TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 W244 2207064-1

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Veröffentlicht am 12.04.2019
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Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §100 Abs1
GehG §100 Abs4
GehG §110
GehG §13a Abs1
GehG §13b
GehG §20c
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 100 heute
  2. GehG § 100 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. GehG § 100 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. GehG § 100 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 100 gültig von 01.01.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 100 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 100 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. GehG § 100 gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 100 heute
  2. GehG § 100 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. GehG § 100 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. GehG § 100 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 100 gültig von 01.01.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 100 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 100 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. GehG § 100 gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 110 heute
  2. GehG § 110 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 110 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 110 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 110 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 110 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. GehG § 110 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. GehG § 110 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 110 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. GehG § 110 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  11. GehG § 110 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  12. GehG § 110 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  13. GehG § 110 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  14. GehG § 110 gültig von 01.01.1995 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. GehG § 13a heute
  2. GehG § 13a gültig ab 30.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. GehG § 13a gültig von 10.08.2002 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  4. GehG § 13a gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  5. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. GehG § 13a gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. GehG § 13a gültig von 29.08.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  8. GehG § 13a gültig von 13.07.1966 bis 28.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 109/1966
  1. GehG § 13b heute
  2. GehG § 13b gültig ab 07.07.1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973
  1. GehG § 20c heute
  2. GehG § 20c gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 20c gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 20c gültig von 02.09.2017 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 20c gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  8. GehG § 20c gültig von 25.04.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  9. GehG § 20c gültig von 01.01.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  10. GehG § 20c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. GehG § 20c gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  12. GehG § 20c gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  13. GehG § 20c gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  14. GehG § 20c gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  15. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  17. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. GehG § 20c gültig von 01.10.2000 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 20c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  21. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  22. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. GehG § 20c gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  24. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. GehG § 20c gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  26. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  27. GehG § 20c gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  28. GehG § 20c gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  29. GehG § 20c gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  30. GehG § 20c gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  31. GehG § 20c gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  32. GehG § 20c gültig von 01.07.1979 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1979

Spruch

W244 2207064-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Roland SCHWAB, gegen den Bescheid des Kommando Logistik vom 10.08.2018, Zl. P409378/47-KdoLog/G1/2018, betreffend Übergenuss zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Roland SCHWAB, gegen den Bescheid des Kommando Logistik vom 10.08.2018, Zl. P409378/47-KdoLog/G1/2018, betreffend Übergenuss zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stand bis zum 01.12.2017 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Vizeleutnants. Die letzte Dienststelle des Beschwerdeführers war die Feldambulanz XXXX , wo er im Krankenpflegedienst tätig war. Mit Ablauf des 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (kurz: BDG 1979) in den Ruhestand versetzt.Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stand bis zum 01.12.2017 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Vizeleutnants. Die letzte Dienststelle des Beschwerdeführers war die Feldambulanz römisch 40 , wo er im Krankenpflegedienst tätig war. Mit Ablauf des 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (kurz: BDG 1979) in den Ruhestand versetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Ergänzungszulagen und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 3.032,72€ zu Unrecht empfangen und diese in vollem Umfang zu ersetzen habe. Dazu hielt die belangte Behörde fest, dass Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes gemäß § 100 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (kurz: GehG 1956) für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebühre. § 100 Abs. 4 leg.cit. lege fest, dass, sofern das Gehalt der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung relevanter Dienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt zu zahlen sei. Da es bei der Ermittlung der Ergänzungszulage zu einem Fehler in der Einstufung gekommen sei, habe dies zu einer Auszahlung in unrichtiger Höhe geführt. So sei mit 01.07.2012 die Ergänzungszulage von M BUO 1/Funktionsgruppe 3/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) auf K 3/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) ausbezahlt worden. Tatsächlich habe dem Beschwerdeführer die Ergänzungszulage von M BUO 1/Funktionsgruppe 3/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) auf K 3/Gehaltsstufe 20 gebührt. Infolge dieses Fehlers sei es auch zu einer unrichtigen Berechnung der Jubiläumszuwendung des Beschwerdeführers gekommen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 13a leg.cit. sowie die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Leistungen zu ersetzen seien, weil sie nicht gutgläubig empfangen worden seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Ergänzungszulagen und eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 3.032,72€ zu Unrecht empfangen und diese in vollem Umfang zu ersetzen habe. Dazu hielt die belangte Behörde fest, dass Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (kurz: GehG 1956) für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gebühre. Paragraph 100, Absatz 4, leg.cit. lege fest, dass, sofern das Gehalt der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung relevanter Dienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt zu zahlen sei. Da es bei der Ermittlung der Ergänzungszulage zu einem Fehler in der Einstufung gekommen sei, habe dies zu einer Auszahlung in unrichtiger Höhe geführt. So sei mit 01.07.2012 die Ergänzungszulage von M BUO 1/Funktionsgruppe 3/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) auf K 3/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) ausbezahlt worden. Tatsächlich habe dem Beschwerdeführer die Ergänzungszulage von M BUO 1/Funktionsgruppe 3/DAZ 1 (kleine Dienstalterszulage) auf K 3/Gehaltsstufe 20 gebührt. Infolge dieses Fehlers sei es auch zu einer unrichtigen Berechnung der Jubiläumszuwendung des Beschwerdeführers gekommen. Schließlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf Paragraph 13 a, leg.cit. sowie die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Leistungen zu ersetzen seien, weil sie nicht gutgläubig empfangen worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er unter Verweis auf § 13a leg.cit. sowie die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass er die empfangenen Leistungen in gutem Glauben verbraucht habe. Da die Ergänzungszulagen im Verhältnis zum laufenden Bezug relativ gering gewesen seien und es in den letzten Jahren laufend zu Änderungen der Vorrückungsstichtage gekommen sei, habe der Beschwerdeführer objektiv keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit turnusmäßig erfolgter Vorrückungen sowie an der Höhe der ausbezahlten Ergänzungszulagen zu zweifeln.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führt er unter Verweis auf Paragraph 13 a, leg.cit. sowie die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass er die empfangenen Leistungen in gutem Glauben verbraucht habe. Da die Ergänzungszulagen im Verhältnis zum laufenden Bezug relativ gering gewesen seien und es in den letzten Jahren laufend zu Änderungen der Vorrückungsstichtage gekommen sei, habe der Beschwerdeführer objektiv keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit turnusmäßig erfolgter Vorrückungen sowie an der Höhe der ausbezahlten Ergänzungszulagen zu zweifeln.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stand bis zum 01.12.2017 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Vizeleutnants. Die letzte Dienststelle des Beschwerdeführers war die Feldambulanz XXXX , wo er im Krankenpflegedienst tätig war. Mit Ablauf des 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Der mittlerweile im Ruhestand befindliche Beschwerdeführer stand bis zum 01.12.2017 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Vizeleutnants. Die letzte Dienststelle des Beschwerdeführers war die Feldambulanz römisch 40 , wo er im Krankenpflegedienst tätig war. Mit Ablauf des 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

Dem Beschwerdeführer gebührte ab 01.07.2012 in seiner besoldungsrechtliche Einstufung M BUO 1/Funktionsgruppe 3 eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage nach § 86 GehG 1956.Dem Beschwerdeführer gebührte ab 01.07.2012 in seiner besoldungsrechtliche Einstufung M BUO 1/Funktionsgruppe 3 eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage nach Paragraph 86, GehG 1956.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG 1956 ausbezahlt, wobei bei Berechnung der Ergänzungszulage ab 01.07.2012 als Vergleichsmaßstab Beamte des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K 3 mit entsprechender (kleiner bzw. großer) Dienstalterszulage gemäß § 110 GehG 1956 herangezogen wurden. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage wurde von der auszahlenden Stelle jedoch übersehen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO (Berufsmilitärpersonen) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K 3 (Beamte des Krankenpflegedienstes) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Sie berücksichtigte somit nicht, dass die ruhegenussfähige Dienstalterszulage Beamten des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe 3 erst nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, gebührt (kleine Dienstalterszulage) und sich diese erst nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, erhöht (große Dienstalterszulage).Dem Beschwerdeführer wurde eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG 1956 ausbezahlt, wobei bei Berechnung der Ergänzungszulage ab 01.07.2012 als Vergleichsmaßstab Beamte des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K 3 mit entsprechender (kleiner bzw. großer) Dienstalterszulage gemäß Paragraph 110, GehG 1956 herangezogen wurden. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage wurde von der auszahlenden Stelle jedoch übersehen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO (Berufsmilitärpersonen) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K 3 (Beamte des Krankenpflegedienstes) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Sie berücksichtigte somit nicht, dass die ruhegenussfähige Dienstalterszulage Beamten des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe 3 erst nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, gebührt (kleine Dienstalterszulage) und sich diese erst nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, erhöht (große Dienstalterszulage).

Infolge dieses Fehlers kam es ab diesem Zeitpunkt zu einer Anweisung der Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG 1956 in unrichtiger Höhe sowie auch zu einer unrichtigen Berechnung der im Juli 2016 auf der Grundlage des Monatsbezugs für April 2015 ausbezahlten Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 des Beschwerdeführers.Infolge dieses Fehlers kam es ab diesem Zeitpunkt zu einer Anweisung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG 1956 in unrichtiger Höhe sowie auch zu einer unrichtigen Berechnung der im Juli 2016 auf der Grundlage des Monatsbezugs für April 2015 ausbezahlten Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG 1956 des Beschwerdeführers.

Insgesamt ergibt sich daraus für den Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2017 ein Bruttoübergenuss in der Höhe von 3.032,72 Euro.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Übergenuss ausdrücklich der Höhe nach anerkannt (Seite 3 der Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfangs eines Übergenusses gerade auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der belangten Behörde bei der Auszahlung der Leistung abzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des GehG 1956 lauten wie folgt:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.

Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

[...]

Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.Paragraph 100, (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO und M ZCh, die die Erfordernisse des Paragraph 231 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Absatz 3, umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Absatz 4 und 5 und eine Vergütung nach den Absatz 6 und 7,

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)(2) Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,)

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind:

1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,

2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission

(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) einer im Absatz eins, angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen).

(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:

1. beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Militärperson:1. beim jeweiligen Gehalt der im Absatz eins, angeführten Militärperson:

Dienstalterszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Verwendungszulage, Funktionszulage, Truppendienstzulage und allfällige Teuerungszulagen,

2. beim Gehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes: Dienstalterszulage, Pflegedienst-Chargenzulage und allfällige Teuerungszulagen.

(6) Der im Abs. 1 angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach § 112.(6) Der im Absatz eins, angeführten Militärperson gebührt ferner die Vergütung nach Paragraph 112,

(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) der im Abs. 1 angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.(7) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Zulagen) der im Absatz eins, angeführten Militärperson höher als das Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Absatz 6, angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.

(8) § 12a ist sinngemäß anzuwenden."(8) Paragraph 12 a, ist sinngemäß anzuwenden."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).

Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).

Gemäß § 100 Abs. 1 GehG 1956 gebührt Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. § 100 Abs. 4 leg.cit. legt fest, dass, wenn das Gehalt der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung relevanter Dienstzeit in der Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt zu zahlen ist.Gemäß Paragraph 100, Absatz eins, GehG 1956 gebührt Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Paragraph 100, Absatz 4, leg.cit. legt fest, dass, wenn das Gehalt der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung relevanter Dienstzeit in der Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt zu zahlen ist.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG 1956 ausbezahlt, wobei bei Berechnung der Ergänzungszulage ab 01.07.2012 als Vergleichsmaßstab Beamte des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K 3 mit entsprechender (kleiner bzw. großer) Dienstalterszulage gemäß § 110 GehG 1956 herangezogen wurden. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage wurde von der auszahlenden Stelle jedoch übersehen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO (Berufsmilitärpersonen) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K 3 (Beamte des Krankenpflegedienstes) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Sie berücksichtigte somit nicht, dass die ruhegenussfähige Dienstalterszulage Beamten des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe 3 erst nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, gebührt (kleine Dienstalterszulage) und sich diese erst nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, erhöht (große Dienstalterszulage). Infolge dieses Fehlers kam es ab diesem Zeitpunkt zu einer Anweisung der Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG 1956 in unrichtiger Höhe sowie auch zu einer unrichtigen Berechnung der im Juli 2016 auf der Grundlage des Monatsbezugs für April 2015 ausbezahlten Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 des Beschwerdeführers.Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG 1956 ausbezahlt, wobei bei Berechnung der Ergänzungszulage ab 01.07.2012 als Vergleichsmaßstab Beamte des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe K 3 mit entsprechender (kleiner bzw. großer) Dienstalterszulage gemäß Paragraph 110, GehG 1956 herangezogen wurden. Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage wurde von der auszahlenden Stelle jedoch übersehen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO (Berufsmilitärpersonen) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K 3 (Beamte des Krankenpflegedienstes) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Sie berücksichtigte somit nicht, dass die ruhegenussfähige Dienstalterszulage Beamten des Krankenpflegedienstes in der Verwendungsgruppe 3 erst nach zwei Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, gebührt (kleine Dienstalterszulage) und sich diese erst nach vier Jahren, die sie in der Gehaltsstufe 20 verbracht haben, erhöht (große Dienstalterszulage). Infolge dieses Fehlers kam es ab diesem Zeitpunkt zu einer Anweisung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 100, GehG 1956 in unrichtiger Höhe sowie auch zu einer unrichtigen Berechnung der im Juli 2016 auf der Grundlage des Monatsbezugs für April 2015 ausbezahlten Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG 1956 des Beschwerdeführers.

Es liegt folglich eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd § 13a Abs. 1 GehG 1956 vor. Auch in der Beschwerde wurde dem nicht entgegengetreten. Die Höhe des entstandenen Übergenusses wurde in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt.Es liegt folglich eine zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 vor. Auch in der Beschwerde wurde dem nicht entgegengetreten. Die Höhe des entstandenen Übergenusses wurde in der Beschwerde ausdrücklich anerkannt.

In einem weiteren Schritt ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat. Das Beschwerdevorbringen fokussiert sich im Wesentlichen darauf, dass für den Beschwerdeführer kein Grund bestanden habe, an der Richtigkeit der turnusmäßig erfolgten Vorrückung und an der Höhe der ausbezahlten Ergänzungszulagen zu zweifeln, weil es in den letzten Jahren laufend zu Änderungen der Vorrückungsstichtage gekommen sei, die im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar gewesen seien. Der über einen langen Zeitraum monatlich ausbezahlte Betrag sei auch im Verhältnis zum laufenden Bezug relativ gering gewesen und habe sich zwischen zwei und drei Prozent des Gesamtbruttobezuges bewegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat vergleiche VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und der Beschwerdeführer diesen Irrtum nicht veranlasst hat. Dieser Irrtum ist somit nur dann objektiv erkennbar, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet.

Die Berechnung der ruhegenussfähigen Ergänzungszulage auf der Grundlage des unzweideutigen Wortlautes des § 100 GehG 1956 bereitet weder dem Grunde noch der Höhe nach Schwierigkeiten. Abs. 4 dieser Bestimmung legt fest, dass, wenn das Gehalt der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung relevanter Dienstzeit in der Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 leg.cit. angeführten Zulagen) zu zahlen ist. Auf Basis des klaren Gesetzeswortlautes in Verbindung mit dem hier unstrittigen Sachverhalt wäre es daher objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen, die Höhe der Ergänzungszulage zu berechnen und dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO (Berufsmilitärpersonen) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K 3 (Beamte des Krankenpflegedienstes) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Auch der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der ihm zustehenden Ergänzungszulage ausdrücklich nicht.Die Berechnung der ruhegenussfähigen Ergänzungszulage auf der Grundlage des unzweideutigen Wortlautes des Paragraph 100, GehG 1956 bereitet weder dem Grunde noch der Höhe nach Schwierigkeiten. Absatz 4, dieser Bestimmung legt fest, dass, wenn das Gehalt der Militärperson niedriger ist als das Gehalt, welches einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung relevanter Dienstzeit in der Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt, der Militärperson eine Ergänzungszulage auf letzteres Gehalt (zuzüglich der im Absatz 5, Ziffer 2, leg.cit. angeführten Zulagen) zu zahlen ist. Auf Basis des klaren Gesetzeswortlautes in Verbindung mit dem hier unstrittigen Sachverhalt wäre es daher objektiv betrachtet ohne Auslegungsschwierigkeiten möglich gewesen, die Höhe der Ergänzungszulage zu berechnen und dabei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass für die Verwendungsgruppe M BUO (Berufsmilitärpersonen) nur 19 Gehaltsstufen, für die Verwendungsgruppe K 3 (Beamte des Krankenpflegedienstes) hingegen 20 Gehaltsstufen gesetzlich vorgesehen sind. Auch der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe der ihm zustehenden Ergänzungszulage ausdrücklich nicht.

Die Verwendungsgruppe, die Gehaltsstufe und die aktuell nächste Vorrückung sind ohne Schwierigkeit dem Gehaltszettel zu entnehmen, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, es habe für ihn aufgrund der nicht mehr nachvollziehbaren Änderungen der Vorrückungsstichtage kein Grund bestanden, an der Höhe der ausbezahlten Ergänzungszulagen zu zweifeln, ins Leere geht. Mit zumutbarem Aufwand (Blick auf den Gehaltszettel und die allgemein zugänglichen jeweils gültigen Gehaltstabellen) hätte der Beschwerdeführer durchaus feststellen können, dass er Gehaltsteile ausbezahlt erhalten hat, die ihm gemäß seiner Einstufung nicht zugestanden sind.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers schließt ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den "guten Glauben" im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG 1956 auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0160).Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers schließt ein objektiv erkennbarer Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle den "guten Glauben" im Verständnis des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 auch dann aus, wenn dieser die Auszahlung geldwerter Leistungen über einen sehr langen Zeitraum zur Folge hatte (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0160).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann auch die Höhe des entstandenen Übergenusses nicht von Relevanz für die Beurteilung der Gutgläubigkeit sein, weshalb es auch bei vergleichsweise geringen Beträgen rein auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses ankommt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet schon bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der ihm ausbezahlten Leistungen hätte haben müssen.

Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht würde andernfalls dazu führen, dass diejenigen Beamten, die sich um die wesentlichen Umstände betreffend ihre Entlohnung in keiner Weise kümmern, dadurch belohnt würden, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von den Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihnen zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist (vgl. zB VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht würde andernfalls dazu führen, dass diejenigen Beamten, die sich um die wesentlichen Umstände betreffend ihre Entlohnung in keiner Weise kümmern, dadurch belohnt würden, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von ihrer Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre. Gerade dies widerspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von den Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihnen zustehenden Leistungen gefordert wird, wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist vergleiche zB VwGH 04.09.2012, 2009/12/0132).

Der Beschwerdeführer hat daher die Zahlungen nicht im guten Glauben empfangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Dienstalterszulage, Ergänzungszulage, Gehaltsstufe, gutgläubiger
Empfang, Irrtum, Jubiläumszuwendung, Krankenpflegedienst, objektive
Erkennbarkeit, Übergenuss, Verwendungsgruppe K3, Vorrückung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2207064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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