TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W102 2214112-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh. 1 Z25
UVP-G 2000 Anh. 1 Z46 lita
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W102 2214112-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Richter Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.11.2018, AUWR-2018-66029/92-St, mit dem der XXXX die Genehmigung des Vorhabens "Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura" nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Richter Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.11.2018, AUWR-2018-66029/92-St, mit dem der römisch 40 die Genehmigung des Vorhabens "Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura" nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Oberösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21.11.2018 der XXXX die Genehmigung des Vorhabens "Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura" nach dem UVP-G 2000 erteilt.Die Oberösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 21.11.2018 der römisch 40 die Genehmigung des Vorhabens "Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura" nach dem UVP-G 2000 erteilt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit knappem E-Mail vom 19.12.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde diese Beschwerde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 04.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe sich im gesamten Bescheid nicht mit der Ist-Situation Verkehr und der zu erwartenden Verkehrssituation vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zwar weder hinsichtlich der Anzahl der derzeitigen LKW und der zu erwartenden Tonnagen sowie des Lärms. Bis dato sei seitens der Behörde niemals überprüft worden, ob die genehmigten LKW-Fahrten seitens der Antragstellerin auch eingehalten würden, was seitens des Beschwerdeführers bezweifelt werde. Es wäre, auch wenn nicht beantragt, möglich gewesen, der Antragstellerin die Zu- und Abfahrten über den sogenannten Forst- und Wirtschaftsweg als Auflage vorzuschreiben. Durch den neuerlich genehmigten Abbau würde es auch weiterhin zu einem Wertverlust der Liegenschaft des Beschwerdeführers kommen. Dies sei neben den durch Lärm- und Staubbelastung bereits aufgetretenen gesundheitlichen Folgen der Fall.

Die belangte Behörde stellte im Vorlageschreiben vom 04.02.2019 den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Projektwerberin beantragte in der Beschwerdebeantwortung vom 25.02.2019 die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zum Vorhaben und zur UVP-Pflicht

Der bestehende Kiesabbau in Stadl-Paura soll in westlicher Richtung um eine Gesamtfläche von ca. 20,9 ha auf den Gsten. Nr. XXXX und XXXX KG XXXX , erweitert werden.Der bestehende Kiesabbau in Stadl-Paura soll in westlicher Richtung um eine Gesamtfläche von ca. 20,9 ha auf den Gsten. Nr. römisch 40 und römisch 40 KG römisch 40 , erweitert werden.

Der Abbau erfolgt abschnittweise in Form einer Trockenbaggerung; abgebaute Abschnitte werden renaturiert. Die bestehenden Werksanlagen dienen weiterhin der Aufbereitung des gewonnenen Kieses.

Das auf insgesamt 63 Jahre ausgelegte Projekt kann in zwei Ausbaustufen realisiert werden. Die Ausbaustufe 1 sieht die Fortführung des bisherigen Abbau- und Transportkonzeptes mit gleicher Frequenz und Routenführung vor. In Erweiterung dieses Konzeptes kann innerhalb von 5 Jahren ab Vorhabensbeginn bei Ausbaustufe 2 eine direkte Anbindung (Ausfahrt Nord) an die nördlich verlaufende B 1 errichtet werden, die eine stufenweise Erhöhung der jährlichen Abbaumenge und Transportfrequenz ermöglicht. Die neue Ausfahrt Nord (Korridor, Vorlanddamm, Brücke über die Ager, Auffahrt zur B 1) liegt im Gemeindegebiet von Lambach auf den GSten. Nr. XXXX , XXXX und XXXX , KG XXXX und XXXX (KG XXXX , GSt. Nr. XXXX KG XXXX). Die erforderlichen Rodungen, die mehrheitlich abschnittsweise mit nachfolgender Wiederbewaldung durchgeführt werden, erstrecken sich in der Ausbaustufe 1 auf einem Gebiet von 36,6 ha und in der Ausbaustufe 2 auf einem Gebiet von 40,3 ha. Die Endgestaltung erfolgt nach einem naturschutzfachlich ausgearbeiten Konzept.Das auf insgesamt 63 Jahre ausgelegte Projekt kann in zwei Ausbaustufen realisiert werden. Die Ausbaustufe 1 sieht die Fortführung des bisherigen Abbau- und Transportkonzeptes mit gleicher Frequenz und Routenführung vor. In Erweiterung dieses Konzeptes kann innerhalb von 5 Jahren ab Vorhabensbeginn bei Ausbaustufe 2 eine direkte Anbindung (Ausfahrt Nord) an die nördlich verlaufende B 1 errichtet werden, die eine stufenweise Erhöhung der jährlichen Abbaumenge und Transportfrequenz ermöglicht. Die neue Ausfahrt Nord (Korridor, Vorlanddamm, Brücke über die Ager, Auffahrt zur B 1) liegt im Gemeindegebiet von Lambach auf den GSten. Nr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , KG römisch 40 und römisch 40 (KG römisch 40 , GSt. Nr. römisch 40 KG römisch 40 ). Die erforderlichen Rodungen, die mehrheitlich abschnittsweise mit nachfolgender Wiederbewaldung durchgeführt werden, erstrecken sich in der Ausbaustufe 1 auf einem Gebiet von 36,6 ha und in der Ausbaustufe 2 auf einem Gebiet von 40,3 ha. Die Endgestaltung erfolgt nach einem naturschutzfachlich ausgearbeiten Konzept.

Das gegenständliche Änderungsvorhaben stellt einen Lockergesteinsabbau in Form einer Trockenbaggerung dar und umfasst ca. 20,9 ha. Damit wird der Tatbestand gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 erfüllt. Weiters sollen Rodungen im Ausmaß von 36,6 ha (Ausbaustufe 1) bzw. 40,3 ha (Ausbaustufe 2) erfolgen. Damit wird auch der Tatbestand gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP-G 2000 erfüllt.Das gegenständliche Änderungsvorhaben stellt einen Lockergesteinsabbau in Form einer Trockenbaggerung dar und umfasst ca. 20,9 ha. Damit wird der Tatbestand gemäß Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt. Weiters sollen Rodungen im Ausmaß von 36,6 ha (Ausbaustufe 1) bzw. 40,3 ha (Ausbaustufe 2) erfolgen. Damit wird auch der Tatbestand gemäß Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 erfüllt.

Die Feststellungen zum Vorhaben und zur UVP-Pflicht desselben ergeben sich aus den dem Verfahren zugrunde liegenden Projektunterlagen und dem Bescheid.

1.2. Zur Verkehrssituation

Aus der derzeit genehmigten Betriebssituation am Werksstandort ergeben sich 120 LKW-Fahrten pro Tag (Quell- und Zielverkehr). Aus der beantragten Vorhabenserweiterung ergeben sich im Fall der Ausbaustufe 1 neuerlich 120 LKW-Fahrten pro Tag (Quell- und Zielverkehr) in der Jakob-Neubauer-Straße. Im Fall der Ausbaustufe 2 werden sich die Fahrten in dieser Straße auf 60 Fahrten pro Tag (Quell- und Zielverkehr) reduzieren. Im Fall der Ausbaustufe 1 tritt somit keine Belastungssteigerung ein, im Fall der Ausbaustufe 2 kommt es zu einer Entlastung.

Die Feststellungen zur Verkehrssituation ergeben sich aus dem behördlichen Akt und dem bekämpften Bescheid. Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik führte auf die Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Verhandlungsschrift vom 01.10.2018, Seite 22 aus, dass es aufgrund der gleichbleibenden Menge von 120 LKW-Fahrten zu keiner Änderung oder Verschlechterung der Verkehrssicherheit kommt.

1.3. Zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltetechnik

Aus schalltechnischer und luftreinhaltetechnischer Sicht hat die Ausbaustufe 1 keine bzw. vernachlässigbare Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch.

Die Feststellungen zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltetechnik ergeben sich aus der fachlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen (Verhandlungsschrift der Behörde Seite 247 f und 326) und dem bekämpften Bescheid (Seite 47 und 48).

1.4. Zur Umweltmedizin

Das behördliche Verfahren hat ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens keine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer darstellt. Erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind nicht zu erwarten.

Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde, konkret aus den fachlichen Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Umweltmedizin XXXX und dem bekämpften Bescheid (Seite 49).Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde, konkret aus den fachlichen Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Umweltmedizin römisch 40 und dem bekämpften Bescheid (Seite 49).

1.5. Zur Genehmigungsfähigkeit nach dem UVP-G 2000

Das Vorhaben ist ua aus verkehrstechnischer, luftreinhaltetechnischer, schalltechnischer und humanmedizinischer Sicht genehmigungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist den behördlichen Beweisergebnissen mit seinen nicht näher ausgeführten Behauptungen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zum Umfang der Parteienrechte

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von XXXX als Nachbar vor. Die Parteistellung als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn kommen die durch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen.Im gegenständlichen Verfahren liegt eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von römisch 40 als Nachbar vor. Die Parteistellung als Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn kommen die durch Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn können daher keine öffentlichen Interessen geltend machen.

2.3. Wesentliche Rechtsgrundlagen

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000

Nach der Bestimmung des § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht für Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau oder Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha.Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht für Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau oder Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha.

Gemäß Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht für Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha.Gemäß Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 46, Litera a, UVP-G 2000 besteht eine UVP-Pflicht für Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha.

§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 17, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

----------

-1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

-2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

-a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

-b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,-c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

-3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.(3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglich-keitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglich-keitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

...

§ 19 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 19, UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

(1) Parteistellung haben

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-1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;-2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

-3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;-3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;-4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

-5. Gemeinden gemäß Abs. 3;-5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

-6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und-6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

-7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.-7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.

.........

2.4. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen

Gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen, die Immisionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen, die Immisionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen.

Allgemein ist auszuführen, dass ein Vorhaben immer einen Eingriff in den Bestand darstellt und es üblicherweise auch zu Auswirkungen auf die Umwelt, Menschen, Tiere und Pflanzen kommt. Bei der fachlich anzustellenden Prüfung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens den technischen Standards entsprechen und negative Auswirkungen auf die maßgebenden Schutzinteressen nicht zu erwarten sind, wenn projektsgemäß vorgegangen wird und die vorgeschlagenen Auflagen, welche in den bekämpften Bescheid aufgenommen wurden, eingehalten werden.

Zum Vorwurf, die Behörde habe es im gesamten Bescheid unterlassen, sich mit der Verkehrssituation im Bereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat Amtssachverständige der Fachbereiche Verkehrstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik sowie Humanmedizin mit der Beurteilung der Projektsunterlagen als auch mit der erhobenen Einwendungen befasst. Die Sachverständigen sind auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Schon in den Einreichunterlagen wurden umfangreiche Erhebungsergebnisse zur Ist-Situation in verkehrsmäßiger Hinsicht vorgelegt. Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers, welches an der Kreuzung der XXXX mit der XXXX liegt, wurde schon in die projektseitigen Betrachtungen inkludiert.Zum Vorwurf, die Behörde habe es im gesamten Bescheid unterlassen, sich mit der Verkehrssituation im Bereich des Wohnhauses des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat Amtssachverständige der Fachbereiche Verkehrstechnik, Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik sowie Humanmedizin mit der Beurteilung der Projektsunterlagen als auch mit der erhobenen Einwendungen befasst. Die Sachverständigen sind auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Schon in den Einreichunterlagen wurden umfangreiche Erhebungsergebnisse zur Ist-Situation in verkehrsmäßiger Hinsicht vorgelegt. Das Wohnobjekt des Beschwerdeführers, welches an der Kreuzung der römisch 40 mit der römisch 40 liegt, wurde schon in die projektseitigen Betrachtungen inkludiert.

Hinsichtlich des Vorhaltes in der Beschwerde, die Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die genehmigten LKW-Fahrten seitens der Antragstellerin auch eingehalten werden, ist festzuhalten, dass die XXXX eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 ist. Daher bedarf es für die Benützung keiner Genehmigung. In Bezug auf die XXXX wurden maximal 60 Fahrten bzw. 120 Fahrbewegungen pro Tag genehmigt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 183 und 233). Weiters wurde einer allfälligen Überschreitung dieser Anzahl mittels der Auflagen unter Punkt 5.1.1. und 5.2.1. auf Seite 20 des bekämpften Bescheides vorgebeugt.Hinsichtlich des Vorhaltes in der Beschwerde, die Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob die genehmigten LKW-Fahrten seitens der Antragstellerin auch eingehalten werden, ist festzuhalten, dass die römisch 40 eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 ist. Daher bedarf es für die Benützung keiner Genehmigung. In Bezug auf die römisch 40 wurden maximal 60 Fahrten bzw. 120 Fahrbewegungen pro Tag genehmigt vergleiche Verhandlungsschrift Seite 183 und 233). Weiters wurde einer allfälligen Überschreitung dieser Anzahl mittels der Auflagen unter Punkt 5.1.1. und 5.2.1. auf Seite 20 des bekämpften Bescheides vorgebeugt.

Das Vorbringen, wonach es bereits zu gesundheitlichen Folgen durch Lärm und Staubbelastung gekommen sei, stellt auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine bloße Behauptung dar, welche nicht einmal die betroffenen Personen benennt. Entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin sind jedenfalls Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten.

Zum Vorbringen, eine Verlegung der Zufahrt im Wege einer behördlichen Anordnung wäre möglich gewesen, wird auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen, wonach die Behörde in diesem Zusammenhang ein aliud zum Antragsgegenstand erblickt (Seite 70 im bekämpften Bescheid). Die genannte Straße ist eine Privatstraße und steht nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei. In dieser Hinsicht werden auch keinerlei subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

Hinsichtlich des ins Treffen geführten Wertverlustes der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dies kein Kriterium für die Genehmigung bzw. Versagung der Genehmigung darstellt. Zwar schützt das UVP-G 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 dingliche Rechte der Nachbarn im In- und Ausland, nicht jedoch das Eigentum bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004). Der Beschwerdeführer hat zur behaupteten Eigentumsgefährdung kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem sich ergeben würde, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht wäre.Hinsichtlich des ins Treffen geführten Wertverlustes der Liegenschaft des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dies kein Kriterium für die Genehmigung bzw. Versagung der Genehmigung darstellt. Zwar schützt das UVP-G 2000 gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, dingliche Rechte der Nachbarn im In- und Ausland, nicht jedoch das Eigentum bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004). Der Beschwerdeführer hat zur behaupteten Eigentumsgefährdung kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem sich ergeben würde, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht wäre.

Es steht auch nach dem Beschwerdeverfahren fest, dass das Vorhaben als umweltverträglich zu qualifizieren ist. Das Vorhaben bewirkt insgesamt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung durch Lärm und Staub.

2.5. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.6. Ergebnis zu Spruchpunkt A)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.7. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Änderungsantrag, Auflage, Belästigung, Gesundheitsrisiko, Gutachten,
Immissionen, Lärmbelastung, Nachbarrechte, öffentliche Interessen,
Rodung, Sachverständigengutachten, Schwellenwert, Staubentwicklung,
Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,
Verkehrswert, Wertänderung, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W102.2214112.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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