 3.) ergeben sich aus den Feststellungen in deren zweiten Asylverfahren, welche nach Vorlage entsprechender Unterlagen und auf Grund des persönlichen Eindrucks den die Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, getroffen wurden. Da seit dem zweiten abgeschlossenen Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin nur neun Monate vergangen sind, konnten diese Feststellungen im gegenständlichen dritten Asylverfahren übernommen werden. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde keine neuen Unterlagen oder Schulzeugnisse vorgelegt, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor eine Schule in Österreich besucht.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern, wie etwa den beiden volljährigen Söhnen des Erstbeschwerdeführers, die laut seinen Angaben arbeiten gehen, konnte weder im dritten Asylverfahren, noch aktuell, festgestellt werden. Dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorliegt, beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Lauf seines dritten Asylverfahrens und darauf, dass die Beschwerdeführer seit rechtskräftigem Abschluss ihrer letzten Asylverfahren vor neun Monaten diesbezüglich keine neuen Belege vorgelegt haben, die eine entscheidungswesentliche Änderung aufzeigen würden.

4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (siehe Feststellungen 4.) sind mit jenen in den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ident und beruhen auf dem in den Bescheiden zitierten Dokumentationsmaterial. Die Länderberichte zeigen nicht auf, dass sich die Lage im Herkunftsstaat - seit rechtskräftigem Abschluss der dritten und zweiten Asylverfahren im Juni 2018 - geändert hätte; weshalb die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiedergeben und vom Bundesverwaltungsgericht einfach übernommen werden konnten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführer haben auch keinen Einwand gegen die ihnen zur Kenntnis gebrachten Berichte und Informationsquellen erhoben. In den Beschwerden wurde auch ausschließlich daraus zitiert. Es konnten seit den rechtskräftigen Erledigungen der ersten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. Abweisung wegen entschiedener SacheZu Spruchpunkt römisch eins. Abweisung wegen entschiedener Sache

In gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurden in Spruchpunkt I. die Anträge auf internationalen Schutz gemäßIn gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurden in Spruchpunkt römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mit Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267, mit Hinweis auf die grundlegenden Ausführungen im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nachDie Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach

§ 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass mit dem vorliegenden vierten bzw. dritten Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, in Ermangelung eines neuen glaubhaften Sachverhaltes bzw. in Fortsetzung der unglaubwürdigen Geschichte des Erstbeschwerdeführers aus dem dritten Asylverfahren bzw. mangels Vorbringen eigener Fluchtgründe für die Zweitbeschwerdeführerin und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus den folgenden Erwägungen:

Im Rahmen der gegenständlichen dritten bzw. zweiten Antragstellungen auf internationalen Schutz gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Ehegattin wegen seiner Probleme wieder illegal nach Österreich gereist und zusammen mit ihm und der Zweitbeschwerdeführerin die jüngsten Asylanträge gestellt habe. Wie bereits weiter oben ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), war das frühere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu sämtlichen Ausreisegründe aus den Jahren 2006 und 2011 unglaubwürdig. Es konnte keinerlei Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in der Republik Usbekistan glaubhaft gemacht werden. Wenn der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren behauptet, dass diese Gründe immer noch vorliegen, versucht der damit eine Fortsetzung der erfundenen Geschichte zu kreieren. Neue Gründe hat er im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft machen können.

Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide abzuweisen sind.Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide abzuweisen sind.

Zu Spruchpunkt II. Abweisung der Beschwerden:Zu Spruchpunkt römisch zwei. Abweisung der Beschwerden:

In gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurde in Spruchpunkt II. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Republik Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäßIn gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019 wurde in Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Usbekistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Subsidiärer Schutz (nach Art. 15 lit. a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach der Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12).Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach der Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH sind nach der Statusrichtlinie vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,) umfasst. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Artikel 3, EMRK ist vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12).

Der Erstbeschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch die ersten XXXX Jahre seines Lebens dort verbracht, geheiratet und seine Familie gegründet, bevor er illegal nach Österreich reiste und am 30.06.2003 seinen ersten Asylantrag stellte. Danach lebte er wieder mit seiner Familie in der Repbulik Usbekistan, reiste neuerlich illegal, diesmal gemeinsame mit seiner Ehegattin, nach Österreich und beide stellte am 17.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kehrten beide, gemeinsam mit der mittlerweile in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin, im Sommer 2009 in die Republik Usbekistan zurück, wo sie mit ihren zahlreichen Verwandten lebten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten neuerlich illegal nach Österreich ein und brachten am 30.10.2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein, weigerten sich nach Abschluss dieser Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und nachdem die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zeitbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben nicht weniger als sieben weiter Jahre in die Republik Usbekistan gelebt hatte (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag Zahl W215 1319084-3/2E), kam diese wieder illegal nach Österreich, um gemeinsam mit den Beschwerdeführern am 26.07.2018 weitere Asylanträge zu stellen. Den damals XXXX Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. Bruder der Zeitbeschwerdeführerin ließ die Mutter in die Republik Usbekistan zurück. Zusammengefasst, hat der Erstbeschwerdeführer somit jedenfalls weit mehr als XXXX Jahre seines Lebens in die Republik Usbekistan verbracht, was die Dauer seines jüngsten Aufenthaltes in Österreich erheblich relativiert. Auch die XXXX Zweitbeschwerdeführerin hat, obwohl sie in Österreich geboren ist, zwischenzeitlich in die Republik Usbekistan gelebt und spricht Tadschikisch, Russisch und etwas Usbekisch. In der Republik Usbekistan verfügen die Beschwerdeführer somit nach wir vor über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern können. Die Beschwerdeführer könnten wieder im großen Haus mit Garten in XXXX der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers wohnen, oder vorübergehend bei Verwandten oder Freunden. Es kann nach alledem nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfindet.Der Erstbeschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens dort verbracht, geheiratet und seine Familie gegründet, bevor er illegal nach Österreich reiste und am 30.06.2003 seinen ersten Asylantrag stellte. Danach lebte er wieder mit seiner Familie in der Repbulik Usbekistan, reiste neuerlich illegal, diesmal gemeinsame mit seiner Ehegattin, nach Österreich und beide stellte am 17.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kehrten beide, gemeinsam mit der mittlerweile in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin, im Sommer 2009 in die Republik Usbekistan zurück, wo sie mit ihren zahlreichen Verwandten lebten. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten neuerlich illegal nach Österreich ein und brachten am 30.10.2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein, weigerten sich nach Abschluss dieser Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und nachdem die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zeitbeschwerdeführerin laut eigenen Angaben nicht weniger als sieben weiter Jahre in die Republik Usbekistan gelebt hatte (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag Zahl W215 1319084-3/2E), kam diese wieder illegal nach Österreich, um gemeinsam mit den Beschwerdeführern am 26.07.2018 weitere Asylanträge zu stellen. Den damals römisch 40 Sohn des Erstbeschwerdeführers bzw. Bruder der Zeitbeschwerdeführerin ließ die Mutter in die Republik Usbekistan zurück. Zusammengefasst, hat der Erstbeschwerdeführer somit jedenfalls weit mehr als römisch 40 Jahre seines Lebens in die Republik Usbekistan verbracht, was die Dauer seines jüngsten Aufenthaltes in Österreich erheblich relativiert. Auch die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin hat, obwohl sie in Österreich geboren ist, zwischenzeitlich in die Republik Usbekistan gelebt und spricht Tadschikisch, Russisch und etwas Usbekisch. In der Republik Usbekistan verfügen die Beschwerdeführer somit nach wir vor über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer wieder in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates eingliedern können. Die Beschwerdeführer könnten wieder im großen Haus mit Garten in römisch 40 der Schwiegermutter des Erstbeschwerdeführers wohnen, oder vorübergehend bei Verwandten oder Freunden. Es kann nach alledem nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfindet.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Usbekistan schlechter als jene in Österreich ist, ist es dem an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidenden arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer zumutbar, durch notfalls auch weniger attraktive Arbeiten den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es ist in diesen Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit, die eine Überstellung in die Republik Usbekistan gemäß der Judikatur des EGMR verbietet, leiden. Weiters bleibt festzuhalten, dass in Österreich generell während der Durchführung von Problemabschiebungen bis zur Übergabe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher, nach sorgfältiger Prüfung, zutreffender Weise festgestellt, dass sich im Fall der Beschwerdeführer die persönlichen Verhältnisse und Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat, trotz ihrer langen Abwesenheit, seit rechtskräftigem Abschluss des dritten bzw. zweiten Asylverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert haben.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der behaupteten Ausreisegründe ist nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesunden Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein werden. Im Ergebnis sind daher auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Bescheide abzuweisen.Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich der behaupteten Ausreisegründe ist nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesunden Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation ausgesetzt sein werden. Im Ergebnis sind daher auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der erstinstanzlichen Bescheide abzuweisen.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der FassungDie Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen:

In Österreich halten sich der Erstbeschwerdeführer und die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, sowie zwei volljährige Söhne des Erstbeschwerdeführers auf. Wie bereits oben dargestellt, konnten zwischen den Beschwerdeführern und den volljährigen Söhnen des Erstbeschwerdeführers jedoch keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten erkannt werden, die über übliche soziale Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern hinausgehen. Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist von der Rückkehrentscheidung im gleichen Maße betroffen, wie die Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in die Beziehung der Beschwerdeführer zu den volljährigen Söhnen bzw. Brüdern eingreifen würde.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisungen stellen jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisungen stellen jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Im Hinblick auf das gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass beide Beschwerdeführer wiederholt illegal in das Bundesgebiet einreisten. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 30.06.2003 seinen ersten Asylantrag, nur um kurz danach schon wieder in den in die Republik Usbekistan zurückzukehren. Er reiste neuerlich illegal, diesmal gemeinsame mit seiner Ehegattin, nach Österreich und beide stellte hier am 17.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kehrten beide, gemeinsam mit der mittlerweile in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin, im Sommer 2009 in die Republik Usbekistan zurück. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten zuletzt illegal nach Österreich ein und brachten am 30.10.2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein. Das beharrliche Verbleiben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende wiederholte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sind nicht geeignet, eine solide Basis für die Integration der Beschwerdeführer zu schaffen. Dies gilt auch für bewusst unwahre Angaben vor österreichischen Behörden, sodass auch die mehrfach illegalen Einreisen des Erstbeschwerdeführers ins Bundesgebiet und das (neuerliche) Vorbringen bereits als unglaubhaft beurteilter Asylgründe zu keiner anderen Entscheidung führen können. Der Erstbeschwerdeführer ist nie aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat die angeblichen Probleme im Herkunftsstaat erfunden und weigert sich beharrlich, die rechtskräftige Entscheidung seines rechtstaatlich durchgeführten dritten Asylverfahrens zu akzeptieren.Im Hinblick auf das gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass beide Beschwerdeführer wiederholt illegal in das Bundesgebiet einreisten. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 30.06.2003 seinen ersten Asylantrag, nur um kurz danach schon wieder in den in die Republik Usbekistan zurückzukehren. Er reiste neuerlich illegal, diesmal gemeinsame mit seiner Ehegattin, nach Österreich und beide stellte hier am 17.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kehrten beide, gemeinsam mit der mittlerweile in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführerin, im Sommer 2009 in die Republik Usbekistan zurück. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten zuletzt illegal nach Österreich ein und brachten am 30.10.2011 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein. Das beharrliche Verbleiben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende wiederholte Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sind nicht geeignet, eine solide Basis für die Integration der Beschwerdeführer zu schaffen. Dies gilt auch für bewusst unwahre Angaben vor österreichischen Behörden, sodass auch die mehrfach illegalen Einreisen des Erstbeschwerdeführers ins Bundesgebiet und das (neuerliche) Vorbringen bereits als unglaubhaft beurteilter Asylgründe zu keiner anderen Entscheidung führen können. Der Erstbeschwerdeführer ist nie aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat die angeblichen Probleme im Herkunftsstaat erfunden und weigert sich beharrlich, die rechtskräftige Entscheidung seines rechtstaatlich durchgeführten dritten Asylverfahrens zu akzeptieren.

Das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet ist des Weiteren schon dadurch geschwächt, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen konnten, ihr Leben nach rechtskräftiger Beendigung der zweiten bis dritten bzw. ersten und zweiten Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und hätten nach rechtskräftig negativem Abschluss ihrer letzten Asylverfahren die Bundesrepublik Österreich verlassen müssen, weigerte sich jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet. Sie durften sich in Österreich bisher nur aufgrund von (wiederholten) Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z. B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Das Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet ist des Weiteren schon dadurch geschwächt, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt darauf verlassen konnten, ihr Leben nach rechtskräftiger Beendigung der zweiten bis dritten bzw. ersten und zweiten Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und hätten nach rechtskräftig negativem Abschluss ihrer letzten Asylverfahren die Bundesrepublik Österreich verlassen müssen, weigerte sich jedoch ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieben illegal im Bundesgebiet. Sie durften sich in Österreich bisher nur aufgrund von (wiederholten) Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche z. B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Der Erstbeschwerdeführer ist nach wie vor erwerbsfähig, hatte in Österreich im vorangegangenen dritten Asylverfahren zwar einen XXXX ". Es konnte jedoch im dritten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der XXXX ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erreicht; andere Unterlagen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Im Aktuellen Verfahren wurde eine Auskunft vom 14.01.2019 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX bei XXXX geringfügig als Arbeiter beschäftigt war. Zudem war er am 14.01.2019 XXXX angestellt. Davor war der Erstbeschwerdeführer laut diesem Auszug im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer XXXX . Für den Beschwerdeführer wurden vor allem Gewerbeunterlange aus dem Jahr 2016 vorgelegt, welche im erstinstanzlichen Akt der Ehegattin (Verfahren W215 1319084-3/2E) einliegen, darunter Kopien von Unterlagen wonach der Erstbeschwerdeführer im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner XXXX einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet hat und ein Beleg vom 02.07.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt war. Aktuelle Einkommens- und Steuerunterlagen wurden nicht vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer besuchte während des vorangegangenen Asylverfahrens, trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich, erst einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2. Aus einer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Zahlungsbestätigung und einer Rechnung für eine Kurskarte einer Volkshochschule, beide vom 21.12.2018, geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer für einen Deutschkurs A1 und eine Deutschprüfung A1 bezahlt hat (A1 Prüfung in Deutsch: Fähigkeit in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren und Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten).Der Erstbeschwerdeführer ist nach wie vor erwerbsfähig, hatte in Österreich im vorangegangenen dritten Asylverfahren zwar einen römisch 40 ". Es konnte jedoch im dritten Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer mit der römisch 40 ein Einkommen erzielt, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht; andere Unterlagen wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Im Aktuellen Verfahren wurde eine Auskunft vom 14.01.2019 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 bei römisch 40 geringfügig als Arbeiter beschäftigt war. Zudem war er am 14.01.2019 römisch 40 angestellt. Davor war der Erstbeschwerdeführer laut diesem Auszug im Jahr 2009 sieben Monate als Arbeiter bei einer römisch 40 . Für den Beschwerdeführer wurden vor allem Gewerbeunterlange aus dem Jahr 2016 vorgelegt, welche im erstinstanzlichen Akt der Ehegattin (Verfahren W215 1319084-3/2E) einliegen, darunter Kopien von Unterlagen wonach der Erstbeschwerdeführer im vergangen Jahr in den Monaten Jänner, März und April 2018 für Arbeiten seiner römisch 40 einer anderen Firma jeweils Euro 516,- verrechnet hat und ein Beleg vom 02.07.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer 20 Stunden pro Woche als Arbeiter für einen Lohn von Euro 600.- beschäftigt war. Aktuelle Einkommens- und Steuerunterlagen wurden nicht vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer besuchte während des vorangegangenen Asylverfahrens, trotz seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich, erst einen Deutsch Integrationskurs auf dem Niveau A2. Aus einer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Zahlungsbestätigung und einer Rechnung für eine Kurskarte einer Volkshochschule, beide vom 21.12.2018, geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer für einen Deutschkurs A1 und eine Deutschprüfung A1 bezahlt hat (A1 Prüfung in Deutsch: Fähigkeit in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren und Nachweis sprachlicher Kompetenz in routinemäßigen Situationen mit vertrauten Themen und Tätigkeiten).

Der Versuch durch Stellung gegenständlicher Folgeanträge, eine Verlängerung des Aufenthaltes zu erzwingen führt jedenfalls dazu, dass alle Integrationsversuche während der letzten neun Monate erheblich relativiert werden müssen, da eine andere Auffassung automatisch eine grobe Benachteiligung und Ungleichbehandlung all jener Fremder bedeuten würde, die sich rechtstreu verhalten und ihren Ausreiseverpflichtungen nachkommen.

Die Unbescholtenheit von Asylwerbern bzw. Beschwerdeführern ist vorauszusetzen und vermag das Interesse des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nach der Judikatur der Höchstgerichte per se nicht zu verstärken.

Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat der Erstbeschwerdeführer doch, wie weiter oben ausgeführt, insgesamt weit mehr als XXXX Jahre seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, was die Dauer seines jüngsten Aufenthaltes in Österreich erheblich relativiert. Sein XXXX Jahre alter Sohn lebt immer noch dort. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern kann, wobei er auch auf die Unterstützung seiner zahlreichen Familienangehörigen und Freunde zählen darf, womit er nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Erstbeschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfindet.Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat der Erstbeschwerdeführer doch, wie weiter oben ausgeführt, insgesamt weit mehr als römisch 40 Jahre seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht, was die Dauer seines jüngsten Aufenthaltes in Österreich erheblich relativiert. Sein römisch 40 Jahre alter Sohn lebt immer noch dort. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern kann, wobei er auch auf die Unterstützung seiner zahlreichen Familienangehörigen und Freunde zählen darf, womit er nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Erstbeschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfindet.

Den nur schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von

Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen des Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Kind von der Rückkehrentscheidung betroffen ist, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen des Kindes, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen es im Heimatstaat begegnet, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, u.a.).

Die XXXX Zweitbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren, hat aber mit ihrer Familie zwischenzeitlich auch in die Republik Usbekistan gelebt. Sie verfügt dort nach wir vor über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Sie wird nach wie vor von ihren Eltern betreut und wurde von ihrem Vater, der kaum Deutsch spricht, sieben Jahren lang, während der Abwesenheit ihrer Mutter, in der Muttersprache erzogen. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Tatsache der Mehrsprachigkeit (Tadschikisch, Deutsch, Russisch und teilweise Usbekisch) und des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehr zu ihrem Leben im Herkunftsstaat für sie nicht mit unzumutbaren Härten verbunden ist, zumal die Zweitbeschwerdeführerin mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in der Republik Usbekistan vertraut ist und nunmehr gemeinsam mit ihren Eltern zu ihrem nach wie vor dort lebenden mittlerweile XXXX Bruder zurückkehrt. Nicht zuletzt dieser Bruder wird die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr erheblich bei der Widereingliederung in die dortige Gesellschaft und Verbesserung der Sprachkenntnisse in Usbekisch unterstützen können. Dazu kommt, dass ihre Mutter in deren niederschriftlichen Befragung am 29.10.2018 angegeben hat gut Usbekisch zu sprechen und zu Beginn der Befragung am 29.10.2018 "ausgezeichnete Usbekisch Kenntnisse" anführte (siehe Erkenntnis vom heutigen Tag Zahl W215 1319084-3/2E), weshalb sie die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls bei der Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse unterstützen kann. Da die XXXX Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind. Auf lange Sicht gesehen ist nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre.Die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren, hat aber mit ihrer Familie zwischenzeitlich auch in die Republik Usbekistan gelebt. Sie verfügt dort nach wir vor über zahlreiche familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Sie wird nach wie vor von ihren Eltern betreut und wurde von ihrem Vater, der kaum Deutsch spricht, sieben Jahren lang, während der Abwesenheit ihrer Mutter, in der Muttersprache erzogen. Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Tatsache der Mehrsprachigkeit (Tadschikisch, Deutsch, Russisch und teilweise Usbekisch) und des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters davon ausgegangen werden kann, dass die Rückkehr zu ihrem Leben im Herkunftsstaat für sie nicht mit unzumutbaren Härten verbunden ist, zumal die Zweitbeschwerdeführerin mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in der Republik Usbekistan vertraut ist und nunmehr gemeinsam mit ihren Eltern zu ihrem nach wie vor dort lebenden mittlerweile römisch 40 Bruder zurückkehrt. Nicht zuletzt dieser Bruder wird die Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr erheblich bei der Widereingliederung in die dortige Gesellschaft und Verbesserung der Sprachkenntnisse in Usbekisch unterstützen können. Dazu kommt, dass ihre Mutter in deren niederschriftlichen Befragung am 29.10.2018 angegeben hat gut Usbekisch zu sprechen und zu Beginn der Befragung am 29.10.2018 "ausgezeichnete Usbekisch Kenntnisse" anführte (siehe Erkenntnis vom heutigen Tag Zahl W215 1319084-3/2E), weshalb sie die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls bei der Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse unterstützen kann. Da die römisch 40 Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind. Auf lange Sicht gesehen ist nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre.

Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).

Es ist den - wiederholt illegal eingereisten Beschwerdeführern, die ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sind - nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Es ist den - wiederholt illegal eingereisten Beschwerdeführern, die ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen sind - nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen - nach Stellung gegenständlicher Folgeanträge auf internationalen Schutz - deutlich schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Daher liegt durch die Anordnung einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen - nach Stellung gegenständlicher Folgeanträge auf internationalen Schutz - deutlich schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Daher liegt durch die Anordnung einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der FassungMit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand desGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des

§ 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der FassungDie Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen behaupteten Ausreisegründen ist als nicht glaubhaft zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt (siehe zu Spruchpunkt I. Abweisung wegen entschiedener Sache).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen behaupteten Ausreisegründen ist als nicht glaubhaft zu werten (siehe Beweiswürdigung 2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. Abweisung wegen entschiedener Sache).

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.

Insgesamt sind daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis V. der Bescheide abzuweisen.Insgesamt sind daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. der Bescheide abzuweisen.

3. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände wurden vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. der Bescheide abzuweisen sind.Derartige besondere Umstände wurden vom Erstbeschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sechs. der Bescheide abzuweisen sind.

4. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und4. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß

§ 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung vonParagraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden (Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Wie bereits weiter oben zu Spruchpunkt II. ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Usbekistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäßWie bereits weiter oben zu Spruchpunkt römisch zwei. ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Usbekistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß

§ 17 Abs. 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in diesen konkreten Fällen nicht vorliegen.Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in diesen konkreten Fällen nicht vorliegen.

In den Beschwerden wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, jeweils mwN). In der Beschwerde wurde zwar eine Verhandlung beantragt, dieser Antrag aber nicht begründet. In den dritten bzw. zweiten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat am 16.05.2018 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden; danach war das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die behaupteten Asylgründe des Erstbeschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Alle in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind mit den Länderfeststellungen ident bzw. wurde auszugweise aus diesen zitiert (siehe Feststellungen 4.). Da aus den Akteninhalten die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist, der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Einräumung von Parteiengehör festgestellt, den Beschwerden keine konkreten Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erstbeschwerdeführer zu erörtern und auch die gebotene Aktualität unverändert gegeben ist, konnte die Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, entfallen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.In den Beschwerden wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422-0424, jeweils mwN). In der Beschwerde wurde zwar eine Verhandlung beantragt, dieser Antrag aber nicht begründet. In den dritten bzw. zweiten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hat am 16.05.2018 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden; danach war das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die behaupteten Asylgründe des Erstbeschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. Alle in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind mit den Länderfeststellungen ident bzw. wurde auszugweise aus diesen zitiert (siehe Feststellungen 4.). Da aus den Akteninhalten die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist, der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und Einräumung von Parteiengehör festgestellt, den Beschwerden keine konkreten Sachverhaltselemente entnommen werden konnten, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Erstbeschwerdeführer zu erörtern und auch die gebotene Aktualität unverändert gegeben ist, konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, entfallen. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In diesen konkreten Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesen Erkenntnissen wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A).In diesen konkreten Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesen Erkenntnissen wurde ausführlich dargelegt, dass der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich ausschließlich mit der Beurteilung von Rechtsfragen, zu welchen es bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (siehe dazu oben zu A).

Schlagworte

Abschiebung, anpassungsfähiges Alter, entschiedene Sache,
Folgeantrag, freiwillige Ausreise, Fristsetzung, Interessenabwägung,
Minderjährige, öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.1401532.5.00

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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